Die Satzung der Schülervertretung des Lessing-Gymnasiums Uelzen

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1 Die Satzung der Schülervertretung des Lessing-Gymnasiums Uelzen SV-Satzung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Grundlagen der SV 2. Organe der SV 3. Aufbau der SV 4. Wahlordnung a. Wahl der Klassensprecher b. Wahl der Schülervertreter c. Wahl des Schülersprechers d. Wahl der Schulvorstandsmitglieder e. Wahl der Gesamtkonferenzvertreter f. Wahl der Fachkonferenzvertreter 5. Sitzungsordnung a. Gesamtschülerrat b. Schülervertretung c. Arbeitsgruppen 6. Aufgabenverteilung a. Schülervertretung b. Schülersprecher c. SV-Lehrer d. Protokollant 7. Raumordnung 8. SV-Veranstaltungen 9. Bestandsklausel 10. Inkrafttreten

2 1. Allgemeine Grundlagen der SV (1) Die Schülervertreter repräsentieren die Interessen der Schülerschaft vor der Schulleitung, der Öffentlichkeit und der Landesschulbehörde. Dabei unterliegen sie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, wobei eigenverantwortlich Aufgaben und Ziele definiert und durchgeführt werden. (2) Als aktives Gremium des Lessing-Gymnasiums Uelzen unterliegt die Schülervertretung sowohl den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen als auch unserer Schulordnung. Somit ist die Schülervertretung berechtigt, sich eine eigene Satzung als Geschäftsordnung zu geben, welche die Bestimmungen der SV-Arbeit festsetzt. (3) Die Schülervertreter sind dazu verpflichtet, den Informationsfluss zu der Schülerschaft zu wahren. Dabei sollen verfügbare Medien wie die SV-Homepage aktiv genutzt werden. 2. Organe der SV Die SV gliedert sich in folgende Organe: 1. Gesamtschülerrat (GSR) 2. Schülervertretung (SV-Team) 3. Arbeitsgruppen

3 3. Aufbau der SV 4. Wahlordnung a. Wahl der Klassensprecher Die Wahlen sollen innerhalb der ersten vier Schulwochen nach den Sommerferien stattfinden. Gewählt werden jeweils zwei Klassensprecher für den zeitlichen Rahmen eines Schuljahres. Nach Beendigung der Wahl wird die Zustimmung der Gewählten eingeholt. b. Wahl des SV-Teams Das SV-Team wird im Zuge des ersten Gesamtschülerrats des Schuljahres gewählt und bestätigt. Dabei beträgt die maximale Anzahl an Mitgliedern 12, wobei es im Ausnahmefall bis zu 16 Mitglieder sein können, wenn die neu gewählten Schulvorstandsmitglieder bis zum Antritt ihres Amtes nicht Teil des SV-Teams waren. Die Wahl wird als Blockwahl durchgeführt, sofern weniger als 13 Kandidaten antreten. Wenn dies nicht der Fall ist, findet stattdessen eine Einzelwahl statt.

4 c. Wahl des Schülersprechers Die gesamte Schülerschaft ab Klasse 5 wählt aus den eigenen Reihen den Schülersprecher und einen Vertreter: Jeder Schüler kann sich selbst oder einen Mitschüler vor der Wahl als Kandidaten vorschlagen. Bei der Kandidatur durch einen Mitschüler muss vor der Wahl die Zustimmung des antretenden Schülers eingeholt werden. Es wird geheim mit jeweils einer Stimme gewählt, die Mehrheit entscheidet. Der Kandidat mit der zweitgrößten Anzahl an Stimmen ist stellvertretender Schülersprecher, der mit den meisten Stimmen Schülersprecher. Bei gleicher Stimmenanzahl wird eine geheime Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten um den entsprechenden Posten durchgeführt. Im Fall der Stichwahl um das Amt des Schülersprechers wird der Kandidat mit der zweitgrößten Anzahl an Stimmen in der Stichwahl Stellvertreter. Nach Beendigung der Wahl wird die Zustimmung der Gewählten eingeholt. d. Wahl der Schulvorstandsmitglieder Die Kandidaten schlagen sich selbst im Laufe des ersten Gesamtschülerrats des 2. Halbjahrs vor. Daraufhin werden in einer Einzelwahl vier Schulvorstandsmitglieder und vier Vertreter gewählt, wobei jedes wahlberechtigte Mitglied des Gesamtschülerrats vier Stimmen besitzt. Das Kumulieren von Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht möglich. Mit Abschluss der Wahl und Antritt des Amtes ist auch ein Anschluss an das SV-Team verbunden. e. Wahl der Gesamtkonferenzvertreter Die Gesamtkonferenzvertreter werden, nachdem sie sich selbstständig vorgeschlagen haben, in einer Blockwahl auf dem 1. Gesamtschülerrat des Schuljahres gewählt. Die maximale Anzahl an Vertretern beträgt 14, falls diese jedoch überschritten wird, wird stattdessen eine Einzelwahl durchgeführt. f. Wahl der Fachkonferenzvertreter Für jedes an der Schule unterrichtete Fach werden zwei Vertreter für die jeweiligen Fachkonferenzen gewählt. Diese stellen sich innerhalb des 1. Gesamtschülerrats des Schuljahres selbst zur Einzelwahl. Voraussetzung ist, dass sie in diesem Schuljahr in dem jeweiligen Fach unterrichtet werden.

5 5. Sitzungsordnung a. Gesamtschülerrat (1) An dieser Sitzung nehmen alle Interessierten teil, wobei die Teilnahme für alle Klassensprecher und Mitglieder des SV-Teams verpflichtend ist. (2) Der Gesamtschülerrat wird einmal im Semester vom Schülersprecher einberufen (ca. vier Wochen nach Schulbeginn), kann allerdings nach Bedarf auch häufiger tagen. (3) Stimmberechtigt sind alle Klassensprecher, Tutorenkurssprecher und Mitglieder des SV- Teams. (4) Die Leitung des Gesamtschülerrats obliegt dem Schülersprecher. b. Schülervertretung (1) An dieser Sitzung nehmen alle gewählten Mitglieder des SV-Teams verpflichtend teil. Bei Nichtteilnahme ist ein entschuldigender Grund zu nennen. (2) Bei wiederholt unentschuldigtem Fehlen kann durch eine Zweidrittelmehrheit ein Mitglied des SV-Teams aus diesem ausgeschlossen werden. (3) Die Schülervertretung tagt einmal pro Woche zu einer selbst gesetzten Zeit, welche der Schülerschaft mitzuteilen ist. Zudem steht ihr eine Schulstunde pro Woche zu, in der sie im Rahmen der SV-Arbeit dem Unterricht entschuldigt fern bleiben darf. (4) Die Leitung der Schülervertretung obliegt dem Schülersprecher. c. Arbeitsgruppen (1) An diesem Gremium nehmen alle durch das SV-Team bestimmten Mitglieder teil. Dabei muss mindestens ein Mitglied auch Teil der Schülervertretung sein, um die schulinterne Zusammenarbeit zu fördern. (2) Arbeitsgruppen legen ihre Sitzungszeiten zur Ausarbeitung selbstständig fest.

6 (3) Die Leitung übernimmt ein von der jeweiligen Arbeitsgruppe selbstgewählter Vertreter, welcher diese auch gegenüber anderen Gremien vertritt. (4) Zudem sind Arbeitsgruppen im Normalfall temporär begrenzt. 6. Aufgabenverteilung a. Schülervertretung (1) Die Schülervertretung ist für alle Fragen der Schülerschaft zuständig, welche über den Bereich der einzelnen Klasse oder Jahrgangsstufe hinausgehen. (2) Innerhalb dieser Sitzung wird versucht, Probleme der Schüler zu lösen sowie Interessen der Schüler durchzusetzen und sie gegenüber anderen Gremien und der Schulleitung zu vertreten. (3) Sie stellt die Verbindung zwischen Schüler- und Lehrerschaft dar und versucht, Ideen zur Gestaltung des schulischen und außerschulischen Lebens zu realisieren. (4) Ebenfalls geht es darum, bereits bestehende Projekte gegebenenfalls zu überarbeiten, deren weitere Betreuung und Durchführbarkeit zu gewährleisten und, falls erforderlich, zu ergänzen und zu verbessern. (5) Des Weiteren kann die Schülervertretung bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen einberufen und deren Mitglieder bestimmen. (6) Zudem wird innerhalb des SV-Teams darum gebeten, an anderen Gremien zur Förderung der schulinternen Vernetzung teilzunehmen oder sich für diese zur Wahl zu stellen. (7) Die Schülervertretung kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen den Schülersprecher initiieren. Dieses muss innerhalb des SV-Teams mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen und durch den Gesamtschülerrat mit dem selben Mehrheitsverhältnis bestätigt werden. Dazu kann eine außerplanmäßige Sitzung des Gesamtschülerrats durch das SV-Team einberufen werden, auf der die Schülervertretung die Gründe für das Misstrauensvotum darlegt und der amtierende Schülersprecher die Möglichkeit eingeräumt bekommt, seine Position zu rechtfertigen. Sollte das Misstrauensvotum zum Erfolg führen, wird der stellvertretende Schülersprecher in das Amt eingeführt.

7 b. Schülersprecher (1) Der Schülersprecher vertritt die Interessen der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, anderen Gremien und der gesamten Öffentlichkeit. Somit trägt er zudem die Verantwortung zur Einhaltung dieser Satzung. (2) Die Organisation der SV-Arbeit obliegt dem Schülersprecher in Absprache mit dem SV- Team, das heißt, er leitet die SV-Sitzungen und den Gesamtschülerrat. Dies beinhaltet die Festlegung der Tagesordnung, die Aufnahme von Wortmeldungen, sowie die Vergabe der Redezeit. Des Weiteren beruft er den Gesamtschülerrat ein und leitet die einzelnen Wahlgänge. (3) Der Schülersprecher schlägt zu Beginn eines Halbjahres jeweils einen Protokollanten und einen Gegenleser vor. Diese können sich freiwillig dazu melden und werden durch eine Mehrheit im SV-Team bestätigt. Bei Bedarf kann der Schülersprecher auch außerplanmäßig neue Kandidaten vorschlagen und zur Wahl stellen. c. SV-Beraterlehrer (1) Der SV-Lehrer unterstützt die Schülervertretung bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben. (2) Er nimmt an dem Gesamtschülerrat und den SV-Sitzungen mit beratender Stimme teil. (3) Des Weiteren unterstützt er die Kommunikation zwischen Schüler- und Lehrerschaft, sowie der Schulleitung. d. Protokollant (1) Der Protokollant führt während einer jeden SV- und Gesamtschülerratssitzung das Protokoll und prüft die allgemeine Anwesenheit. (2) Der Gegenleser kontrolliert innerhalb der nächsten sieben Tage die Richtigkeit des Protokolls und bestätigt diese auf der nächsten Sitzung des SV-Teams. (3) Bei Nichtanwesenheit des Protokollanten übernimmt der Gegenleser seine Funktionen. Falls auch dieser nicht anwesend ist, wird zu Beginn einer Sitzung durch den Schülersprecher ein einmaliger Vertreter bestimmt.

8 7. Raumordnung Um das Privileg eines eigenen Raums nicht zu verlieren, unterliegt die Schülervertretung der Verantwortung zur Ordnung und Sauberhaltung des Raums. Zudem ist das SV-Team dazu verpflichtet, einen organisierten und ausgeglichenen Raumdienst zu entwickeln. 8. SV-Veranstaltungen (1) Von der Schülervertretung organisierte Veranstaltungen finden immer eigenverantwortlich in Absprache mit der Schulleitung statt. Dennoch können sowohl Verantwortung als auch andere Kompetenzen durch das SV-Team im Rahmen derartiger Veranstaltungen an betreuende Personen aus Schüler-, Lehrer- und/oder Elternschaft übertragen werden. (2) Zudem wird innerhalb des SV-Teams darum gebeten, an Seminaren zu Fortbildungszwecken teilzunehmen. Dies gilt insbesondere für die jüngeren Mitglieder des Teams, um die Nachhaltigkeit und Effizienz der SV-Arbeit auch in Zukunft gewährleisten zu können. (3) Die Schülervertretung bildet regelmäßig die jeweils neu gewählten Klassensprecher im Rahmen eines Blockseminars über Schülerrechte und SV-Arbeit fort. 9. Bestandsklausel (1) Diese SV-Satzung kann nicht vollends abgeschafft, sondern nur durch eine Zweidrittelmehrheit innerhalb des SV-Teams überarbeitet werden. (2) Beschlüsse, die die freiheitlich-demokratischen Prinzipien und/oder die Souveränität der Schülervertretung beschneiden oder abschaffen, sind ungültig. (3) Des Weiteren hat jeder Schüler des Lessing-Gymnasiums Uelzen die Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen. Dieser muss zuerst dem SV-Team vorgestellt und anschließend von ihm mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.

9 10. Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach Vorlage bei der Schulleitung, ihrer Verabschiedung durch die Schülervertretung und die Unterzeichnung durch den Schülersprecher in Kraft. Dabei verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit. Ort, Datum Unterschrift

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