E n t wurf. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "E n t wurf. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen"

Transkript

1 1 von 16 E n t wurf Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz- Sonderhaltungsverordnung) Auf Grund der 14, 29 und 31 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich 1. (1) Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof ( 29 TSchG) sowie im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ( 31 Abs. 1 TSchG). (2) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen halten. (3) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für natürliche oder juristische Personen, die Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in 24 Z 1 genannten Tieren nicht anwendbar. (4) Der 4. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Haltung von Tieren in Tierheimen. (5) Der 5. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Haltung von Tieren in Tierpensionen. (6) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Haltung von Tieren in Tierasylen oder Gnadenhöfen. (7) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gilt die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und aufgrund veterinärbehördlich erforderlicher Maßnahmen. Begriffsbestimmungen 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Unterkunft : alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zb Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien). 2. Pflegestelle : jede natürliche oder juristische Person, die Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß 29 oder 31 TSchG bewilligte Einrichtung zu sein ( 31a TSchG). Eine Pflegestelle kann auch als Außenstelle einer gemäß 31 Abs. 1 genehmigten Haltung, ausgenommen Zoofachgeschäften, oder eines Tierheimes tätig sein. Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren 3. (1) Für die Haltung der Tiere gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

2 2 von 16 (2) Bedingungen für die Haltung von Tieren in Tierheimen, welche die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 unterschreiten, sind nur zur vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Unterbringung in Tierheimen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. 2. Abschnitt Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen Mindestanforderungen an die Ausstattung 4. Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen: 1. Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen. 2. In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein. 3. Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. 4. Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen. 5. Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden. 6. Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Stroboskopeffekt bewirken. 7. Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein. Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung 5. (1) Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern 1. die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind, 2. die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage 2 entspricht, 3. die oder der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Zoofachhandlung eingebracht wurden, 4. die oder der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereithält, 5. sichergestellt ist, dass Säugetiere, Vögel und Reptilien nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und 6. es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren ausgenommen Fische handelt. (2) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen, gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß 8 zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu 8 jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten. (3) Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung. Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren 6. (1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.

3 3 von 16 (2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen. (3) In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen. (4) Die Schaustellung von Tieren in Schaufenstern ist verboten. (5) Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass die Tiere den Geschäftsbereich nicht verlassen können. Besondere Anforderungen 7. (1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten. (2) Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des 7 des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden. (3) Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest sind. (4) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Eine Handaufzucht darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum Wohl des Tieres vorgenommen werden. (5) Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten. Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen 8. (1) Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden. 2. Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicher zu stellen. 3. Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen. 4. Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung, die oder der mit den Tieren vertraut ist, von Kunden betreten werden. 5. Hunde und Katzen sind räumlich getrennt voneinander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten. 6. Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten. 7. Die räumlich getrennte Unterbringung von kranken Tieren kann auch durch einen stationären Aufenthalt bei der Tierärztin oder beim Tierarzt erfolgen. 8. Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren. (2) Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung der Zoofachhändlerin oder des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Bei Vertragskündigung darf keine Zeit ohne Betreuung durch eine Betreuungstierärztin oder einen Betreuungstierarzt vorliegen. (3) Unbeschadet des 21 TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, von der Zoofachhändlerin oder vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren: 1. Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres), 2. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen, 3. im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung, 4. Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung, 5. Datum der Weitergabe, 6. Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Abs. 1 Z 8 unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.

4 4 von 16 (4) Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoohandlung von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und mit Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren: 1. Übereinstimmung der in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind, 2. Gesundheitszustand und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind, 3. Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe, 4. im Falle von Katzen Coronavirusuntersuchung gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2 sowie das Ergebnis dieser Untersuchung. (5) Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren: 1. Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart, 2. Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie. (6) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 4 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren. Kundeninformation 9. (1) Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und der Kundin oder dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Kundin oder des Kunden elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten: 1. natürliches Vorkommen/Lebensraum; 2. Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge; 3. Ernährung; 4. Fortpflanzung (Zucht, Kastration); 5. allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten; 6. sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung. (2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären: 1. Hund: a) Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip; b) Verpflichtung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gemäß 24a TSchG; c) Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren; d) Verbot von Eingriffen gemäß 7 TSchG; e) Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung; f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten; g) Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen. 2. Katze:

5 5 von 16 a) Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden; b) Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Heimtierdatenbank gemäß 24a TSchG; c) Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip; d) Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung; e) Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung; f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten. Nachzuweisende Fachkenntnisse 10. (1) Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen liegen jedenfalls dann vor, wenn die Betreuungsperson 1. über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt, oder 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt, oder 3. über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger- Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau Fachgebiet Lebendtierführender Zoofachhandel verfügt, oder 4. eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 festgelegten Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann, oder 5. eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 1 bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat. (2) Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Abs. 1 Z Abschnitt Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung 11. Die Betriebsstätte einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung muss jedenfalls über folgende Möglichkeiten verfügen: 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere, 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere derselben Tierart. Mindestanforderungen an die Betreuung 12. (1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen. (2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen. (3) Die Räume, in denen die gehaltenen Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten. (4) Ein Betreuungsvertrag mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt ist abzuschließen. Die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt hat die eingebrachten Tiere innerhalb von zwei

6 6 von 16 Werktagen nach der Einbringung, jedenfalls aber vor einer allfälligen Weitergabe an eine Pflegestelle oder an Dritte, tierärztlich zu untersuchen. (5) In angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, ist eine umfassende tierärztliche Untersuchung aller untergebrachten Tiere vorzunehmen. (6) Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Personal 13. (1) Eine Person mit Kenntnissen über tiergerechte Tierhaltung muss in der Betriebsstätte regelmäßig und dauernd tätig sein. (2) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. (3) Eine sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung kann sich für die Betreuung von Tieren Pflegestellen in unmittelbarer örtlicher Nähe als Außenstelle bedienen. Diese sind von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber der Behörde unter Angabe der Höchstzahl der dort maximal zu betreuenden Tiere einmal jährlich bekannt zu geben. Aufzeichnungen 14. (1) Unbeschadet des 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter, 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer, 3. Einlieferungsdatum in die sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung sowie allfälliges Abgabedatum an eine Pflegestelle, 4. Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers. (2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren. Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit 15 (1) Unbeschadet des 21 TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren: 1. Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres), 2. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen, 3. im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung, 4. Datum der Einbringung in die Betriebsstätte, 5. Datum der Weitergabe. (2) Bei der Eingangsuntersuchung gemäß 12 Abs. 4 ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und mit Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren: 1. Übereinstimmung der in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind, 2. Gesundheitszustand und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte bzw. in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind, 3. Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe, 4. im Falle von Katzen Coronavirusuntersuchung gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2 sowie das Ergebnis dieser Untersuchung. (3) Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren: 1. Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,

7 7 von Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie. (4) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie nicht gemäß 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 2 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren. 4. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierheimen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung 16. (1) Ein Tierheim muss folgende, entsprechend gekennzeichnete Abteilungen umfassen: 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, 2. abgetrennte geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für kranke Tiere, um eine Ansteckung anderer Tiere zu verhindern und 3. Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen. (2) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. (3) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion zu erfolgen. (4) Untereinander unverträgliche Tiere oder Tierarten sind räumlich getrennt zu halten. Im Bereich der Auslaufflächen ist für derartige Tiere und Tierarten ein Sichtschutz vorzusehen. Leitung und Betreuungspersonen 17. (1) Ein Tierheim muss über eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter verfügen, die oder der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Diese oder dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. (2) Nach Maßgabe des Umfanges und der Art der Tierhaltung müssen mindestens eine ausreichend qualifizierte Person sowie eine ausreichende Anzahl von Hilfskräften als Betreuungspersonen im Tierheim beschäftigt sein. (3) Als ausreichend qualifiziert nach Abs. 2 gelten Personen, welche 1. über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügen, oder 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügen, oder 3. über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger- Ausbildungsordnungen verfügen, oder 4. eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 festgelegten Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können, oder 5. eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung absolviert haben. (4) Werden in einem Tierheim Wildtiere gehalten, die im Sinne der 2. Tierhaltungsverordnung besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, so muss sichergestellt sein, dass die tägliche Betreuung der Tiere durch eine der gehaltenen Tierarten entsprechende Anzahl von Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen erfolgt. (5) Ein Tierheim kann sich für die Betreuung von Tieren Pflegestellen in unmittelbarer örtlicher Nähe als Außenstelle bedienen. Diese sind von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber

8 8 von 16 des Tierheims der Behörde unter Angabe der Höchstzahl der dort maximal zu betreuenden Tiere einmal jährlich bekannt zu geben. Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere 18. (1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Die Fütterung, Tränkung oder anderweitige Versorgung ist durch das Personal zu kontrollieren. (2) Für Tiere, die besonderer Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie allenfalls erforderliche Einschränkungen hinsichtlich der Haltungsbedingungen von der verantwortlichen Leiterin oder vom verantwortlichen Leiter oder einer Tierärztin oder einem Tierarzt festzulegen. (3) Allen Tieren ist, über die Zeiten der Fütterung und Reinigung hinausgehend, entsprechend ihrer Art Kontakt zu Menschen zu ermöglichen. (4) Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere sind ihren besonderen Anforderungen entsprechend zu betreuen. (5) Hunde, ausgenommen aggressive Hunde, sind in Gruppen zu halten, sofern die räumlichen Möglichkeiten für eine kontrollierte Gruppenhaltung vorliegen. (6) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich entweder in einem abgesonderten Bereich oder in einer zur Eingewöhnung geeigneten Ruhezone unterzubringen. Offensichtlich gesunde Tiere sind ehestmöglich, jedoch jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach ihrer Aufnahme einer Erstuntersuchung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu unterziehen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht, entsprechend versorgt und als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden sind. (7) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind der Tierärztin oder dem Tierarzt allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres vorzulegen. (8) In angemessenen Zeitabständen ist eine umfassende tierärztliche Untersuchung aller untergebrachten Tiere vorzunehmen. Aufzeichnungen 19. Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden. 5. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierpensionen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung 20. Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen: 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere, 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere. Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden 21. (1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen. (2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden. (3) Werden Hunde, Katzen, Frettchen übernommen, hat der Überbringer des Tieres den gültigen Impfpass oder den Heimtierausweis (Petpass) vorzulegen. Für Papageien (Psittacidae) muss die Überbringerin oder der Überbringer ein gültiges Gesundheitszeugnis vorlegen, außer die Tiere werden nur kurzfristig und von anderen Tieren gesondert untergebracht.

9 9 von 16 (4) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres der Tierärztin oder dem Tierarzt vorzulegen. (5) In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen. Personal 22. (1) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. (2) Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß 17 Abs. 3. Aufzeichnungen 23. Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden. 6. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung 24. Tierasyle bzw. Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen: 1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere, 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere, 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere. Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte von Tierasylen und Gnadenhöfen 25. (1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen. (2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden. (3) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres der Tierärztin oder dem Tierarzt vorzulegen. (4) In angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich ist eine tierärztliche Untersuchung aller im Tierasyl bzw. Gnadenhof untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen. Aufzeichnungen 26. (1) Unbeschadet des 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter, 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer, 3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers. (2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren. 7. Abschnitt Schlussbestimmungen Inkrafttreten 27. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Übergangsbestimmungen 28. (1) Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, sowie die Tierheim- Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

10 10 von 16 (2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen gemäß der Tierhaltungs- Gewerbeverordnung oder gemäß der Tierheim-Verordnung gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Bewilligungen gemäß dieser Verordnung.

11 11 von 16 Anlage 1 zu 5 Abs. 1 Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten 1. Säugetiere Tierart Mindestgrundfl äche in m² für das 1., 11., 21. usw. Tier Zusätzliche Mindestgrundfl äche in m² für jedes weitere Tier Mindesthöhe in m Beispiel Grundfläche in m 2 für 10 Tiere Zwergkaninchen 0,5 0,1 0,5 1,4 Meerschweinchen 0,5 0,1 0,5 1,4 Degus*/**/*** 0,4 0,08 1,2 1,12 Goldhamster 0,1 0,02 0,3 0,28 Zwerghamster 0,1 0,02 0,3 0,28 Mäuse* 0,1 0,02 0,3 0,28 Gerbils** 0,3 0,06 0,3 0,84 Ratten 0,3 0,06 0,5 0,84 Chinchillas*/**/**** 0,5 0,1 1,2 (max. 4 Tiere: 0,8) *Es müssen strukturierte Klettermöglichkeiten angeboten werden. Die gesamte Käfighöhe muss genutzt werden können, zb durch mehrere Ebenen oder Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe. **Es muss ein Sandbad angeboten werden. ***Bei der Haltung von bis zu 6 Tieren müssen zumindest 0,4 m² als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche ist auf zwei erhöhte Ebenen aufzuteilen. ****Es dürfen maximal 4 Tiere pro Unterkunft gehalten werden. Zumindest 0,5 m² müssen als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche kann auf zwei erhöhte Ebenen aufgeteilt werden. Anmerkungen: Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen. Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkünfte für das 1., 11., 21., usw. gehaltene Tier, die in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die zusätzliche Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier, die 20% der Mindestgrundfläche in Spalte 2 entspricht. Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkünfte, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.

12 12 von Vögel Tierart Sperlingsvögel, Finkenvögel (wie zb Kardinäle, Kanarienvögel, Webervögel) Sittiche und Zwergpapageien bis 30 cm Kopf-Schwanz- Länge) Papageien, Amazonenpapageien, Graupapageien, Kleine Kakadus (über 30 cm) Wachteln, Zwergwachteln Ara, Große Kakadus Anmerkungen: Mindestgrundfläche Mindestfläche für Mindesthöhe in m² jedes weitere Tier in m² 0,15 m² (1 bis 6 Vögel) 0,04 m² 0,40 m 0,2 m² (1 bis 3 Vögel) 0,05 m² 0,40 m 0,5 m² (1 bis 3 Vögel) 0,25 m² 1,5 m 0,5 m² (1 bis 10 Vögel) 0,05 m² 0,4 m 1,5 m² (bis zu 2 Vögel) 0,45 m² 2,0 m Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen. Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Spalte 3 bezeichnet den Mindestplatzbedarf pro zusätzlich in derselben Unterkunft gehaltenes Tier. Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkunft. 3. Reptilien Tierart Mindestgrundfläche in m² Mindestfläche pro Tier in m² Mindestfläche für jedes weitere Tier in m² Mindesthöhe (Wassertiefe bei Wasserschildkröten) Landschildkröte 0,18 m² L3 x L3 L3 x L 0,3 m Wasserschildkröte 0,06 m² L2 x L L x L 0,3 m Landteil Wasserschildkröte 0,12 m² L3 x L2 L2 x L 10 cm Wasserteil Bodenschlangen 0,18 m² LS0,66 xls0,5 LS0,2 xls0,1 0,6 m Kletternde 0,18 m² LS0,66 xls0,5 LS0,2 xls.0,1 0,8 m Schlangen Bodenlebende 0,18 m² LS2 x LS2 LS0,5 x LS0,5 0,35 m Echsen Kletternde Echsen 0,18 m² LS2 x LS LS0,5 x LS0,2 0,6 m Anmerkungen: L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz. LS bezeichnet die Körperlänge des Tieres mit Schwanz. Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen. Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.

13 13 von 16 Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier. Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe (Wassertiefe) der Unterkunft, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere. Anlage 2 zu 5 Abs. 1 Z 2 Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten 1. Kleinsäugetiere 1.1. Einstreu Die Bodenfläche der Unterkünfte, in welchen Kleinsäugetiere gehalten werden, muss zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt sein Die Einstreu muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Als Einstreu sind Stroh, Sägespäne oder Holzpellets oder vorzugsweise eine Kombination aus diesen Materialien zu verwenden. Heu darf als Einstreu verwendet werden, wenn bei heufressenden Tieren Heu zusätzlich in einer Futterraufe angeboten wird Mineralische Katzenstreu, Torfmull, Sand und Futter dürfen als Einstreu nicht verwendet werden Rückzugsmöglichkeiten Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, zum Beispiel in Form von Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln, angeboten werden. Alle Tiere müssen diese Einrichtungen gleichzeitig nützen können Nagematerial Allen Nagetieren und Kaninchen muss unbehandeltes Nagematerial, beispielsweise in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz oder Nagersteinen, ständig zur Verfügung stehen Trinkwasser und Futter Alle Kleinsäugetiere müssen ständig Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität haben und mit einer ausreichenden Menge an art- und altersgerechter Nahrung versorgt werden Futterheu ist den Tieren in einer Raufe anzubieten Das Trinkwasser muss in Trinkflaschen oder standfesten offenen Gefäßen angeboten werden Die Trinkgefäße sind täglich zu reinigen und mit frischem Wasser zu befüllen. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass sie möglichst nicht verschmutzt werden Temperatur Bei handelsüblichen Kleinsäugetieren ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten. Aufgrund des hohen Sauerstoffbedarfs und zur Verhinderung von Wärmestaus muss ein ausreichender Luftaustausch ohne Zugluftbildung gesichert sein Sozialkontakt Sozial lebende Kleinsäugetiere (z. B. Meerschweinchen, Kaninchen) dürfen nur gemeinsam mit Artgenossen in einer Gruppe gehalten werden Unverträgliche Tiere und Tiere von solitär lebenden Arten sind einzeln zu halten.

14 14 von Vögel 2.1. Beschaffenheit und Aufstellung der Unterkünfte Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Käfige mit weniger als 1 m² Grundfläche dürfen von mindestens einer Seite nicht einsehbar sein Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Gitterweite und festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein. Käfige, in denen Papageienvögel gehalten werden, müssen querverdrahtet sein Wände müssen glatt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Die Käfige und die Ausstattung sind sauber zu halten und müssen mindestens einmal wöchentlich gründlich gereinigt werden Der Standort für Unterkünfte der Vögel muss hell und zugluftfrei sein Vogelkäfige müssen in einer Höhe von mindestens 60 cm aufgestellt werden; davon sind lediglich Volieren ab 1,5 m Höhe ausgenommen Einstreu Die gesamte Bodenfläche muss gleichmäßig mit gesundheitlich unbedenklicher Einstreu bedeckt sein Sand darf für Weichfresser nicht als Einstreu verwendet werden Bodenlebende Vögel (zb Wachteln) müssen die Möglichkeit zum Scharren haben Sitzstangen Der Durchmesser der Sitzstangen muss der Größe der gehaltenen Vögel entsprechen. In jedem Käfig müssen mindestens zwei Sitzstangen in unterschiedlicher Höhe und versetzt zueinander angebracht sein. Von dieser Bestimmung darf nur dann abgewichen werden, wenn verzweigte Naturäste verwendet werden; diese müssen für die Vögel gesundheitlich unbedenklich sein Trinkwasser und Futter Das Futter muss den Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart und dem Alter der Vögel entsprechen. Körnerfressern muss regelmäßig auch ungespritztes Grün- und Saftfutter angeboten werden Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass Verschmutzung des Inhalts vermieden wird. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen Als Verdauungshilfe ist Grit anzubieten Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben Temperatur Bei handelsüblichen Vögeln ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten Glasvitrinen müssen über entsprechend große Be- und Entlüftungsöffnungen verfügen. Extrembedürfnisse der Vögel sind zu berücksichtigen Bademöglichkeit Allen Vögeln muss täglich frische Bademöglichkeit zur Verfügung stehen. Alternativ dürfen sie mit Wasser besprüht werden Beschäftigungsmöglichkeit Allen Vögeln sind geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten (zb frische, gesundheitlich unbedenkliche Äste) anzubieten. 3. Zierfische 3.1. Wasserbeschaffenheit Der ph-wert sowie die Werte für GH (Gesamthärte) und KH (Karbonathärte) im Hälterungswasser müssen den Werten der Herkunftsgewässer der jeweils gehaltenen Spezies entsprechen. Der Nitratgehalt darf maximal 150 mg/l betragen. Nitrit darf im Hälterungswasser nicht nachweisbar sein Die Wassertemperatur muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Fischart entsprechen. Das Aquarium muss erforderlichenfalls mit einem Heizgerät ausgestattet sein, welche die Einhaltung des spezifischen Temperaturbereichs unabhängig von der Außentemperatur gewährleistet.

15 15 von Jedes Aquarium muss so betrieben werden, dass die spezifischen Wasserwerte eingehalten werden können Vergesellschaftung Es dürfen nur untereinander verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und -temperatur vergesellschaftet werden Bei der Haltung von Kampffischmännchen (Betta) ist zu gewährleisten, dass den Tieren bei Einzelhaltung ein Wasservolumen von mindestens einem Liter zur Verfügung steht. Der dauernde Sichtkontakt zu anderen Kampffischmännchen ist zu unterbinden. Anlage 3 zu 10 Z 4 Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung) 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. 2. Der Lehrgang hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen: 2.1. Hundehaltung einschließlich Ernährung 2.2. Katzenhaltung einschließlich Ernährung 2.3. Kleintierhaltung einschließlich Ernährung 2.4. Vogelhaltung einschließlich Ernährung 2.5. Terraristik 2.6. Aquaristik 2.7. Tierschutz und Tierschutzrecht 2.8. Artenschutz und Artenschutzrecht 2.9. Grundzüge des Tierseuchenrechtes Grundzüge des Futtermittelrechts 3. Der Lehrplan ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat ( 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Anlage 4 Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen I. Mindestanforderung für die Haltung von Hunden 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt 1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens drei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 15 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.

16 16 von Vergesellschaftung Hundewelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Hunden ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung und nach tierärztlicher Freigabe möglich. 3. Platzbedarf Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Dort dürfen maximal 6 Tiere, wenn deren Gesamtkörpergewicht 40 kg nicht überschreitet, bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden. Für jedes weitere Tier bis 5 kg Körpergewicht ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern, für jedes weitere Tier über 5 kg Körpergewicht erhöht sich die Bodenfläche um 1,5 m². Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen. II. Mindestanforderung für die Haltung von Katzen 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt 1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten. 2. Vergesellschaftung Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Coronavirusuntersuchung (FIP) aus dem Kot jedes Einzeltieres möglich. 3. Beschaffenheit der Räume Die Räume müssen durch Einrichtungsgegenstände dreidimensional strukturiert sein und den Verhaltensbedürfnissen von Katzen Rechnung tragen. 4. Platzbedarf Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Auf dieser Mindestgrundfläche dürfen maximal sechs Tiere bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden. Für jedes weitere Tier ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern. Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

Anlage 1. zu 5 Abs. 1

Anlage 1. zu 5 Abs. 1 BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 487 1 von 6 zu 5 Abs. 1 Anlage 1 Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen,

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Tierhaltungsverordnung

Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Tierhaltungsverordnung Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Tierhaltungsverordnung Gekürzte Version Anlage 1 Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.1. Allgemeine Anforderungen

Mehr

Der Tierheim-Leitfaden

Der Tierheim-Leitfaden Der Tierheim-Leitfaden Management und artgemäße Haltung Bearbeitet von Bodo Busch 1. Auflage 2010. Buch. 232 S. Hardcover ISBN 978 3 7945 2689 5 Format (B x L): 16,5 x 24 cm Weitere Fachgebiete > Medizin

Mehr

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren .0.04 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Fachinformation Tierschutz Heimtiere Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige

Mehr

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Friesenstr. 30 26789 Ansprechpartner: Tierarzt Herr Flegler Telefon: 0491 926 1491 bzw. 1458 Herr Warntjes Fax: 0491 926 1374 Merkblatt zur Haltung von

Mehr

Merkblatt zum Verbringen und Transport von Tierschutzhunden innerhalb der EU

Merkblatt zum Verbringen und Transport von Tierschutzhunden innerhalb der EU Merkblatt zum Verbringen und Transport von Tierschutzhunden innerhalb der EU I. GRUNDSATZ: Der Transport von Hunden aus anderen EU- Ländern mit dem Zweck der Vermittlung an neue Halter gilt veterinärrechtlich

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag

Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag Hunde-Pensionsvertrag - Seite 1/5 - Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag Zwischen und Herrn Dirk Böhnke (Betreuer) Hundehalter: Im Hammertal 117 58456 Witten Anschrift: Tel. +49 (0173) 2131271 Mail: info@hunde-oase.de

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 11. Jänner 2008 Teil I 35. Bundesgesetz: Änderung des Tierschutzgesetzes (NR: GP XXIII RV 291 AB 342 S. 40. BR: 7797 AB

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren

Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren 1 Ansprechpartner 1.1 Adresse der kantonalen Tierschutzfachstelle (Einsendeadresse): 1.2 Name, Adresse der verantwortlichen Person (Gesuchsteller / in): Erreichbarkeit

Mehr

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden Zwinger und Boxen sind

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw. DER LANDRAT An den Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.3: Verwaltung Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen Telefon 02361/532125 Telefax 02361/532227 E-Mail: fd39@kreis-re.de Antrag auf

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes I. Den Antrag stellt 1. Firmenname (Name, Vorname) Anschrift Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Amt für Gesundheit, Veterinärund Lebensmittelangelegenheiten 48127

Mehr

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Fachinformation Tierschutz Nr. 11.1_(1)_d März 2009 Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Geltungsbereich Von den Ausbildungsvorschriften betroffen ist gemäss Art. 222 Abs. 1-2 TSchV nur, wer

Mehr

Tierschutz-Hundeverordnung. Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) 1 Anwendungsbereich

Tierschutz-Hundeverordnung. Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) 1 Anwendungsbereich D 2.5 Tierschutz-Hundeverordnung Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung Bei der erstmaligen Abgabe des Hundes erklärt sich der Hundehalter mit der Geltung der nachfolgenden AGBs der Hamburger Doglounge für alle Hundetagesstättenverträge

Mehr

Tierschutz = Gesundheitsschutz für Tierheimtiere

Tierschutz = Gesundheitsschutz für Tierheimtiere Tierschutz = Gesundheitsschutz für Tierheimtiere Leitlinien aus Sicht des praktischen Tierarztes Hans-Friedrich Willimzik 20. September 2011 Tierschutz = Gesundheitsschutz für Tierheimtiere Leitlinien

Mehr

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 222 Transport von lebenden

Mehr

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) 1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung

Sachliche und zeitliche Gliederung Sachliche und zeitliche Gliederung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag AUSBILDUNGSBERUF: Tierpfleger/-in AUSZUBILDENDE/-R: Ausbildungsbetrieb: Unterschrift/Stempel IHK: Unterschrift/Stempel Während der

Mehr

Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen)

Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen) Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen) 1 Ansprechpartner 1.1 Adresse der kantonalen Tierschutzfachstelle (Einsendeadresse): 1.2 Name,

Mehr

Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe

Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe NOTIZ 27. April 2007 Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe Zweck Der Verhaltenskodex der Landwirtschaft für Tiertransporte auf Straβe soll das Wohlbefinden der Tiere von der Verladung

Mehr

Wann benötigen Sie eine Genehmigung nach 11 Tierschutzgesetz?

Wann benötigen Sie eine Genehmigung nach 11 Tierschutzgesetz? Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz Wann benötigen Sie eine Genehmigung nach 11 Tierschutzgesetz? Nach 11 Tierschutzgesetz sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig:

Mehr

Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz. Wann benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz?

Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz. Wann benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz? DER LANDRAT Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.1 Veterinärwesen Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz Wann benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz?

Mehr

Tierschutzvertrag. für die Übergabe des Hundes: Geschlecht: Wurftag : Größe und Gewicht (ca): Microchip- oder Täto-Nummer: Foto: Besitzer: Anschrift :

Tierschutzvertrag. für die Übergabe des Hundes: Geschlecht: Wurftag : Größe und Gewicht (ca): Microchip- oder Täto-Nummer: Foto: Besitzer: Anschrift : Tierschutzvertrag für die Übergabe des Hundes: Rasse: Geschlecht: Wurftag : Haarkleid: Größe und Gewicht (ca): Microchip- oder Täto-Nummer: Foto: Besitzer: Anschrift : vertreten durch: Anschrift : an seinen

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittel Kurfürstenstr. 16 54516 Wittlich Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der derzeit

Mehr

Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes

Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes Richtlinien für die Führung von Tierheimen der Tierschutzvereine im Deutschen Tierschutzbund e.v. Anlässlich der Hauptversammlung des Deutschen Tierschutzbundes

Mehr

Tierärztliche Praxis Dr. Heinz Janowitz. Grappensteiner Damm 41 Tel.: 05741/ Lübbecke-Gehlenbeck Fax: 05741/370091

Tierärztliche Praxis Dr. Heinz Janowitz. Grappensteiner Damm 41 Tel.: 05741/ Lübbecke-Gehlenbeck Fax: 05741/370091 Tierärztliche Praxis Dr. Heinz Janowitz Grappensteiner Damm 41 Tel.: 05741/370009 32312 Lübbecke-Gehlenbeck Fax: 05741/370091 e-mail: Janowitz-Luebbecke@t-online.de Kaninchenhaltung Sie möchten sich ein

Mehr

TVT. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Richtlinien für Kleintiermärkte/-börsen. Merkblatt Nr. 87

TVT. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Richtlinien für Kleintiermärkte/-börsen. Merkblatt Nr. 87 TVT Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Richtlinien für Kleintiermärkte/-börsen Merkblatt Nr. 87 Seite 2 Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. Richtlinien für Kleintiermärkte Richtlinien

Mehr

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Zentralschweizer Kantone Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Grundlage: Eidg. Tierschutzgesetz (TSchG), Eidg. Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren,

Mehr

Tierheim Böblingen Unterthemen:

Tierheim Böblingen Unterthemen: Tierheim Böblingen Unterthemen: Geldnöte in Tierheimen Menge der Tiere in Tierheimen Wie ist das Tierheim aufgebaut? Steckbrief: Tierheim Böblingen Ist die Tierhaltung in Tierheimen artgerecht? Wie kann

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

T I E R S C H U T Z G E S E T Z - ÖSTERREICH

T I E R S C H U T Z G E S E T Z - ÖSTERREICH T I E R S C H U T Z G E S E T Z - ÖSTERREICH Mit 1. Jänner 2005 trat das Bundestierschutzgesetz in Kraft. Seitdem herrschen in ganz Österreich nunmehr für alle Tiere die gleichen Bestimmungen. Zielsetzung

Mehr

Börsenordnung - I. Allgemeiner Teil Die Börsenordnung wurde erlassen durch den Veranstalter: Karsten Dahlitz Heinrich-Mann-Str.14 03050 Cottbus Tel:

Börsenordnung - I. Allgemeiner Teil Die Börsenordnung wurde erlassen durch den Veranstalter: Karsten Dahlitz Heinrich-Mann-Str.14 03050 Cottbus Tel: Börsenordnung - I. Allgemeiner Teil Die Börsenordnung wurde erlassen durch den Veranstalter: Karsten Dahlitz Heinrich-Mann-Str.14 03050 Cottbus Tel: 0174 / 88 38 592-0162 / e-mail: vogelboerse-cottbus@web.de

Mehr

Augen auf beim Hundekauf. Worauf Sie bei der Anschaffung eines Hundes achten sollten

Augen auf beim Hundekauf. Worauf Sie bei der Anschaffung eines Hundes achten sollten Augen auf beim Hundekauf Worauf Sie bei der Anschaffung eines Hundes achten sollten Impressum Impressum: Herausgeber, Medieninhaber und Hersteller: Bundesministerium für Gesundheit Für den Inhalt verantwortlich:

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche

Mehr

M e r k b l a t t zur Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Anlage)

M e r k b l a t t zur Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Anlage) M e r k b l a t t zur Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Anlage) (1) Definition Kinderbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen in öffentlicher

Mehr

BNA Schulungszentrum

BNA Schulungszentrum BNA Schulungszentrum Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.v. Ostendstr. 4 76707 Hambrücken Tel: 07255 2800 Fax: 07255 8355 Email: gs@bna-ev.de BNA Schulungszentrum Ende 2006 begann

Mehr

Handbuch für Tierversender. Was für den Versender von Tieren zu beachten ist

Handbuch für Tierversender. Was für den Versender von Tieren zu beachten ist Handbuch für Tierversender Was für den Versender von Tieren zu beachten ist Begleitpapiere -folgende Angaben müssen auf der Verpackung angegeben werden. Begleitschein und Adresslabel kann unter www.te-jg.de

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung

Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Datum der Genehmigung: 18.03.2014 Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Zweck der Prüfung 3 Durchführung der Prüfung 3 Prüfstellen 5 Zusammenarbeit

Mehr

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom 07.03.2014 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten

Mehr

Hessisches Sozialministerium. Information für Gaststätten. Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG)

Hessisches Sozialministerium. Information für Gaststätten. Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) Hessisches Sozialministerium Information für Gaststätten Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) Die Regelungen des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes für Gaststätten gültig ab 1. Oktober 2007

Mehr

Börsenordnung. - I. Allgemeiner Teil. Die Börsenordnung wurde erlassen von:... 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher

Börsenordnung. - I. Allgemeiner Teil. Die Börsenordnung wurde erlassen von:... 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher Börsenordnung - I. Allgemeiner Teil Die Börsenordnung wurde erlassen von: (Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr.). 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher Diese Börsenordnung gilt für

Mehr

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Präambel 1 Versorgungsvertrag 2 Personenkreis und persönliche Zugangsvoraussetzungen

Mehr

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung: 916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

Grundsätze für tiergestütztes Arbeiten mit Heimtieren

Grundsätze für tiergestütztes Arbeiten mit Heimtieren 1 Grundsätze für tiergestütztes Arbeiten mit Heimtieren Tiergestützte Arbeit umfasst tiergestützte Therapie, tiergestützte Pädagogik und tiergestützte Fördermaßnahmen. Jede Organisation, die im Rahmen

Mehr

Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer

Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer Zwischen (im folgenden Träger praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... (im folgenden

Mehr

Presseunterlage des Bundesministeriums für Gesundheit. "Augen auf beim Welpenkauf Stopp dem illegalen Tierhandel!" anlässlich der.

Presseunterlage des Bundesministeriums für Gesundheit. Augen auf beim Welpenkauf Stopp dem illegalen Tierhandel! anlässlich der. Presseunterlage des Bundesministeriums für Gesundheit "Augen auf beim Welpenkauf Stopp dem illegalen Tierhandel!" anlässlich der Pressekonferenz zum Thema "Bund und Wien gemeinsam gegen den illegalen Welpenhandel"

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli

Mehr

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX Börsenordnung (Aquaristik) 1. Geltungsbereich 2. Gegenstand der Börse 3. Anbieter 4. Besucher 5. Tierschutzrechtliche Bestimmungen 6. Abgabe an Kinder und Jugendliche 7. Angebotene

Mehr

Veranstalter (Name, ggf. Zuchtverband, Anschrift, Telefonnr., Handynr., Fax-Nr., E-Mail):

Veranstalter (Name, ggf. Zuchtverband, Anschrift, Telefonnr., Handynr., Fax-Nr., E-Mail): LANDKREIS RASTATT Meldezettel für Tiermärkte/Tierbörsen/Tierausstellungen/ Sehr geehrte Damen und Herren, sie möchten im Landkreis Rastatt eine Veranstaltung mit Tieren durchführen. Wir bitten Sie daher

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, Fassung vom 23.03.2016 Langtitel Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Festlegung eines Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes,

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

Internes Audit. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel

Internes Audit. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel Dokument: 07-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 05.11.2012 Seite 1 von 9 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 2 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 3 4.1 Planung der Audits... 5 4.2 Vorbereitung

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert. Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert. Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Kurztitel Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2012 /Artikel/Anlage 64b Inkrafttretensdatum 19.01.2013 Text Fahrschulausbildung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1974L0346 DE 07.07.1998 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni

Mehr

Wüstenrennmäuse. Haltung. Käfiggröße: - für 2 Gerbile mind. 60x30x30 cm

Wüstenrennmäuse. Haltung. Käfiggröße: - für 2 Gerbile mind. 60x30x30 cm Wüstenrennmäuse Haltung Käfiggröße: - für 2 Gerbile mind. 60x30x30 cm - geeignet sind z.b. Käfige mit einer hohen Plastikunterschale und einem unlackierten Gitteraufsatz mit max. 7,5 mm Gitterabstand,

Mehr

Hinweise zum Erlaubnisverfahren nach 11 Tierschutzgesetz

Hinweise zum Erlaubnisverfahren nach 11 Tierschutzgesetz Hinweise zum Erlaubnisverfahren nach 11 Tierschutzgesetz Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 - Auszug - Achter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren 11 (1)

Mehr

KONZEPT ÜBERBLICK. Temporäre Kinderbetreuung. Ausgabe 3. von Natalija Frank, MPH

KONZEPT ÜBERBLICK. Temporäre Kinderbetreuung. Ausgabe 3. von Natalija Frank, MPH KONZEPT ÜBERBLICK Temporäre Kinderbetreuung 2015 von Natalija Frank, MPH Ausgabe 3 vom 16.05.2016 INHALTSVERZEICHNIS Unterhalb ein kurzer Überblick zum Inhalt der Konzept Zusammenfassung. Auf der rechten

Mehr

Austausch von gentechnisch veränderten Tieren zwischen experimentellen Tierhaltungen

Austausch von gentechnisch veränderten Tieren zwischen experimentellen Tierhaltungen Austausch von gentechnisch veränderten Tieren zwischen experimentellen Tierhaltungen Werner Nicklas Detmold, 30. März 2012 Hygiene beschreibt ganz allgemein alle Maßnahmen, die zur Erhaltung der Gesundheit

Mehr

Fotos und Gestaltung: Franziska Schäfer. Text: Katja Schäfer

Fotos und Gestaltung: Franziska Schäfer. Text: Katja Schäfer Fotos und Gestaltung: Franziska Schäfer Text: Katja Schäfer Inhalt Geschäft 5 Über uns 7 Terraristik 9 Aquaristik 11 Nager 13 Vögel 15 Exoten 17 Hund & Katze 19 Angelzubehör 21 Zuchttiere 23 Tierpension

Mehr

Tiertransport. B1 Schlachttiere. Fleischerhandwerk

Tiertransport. B1 Schlachttiere. Fleischerhandwerk Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Nuklearmedizin

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Nuklearmedizin Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-667, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß der Vereinbarung

Mehr

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 9. März 2012 Teil II 63. Verordnung: Fachstellen-/HaltungssystemeVO - FstHVO 63. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit

Mehr

Zweite Verordnung. zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom

Zweite Verordnung. zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom Zweite Verordnung *) **) zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom... 2004 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund - des 2a Abs. 1

Mehr

vom 14. Februar 1984

vom 14. Februar 1984 120.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 18 ausgegeben am 1. März 1985 Verordnung vom 14. Februar 1984 über die Führung und Verwendung des Staats- wappens Gestützt auf Art. 17, 18

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE

Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE Einwohnergemeinde Bürglen Verordnung über die HUNDETAXEN und das HALTEN DER HUNDE vom 15. Dezember 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 2. Abschnitt Meldepflicht, Registrierung

Mehr

Entgeltordnung für Leistungen des Tierheimes der Stadt Gera. Bekanntmachung. Inkrafttreten. (Nr., Datum) (Datum)

Entgeltordnung für Leistungen des Tierheimes der Stadt Gera. Bekanntmachung. Inkrafttreten. (Nr., Datum) (Datum) 1 ordnung für Leistungen des Tierheimes der Stadt Gera Bezeichnung, Rechtsgrundlage Stadtratsbeschluss vom ( Datum) Ausfertigung vom (Datum) Bekanntmachung (, Datum) Inkrafttreten (Datum) Änderungen/Anmerkungen

Mehr

Sach~ und Fachkundenachweis des Verbandes Bayerischer Rassegeflügelzüchter e.v. Tier~ und Artenschutz sowie Tiertransport Vortrag Josef Hanauer

Sach~ und Fachkundenachweis des Verbandes Bayerischer Rassegeflügelzüchter e.v. Tier~ und Artenschutz sowie Tiertransport Vortrag Josef Hanauer Sach~ und Fachkundenachweis des Verbandes Bayerischer Rassegeflügelzüchter e.v. Tier~ und Artenschutz sowie Tiertransport Vortrag Josef Hanauer Gedanken zur Entwicklung Schon bei der Gründung der ersten

Mehr

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006

Mehr

Tore-Produktnorm DIN EN Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften

Tore-Produktnorm DIN EN Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften Tore-Produktnorm DIN EN 13241-1 Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften Warum europäische Normen? Die Europäische Union hat zum Ziel, einen gemeinsamen Binnenmarkt zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit

Mehr

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird .0.04 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Fachinformation Tierschutz Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den

Mehr

Neue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung?

Neue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung? Neue Trinkwasserverordnung Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung? Hofheim Folie 1 von 26 Übersicht Folie 2 von 26 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Übersicht Verbraucherinformationspflichten Informationspflichten

Mehr

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März

Mehr

3. wenn ja, welche konkreten Vorschriften haben Landwirte beim Transport eigener Tiere zu beachten;

3. wenn ja, welche konkreten Vorschriften haben Landwirte beim Transport eigener Tiere zu beachten; 14. Wahlperiode 08. 03. 2007 Antrag der Abg. Dr. Friedrich Bullinger u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Tiertransporte durch Landwirte Antrag Der Landtag

Mehr

BGG 962 Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb Ausschuß "Arbeitsmedizin"

BGG 962 Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb Ausschuß Arbeitsmedizin BGG 962 Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb Ausschuß "Arbeitsmedizin" April 1987 Vorbemerkung Diese Grundsätze stellen Hinweise für den Unternehmer

Mehr

Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010. Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird.

Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010. Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird. Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010 Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl.

Mehr

Vertrag zur Ableistung des. Berufspraktikums

Vertrag zur Ableistung des. Berufspraktikums Vertrag zur Ableistung des Berufspraktikums (gemäß 9 Abs. 3 Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen in der jeweils gültigen Fassung) der/dem

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes EINGANG:_ Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes Hiermit beantrage ich, Name Vorname Geburtsdatum Straße PLZ, Ort Telefon Fax E-Mail Beruf Homepage eine Erlaubnis nach 11 des

Mehr

Vom 30. September 2010

Vom 30. September 2010 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung Lehrabschlussprüfung Gliederung Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Mechanische

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 120.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 18 ausgegeben am 1. März 1985 Verordnung vom 14. Februar 1984 über die Führung und Verwendung des Staatswappens Gestützt auf Art. 17, 18 und

Mehr

Beschlussreifer Entwurf

Beschlussreifer Entwurf Beschlussreifer Entwurf Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer Auf Grund des 9 Abs. 3 des

Mehr

Die Kodifikation des Tierschutzrechts

Die Kodifikation des Tierschutzrechts Sabine Lennkh Die Kodifikation des Tierschutzrechts Modellvorstellungen Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 I. Einleitung 17 II. Tierschutz im sozialen, philosophischen und historischen Kontext

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) Satzungen über die Erhebung einer Hundesteuer (E R S E T Z UN G S S A T Z U N G) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung

Mehr

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern DER REGIERUNGSRAT LIESTAL, 17. März 2009 DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse 155 3003 Bern Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung

Mehr

- 2 - Anforderungen an die Lagereinrichtung:

- 2 - Anforderungen an die Lagereinrichtung: Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z BGV, Billstraße 80, D - 20539 Hamburg An die Hamburger Lager- und Kühlhausbetreiber Amt für

Mehr