Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION
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- Rosa Giese
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1 Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION
2 REGLEMENT TEILLIQUIDATION 2/6 Das vorliegende Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Swatch Group (CPK) stützt sich auf Artikel 53b und 53d BVG sowie auf Artikel 27g und 27h BVV VORAUSSETZUNGEN 1.1. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutlich erfüllt, wenn: a) der Gesamtbestand des Personals der Swatch Group in der Schweiz erheblich abnimmt; b) eine Restrukturierung zu einer erheblichen Abnahme des Personals führt; c) die Auflösung eines Anschlussvertrags zu einer erheblichen Abnahme des Personals führt Eine Abnahme des Personals der Swatch Group ist dann erheblich, wenn sie mindestens 15 % beträgt und dies eine Reduktion von mindestens 15 % der individuell gebundenen Mittel zur Folge hat. Eine Restrukturierung des Personals liegt vor, wenn Tätigkeitsbereiche der Swatch Group aufgegeben oder verkauft oder auf andere Weise bedeutend verändert werden und dies eine Abnahme des Personalbestands der Swatch Group von mindestens 15 % und eine Reduktion der gebundenen Mittel von mindestens 15 % zur Folge hat Massgebend ist die Abnahme des Personalbestands oder die Reduktion der gebundenen Mittel, die innerhalb eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach dem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des Unternehmens eintritt. Sieht der Restrukturierungsplan eine längere oder kürzere Zeitspanne vor, ist diese Zeitspanne massgebend Die Voraussetzungen und Einzelheiten bei Aufnahme einer neuen Gruppe von Versicherten nach Art. 6 der Statuten werden in der entsprechenden Anschlussvereinbarung geregelt. 2. ANTEIL AN FREIEN MITTELN 2.1. Wenn die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, entsteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn eine Gruppe von mindestens 20 Destinatären gemeinsam in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung übertritt Bei einem kollektiven Austritt ist der Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln immer dann kollektiv, wenn diese Mittel für den Einkauf in die entsprechenden Reserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung notwendig sind. Der Stiftungsrat entscheidet, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Sie sind im Übernahmevertrag festzulegen.
3 REGLEMENT TEILLIQUIDATION 3/6 3. FREIES VERMÖGEN UND FEHLBETRAG 3.1. Unter freiem Vermögen versteht man das positive Ergebnis aus der Summe der Aktiven der kaufmännischen Bilanz, abzüglich - der anlagetechnischen Reserven (Schwankungsreserve) - der spezifischen Rückstellungen (z.b. Renovierungen) - der Arbeitgeber-Beitragsreserven - der transitorischen Aktiven - der anderen Kreditoren und Schulden - der reglementarischen Verpflichtungen gegenüber den Destinatären (Freizügigkeitsleistungen beziehungsweise Deckungskapitalien) - der versicherungstechnischen Rückstellungen. Die anlage- bzw. versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen richten sich nach den reglementarischen Bestimmungen und den geltenden Richtlinien der CPK Wenn am Stichtag eine Unterdeckung gemäss Artikel 44 BVV 2 vorliegt, so werden die Leistungen der austretenden Destinatäre anteilmässig um den versicherungstechnischen Fehlbetrag gekürzt. Das Altersguthaben gemäss Artikel 15 BVG darf dadurch nicht geschmälert werden Der Anspruch der in der CPK verbleibenden Destinatäre auf die freien Mittel ist immer ein kollektiver. Auch ein allfälliger Fehlbetrag ist gegenüber den Destinatären kollektiver Natur Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der freien Mittel um mehr als 5 %, ist eine Anpassung vorzunehmen. 4. ANTEIL AN VERSICHERUNGS- UND ANLAGETECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN UND RESERVEN 4.1. Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch an den freien Mitteln ein kollektiver anteilmässiger Anspruch an den versicherungs- und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven, sofern und soweit die entsprechenden Risiken mit übertragen werden. Der Stiftungsrat hat einen entsprechenden Entscheid zu fällen Ein kollektiver Anspruch an versicherungs- und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die kollektiv austretende Gruppe verursacht wurde Der anteilmässige Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven richtet sich nach den Feststellungen des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge gemäss den in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesenen Werten. Dieser Anspruch wird in dem Masse gekürzt, als die austretenden Destinatäre weniger zur Bildung der
4 REGLEMENT TEILLIQUIDATION 4/6 Rückstellung und Reserven beigetragen haben als die verbleibenden Destinatäre Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der versicherungs- und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven um mehr als 5 %, ist eine Anpassung vorzunehmen Im Übernahmevertrag sind Art und Umfang der übertragenen Risiken festzuhalten. 5. STICHTAG 5.1. Der Stichtag für die Bestimmung der freien Mittel, der versicherungs- und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven beziehungsweise des Fehlbetrages ist der Bilanzstichtag, welcher dem Ablauf des Zeitrahmens nach dem Ereignis, welcher zur Teilliquidation geführt hat, folgt Für die Bestimmung des freien Vermögens beziehungsweise des Fehlbetrags am Stichtag, sind die von der Kontrollstelle geprüfte kaufmännische Bilanz und der vom anerkannten Experten für berufliche Vorsorge erstellte versicherungstechnische Bericht massgebend. 6. VERTEILUNGSPLAN 6.1. Die Aufteilung der freien Mittel erfolgt zuerst zwischen den Rentenbezügern und den aktiven Versicherten nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der Deckungskapitalien beziehungsweise der Austrittsleistungen In einem weiteren Schritt wird die Aufteilung der Ansprüche vorgenommen. Die Verteilung für die Rentenbezüger erfolgt proportional zu den individuellen Deckungskapitalien. Für die aktiven Versicherten sind der per Stichtag berechnete proportionale Anteil der individuellen vollen Beitragsjahre im Verhältnis zu der Gesamtzahl der vollen Beitragsjahre sowie der proportionale Anteil der individuellen Austrittsleistung im Verhältnis zu der Gesamtsumme der Austrittsleistungen massgebend. Die Kriterien Beitragsjahre und Austrittsleistung werden je zur Hälfte berücksichtigt Für kollektive Übertragungen ist ein Übernahmevertrag zu erstellen. Die Übertragung von individuellen Ansprüchen richtet sich nach Art. 3 bis 5 bzw. 25f FZG.
5 REGLEMENT TEILLIQUIDATION 5/6 7. VERFAHREN 7.1. Der Stiftungsrat hat den Teilliquidationssachverhalt festzustellen und die Durchführung zu beschliessen. Er muss insbesondere das Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat und den Zeitrahmen im Sinne von Art festlegen Der Stiftungsrat bestimmt im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen und dieses Reglements sowie gestützt auf ein Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge - die freien Mittel - die versicherungs- und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven - den versicherungstechnischen Fehlbetrag - den Verteilungsplan. Er setzt die Aufsichtsbehörde, die Kontrollstelle und den Experten für berufliche Vorsorge darüber in Kenntnis Der Stiftungsrat informiert die Rentenbezüger und die aktiven Versicherten schriftlich über die Teilliquidation, erläutert die Einzelheiten des Vorgehens und macht sie darauf aufmerksam, dass sie innerhalb von 30 Tagen die Möglichkeit haben, ab dem Zeitpunkt der oben genannten Information am Sitz der CPK Einsicht in die massgebende kaufmännische Bilanz, den versicherungstechnischen Bericht und den Verteilplan zu nehmen. Kann nicht sichergestellt werden, dass die schriftliche Information alle betroffenen Personen erreicht, hat der Stiftungsrat zudem eine dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veranlassen Die Rentenbezüger und die aktiven Versicherten haben das Recht, innerhalb der 30-tägigen Frist beim Stiftungsrat zuhanden des Präsidenten Einsprache bezüglich der Voraussetzungen der Teilliquidation sowie gegen das Verfahren und den Verteilplan zu erheben. Die Frist von 30 Tagen läuft: - ab dem Zeitpunkt der Information des Stiftungsrates oder, wenn eine Publikation erfolgt ist - ab dem Datum der 3. Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Einsprachen beantwortet der Stiftungsrat schriftlich, nachdem er die Einsprechenden angehört hat. Wird die Einsprache gutgeheissen, wird der Verteilplan oder das Verfahren angepasst Gehen keine Einsprachen ein oder konnten sie einvernehmlich erledigt werden, vollzieht der Stiftungsrat den Verteilplan unter der Bedingung, dass eine schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt, die feststellt, dass auch bei ihr keine Beschwerden eingegangen sind. Der Anspruch auf Leistungen wird mit dem Zinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 verzinst, sobald der Verteilplan rechtskräftig ist Wenn keine Einigung erzielt werden kann, leitet der Stiftungsrat die Einsprachen mit seiner schriftlichen Stellungnahme und allfälligen anderen Dokumenten an die Aufsichtsbehörde weiter.
6 REGLEMENT TEILLIQUIDATION 6/6 Die Aufsichtsbehörde überprüft und entscheidet über die Voraussetzungen, das Verfahren, den Verteilplan und die Einsprachen Innerhalb von 30 Tagen kann Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dies verfügt. 8. KONTROLLSTELLE Die Kontrollstelle der CPK bestätigt im Rahmen des ordentlichen Jahresberichts die ordnungsgemässe Durchführung der Teilliquidation. 9. BESCHLUSSFASSUNG, ÄNDERUNG, AUSHÄNDIGUNG 9.1. Das vorliegende Reglement wurde vom Stiftungsrat in seiner Sitzung vom 16. November 2006 verabschiedet. Die Aufsichtsbehörde hat dieses Reglement am 15. Dezember 2006 genehmigt. Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Jegliche Änderung dieses Reglements muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. 9.2 Bei Abweichungen zwischen dem französischen Originaltext und der deutschen Übersetzung ist der französische Text massgebend. PENSIONSKASSE SWATCH GROUP M. Lurati, Dr. rer. publ. J. Pfitzmann, Dr. iur. Präsident des Stiftungsrates Direktor CPK
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