Erscheint jeden Mittwoch. Jahresabonnement Fr Es werden nur Jahresabonnemente abgegeben. Einrückungsgebühr für Inserate: Per mm 60 Rappen.
|
|
- Bertold Fertig
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Nr. 22 Mittwoch, 28. Mai 2008
2 Erscheint jeden Mittwoch. Jahresabonnement Fr Es werden nur Jahresabonnemente abgegeben. Einrückungsgebühr für Inserate: Per mm 60 Rappen. Letzte Inseraten-Annahme: Jeweils Dienstag 15 Uhr. Redaktion: Kantonskanzlei. Druck und Verlag: Appenzeller Medienhaus AG, 9101 Herisau. Einzelverkaufspreis: Fr..70.
3 Verhandlungen des Regierungsrates Sitzung vom 20. Mai 2008 in Herisau Pensionskasse AR; Reglement über die Teilliquidation; Kenntnisnahme der Genehmigung. Der Regierungsrat nimmt vom Genehmigungsbeschluss der Stiftungsaufsicht betreffend das Reglement über die Teilliquidation der Pensionskasse AR Kenntnis. (Das Reglement findet sich im Anhang.) 439
4 1083 Ausserrhodische Gesetzessammlung Reglement über die Teilliquidation der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden vom 4. Dezember 2007 Anhang Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 53b und 53c des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) 1) und Art. 69 der Pensionskassenverordnung vom 30. Oktober ), beschliesst: Art Voraussetzungen 1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn: a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; b) eine Unternehmung restrukturiert wird; c) ein Anschlussvertrag aufgelöst wird. 2 Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft oder eine Restrukturierung liegt vor, wenn die Anzahl der Mitarbeitenden eines angeschlossenen Arbeitgebers in folgendem Umfang reduziert wird: Anzahl versicherte Mitarbeitende Verminderung der Belegschaft bis 30 6 Personen Personen Personen Personen 90 unbegrenzt 10 % 3 Voraussetzung für die Durchführung einer Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrages ist, dass mindestens 25 Aktivversicherte davon betroffen sind. 4 Massgebend ist ein Zeitraum von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss des angeschlossenen Arbeitgebers. Erfolgt der Personalabbau über eine längere Periode, kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden. 5 Freiwillig austretende Versicherte gelten nicht als von der Teilliquidation betroffene Versicherte. 1) SR ) bgs
5 1083 Reglement Teilliquidation Pensionskasse AR Art. 2 Anteil an freien Mitteln 1 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei kollektiven Austritten ein kollektiver Anspruch auf eine anteilmässige Beteiligung an den freien Mitteln. 2 Tritt die Mehrheit des Abgangsbestandes in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, liegt für diese Versicherten ein kollektiver Austritt vor. Art. 3 Anteil an versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, erfolgt bei kollektiven Austritten eine anteilmässige Beteiligung an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve, sofern und soweit entsprechende Risiken mit übertragen werden. Art. 4 Anrechnung eines Fehlbetrages 1 Bei einer nach Art. 44 BVV 2 1) ermittelten Unterdeckung wird der versicherungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilsmässig von der Freizügigkeitsleistung abgezogen. Grundlage bildet die versicherungstechnische Bilanz. 2 Der Mindestbetrag in der Höhe des BVG-Altersguthabens nach Art. 18 FZG 2) ist in jedem Fall garantiert. 3 Die Pensionskasse kann die individuellen Freizügigkeitsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Pensionskasse in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Pensionskasse eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zinsen aus. 4 Die Pensionskasse kann auf eine Kürzung verzichten, falls der Deckungsgrad geringfügig unter 100% liegt und nach Auszahlung der ungekürzten Freizügigkeitsleistungen nicht massgeblich gesenkt wird. 1) SR ) SR
6 Reglement Teilliquidation Pensionskasse AR 1083 Art. 5 Grundlagen und Stichtag 1 Die Verwaltungskommission bestimmt in Abhängigkeit des Ereignisses den massgebenden Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des Kreises der Betroffenen. 2 Der massgebende Stichtag ist auf den festzulegen. Für die Bestimmung der Beteiligung an den freien Mitteln sowie des Anspruchs auf die Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve ist die nach Swiss GAAP FER 26 erstellte und am Stichtag abgeschlossene Jahresrechnung massgebend. 3 Die Verwaltungskommission kann bei erheblichen Wertveränderungen an den Anlagemärkten seit dem massgebenden Stichtag bis zum Übertragungszeitpunkt die aufgrund der Jahresrechnung festgelegten Anteile an den technischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und an den freien Mitteln anpassen. Art. 6 Verteilschlüssel 1 Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln gemäss Art. 2 wird berechnet, in welchem Verhältnis die freien Mittel zum Vorsorgekapital (reglementarische Freizügigkeitsansprüche) und zum Rentendeckungskapital am Stichtag stehen. Bei individuellen und kollektiven Austritten im Rahmen einer Teilliquidation wird im Sinne von Art. 2 zur reglementarischen Freizügigkeitsleistung ein entsprechender Zuschlag ausgerichtet, wobei die in den letzten 24 Monaten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen nicht berücksichtigt werden. 2 Für die Anrechnung eines versicherungstechnischen Fehlbetrages gemäss Art. 4 wird berechnet, in welchem Verhältnis dieser zum Vorsorgekapital (re g- lementarische Freizügigkeitsansprüche) und zum Rentendeckungskapital am Stichtag steht. Von den reglementarischen Freizügigkeitsleistungen wird bei individuellen und kollektiven Austritten ein entsprechender Abzug vorgenommen. 3 Bei kollektiven Austritten regelt die Verwaltungskommission eine Beteiligung an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve unter den in Art. 3 erwähnten Voraussetzungen im Verteilplan. 442
7 1083 Reglement Teilliquidation Pensionskasse AR Art. 7 Auflösung des Anschlussvertrages Erfolgte beim Anschluss an die Pensionskasse kein oder nur ein teilweiser Einkauf in die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen und in die Wertschwankungsreserve, so reduziert die Verwaltungskommission die Ansprüche gemäss Art. 2 und 3 entsprechend. Art. 8 Information 1 Alle betroffenen Versicherten und Rentner werden über die Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilungsplan informiert. 2 Während 30 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung haben die Versicherten und Rentner das Recht, am Sitz der Pensionskasse Einsicht in die massgebende Jahresrechnung und in den Verteilungsplan zu nehmen. Art. 9 Rechtsweg 1 Die Versicherten und Rentner haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung über die Teilliquidation die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der kantonalen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. 2 Sofern innerhalb der angesetzten Frist von 30 Tagen keine Einwendungen der Versicherten und Rentner bei der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden, wird der Verteilungsplan rechtswirksam vollzogen. Art. 10 Bestätigung des Vollzugs Die Kontrollstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestätigung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. Art. 11 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 1) am 1. Januar 2008 in Kraft. 1) Von der Aufsichtsbehörde genehmigt am 28. Dezember
8 Konkursamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle Heiden AR Auflage von Kollokationsplan und Inventar (Art. 249 ff. SchKG) Im Konkurs Giancola Filippo, geboren 24. März 1962, italienischer Staatsangehöriger, Alpsteinstrasse 21, 9100 Heriau AR, liegen der Kollokationsplan und das Inventar den beteiligten Gläubigern beim unterzeichneten Konkursamt zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen seit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom gerichtlich anhängig zu machen, andernfalls dieser als anerkannt betrachtet wird. Beschwerden gegen das Inventar sind innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden in Trogen AR anhängig zu machen Heiden AR, 22. Mai Konkursamt Appenzell Ausserrhoden Zweigstelle Heiden Der Konkursbeamte: Claudius Platzer Landwirtschaftsamt Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude, 9102 Herisau Baugesuchspublikation gestützt auf Art. 97 Landwirtschaftsgesetz (LWG), Art. 12 und Art. 12a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Art. 55 Abs. 5 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und Art. 14 Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG). Hundwil Flurgenossenschaft Bömmeli-Lauftegg, Hundwil / Titel: Neuerstellung Brücke Die Baugesuche liegen ab heutigem Publikationsdatum für die einspracheberechtigten Organisationen zur Einsichtnahme beim Landwirtschaftsamt, Regierungsgebäude, 9100 Herisau, auf. Allfällige Einsprachen sind innert 30 Tagen an das Departement Volks- und Landwirtschaft zu richten
9 Gemeinde Freienbach Testamentseröffnung Nachlass des verstorbenen Styger, Emil Fredy, geboren am 27. Februar 1926, verheiratet, von Stein AR und Zürich ZH, wohnhaft gewesen in Schlyffistrasse 35, 8832 Wilen, gestorben am 4. Mai 2008 in Freienbach SZ. Als gesetzliche Erben kommen die Erben des grosselterlichen Stammes in Betracht, welche der Behörde nicht oder nur teilweise bekannt sind. Im Sinne von Art. 558 ZGB wird den unbekannten Erben hiermit angezeigt, dass der Erblasser über seinen Nachlass in vollem Umfang letztwillig verfügt hat. Personen, welche sich über ihre Erbberechtigung unter Vorlage von Beweismitteln ausweisen können, sind berechtigt, innerhalb Monatsfrist, vom Erscheinen dieser Anzeige an gerechnet, bei der unterzeichneten Amtsstelle Einsicht in die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu nehmen oder eine Abschrift davon zu verlangen. Die gesetzlichen Erben werden weiter darauf aufmerksam gemacht, dass der Nachlass auf Grund von Art. 559 ZGB, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage, an die eingesetzte Erbin ausgeliefert wird, sofern allfällig Berechtigte nicht innert Monatsfrist die Rechtsgültigkeit der Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich bestreiten. Pfäffikon, 20. Mai Die Vormundschaftsbehörde 445
10 Gemeinde Heiden Bauanzeige Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Heiden, Kirchplatz 6, 9410 Heiden Grundeigentümer: Einwohnergemeinde Heiden, Kirchplatz 6, 9410 Heiden Bauvorhaben: Busumsteigeanlage Kirchplatz Standort Objekt: Kirchplatz 6 Parzelle Nr.: 240 Assek.-Nr.: 0849 Zone: Ortsbildschutzzone national / 8BA Die Planunterlagen liegen bei der Abteilung Bau und Planung Heiden, Rathaus 2. Stock, Büro 2.4, zur Einsicht auf. Einsprachen sind schriftlich zuhanden der Kommission Planung und Baubewilligung an die Abteilung Bau und Planung, Rathaus Kirchplatz 6, 9410 Heiden, einzureichen. Einsprachefrist: 23. Juni Gemeinde Heiden Abteilung Bau und Planung Baugesuch für Bauten ausserhalb Bauzonen gemäss Art. 103 Baugesetz Gesuchsteller: Brülisauer-Fitze Heimo und Denise, Auensteg 328 Bauvorhaben: Abbruch Ziegenstall, Assek.-Nr. 970, Neubau Autogarage/Remise/Alpakastall Standort: Grundbuch-Parzellen 438, 896, Auensteg Zonenzugehörigkeit: Landwirtschaftszone (Koord / ) Besondere Hinweise: Das aufgeführte Gesuch liegt auf der Gemeindekanzlei vom 28. Mai bis 16. Juni 2008 öffentlich zur Einsicht auf. Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist an den Gemeinderat zu richten Hundwil, 28. Mai Gemeindekanzlei Hundwil 446
11 Auszug aus dem Handelsregister 29. April Fasstan GmbH, in Reute AR, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 160 vom , S. 3, Publ ). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Sigrist, Alexander, von Madiswil, in Reute AR, Gesellschafter, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit einem Stammanteil von CHF Eingetragene Personen neu oder mutierend: Sigrist, Dominic, von Madiswil, in Reute AR, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit einem Stammanteil von CHF 5000 und mit einem Stammanteil von CHF 3000 (bisher: mit einem Stammanteil von CHF 5000). SHAB vom April Land- und alpwirtschaftliche Genossenschaft Teufen und Umgebung, in Teufen AR, CH , Genossenschaft (SHAB Nr. 158 vom , S. 2, Publ ). Statutenänderung: , Domizil neu: c/o Tobias Brülisauer, Wonnenstein 1193, 9052 Niederteufen. Zweck neu: Die Genossenschaft bezweckt die Förderung und Verbesserung der Land- und Alpwirtschaft und die Wahrung der Interessen der Mitglieder. Pflichten neu: Beitrags- und Leistungspflichten gemäss Statuten. (bisher: Pflichten: Jedes Mitglied verpflichtet sich, das durch die GV bestimmte Eintrittsgeld und den durch die GV bestimmten Jahresbeitrag zu bezahlen.). Mitteilungen: Meldungen an die Mitglieder erfolgen durch Brief an die letztbekannte Adresse. Gemäss Erklärung der Verwaltung vom untersteht die Genossenschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Brülisauer, Tobias, von Appenzell, in Niederteufen (Teufen AR), Präsident, mit Kollektiv unterschrift zu zweien mit dem Kassier oder dem Aktuar (bisher: mit Kollektivunterschrift zu zweien); Staub-Langenegger, Bruno, von Urnäsch, in Teufen AR, Vizepräsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Kassier oder dem Aktuar (bisher: ohne Zeichnungsberechtigung); Sturzenegger, Kaspar, von Trogen, in Teufen AR, Mitglied und Kassier, mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten (bisher: Kassier, mit Kollektivunterschrift zu zweien); Hody, Thomas, von Teufen AR, in Teufen AR, Mitglied und Aktuar, mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten (bisher: Aktuar, mit Kollektivunterschrift zu zweien). SHAB vom April Patschifik AG, bisher in Zürich, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 170 vom , S. 20). Gründungsstatuten: Statutenänderung: Sitz neu: Herisau. Domizil neu: Robert-Walser-Strasse 11, 9100 Herisau. Zweck: Die Gesellschaft bezweckt den Vertrieb, Einkauf, Verkauf, Lagerung von Artikeln für Sport, Freizeit und Bekleidung. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Aktienkapital: CHF Liberierung Aktienkapital: CHF Aktien: 1000 Namenaktien zu je CHF 100. Publikationsorgan: SHAB. Vinkulierung: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder Telefax an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen 447
12 (wie bisher). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Hochstrasser, Philipp, von Winterthur, in Herisau, Präsident und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift (bisher: in Lugano); Hochstrasser, Jacqueline, von Küsnacht ZH und Winterthur, in Herisau, Mitglied und Geschäftsführerin, mit Einzelunterschrift (bisher: Hort, Jacqueline, von Küsnacht ZH, in Küsnacht ZH); Göldi Grimm Meier & Partner AG (CH ), in Küsnacht ZH, Revisionsstelle (bisher: Göldi Grimm Meier & Partner AG, in Küsnacht ZH). SHAB vom April Peter G. Anderegg GmbH, in Herisau, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 199 vom , S. 6243). Gemäss Erklärung des Geschäftsführers vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. SHAB vom April Salutogenese Riedener, in Wald AR, CH , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 143 vom , S. 2, Publ ). Löschungsgrund: Die Firma wird infolge Verlegung des Sitzes nach Balgach im Handelsregister von Appenzell Ausserrhoden von Amtes wegen gelöscht. SHAB vom April Flower of Life AG, in Gais, CH , Kehr 18a, 9056 Gais, Aktiengesellschaft (Neueintragung). Statutendatum: Zweck: Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlbefindens von Menschen und Tieren durch das Entwickeln, Produzieren und Vertreiben von energetisierenden und revitalisierenden Produkten und Gerätschaften, sowie durch die Durchführung von Seminaren, Erstellung und Vertrieb von Publikationen sowie beratende und therapeutische Dienstleistungen in diesem Bereich. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, solche erwerben oder errichten, gewerbliche Schutzrechte, Know-how und Grundeigentum erwerben, verwerten und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Aktienkapital: CHF Liberierung Aktienkapital: CHF Aktien: 100 Namenaktien zu je CHF Partizipationskapital: CHF Liberierung Partizipationskapital: CHF Partizipationsscheine: 200 Namenpartizipationsscheine zu je CHF 100. Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen erfolgen mit Brief, Telefax oder anderen Übertragungsmitteln. Vinkulierung: Die Übertragbarkeit der Namenaktien und der Namenpartizipationsscheine ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Gemäss Erklärung des Verwaltungsrates vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen: Isanovic, Omer, deutscher Staatsangehöriger, in Gais, Mitglied, mit Einzelunterschrift. SHAB vom April swiss-flats ag, in Herisau, CH , c/o Kubli Treuhand GmbH, Kreuzstrasse 5, 9100 Herisau, Aktiengesellschaft (Neueintragung). Statutendatum: Zweck: Die Gesellschaft bezweckt die Vermittlung, Vermietung und Möblierung von Mietwohnungen, Handel aller Art, Erbringen aller Serviceleistungen für Expatriates wie beispielsweise Möblierungen, Reinigungen, Wäscheservice, Carservice etc. in der Schweiz. Die Gesellschaft kann Beteiligungen erwerben, belasten, verwalten und veräussern und die Unternehmungen, an denen sie beteiligt 448
13 ist, finanzieren. Sie kann ferner Finanz-, Anlage-, Treuhand- und damit zusammenhängende Dienstleistungsgeschäfte tätigen. Sie kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, verwalten und veräussern, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen errichten und im übrigen alle Geschäfte tätigen, die mit ihrem Zweck und der Anlage ihrer Mittel im Zusammenhang stehen. Aktienkapital: CHF Liberierung Aktienkapital: CHF Aktien: Namenaktien zu je CHF 10. Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder Telefax an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Gemäss Erklärung des Verwaltungsrates vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen: Günsberg, Joel, von Zürich, in Zürich, Mitglied, mit Einzelunterschrift. Postzustelladresse: c/o Kubli Treuhand GmbH, Kreuzstrasse 5, Postfach 12, 9100 Herisau. SHAB vom April Patronale Stiftung zu Gunsten der Angestellten der IMAS AG, in Teufen AR, CH , Stiftung (SHAB Nr. 4 vom , S. 2, Publ ). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Dr. Rietmann & Partner AG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ( ), in St. Gallen, Revisionsstelle. SHAB vom April Schecon GmbH, in Herisau, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 192 vom , S. 2, Publ ). Gemäss Erklärung des Geschäftsführers vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. SHAB vom Mai Bänziger & Rohner Import und Vertrieb, in Rehetobel, CH , Sägholzstrasse 53, 9038 Rehetobel, Kollektivgesellschaft (Neueintragung). Beginn: Zweck: Import und Vertrieb von Waren aller Art. Eingetragene Personen: Bänziger, Hans, von Heiden, in Rehetobel, Gesellschafter, mit Einzelunterschrift; Rohner, Roland, von Walzenhausen, in Rehetobel, Gesellschafter, mit Einzelunterschrift. SHAB vom Mai Näf immo-minergie, in Walzenhausen, CH , Thole 467, 9428 Walzenhausen, Einzelunternehmen (Neueintragung). Zweck: Bau und Verkauf von Minergiehäusern. Eingetragene Personen: Näf, Alfred gen. Fredy, von Nesslau- Krummenau, in Walzenhausen, Inhaber, mit Einzelunterschrift. SHAB vom Mai Brillehus Beat Diethelm AG, in Teufen AR, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 250 vom , S. 8792). Statutenänderung: Firma neu: Brillehus Diethelm AG. Zweck neu: Betrieb eines Fachgeschäftes für Brillenoptik, Kontaktlinsen, Sonnenbrillen, Sportbrillen und allen artverwandten Produkten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für 449
14 Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder Telefax an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Gemäss Erklärung des Verwaltungsrates vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Romag Immobilien-Treuhand Martin Gschwend, in Altstätten, Revisionsstelle. SHAB vom Mai Kronoplus Technical AG, in Teufen AR, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 119 vom , S. 2, Publ ). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Harig, Wolf Rüdiger, deutscher Staatsangehöriger, in Krefeld (DE), Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien. SHAB vom Mai magma bg, Bettina Gantenbein Ponnadu, bisher in Heiden, CH , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 146 vom , S. 2, Publ ). Sitz neu: Lutzenberg. Domizil neu: Vorderbrenden 365, 9426 Lutzenberg. Weitere Adresse: Poststrasse 9, 9410 Heiden. SHAB vom Mai MWW Michael Weiss Werkzeuge, in Hundwil, CH , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 67 vom , S. 2, Publ ). Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin von Appenzell Ausserrhoden vom mangels Aktiven eingestellt. SHAB vom Mai Zebaro AG, bisher in Wolfhalden, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 106 vom , S. 3, Publ ). Statutenänderung: Sitz neu: Walzenhausen. Domizil neu: Wilen 403, 9428 Walzenhausen. Zweck neu: Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Waren aus heimischer Produktion, insbesondere die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken sowie Verwalten dieser Grundstücke. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im Inund Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch Publikation im SHAB. Gemäss Erklärung des Verwaltungsrates vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Romag Immobilien-Treuhand Martin Gschwend, in Altstätten, Revisionsstelle. SHAB vom Mai Damexis AG, in Walzenhausen, CH , Rosenberg 659, 9428 Walzenhausen, Aktiengesellschaft (Neueintragung). Statutendatum: Zweck: Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung, Vermarktung und den Vertrieb von Produkten für das Wohlbefinden des Menschen zur Selbstmedikation inklusive damit zusammenhängende Importe und Exporte von Rohmaterialien und Fertigprodukten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum 450
15 erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Aktienkapital: CHF Liberierung Aktienkapital: CHF Aktien: 100 Namenaktien zu je CHF 1'000. Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder Telefax an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Gemäss Erklärung des Verwaltungsrates vom untersteht die Gesellschaft keiner odentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen: Jüstrich, Hansueli, von Walzenhausen und Berneck, in Walzenhausen, Mitglied, mit Einzelunterschrift. SHAB vom Mai 'Alpstein-Stiftung' für Kultur, Bildung und Wissenschaft, in Teufen AR, CH , Stiftung (SHAB Nr. 19 vom , S. 3, Publ ). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Hürlimann, Hans, von Zürich, in Otelfingen, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: die TreuhandExperten ag Herisau (CH ), in Herisau, Revisionsstelle. SHAB vom Mai Artemis Suisse SA, in Herisau, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 63 vom , S. 3, Publ ). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Sarasin, Eric, von Basel, in Basel, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien (bisher: Mitglied); Petersen, Dr. Torsten, deutscher Staatsangehöriger, in Herisau, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien (bisher: Präsident, mit Einzelunterschrift); Fioranelli, Jesse, italienischer Staatsangehöriger, in St. Gallen, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien. SHAB vom Mai Bibliotheksverein Herisau, in Herisau, CH , Verein (SHAB Nr. 182 vom , S. 7322). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Nänny, Elsa, von Herisau, in Herisau, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung; Rüesch, Margrit, von St. Margrethen, in Herisau, Aktuarin, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Müller, Yvonne, von Roggwil TG, in Herisau, Kassierin, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Maag, Sandra, von Wallisellen, in Herisau, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Pfiffner, Lukas, von Quarten, in Herisau, Mitglied und Aktuar, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Meiler, Hermann, von Flims, in Waldstatt, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung; Keel, Benno, von Rebstein, in Herisau, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung; Schrepfer, Marianne, von Herisau, in Herisau, Mitglied und Kassierin, mit Kollektivunterschrift zu zweien. SHAB vom Mai JUST Stiftung, bisher in Rheineck, CH , Stiftung (SHAB Nr. 62 vom , S. 12, Publ ). Gründungsurkunde: Urkundenänderung: Sitz neu: Walzenhausen. Domizil neu: Unterdorf 62, 9428 Walzenhausen. Zweck neu: Die Stiftung bezweckt: a) die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Region Ostschweiz durch Zuwendungen an bestehende und neu zu gründende Gesellschaften in dieser Region, insbesondere im Bereiche des Direktverkaufs b) die Unterstützung der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der Region Ostschweiz, insbesondere von Walzenhausen/AR c) das Sponsoring von talentierten Sportlern und Künstlern aus der Ostschweiz und speziell aus Walzenhau- 451
16 AZA 9100 Herisau 1 sen d) die Zuwendung von finanziellen Mitteln an karitative Institutionen mit Wirkungskreis in der Ostschweiz. Um insbesondere den in lit. a) erwähnten Hauptzweck zu verwirklichen, kann die Stiftung Beteiligungen an Gesellschaften (nachstehend JUST-Gesellschaften) halten, welche in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Gründer der JUST-Gruppe, Ulrich Jüstrich, von Berneck/SG und Walzenhausen/AR, geb. am , gest. am , stehen. Solche Beteiligungen dürfen nur veräussert werden, wenn die Mehrheit der übrigen Aktionäre der JUST-Gesellschaften einem Verkauf ebenfalls zustimmt. Sofern die Mehrheit der übrigen Aktionäre der JUST-Gesellschaften beschliesst, einzelne JUST-Gesellschaften oder die ganze JUST-Gruppe teilweise oder vollständig an der Börse kotieren zu lassen oder auf eine andere Art zu veräussern (Trade-sale, Asset-deal, Liquidation, etc.), so hat auch die JUST Stiftung ihre Beteiligungen einzubringen. Die Stiftung übt keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der JUST-Gesellschaften aus; vorbehalten bleibt das Mitwirkungsrecht bei der personellen Besetzung der Verwaltungsräte und der Revisionsstelle. Aufsichtsbehörde: Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in St. Gallen (CH ). Organisation neu: Stiftungsrat aus mindestens 3 Personen und Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Rebmann, Emil, von Gaiserwald und Zürich, in Zufikon, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien (wie bisher); Ruckstuhl, Bruno, von Braunau, in Gais, Vizepräsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien (wie bisher); Rüdlinger, Jörg, von Nesslau-Krummenau, in Walzenhausen, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien (wie bisher); Pricewaterhouse- Coopers AG (CH ), in St. Gallen, Revisionsstelle (bisher: PricewaterhouseCoopers AG, in St. Gallen). SHAB vom Mai RBU Unternehmensberatung GmbH, in Teufen AR, CH , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 72 vom , S. 2, Publ ). Domizil neu: Hauptstrasse 128, 9052 Niederteufen. SHAB vom
Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014
Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1 B. Teilliquidation Art. 2 Voraussetzungen 1 Art. 3 Grundlagen
MehrPENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation
PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag
MehrTeilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009
com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4
MehrPensionskasse der Gemeinde St. Moritz
Pensionskasse 4.2.2 1 Gemeinde St. Moritz Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz Teilliquidationsreglement vom Inhaltsverzeichnis Seite Teilliquidation 2 Art. 1 Voraussetzungen 2 Art. 2 Anteil an freien
MehrTeilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
MehrPKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.
PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031
MehrPensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation
Pensionskasse Graubünden () Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Von der Verwaltungskommission erlassen am 19.08.2009 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 3 2. Definationen 3 3. Voraussetzungen
MehrPensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation H:\DIVOR BADEN\Kunden\EMK\Reglemente\Definitive Reglemente\Teilliquidationsreglememt\Teilliquidationsreglement
MehrReglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
Mehr126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5
MehrVerordnung zur Teilliquidation der Städtischen Pensionskasse
Verordnung zur Teilliquidation der Städtischen Pensionskasse Thun (Teilliquidationsverordnung, TLV) Die Pensionskassenkommission, gestützt auf Art. Abs. lit. c des Personalvorsorgereglements der Stadt
MehrREGLEMENT TEILLIQUIDATION
Pensionskasse für Journalisten REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten Grand-Places 14A 1701 Freiburg www.pkj.ch Stiftungsratsbeschluss: 30.5.2007 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZWECK
MehrReglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005
Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 1. Januar 2005 - 2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Art. 1 Einleitung 1 Art. 2 Voraussetzungen einer Teilliquidation 1 Art. 3 Bilanzierung 2 Art. 4 Anspruch auf
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Verabschiedet am 07.06.2012 In Kraft seit dem 01.07.2012 Genehmigt durch die Aufsichtsbehörde am 06.12.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrREGLEMENT TEILLIQUIDATION
REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten
MehrReglement Teilliquidation 2012
Reglement Teilliquidation 2012 Inhalt Art. 1 Grundlagen Art. 2 Voraussetzungen einer Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1 BVG) 3 Art. 3 Art. 4 Massgebender Zeitpunkt bei Personalabbau über eine längere Periode
MehrPENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation
PENSIONSKASSE BUCH Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Zweck dieses Reglements 1 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 1 3 Verfahren bei Teilliquidation 1
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens
MehrREGLEMENT TEILLIQUIDATION. der Pensionskasse Züriwerk, Zürich
REGLEMENT TEILLIQUIDATION der Pensionskasse Züriwerk, Zürich gültig ab 0.0.005 - - Inhaltsverzeichnis Art. Grundlagen Art. Bestimmung der Höhe der freien Mittel Art. Aufteilung zwischen verbleibenden und
MehrReglement über die. Durchführung einer Teilliquidation
Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement) Vom 4. Oktober 2006 In Wirksamkeit ab 1. Januar 2007 Dieses Reglement wurde von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrReglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation
Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation SR 29.04.2009 2 I. Vorbemerkungen Dieses Reglement regelt die Auflösung eines Anschlussvertrages gemäss den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen
MehrREGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE
REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Juni 2009 2 In Übereinstimmung mit Art. 27.2 des Reglements erlässt der Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrTeilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro
Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 4 3 Stichtag 5 4 Bestimmung der freien Mittel oder eines Fehlbetrages
MehrPensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION
Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION 2/6 Das vorliegende Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Swatch Group (CPK) stützt sich auf Artikel
MehrReglement. Teilliquidation. an der Stiftungsratssitzung vom 17. November 2011 vom SR verabschiedet
Reglement Teilliquidation an der Stiftungsratssitzung vom 17. November 2011 vom SR verabschiedet Gültig ab 1. Januar 2005 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Zweck dieses Reglements 1 2 Voraussetzungen für eine
MehrPENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL
PENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL REGLEMENT TEILLIQUIDATION 2007 PKBiel INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 Art. 1.1 Zweck...1 Art. 1.2 Reglement Teilliquidation...1 KAPITEL 2 TEILLIQUIDATION...2
MehrWeisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation Die Verwaltungskommission der PKLK
MehrDas vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.
Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen
MehrTeilliquidationsreglement der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon
.04 Teilliquidationsreglement der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. Januar 04 Teilliquidationsreglement Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen B. Teilliquidation
MehrTeilliquidationsreglement der Pensionskasse des Kantons Glarus
Seite 1 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse des Kantons Glarus (vom 18. Dezember 2007) Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse des Kantons Glarus (Pensionskasse) erlässt
MehrReglement zur Teilliquidation
Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank Reglement zur Teilliquidation Stand 2010 2 Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank; Reglement zur Teilliquidation In Übereinstimmung mit Ziffer 40 der Statuten erlässt
MehrReglement Teilliquidation
Reglement Teilliquidation Art. 1 Zweck und Inhalt des Reglements Gesetzliche Grundlage 1 Der Stiftungsrat der Pensionskasse Kaminfeger (PkK) erlässt gestützt auf Art. 53b-d BVG sowie Art. 27g-h BVV 2 sowie
MehrReglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil
Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil Ausgabe 1. Januar 2005 Pensionskasse Bühler AG Uzwil CH-9240 Uzwil/SG Tel. + 41 71 955 27 61 Fax + 41 71 955 26 80 info.pensionskasse@buhlergroup.com
MehrVorsorgeeinrichtung 2: ANHANG F. Reglement Teilliquidation
Vorsorgeeinrichtung 2: ANHANG F Reglement Teilliquidation Der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung 2 der Zürich Versicherungs-Gruppe (hiernach: Vorsorgeeinrichtung) erlässt das vorliegende Reglement Teilliquidation
MehrReglement über die Teilliquidation Gültig ab 16.06.2014
Reglement über die Teilliquidation Gültig ab 16.06.2014, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch Das vorliegende Reglement über
MehrCompany name Signature Function Seit. Claimpicker AG individual signature director 20.12.2010
Neumeister Peter Stefanie Notes: Place of origin: Place of residence: Dägerlen Oberuzwil Connections Company name Signature Function Seit Claimpicker AG individual signature director 20.12.2010 IRAQ Capital
MehrDas vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.
1 Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen
MehrPensionskasse PERKOS. Teilliquidationsreglement 1.1.2010. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz
Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz Teilliquidationsreglement..00 Erstellt von Swisscanto Vorsorge AG Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine
MehrPensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)
Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar 2013 Inhalt Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 4 2 Voraussetzungen für die Teilliquidation 6 3 Verfahren 7 4 Individueller
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrAnhang 3 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement
Anhang 3 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Teilliquidation der Stiftung Teil- und Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks gültig ab 1. Januar 2012 der GEWERBEPENSIONSKASSE 4147 Aesch seit 1
MehrTeil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011
Teil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011 Stiftung Sozialfonds Essanestrasse 152 9492 Eschen Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...3 2. Vorbemerkung...3 3. Voraussetzungen...3 4. Zeitpunkt
MehrPensionskasse des Kantons Nidwalden. Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014
Teilliquidationsreglement. Januar 04 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen B. Durchführung einer Teilliquidation Art. Grundsätze und Voraussetzungen Art.
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement Gültig ab 14. März 2013 Pensionskasse Post Viktoriastrasse 72 Postfach 528 CH-3000 Bern 25 Telefon 058 338 56 66 Telefax 058 667 63 77 www.pkpost.ch Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
MehrReglement zur Teil- bzw. Gesamtliquidation
Reglement zur Teil- bzw. Gesamtliquidation Das vorliegende Reglement wird vom Stiftungsrat der Luzerner Gemeindepersonalkasse LGK (nachfolgend Pensionskasse genannt) in Anwendung von Art. 89bis Abs. 6
MehrReglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Nationalmuseum
Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Nationalmuseum 9. Juli 00 (Stand. Januar 0). Abschnitt: Gegenstand Art. Zweck Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen
MehrReglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken der pensionskasse pro
Reglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken der pensionskasse pro gültig per 01.01.2014 pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t + 41 41 817 70 10 f + 41 41 817
MehrPersonalvorsorgestiftung der IBM (Schweiz) (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) Reglement über die Teilliquidation
Personalvorsorgestiftung der IBM (Schweiz) (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) Reglement über die Teilliquidation Personalvorsorgestiftung der IBM (Schweiz) Seite 2 von 8 Das vorliegende wird aufgrund
MehrPensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven
Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrTEILLIQUIDATIONS REGLEMENT
TEILLIQUIDATIONS REGLEMENT VOM 18. NOVEMBER 2013 2014 Version 9.9.2014 DIESES REGLEMENT DEFINIERT DIE VORAUSSETZUNGEN UND DAS VER FAHREN ZUR TEILLIQUIDATION. TEILLIQUIDATIONSREGLEMENT Stiftungsratsbeschluss
MehrGesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrPensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation
Pensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Pensionskasse Stadt Chur Teilliquidationsreglement (Stand 1. Januar 2011) 2 Inhaltsverzeichnis Art. Voraussetzungen... 1 Anteil
MehrReglement Verfahren bei Teilliquidation. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden
PENSIONSKASSE Finanzverwaltung Frauenfelderstrasse 10, Postfach, 8570 Weinfelden Telefon 071 626 83 45 Telefax 071 626 83 49 E-Mail finanzverwaltung@weinfelden.ch Reglement Verfahren bei Teilliquidation
MehrReglement zur Teilliquidation der Pensionskasse (TeilliquidationsR)
314.3c EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse (TeilliquidationsR) vom 21. November 2007 (mit Änderungsvorschlägen vom 20.06.2011; Änderungen gegenüber
MehrReglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund
Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund Anhang IV 1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren
MehrStatuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrTeilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen
Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen 1. Geltungsbereich und Zweck des vorliegenden Merkblattes Es erscheint für die praktische Anwendung sinnvoll, zwischen Vorsorgeeinrichtungen
MehrRecht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften
Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft
MehrReglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement)
Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement) Inhaltsverzeichnis Art. Gesetzliche Grundlagen Art. Voraussetzungen Art. Stichtag Art. Anteil an versicherungs- und anlagetechnischen
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrTeilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen
Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen 1. Geltungsbereich und Zweck des vorliegenden Merkblattes Es erscheint für die praktische Anwendung sinnvoll, zwischen Vorsorgeeinrichtungen
MehrUnter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.
Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen
MehrTeilliquidationsreglement
der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) Gültig ab:. Januar 0 Basellandschaftliche Pensionskasse Inhaltsverzeichnis Art. Allgemeine Bestimmungen Art. Vorsorgewerk; Anschluss Art. Grundsätze und Voraussetzungen
MehrFRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG
FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement (gestützt auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 36 des Vorsorgereglements) Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in Kraft. - 2 - Inhaltsverzeichnis
MehrReglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern
$ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 30. August 2010 In Kraft ab: 30.08.2010 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission
MehrReglement Teil- und Gesamtliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk. Historisches Lexikon der Schweiz
Reglement Teilliquidation des Vorsorgewerks HLS Seite /9 Reglement Teil- und Gesamtliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Historisches Lexikon der Schweiz vom 08.
MehrReglement zur Teilliquidation. Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Reglement zur Teilliquidation Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Reglement zur Teilliquidation Sammelstiftung Vita Invest Ausgabe 2010 Seite 2 Zweck Dieses Reglement
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrFRP 3. Teilliquidation. Version 29.11.2011
FRP 3 Teilliquidation Version 29.11.2011 FRP 3 Fachrichtlinie Teilliquidation / Stand 29.11.2011 Fachrichtlinie FRP 3 Teilliquidation Rechtsgrundlagen BVG Art. 53b, 53d FZG Art. 19, 23 BVV2 Art. 27g, 27h
MehrStatuten VDSS ASMFD ASMLD
Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz Association suisse des maîtres ferblantiers diplômés Associazione svizzera dei maestri lattonieri diplomati Statuten VDSS ASMFD ASMLD Verein diplomierter
MehrSTATUTEN. Gewerbe Walchwil
STATUTEN Gewerbe Walchwil 1. Name, Dauer und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1. Arten der Mitgliedschaft 3.2. Aufnahme und Ernennung 3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.4. Erlöschen der Mitglieder
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrT E I L L I Q U I D A T I O N S - R E G L E M E N T 2010
T E I L L I Q U I D A T I O N S - R E G L E M E N T 00 der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG und der Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA (AVK) Beschlossen und genehmigt durch: Stiftungsrat BVG
MehrAngaben zur Gründung einer AG
Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer AG Bei Fragen oder
MehrFür die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.
Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit
MehrStiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich
177.210 Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrPensionskasse Berner Notariat und Advokatur Teilliquidationsreglement
Pensionskasse Berner Notariat und Advokatur Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Pensionskasse Berner Notariat und Advokatur (nachfolgend Pensionskasse
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrGründung einer Aktiengesellschaft (AG)
Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso
MehrVorgehen bei überschuldeter Erbschaft
Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Erbrecht, MAS Treuhand Thomas Mayer, Im Hofacker 29, 4312 Magden Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB): Sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen,
MehrValora Pensionskasse. Beschluss des Stiftungsrats. Reglement Teilliquidation
Beschluss des Stiftungsrats Reglement Teilliquidation vom 9. November 0 Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. Allgemeine Bestimmungen B. Durchführung einer Teilliquidation Art. Grundsätze und Voraussetzungen
MehrFormular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)
Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrPolitische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto
Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf
MehrRückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013
der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 15.5.2013 INHALT 1. Ziel 3 2. Definitionen 3 3. Versicherungstechnische Grundlagen 3 4. Zuständigkeiten 4 5. Rückstellungsarten 4 6. Vorsorgekapitalien
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1
MehrInformationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung
MehrEinzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde
Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde 1. Name der Stiftung 2. Sitz PLZ, Ortschaft: Domiziladresse(eigene Büros oder c/o-adresse): Beleg: Domizil-Annahmeerklärung
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 55.0 Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. September 005 (Stand. April 007) Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden,
MehrWohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen
Mehr