Die Sozialversicherung

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1 Arbeitgeberservice Sozialversicherng Die Sozialversicherng Gültig ab 1. Janar 2014 Innngskrankenkasse Brandenbrg nd Berlin

2 2 EINLEITUNG Vorwort In der 65. Aflage das bedetet seit mehr als 50 Jahren verschafft diese Broschüre nn schon Arbeitgebern sowie Lohnnd Gehaltsabrechnern einen aktellen Überblick über das Versicherngs-, Melde- nd Beitragsrecht der Sozialversicherng. Sie war, ist nd bleibt dem Ansprch einer anwenderfrendlichen Arbeitshilfe verpflichtet. Verständlich formliert nd mit zahlreichen Beispielen praxisgerecht afbereitet, leisten die folgenden Seiten Ihnen ernet wertvolle Unterstützng bei der Erfüllng der Melde- nd Beitragspflichten. Alle wesentlichen Regelngen über die Versicherngspflicht, die Versicherngsfreiheit, die Beitragsberechnng, den Lohn- bzw. Gehaltsabzg sowie das Meldeverfahren werden behandelt; aktell nter Berücksichtigng der vom 1. Janar 2014 an geltenden Vorschriften nd Bemessngsgrenzen. Nicht jeder in Betracht kommende Sachverhalt kann hier mit sämtlichen denkbaren Konstellationen dargestellt werden. Sollten Sie z den Themen dieser Broschüre oder z anderen Bereichen der Sozialversicherng Fragen haben, rfen Sie ns an. Wir stehen Ihnen gern mit Rat nd Tat zr Seite. Ihre IKK Brandenbrg nd Berlin Impressm Herasgeber: Innngskrankenkasse Brandenbrg nd Berlin 65. Aflage Gültig ab 1. Janar 2014 GK PRESTO Gesndheits-Kommnikation GmbH

3 INHALTSÜBERSICHT 3 Inhalt A. Versicherngspflicht I. Allgemeines... Seite 5 II. Beschäftigngsverhältnis... Seite 5 III. Aszbildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt... Seite 8 IV. Unständig Beschäftigte... Seite 8 V. Bezieher von Vorrhestandsgeld... Seite 8 B. Versicherngsfreiheit I. Jahresarbeitsentgeltgrenze... Seite 9 II. Geringfügige Beschäftigngen... Seite 11 III. Stdenten... Seite 20 IV. Schüler... Seite 21 V. Haptberflich Selbstständige... Seite 21 VI. Beamte, Beamtenähnliche nd Berfssoldaten... Seite 22 VII. Mitglieder berfsständischer Einrichtngen... Seite 22 VIII. Rentner, Pensionäre nd ältere Arbeitnehmer... Seite 22 IX. Pflegeversicherng... Seite 23 C. Krankenkassenzständigkeit I. Allgemeines... Seite 24 II. Wählbare Krankenkassen... Seite 24 III. Asübng des Wahlrechts... Seite 24 IV. Kündigng der Mitgliedschaft... Seite 24 D. Meldngen I. Einheitliches Meldeverfahren... Seite 25 II. Meldepflicht... Seite 27 III. Meldepflichtige Tatbestände... Seite 28 IV. Daten für die Unfallversicherng... Seite 33 V. Sonderregelngen... Seite 34 VI. Qalifizierter Meldedialog... Seite 34

4 4 INHALTSÜBERSICHT E. Beiträge I. Arbeitsentgelt... Seite 36 II. Beitragssätze... Seite 41 III. Beitragszschlag in der Pflegeversicherng... Seite 41 IV. Beitragsgrppen... Seite 42 V. Beitragsberechnng nd Beitragstragng... Seite 42 VI. Einzgsstelle... Seite 54 VII. Zahlng der Gesamtsozial versicherngsbeiträge... Seite 55 VIII. Erstattng nd Verrechnng von Beiträgen... Seite 57 IX. Beitragszschss des Arbeitgebers... Seite 58 F. Afzeichnngs- nd Nachweispflichten I. Entgeltnterlagen... Seite 60 II. Beitragsabrechnng... Seite 61 III. Asknftspflichten... Seite 62 G. Asgleichskassen I. Allgemeines... Seite 63 II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren... Seite 63 III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren... Seite 64 IV. Erstattngsfähige Afwendngen... Seite 64 V. Umlagen... Seite 64 VI. Geringfügig Beschäftigte... Seite 65 H. Insolvenzgeldmlage I. Allgemeines... Seite 66 II. Afbringng der Umlage... Seite 66 III. Bemessngsgrndlagen für die Umlage... Seite 66 IV. Berechnng der Umlage... Seite 67 V. Einzg der Umlage... Seite 67

5 VERSICHERUNGSPFLICHT 5 A. Versicherngspflicht I. Allgemeines Arbeitnehmer nterliegen in der Kranken-, Pflege-, Rentennd Arbeitslosenversicherng der Versicherngspflicht, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind nd keiner der nter Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist. Z den in der Kranken-, Pflege-, Renten- nd Arbeitslosenversicherng versicherngspflichtigen Personen gehören ferner die zr Berfsasbildng Beschäftigten (Aszbildende, Praktikanten sowie Teilnehmer an dalen St diengängen). Diese sind in der Renten- nd Arbeitslosenver sicherng selbst dann versicherngspflichtig (vgl. aber B. III), wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. In der Kranken- nd Pflegeversicherng gelten für zr Berfsasbildng Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt besondere Regelngen (vgl. A. III). II. Beschäftigngsverhältnis 1. Definition Das Beschäftigngsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in welchem sich Arbeitnehmer nd Arbeitgeber in der Art gegenüberstehen, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert nd dadrch von ihm persönlich nd wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seinerseits über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nd erteilt Weisngen hinsichtlich der Asführng der Arbeit. 2. Beginn Ein versicherngspflichtiges Beschäftigngsverhältnis wird in der Regel drch die tatsächliche Arbeitsleistng begründet. In Asnahmefällen kann die Versicherngspflicht aber schon vor der tatsächlichen Arbeitsafnahme beginnen, z. B. wenn der Beschäftigngsbeginn infolge von Witterngseinflüssen oder anderen vom Arbeitnehmer nicht z vertretenden Gründen hinasgeschoben wird. Versicherngspflicht tritt ferner dann ein, wenn die Beschäftigng wegen einer Erkrankng des Arbeitnehmers nicht z dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpnkt afgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber gleichwohl Ansprch af Arbeitsentgelt hat. 3. Arbeitsnterbrechngen Das versicherngspflichtige Beschäftigngsverhältnis besteht bei Arbeitsnterbrechngen ohne Entgeltzahlng (z. B. nbezahlter Urlab, Arbeitskampf oder nentschldigtes Fernbleiben von der Arbeit) bis z einem Monat weiter, vorasgesetzt, dass die Fortdaer des Arbeitsverhältnisses asdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist. Dies gilt bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ach im Fall der Arbeitsnfähigkeit nach Ablaf der Entgeltfortzahlng, wenn sie kein Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bleibt das Versicherngsverhältnis in der Krankennd Pflegeversicherng ach über einen Monat hinas für die gesamte Daer des Arbeitskampfes bestehen. Aßerdem bleibt das Versicherngsverhältnis erhalten, solange Krankengeld, Versorgngskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mtterschaftsgeld oder Elterngeld gewährt oder Elternzeit in Ansprch genommen wird. Darüber hinas wird das versicherngspflichtige Beschäftigngsverhältnis drch ein Beschäftigngsverbot nach dem Infektionsschtzgesetz oder drch den Bezg von (Saison-)Krz arbeitergeld nicht berührt. Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen der krzzeitigen Arbeitsverhinderng bis z zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzbleiben, m für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akt afgetretenen Pflegesitation eine bedarfsgerechte Pflege z organisieren. Für eine längere Pflege in häslicher Umgebng kann eine Freistellng von der Arbeitsleistng für längstens sechs Monate als sogenannte Pflegezeit beantragt werden. Während bei einer krzzeitigen Arbeitsverhinderng das Beschäf tigngsverhältnis ach dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, endet das Beschäftigngsverhältnis bei der Inansprchnahme der Pflegezeit (nd vollständiger Freistellng von der Arbeitsleistng) mit dem letzten Arbeitstag nd besteht nicht noch für einen Monat fort; dies gilt ach dann, wenn arbeitgeberseitige Leistngen (z. B. Kontoführngsgebühren, vermögenswirksame Leistngen, Dienstwagen sw.) weiterhin gewährt werden. 4. Ende Das versicherngspflichtige Beschäftigngsverhältnis endet grndsätzlich mit der Afgabe der Beschäftigng. Es besteht jedoch ach nach Beendigng der tatsächlichen Arbeitsleistng weiter, solange der Arbeitsvertrag nd der sich hieras ergebende Ansprch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers af die Gewährng des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt das versicherngspflichtige Beschäftigngsverhältnis beispielsweise ach dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kündigngsschtzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses af einen Zeitpnkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.

6 6 VERSICHERUNGSPFLICHT Versicherngspflichtige Beschäftigngsverhältnisse bestehen ferner bis zm Ende des Entgeltfortzahlngsansprchs weiter, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis as Anlass der Arbeitsnfähigkeit kündigt oder wenn der Arbeitnehmer as einem vom Arbeitgeber z vertretenden Grnd, der den Arbeitnehmer zr Kündigng as wichtigem Grnd ohne Einhaltng einer Kündigngsfrist berechtigt, gekündigt hat. 5. Flexible Arbeitszeitregelngen Ein Beschäftigngsverhältnis besteht ach in Zeiten der Freistellng von der Arbeitsleistng von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellng Arbeitsentgelt as einer vor oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistng (Wertgthaben) fällig ist nd das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellng nicht nangemessen von dem für die vorasgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wrde. Keine Entsendng liegt allerdings vor, wenn ein im Asland lebender Arbeitnehmer dort eine Beschäftigng für einen in Detschland ansässigen Arbeitgeber afnimmt (sogenannte Ortskraft). Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Rahmen eines im Asland bestehenden Beschäftigngsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet für eine Beschäftigng nach Detschland entsandt werden, keine Versicherngspflicht nach detschen Rechtsvorschriften ein (Einstrahlng). Die vorstehenden Grndsätze der As- nd Einstrahlng gelten ach im Verhältnis zwischen den alten nd neen Bndesländern, solange nterschiedliche Bezgsgrößen in der Sozialversicherng bestehen. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines in den alten Bndesländern bestehenden Beschäftigngsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in die neen Bndesländer entsandt wird, bleibt bei der bisherigen Krankenkasse nter Anwendng der West -Bemessngsgrenzen (in der Renten- nd Arbeitslosenversicherng) versichert nd mgekehrt. Sofern ein Beschäftigngsverhältnis mit einer Zeit der Freistellng beginnt, gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellng nicht nangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistng abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Für Zeiten der Freistellng von der Arbeitsleistng im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelngen kann eine Beschäftigng jedoch nr für längstens drei Monate (bis : längstens für einen Monat) begründet werden. Sozialversicherngsrechtlich relevante flexible Arbeitszeitregelngen sind grndsätzlich ach für geringfügig Beschäftigte (vgl. B. II) möglich. Da krzfristige Beschäftigngen im Voras af eine krze Zeit begrenzt sind, kommen hier Wertgthabenvereinbarngen für eine (längerfristige) Freistellng von der Arbeitsleistng jedoch nicht in Betracht. 6. As- nd Einstrahlng Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Detschland bestehenden Beschäftigngsverhältnisses ins Asland entsandt werden, bleiben weiterhin nach detschen Rechtsvorschriften versichert. Dies setzt voras, dass die Beschäftigng im Asland vertraglich oder drch ihre Eigenart zeitlich im Voras begrenzt ist (Asstrahlng). Eine Entsendng im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer af Weisng seines Arbeitgebers ins Asland begibt, m dort eine Beschäftigng für diesen Arbeitgeber aszüben. Af die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder gewöhnlichen Afenthaltsort des entsandten Arbeitnehmers kommt es nicht an. 7. Angehörige des Arbeitgebers Drch Verwandtschaft des Arbeitnehmers zm Arbeitgeber wird das Zstandekommen eines Beschäftigngsverhältnisses nicht asgeschlossen, wenn tatsächlich ein abhängiges Beschäftigngsverhältnis vorliegt nd es sich nicht lediglich m familienhafte Mithilfe handelt. Ein abhängiges Beschäftigngsverhältnis ist insbesondere dann anznehmen, wenn der Familienangehörige in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert ist nd die Beschäftigng tatsächlich asgeübt wird, ein der Arbeitsleistng angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart ist nd ach regelmäßig gewährt wird, das Arbeitsentgelt als Betriebsasgabe verbcht wird, von dem Arbeitsentgelt Lohnsteer entrichtet wird nd der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird. Bei der versicherngsrechtlichen Berteilng der Beschäftigng zwischen Ehegatten ist ach der eheliche Güterstand z berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand der Zgewinngemeinschaft sowie der vertragliche Güterstand der Gütertrennng schließen ein Beschäftigngsverhältnis zwischen Ehegatten nicht as. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der Eigentms- nd Vermögensgemeinschaft (der ehemaligen DDR) leben bzw. lebten nd der Betrieb zm Sondergt, zm Vorbehaltsgt oder zm Alleineigentm gehört. Demgegenüber ist ein Beschäftigngsverhältnis zwischen Ehegatten z verneinen, wenn die Ehegatten Gütergemein-

7 VERSICHERUNGSPFLICHT 7 schaft vereinbart haben nd der Betrieb zm Gesamtgt gehört. Gleiches gilt, wenn der Betrieb afgrnd des (bisherigen) gesetzlichen Güterstandes der Eigentms- nd Vermö gens gemeinschaft gemeinschaftliches Eigentm der Ehegatten (geblieben) ist. Steht aber in solchen Fällen eine persönliche Arbeitsleistng im Vordergrnd nd wird im Betrieb kein nennenswertes in das Gesamtgt fallendes bzw. zm gemeinschaftlichen Eigentm gehörendes Kapital eingesetzt, so liegt eine abhängige Beschäftigng nd damit Versicherngspflicht vor. Bei der Beschäftigng von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers ist ein obligatorisches Statsfeststellngsverfahren drchzführen. Z den Abkömmlingen gehören nicht nr die im ersten Grad verwandten ehelichen nd nichtehelichen Kinder, sondern ach Enkel, Urenkel sw. des Arbeitgebers. Darüber hinas gehören Adoptivkinder daz, nicht dagegen Stief- nd Pflegekinder. Als Reaktion af den Eingang erstmaliger nd speziell gekennzeichneter Anmeldngen (vgl. D. III. 2) verschickt die Clearingstelle der Detschen Rentenversicherng Bnd den Feststellngsbogen zr versicherngsrechtlichen Berteilng eines Beschäftigngsverhältnisses zwischen Angehörigen. Über die Statsfeststellng erhalten die Beteiligten einen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen, für die Entscheidng erforderlichen Unterlagen. Ach die Einzgsstelle (Krankenkasse) nd die Bndesagentr für Arbeit werden nterrichtet. Kann wegen fehlender Mitwirkng eine Entscheidng nicht getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden Bescheid afgefordert, die Meldng z stornieren. Der Arbeitgeber wird daraf hingewiesen, dass eine versicherngsrechtliche Berteilng mangels Mitwirkng nicht getroffen werden konnte nd bei einer späteren Feststellng einer Beschäftigng Sozialversicherngsbeiträge nachzzahlen sein werden. Die Einzgsstelle nd die Bndesagentr für Arbeit erhalten eine entsprechende Information. Der Gesetzgeber bindet die Bndesagentr für Arbeit an Statsentscheidngen der Clearingstelle der Detschen Rentenversicherng Bnd leistngsrechtlich hinsichtlich der Zeiten, für die das Bestehen eines versicherngspflichtigen Beschäftigngsverhältnisses festgestellt worden ist. Die Bndesagentr für Arbeit akzeptiert darüber hinas die leistngsrechtliche Bindng ach für Statsentscheidngen der Rentenversicherngs träger im Rahmen von Betriebsprüfngen. 8. Mitarbeitende Gesellschafter Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnng arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen oftmals eine Doppelstellng ein, indem sie einerseits Unternehmerfnktionen wahrnehmen, andererseits wie Arbeitnehmer gegen Bezahlng fremdbestimmte Arbeit verrichten. Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherngspflichtiges Beschäftigngsverhältnis vorliegen. Die Versicherngspflicht ist jedoch asgeschlossen, wenn die Gesellschafter afgrnd ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellng die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflssen können. Die Übersicht af Seite 8 gibt einen groben Überblick, wann Versicherngspflicht in Betracht kommt oder von vornherein asgeschlossen ist. Drch die Anmeldng von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH wird wie bei der Beschäftigng von Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen ein obligatorisches Statsfeststellngsverfahren asgelöst. Die Entscheidng, ob ein Beschäftigngsverhältnis vorliegt, trifft ebenfalls die Clearingstelle der Detschen Rentenversicherng Bnd. Z diesem Zweck verschickt sie den Feststellngsbogen zr versicherngsrechtlichen Berteilng eines Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH. Die Einzgsstelle nd die Bndes agentr für Arbeit werden nterrichtet. Im Übrigen gelten die Asführngen nter A. II. 7 entsprechend. 9. Abgrenzng zr selbstständigen Tätigkeit Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach den hierz von der Rechtsprechng entwickelten Grndsätzen nd mss im Rahmen der Gesamtwürdigng aller Umstände des Einzelfalls berteilt werden. Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Aftrag neh - mer nd Aftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich bei der Clearingstelle der Detschen Rentenversicherng Bnd eine Entscheidng beantragen, ob eine Beschäftigng vorliegt. Das gilt dann nicht, wenn die Krankenkasse oder ein anderer Versicherngsträger bereits ein Feststellngsverfahren eingeleitet hat. Wird eine solche optionale Statsanfrage innerhalb eines Monats nach Afnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt falls eine abhängige Beschäftigng festgestellt wird die Versicherngspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidng, wenn der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherngspflicht zstimmt nd er für die Zwischenzeit eine Absicherng gegen das Risiko der Krankheit nd zr Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistngen der gesetzlichen Krankenversicherng nd der gesetzlichen Rentenversicherng entspricht.

8 8 VERSICHERUNGSPFLICHT III. Aszbildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt Die zr Berfsasbildng Beschäftigten (Aszbildende, Praktikanten sowie Teilnehmer an dalen Stdiengängen), die kein Arbeitsentgelt erhalten, nter liegen nr in der Renten- nd Arbeitslosenversiche rng als Arbeitnehmer der Ver sicherngspflicht. Für Prakti kanten, die während eines vor geschriebenen Prakti kms an einer Hochschle bzw. Fachhochschle einge schrieben sind, entfällt allerdings die Versicherngspflicht ach in der Renten- nd Arbeitslosenversicherng (vgl. B. III). In der Kranken- nd Pflegeversicherng werden zr Berfsasbildng Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt nicht als Arbeitnehmer, sondern nach besonderen Vorschriften versichert, sofern keine Familienversicherng oder anderweitige Versicherngspflicht (z. B. als Waisenrentner in der Krankenversicherng der Rentner) besteht. Der zr Berfsasbildng Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat die Möglichkeit, sich von dieser Kranken- nd Pflegeversicherngspflicht befreien z lassen. Die Befreing ist innerhalb von drei Mo naten nach Beginn der Versicherngspflicht z beantragen, sie wird nr bei Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Ansprchs af Absicherng im Krankheitsfall wirksam. Wegen der Melde- nd Beitragspflichten vgl. D. III. 4 nd E. V. 9. IV. Unständig Beschäftigte Versicherngspflichtig in der Kranken-, Pflege- nd Rentenversicherng (nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherng) sind ach nständig Beschäftigte. Unständig ist eine Beschäftigng, die af weniger als eine Woche entweder nach der Natr der Sache oder im Voras drch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Für die Berechnng der Beiträge ist ohne Rücksicht daraf, an wie vielen Tagen im Monat gearbeitet wird, der tatsächliche Verdienst bis zr monatlichen Beitragsbemessngsgrenze (vgl. E. V. 3) zgrnde z legen. V. Bezieher von Vorrhestandsgeld Bezieher von Vorrhestandsgeld nterliegen der Versicherngspflicht in der Kranken-, Pflege- nd Rentenversicherng, nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherng. Während Versicherngspflicht afgrnd des Bezgs von Vorrhestandsgeld in der Kranken- nd Pflegeversicherng nr eintritt, wenn das Vorrhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % des letzten Brttoarbeitsentgelts gezahlt wird, besteht in der Rentenversicherng Versicherngspflicht ach dann, wenn das Vorrhestandsgeld weniger beträgt. Im Übrigen besteht Versicherngspflicht afgrnd des Bezgs von Vorrhestandsgeld in der Kranken-, Pflege- nd Rentenversicherng nr dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bis zm Asscheiden as der Beschäftigng in diesen Versicherngszweigen versicherngspflichtig waren. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherngsfrei waren, werden drch den Bezg von Vorrhestandsgeld selbst dann nicht krankenversicherngspflichtig, wenn das Vorrhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze nterschreitet. Personenkreis Einzelnternehmer Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Gesellschafter einer OHG Komplementär einer KG Kommanditist einer KG Gesellschafter einer GmbH (ach im Gründngsstadim, sogenannte Vor-GmbH) Gesellschafter einer englischen Limited Aktionär einer AG Vorstandsmitglieder einer AG nd deren Stellvertreter Genossenschaftsmitglieder Versicherngsrechtliche Berteilng Versicherngspflicht kommt nicht in Betracht. Versicherngspflicht kommt grndsätzlich nicht in Betracht. Versicherngspflicht kommt nicht in Betracht. Versicherngspflicht kommt nicht in Betracht. Versicherngspflicht kommt in Betracht, wenn der Kommanditist weder afgrnd seiner Kapitalbeteiligng noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingerämten Befgnissen maßgeblichen Einflss in der KG besitzt. Versicherngspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter afgrnd seines Kapitalanteils maßgeblichen Einflss af die GmbH nehmen kann oder afgrnd besonderer Umstände beherrschend im Unternehmen tätig ist. Analog GmbH-Gesellschafter. Versicherngspflicht kommt in Betracht, wenn der Aktionär drch die Höhe seiner Kapital beteiligng die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflssen kann. Versicherngspflicht kommt nicht in Betracht. Versicherngspflicht kommt in Betracht, wenn das Genossenschaftsmitglied weisngsgebnden nd ohne eigenes Unternehmerrisiko beschäftigt ist.

9 VERSICHERUNGSFREIHEIT 9 B. Versicherngsfreiheit I. Jahresarbeitsentgeltgrenze 1. Allgemeines Arbeitnehmer sind in der Renten- nd Arbeitslosenversicherng ohne Rücksicht af die Höhe ihres Verdienstes versicherngspflichtig. In der Krankenversicherng sind sie jedoch versicherngsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt einschließlich der regelmäßig gezahlten Sonderzwendngen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherngspflichtgrenze) übersteigt. Die weitere Bedingng, dass die Grenze ach in den letzten drei afeinanderfolgenden Jahren überschritten wrde, ist zm Jahresende 2010 afgehoben worden. Nach wie vor ist zwischen der allgemeinen nd der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze z nterscheiden, wobei die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer gilt, die am bei einem privaten Krankenversicherngsnternehmen in einer sbstittiven Krankenversicherng versichert waren. Ob die vorgenannten Vorassetzngen vorliegen, haben die Arbeitgeber nicht nr bei bestehenden Beschäftigngsverhältnissen z beachten, sondern ach bei Neeinstellngen z prüfen. Das heißt, bei Neeinstellngen ist der Arbeitnehmer stets z fragen, ob er am wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken versicherngsfrei nd bei einem privaten Krankenversicherngsnternehmen in einer sbstittiven Krankenversicherng versichert war. WICHTIG: Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigngen as, dann sind für die Feststellng des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte as allen Beschäftigngen zsammenzrechnen. Eine Zsammenrechnng der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, wenn neben einer für sich betrachtet nicht geringfügigen versicherngspflichtigen Beschäftigng Arbeitsentgelt as einer bei einem anderen Arbeitgeber asgeübten zweiten oder weiteren für sich betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigng erzielt wird. Die Krankenversicherngsfreiheit bedetet gleichzeitig, dass ach in der sozialen Pflegeversicherng keine Versicherngspflicht afgrnd der Beschäftigng besteht. 2. Kündigng des privaten Versicherngsvertrages Arbeitnehmer, die afgrnd der Erhöhng der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherngspflichtig werden, sind von der Renten- nd Arbeitslosenversicherng abzmelden nd bei der von ihnen gewählten Krankenkasse zr Kranken-, Pflege-, Renten- nd Arbeitslosenversicherng anz melden. Sofern sie bei einem privaten Krankenversicherngsnternehmen versichert sind, können sie ihren Versicherngsvertrag kün digen. Das gleiche Kündigngsrecht haben privat krankenversicherte Angehörige von versicherngspflichtig werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen dadrch eine Familienversicherng eintritt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalenderjahr EUR nd die besondere EUR. Bei der Ermittlng des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben aßer Ansatz: Zschläge, die mit Rücksicht af den Familienstand gezahlt werden, Vergütngen (mit Asnahme fester Paschbeträge), die für eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinasgeht, vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmerbeitragsanteile zr Krankenversicherng. Vergütngen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten nd regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen bei der Ermittlng des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts z berücksichtigen. 3. Befreing von der Krankenversicherngspflicht Arbeitnehmer, die afgrnd der Erhöhng der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherngspflichtig werden, können sich befreien lassen. Der Antrag af Befreing von der Versicherngspflicht kann jeweils bis zm bei der Krankenkasse gestellt werden nd wirkt rückwirkend, wenn bis zr Antragstellng noch keine Leistngen in Ansprch genommen wrden, sonst vom Beginn des af die Antragstellng folgenden Kalendermonats an. Die Befreing wird nr bei Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Ansprchs af Absicherng im Krankheitsfall wirksam, sie kann nicht widerrfen werden. 4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheiden mit Ablaf des Kalenderjahres des Überschreitens as der Krankenversicherngspflicht as. Wird also die Versicherngspflicht-

10 10 VERSICHERUNGSFREIHEIT grenze im Lafe des Jahres 2014 überschritten, so endet die Krankenversicherngspflicht am Gilt jedoch ab dem eine höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze nd überschreitet das Arbeitsentgelt z Beginn des Jahres 2015 diese nee Grenze nicht, so bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherngspflichtig. Neben dem lafenden Arbeitsentgelt werden ach diejenigen Sonderzwendngen angerechnet, die dem Arbeitnehmer mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zfließen. Lohn- nd Gehaltserhöhngen sind dabei ach wenn sie im Voras vereinbart wrden erst von dem Zeitpnkt an z berücksichtigen, von dem an sie dem Arbeitnehmer zstehen. Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt drch Schätzng z ermitteln. (Beispiel 1) Beispiel 1: Ein Mitarbeiter im Verkaf seit dem immer krankenversicherngspflichtig beschäftigt bezieht nach seinem Arbeitsvertrag seit dem ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR. Er hat darüber hinas Ansprch af ein Weihnachtsgeld in Höhe von EUR. Zm steigt der Mitarbeiter zm Verkafsleiter af. Das monatliche Gehalt beträgt jetzt EUR, Ansprch af Weihnachtsgeld besteht in Höhe von EUR. n Prüfng des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts EUR x 12 Monatsgehälter = EUR + Weihnachtsgeld EUR Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt EUR EUR x 12 Monatsgehälter = EUR + Weihnachtsgeld EUR Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt EUR Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 ( EUR) wird znächst nterschritten, afgrnd des berflichen Afstiegs wird sie ab dem aber überschritten. Damit endet grndsätzlich am die Krankenversicherngspflicht. Dies allerdings nr nter der Vorassetzng, dass ach die vom an gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze drch eine rückwirkende Erhöhng des Arbeitsentgelts überschritten, so endet die Krankenversicherngspflicht mit Ablaf des Kalenderjahres, in dem der Ansprch af das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Maßgebend ist also der Zeitpnkt, von dem an das erhöhte Arbeitsentgelt beansprcht werden kann, also z. B. der Tag des Tarifabschlsses, der Betriebsvereinbarng, der Einzelvereinbarng oder der Verfügng des Arbeitgebers. Af den Zeitpnkt der Aszahlng des erhöhten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Wechselt ein bisher krankenversicherngspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nd liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in der neen Beschäftigng über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann besteht ab Beschäftigngsafnahme Krankenversicherngsfreiheit. (Beispiel 2) Beispiel 2: Sachverhalt analog Beispiel 1, im Unterschied daz wechselt der Mitarbeiter as dem Verkaf bei Unternehmen A in die Position des Verkafsleiters bei Unternehmen B. n Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 ( EUR) wird in der Beschäftigng bei Unternehmen A ( EUR) nterschritten, afgrnd des Arbeitgeberwechsels ab dem aber überschritten ( EUR). Damit besteht ab dem Krankenver sicherngsfreiheit. Arbeitnehmer, die erstmalig im Inland eine Beschäftigng mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherngspflichtgrenze afnehmen (z. B. Akademiker), sind gleichermaßen vom Beginn der Beschäftigng an krankenversicherngsfrei. Ach bei diesem Personenkreis mss in einer vorasschaenden Betrachtngsweise berteilt werden, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherngspflichtgrenze überschreitet. 5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Lafe der Beschäftigng drch Verminderng des Arbeitsentgelts (z. B. infolge Redzierng der Arbeitszeit) nicht nr vorübergehend nterschritten, so beginnt die Krankenversicherngspflicht nicht erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern bereits mit dem Zeitpnkt, für den erstmals das niedrigere Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 nd B. I. 7). 6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Eine besondere Regelng gilt für Arbeitnehmer, deren wöchent liche Arbeitszeit af die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird nd deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Sie können sich innerhalb von drei Monaten von der Kranken versicherngspflicht befreien lassen, wenn sie bei Beginn der Teilzeitbeschäftigng mindestens seit fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherngsfrei waren nd das Bestehen eines anderweitigen Ansprchs af Absicherng im Krankheitsfall nachweisen. Die Befreing wirkt gleich zeitig für die soziale Pflegeversicherng nd kann nicht widerrfen werden. Dieser Befreingstatbestand gilt aßerdem für Beschäftigte, die im nmittelbaren Anschlss an ihre bisherige Vollzeitbeschäftigng eine Teilzeitbeschäftigng im o. g. Sinne bei einem anderen Arbeitgeber afnehmen bzw. die im Anschlss an die Zeiten des Bezgs von Elterngeld oder der Inansprch-

11 VERSICHERUNGSFREIHEIT 11 nahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit nd Nachpflegephase eine solche Teilzeitbeschäftigng afnehmen, die bei Vollbeschäftigng z Krankenversicherngsfreiheit afgrnd Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze führen würde. Zeiten des Bezgs von Elterngeld oder der Inansprchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit nd Nachpflegephase werden af die Fünf-Jahres-Frist angerechnet. Arbeitnehmer, die drch Übergang von einer Voll zeit- in eine Teilzeitbeschäftigng kranken- nd pflegeversicherngspflichtig werden, können ihren privaten Versicherngsvertrag ebenfalls mit Wirkng vom Eintritt der Versicherngspflicht an kündigen. Das gleiche Kündigngsrecht haben privat versicherte Angehörige von versicherngspflichtig werdenden Arbeit nehmern, wenn für die Angehörigen dadrch eine Familienversicherng eintritt. 7. Während Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit Ein Befreingsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zlässige, nicht volle Erwerbstätigkeit afnehmen nd dadrch krankenversicherngspflichtig werden. Zlässig ist eine Beschäftigng mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis z 30 Stnden. Während einer solchen Teilzeitbeschäftigng können sich die Arbeitnehmer von der Krankenversicherngspflicht befreien lassen. Darüber hinas können sich Arbeitnehmer, die drch Herabsetzng der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit krankenversicherngspflichtig werden, von der Krankenversicherngspflicht befreien lassen. Der Antrag af Befreing von der Versicherngspflicht kann nr innerhalb von drei Monaten nach Afnahme der zlässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit bzw. nach Herabsetzng der Wochenarbeitszeit gestellt werden nd wirkt vom Beginn der Versicherngspflicht an, wenn bis zr Antragstellng noch keine Leistngen in Ansprch genommen wrden, sonst vom Beginn des af die Antragstellng folgenden Kalendermonats an. Die Befreing wird nr wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Ansprchs af Absicherng im Krankheitsfall nachweist. Sie gilt nr für die Daer der Elternzeit bzw. die Daer der Pflegezeit oder Familienpflegezeit nd Nachpflegephase nd wirkt gleichzeitig für die soziale Pflegeversicherng. Ach Arbeitnehmer, die drch Afnahme einer zlässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder Herab setzng der Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit kranken- nd pflegeversicherngspflichtig werden, können ihren privaten Versicherngsvertrag mit Wirkng vom Eintritt der Versicherngspflicht an kündigen. Die Assagen hierz nter B. I. 6 gelten analog. II. Geringfügige Beschäftigngen 1. Allgemeines Afgrnd des Gesetzes z Änderngen im Bereich der geringfügigen Beschäftigng erfolgt die Berteilng geringfügig entlohnter Beschäftigngen seit dem af der Basis weitgehend veränderter Rechtsgrndlagen. So wrde die maßgebliche monatliche Arbeitsentgeltgrenze m 50 EUR von 400 af 450 EUR angehoben nd damit die allgemeine Lohnentwicklng seit 2003 nachgeholt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigngen bestand bis in der gesetzlichen Rentenversicherng (GRV) grndsätzlich Versicherngsfreiheit, mit der Option, daraf z verzichten. Von dieser Möglichkeit machten lediglich etwa fünf Prozent der Beschäftigten im gewerblichen Bereich Gebrach. Mit dem Ziel, die soziale Absicherng z verbessern, will die Bndesregierng das Bewsstsein der geringfügig entlohnt Beschäftigten für ihre Alterssicherng stärken. Das Regel-As nahme-verhältnis ist daher mgekehrt worden, man spricht in diesem Zsammenhang ach von einem Wechsel von Opt-in, gemeint ist das Optieren in die GRV hinein, z Opt-ot, dem Optieren as der GRV heras. Für nach dem afgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigngen ist die Rentenversicherngspflicht die Regel. Der geringfügig Beschäftigte trägt die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil am Rentenversicherngsbeitrag (15 %) nd dem vollen Beitrag. Als monatliche Mindestbemessngsgrndlage müssen dabei 175 EUR berücksichtigt werden; 20 EUR mehr als bisher in den Fällen des Verzichts af die Rentenversicherngsfreiheit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, af Antrag von der Rentenversicherngspflicht befreit z werden (Opt-ot). Dann bleibt es beim Paschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) nd es tritt Versicherngsfreiheit ein. Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigng vor dem afgenommen haben, bleiben weiterhin versicherngsfrei in der Rentenversicherng. Sie können jedoch wie bisher gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht af die Rentenversicherngsfreiheit mit dem Ziel eines vollen Schtzes in der gesetzlichen Rentenversicherng erklären (Opt-in) vorasgesetzt, sie haben hiervon nicht bereits vor dem Gebrach gemacht. In der Kranken-, Pflege- nd Arbeitslosenversicherng bleiben geringfügig entlohnte Beschäftigngen weiterhin versicherngsfrei bzw. nicht versicherngspflichtig. Wie bisher werden für den Bereich der Kranken-, Pflege- nd Rentenversicherng geringfügig entlohnte Beschäftigngen

12 12 VERSICHERUNGSFREIHEIT nd nicht geringfügige Beschäftigngen zsammengerechnet. Hiervon bleibt allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigng asgenommen, nd zwar die zeitlich zerst afgenommene. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherng erfolgt keine Zsammenrechnng geringfügiger nd nicht geringfügiger Beschäftigngen. Beispiel 1: Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt: a) 400,00 EUR b) 450,00 EUR c) 450,01 EUR n Berteilng: a) nd b) geringfügig entlohnte Beschäftigng c) keine geringfügig entlohnte Beschäftigng Die für die Versicherngsfreiheit krzfristiger Beschäftigngen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres ist nverändert geblieben. Lediglich die Arbeitsentgeltgrenze für die Prüfng der Berfsmäßigkeit wrde ebenfalls af 450 EUR angehoben. HINWEIS: Wir betrachten hier nr die Rechtslage für nach dem ne afgenommene Beschäftigngen. Z den Übergangs- nd Besitzstandsregelngen halten wir gesondertes Informationsmaterial bereit. Die besonderen Regelngen für geringfügige Beschäftigngen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- nd Arbeitslosenversicherng nach wie vor nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berfsbildng (z. B. Aszbildende, Teilnehmer an dalen Stdiengängen nd Praktikanten) oder aßerbetrieblicher Berfsasbildng, im Rahmen des Gesetzes zr Förderng von Jgendfreiwilligendiensten bzw. des Gesetzes über den Bndesfreiwilligendienst, als behinderte Menschen in geschützten Einrichtngen, in Einrichtngen der Jgendhilfe oder in Berfsbildngswerken oder ähnlichen Einrichtngen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, afgrnd einer stfenweisen Wiedereingliederng in das Erwerbsleben, wegen konjnktreller oder saisonaler Krzarbeit geringfügig beschäftigt sind. Arbeitslosenversicherng: Für Arbeitslosengeldbezieher (mit Asnahme der Bezieher von Teilarbeitslosengeld) gilt eine spezielle Grenze von weniger als 15 Stnden wöchentlich, wobei gelegentliche Abweichngen von geringer Daer nberücksichtigt bleiben. Die Höhe des Entgelts spielt dabei keine Rolle. Die Arbeitszeiten mehrerer derartiger Beschäftigngen, die nebeneinander asgeübt werden, sind aber zsammenzrechnen. (Beispiel 2) Beispiel 2: Beschäftigng neben Arbeitslosengeldbezg Wöchentliche Arbeitszeit Monatliches Arbeitsentgelt 14 Stnden 500,00 EUR n Versicherngspflichtig zr Kranken-, Pflege- nd Rentenversicherng, arbeitslosenversicherngsfrei b) Ermittlng des Arbeitsentgelts Eine geringfügig entlohnte Beschäftigng liegt immer nr dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig nicht höher als 450 EUR ist. Beginnt oder endet eine af Daer angelegte bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigng im Lafe eines Kalendermonats, gilt für diesen ebenfalls die Entgeltgrenze von 450 EUR; das Arbeitsentgelt as einer im selben Kalendermonat zvor beendeten bzw. danach beginnenden geringfügig entlohnten Beschäftigng bei einem anderen Arbeitgeber bleibt nberücksichtigt. Ist die Beschäftigng af weniger als einen Zeitmonat befristet, ist von einem anteiligen Monatswert aszgehen, der wie folgt z ermitteln ist: 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigngen a) Allgemeines Seit dem liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigng vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit nd die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei nerheblich (Beispiel 1). Diese Beschäftigten sind versicherngsfrei in der Kranken- nd Arbeitslosenversicherng sowie nicht versicherngspflichtig in der Pflegeversicherng. In der Rentenversicherng besteht grndsätzlich Versicherngspflicht, mit der Option, sich af Antrag davon befreien z lassen. 450 EUR x Anzahl Kalendertage 30 Zr Prüfng der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt aszgehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigng gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitram (zwölf Monate) zgrnde z legen ist. Dabei darf es monatlich im Drchschnitt einer Jahresbetrachtng 450 EUR nicht übersteigen (maximal EUR pro Jahr bei drchgehender mindestens

13 VERSICHERUNGSFREIHEIT 13 zwölf Monate daernder Beschäftigng gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits z Beginn der Beschäftigng fest, dass diese nicht drchgehend für mindestens zwölf Monate gegen Arbeitsentgelt bestehen wird, ist die Entgeltgrenze entsprechend z redzieren. Es ist mindestens af das Arbeitsentgelt abzstellen, af das die Teilzeitkraft einen Rechtsansprch besitzt (z. B. drch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarng oder Einzelabsprache). Insoweit kommt es af die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen schriftlich nd in arbeitsrechtlich zlässiger Weise af künftige Entgeltansprüche, dürfen diese grndsätzlich bei der versicherngsrechtlichen Berteilng nicht berücksichtigt werden. Die Ermittlng des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorasschaend bei Beschäftigngsbeginn bzw. bei jeder daerhaften Änderng in den Verhältnissen vorznehmen. Darüber hinas bestehen keine Bedenken, wenn as abrechnngstechnischen Gründen eine Berteilng ach z Beginn eines jeden Kalenderjahres erfolgt. c) Steerfreie Afwandsentschädigngen Steerfreie Afwandsentschädigngen sowie die in 3 Nr. 26 nd 26a EStG (Einkommensteergesetz) genannten steerfreien Einnahmen gehören nicht zm Arbeitsentgelt in der Sozialversicherng. Unter die Regelng des 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen as nebenberflichen Tätigkeiten als Übngsleiter, Asbilder, Erzieher, Betreer oder vergleichbaren nebenberflichen Tätigkeiten, as nebenberflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zr Höhe von insgesamt EUR im Kalenderjahr (sog. Übngsleiterpaschale). Der steerliche Freibetrag ist für die Ermittlng des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherng in gleicher Weise z berücksichtigen wie im Steerrecht, d. h. die EUR können in Teilen (z. B. monatlich mit 200 EUR) angesetzt oder als Ganzes (z. B. jeweils zm Jahresbeginn bzw. z Beginn der Beschäf tigng) asgeschöpft werden. Dies gilt analog für steerfreie Vergütngen an ehrenamtlich Tätige nter den in 3 Nr. 26a EStG näher genannten Vorassetzngen bis zr Höhe von insgesamt 720 EUR im Kalenderjahr (sog. Ehrenamtspaschale). WICHTIG: Wird die Übngsleiterpaschale angesetzt, bleibt für die Steerfreiheit afgrnd der Ehrenamtspaschale kein Ram. Das gilt nicht, wenn nterschiedliche Tätigkeiten asgeübt werden. (Beispiel 3) Beispiel 3: Ein Hasmann arbeitet ehrenamtlich in einem Sportverein als Trainer (500,00 EUR/Monat) nd als Kassenwart (100,00 EUR/ Monat). n Berteilng: Trainer (500,00 200,00 =) Kassenwart (100,00 60,00 =) 300,00 EUR 40,00 EUR Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Hasmanns as seinen Tätigkeiten für den Sportverein beträgt insgesamt 340,00 EUR. d) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Als regelmäßige Sonderzahlngen sind z. B. ach Urlabsnd Weihnachtsgeld z berücksichtigen. Vorassetzng dafür ist, dass die Aszahlng mit hinreichender Sicherheit beispielsweise afgrnd eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder afgrnd von Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übng mindestens einmal jährlich z erwarten ist. Hier gilt: Verzichtet der Arbeitnehmer im Voras schriftlich af den Einmalbezg, entfällt ngeachtet der arbeitsrechtlichen Zlässigkeit die Anrechnng af das regelmäßige Arbeitsentgelt. Z berücksichtigende Sonderzahlngen werden af die Kalendermonate afgeteilt. (Beispiel 4) Beispiel 4: Monatliches Entgelt Weihnachtsgeld n Berteilng: 440,00 EUR 240,00 EUR 440,00 EUR x 12 Monate = 5.280,00 EUR 5.280,00 EUR + 240,00 EUR = 5.520,00 EUR 5.520,00 EUR : 12 Monate = 460,00 EUR Versicherngspflichtig in der KV, PV, RV nd ALV Einmalige Einnahmen sind bei der Ermittlng des Arbeitsentgelts im Übrigen nr insoweit z berücksichtigen, als sie as der z berteilenden Beschäftigng resltieren. Sie bleiben aßer Betracht, wenn sie as rhenden Beschäftigngsverhältnissen wie z. B. bei Elternzeit gezahlt werden. e) Unregelmäßige Bezüge Andere Bezüge wie z. B. Überstndenzlagen, die der Arbeitnehmer nicht regelmäßig erhält, sind für die Berteilng der Beschäftigng ohne Belang. Asznehmen ist der Fall, dass Überstnden paschal abgegolten werden, weil es sich hierbei dann m regelmäßige Bezüge handelt.

14 14 VERSICHERUNGSFREIHEIT f) Schwankendes Arbeitsentgelt Ist das Arbeitsentgelt in seiner Höhe Schwankngen nterlegen oder werden im Rahmen einer Daerbeschäftigng saisonbedingt nterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, dann ist der regelmäßige Betrag drch Schätzng z ermitteln (Beispiel 5). Bei Neeinstellngen kann dabei ach von der Vergütng eines vergleichbaren Arbeitnehmers asgegangen werden. Beispiel 6: Monatliches Entgelt Arbeitgeber A Arbeitgeber B n Gesamtentgelt Versicherngspflichtig in der KV, PV, RV nd ALV (Arbeitgeber A nd B) 260,00 EUR 200,00 EUR 460,00 EUR Beispiel 5: Ein Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 580,00 EUR nd in den Monaten Oktober bis März monatlich 340,00 EUR. n Berteilng: April bis September (6 Monate x 580,00 EUR =) 3.480,00 EUR Oktober bis März (6 Monate x 340,00 EUR =) 2.040,00 EUR 5.520,00 EUR : 12 Monate = 460,00 EUR Versicherngspflichtig in der KV, PV, RV nd ALV Die einmal getroffene Feststellng wird nicht rückgängig gemacht, wenn sich die Schätzng später infolge nicht sicher vorassehbarer Umstände als nztreffend erweist. Eine Korrektr der versicherngsrechtlichen Berteilng erfolgt nr für die Zknft. Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherngspflichtigen (Hapt-)Beschäftigng eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigngen as, so sind ach diese grndsätzlich zsammenzrechnen. Allerdings gilt hierbei: Die zeitlich zerst afgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigng bleibt von der Anrechnng asgenommen. Alle weiteren (später afgenommenen) sind hinsichtlich der Kranken-, Pflege- nd Rentenversicherng zsammenzrechnen. Eine Addition in der Arbeitslosenversicherng ist grndsätzlich immer dann asgeschlossen, wenn es sich m verschiedenartige Beschäftigngen handelt. Im Übrigen werden hierbei ach mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigngen, die neben einer versicherngspflichtigen (Hapt-)Beschäftigng asgeübt werden, nicht zsammengerechnet. (Beispiel 7) Dies gilt allerdings nicht, sofern eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigng aszschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankngen nterliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres asgeübte Vollzeitbeschäftigng nr deshalb geringfügig entlohnt asgeübt würde, weil die Arbeitszeit nd das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit redziert werden, dass das Jahresarbeitsentgelt EUR nicht übersteigt. Dies gilt ach dann, wenn nverhältnismäßige Schwankngen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Entgeltgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigng vor. g) Mehrfachbeschäftigng Übt ein Arbeitnehmer parallel mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigngen bei verschiedenen Arbeitgebern as, so werden die Arbeitsentgelte as den einzelnen Beschäftigngsverhältnissen addiert. Nr dann, wenn nach der Zsammenrechnng das Gesamtentgelt maximal 450 EUR monatlich beträgt, besteht Kranken-, Pflege- nd Arbeitslosenversicherngsfreiheit. (Beispiel 6) WICHTIG: Nicht zlässig ist die Addition von Entgelten as einer geringfügig entlohnten nd einer krzfristigen (vgl. B. II. 3) Beschäftigng. Beispiel 7: Monatliches Entgelt Arbeitgeber A (beschäftigt seit Jahren) Arbeitgeber B (seit 1. 4.) Arbeitgeber C (seit 1. 6.) n Arbeitgeber A: Versicherngspflichtig in der KV, PV, RV nd ALV 1.500,00 EUR 200,00 EUR 250,00 EUR Arbeitgeber B: Versicherngsfrei in der KV, PV nd ALV Versicherngspflichtig in der RV (mit Befreingsoption, vgl. B. II. j) Arbeitgeber C: Versicherngspflichtig in der KV nd PV Versicherngspflichtig in der RV (ohne Befreingsoption) Versicherngsfrei in der ALV HINWEIS: Diese Regelng eröffnet im beschränkten Rahmen die Möglichkeit, sich daerhaft etwas versicherngsfrei z seiner Vollzeittätigkeit hinzzverdienen. Besteht in der versicherngspflichtigen, nicht geringfügig entlohnten Beschäftigng in einzelnen Zweigen as anderen Gründen Versicherngsfreiheit, z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze, vgl. B. I) in der Krankenversicherng, scheidet die Addition der Arbeitsentgelte as.

15 VERSICHERUNGSFREIHEIT 15 Andererseits kann ein Überschreiten der JAE-Grenze erst drch das Zsammenrechnen einer nicht geringfügigen versicherngspflichtigen Beschäftigng mit einer bei einem anderen Arbeitgeber asgeübten zweiten oder weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten nd damit versicherngspflichtigen Beschäftigng eintreten. Beispiel 8: Monatliches Entgelt Krankheitsvertretng vom bis ,00 EUR 500,00 EUR n Es handelt sich drchgehend m eine geringfügig entlohnte Beschäftigng. Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügigen versicherngspflichtigen Beschäftigng nd einer geringfügig entlohnten Beschäftigng eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigng afnehmen nd deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dadrch die JAE-Grenze überschreitet, werden ach in der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigng znächst krankenversicherngspflichtig. Die Krankenversicherngspflicht endet in beiden Beschäftigngen mit Ablaf des Kalenderjahres, in dem die JAE-Grenze überschritten wird, sofern die Arbeitsentgelte as beiden Beschäftigngen ach die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze überschreiten. Tritt ein Arbeitnehmer eine nee Beschäftigng an, ist er verpflichtet darüber Asknft z geben, ob er bereits bei anderen Arbeitgebern beschäftigt ist. Diese Information ist nbedingt erforderlich, m im Falle einer Mehrfachbeschäftigng eine versicherngsrechtliche Berteilng drchführen z können. PRAXIS-TIPP: Der Arbeitnehmer hat seine Erklärng schriftlich abzgeben nd sich aßerdem daz z verpflichten, später eintretende Veränderngen bekannt z geben; diese Erklärng gehört in die Entgeltnterlagen (vgl. F. I). h) Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügig entlohnte Beschäftigng mehr vor (für die zrückliegende Zeit verbleibt es dabei). Ein nr gelegentliches nd nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt dagegen nicht zr Beendigng der geringfügig entlohnten Beschäftigng; als gelegentlich ist dabei ein Zeitram bis z zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzsehen. Jede mfangreichere Überschreitng ist nicht mehr gelegentlich nd schließt die geringfügig entlohnte Beschäftigng as; es sei denn, in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitram werden EUR nicht überschritten. (Beispiel 8) In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR infolge einer rückwirkenden Erhöhng des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigng von dem Tage an vor, an dem der Ansprch af das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, z. B. der Tag des Abschlsses eines Tarifvertrags (für die zrückliegende Zeit verbleibt es dabei). Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt (ach von dem 450 EUR übersteigenden Betrag) die Sozialversicherngsbeiträge nd, sofern sie anfallen, ach die Umlagen U1/U2 (vgl. G. V) zm Asgleich der Arbeitgeberafwendngen, die Insolvenzgeldmlage sowie die einheitliche Paschsteer z zahlen. i) Feststellng der Versicherngspflicht Z den gesetzlich festgelegten Pflichten des Arbeitgebers gehört es, nach Feststellng des Versicherngsstats jeden Arbeitnehmer z melden nd Beiträge z zahlen. Um die Berteilng korrekt drchführen z können, ist der Arbeitnehmer zr Mitwirkng verpflichtet. Schließlich ist er der Einzige, der Angaben z weiteren oder vorherigen Beschäftigngen machen kann. Stellt sich erst im Nachhinein (z. B. drch eine Betriebsprüfng) heras, dass eine Beschäftigng versicherngspflichtig z berteilen ist, sind die Beiträge erst vom Tag der Bekanntgabe dieser Feststellng drch die Einzgsstelle oder den Rentenversicherngsträger an z zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versämt hat, den Sachverhalt für die versicherngsrechtliche Berteilng der Beschäftigng afzklären. Dabei ist Vorsatz das Wissen nd Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt wrde, also einfachste, jedem einlechtende Überlegngen nicht angestellt worden sind. Von Vorsatz ist z. B. dann aszgehen, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen bewsst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherngsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführng des Beitrags aber billigend in Kaf nahm. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts nternommen hat, m den Sachverhalt z ermitteln.

16 16 VERSICHERUNGSFREIHEIT j) Befreing von der Rentenversicherngspflicht Arbeitnehmern, die nach dem eine geringfügig entlohnte Beschäftigng afnehmen, steht es frei, sich af Antrag von der Rentenversicherngspflicht befreien z lassen (Opt-ot). Der schriftliche Befreingsantrag ist dem Arbeitgeber z übergeben. PRAXIS-TIPP: Ein Befreingsantrag ist Bestandteil der Geringfügigkeits-Richtlinien, er steht im Internet zm Hernterladen bereit nter: (im Download-Center) Die Befreing wirkt grndsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigngsbeginn. Vorassetzng ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreing mit der nächsten Entgeltabrechnng, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreingsantrags mit der Anmeldng zr Sozialversicherng (afgrnd Beschäftigngsafnahme oder Beitragsgrppenwechsel) anzeigt. Anderenfalls beginnt die Befreing erst nach Ablaf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldng bei der Minijob-Zentrale folgt. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreingsantrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldng widersprechen. Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreingsantrags z dokmentieren nd den Antrag z den Entgeltnterlagen des Arbeitnehmers z nehmen (vgl. F. I). Die Befreing von der Rentenversicherngspflicht gilt für die gesamte Daer der geringfügig entlohnten Beschäftigng nd kann nicht widerrfen werden. Der Befreingsantrag verliert erst mit Beschäftigngsafgabe seine Wirkng. Nimmt der Arbeitnehmer danach ernet eine geringfügig entlohnte Beschäftigng bei einem anderen Arbeitgeber af, nterliegt er in dieser Beschäftigng der Rentenversicherngspflicht nd mss ggf. ernet einen Befreingsantrag stellen. Dies gilt ach dann, wenn sich die nee Beschäftigng nahtlos an die bisherige anschließt. Folgt hingegen eine ernete geringfügig entlohnte Beschäftigng bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermtng aszgehen, dass es sich immer noch m dieselbe Beschäftigng handelt, wenn zwischen dem Ende der einen nd dem Beginn der anderen Beschäftigng ein Zeitram von maximal zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert die Befreing nicht ihre Wirkng nd mss daher nicht ernet beantragt werden. Der Befreingsantrag kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigngen, deren Arbeitsentgelt zsammen die 450 EUR nicht übersteigt, nr einheitlich gestellt werden. Das heißt, der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreingsantrag wirkt zgleich für alle anderen geringfügig entlohnten Beschäftigngen, er verliert seine Wirkng erst dann, wenn keine davon mehr asgeübt wird. Die Minijob-Zentrale informiert alle weiteren Arbeitgeber über den Zeitpnkt der Wirkng der Befreing. 3. Krzfristige Beschäftigngen a) Allgemeines Krzfristigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigng für eine Zeitdaer asgeübt wird, die im Lafe eines Kalenderjahres af nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voras vertraglich (z. B. drch einen af längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Dies gilt ach dann, wenn die krzfristige Beschäftigng die Vorassetzngen einer geringfügig entlohnten Beschäftigng erfüllt. Die Vorassetzngen einer krzfristigen Beschäftigng sind mithin nr gegeben, wenn die Beschäftigng von vornherein af nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (ach kalenderjahrübergreifend) befristet ist. Eine zeitliche Beschränkng der Beschäftigng nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich vorasschaend as der Art, dem Wesen oder dem Umfang der z verrichtenden Arbeit ergibt. (Beispiele 9 nd 10) Beispiel 9: Eine Hasfra nimmt am eine Beschäftigng als Serviererin af, die von vornherein bis zm befristet ist. In dieser Beschäftigng erzielt sie ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR. n Die Beschäftigng bleibt versicherngsfrei, weil sie von vornherein af nicht mehr als zwei Monate befristet ist nd ach nicht berfsmäßig asgeübt wird. Beispiel 10: Eine Verkäferin nimmt am eine bis zm des Folgejahres befristete Beschäftigng (Fünf-Tage-Woche) für ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR af. n Die Verkäferin ist versicherngspflichtig, weil die Beschäftigng von vornherein af mehr als zwei Monate befristet nd deshalb nicht krzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigngszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils zwei Monate nicht überschreitet. Eine krzfristige Beschäftigng liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigng berfsmäßig asgeübt wird nd das Arbeitsentgelt as dieser Beschäftigng die Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 450 EUR überschreitet.

17 VERSICHERUNGSFREIHEIT 17 Krzfristigkeit liegt ach dann nicht vor, wenn die Zeitdaer von 50 Arbeitstagen im Lafe eines Kalenderjahres innerhalb eines Daerarbeitsverhältnisses oder einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigng nicht überschritten wird. Eine Beschäftigng, die afgrnd eines über zwölf Monate hinasgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei als Daerbeschäfti gng bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigng anzsehen. Allerdings ist in den vorgenannten Fällen z prüfen, ob die Beschäftigng die Vorassetzngen einer geringfügig entlohnten Beschäftigng erfüllt. (Beispiel 11) Beispiel 11: Eine Hasfra arbeitet als Bankkaffra bei einem Geldinstitt jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat für ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 EUR. n Die Bankkaffra ist versicherngspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt. Dabei ist nerheblich, dass die für die Krzfristigkeit einer Beschäftigng maßgebende Zeitdaer von 50 Arbeitstagen im Lafe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird. Die Tatsache, dass die Bankkaffra eine Daerbeschäftigng asübt, schließt das Vorliegen einer krzfristigen Beschäftigng as. b) Zwei Monate oder 50 Arbeitstage Von dem Zwei-Monats-Zeitram ist nr dann aszgehen, wenn die Beschäftigng an mindestens fünf Tagen in der Woche asgeübt wird. Bei Beschäftigngen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Berteilng af den Zeitram von 50 Arbeitstagen abzstellen. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere krzfristige Beschäftigngen asgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag. (Beispiel 12) Beispiel 12: Ein Arbeitgeber stellt für Saisonarbeiten mehrere Hasfraen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von a) sechs Tagen, b) fünf Tagen nd c) vier Tagen in der Woche ein. n Da in den Fällen a) nd b) die Beschäftigng an mindestens fünf Tagen in der Woche asgeübt wird, ist bei der Feststellng, ob die Zeitdaer (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) überschritten wird, von der Zwei-Monats-Frist aszgehen. Im Fall c) hingegen ist af den Zeitram von 50 Arbeitstagen abzstellen, weil die Beschäftigng weniger als fünf Tage in der Woche in Ansprch nimmt. Bei einer Zsammenrechnng von mehreren Beschäftigngszeiten treten an die Stelle des Zwei-Monats-Zeitrams 60 Kalendertage. Das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Be schäftigngszeiten jeweils m volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zsammenrechnng Zeiten der Beschäftigng mit mindestens fünf Tagen in der Woche nd solche mit weniger als fünf Tagen in der Woche z berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitram von 50 Arbeitstagen aszgehen. c) Zsammenrechnng mehrerer Beschäftigngen Bei der Prüfng, ob die Zeiträme von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer afeinander folgender krzfristiger Beschäftigngen zsammenzrechnen, nabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt ach dann, wenn die einzelnen Beschäftigngen bei verschiedenen Arbeitgebern asgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neen Beschäftigng z prüfen, ob diese zsammen mit den im lafenden Kalenderjahr asgeübten Beschäftigngen die Zeitgrenze (zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) überschreitet. Wird drch eine Zsammenrechnng mehrerer krzfristiger Beschäftigngen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich m eine regelmäßig asgeübte Beschäftigng. In diesen Fällen ist z prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigng vorliegt. (Beispiel 13) Beispiel 13: Ein Ashilfskellner arbeitet befristet vom bis zm (Sechs-Tage-Woche) bei Arbeitgeber A für ein monatliches Arbeitsentgelt von vom bis zm (Sechs-Tage-Woche) bei Arbeitgeber B für ein monatliches Arbeitsentgelt von 58 Kalendertage 720 EUR 59 Kalendertage 310 EUR n Die Beschäftigng A ist krzfristig nd daher versicherngsfrei. Die Beschäftigng B ist keine krzfristige Beschäftigng, weil z ihrem Beginn feststeht, dass sie zsammen mit der ersten Beschäftigng die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Sie ist aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigng, weil das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt. Die vorstehenden Asführngen gelten ach für Beschäftigngen, die über den Jahreswechsel hinasgehen. Das heißt, beginnt eine Beschäftigng in einem Kalenderjahr, in dem die Daer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zsammen mit Vorbeschäftigngen erreicht ist, liegt für die gesamte Daer der Beschäftigng keine Krzfristigkeit vor, nd zwar ach insoweit, als die z berteilende Beschäftigng in das nee Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherngsrechtliche Berteilng dieser Beschäftigng erfolgt nicht. Ist die Daer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeits-

18 18 VERSICHERUNGSFREIHEIT tagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäf tigng nter Hinzrechnng von Vorbeschäftigngen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigng versicherngsfrei, wenn sie af nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. (Beispiele 14 nd 15) Beispiel 14: Eine Hasfra nimmt am eine Ashilfsbeschäftigng für ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR af; diese ist von vornherein bis zm des Folgejahres befristet. Die Hasfra war im lafenden Kalenderjahr bereits vom bis beschäftigt. n Die am af genommene Beschäftigng ist nicht krzfristig, weil z ihrem Beginn feststeht, dass die Daer im lafenden Kalenderjahr nter Berücksichtigng der Vorbeschäftigng mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigng bleibt ach über den Jahreswechsel hinas versicherngspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigngen keine getrennte Berteilng in Betracht kommt. Beispiel 15: Ein Lagerarbeiter nimmt am eine Ashilfsbeschäftigng für ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR af; diese ist von vornherein bis zm des Folgejahres befristet. Der Lagerarbeiter war im lafenden Kalenderjahr bereits vom bis beschäftigt. n Die am afgenommene Beschäftigng ist krzfristig, weil z ihrem Beginn feststeht, dass die Daer im lafenden Kalenderjahr nter Berücksichtigng der Vorbeschäftigng nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigng bleibt ach über den Jahreswechsel hinas versicherngsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäfti gngen keine getrennte Berteilng in Betracht kommt. Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein nd demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigng so lange nicht vor, als im lafenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. d) Prüfng der Berfsmäßigkeit Eine krzfristige Beschäftigng erfüllt dann nicht mehr die Vorassetzngen einer geringfügigen Beschäftigng, wenn sie berfsmäßig asgeübt wird nd das Arbeitsentgelt im Monat 450 EUR übersteigt. Die Prüfng der Berfsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das afgrnd dieser Beschäftigng erzielte Arbeitsentgelt monatlich 450 EUR nicht überschreitet. Darüber hinas ist die Berfsmäßigkeit ach dann nicht z prüfen, wenn die Beschäftigng bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzsehen ist. Berfsmäßig wird eine Beschäftigng dann asgeübt, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedetng ist. Beschäftigngen, die nr gelegentlich asgeübt werden (z. B. zwischen Schlabschlss nd beabsichtigter Fachschlasbildng bzw. beabsichtigtem Stdim), sind grndsätzlich von ntergeordneter wirtschaftlicher Bedetng nd daher als nicht berfsmäßig anzsehen. Krzfristige Beschäftigngen zwischen Schlentlassng nd Berfsasbildng bzw. Ableistng eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach dem Jgendfreiwilligendienstegesetz, eines Bndesfreiwilligendienstes oder eines frei willigen Wehrdienstes (selbst wenn nach dem Dienst ein Stdim beabsichtigt ist) werden dagegen berfsmäßig asgeübt. Folgt eine krzfristige Beschäftigng af bereits asgeübte Beschäftigngen, ist Berfsmäßigkeit ohne weitere Prüfng anznehmen, wenn die Beschäftigngszeiten im Lafe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nr solche Beschäftigngen berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR überschritten wird. Bei Personen, die as dem Berfsleben asgeschieden sind (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters), werden nr Beschäftigngszeiten nach dem Asscheiden angerechnet. (Beispiel 16) Beispiel 16: Eine Verkäferin hatte ihre langjährige Beschäftigng (das monatliche Arbeitsentgelt betrg zletzt EUR) wegen Altersrentenbezgs zm afgegeben. Am nimmt sie eine Beschäftigng als Ashilfsverkäferin af, die von vornherein bis zm befristet ist. n Bei der Prüfng der Berfsmäßigkeit bleibt die bis zm asgeübte Beschäftigng aßer Betracht. Die am afgenommene Beschäftigng wird mithin nicht berfsmäßig asgeübt nd bleibt daher versicherngsfrei. Bei der Prüfng der Berfsmäßigkeit stehen Zeiten der Meldng als beschäftigngsloser Arbeitschender den Beschäftigngszeiten gleich. Arbeitnehmer, deren Beschäftigngsverhältnis drch einen freiwilligen Wehrdienst nterbrochen wird nd die währenddessen eine af zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristete Beschäftigng asüben nd mehr als 450 EUR im Monat verdienen, gelten nicht als berfsmäßig tätig. Für Beschäftigngen, die während der Elternzeit oder eines nbezahlten Urlabs asgeübt werden, ist dagegen von Berfsmäßigkeit aszgehen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob

19 VERSICHERUNGSFREIHEIT 19 die befristete Beschäftigng beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber asgeübt wird. Üben Personen, die beschäftigngslos nd bei der Agentr für Arbeit für eine mehr als krzfristige Beschäftigng als Arbeitschende gemeldet sind, eine Beschäftigng as, so ist diese als berfsmäßig anzsehen. Sie ist daher ohne Rücksicht af ihre Daer versicherngspflichtig, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigng vorliegt. (Beispiel 17) Beispiel 17: Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine af zwei Tage (Samstag nd Sonntag) befristete Beschäftigng als Kellner z je sieben Stnden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 EUR. n Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berfsmäßig Beschäftigter anzsehen ist nd das Arbeitsentgelt für den Beschäftigngszeitram (100 EUR) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von (450 EUR x 2 Tage : 30 Tage =) 30 EUR übersteigt, besteht Versicherngspflicht in der Kranken-, Pflege- nd Rentenversicherng. In der Arbeitslosenversicherng besteht Versicherngsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stnden beträgt. e) Überschreiten der Zeitgrenzen Überschreitet eine Beschäftigng, die als krzfristige Beschäftigng angesehen wird, entgegen der rsprünglichen Erwartng die Zeitdaer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherngspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigng vorliegen. Stellt sich im Lafe der Beschäftigng heras, dass sie länger daern wird, so beginnt die Versicherngspflicht bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdaer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablaf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage. Für die zrückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherngsfreiheit. (Beispiele 18 bis 20) Beispiel 19: Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 18 vor. Die vertretene Verkäferin nimmt aber entgegen ihrer Mitteilng vom ihre Beschäftigng nicht am 1. 7., sondern erst am wieder af, sodass die Urlabsvertretng bis zm verlängert wird. n Diese Beschäftigng ist vom an nicht mehr als krzfristige Beschäftigng anzsehen nd nterliegt daher von diesem Zeitpnkt an der Versicherngspflicht. Beispiel 20: Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 18 vor. Die vertretene Verkäferin teilt dem Arbeitgeber jedoch bereits am mit, dass sie ihre Beschäftigng erst am afnehmen werde. Die Ashilfsverkäferin erklärt sich am selben Tage bereit, die Vertretng bis zm z übernehmen. n In diesem Fall gilt die Urlabsvertretng schon vom an nicht mehr als krzfristige Beschäftigng; die Versicherngsfreiheit endet daher am Sofern ein znächst af ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis z maximal 50 Arbeitstagen af eine Daer von über einem Jahr verlängert wird, liegt vom Zeitpnkt der Vereinbarng der Ver längerng an eine regelmäßige Beschäftigng vor. Wird ein Rahmenarbeitsvertrag znächst af ein Jahr begrenzt nd im nmittelbaren Anschlss daran ein neer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig asgeübten Beschäftigng aszgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitram von mindestens zwei Monaten liegt. Ach in diesen Fällen ist allerdings z prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigng vorliegen. Beispiel 18: Eine Hasfra nimmt am eine Beschäftigng als Ashilfsverkäferin (6-Tage-Woche) für ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR af. Sie vertritt nachein ander drei Verkäferinnen während des Urlabs. Da die Urlabsvertretng am beendet sein soll, wird znächst eine krzfristige Beschäftigng angenommen, die versicherngsfrei bleibt. Die zletzt vertretene Verkäferin teilt dem Arbeitgeber jedoch am mit, dass sie die Arbeit nicht am , sondern erst am afnehmen werde. Die Urlabsvertretng verlängert sich bis zm n Da trotz dieser Verlängerng die Beschäftigng nicht über zwei Monate asgedehnt wird, gilt sie weiterhin als krzfristige Beschäftigng nd bleibt daher versicherngsfrei.

20 20 VERSICHERUNGSFREIHEIT III. Stdenten Ordentlich Stdierende einer Hochschle oder einer sons ti - gen der wissenschaftlichen oder fachlichen Asbildng dienenden Schle, die in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt werden, sind versicherngsfrei in der Kranken-, Pflege- nd Arbeitslosenversicherng, wenn sie nabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts wöchentlich nicht mehr als 20 Stnden arbeiten (sog. Werkstdentenprivileg). In Einzelfällen (insbesondere bei Beschäftigngen am Wochenende sowie in den Abend- nd Nachtstnden oder während der Semesterferien) kann Versicherngsfreiheit ach noch bei einer längeren wöchentlichen Arbeitszeit in Betracht kommen, vorasgesetzt, dass Zeit nd Arbeitskraft des Stdenten überwiegend drch das Stdim in Ansprch genommen werden. In der Rentenversicherng sind St denten da gegen regelmäßig versicherngspflichtig. (Beispiele 1 nd 2) Beispiel 1: Ein Stdent übt eine nbefristete Beschäftigng as. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stnden beträgt das monatliche Arbeitsentgelt 600 EUR. n Die Beschäftigng ist versicherngsfrei in der Kranken-, Pflegend Arbeitslosenversicherng, weil die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stnden in der Woche beträgt. Beispiel 2: Ein Stdent übt eine nbefristete Beschäftigng as. Während der Vorlesngszeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 18 Stnden nd das monatliche Arbeitsentgelt 600 EUR. In den Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stnden nd das monatliche Arbeitsentgelt EUR. n Die Beschäftigng ist versicherngsfrei in der Kranken-, Pflegend Ar beitslosenver sicherng, weil während der Vorlesngszeit die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stnden in der Woche beträgt nd die Asdehnng der Arbeitszeit af 40 Stnden nr für die Semesterferien gilt. Versicherngsfreiheit in der Kranken-, Pflege- nd Arbeitslosenversicherng besteht zdem für solche Stdenten, deren Beschäftigng nabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit von vornherein af nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränkt ist oder asschließlich innerhalb der Semesterferien asgeübt wird. Daert eine Ashilfsbeschäftigng wider Erwarten länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage, so beginnt die Versicherngspflicht nach Ablaf dieses Zeitrams. Stellt sich jedoch schon vorher heras, dass die Beschäftigng länger daern wird, so beginnt die Versicherngspflicht bereits mit dem Tag, an dem dies bekannt ist, nd nicht erst nach Ablaf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage. Mehrere nicht nmittelbar afeinander folgende Ashilfsbeschäftigngen sind ach dann nicht zsammenzrechnen, wenn sie bei demselben Arbeitgeber asgeübt werden. (Beispiel 3) Beispiel 3: Ein Stdent ist aßerhalb der Semesterferien befristet vom bis bei einer Wochenarbeitszeit von 22 Stnden für ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR beschäftigt. n Die Beschäftigng ist versicherngsfrei in der Kranken-, Pflegend Arbeitslosenversiche rng, weil sie af nicht mehr als zwei Monate beschränkt ist. Sofern im lafenden Kalenderjahr keine weiteren Beschäftigngen asgeübt wrden, besteht als krzfristige Beschäftigng ach in der Rentenversicherng Versicherngsfreiheit. Wäre die Beschäftigng bis zm befristet, so bestünde Versicherngspflicht in allen Zweigen, weil die Beschäftigngsdaer dann mehr als zwei Monate betragen nd die Beschäftigng nicht asschließlich während der Semesterferien asgeübt würde. Übt ein Stdent im Lafe eines Jahres jedoch mehr als 26 Wochen Ashilfsbeschäftigngen (von mehr als 20 Stnden in der Woche) as, so ist er als berfsmäßiger Arbeitnehmer anzsehen, mit der Folge, dass Versicherngsfreiheit nicht mehr besteht. Die Versicherngspflicht beginnt in diesen Fällen mit dem Tag, an dem erkennbar ist, dass die Beschäftigngszeit insgesamt mehr als 26 Wochen betragen wird. Für die Berteilng der Frage, ob der Zeitram von 26 Wochen überschritten wird, sind alle Beschäftigngen von wöchentlich mehr als 20 Stnden zsammenzrechnen. (Beispiel 4) Im Übrigen wird von der widerlegbaren Vermtng asgegangen, dass bei einer Stdienzeit bis z 25 Fachsemestern ngeachtet des Stdiengangs das Stdim im Vordergrnd steht nd deshalb, beim Vorliegen der übrigen Vorassetzngen, Versicherngsfreiheit in der Kranken-, Pflege- nd Arbeitslosenversicherng in Betracht kommt. Versicherngsfreiheit in der Kranken-, Pflege- nd Arbeitslosenversicherng tritt ach ein, wenn ein Arbeitnehmer ein Stdim afnimmt nd das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Stdims angepasst, das heißt, die wöchentliche Arbeitszeit (während der Vorlesngszeit) af nicht mehr als 20 Stnden redziert wird. Sofern ein Arbeitnehmer, der eine Teilzeitbeschäftigng bis z 20 Stnden in der Woche asübt, ein Stdim afnimmt, tritt mit der Afnahme des Stdims ebenfalls Versicherngsfreiheit in der Kranken-, Pflege- nd Arbeitslosenversicherng ein. Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer für die Daer eines Stdims berlabt werden. In solchen Fällen besteht weiterhin Versicherngspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- nd Arbeitslosenversicherng (Asnahme: geringfügig entlohnte Beschäftigng, vgl. B. II. 2).

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