HAFTUNG NACH DEM NEUEN TELEMEDIENGESETZ
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- Käthe Becker
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 MERKBLATT Recht und Fairplay HAFTUNG NACH DEM NEUEN TELEMEDIENGESETZ Wer im Internet Informationen oder Kommunikationsdienste zur Verfügung stellt, ist mit der Frage konfrontiert: Wer haftet dafür, wenn die verbreiteten Inhalte rechtliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen? Mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) am 1. März 2007 wurden die früheren Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie des Mediendienste- Staatsvertrages (MDStV) zusammenfasst. Die Fragen der Haftung der Anbieter von Telemedien regelt nunmehr das TMG. Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die wichtigsten Haftungsregeln verschaffen. FÜR WEN GELTEN DIE HAFTUNGSREGELN DES TMG? Betroffen sind alle Anbieter von Telemedien, das heißt jede juristische oder natürliche Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellt oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermittelt ( 2 Nr. 1 TMG). Der Begriff Telemedien umfasst nach 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht reine Telekommunikationsdienste sind, die ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen ( 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz), oder rein telekommunikationsgestützte Dienste sind, bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird ( 3 Nr. 25 Telekommunikationsgesetz) und soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handelt. Betroffen sind darüber hinaus auch alle Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Das sind solche Dienste, die nach Form und Inhalt mit herkömmlichem Fernsehen vergleichbar sind und als Massenmedien erscheinen, insbesondere Spielfilme, Sportberichte, Fernsehfilme und Dokumentarfilme. Keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf im Sinne dieses Gesetzes sind Angebote, bei denen die Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten kein Hauptzweck der Dienste ist, sondern Ansprechpartner: Dr. Amelie Winkhaus Stand: August 2010 Durchwahl: 089 / IHK-Service: Tel. 089 / Fax: 089 / Anschrift: Max-Joseph-Str. 2, München winkhaus@muenchen.ihk.de Homepage:
2 Seite 2 von 6 nur eine Nebenerscheinung darstellt. Das sind zum Beispiel Internetseiten, die nur zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Inhalte enthalten, z. B. grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nicht-audiovisuelle Dienste. Das Gesetz gilt für alle Anbieter, einschließlich der öffentlichen Stellen, unabhängig davon, ob die Nutzung ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt. Den im TMG vorgeschriebenen Informationspflichten unterliegen jedoch lediglich geschäftsmäßige Internet- Angebote, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters nicht vorausgesetzt wird. Zu beachten ist daher, dass nicht nur Online-Shops, sondern auch bloße Unternehmenspräsentationen oder Informationsangebote den Vorschriften des TMG genügen müssen. Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert (vgl. 2 Nr. 1 TMG). ACHTUNG: Grundsätzlich gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das TMG für einen in Deutschland niedergelassenen Anbieter von Telemedien grundsätzlich auch dann gilt, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden ( 4 TMG). Bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf wird das Herkunftsland nach besonderen Kriterien festgestellt, entscheidend ist dabei in der Regel der Ort, an dem die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird (vgl. 2a TMG). HAFTUNG FÜR EIGENE INFORMATIONEN ( 7 TMG) Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eigene und fremde Informationen der Diensteanbieter handelt. Für ihre eigenen Informationen haften die Anbieter uneingeschränkt nach den allgemeinen Vorschriften (z.b. Jugendschutzgesetz, Strafgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), vgl. 7 Abs. 1 TMG. Als eigene Information gelten auch Aussagen Dritter, die sich der Anbieter zu Eigen macht. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er sie zitiert, ohne sich erkennbar zu distanzieren. Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen ( 7 Abs. 2 TMG). Allenfalls besteht die Pflicht, die Information zu entfernen oder zu löschen, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bekannt ist. KEINE HAFTUNG FÜR DURCHLEITUNG FREMDER INFORMATIONEN ( 8 TMG)
3 Seite 3 von 6 Für fremde Inhalte, die der Diensteanbieter in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen er den Zugang vermittelt, ist er nicht verantwortlich ( 8 Abs. 1 TMG). Voraussetzung ist allerdings, dass er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Botschaft nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Die Regelung schützt zum Beispiel reine TK-Dienstleister, Betreiber von -Servern und Access-Provider. Sie gilt auch für die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung geschieht und nicht länger gespeichert wird, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist ( 8 Abs. 2 TMG). Erfasst wird dadurch etwa die Speicherung von s, die der Provider auf seinem Server vornimmt, um dem Empfänger den Abruf zu ermöglichen. KEINE HAFTUNG FÜR CACHING ( 9 TMG) Der Diensteanbieter ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung nicht verantwortlich, wenn diese allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu machen (Caching, 9 TMG). Die Haftungsprivilegierung kommt dem Anbieter jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen zugute. So darf er die Informationen nicht verändern. Er muss die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen sowie die nach anerkannten Industriestandards festgelegten Regeln zur Aktualisierung beachten. Er darf die anerkannte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten nicht beeinträchtigen. Zudem ist er verpflichtet, Informationen unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu sperren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass sie am Ursprungsort gelöscht oder gesperrt wurden bzw. dass ein Gericht oder eine Behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. KEINE HAFTUNG FÜR HOSTING ( 10 TMG) Unter Hosting versteht man das Speichern von Informationen im Auftrag eines Nutzers, der sie auch eingegeben hat. Die Bandbreite denkbarer Informationen reicht dabei von einzelnen Beiträgen in Newsgroups bis hin zu kompletten Homepages. Bei der Haftungsbeschränkung für das Hosting wird zwischen straf- und zivilrechtlichen Zusammenhängen unterschieden ( 10 TMG). In strafrechtlicher Hinsicht ist der Diensteanbieter von der Haftung befreit, wenn er keine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen hat. Bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen kommt die Haftungsprivilegierung nur zum Tragen, wenn ihm auch keine
4 Seite 4 von 6 Umstände bekannt sind, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird. Er haftet insoweit auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Zudem muss er die Informationen jeweils unverzüglich entfernen oder sperren, sobald er die entsprechende Kenntnis erlangt. Auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, dürfte hier die Einschränkung gelten, dass Entfernung und Sperrung technisch möglich und zumutbar sein müssen. KEINE UMGEHUNG DER HAFTUNG DURCH ZUSAMMENWIRKEN VON ANBIETER UND NUTZER Die Haftungsprivilegierungen nach dem Telemediengesetz (TMG) finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter bei der Durchleitung fremder Informationen ( 8 TMG) oder beim Caching ( 9 TMG) absichtlich mit dem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Die Haftungserleichterung beim Hosting ( 10 TMG) greift nicht ein, wenn der Nutzer dem Dienstanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Dies kann beispielsweise relevant werden, wenn der Anbieter die Erarbeitung von Inhalten auf konzernrechtlich selbstständige, aber vertragsgebundene Unternehmen überträgt. KEINE GESETZLICHE REGELUNG DER HAFTUNG FÜR HYPERLINKS Die umstrittene Frage, welche Verantwortlichkeit die Verwendung von Hyperlinks auslöst, wurde auch im neuen Telemediengesetz nicht geregelt. In diesem Bereich kommt der Rechtsprechung deshalb weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Betroffen sind etwa Inhaltsanbieter, die als Autoren eigene Beiträge im Internet veröffentlichen. Da der Anbieter für eigene Inhalte verantwortlich ist und sich unter Umständen auch fremde Inhalte zu eigen macht, indem er sie in entsprechender Weise in sein Angebot einbindet, ist bei der Gestaltung einer Homepage die Abgrenzung zu Fremdangeboten technisch und optisch möglichst klar darzustellen. Es ist nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verlinkung zu unterscheiden: Bei einem Inline-Link werden eigene oder fremde Inhalte direkt in die eigenen Website eingebunden, ohne dass es zu einem Adressenwechsel kommt. Beim Betrachter entsteht der äußere Eindruck, dass der vermittelte Inhalt vom ursprünglich besuchten Seitenanbieter stammt. Bei Inline-Links ist möglichst die Zustimmung des Inhabers der verlinkten Seite einzuholen, um die Gefahr von Urheberrechts- oder Wettbewerbsverstößen zu vermeiden. Da diese Inhalte leicht als eigene Inhalte des Seitenanbieters qualifiziert werden, sollte mög-
5 Seite 5 von 6 lichst ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen werden, dass es sich um fremde Inhalte handelt und der Anbieter keine Haftung für den Inhalt übernimmt. Beim sogenannten Framing werden mehrere Dokumente nebeneinander oder ein bestimmter Ausschnitt eines fremden Dokuments sichtbar. Hier sollte ebenfalls die Zustimmung des Inhabers der verlinkten Seite eingeholt werden. Bezüglich der Haftung kommt es darauf an, ob der Linksetzer bei den in Betracht kommenden Nutzern den Eindruck erweckt, er wolle die fremden Leistungen als eigene erbringen. Beim schlichten Bezugsquellenhinweis beispielsweise liegt ein derartiges zu Eigen machen nicht vor. Ein Surface-Link verweist auf die Homepage (Startseite) eines fremden Anbieters. Urheberrechts- oder Wettbewerbsverstöße kommen hier in der Regel nicht in Betracht, da ohne weiteres erkennbar ist, dass der Besucher sich auf einer neuen Seite befindet. Es dürfen jedoch keine fremden Logos, Labels, Titel oder Marken auf der eigenen Seite verwendet werden. Bei Surface-Links handelt es sich nur um ein Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung. Bei einem Deep-Link wird der Besucher auf eine tieferliegende Seite des fremden Anbieters verlinkt. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob für den Besucher erkennbar ist, dass es sich um eine fremde Seite handelt. Allgemein lässt sich feststellen, dass Inline-Links und Framing vermieden werden sollten, während Surface-Links und Deep-Links eher unproblematisch sind, da erkennbar ist, dass man sich auf einer neuen Seite befindet. Bei Kenntnis über rechtswidrige Inhalte auf einer fremden Seite sollte der entsprechende Link sofort gelöscht werden. STRAFRECHTLICHE HAFTUNG IM TELEMEDIENGESETZ ( 16 TMG) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen 6 Abs. 2 S. 1 TMG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht oder wer die in 5 Abs. 1 TMG vorgeschriebenen Informationen in der Anbieterkennzeichnung gar nicht, fehlerhaft oder unvollständig verfügbar hält (nähere Informationen hierzu im Merkblatt Das neue Telemediengesetz ). Auch Verstöße gegen einige datenschutzrechtlichen Vorschriften der 12 bis 15 TMG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar ( 16 Abs. 2 TMG): Danach handelt ordnungswidrig, wer die Bereitstellung von Telemedien von der Einwilligung des Nutzers in die Verwendung sei-
6 Seite 6 von 6 ner Daten für anderweitige Zwecke abhängig macht, sofern dem Nutzer kein anderweitiger Zugang möglich ist. Zudem ist die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ordnungswidrig, soweit diese für das Vertragsverhältnis zwischen Diensteanbieter und Nutzer, die Nutzung als solche, ihre Abrechnung oder zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich sind; gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Löschung der Daten. Ebenso fällt hierunter die fehlende, unvollständige oder falsche Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung bzw. Verwendung personenbezogener Daten zu Beginn eines Nutzungsvorgangs. Schließlich handelt der Diensteanbieter insbesondere dann ordnungswidrig, wenn er nicht sicherstellt, dass der Nutzer die Nutzung jederzeit beenden kann, dass die personenbezogenen Daten unmittelbar nach Nutzungsbeendigung gelöscht oder gesperrt werden, dass die Nutzung der Telemedien vor Kenntnisnahme Dritter geschützt ist und dass die Daten bei der Nutzung verschiedener Telemedien grundsätzlich getrennt verwendet werden. Die genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu belangt werden, 16 Abs. 3 TMG. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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