Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge LEITARTIKEL WECHSEL DER VORSORGEEINRICHTUNG: DIE KETTEN FALLEN NOCH NICHT

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1 BERICHT CIEPP ZKBV Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge LEITARTIKEL WECHSEL DER VORSORGEEINRICHTUNG: DIE KETTEN FALLEN NOCH NICHT von J.-P. Bernard, Direktor der ZKBV Der Bundesrat hat das Inkrafttreten einer Änderung des BVG bezüglich des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung auf den 1. Mai 2007 festgesetzt, obwohl die Bestimmungen hierfür bereits mit der 1. Revision des Gesetzes am 1. April 2004 eingeführt worden waren. Bis zum 1. Mai 2007 blieben die Pensionierten, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber gekündigt wurden und der Beitrittsvertrag keine obligatorische Übertragung an die neue Einrichtung vorsah, Mitglied der alten Einrichtung, wenn zwischen dieser und der neuen kein Übereinkommen erzielt werden konnte. Diese bereits sehr einschränkende Gesetzgebung wurde unter dem Druck der Lobby der Versicherer durch die erwähnte Änderung noch weiter verschärft, denn ein Vertrag, der ein Ausscheiden von Pensionierten vorsieht, kann vom Arbeitgeber nunmehr nur gekündigt werden, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung die Rentenbezüger zu denselben Konditionen aufnimmt. In der Praxis muss der Arbeitgeber also vor dem Ende der vertraglichen Kündigungsfrist, in der Regel sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres, diese Zusage einholen, womit er gezwungen wird, den Versicherer so früh wie möglich zu kontaktieren, um die erforderlichen Daten für eine Ausschreibung zu erhalten. Die unterschiedlichen Bedingungen, die es bei den Sammelstiftungen und anderen Einrichtungen geben kann auch auf technischer Ebene verursachen oft zusätzliche Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen eines echten Hindernislaufs allein vom Arbeitgeber getragen werden müssen. Der Schutz der Arbeitgeber, der Versicherten und der Rentenbezüger wurde hingegen deutlich verbessert in Fällen, in denen der Vertrag von der Vorsorgeeinrichtung oder Versicherungsgesellschaft erheblich verändert wird (Erhöhung der Beiträge ausser Vergütungen um mindestens 10% in drei Jahren, Senkung des Umwandlungssatzes um 5%, Streichung der Versicherungsdeckung. In diesen Fällen besteht nunmehr ein gesetzliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Änderung. Doch leider muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen die Garantie der Übernahme durch die neue Einrichtung einholen, wenn der Beitrittsvertrag eine obligatorische Übertragung vorsieht. Man kann besser verstehen, warum der Bundesrat eine Reduzierung für den Zinssatz bei einer erheblichen Fluktuation der Finanzmärkte als Abzug von den übertragenen Freizügigkeitsleistungen wieder einführen will, während diese Kosten unter der derzeitigen Gesetzgebung nur abgezogen werden konnten, wenn der Vertrag weniger als 5 Jahre bestand. Man muss wieder einmal feststellen, dass Eifrigkeit und Raserei nicht weit auseinander liegen, wenn ein wichtiger Marktteilnehmer versucht, seine Regeln zu diktieren und den freien Wettbewerb einzuschränken. Die ZKBV, die ihre Pensionierten im Falle einer Kündigung immer behalten hat und in diesem Zusammenhang niemals Kosten eingefordert hat, macht sich immer mehr Gedanken über das Gewicht der Ketten, die auf den Rücken der Unternehmen lasten. Wir gehen in dieser Ausgabe auch auf die Politik der Überschusszuteilung ein, die unser Stiftungsrat umgesetzt hat. 1 Verwaltung der Kasse Rue de Saint-Jean Genf 11 - Tel Agenturen: Bulle - Freiburg - Neuenburg - Porrentruy Nr. 35 JUNI 2007

2 DIE POLITIK DER ÜBERSCHUSSZUTEILUNG BEI DER ZKBV: ZWISCHEN SICHERHEIT UND TRANSPARENZ Die ZKBV hat drei bedeutende Risiken identifiziert, die es zu berücksichtigen gilt, um ihren Fortbestand zu sichern: operative, versicherungsmathematische und finanzielle Risiken. Sobald diese Risiken unter Kontrolle sind, kann eine Verteilung der Überschüsse unter Erwerbstätigen und Pensionierten vorgenommen werden. Wir werden in diesem Bericht nicht auf die operativen Risiken eingehen, die insbesondere im Rahmen der internen Kontrolle berücksichtigt werden, beschäftigen uns aber mit den beiden anderen genannten Kategorien.. I. VERWALTUNG DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN UND FINANZIELLEN RISIKEN Dieser komplexe Bereich, der beide Seiten der Bilanz betrifft, ist in der folgenden Tabelle zusammenfasst: ANWENDUNG VON RISIKOVERWALTUNG UND TRANSPARENZ BEI DER ZKBV STEUERUNG VERWALTUNG DER VERSICHERUNGS- MATHEMATISCHEN RISIKEN Jährliche Einschätzung der Risikokosten Jährliche technische Bilanz Versicherungsmathematisches Gutachten alle 3 Jahre Stop-Loss-Rückversicherung Definition, Bildung und Höhe der technischen Rückstellungen Deckungsgrad Regeln für die Verteilung der Überschüsse an Erwerbstätige und Rentenbezüger VERWALTUNG DER FINANZIELLEN RISIKEN Renditeziel Wertschwankungsreserve Risikofähigkeit (Kongruenz von Aktiven und Passiven und Steuerungstabelle) Immobilienausschuss und Wertschriftenausschuss Depotstelle Externe Kontrolle Leistungsvergleich UMSETZUNG REGLEMENT FÜR DIE PASSIVEN MIT AKTUARISCHEM CHARAKTER Vorsorgekapital der erwerbstätigen Versicherten Vorsorgekapital der Rentenbezüger Rückstellung für Risikoschwankungen von Tod und Invalidität Langlebigkeitsrückstellung Überschüsse aus der Verwaltung ANLAGEREGLEMENT Anlagepolitik Organisation der Anlageaktivitäten Bewertung der Aktiven und Verwaltungsgebühren Loyalität in der Anlageverwaltung (Interessenkonflikte und persönliche finanzielle Vorteile) Einhaltung des Verhaltenskodex REGLEMENT FÜR TEILLIQUIDATION Bedingungen für die Teilliquidation Gleichbehandlung von verbleibenden und ausscheidenden Versicherten Sicherung des Fortbestands der Einrichtung Behandlung der Pensionierten Ermittlung der freien Mittel Beteiligung an den versicherungsmathematischen Risiken im Zusammenhang mit den Anlagen INFORMATION JAHRESRECHNUNGEN GEMÄSS FER 26 GESCHÄFTSBERICHT 2

3 II. KONGRUENZ VON AKTIVEN UND PASSIVEN UND WERTSCHWANKUNGSRESERVE 1. Kongruenz von Aktiven und Passiven In der Regel lassen wir alle 3 Jahre eine Analyse über die Kongruenz von Aktiven und Passiven erstellen, damit unser Stiftungsrat über ein zusätzliches Hilfsmittel verfügt, um seine Beschlüsse zu fassen. Mit Hilfe dieser Analyse lässt sich auf der Grundlage ihrer ursprünglichen Deckung das gebildete Vermögen deckt zu 100% die Vorsorgeverpflichtungen, bestehend aus den Vorsorgekapitalien der Erwerbstätigen, den Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger und den technischen Rückstellungen anhand verschiedener zuvor festgelegter Szenarien die Risikofähigkeit der Kasse und sowie ihre Vorsorgepläne und ihre Finanzierung einschätzen. Das berechnete Renditeziel, mit dem sich die finanzielle Ausgeglichenheit der ZKBV zu 100% sicherstellen lässt, wird den von den Märkten vorgegebenen Sachzwängen gegenübergestellt, so dass sich im Rahmen einer bestimmten strategischen Allokation eine realistische Erwartung definieren lässt. 2. Wertschwankungsreserve Die von den für Einrichtungen der 2. Säule geltenden Fachempfehlungen für die Rechnungslegung FER 26 vorgeschriebene Wertschwankungsreserve soll für den Fall einer Senkung der Finanzmärkte eine hundertprozentige Deckung der Vorsorgeverpflichtungen ermöglichen, was natürlich kein absoluter Schutz gegen einen Crash ist. Die Ermittlung dieser gemäss dem Grundsatz der Kontinuität angestrebten Reserve stützt sich auf ökonomisch-finanzielle Überlegungen und auf das für einen bestimmten Zeithorizont festgelegte Sicherheitsgrad. So lag die für die ZKBV erforderliche Reserve bei einem Renditeziel von 3,68% über einen Horizont von 3 Jahren, mit dem die Passiven gedeckt sind, und bei einem Sicherheitsniveau von 95% (d.h. ein möglicher Verlust in einem von 20 Jahren) Ende 2006 bei 14% der Vorsorgeverpflichtungen; bei einem Sicherheitsniveau von 99% (d.h. ein möglicher Verlust in einem von 100 Jahren) liegt die erforderliche Reserve bei über 22%. Die ZKBV hat daher eine Unter- und Obergrenze für die Wertschwankungsreserve gemäss den oben aufgeführten Zahlen gesetzt. III. POLITIK DER ZUTEILUNG DER VERWALTUNGSÜBERSCHÜSSE Vor der Zuteilung der Überschüsse muss unser Stiftungsrat die Quellen von Verlusten und Gewinnen ermitteln, Mittel für die Bildung von Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen zuweisen und die Wertschwankungsreserve bilden. Dies geschieht nach folgendem Schema: 3

4 GEWINN/VERLUST AUS DER KAPITALRENDITE GEWINN/VERLUST AUS DEN RISIKEN (TOD UND INVALIDITÄT) GEWINN/VERLUST AUS LANGLEBIGKEIT SONSTIGE GEWINNE/VERLUSTE POLITIK FÜR DIE VERSICHERTEN Keine Sanierung BVG-Minimum Schwache oder starke Beteiligung POLITIK FÜR DIE RENTENBEZÜGER Keine Sanierung Technischer Satz und Anpassung an die Teuerung 1. VORSORGEKAPITAL DER VERSICHERTEN 2. VORSORGEKAPITAL DER RENTENBEZÜGER 3. TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN 4. WERTSCHWANKUNGSRESERVE 5. FREIE MITTEL Zuteilung zu den Überschüssen je nach Höhe der Wertschwankungsreserve 1. Zuteilung zu den erwerbstätigen Versicherten Die definitive Festsetzung des den erwerbstätigen Versicherten zugewiesenen Zinses erfolgt rückwirkend am Anfang des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres auf der Basis der erzielten Ergebnisse und der Höhe der Wertschwankungsreserve. Die ZKBV wendet für das Geschäftsjahr 2007 den gesetzlichen Zinssatz von 2,5% an. Wenn die Höhe der Wertschwankungsreserve Anfang 2008 unter der Untergrenze liegt, bleibt der Zinssatz für die gesamte Vorsorge im Jahr 2007 bei 2,5%. Wenn die Untergrenze überschritten wird, enthält der festgesetzte Zinssatz 50% der Differenz zwischen dem erzielten Ergebnis und dem Mindestsatz, beim Überschreiten der Obergrenze sind es 100% mit Limit. Beispiel mit überschrittener Untergrenze: Erzieltes Ergebnis: 6,5% im Jahr 2007 Wertschwankungsreserve: 16% Zins 2007: 4,5% (2,5% + 2%) Beispiel mit überschrittener Obergrenze: Erzieltes Ergebnis: 6 % im Jahr 2007 Wertschwankungsreserve: 24 % Zins 2007: 6 % (2,5% +3,5 %) 4

5 2. Zuteilung zu den Rentenbezügern Die Kosten für die obligatorische Mindestanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden über die Beiträge finanziert. Allen Rentenbezügern wird zurzeit für die Berechnung des Umwandlungssatzes von Kapital in Rente ein technischer Satz von 4% garantiert. Unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten erfolgt die Finanzierung der eventuellen Anpassung an die Teuerung, die über das gesetzlich vorgeschriebene Mass hinausgehen, sowie der Anpassung der Altersrenten durch eine Entnahmen vom Betriebsergebniskonto auf der Grundlage der geschätzten Ergebnisse. IV. SCHLUSSFOLGERUNG Von 1985 bis 2006 wurde den erwerbstätigen Versicherten der ZKBV ein Zinssatz von knapp 5% und den Rentenbezügern von 4% gutgeschrieben mit einer fast systematischen Anpassung an die Teuerung seit Indem wir einer langfristigen Ausrichtung und der Sicherheit den Vorrang gegeben haben, konnten wir unsere Verpflichtungen vor dem Hintergrund der Entwicklung von Inflation und Löhnen über diesen Zeitraum in vollem Umfang erfüllen. Der von unserem Stiftungsrat eingerichtete Mechanismus wird es ermöglichen, diese Sicherheit beizubehalten und die Transparenz, die wir unseren Mitgliedern und Versicherten schuldig sind, zu erhöhen. Wir heben uns damit von einer Konkurrenz ab, deren kurzfristige Sicht sich in der Zukunft als nachteilig erweisen könnte. 5

6 Verwaltungssitz der Kasse: Rue de Saint-Jean Genf 11 - Tel Internet: ciepp@fer-ge.ch Agenturen: Bulle - Rue Condémine 56 - Tel Fribourg - Rue de l Hôpital 15 - Tel Neuchâtel - Av. du 1er Mars 18 - Tel Porrentruy - Ch. de la Perche 2 - Tel

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