VORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~
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- Frieder Böhme
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1 Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 20. Mai 2015 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Seite 1 von 1 Präsidentin des Landtags 16. WAHLPERIODI: Nord rhein-westfalen Aktenzeichen 131 Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf VORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~ 11',,~:;@,,~jD bei Antwort bitte angeben Alexander Schramke Telefon Telefax Alexander.Schramke@mfkjks.nrw.de Verwaltungsvereinbarung zur Förderung der Dopingprävention durch die Nationale Anti Doping Agentur Hier: Vorlage gema der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, anbei übersende ich Ihnen die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Förderung der Dopingprävention durch die Nationale Anti Doping Agentur gem. der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Dienstgebäude und Lieferansch rift: Haroldstraße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mfkjks.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704,709,719 Haltestelle Poststraße
2
3 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Baden-Württemberg Bayern Be r li n Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schieswig-Hoistein Thüringen zur Förderung der Dopingprävention durch die Nationale Anti Doping Agentur Die vorgenannten Länder, vertreten durch die für den Sport zuständigen Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren, - im Folgenden Vereinbarungspartner - schließen folgende Vereinbarung: Präambel Auf der Grundlage des Beschlusses der 38. Sportministerkonferenz vom November 2014 zum Thema "Finanzierung der Dopingprävention" streben die Vereinbarungspartner - im Rahmen der gemeinsamen Aufgabe Dopingprävention - die im Nationalen Dopingpräventionsplan mit dem Bundesministerium des Inneren, der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) und dem Deutschen Olympischen Sportbund vereinbarten Ziele an. 1 Ziel Die Vereinbarungspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, die Dopingprävention in den Ländern langfristig auszubauen. Dafür sollen die Sportstrukturen bundesweit und auf breiter Basis für die Dopingprävention aktiviert, der Erfahrungsaustausch der Partner systematisiert, modellhafte Projekte gefördert und aktuelle Informationen und Arbeitsmaterialien in einem Netzwerk kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden. 1
4 2 Koordination und Zusammenarbeit (1) Das Land Nordrhein-Westfalen koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Vereinbarungspartnern und der NADA. Dabei übernimmt Nordrhein-Westfalen folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Maßnahmen- und Finanzplans sowie des Zuwendungsantrags der NADA gemäß Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, b) gegebenenfalls Entgegennahme, Prüfung und Bewilligung eines Antrags auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gemäß 4, c) Erbringung einer jährlichen Auszahlungsempfehlung gegenüber den Vereinbarungspartnern, d) Verwendungsnachweisprüfung gemäß LHO NRW und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und e) Berichterstattung über die Durchführung der Maßnahmen und die von der NA DA dafür eingesetzten Mittel gegenüber den Vereinbarungspartnern. (2) Die Vereinbarungspartner stimmen sich in der Sportreferentenkonferenz fachlich ab und führen über die zu finanzierenden Maßnahmen, die Finanzierungsart, die Höhe der Zuwendungen und die allgemeinen Nebenstimmungen zu den Zuwendungsbescheiden der Länder Einvernehmen herbei. 3 Leistungen und Kosten (1 ) Die Vereinbarungspartner stellen der NADA zur Erfüllung der abgestimmten Maßnahmen nach 2 Abs. 2 vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen einen jährlichen Betrag in Höhe von bis zu zur Verfügung. Der jeweilige Länderanteil wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in seiner jeweils gültigen Fassung festgesetzt. (2) Die Vereinbarungspartner stellen der NADA die jeweiligen für das Haushaltsjahr gemäß Abs. 1 festgesetzten Haushaltsmittel jeweils per Zuwendungsbescheid bereit. (3) Aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen des Landes Niedersachsen zur Sportförderung erfolgt die Mittelbereitstellung durch das Land Niedersachsen nicht per Zuwendungsbescheid. (4) Die von den Vereinbarungspartnern zur Verfügung gestellten Mittel, die von der NADA im jeweiligen Haushaltsjahr nicht eingesetzt werden, können erstattet oder auf die im darauffolgenden Haushaltsjahr durch die Länder bereitzustellenden Mittel angerechnet werden. Bei einer Rückerstattung oder Anrechnung werden die zu erstattenden oder anzurechnenden Mittel gemäß dem Königsteiner Schlüssel in seiner im demjenigen Haushaltsjahr gültigen Fassung, in dem die Mittel nicht eingesetzt wurden, auf die Vereinbarungspartner umgelegt. 2
5 4 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn (1) Wenn die Mittelbewilligung nicht rechtzeitig zum geplanten Maßnahmenbeginn erfolgen kann, kann die Zuwendungsempfängerin einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragen. Der Antrag ist an das Land Nordrhein-Westfalen zu richten. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, können die durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorzeitig entstandenen Kosten über die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Zuwendung abgerechnet werden. (3) Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird keine Entscheidung über die Bewilligung von Zuwendungen getroffen. 5 Haushaltsvorbehalt Die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln durch die Haushaltspläne der Vereinbarungspartner. Sofern ein Land nicht oder nicht fristgerecht den vereinbarten Anteil leistet, ergibt sich für die übrigen Länder daraus keine Nachschusspflicht. 6 Allgemeine Bestimmungen Änderungen dieser Vereinbarung sind nur im Einvernehmen zwischen den Vereinbarungspartnern möglich und bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem alle Vereinbarungspartner die Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber Nordrhein-Westfalen. (3) Kündigt ein Vereinbarungspartner die Vereinbarung, reduziert sich der Gesamtbetrag der bereitzustellenden Mittel entsprechend. Die Berechnung der Länderanteile gemäß 3 Abs. 1 bleibt davon unberührt. (4) In einem Land, das die Vereinbarung gekündigt hat, werden mit Wirksamkeit der Kündigung keine gemäß 3 Abs. 1 finanzierten Maßnahmen mehr durchgeführt. In einem Land, das gemäß 5 in einem begrenzten Zeitraum keine Mittel bereitstellt, werden in dem entsprechenden Zeitraum keine gemäß 3 Abs. 1 finanzierten Maßnahmen durchgeführt. 3
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7 Düsseldorf, den für das Land Baden-Württemberg für den Freistaat Bayern für das Land Berlin für das Land Brandenburg für die Freie Hansestadt Bremen für die Freie und Hansestadt Hamburg für das Land Hessen für das Land Mecklenburg-Vorpommern für das Land Niedersachsen
8 für das Land Nordrhein-Westfalen für das Land Rheinland-Pfalz für das Saarland für den Freistaat Sachsen für das Land Sachsen-Anhalt für das Land Schleswig-Holstein für den Freistaat Thüringen
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