Energiemärkte und Energiebeschaffung heute
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- Hansi Brinkerhoff
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1 Energiemärkte und Energiebeschaffung heute Energiepreise schwanken stark und sind nicht vorhersehbar Energiemärkte sind bestimmt durch Handels- bzw. Commodity-Preise Strom: kaum noch Preiswettbewerb zwischen den Versorgern, statt dessen verstärkter Produktwettbewerb Erdgas: noch bestehende Marktchancen durch intransparente Preisbildung Wirtschaftstrends und Energiepreise: Sie sind voneinander abhängig, die Energiekosten sind ein Wettbewerbsfaktor Netzentgelte: Durch die Bundesnetzagentur reguliert Seite 1
2 Besondere Ausgleichsregelung nach EEG Voraussetzungen und Antragsverfahren zur Reduzierung der EEG-Umlage Arnsberg, 01. August 2012 ECOTEC - Ingenieure für Energie- und Umweltmanagement Dipl. Ing. Markus Schnier Stadtmauer 9 a Meschede T. +49 (291) F. +49 (291) meschede@ecotec.de Seite 2
3 Beratungsfelder Energiewirtschaft Energieeinkauf Strom Erdgas Fernwärme Feste Brennstoffe Contracting-Lösungen Beratung Ausschreibung Umsetzung Energiemanagementsysteme Energieeffizienzpotentiale Nutzenergieerzeugung Energiemanagementsysteme Seite 3
4 Ingenieurleistungen Energietechnik Energieumwandlung / -erzeugung Wärme- / Dampferzeugung allgemein Braunkohlenstaub (BKS) Biomasse (z. B. Holzhackschnitzel, Biogas) Kraft-Wärme-Kopplung Motor-BHKW Gasturbinen Energieverteilung Strom Fernwärme Gebäudetechnik Seite 4
5 ECOTEC Referenzen (Auszug)
6 Agenda Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zweck der EEG-Umlage und ihre Entwicklung Besondere Ausgleichsregelung EEG Fazit Hintergrund der Besonderen Ausgleichsregelung Antragsvoraussetzungen Antragsstellung Kosteneinsparung durch die Besondere Ausgleichsregelung Seite 6
7 Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Ziel des EEGs ist, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in Deutschland deutlich auszubauen. Dafür wird den Betreibern von EEG-Anlagen über 20 Jahre eine feste Vergütung für den erzeugten und eingespeisten Strom garantiert. Zudem haben EEG-Anlagen einen vorrangigen Netzzugang. Dadurch wurde ein starker Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erreicht. Aktuell liegt der Anteil in 2011 bei 19,1 %. Bis 2020 soll dieser Anteil auf 35 % gesteigert werden. Fernziel ist im Jahr 2050 einen Anteil von 80 % zu erreichen. Seite 7
8 Entwicklung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien Seite 8
9 Hintergrund der EEG-Umlage Der von den EEG-Anlagenbetreibern eingespeiste Strom wird von den Übertragungsnetzbetreibern am Spotmarkt verkauft. Im Gegenzug erhalten die EEG-Anlagenbetreiber (indirekt) eine feste Vergütung von den Übertragungsnetzbetreibern. Zusätzlich zahlen die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Anlagenbetreibern, die den Strom selber vermarkten, eine Marktprämie. Um die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ausgleichen zu können, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage erheben. Aktuell liegt diese bei 3,592 ct/kwh. Seite 9
10 Anteil der EEG-Umlage an den gesamten Stromkosten eines Unternehmens in 2012 Seite 10
11 Entwicklung der EEG-Umlage Seite 11
12 Hintergrund der Besonderen Ausgleichsregelung Die Besondere Ausgleichsregelung soll laut 40 EEG für stromintensive Unternehmen die internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit erhalten. Durch die Besondere Ausgleichsregelung wird für das jeweilige Unternehmen die EEG-Umlage begrenzt. Um in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung zu kommen, müssen gewisse Kriterien erfüllt werden. Es erfolgt keine automatische Begrenzung der EEG-Umlage, das jeweilige Unternehmen muss aktiv einen Antrag stellen. Die Anträge werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bearbeitet. Seite 12
13 Voraussetzungen für die Besondere Ausgleichsregelung (1) Das Unternehmen muss an der beantragten Abnahmestelle dem produzierenden Gewerbes zugeordnet werden können: Die Definition eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes erfolgt anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2008). Es gelten nur der Abschnitt B (Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden) und der Abschnitt C (verarbeitendes Gewerbe) als produzierendes Gewerbe. Das BAFA behält sich aber bei der Antragsbearbeitung vor, eine von anderen Behörden abweichende Einstufung eines Unternehmens vorzunehmen. Seite 13
14 Voraussetzungen für die Besondere Ausgleichsregelung (2) Das Unternehmen muss im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr folgende Bedingungen erfüllt haben: An der jeweils beantragten Abnahmestelle muss mindestens eine Gigawattstunde Strom selbstverbraucht worden sein. Das Verhältnis der vom Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung muss mindestens 14 % betragen haben. Die EEG-Umlage muss anteilig an das Unternehmen weitergereicht worden sein. Zudem muss das Unternehmen eine gültige Zertifizierung über die Erhebung des Energieverbrauchs und der Effizienzpotenziale nachweisen (Energiemanagementsystem). Dies gilt nur ab einem Jahresverbrauch von zehn Gigawattstunden. Seite 14
15 Bruttowertschöpfung und anrechenbare Stromkosten Die Definition der Bruttowertschöpfung entspricht der des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 4, Reihe 4.3). Der Begriff der Bruttowertschöpfung kommt aus der VWL. Das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung soll die Stromintensivität des Unternehmens ausdrücken. Die anrechenbaren Stromkosten sind alle dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr tatsächlich zuordenbaren Stromkosten. Dazu gehören neben den eigentlichen Stromkosten auch die Netzentgelte, die EEG-Umlage usw. Stromsteuererstattungen und Erlöse durch die Weitergabe von Strom müssen abgezogen werden. Seite 15
16 Vereinfachtes Beispiel der Berechnung der Bruttowertschöpfung Umsatz: Bestandsveränderung unfertige/fertige Erzeugnisse : Bestandsveränderung Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen: Kosten für Leiharbeitnehmer: Sonstige Kosten: Bruttowertschöpfung: Seite 16
17 Zertifizierung des Energiemanagementsystems Die Zertifizierung muss zwischen dem Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und der Antragsstellung erfolgt sein. Maßgeblich ist das in der Zertifizierungsbescheinigung genannte Datum. Laut BAFA ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO oder EMAS erforderlich. Die ausgelaufene Norm DIN EN wird als gleichwertig anerkannt. Die Zertifizierung nach dem bisherigen (einfacheren) BAFA-Verfahren oder nach ISO mit Zusatzerklärung wird nicht mehr anerkannt. Übergangsregelungen galten nur für Anträge im Jahr Seite 17
18 Kostenreduzierung durch die Besondere Ausgleichsregelung Bei erfolgreicher Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung wird die EEG- Umlage für die jeweilige Abnahmestelle begrenzt. Die Begrenzung erfolgt im folgenden Umfang: Die erste Gigawattstunde pro Jahr muss mit der vollen Umlage bezahlt werden Für die zweite bis zehnte Gigawattstunde wird die EEG-Umlage auf 10 % begrenzt Ab der zehnten Gigawattstunde ist die EEG-Umlage auf 1 % begrenzt Aus dieser Systematik ergibt sich, dass die relative Einsparung umso höher ist, desto höher der Stromverbrauch an einer Abnahmestelle ist. Seite 18
19 Beispiel Einsparung bei 20 GWh/a und einer EEG-Umlage von 4,000 ct/kwh Strommenge EEG-Umlage Begrenzung auf Volle EEG-Umlage-Pflicht kwh * 4,000 ct/kwh * 100 % = Bei Teilnahme an der Besonderen Ausgleichsregelung kwh * 4,000 ct/kwh * 100 % = kwh * 4,000 ct/kwh * 10 % = kwh * 4,000 ct/kwh * 1 % = Einsparung Seite 19
20 Antragsstellung für Besondere Ausgleichsregelung Der Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung muss bis zum 30. Juni vollständig beim BAFA eingegangen sein. Beim Vorliegen aller Voraussetzungen begrenzt das BAFA dann die EEG-Umlage für das folgende Jahr. Das BAFA verschickt alle Begrenzungsbescheide Mitte Dezember, daraus ergeben sich für die antragsstellenden Unternehmen Unsicherheiten bei der Planung. z. B Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr Antragsjahr Begrenzungsjahr Seite 20
21 Benötigte Unterlagen für die Antragsstellung Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (IDW EPS 970 n. F.) Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung Bestätigung, dass es sich um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes handelt Darstellung der internationalen Wettbewerbslage Stromliefervertrag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres Stromrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres Zertifizierung des Energiemanagementsystems Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres Seite 21
22 Empfehlungen Einführung eines Managements für die Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Prognose des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung. Falls in vergangenen Jahren das erforderliche Verhältnis nicht erreicht wurde, regelmäßige Kontrolle des Wertes. Beachten möglicher gesetzlicher Änderungen. Beachten möglicher Änderungen an den Vorgaben des BAFAs. Sicherstellen, dass die Zertifizierung des Energiemanagementsystems, die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers und das Antragsverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden. Seite 22
23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 23
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