Leitfaden für das Baugewerbe deutsch

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1 Leitfaden für das Baugewerbe deutsch Orientierungshilfe für europäische Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Deutschen Baugewerbe

2 Impressum: Leitfaden für das Baugewerbe - Eine rechtliche Orientierungshilfe für europäische Arbeitnehmer und Arbeitgeber im deutschen Baugewerbe Herausgeber: Dr. Axel Fuhrmann, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (verantwortlich) Inhaltliche Konzeption: RA Michael R. Bier, LL.M., Abteilungsleiter der Rechtsabteilung Gestaltung, Fotos und Herstellung: Januar 2016 Der Leitfaden ist erhältlich bei der Handwerkskammer Düsseldorf Telefon oder zum Download auf

3 Einführung Das deutsche Baurecht enthält für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben. Neben den arbeits- und tarifvertragsrechtlichen Besonderheiten bestehen weitere rechtliche Vorgaben, die in diesem Leitfaden summarisch vorgestellt werden. Dieser Leitfaden soll Ihnen als europäischem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einen ersten, kurzen Überblick geben, was Sie beachten müssen oder welche Rechte Ihnen zustehen. Aufgrund der bestehenden Vielzahl an rechtlichen Besonderheiten im deutschen Baurecht, handelt es sich nur um eine grobe Richtschnur. Die Handwerkskammer Düsseldorf empfiehlt Ihnen, sich vor Aufnahme einer Tätigkeit oder einer Dienstleistung in Deutschland rechtlich beraten zu lassen und sich weitere Informationen einzuholen. Eine Übersicht über die Stellen, die Ihnen Informationen bereitstellen, finden Sie in diesem Leitfaden. Als Handwerkskammer Düsseldorf stehen wir Ihnen als Partner im Handwerk als Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung. Andreas Ehlert Präsident Dr. Axel Fuhrmann Hauptgeschäftsführer 3

4 Was Sie berücksichtigen müssen, wenn... Sie als Arbeitnehmer vorübergehend nach Deutschland kommen: Als europäischer Arbeitnehmer benötigen Sie in Deutschland keine besondere Aufenthaltsgenehmigung. Auch wenn Sie von einer deutschen Firma angestellt werden, können Sie ohne Probleme hier arbeiten. Für EU-Bürger herrscht uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Arbeitnehmer in Deutschland erhalten unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Beschäftigungsfeld den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 pro Stunde. Im Baugewerbe bestehen darüber hinaus tarifliche Mindestlöhne, die von der jeweiligen Tätigkeit abhängig sind. Das heißt, dass Ihr Lohn nicht darunter liegen darf. Bestimmte Arbeitgeber haben Auflagen zu erfüllen, um die Zahlung des Mindestlohnes zu dokumentieren. Aufgrund verschiedener Rechtsvorschriften bestehen besondere Arbeitsschutzbestimmungen auf einer Baustelle. Pflichten für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten können sich auch durch vertragliche Vereinbarung ergeben. Alle Beteiligten haben Verkehrssicherungspflichten, aus denen sich auch ein Schutz für Beschäftigte ergeben kann. Die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen obliegt den staatlichen Behörden. Die jeweils zuständige Behörde ist je nach Bundesland unterschiedlich. Darüber hinaus überwacht auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen. Informationen rund um das Thema Arbeitsschutz finden Sie unter 4

5 Was Sie berücksichtigen müssen, wenn... Sie als Arbeitnehmer dauerhaft nach Deutschland kommen: Als europäischer Arbeitnehmer benötigen Sie in Deutschland keine besondere Aufenthaltsgenehmigung. Auch wenn Sie von einer deutschen Firma angestellt werden, können Sie ohne Probleme hier arbeiten. Für EU-Bürger herrscht uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Arbeitnehmer in Deutschland erhalten unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Beschäftigungsfeld den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 pro Stunde. Im Baugewerbe bestehen darüber hinaus tarifliche Mindestlöhne, die von der jeweiligen Tätigkeit abhängig sind. Das heißt, dass Ihr Lohn nicht darunter liegen darf. Bestimmte Arbeitgeber haben Auflagen zu erfüllen, um die Zahlung des Mindestlohns zu dokumentieren. Als Arbeitnehmer sind Sie in Deutschland sozial-versichert. Die dafür nötigen Beiträge werden zum Teil vom Arbeitgeber gezahlt, zum Teil dem Arbeitnehmer direkt vom Lohn abgezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch die Sozialversicherung Ihres Heimatlandes behalten, auch wenn Sie in Deutschland beschäftigt sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie nicht länger als zwei Jahre einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen. Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen gilt hier ebenso und wir auf Seite 4 beschrieben. 5

6 Was Sie berücksichtigen müssen, wenn... Sie als Selbstständiger vorübergehend in Deutschland arbeiten möchten: Wenn Sie nur vorübergehend in Deutschland tätig werden, müssen Sie prüfen ob Ihr Handwerk in Deutschland einer Zulassungspflicht unterliegt (Anlage A der HwO). Eine Auflistung der Bauberufe finden Sie als Anlage am Ende dieses Leitfadens. Wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, müssen Sie Ihre Tätigkeit der zuständigen Handwerkskammer anzeigen. Dieser Meldung ist beizufügen: Kopie des Passes/Personalausweises Kopie des Abschlusszeugnisses über den ausgeübten Beruf EU-Bescheinigung aus dem Land der Betriebsstätte Mittels der so genannten EU-Bescheinigung, die von verschiedenen autorisierten Institutionen im Herkunftsland ausgestellt wird, können Sie nachweisen, dass Sie Ihr Handwerk bereits mindestens zwei Jahre selbstständig ausgeübt haben. Mit dieser Bescheinigung können Sie dann bei der zuständigen Handwerkskammer (Ort der ersten Baustelle in Deutschland) einmalig eine Bescheinigung ausstellen lassen, die Sie auf jeder Baustelle mitzuführen haben. Erbringen Sie Dienstleistungen, die in Deutschland als zulassungsfrei (Anlage B 1 und B 2 der HwO) deklariert sind, bedarf es keiner besonderen Bescheinigung durch die Handwerkskammer. Die zulassungsfreien Bauberufe werden ebenso am Ende des Leitfadens aufgelistet. Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie auch bei nur vorübergehender Tätigkeit in Deutschland dazu verpflichtet, die geltenden Regelungen zu Mindestarbeitsbedingungen und Mindestlöhnen einzuhalten. 6

7 Für das Bauhauptgewerbe gilt der allgemeinverbindliche, das heißt auch für Betriebe, die keiner Tarifvertragspartei angehören, Bundesrahmen-Tarifvertrag. Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber einige wichtige arbeitsrechtliche Regelungen, von denen im Folgenden einige dargestellt werden: Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden pro Woche. In jedem Kalenderjahr hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsvergütung. Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Für genaue Informationen ist es unerlässlich, den gültigen Tarifvertrag selbst einzusehen bzw. sich fachkundig beraten zu lassen! Für das Baugewerbe gelten, je nach Tätigkeit des Arbeitnehmers, verschiedene Mindestlöhne, die deutlich über den gesetzlichen Vorgaben (siehe oben) liegen. Darüber hinaus existieren für weitere Handwerke allgemeinverbindliche Tarifverträge, in denen Mindestlöhne vorgeschrieben sind. Für die folgenden Berufsgruppen gelten beispielsweise solche Mindestlöhne: Bauhauptgewerbe (Maurer, Betonbauer, Fliesenleger, Estrichleger, usw.) Dachdeckerhandwerk Elektrohandwerk Gerüstbauhandwerk Maler- und Lackiererhandwerk Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Die aktuelle Höhe der jeweiligen Mindestlöhne, sowie weitere für andere Gewerbe gültige Tarifverträge finden Sie im Internet unter Weitere Informationen zum Arbeits- und Tarifvertragsrecht auf Außerdem müssen Sie alle eingesetzten Arbeitnehmer bei der zuständigen Zollbehörde schriftlich anmelden. Beachten Sie, dass der Zoll sehr häufig Kontrollen auf Baustellen durchführt. 7

8 In der Anmeldung sind die folgenden Angaben zu machen: Die Branche, in der der Arbeitnehmer tätig wird Der Ort der Beschäftigung (bei Bauleistungen die Baustelle) Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung, Der Ort in Deutschland, an dem die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrechnungen, Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen) bereitgehalten werden Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlichen Ansprechpartners in Deutschland (verantwortlich Handelnder), Familienname, Vorname und Anschrift einer Person in Deutschland, welche zur Annahme von Schriftstücken befugt ist (Zustellungsbevollmächtigter), Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von dem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer inklusive der Beschäftigungsdauer (als Anlage zur Anmeldung). Alle wichtigen Informationen und Formulare dazu bietet Ihnen der Zoll auf dieser Website: 8

9 Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz müssen für jeden Arbeitnehmer die folgenden Unterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten werden: Arbeitsvertrag Arbeitszeitnachweise Lohnabrechnungen Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen Sozialversicherungsausweis A1 Außerdem sind Sie als Arbeitgeber im Baugewerbe verpflichtet, sich bei der SOKA-BAU anzumelden, auch wenn Sie nur vorübergehend in Deutschland tätig werden. Dies ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Die Beiträge werden tarifvertraglich festgelegt und sind unter einsehbar. Wenn Sie in Ihrem Heimatland an einem ähnlichen System teilnehmen, erkundigen Sie sich über eine Möglichkeit der Zahlungsbefreiung. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass der deutsche Generalunternehmer, für den Sie tätig werden, gewisse Pflichten zur Prüfung hat. Die entsprechenden Informationen müssen Sie ihm beibringen. So braucht er Ihre Betriebsanschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Außerdem müssen Sie Auskunft darüber erteilen, ob Sie eine Haftpflichtversicherung haben und inwieweit diese in Deutschland haftet. Darüber hinaus sollten Sie alle Informationen zu den oben genannten Punkten bereithalten und Sie auf Nachfrage Ihrem Generalunternehmer vorzeigen können. 9

10 Was Sie berücksichtigen müssen, wenn... Sie als Selbstständiger dauerhaft in Deutschland arbeiten möchten: Ihr Gewerbe unterliegt bestimmten Pflichten, bevor Sie es tatsächlich dauerhaft ausüben können. Dafür sollten Sie Ihr Handwerk zunächst bei der zuständigen Handwerkskammer anmelden. Die Handwerkskammer berät Sie darüber hinaus sehr gerne darüber, ob die beabsichtigte Tätigkeit als zulassungspflichtig (Anlage A der HwO) oder zulassungsfrei (Anlage B 1 und B 2 der HwO) einzuordnen ist. Eine diesbezügliche Auflistung finden Sie am Ende des Leitfadens. In beiden Fällen ist die gesetzliche Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verpflichtend. Bei einer zulassungspflichtigen Tätigkeit obliegt die dauerhafte Dienstleistungserbringung einer besonderen beruflichen Qualifizierung. Die rechtlichen Voraussetzungen oder die Möglichkeit von rechtlichen Ausnahmen ergeben sich aus der EU Handwerksverordnung. Über weitere Ausnahmen oder die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen berät Sie die Handwerkskammer vor Ort. Eine zulassungsfreie Tätigkeit obliegt keiner besonderen Voraussetzung und muss der Handwerkskammer nur angezeigt werden. Weitere Punkte, die Sie beachten müssen: Beim jeweiligen Gewerbeamt hat eine Anzeige des Gewerbes zu erfolgen. Zudem müssen Sie sich vom zuständigen Finanzamt eine Steuernummer geben lassen. Des Weiteren sind die Anmeldungen in der Berufsgenossenschaft und der Rentenversicherung zu beachten, sowie, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen möchten, die Beantragung einer Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit. 10

11 Vor dem Einstieg in die Selbstständigkeit bieten u. a. die Handwerkskammern Beratungsangebote an, um den Einstieg zu erleichtern. Die in Deutschland organisierten Handwerkskammern finden Sie im Internet unter Als Gewerbetreibender im Handwerk können Sie einer Innung beitreten, die Sie beratend unterstützt und Ihnen auch bei Problemen zur Seite steht. Weitergehende Informationen und Ansprechpartner finden Sie unter Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie verpflichtet, die geltenden Regelungen zu Mindestarbeitsbedingungen und Mindestlöhnen einzuhalten. Informationen dazu finden Sie auf und Im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Inhalte kann auf Inhalt der zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Als Arbeitgeber im Baugewerbe sind Sie verpflichtet, die Mitgliedschaft bei der SOKA-BAU anzumelden. Dies ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Die Beiträge werden tarifvertraglich festgelegt und sind unter einsehbar. 11

12 Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie in Deutschland dazu verpflichtet, die geltenden Regelungen zu Mindestarbeitsbedingungen und Mindestlöhnen einzuhalten. Für das Bauhauptgewerbe gilt der allgemeinverbindliche, das heißt auch für Betriebe, die keiner Tarifvertragspartei angehören, Bundesrahmen-Tarifvertrag. Daraus ergeben sich für Arbeitgeber einige wichtige Regelungen, von denen im Folgenden einige dargestellt werden: Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden pro Woche. In jedem Kalenderjahr hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Während des Urlaubes erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsvergütung. Für die Kündigung gelten verschiedene Kündigungsfristen, die sich vor allem danach bemessen, wie lange der Arbeitnehmer bereits im gleichen Betrieb arbeitet. Die Kündigung kann nur schriftlich ausgesprochen werden. Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Für genaue Informationen ist es unerlässlich, den gültigen Tarifvertrag selbst einzusehen bzw. sich fachkundig beraten zu lassen! 12

13 Für das Baugewerbe gelten, je nach Tätigkeit des Arbeitnehmers, verschiedene Mindestlöhne, die deutlich über den gesetzlichen Vorgaben (siehe oben) liegen. Für die folgenden Berufsgruppen gelten solche Mindestlöhne: Bauhauptgewerbe (Maurer, Betonbauer, Fliesenleger, Estrichleger, usw.) Dachdeckerhandwerk Elektrohandwerk Gerüstbauhandwerk Maler- und Lackiererhandwerk Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Die aktuelle Höhe der jeweiligen Mindestlöhne, sowie weitere für andere Gewerbe gültige Tarifverträge finden Sie im Internet unter Weitere Informationen zum Arbeits- und Tarifvertragsrecht auf Am besten schließen Sie mit Ihren Arbeitnehmern einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Dieser dient auch der Beweisführung und sichert Sie besser ab. 13

14 Checkliste Im Folgenden finden Sie eine nicht abschließende Checkliste auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit. Diese ersetzt keine fachkundige Beratung. Zulassungspflichtig? Prüfen Sie, ob Ihr Handwerk zulassungspflichtig ist und bringen Sie die entsprechenden Nachweise über Ihre Qualifikation bzw. Ihre Selbstständigkeit in Spanien bei. Gewerbeanmeldung: Das dauerhaft ausgeübte Gewerbe muss beim Gewerbeamt angemeldet werden. Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis der zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe: Jedes auf Dauer ausgeübte Handwerksgewerbe ist bei der zuständigen Handwerkskammer unverzüglich anzumelden. Steuernummer: Beim zuständigen Finanzamt müssen Sie eine Steuernummer beantragen. Betriebsnummer: Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen möchten, müssen Sie eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragen. Zoll: Informieren Sie sich bei einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung beim deutschen Zoll. 14

15 Verzeichnis der zulassungspflichtigen Bauhandwerke Anlage A Maurer und Betonbauer Zimmerer Dachdecker Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Straßenbauer Steinmetzen und Steinbildhauer Stuckateure Maler und Lackierer Gerüstbauer Verzeichnis der zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbe Anlage B 1 und B 2 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Betonstein- und Terrazzohersteller Estrichleger Eisenflechter Bodenleger Fuger (im Hochbau) Holz- und Bautenschutzgewerbe Kabelverleger im Hochbau Einbau von genormten Baufertigteilen (z.b. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 15

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