ECM Grundlagen und operative Auswirkung

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1 ECM Grundlagen und operative Auswirkung Entity in Charge of Maintenance Für die Instandhaltung zuständige Stelle

2 Grundlage der EU-Regelungen: AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der EU Primärrechtlicher Charakter Klärung der Begrifflichkeiten und Bedeutungen: Verordnung, Richtlinie, Beschluss, Empfehlung/Stellungnahme im Artikel 288 Absatz 2 bis 4 des AEUV Im EU-Recht hat eine Richtlinie Gesetzescharakter!

3 Basis des ECM Quelle: EBA

4 ECM Sicherheit Anforderung AEG 4 insges. 4a Erfüllung Anforderungen Sicherheit (Basis zur Konformitätsbewertung) Hinweis: Fachmitteilung 14/2014 des EBA Eisenbahn- sicherheits- Richtlinie 2004/49/EG i.v. 2008/110/EG Aktuell: 2016/798/EU Monitoring 1078/2012/EU ECM-Güterwagen 445/2011/EU (Basis zur Zertifizierung) Sicherheitsmethode für die Konformitätsbew. 1158/2010/EU Bewertung Risiken 402/2013/EU (Signifikanz)..

5 Aktuell im EU-Recht 4. Eisenbahnpaket basierend auf Verordnung EU 2016/796 Eisenbahnagentur der EU (ERA) Richtlinie EU 2016/797 Interoperabilität Richtlinie EU 2016/798 Eisenbahnsicherheit In Kraft getreten 2016, voraussichtliche Anwendung ab Juni 2019

6 Seit 2016: 2016/798/EU Quelle: EBA

7 Motivation Quelle: EBA

8 So geht`s Quelle: EBA

9 ECM für alle Fahrzeugarten Aktuell: Güterwagen (Verordnung EU 445/2011) -> muss angewendet werden -> ECM-Zertifizierung Für andere Fahrzeuge in Vorbereitung: nationale Behörden in Zusammenarbeit mit ERA, Einreichung der Empfehlung des ERA an die EU-Kommission Frühjahr 2018 Für andere Fahrzeug im Geltungsbereich der Sicherheits-Richtlinie wird die Anwendung der grundlegenden Vorgaben des Anhangs III der Verordnung 445/2011 bzw. analog der 2016/798 empfohlen dies gilt auch für Fahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich der Richtlinie liegen!

10 Ril EU 2016/798 Art. 2: Gliederung in strukturelle und funktionale Bereiche Art. 2: Geltungsbereich

11 Ril EU 2016/798 Art. 2: Geltungsbereich Ausnahmen Ausgenommen sind: Untergrundbahnen, Straßenbahnen, funktional getrennte Netze Darüber hinaus können national eigene Ausnahmen erklärt werden: Infrastruktur im privaten Eigentum, Infrastruktur und Fahrzeuge, die ausschließlich lokal begrenzt eingesetzt wird/werden sowie ausschließlich historische und touristische Nutzung

12 Ril EU 2016/798 Art. 4: Alle in einem Boot

13 Allgemeine Grundsätze als Querschnitts -Faktoren in Bezug auf die Umsetzung des Systemes Sicherheit Art. 5: CSI Common saftey indicators -> Bewertungsgrundparameter (Anhang I) Art. 6: CSM Common safety methods -> zu verwendende Methoden Art. 7: CST Common saftey targets -> Ziel ist die Sicherung eines Mindestsicherheitsniveaus

14 Art. 9: Forderung der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystemes, Festlegung der Grundelemente in Abs. 3 Art. 14: Instandhaltung von Fahrzeugen: 1. Eintragung ins NVR 2. ECM ist verpflichtet ein Instandhaltungssystem einzuführen, 3. Definition von 4 ECM-Funktionen im Rahmen des Instandhaltungssystemes 4. Definition der Anforderungen in Anhang III

15 Die 4 ECM-Funktionen 1. Managementfunktion 2. Instandhaltungsentwicklungsfunktion 3. Fuhrpark- Instandhaltungsmanagementfunktion 4. Instandhaltungserbringungsfunktion

16 ECM I ECM II ECM III ECM IV die Managementfunktion, die als übergeordnete Funktion, der folgenden drei Funktionen für die Beaufsichtigung, Koordination und Gewährleistung des sicheren Zustands der Güterwagen verantwortlich ist. Diese Funktion ist nicht delegierbar und ist von der Zuständigen Stelle selbst vorzunehmen. die Instandhaltungsentwicklungsfunktion mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen, einschließlich des Konfigurationsmanagements auf der Grundlage von Konstruktions- und Betriebsdaten sowie Leistung und Erfahrung. Die Funktion ist delegierbar und muss vorzugsweise vertraglich mit dem durchführenden Partner abgestimmt sein. die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion zur Verwaltung der Aussetzung von Güterwagen zur Instandhaltung und deren Wiederinbetriebnahme nach der Instandhaltung. Diese Funktion ist delegierbar und mit entsprechenden Partnern hinsichtlich der Leistungen zu fixieren. In der Praxis liegen diese Aufgabenbereiche typischerweise im Flottenmanagement. die Instandhaltungserbringungsfunktion zur Erbringung der technischen Instandhaltung eines Güterwagens oder von Teilen davon, einschließlich der Betriebsfreigabeunterlagen. Hier sind wir im Bereich der Werkstätten sowie werkstattähnliche Leistungen unterwegs. Auch hier gilt, dass die Verantwortlichkeit delegierbar ist.

17 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten der ECM Jede ECM muss ihre sicherheitsrelevanten Tätigkeiten identifizieren und verwalten Risiken sind zu bewerten und zu überwachen Das System ist weiter zu entwickeln und nachzuweisen Strukturierte Prozesse/Abläufe sowie Datenermittlungen zwecks Bewertungen sind vorzunehmen und zu dokumentieren

18 Anhang III der Richtlinie beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen, die als übergeordnete Maximen in den Funktionen zu berücksichtigen sind: 1. Führungsaufgabe -> Systemverantwortung 2. Risikobewertung -> Identifizierung, Klassifizierung, methodisch 3. Überwachung -> Risikobeherrschung 4. Ständige Verbesserung -> PDCA-Zyklus 5. Struktur Verantwortlichkeiten -> Aufbau- und Ablauforganisation 6. Kompetenzmanagement -> Personalqualifikation, Fähigkeitserhalt und steigerung

19 7. Information -> Kommunikation, Dokumentation 8. Dokumentation -> Nachweis und Kommunikation 9. Untervergabe Tätigkeiten -> strukturierter Ansatz, vertragliche Regelungen, Bewertung Unterauftragnehmer 10. Instandhaltung -> strukturierter Ansatz, vertragliche Regelung, Datenerfassung, Erkenntnisse sammeln 11. Kontrolltätigkeit -> strukturierter Ansatz, Bewertung, Datenermittlung, Dokumentation

20 Zertifizierung ECM und Instandhaltungsfunktionen Quelle: EBA

21 Fazit Oberste Priorität Sicherheit (neben Operabilität, Diskriminierungsfreiheit) Aufbau eines Systemes, keine Einzelfaktoren, in Art und Methode ähnlich dem System zur DIN EN ISO 9000 ff. (Systemkompatibilität ca. 70%) Übergeordnet soll Vergleichbarkeit geschaffen werden; Vorgabe Ziele, Bewertungsgrundsätze, Methoden (CST, CSI, CSM) mit Blick auf Riskobeherrschung und Sicherheit Strukturierte Daten zur Entscheidungsfindung und Systementwicklung und zwar auf betrieblicher, technischer und kfm. Ebene -> deutliche Anforderungen an Monitoring Ausweitung auf weitere Fahrzeuge, nicht nur Güterwagen: Lokomotiven und Personentransport ist in Sicht System wird geprüft und überwacht, Nachweise und Aufrechterhaltung haben hohe Priorität (Zertifizierung und/oder Konformitätsbewertungen auf gesamt Systemebene oder der einzelnen ECM-Funktion)

22 Fazit Einbindung aller Beteiligten im Prozess, damit kommt der Bewertung von Unterauftragnehmern hohe Bedeutung zu (möglicherweise neues Verfahren zur Zertifizierung von Werkstätten) Forderung der ständigen Verbesserung: Datenerhebung, -auswertung/-bewertung, Maßnahme festlegen+umsetzen, Wirksamkeit prüfen -> Aufbau strukturiertes technisches, betriebliches Monitoring Strukturierte Kommunikations- und Meldewege: Ereignisse, Unfall, Haftung des ECM, über seine Grenzen hinaus -> schon spürbar durch die Anpassung der Haftpflicht (z.b.: Erhöhung der Vers.-Summe auf 20 Mio. ) Es findet ein gewisses Zusammenwachsen der ERA (Europäische Eisenbahn Agentur) und der nationalen Aufsichten (EBA) statt Am Ende: gemeinsames europäisches Eisenbahnsystem

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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