Lösungen Steuerwesen Winter 2013/2014 (Rechtsstand )
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- Dörte Frei
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1 Lösungen Steuerwesen Winter 2013/2014 (Rechtsstand ) Teil 1: Einkommensteuer Sachverhalt 1 1 Einkunftsart EM EF Einkünfte 19 EStG Bruttoarbeitslohn (MT) ,00./. WK Entfernungspauschale: (220 T x 94 km x 0,30 = 6.204,00 ) max. (da keine Pkw-Nutzung) 4.500,00 (hreskarte Bahn 3.200,00 ) 0,00 Anzug und Reinigung (380, ,00 ) 0,00 (Keine typische Arbeitskleidung) hresbeitrag Gewerkschaft 75,00 Steuerberatungskosten Anlage N 98,77 Kontoführung pauschal 16,00 Summe WK (> 1.000,00 PB) 4.689,77./ ,00 = Einkünfte , ,00 Bruttoarbeitslohn (HT) ,00 /. WK Entfernungspauschale: (196 T x 3 km x 0,30 ) 176,40 Steuerberatungskosten Anlage N 40,46 Kontoführung pauschal 16,00 Summe WK 232,86./ ,00 (Vergleich mit AN-PB) = Einkünfte , ,00 = Summe der Einkünfte ,00 = Gesamtbetrag der Einkünfte ,00 Hinweis: Die übrigen Steuerberatungskosten i.h.v. 133,28 sind nicht abzugsfähig, da Kosten der privaten Lebensführung 12 EStG
2 Sachverhalt 2 Einkünfte 21 EStG Einnahmen: Kaltmiete 500,00 x 12 = 6.000,00 Nebenkostenvorauszahlung 180,00 x 12 = 2.160,00./. Betriebskostenabrechnung ,00 = Summe Einnahmen 8.082, ,00./. Werbungskosten Hausgeld umlagefähig, nicht umlagefähig 200,00 x 12 = 2.400,00 Hausgeldnachzahlung ,00 Grundsteuer 27,00 x 4 = 108,00 AfA ,00 x 2% 4.000,00 Summe WK 6.635, ,00 Einkünfte aus V+V 1.447,00 Einkünfte 22 EStG hresbetrag der Rente 1.689,47x ,65x6 = ,00./. steuerfreier Teil der Rente 50% v , ,00./. WK-Pb 102,00 = Sonstige Einkünfte , ,00 = Summe der Einkünfte ,00./. AEB 40% v ,00 (max ,00 ) 579,00 = Gesamtbetrag der Einkünfte ,00./. SA-PB 36,00 *)./. Vorsorgeaufwendungen Sonstige Vorsorgeaufwendungen KV: 138,54x ,67x6 = 1.681,26 PV: 32,94x6 + 33,69x6 = 399,78 Summe 2.081,04 Höchstbetrag 1.900,00 Mindestens jedoch KV Basis: 138,54x ,67x6 = 1.681,26 PV: 32,94x6 + 33,69x6 = 399,78 Summe 2.081, ,00./. AGB Krankheitskosten: 238,00 Eigenanteil Zahnimplantate 1.480,00 = Belastung 1.718,00./. zumutbare Belastung 5% v ,00 584,15 = abziehbar 1.133, ,00 = Einkommen 8.431,00 *) Keine Angabe zu Nichtvorsorgeaufwendungen (z.b. KiSt)
3 Sachverhalt 3 10 (1a) Nr. 1 EStG Unterhaltsleistung: 1.250,00 x 12 = ,00 max ,00 Hinweis: Bei Vorlage der KV/PV-Beträge der Ex-Ehegattin erhöht sich der Höchstbetrag entsprechend! (2015: SA-Abzug nur unter Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers) 10 (1) Nr. 4 EStG: Kirchensteuer: Nachzahlung für ,00 Erstattung für ,00 abziehbar 69,00 69,00 10 (1) Nr. 5 EStG: Kinderbetreuungskosten für Kind Gregor: (< 14 hre, zum Haushalt gehörend, Rechnung, Banküberweisung) 12 x 350,00 = 4.200,00 x 2/3= 2.800, ,00 (max ,00 je Kind) 10 (1) Nr. 9 EStG: Schulgeld für Kind na: (FB nach 32 (6) bzw. Kindergeld, anerkannte Schule) 430,00 x 12 = 5.160,00 davon 30 % =1.548, ,00 (max ,00 je Kind) Summe der abzugsfähigen Sonderausgaben ,00 (> 72,00 pauschale SA gem. 10 c EStG) Der Unterhalt an die vermögenslose Mutter kann nur als außergewöhnliche Belastung gem. 33a (1) EStG geltend gemacht werden.
4 Teil 2: Körperschaftsteuer hresüberschuss nach Handelsrecht ,00 Steuerlich notwendige Korrekturen +/- abweichende Bewertungsansätze durch unterschiedliche Bewertungsvorschriften in HB und StB +/- unterschiedliche Abschreibungsvorschriften + unzulässige Rückstellungen: Tantieme-Rückstellung (vga) = = Gewinn laut Steuerbilanz +/- IAB + verdeckte Gewinnausschüttungen ,00 x 5% x 9/12 750,00 (Zinsen für Darlehen ist rückwirkende Vereinbarung zwischen GmbH und beherrschenden Gesellschafter) - verdeckte Einlagen + nicht abziehbare Aufwendungen gem. 10 KStG Nr.2 Körperschaftsteuervorauszahlungen 2012 inkl. Solidaritätszuschlag ,00 620,00 Nr. 2 i.v.m. 4 (5b) EStG Gewerbesteuervorauszahlung ,00 Nr. 2 USt auf Entnahmen, nicht abziehbare VorSt für nicht abziehbare BA Nr.2 Nebenleistungen zu Steuern (KSt, KapESt, GewSt) 58,00 Säumniszuschlag Gewerbesteuer Nr.3 Geldstrafen Nr.4 50 % der Verwaltungsratsvergütungen + Sonstige nichtabziehbare Aufwendungen gem. 4 (5) und (6-8) EStG 4(5) Nr.1 EStG Geschenke über 35,00 netto (zuzüglich VorSt) 0,00 4(5) Nr.2 EStG 30 % der Bewirtungsaufwendungen (netto) 204,00 4(5) Nr.5 EStG Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit > PB 4(5) Nr.8 EStG Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder 4(5) Nr.8a EStG Zinsen auf hinterzogene Steuern 4(6) EStG Parteispenden Sonstige Zuwendungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) gem. 9 (2) S.1 KStG Erfolgskorrekturen aus anwendbaren allgemeinen oder einkommensteuerrechtlichen Gesetzen gem. 8 (1) KStG - Steuerfreie Erträge + Nicht abziehbare Betriebsausgaben 3c (1) EStG +/- Korrektur ausl. Einkünfte Korrektur um die nach DBA steuerfreie Einkünfte = Summe der Einkünfte = Einkommen gem. 9(2) S.1 KStG ,00 - abzüglich Zuwendungen soweit der Höchstbetrag gem. 9(1) Nr.2 KStG nicht überschritten wird. Bemessungsgrundlage ist das Einkommen gem. 9(2) S.1 KStG = Gesamtbetrag der Einkünfte ,00 - Verlustabzug nach 10 d EStG = Einkommen 8 (1) KStG ,00 - Freibetrag nach 24 u. 25 KStG = zu versteuerndes Einkommen ,00
5 b) Festzusetzende KSt: 15 % v ,00 = ,00 Festzusetzender SolZ: 5,5 % v ,00 = 825,00 KSt ,00./.Vorauszahlung ,00 = RSt-KSt 4.000,00 SolZ 825,00./.Vorauszahlung 620,00 = RSt-SolZ 205,00 Vorläufiger hresüberschuss lt. HB - KSt-Rückstellung - SolZ-Rückstellung = endgültiger hresüberschuss (nach Steuern) , ,00 205, ,00
6 Teil 3: Gewerbesteuer Sachverhalt 1 Vorläufiger Handelsrechtlicher Gewinn ,00 + Gewerbesteuervorauszahlungen 4 (5b) EStG 2.860,00 + Gehalt GST ( 15 (1) Nr. 2 EStG) 4.000,00 x ,00 + nicht abzugsf. BA 4 (5) Nr. 8 EStG 375,00 = Gewinn nach EStG 7 S. 1 GewStG + Hinzurechnungen 8 GewStG Nr. 1a: Kontokorrentzinsen 3.728, ,00 Nr. 1e Miete Lagerhalle/Büroräume 12 x 3.000,00 x 50% ,00 Summe ,00./. Freibetrag ,00 = verbleibender Betrag 0,00 0,00 davon 25% - Kürzungen 9 GewStG 0,00 = maßgebender Gewerbeertrag 10 (1) GewStG ,00 -Gewerbeverlust ,00 = Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100, 11 (1) S. 3 GewStG ,00 - Freibetrag 11 (1) S. 3 Nr. 1 GewStG ,00 = verbleibender Gewerbeertrag ,00 x Steuermesszahl 3,5 %, 11 (2) GewStG = Gewerbesteuermessbetrag: (74.600,00 x 3,5 %) (auf volle abzurunden) 2.611,00 R 14.1 GewStR x Hebesatz der Gemeinde 350 %, 16 (1) GewStG (2.611,00 x 350 %) = Gewerbesteuerschuld - Vorauszahlungen = Gewerbesteuernachzahlung (Rückstellung) 9.138, , ,50 hresüberschuss lt. HB vorläufig - GewSt-Rückstellung = endgültiger hresüberschuss , , ,50 Sachverhalt 2 9 Nr. 1 GewStG ivm 121 a BewG, 20 GewStDV: 1,2 % von ,00 x 140 % = 1.680,00
7 Teil 4: Abgabenordnung Sachverhalt 1 a) Bescheiddatum 22. November Tage = 25. Nov 2012 (So.) 26. Nov (Mo.) Bekanntgabe + 1 Monat = 26. Dezember 2012 (2. Weihnachtsfeiertag) 27. Dez / Uhr b) Antrag auf schlichte Änderung 172 (1) Nr. 2a AO c) Der Steuerpflichtige muss gemäß 172 (1) Nr. 2a AO innerhalb der Rechtsbehelfsfrist den Antrag stellen, d.h. spätestens bis / 24 Uhr. Sachverhalt 2 a) Säumniszuschlag 240 (1) AO: Rückständiger Steuerbetrag: ESt 1.378,00 + SolZ 75,79 ( 240 (3) AO: nicht steuerl. Nebenleistungen) = 1.453,79 abgerundet 1.450,00 davon 1 % je angefangenen Monat: 1.450,00 x 1 % x 1 Monat = 14,50 SZ b) Fälligkeit: 9. Juli Tage = 12. Juli (3) AO, bei Überweisung 3 Tage Schonfrist c) 227 AO Erlass: Das Finanzamt kann (Ermessensentscheidung) den Säumniszuschlag erlassen, wenn die Einziehung unbillig wäre. Erlassbedürftigkeit ist nicht gegeben, da wirtschaftliche Existenz dadurch nicht gefährdet aber Erlasswürdigkeit ist gegeben, da offenbar Versehen und bisher immer pünktliche Steuerzahlungen (vgl. AEAO zu 240 Nr. 5b) -> FA wird Säumniszuschlag erlassen.
8 Teil 5: Umsatzsteuer 1. Aufgabe: Art des Umsatzes Ort der Leistung Steuerbar Steuerfrei Steuerpflichtig Bemessungsgrundlage USt/EUSt Vorsteuer EUR EUR EUR Sachverhalt 1: Lieferung 3 (1) Braunschweig 3 (6) 1(1)Nr ,00 10 (1) 294,50 Sachverhalt 2: Sonstige Leistung 3 (9) Hannover 3a (3) Nr. 1c 1(1)Nr.1 250,00 10 (1) 47,50 Sachverhalt 3: (Ausfuhr-) Lieferung 3 (1) Braunschweig 3 (6) 1(1)Nr.1 4 Nr. 1a ivm ,00 10 (1) 0,00 Sachverhalt 4: Innergemeinschaftlicher Erwerb 1a (1) Inland (Braunschweig) 3d 1(1)Nr ,00 10 (1) 236,93 236,93 15 (1) Nr. 3 Sachverhalt 5: Unentgeltliche Lieferung 3 (1b) Nr. 1 Braunschweig 3f 1(1)Nr ,00 10 (4) Nr ,00
9 2. Aufgabe: Sicht der R: Umsatzart: Lieferung 3 (1) Nr. 1 UStG Ort der Lieferung: Braunschweig 3 (6) UStG Steuerbar/steuerpflichtig 1 (1) Nr. 1 UStG Aber Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Schrotthändler 13 b (2) Nr. 7 UStG i.v.m. Anlage 3 Nr. 7, 8 (R stellt eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger S aus 14 a (5) UStG) Sicht des Schrotthändlers: Schrotthändler ist Unternehmer und damit als Leistungsempfänger Steuerschuldner 13 b (5) S. 1 UStG Bemessungsgrundlage 357,00 10 (1) UStG Steuersatz 19 %, Umsatzsteuer 67,83 12 (1) UStG Vorsteuerabzug 67,86 15 (1) S. 1 Nr. 4 UStG 3. Aufgabe: a) SonderVZ 2013: 1/11 der USt-VZ 2012 Vorauszahlungen 11/2012 und 12/2012: 3.080,00 Umrechnung in einen hresbetrag: 3.080,00 : 2 x 12 = ,00 SonderVZ 2013 = 1/11 v ,00 = 1.680,00 b) c) Standardlösung wäre Da hier aber ein kürzerer Besteuerungszeitraum (Rumpfwirtschaftsjahr) vorliegt, würde die Sonderregelung des 18 (3) S. 2 ivm 16 (3) UStG gelten! ABER: A 18.1 Abs. 4 USt-AE: Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln ( 149 Abs. 2 AO). Dieser Zeitpunkt gilt abweichend von 18 Abs. 3 Satz 2 UStG auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat. Damit richtige Lösung: /24 Uhr 149 (2) AO, 18 (3) S. 1 UStG 1 Monat nach Eingang der Steueranmeldung 18 (4) S. 1 UStG ivm 220 (1) AO
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