Ronny Heinkel. Neustrukturierung von Betriebsratsgremien nach 3 BetrVG

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2 Ronny Heinkel Neustrukturierung von Betriebsratsgremien nach 3 BetrVG

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4 Ronny Heinkel Neustrukturierung von Betriebsratsgremien nach 3 BetrVG Betriebs- und Dienstvereinbarungen Analyse und Handlungsempfehlungen Bund-Verlag 3

5 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: //dnb.d-nb.de abrufbar by Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main Redaktion: Dr. Manuela Maschke Herstellung: Birgit Fieber, Frankfurt am Main Umschlaggestaltung: Horst F. Neumann Kommunikationsdesign, Wuppertal Designkonzeption: Horst F. Neumann Kommunikationsdesign, Wuppertal Satz: Dörlemann Satz, Lemförde Druck: Druckhaus»Thomas Müntzer«, Bad Langensalza Printed in Germany 2008 ISBN: Alle Rechte vorbehalten, insbesondere die des öffentlichen Vortrags, der Rundfunksendung und der Fernsehausstrahlung, der fotomechanischen Wiedergabe, auch einzelner Teile. 4

6 Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Rahmenbedingungen Regelungsinhalte Ziele und Zwecke der Vereinbarungen Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Verhältnis zu bestehenden Vereinbarungen und bestehenden Arbeitnehmervertretungen Materielle Regelungen Art der neuen Arbeitnehmervertretung Wahl der neuen Arbeitnehmervertretung Tätigkeit der neuen Arbeitnehmervertretung Mitbestimmungsrechte der neuen Arbeitnehmervertretung Regelungen zum Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie zu sonstigen Arbeitnehmervertretungen Inkrafttreten und Laufzeit Nachwirkung Schlussbestimmungen, Weiterentwicklung der Vereinbarung und Konfliktlösungsmechanismen Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente Offene Probleme Zusammenfassende Bewertung

7 6. Beratungs- und Gestaltungshinweise Gestaltungsraster Ausgangspunkte für die gestaltende Einflussnahme durch die Interessenvertretung Wesentliche rechtliche Grundlagen Bestand der Vereinbarungen Glossar Literatur Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung Stichwortverzeichnis Inhaltsverzeichnis

8 Vorwort Umstrukturierungen von Unternehmen sind sehr komplexe Vorgänge, sie erfolgen in immer kürzeren Abständen. Häufig werden dabei einzelne Betriebe oder Betriebsteile herausgelöst, mit anderen Teilen zusammengeführt, nach einiger Zeit wieder aufgelöst oder wiederum neu fusioniert etc. Für Betriebsräte bringen diese Restrukturierungen viele Probleme mit sich, u. a. dass ihre betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsstrukturen Betrieb Unternehmen Konzern nach den Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr mit dem neuen Unternehmen übereinstimmen. Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 ist 3 BetrVG neu gefasst worden. Tarifvertrags- und Betriebsparteien können seitdem Betriebsratsstrukturen besser an veränderte Unternehmensstrukturen anpassen. Man löste z. B. die starre Anbindung des Betriebsrats an den Betrieb und verbesserte die Gestaltungsmöglichkeiten der beteiligten Kollektivparteien vor Ort, wenn durch Restrukturierungen des Unternehmens dem Betriebsrat die entscheidungsbefugten Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite abhanden kommen. Inzwischen liegen erste Erfahrungen vor, wie Interessenvertretungen die Möglichkeiten zur Neustrukturierung von Betriebsräten, Einrichtung von Spartenbetriebsräten, unternehmenseinheitlichen Betriebsräten etc. nutzen. Es zeigt sich, dass durchaus Unsicherheiten in der praktischen Anwendung bestehen: Der Gesetzestext ist weit gefasst, die Rechtsprechung bislang nicht umfangreich und nicht ausreichend, betriebliche Vereinbarungen sind rar. Für die Analyse wurden 19 Haustarifverträge und zwei Betriebsvereinbarungen aus den Jahren ausgewertet. Es wird gezeigt, wie die betrieblichen Akteure das Thema aufgreifen. Die Auswertung verfolgt dabei nicht das Ziel, die Regelungen zu bewerten, die Hintergründe und Strukturen in den Betrieben und Verwaltungen sind uns 7

9 nicht bekannt. Ziel ist es, betriebliche Regelungspraxis abzubilden, Trends aufzuzeigen und Gestaltungshinweise zu geben. Die beiliegende CD-ROM enthält umfangreiches anonymisiertes Textmaterial und liefert Gestaltungsempfehlungen für eigene Vereinbarungen. Ich wünsche eine anregende Lektüre. Dr. Manuela Maschke 8 Vorwort

10 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Anm. d. Verf. Anmerkung des Verfassers AktG Aktiengesetz BAG Bundesarbeitsgericht BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BT-Drucks. Bundestags-Drucksache GBR Gesamtbetriebsrat HGB Handelsgesetzbuch i.s.d. im Sinne des/der i.s.v. im Sinne von i.v.m. in Verbindung mit JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung KSchG Kündigungsschutzgesetz m. E. meines Erachtens n. F. neue Fassung NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rn. Randnummer TVG Tarifvertragsgesetz Unterabs. Unterabsatz Ziff. Ziffer ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 9

11 10 Vorwort

12 1. Rahmenbedingungen Im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber, fast 30 Jahre nach der letzten großen Reform des Rechts der Betriebsverfassung, das Betriebsverfassungsgesetz neu gestaltet und einer umfassenden Reform unterzogen. Ziele waren u. a. die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung sowie die Reduzierung der weißen Flecken auf der Landkarte der Betriebsverfassung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des BetrVG-Reformgesetzes, BT-Drucks. 14/5741, S. 23ff., 33). Im Zuge der Reform wurde auch 3 BetrVG grundlegend neu gefasst und erweitert. Grundlage der Mitbestimmung nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betrieb. In diesem wird der Betriebsrat gewählt und auf diesem baut die herkömmliche Struktur Betrieb/Betriebsrat Unternehmen/Gesamtbetriebsrat Konzern/Konzernbetriebsrat auf. In der betrieblichen Wirklichkeit existiert aber aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen und Notwendigkeiten eine Vielzahl von Organisationseinheiten, die nicht immer mit dem klassischen Betrieb i.s.d. Betriebsverfassungsgesetzes übereinstimmen. Insbesondere in großen, auf dem Weltmarkt agierenden Konzernen finden sich beispielsweise Spartenstrukturen, arbeiten Betriebe in Unternehmen oder über Unternehmensgrenzen hinweg zusammen, ergeben sich neue Strukturen aufgrund von Unternehmensumwandlungen oder -zusammenschlüssen oder besteht eine Filialstruktur mit einem Netz aus kleinen Filialen. Mit dem neu gefassten 3 BetrVG hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, die Betriebsverfassung dieser betrieblichen Wirklichkeit anzunähern. Grundbegriff der gesetzlichen Vorschrift ist die Betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, für die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Betriebsrat gewählt wird. Sie kann z. B. aus einem Betrieb, einer Sparte, mehreren Betrieben in einem Verbund oder einem Unternehmen bestehen. Die vorliegende Analyse versucht eine Standortbestimmung und geht der Frage nach, auf welche Art und Weise und in welchem Maße die 11

13 vom Gesetzgeber den Tarifvertrags- und Betriebsparteien eingeräumten Gestaltungsspielräume genutzt werden, welchen Inhalt bereits abgeschlossene Vereinbarungen aufweisen und wo möglicherweise Probleme auftauchen können. Hierzu wurden 19 Tarifverträge und zwei Betriebsvereinbarungen untersucht und ausgewertet. 12 Rahmenbedingungen

14 2. Regelungsinhalte 2.1 Ziele und Zwecke der Vereinbarungen Eingangs der vertraglichen Vereinbarungen, d. h. der untersuchten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, finden sich fast ausnahmslos Ausführungen zu den Zielen und Zwecken, die die Vertragsparteien mit dem Abschluss der Vereinbarung verfolgen. Meist wählen die Vertragsparteien hierfür die Form einer Präambel. Solche einleitenden Bemerkungen sind in der überwiegenden Mehrzahl der Vereinbarungen enthalten (in 16 von 21 Vereinbarungen). Sie lassen sich im Streitfall zur Auslegung des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung heranziehen. In vier Fällen werden die betrieblichen Gegebenheiten, die nach Ansicht der Vertragspartner eine abweichende Arbeitnehmervertretungsstruktur erfordern, kurz dargestellt.»präambel Die Firma hat das Geschäftsfeld [ ] mit Wirkung vom xx neu organisiert. Wesentlicher Gegenstand der Neuorganisation ist die Zuordnung der operativen Einheiten des Geschäftsfeldes [ ] zu den beiden Sparten [ ]. Zugleich wurde die Zentrale der Firma neu strukturiert.«i Baugewerbe, /56/2001 Ziele und Zwecke der Vereinbarungen 13

15 »Präambel Voraussichtlich mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar [ ] wird für den [ ]-Konzern eine Holding-Struktur eingeführt. Die bisherigen Arbeitsgebiete sowie die Konzern- und Servicebereiche der [ ] sollen schrittweise in rechtlich selbständige Gesellschaften überführt werden.«i Chemische Industrie, /82/2001 Vereinzelt wird zur Begründung des Vertrages auf die Erfahrungen in der Vergangenheit verwiesen.»die bisherigen Erfahrungen mit der Wahl von Betriebsräten in den Betriebsstätten der [ ] haben gezeigt, dass es sich hierbei um Betriebe handelt, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen. Zur Erleichterung der Bildung von Arbeitnehmervertretungen vereinbaren die Tarifvertragsparteien darum das nachfolgend geregelte Wahlverfahren. Die Regelungen sollen auf pragmatische Weise die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen für möglichst alle Beschäftigten der [ ] ermöglichen.«i Gastgewerbe, /138/2002 Zusammenfassend lassen sich die Zielsetzungen aller Vereinbarungen übereinstimmend mit den Zielen des Gesetzgebers bei der Reform des BetrVG wie folgt beschreiben: Die Strukturen der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen sollen an die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, d. h. die von der Arbeitgeberseite gewählte Struktur der Betriebe, Unternehmen und Konzerne, angepasst werden. 14 Regelungsinhalte

16 »Dieser Tarifvertrag dient der Anpassung der Betriebsratsstrukturen an die neue Firmenstruktur und der Sicherstellung einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der Firma, ihren Betriebsratsgremien und der in ihr vertretenen [ ].«I Baugewerbe, /56/2001»In Anlehnung an die im Konzern bestehende Spartenstruktur wird auf der Grundlage der Bestimmungen des 3 BetrVG dieser Tarifvertrag abgeschlossen.«i Verbände und Gewerkschaften, /79/2004 So soll eine effiziente und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des BetrVG-Reformgesetzes, BT-Drucks. 14/5741, S. 26f., 33) auf der Ebene gewährleistet werden, auf der auch arbeitgeberseitig die Entscheidungen getroffen werden.»grundsatz des Tarifvertrages Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die besondere Struktur der [ ] eine von den Regelungen des BetrVG abweichende Organisation der Betriebsverfassung erforderlich macht, um einerseits eine zügige Wahrnehmung von Beteiligungsrechten an der Stelle wahrzunehmen, wo Entscheidungen arbeitgeberseitig getroffen werden, und um andererseits die Zusammenarbeit von Interessenvertretungen, insbesondere Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Frauenvertretung sowie Schwerbehindertenvertretung, und Arbeitnehmern im Sinne einer zweckmäßigen Interessenvertretung zu erleichtern.«i Gesundheit und Soziales, /81/2003 Ziele und Zwecke der Vereinbarungen 15

17 Die konkreten Formulierungen differieren dabei von Vereinbarung zu Vereinbarung. Verwendet werden etwa Formulierungen wie effizient, effektiv, zweckmäßig oder sachgerecht. Damit greifen die Vertragsparteien wohl die Formulierungen des Gesetzgebers in 3 BetrVG auf.»damit wird das Ziel verfolgt, insbesondere Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des dann einheitlichen Betriebsrates effizienter zu gestalten.«i Wasserversorger, /80/2002»Zweck und Zielsetzung [ ] Die Errichtung von Betriebsräten wird dadurch erleichtert ( 3 dieses Tarifvertrages). Diese Vertretungen dienen der zweckmäßigen Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern ( 4 dieses Tarifvertrages).«I Unternehmensbezogene Dienstleistungen, /51/2002»Mit dieser Vereinbarung soll weiterhin die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeiter gestärkt werden.«i Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, /173/2005 Eine der untersuchten Vereinbarungen erwähnt explizit auch die Interessen der Arbeitgeberseite.»Ziel ist es, eine funktionsfähige Lösung zu schaffen, um einen Personalverbund zu gewährleisten und für die Personalpolitik einen Rahmen zu bilden. Dabei ist sicherzustellen, dass den Interessenlagen der Gesellschaften differenziert und effizient Rechnung getragen wird.«i Chemische Industrie, /82/ Regelungsinhalte

18 2.2 Geltungsbereich 3 BetrVG ermöglicht auf den konkreten Betrieb, das konkrete Unternehmen oder den konkreten Konzern zugeschnittene Lösungen für die Struktur der Arbeitnehmervertretung. Vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, dass alle untersuchten Vereinbarungen Firmentarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen sind. Sie gelten somit nur für ein bzw. mehrere bestimmte Unternehmen, nie jedoch für eine ganze Branche. Dies bestätigt Stimmen in der arbeitsrechtlichen Literatur, die Flächentarifverträge kaum für möglich (Fitting et al. 2008, 3 BetrVG Rn. 19) oder sogar für unzulässig (Thüsing 2003, S. 693, 697) halten. Die untersuchten Tarifverträge gelten für alle Beschäftigten (i.s.d. BetrVG) der betroffenen Betriebe, unabhängig davon, ob die/der Einzelne Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei Tarifverträgen nach 3 BetrVG um so genannte betriebsverfassungsrechtliche Normen i.s.d. 4 Abs. 1 Satz 2 TVG handelt. Diese können nur betriebseinheitlich gelten. Entscheidend ist damit allein die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, sofern dieser nicht schon selbst Vertragspartei des Tarifvertrages ist. Die untersuchten Vereinbarungen unterscheiden in ihren Regelungen einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich. Nicht in jeder Vereinbarung werden jedoch alle drei Geltungsbereiche definiert. Zudem besteht wie die Untersuchung zeigt ein unterschiedliches Verständnis von einem räumlichen und einem fachlichen Geltungsbereich. Die Mehrzahl der Vereinbarungen versteht den räumlichen Geltungsbereich geographisch und beantwortet mit dem fachlichen Geltungsbereich die Frage, welche betrieblichen Einheiten von der Vereinbarung erfasst werden. Eine Vereinbarung definiert hingegen unter dem Stichwort Räumlicher Geltungsbereich den betrieblichen Anwendungsbereich. Unter dem Stichwort Fachlicher Geltungsbereich finden sich Regelungen dazu, welche Arbeitnehmervertretungen von der Vereinbarung betroffen sind. Geltungsbereich 17

19 »Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich: für die Betriebsstätten/Standorte [ ] soweit diese bei der [ ] verbleiben oder in Unternehmen im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der [ ] gem. 17, 18 AktG entsprechend der Zielorganisation eingebracht werden 2. fachlich für die Arbeitnehmervertretungen im räumlichen Geltungsbereich [ ]«I Chemische Industrie, /82/2001 Räumlicher Geltungsbereich Soweit in den untersuchten Vereinbarungen der räumliche Geltungsbereich definiert wird, umfasst dieser entweder das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einzelner Bundesländer.» 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 1. Als räumlicher Geltungsbereich dieses Tarifvertrages wird das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.«i Baugewerbe, /56/2001» 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Bundesländer [ ] und [ ].«I Unternehmensbezogene Dienstleistungen, /51/2002 Fachlicher Geltungsbereich Als fachlicher Geltungsbereich werden in den Vereinbarungen die von der Vereinbarung jeweils erfassten Unternehmen, Betriebe bzw. Betriebsstätten definiert. Diese werden teilweise konkret benannt. 18 Regelungsinhalte

20 » 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: [ ] 2. fachlich für alle Unternehmen [ ], Betriebe und deren Betriebsteile des [ ]-Konzerns zum Zwecke der Produktion und des Vertriebs touristischer Produkte und zum Zwecke zugehöriger Dienstleistungen sowie der Konzernzentrale. Die Unternehmen [ ] bleiben als Flugbetriebe von diesem Tarifvertrag unberührt mit Ausnahme der nicht fliegenden Beschäftigten, die ihren ständigen Arbeitsort in [ ] haben.«i Sonstige Verkehrsdienstleister, /129/2002 Teilweise wird auf Anlagen verwiesen.» 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die beteiligten Unternehmen und deren Betriebe und Betriebsteile in den in Anlage 1 genannten Regionen.«I Fahrzeughersteller Kraftwagen, /85/2002 Schließlich finden sich Vereinbarungen, in denen der fachliche Geltungsbereich nur allgemein beschrieben wird.» 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen [ ] 2. Als betrieblicher Geltungsbereich dieses Tarifvertrages werden alle Betriebsstätten (Betriebe, Nebenbetriebe oder Betriebsteile) der Firma festgelegt.«i Baugewerbe, /56/2001 Geltungsbereich 19

21 Welche Vorgehensweise zu bevorzugen ist, lässt sich nur von Fall zu Fall beantworten. Entscheidend dürften die konkreten Gegebenheiten sein. Die Vertragsparteien sollten die Möglichkeit wählen, die ihre Ziele am klarsten und eindeutigsten zum Ausdruck bringt. Persönlicher Geltungsbereich Soweit die untersuchten Vereinbarungen ihren persönlichen Geltungsbereich definieren, ist die Rede von»allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern«oder»allen Mitarbeitern«. Eine Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für die zugewiesenen Beamten.» 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des 5 Abs.1 BetrVG [ ].«I Bildungseinrichtung, /131/2002»0. Geltungsbereich 0.1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter [ ].«I Leasingunternehmen, /88/2001» 1 Geltungsbereich, Regelungsumfang [ ] Er regelt die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der in diesen Betrieben tätigen Beschäftigten einschließlich der zugewiesenen Beamten [ ].«I Landverkehr, /128/ Regelungsinhalte

22 In zwei Vereinbarungen werden die leitenden Angestellten aus dem persönlichen Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen.» 2 Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich [ ] (2) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der [ ] und Tochterunternehmen gemäß Abs. 1 Unterabs. 1 [ ]. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die in 5 Abs.2, 3 und 4 BetrVG genannten Arbeitnehmer.«I Gesundheit und Soziales, /81/2003 Für leitende Angestellte kommen 3 BetrVG und die danach zulässigen abweichenden Arbeitnehmervertretungsstrukturen von vornherein nicht zur Anwendung, so dass der ausdrückliche Hinweis nur der Klarstellung dient. Die Interessen der leitenden Angestellten werden durch Sprecherausschüsse nach dem Sprecherausschussgesetz wahrgenommen. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo dem Betriebsrat ausdrücklich Rechte bezüglich der leitenden Angestellten eingeräumt sind (so in 105 BetrVG die rechtzeitige Mitteilung einer beabsichtigten Einstellung oder personellen Veränderung). In anderen untersuchten Vereinbarungen wird die Sonderstellung der leitenden Angestellten durch einen Verweis auf 5 Abs. 1 BetrVG gelöst. Diese Norm enthält die gesetzliche Definition des Begriffes Arbeitnehmer für das Betriebsverfassungsrecht.» 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des 5 Abs.1 BetrVG der o. g. Bereiche.«I Grosshandel (ohne Kfz), /132/2001 Eine Vereinbarung soll»im Zweifel«auch für leitende Angestellte gelten. Geltungsbereich 21

23 » 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen [ ] 4. Dieser Tarifvertrag gilt für alle in seinem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich tätigen Arbeitnehmer im Sinne des 5 Absatz 1 und 2 BetrVG. Soweit möglich, gilt er im Zweifel auch für die Arbeitnehmer im Sinne des 5 Absatz 3 und 4 BetrVG.«I Baugewerbe, /56/2001 Dies bedeutet: Sofern nichts Abweichendes gilt, sind auch die leitenden Angestellten in ihren Anwendungsbereich einbezogen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere nach 3 BetrVG, sind die Arbeitnehmervertretungen jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht aber für leitende Angestellte zuständig. Für Letztere gilt das Sprecherausschussgesetz. Daher werden durch diese Bestimmung der Vereinbarung die leitenden Angestellten nicht wirksam einbezogen. Die Bestimmung ist an sich überflüssig. 2.3 Begriffsbestimmungen Nur in einer der untersuchten Vereinbarungen fand sich eine ausdrückliche Bestimmung des Begriffes Betrieb.» 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen [ ] 3. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist die räumliche und spartenmäßige Zusammenfassung derjenigen Betriebsstätten der Firma, die der im Handelsregister als Gesellschaftssitz eingetragenen [ ] und /oder den nach 13 HGB als Zweigniederlassungen eingetragenen [ ] zugeordnet sind, des Weiteren die Betriebsstätten mit der Bezeichnung [ ]. Die nicht im Handelsregister eingetragenen Betriebsstätten der Firma, insbesondere mit den firmeninternen Bezeichnungen [ ] gelten nicht 22 Regelungsinhalte

24 als Betriebe, sondern als zugeordnete Nebenbetriebe bzw. Betriebsteile im Sinne dieses Tarifvertrages.«I Baugewerbe, /56/2001 Im Übrigen wiesen die untersuchten Vereinbarungen keinerlei Begriffsbestimmungen auf, so dass davon auszugehen ist, dass die üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Begriffsbestimmungen gelten sollen. Eine gesonderte Begriffsbestimmung in der Vereinbarung erscheint auch nicht notwendig. Die wichtigen Begriffe wie Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Betrieb, Unternehmen oder Konzern sind hinreichend durch Gesetz und Rechtsprechung bestimmt. 2.4 Verhältnis zu bestehenden Vereinbarungen und bestehenden Arbeitnehmervertretungen Selten geregelt ist in den untersuchten Vereinbarungen das Verhältnis zu bereits bestehenden Vereinbarungen und Arbeitnehmervertretungen. Dies ist an sich auch nicht notwendig. Dass bereits abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen allein durch eine neue Struktur der Arbeitnehmervertretung nicht außer Kraft gesetzt werden, versteht sich von selbst. Das Ende der Amtszeit bestehender Betriebsräte regeln die 3 Abs. 4 und 21 BetrVG. Die Amtszeit endet demnach im Grundsatz spätestens am des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden, oder mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neuen Betriebsrates. Allerdings erscheint es sinnvoll, in die Vereinbarung eine eindeutige Regelung aufzunehmen. Diese könnte etwa lauten:»die Dauer der Amtszeit bestehender Betriebsräte richtet sich nach dem BetrVG.«Dringend zu empfehlen ist eine eigene Regelung dann, wenn die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der Betriebsräte neu zugeschnitten werden. Das dürfte häufig der Fall sein, da die Neugestaltung der Arbeitnehmervertretungsstruktur Sinn und Zweck des 3 BetrVG ist. Eine eigene Regelung erweist sich aus folgendem Grund als notwendig: Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen gelten nur für die Beschäftig- Verhältnis zu bestehenden Vereinbarungen... 23

25 ten, für die sie abgeschlossen wurden. Werden beispielsweise mehrere Betriebe zusammengefasst und wählen einen gemeinsamen Betriebsrat, gilt eine in nur einem der bisherigen Betriebe bestehende Betriebsvereinbarung auch nur für die Beschäftigten dieses Betriebes. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der anderen bisherigen Betriebe gilt sie nicht. Dies führt dazu, dass in der neuen Einheit, für die nunmehr ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird, unterschiedliche Regelungen nebeneinander gelten. Dies kann z. B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Überstunden) oder die betriebliche Lohngestaltung betreffen. Ein solches Nebeneinander beeinträchtigt jedoch die innerbetriebliche Gerechtigkeit und Gleichheit. Da ausschließlich die Vertragsparteien über das Schicksal der von ihnen abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen bestimmen, können die Tarifvertragsparteien das Ende von geltenden Betriebsvereinbarungen nicht wirksam herbeiführen. Eine denkbare Alternative wäre es, die betroffenen Betriebsräte am Vertragsschluss zu beteiligen. Auch könnten die betroffenen Betriebsräte die Handelnden der Arbeitnehmerseite bevollmächtigen, Regelungen zum Schicksal ihrer Betriebsvereinbarungen zu treffen. Gleiches gilt für Betriebsräte, sofern diese parallel zu den neuen Arbeitnehmervertretungen bestehen bleiben sollen. Abgrenzungsprobleme dürften auch auftreten, wenn die neue Arbeitnehmervertretungsstruktur nicht in allen Bereichen des Betriebs, des Unternehmens oder des Konzerns eingeführt wird. Auch dann sollte eindeutig geregelt werden, welche Betriebsräte bestehen bleiben und wie deren Verhältnis zu der oder den neuen Arbeitnehmervertretung/en ist. Nur eine der untersuchten Vereinbarungen weist eine Regelung zum Übergangsmandat der bisherigen Betriebsräte auf.» 11 Übergangsmandat Bis zur Konstituierung des gemeinsamen Betriebsrats [ ] nehmen die [ ] zuständigen Betriebsräte das Übergangsmandat wahr. Die Zusammensetzung bestimmt sich nach 4 Abs.4.«I Landverkehr, /128/ Regelungsinhalte

26 Allerdings erschließt sich der Sinn dieser Regelung nicht ganz. Ein Übergangsmandat im Sinne des 21a BetrVG kann es im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung nach 3 BetrVG m. E. nicht geben. Soweit der Betriebsrat nach allgemeinen Regeln im Amt bleibt, ist kein Raum für ein Übergangsmandat. Solche allgemeinen Regeln finden sich aber in 3 Abs. 4 und 21 BetrVG. Die aufgeführte Vereinbarung ist wahrscheinlich so zu verstehen, dass die bisherigen Betriebsräte bis zur Konstituierung des gemeinsamen Betriebsrates im Amt bleiben. Eine Vereinbarung trifft detaillierte Regelungen für einzelne bereits bestehende und noch zu bildende Arbeitnehmervertretungen.» 5 Regelungen in der Übergangsphase Im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bereits gewählte Betriebsratsmitglieder im Amt sind und sich Betriebsratsgremien gebildet haben, deren Amtsdauer noch bis zum Jahr 20xx dauert ungeachtet etwaiger vorzeitiger Beendigung des Amtes, werden bis zur kompletten Neubildung der Betriebsräte entsprechend den gebildeten Regionen folgende Regelungen getroffen: 1. Die Zuständigkeit der bestehenden Regionalbetriebsräte [ ] erstreckt sich in allen Regionen auch auf die Betriebe der [ ], soweit in diesem 5 nichts anderes geregelt ist. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer [ ] am Standort [ ] werden im Wahlzeitraum gemäß 13 Abs.1 BetrVG des Jahres 20xx einen eigenen Standortbetriebsrat wählen. [ ] 2. In der Region [ ] werden sämtliche wahlberechtigte Arbeitnehmer aller in dieser Region vertretenen Unternehmen des Unternehmensbereiches [ ] im Wahlzeitraum gemäß 13 Abs. 1 BetrVG des Jahres 20xx einen unternehmensübergreifenden Regionalbetriebsrat wählen.«i Fahrzeughersteller Kraftwagen, /85/2002 In einer der untersuchten Vereinbarungen verpflichten sich die Vertragsparteien, bereits bestehende Betriebs-/Gesamtbetriebsvereinbarungen durch inhaltsgleiche Regelungen zu ersetzen. Verhältnis zu bestehenden Vereinbarungen... 25

27 » 9 Betriebsvereinbarungen/Gesamtbetriebsvereinbarungen Bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarungen/Gesamtbetriebsvereinbarungen werden von den Betriebsräten am Standort bzw. dem Gesamtbetriebsrat unverzüglich kollektivrechtlich durch Vereinbarungen gleichen Inhalts mit den neuen Gesellschaften abgelöst. Danach werden aufgrund der Strukturänderung erforderlich werdende Anpassungen einvernehmlich vorgenommen.«i Chemische Industrie, /82/2001 Diese Regelung ist m. E. allerdings unzulässig. Die noch zu wählenden Betriebsräte können nicht durch die Tarifvertrags- oder Betriebsparteien verpflichtet werden, bereits bestehende Regelungen inhaltsgleich abzuschließen. Dies wäre ein Eingriff in die Autonomie des neuen Betriebsrates. Denkbar wäre allenfalls eine nicht verpflichtende Absichtserklärung dahingehend, dass sich der neue Betriebsrat um entsprechende Regelungen bemühen soll. Schließlich spricht eine weitere Vereinbarung davon, dass bisher bestehende Vereinbarungen zu abweichenden Arbeitnehmervertretungsstrukturen außer Kraft treten und mit Errichtung der neuen Vertretungen Übergangsmandate enden sollen.» 10 Auswirkungen auf die bislang von den Betriebsräten der Firma vertretenen Beteiligungsgesellschaften und verbundenen Unternehmen 1. Die Firma, ihr Gesamtbetriebsrat und die Industriegewerkschaft [ ] sind sich darüber einig, daß die bislang bestehenden Vereinbarungen, betreffend die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung von Beteiligungsgesellschaften bzw. verbundenen Unternehmen der Firma durch deren Betriebsräte, mit diesem Tarifvertrag außer Kraft treten.«i Baugewerbe, /56/ Regelungsinhalte

28 2.5 Materielle Regelungen Art der neuen Arbeitnehmervertretung Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat Nach 3 Abs.1 Ziff.1a BetrVG kann per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten dient. Drei der untersuchten 21 Vereinbarungen sehen die Bildung eines solchen unternehmenseinheitlichen Betriebsrates vor, bei dem alle Einheiten eines Unternehmens einen einheitlichen Betrieb bilden. Für diesen wird ein Betriebsrat gewählt.» 3 Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates Für die sich aus 2 Abs. 1 Unterabs.1 dieses Tarifvertrages ergebenden Bereiche wird ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet.«i Gesundheit und Soziales, /81/2003 Bei einer Vereinbarung besteht ein solcher bereits und sie schreibt diesen Zustand nur fort. Verwiesen wird zur Begründung auf die zentral auf Unternehmensebene angesiedelten Entscheidungskompetenzen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten.»Präambel [ ] Die Vertragschließenden sind sich einig, dass die Arbeitnehmer sich für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ausgesprochen hatten, so dass von Anfang an ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt wurde. [ ] 2 Betriebsratsstruktur 1. [ ] Die Betriebsvereinbarung regelt daher gemäß 3 BetrVG abschließend die Struktur der Interessenvertretung der Arbeitneh- Materielle Regelungen 27

29 mer/lnnen vor dem Hintergrund der zentral angesiedelten Entscheidungskompetenz an der Unternehmensspitze. [ ] 3. Die Betriebsratswahl 20xx wird, wie bisher, unternehmenseinheitlich durchgeführt.«i Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, /173/2005 Diese Vereinbarung ist zugleich ein Beispiel dafür, dass die Akteure im Betrieb den gesetzlichen Vorgaben oftmals voraus sind. Sie vereinbaren Regelungen und wissen, dass eine gesetzliche Grundlage dafür nicht besteht. Die Vereinbarung legitimiert in diesem Fall nachträglich die bereits bestehenden tatsächlichen Verhältnisse. Zuordnung/Zusammenfassung von Betrieben/Betriebsstätten Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Zusammenfassung von Betrieben für Unternehmen mit mehreren Betrieben bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient ( 3 Abs.1 Ziff.1b BetrVG). Vier Vereinbarungen befassen sich mit der Zuordnung oder Zusammenfassung von Betrieben/Betriebsstätten zu neuen Organisationseinheiten, für die jeweils ein Betriebsrat gewählt werden soll. Teilweise sollen dabei auch über Unternehmensgrenzen hinweg Betriebe zugeordnet bzw. zusammengefasst werden, was zwar nicht 3 Abs. 1 Ziff.1b BetrVG, aber 3 Abs.1 Ziff.3 BetrVG ermöglicht.» 2 Zuordnung von Betriebsstätten 1. Die einzelnen Betriebe und Unternehmen sowie als Betriebsteile anzusehenden Betriebsstätten [ ] werden zu Wahlregionen zusammengefasst. Die Zuordnung der einzelnen Betriebsstätten zu Wahlregionen ergibt sich aus der beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Tarifvertrages bildenden Beschreibung der Wahlregionen (Anlage 1). 2. Die Wahlregionen [ ] umfassen alle in der jeweiligen Region tätigen Beschäftigten gemäß 1 Ziffer 3, die im Service und Vertrieb tätig sind, unabhängig von der organisatorischen Anbindung. [ ] 28 Regelungsinhalte

30 Die in der Anlage 1 benannten Unternehmen, die Reiseveranstalter sind, bilden in diesem Rahmen jeweils eine eigene Wahlregion. 3. In [ ] besteht mit der [ ] ein Gemeinschaftsbetrieb gemäß 1 BetrVG. Dieser wird der Wahlregion 6 zugeordnet.«i Sonstige Verkehrsdienstleister, /129/2002 Bei einer Zuordnung von Betrieben/Betriebsstätten weisen die untersuchten Vereinbarungen zwei Modelle auf. In einem Modell werden die zuzuordnenden Betriebe/Betriebsstätten direkt in der Vereinbarung benannt.» 3 Zuordnung von Betriebsstätten und Einleitung von Betriebsratswahlen 1. Die im räumlichen Geltungsbereich liegenden Objekte werden auch, soweit sie im Sinne des 4 Satz 1 Nr.1 als selbständige Betriebe gelten, abweichend vom 4 Satz 1 BetrVG wie folgt zugeordnet: [es folgt die namentliche Aufzählung, Anm. d. Verf.]«I Unternehmensbezogene Dienstleistungen, /51/2002 Im anderen Modell wird allgemein bestimmt, dass Betriebe/Betriebsstätten zusammengefasst werden, und dabei auf eine Anlage verwiesen.» 2 Bildung der Betriebsräte [ ] die Parteien einig, in Bezug auf die Sparte Hoch- und Ingenieurbau eine von 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Nebenbetrieben und Betriebsteilen zu treffen. Die Zuordnung ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. [ ] Die Zuordnung der Nebenbetriebe und Betriebsteile der Zentrale (insbesondere Zentralbereiche, Abteilungen und Labore) bzw. des Auslandsbereiches (insbesondere Hauptniederlassungen, Abteilungen und Labore) ergibt sich aus der Anlage 2 bzw. der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag.«I Baugewerbe, /56/2001 Materielle Regelungen 29

31 In einer Vereinbarung wird die Zusammenfassung ohne Verweis auf eine Anlage nur allgemein umschrieben, wobei bei diesem Unternehmen wohl die Abgrenzung der Einheiten (Distrikte) für die Vertragsparteien feststeht. Einzelne spezielle Betriebsteile werden dann konkret zugeordnet.»2. Abweichende Regelungen im Sinne 3 Abs. 1 Ziff. 1 b BetrVG Die Betriebe, d. h. alle Stationen eines Distriktes werden zu einem Betrieb im Sinne 3 Abs. 1 Ziff.1 b BetrVG zusammengefasst. In den so zusammengefassten Betrieben können jeweils Betriebsräte gewählt werden. Der Betrieb der Hauptverwaltung sowie der Distrikt, innerhalb dessen Grenzen die Hauptverwaltung liegt, werden gleichfalls zu einem Betrieb zusammengefasst und wählen einen Betriebsrat. Die Betriebsteile [ ] werden dem jeweiligen nach Satz 1 gebildeten örtlichen Betriebsrat zugeordnet. Falls dieser nicht existiert, werden sie dem Betriebsrat der Hauptverwaltung zugeordnet. Die Eingliederung neu gebildeter Betriebsteile in die bestehende Struktur ist mit dem GBR schriftlich zu vereinbaren und als Anlage dieser Betriebsvereinbarung beizufügen.«i Leasingunternehmen, /88/2001 Spartenbetriebsräte Spartenbetriebsräte können nach dem Gesetz gebildet werden für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient ( 3 Abs.1 Ziff.2 BetrVG). Lediglich eine Vereinbarung enthält Bestimmungen zu solchen Arbeitnehmervertretungsstrukturen entsprechend den bestehenden Sparten. Die zu bildenden Spartenbetriebsräte werden dabei konkret benannt und gleichzeitig zwecks Zuordnung der einzelnen Betriebe/Betriebsstätten auf ein anliegendes Organigramm verwiesen. 30 Regelungsinhalte

32 » 1 Betriebsräte Unter Berücksichtigung der Spartenstruktur [ ] werden für die jeweilige Spartenobergesellschaft und ihre im Mehrheitsbesitz befindlichen Tochterunternehmen gemäß 3 Abs.1 Ziffern 2 und 3 BetrVG zukünftig folgende Betriebsräte gebildet: Betriebsrat [Ort] Betriebsrat [Ort] [ ] 2 Zuständigkeitsbereich der Betriebsräte 1. Die einzelnen Betriebsräte sind für alle Arbeitnehmer der selbstständigen Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe entsprechend der Aufstellung und Zuordnung gemäß 1 zuständig. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Organigramm zur Spartenstruktur der Anlage 1.«I Verbände und Gewerkschaften, /79/2004 Daneben besteht eine Sonderregelung für zwei Sparten. Zunächst wird für diese beiden Sparten ein gemeinsamer Spartenbetriebsrat gewählt. Sofern allerdings in die eine Sparte mit zugehöriger Gesellschaft eine Gesellschaft mit größerer Beschäftigtenzahl und eigenem Betriebsrat eingebracht wird, wird dieser Betriebsrat mit der Einbringung eigenständiger Spartenbetriebsrat dieser Sparte.» 2 Zuständigkeitsbereich der Betriebsräte [ ] 2. Im Betriebsrat [ ] werden die Arbeitnehmer der [ ] [Gesellschaften der einen Sparte, Anm. d. Verf.] sowie der [ ] [Gesellschaft der anderen Sparte, Anm. d. Verf.] zusammengefasst. Sofern innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages in die Sparte [ ] eine im Vergleich zur [ ] [Gesellschaft dieser Sparte, Anm. d. Verf.] von der Beschäftigtenzahl größere Immobiliengesellschaft mit eigenem Betriebsrat eingebracht wird, wird dieser Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt eigenständiger Spartenbetriebsrat [ ]. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit des Betriebsrates [ ] für diese Sparte.«I Verbände und Gewerkschaften, /79/2004 Materielle Regelungen 31

33 Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen als gesetzlicher Auffangtatbestand 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG sieht die Bildung anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen vor, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Beschäftigten dient. Die Mehrzahl der Vereinbarungen befasst sich mit solchen anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen i.s.d. 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, der einen gesetzlichen Auffangtatbestand enthält. Dabei lassen sich bei den untersuchten Vereinbarungen zwei Modelle feststellen: Zum einen werden Betriebe/Betriebsstätten über Unternehmensgrenzen hinweg zusammengefasst. Dabei werden die Betriebe/Betriebsstätten direkt in der Vereinbarung benannt.» 2 Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (1) Die Bereiche der Verwaltung der [ ], der [ ] und der [ ] werden zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit zusammengefasst und gelten somit als Betrieb i.s.d. BetrVG.«I Energiedienstleister, /130/2001»2. Betriebsräte 2.1. Organigramm der Betriebsratsstruktur Nachstehend aufgeführt werden die Regionen und Betriebe, für die Betriebsräte gewählt werden: Region [ ] 1 Betriebsrat [Ort] Region [ ] 1 Betriebsrat [Ort] [ ].«I Maschinenbau, /54/2001 Andere Vereinbarungen beschreiben die Betriebe/Betriebsstätten nur allgemein unter Verweis auf eine Anlage. 32 Regelungsinhalte

34 » 2 Bildung neuer Betriebsratsstrukturen Unternehmens- und betriebsübergreifend werden gemäß 3 Abs. 1 Nr.3 BetrVG n.f. die nachfolgenden Arbeitnehmervertretungsstrukturen geschaffen. Zu einer Region gehören alle Betriebe und Betriebsteile der Unternehmen zu Ziffer 1 7, sofern sie an den Standorten der jeweiligen Region vertreten bzw. in der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag ausdrücklich aufgeführt sind. 1. Regionen Die Arbeitnehmervertretungsstrukturen werden unabhängig von Unternehmens- und Betriebsstrukturen ausschließlich auf der Basis von Regionen gebildet. Die bestehenden Regionen sowie die jeweils zugehörigen Standorte ergeben sich aus Anlage Sofern künftig neue Regionen gebildet werden, gelten für diese die Regelungen dieses Tarifvertrages entsprechend. 3. In den zu Ziffer 1 genannten Regionen werden Betriebsräte gebildet, deren Bildung und Zusammensetzung sich nach 3 dieses Tarifvertrages bestimmen.«i Fahrzeughersteller Kraftwagen, /85/2002 Zu diesem ersten Modell gehört eigentlich eine weitere, bereits unter dem Punkt»Zuordnung/Zusammenfassung von Betrieben/Betriebsstätten«(vgl. S. 28, Sonstige Verkehrsdienstleister, /129/2002) eingeordnete Vereinbarung. Diese bezeichnet sich selbst als Vereinbarung nach 3 Abs.1 Ziff. 1 b BetrVG. Inhaltlich enthält sie jedoch eine Regelung nach 3 Abs. 1 Ziff.3 BetrVG. Auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung dürfte dies keinen Einfluss haben. Zum anderen findet sich als zweites Modell die Regelung, dass für jeden Standort/Betrieb die Wahl eines Betriebsrates, unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl, d. h. der Betriebsratsfähigkeit i.s.d. 1 Abs. 1 BetrVG, ermöglicht wird. Materielle Regelungen 33

35 » 2 Abweichende Regelungen gem. 3 BetrVG Zur Sicherung einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden abweichende Arbeitnehmervertretungen gem. 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gebildet. An jeder(m) Betriebsstätte/Standort im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages wird ein Betriebsrat gewählt, der für die neuen, am Standort vertretenen Gesellschaften gem. der Zielorganisation zuständig ist [ ].«I Chemische Industrie, /82/2001 Eine der untersuchten Vereinbarungen fasst Betriebe verschiedener Unternehmen oberhalb der Ebene der dort gebildeten Betriebsräte zu einer Einheit zusammen und bestimmt die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates auf dieser übergeordneten Ebene. Dieser gemeinsame Betriebsrat ist für die Beschäftigten eines weiteren Unternehmens der unmittelbare Betriebsrat.» 3 Gemeinsamer Betrieb Die Betriebe der [ ] und der [ ] werden auf der Ebene der [ ] zum Zwecke der einheitlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung zu einem gemeinsamen Betrieb zusammengefasst.«i Landverkehr, /128/2003 Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Regelung wirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht entschied am , dass für Betriebe verschiedener Rechtsträger kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden kann (vgl. BAG vom AZR 184/06, NZA 2007, S. 825). Da die in der untersuchten Vereinbarung zu errichtende Arbeitnehmervertretung oberhalb der Ebene der bestehenden Betriebsräte errichtet werden soll, wäre sie unter Umständen einem Gesamtbetriebsrat vergleichbar. Damit dürfte hier die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts greifen. 34 Regelungsinhalte

36 Arbeitsgemeinschaft/Zusammenarbeit von Betriebsräten Zwei Vereinbarungen sehen neben der Bildung von Betriebsräten noch die Zusammenarbeit dieser Betriebsräte auf der Ebene der Regionen vor. Dies ermöglicht 3 Abs.1 Ziff.4 BetrVG, wonach zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften) gebildet werden können, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen. Eine Vereinbarung definiert dabei eine eher lose Arbeitsgemeinschaft in Form kooperativer Zusammenarbeit und Treffen.»3. Zusammenarbeit der Betriebsräte in den Regionen 3.1. Besteht in einer Region mehr als ein Betriebsrat, arbeiten die Betriebsräte in Fragen, die die Regionen betreffen, kooperativ zusammen.«i Maschinenbau, /54/2001 Die zweite Vereinbarung schreibt diesbezüglich festere Strukturen vor. Sie bestimmt, dass alle in einer Region gebildeten und noch zu bildenden Betriebsräte eine Arbeitsgemeinschaft darstellen. Zudem enthält sie Regelungen zu Zusammensetzung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften.» 5 Regelungen in der Übergangsphase [ ] 5. Bildung von Arbeitsgemeinschaften Gemäß 3 Abs. 1 Ziff.4 BetrVG n. F. werden die schon jetzt in den Regionen gebildeten sowie die zukünftig entstehenden Betriebsräte auf die Regionen bezogene Arbeitsgemeinschaften bilden, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den bereits bestehenden und eventuell neu zu bildenden Regionalbetriebsräten dienen. [ ] 6. Zusammensetzung Die Arbeitsgemeinschaften setzen sich aus dem Vorsitzenden und je einem weiteren Delegierten [ ] der jeweiligen Betriebsräte einer Region zusammen. [ ] Materielle Regelungen 35

37 7. Aufgaben Die Arbeitsgemeinschaften fördern die Zusammenarbeit der beteiligten Betriebsräte untereinander [ ].«I Fahrzeughersteller Kraftwagen, /85/2002 Regionalbetriebsräte (zusätzlich zu Betriebsräten) bzw. Bereichsbetriebsräte Eine Vereinbarung sieht zusätzlich zur Bildung der normalen Betriebsräte die Bildung von Regional- und Bereichsbetriebsräten vor, wobei diese inhaltlich wohl das gleiche bezwecken. Es soll jeweils ein Vertretungsorgan oberhalb der örtlichen Betriebsräte und unterhalb des Gesamtbetriebsrates installiert werden. Hinsichtlich Abstimmung und Zusammensetzung im Regional- bzw. Bereichsbetriebsrat sieht die Vereinbarung inhaltsgleiche Regelungen vor, die den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zum Gesamtbetriebsrat nachgebildet sind. Bei genauer Betrachtung dürfte es sich bei den Regional- und Bereichsbetriebsräten ebenfalls um Arbeitsgemeinschaften nach 3 Abs. 1 Ziff. 4 BetrVG handeln.» 5 Regionalbetriebsräte 1. Die Betriebsräte der [ ]-Regionen [ ] und [ ] bilden je einen Regionalbetriebsrat, sofern innerhalb der Region mehrere Betriebe bestehen. Dieser ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die die gesamte Region oder mehrere ihrer Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Der Regionalbetriebsrat ist den Betriebsräten nicht übergeordnet. 2. Für die Abstimmung im Regionalbetriebsrat gilt 47 Absatz 7 BetrVG entsprechend. 3. In den Regionalbetriebsrat entsenden die örtlichen Betriebsräte der Region Vertreter in entsprechender Anwendung des 47 Absatz 2 BetrVG. 6 Bereichsbetriebsräte 1. Für die Sparte [ ] werden folgende Bereichsbetriebsräte gebildet: Bereich [ ], zuständig für die Niederlassungen [ ], 36 Regelungsinhalte

38 Bereich [ ], zuständig für die Niederlassungen [ ], Bereich [ ], zuständig für die Niederlassungen [ ]. 2. Der jeweilige Bereichsbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den gesamten Bereich oder mehrere seiner Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Der Bereichsbetriebsrat ist den Betriebsräten nicht übergeordnet.«i Baugewerbe, /56/2001 Eine solche Vereinbarung ist allerdings m. E. mit Vorsicht zu genießen, da sie zu Zuständigkeitskonflikten mit den Betriebsräten und Gesamtbetriebsräten führen könnte Wahl der neuen Arbeitnehmervertretung In nahezu allen untersuchten Vereinbarungen finden sich Aussagen zu Wahlzeitpunkt bzw. Wahlverfahren. Soweit die Vereinbarung keine Aussage dazu enthält, gilt die gesetzliche Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes ( 13ff. BetrVG). Wahlzeitpunkt Vier Vereinbarungen sehen vor, dass abweichend von den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine Wahl der Arbeitnehmervertretung durchzuführen ist.» 2 Bildung der Betriebsräte [ ] Die Wahl der Betriebsräte findet im vierten Quartal des Jahres 20xx statt.«i Baugewerbe, /56/2001 Materielle Regelungen 37

39 » 6 Amtszeit 1. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden Neuwahlen unter Anwendung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages und im Übrigen nach den Wahlgrundsätzen des BetrVG eingeleitet. 2. Der Wahlvorstand wird unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages vom Gesamtbetriebsrat eingesetzt.«i Wasserversorger, /80/2002 Vier weitere Vereinbarungen bestimmen ausdrücklich, dass im Rahmen der nächsten regulären Betriebsratswahlen die Wahl entsprechend der neuen, in der Vereinbarung festgelegten Struktur durchzuführen ist.» 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer [ ] 2. Die erstmalige Wahl nach diesem Tarifvertrag erfolgt im Rahmen der regulären Betriebsratswahlen im Jahr 20xx.«I Sonstige Verkehrsdienstleister, /129/2002 Eine dritte Gruppe von Vereinbarungen enthält keine Regelung zum Wahltermin. Es wird allenfalls allgemein auf das Betriebsverfassungsgesetz verwiesen. Daher kommen seine Bestimmungen, insbesondere 3 Abs.4 BetrVG, zur Anwendung.» 3 Bildung von Regionalbetriebsräten und deren Zusammensetzung [ ] Die Mitglieder der Betriebsräte werden von den Beschäftigten der vertragschließenden Unternehmen gewählt entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen des BetrVG und der Wahlordnungen.«I Fahrzeughersteller Kraftwagen, /85/ Regelungsinhalte

40 Eine Vereinbarung enthält eine Kombination aus der sofortigen Wahl bestimmter Arbeitnehmervertretungen und der Wahl entsprechend gesetzlichen Vorgaben, d. h. zum Zeitpunkt der nächsten regulären Betriebsratswahlen.» 4 Wahlen und Amtszeiten 1. Die Amtszeiten der Betriebsräte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die bei Abschluss dieses Tarifvertrages bestehenden Betriebsräte bleiben weiterhin im Amt, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 2. Abweichend von Abs. 1 werden folgende Betriebsräte bis zum xx neu gewählt: [ ].«I Verbände und Gewerkschaften, /79/2004 Verfahren Einige Vereinbarungen enthalten nicht nur Bestimmungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Wahl einer abweichenden Arbeitnehmervertretung, sondern auch zum Wahlverfahren selbst.» 4 Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates (1) Die erstmalige Bildung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates findet nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages statt. (2) Der bei der [ ] bestehende Gesamtbetriebsrat bestellt zu diesem Zwecke einen Wahlvorstand, der die Wahl unverzüglich einleitet und durchführt. (3) Bis zur Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses führen die bisher gewählten Mandatsträger im Sinne des 15 KSchG in Verbindung mit 103 BetrVG die Geschäfte weiter. (4) Im Übrigen richtet sich das Wahlverfahren nach den maßgeblichen Bestimmungen des BetrVG.«I Gesundheit und Soziales, /81/2003 Materielle Regelungen 39

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