Die Beamtenversorgung vom Anfang bis heute

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1 Die Beamtenversorgung vom Anfang bis heute Vorgeschichte: - Einführung des Deutschen Berufsbeamtentums Anfang des 18. Jahrhunderts in Preußen. - Erste gesetzliche Regelung Unterschiedliche Regelungen in den Deutschen Ländern - Beitragsfinanzierte Pensionskassen bis 1872 in Preußen - Beitragsfreie Versorgung aus Steuermitteln in anderen Ländern wie z. B. in Bayern - Allgemeine Durchsetzung der beitragsfreien Versorgung im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts - Zunächst nur Absicherung des Risikos der Dienstunfähigkeit - Keine gesetzliche Altersgrenze - Gesetzliche Altersgrenze 65 wurde erst 1920 eingeführt - Bemessungsgrundlage der Versorgungsbezüge war und ist das Einkommen des letzten Amtes - Die Höhe der Versorgungsbezüge abhängig von der Dienstzeit - Der Höchstsatz lag bis zur Brüningschen Notverordnung bei 80 %. Durch diese wurde im Dezember 1930 dieser Prozentsatz auf 75 % abgesenkt. Gleichzeitig wurde die Beamtenbesoldung um 6 % gekürzt. - Seit 1920 Übertragung der Besoldungserhöhung auf die Versorgung - Die Beamten sind keine normalen Arbeitnehmer und erhalten kein Entgelt für geleistete Arbeit. Die Alimentation begründet sich vielmehr aus dem Treueverhältnis zwischen Beamten und Staat Die Zeit nach Ende des zweiten Weltkrieges - Höchstversorgung von 75 % nach 35 Dienstjahren bis (degressive Skala) - Ab höchstmögliche Versorgung 75 % nach 40 Dienstjahren (lineare Skala, Übergangsrecht) - Nächste Anpassung Abflachung in acht Stufen auf 71,75 % seit dem (Abflachungsfaktoren) Erläuterungen Degressive Skala: - Für die ersten 10 Dienstjahre pauschal 35 % = 35 % - Für die folgenden 15 Dienstjahre je 2 % = 30 % - Für die letzten 10 Dienstjahre je 1 % = 10 % 75 % Lineare Skala: 75 % : 40 Dienstjahre = 1,875 % / Jahr 71,75 % : 40 Dienstjahre = 1,79375 % nach dem

2 Übergangsrecht: Für am vorhandene Beamtinnen und Beamten erfolgt eine Vergleichsberechnung: Die Dienstzeiten bis zum werden nach der degressiven Skala ermittelt, danach erfolgt ein Plus von einem Prozent pro geleistetem Dienstjahr. Parallel erfolgt eine Berechnung ausschließlich nach der linearen Skala. Das für den Pensionär bessere Ergebnis wird genommen. Beispiel: Paul Mustermann, geb. am Gesetzliche Altersgrenze: (Polizeivollzugsdienst) Ausscheiden nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Laufbahndaten: Vollzeitbeschäftigung = 37 Jahre Berechnung nach 14 BeamtVG: Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit = 37 Jahre Ruhegehaltssatz 37 Jahre x 1,875 % = 69,38 % Berechnung nach 85 Abs. 1 BeamtVG (Besitzstandsregelung) Ruhegehaltfähige Zeit: bis = 6 Jahre 92 Tage ab = 30 Jahre 273 Tage Gemäß 85 Abs. 1 S. 4 verbleiben davon 27 Jahre Ruhegehaltssatz: Besitzstand zum % Erhöhung ab : x 1 % = 27 % zusammen 62 % Der Ruhegehaltssatz wird nach neuem Recht berechnet und beträgt 69,38 % Abflachungsfaktoren: Anpassung nach dem Anpassungsfaktor Versorgungssatz 1. ( ) 0, ,59 % 2. ( ) 0, ,18 % 3. ( ) 0, ,78 % 4. ( ) 0, ,37 % 5. ( ) 0, ,96 % 6. ( ) 0, ,56 % 7. ( ) 0, ,15 % 8. ( ) 0, ,75 % Föderalismusreform I Die Foderalismusreform übertrug den Ländern die Rahmenkompetenz für die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten den Ländern. Das bisher geltende Bundesrecht gilt gemäß 125 a Grundgesetz (GG) nur solange fort, bis die Länder eigenes Recht geschaffen haben. 2

3 Die jetzige NRW-Regierung beabsichtigt, diese Gesetzgebungskompetenz im Rahmen einer Dienstrechtsreform in Angriff zu nehmen und ggf. im Jahre 2013 in eigenes Landesrecht umzusetzen. Berechnung der Beamtenversorgung Die Versorgung errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Erläuterung: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Diese bestehen aus dem Grundgehalt, das zuletzt mindestens zwei Jahre bezogen wurde, der Erfahrungsstufe, die tatsächlich erreicht wurde sowie der allgemeinen Stellenzulage. Die seit dem nicht mehr ruhegehaltsfähige Polizeizulage soll laut Koalitionsvertrag der jetzigen Landesregierung im Rahmen der anstehenden Dienstrechtsreform wieder hergestellt werden, wobei über den Empfängerkreis und die Höhe noch nichts konkretes ausgesagt ist. Ruhegehaltfähige Dienstzeit: Diese beginnt mit dem Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis, frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Altersgrenze: - Die gesetzliche Altersgrenze wird mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. - Diese Grenze wird ab dem Geburtsjahrgang 1947 stufig auf das 67. Lebensjahr angehoben. Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Monate

4 - Für den Bereich des Vollzugsdienstes NRW gilt die besondere Altersgrenze von 62 Lebensjahren bzw. 61 Jahren bei 25 Jahren Wach- und Wechseldienst gem. 115 Abs. 1 LBG. - Grundsätzlich ist es möglich, auf Antrag ohne besondere Voraussetzungen mit 60 in den Ruhestand zu gehen, dies bewirkt jedoch einen Abschlag auf das Ruhegehalt von 0,3 % pro Monat, den man früher geht als man eigentlich dürfte. - Auf Antrag ist es möglich, die genannten Altersgrenzen um bis zu drei Jahre hinauszuschieben (ggf. um eine bestimmte Besoldungsgruppe ruhegehaltfähig zu erreichen). Vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - Berechnung der tatsächlich verbrachten Dienstzeit plus Zurechnungszeit Erläuterung: Ist der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu 2/3 hinzugerechnet. Beispiel: Paul Mustermann, geb Gesetzliche Altergrenze = (Polizeivollzugsdienst) Gewähltes Pensionsdatum = Grund Vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Laufbahndaten: Vollbeschäftigung = 28 Jahre Berechnung nach 14 BeamtVG: Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit: 28 Jahre Zurechnungszeit bis (2/3 * 12 Jahre) 8 Jahre Zusammen 36 Jahre Ruhegehaltssatz 36 Jahre x 1,875 % = 67,50 % Berechnung nach 85 Abs. 1 BeamtVG (Besitzstandsregelung): Ruhegehaltfähige Zeit bis Jahr 92,00 Tage ab Jahre 273,00 Tage Zurechnungszeit bis (1/3 * 7 Jahre) 2 Jahre 121,67 Tage ab zusammen 29 Jahre 29,67 Tage Gemäß 85 Abs. 1 S. 4 verbleiben davon 20 Jahre 121,67 Tage Ruhegehaltssatz: Besitzstand zum ,00 % Erhöhung ab :20.33 x 1 % 20,33 % zusammen: 55,33 % Der Ruhegehaltssatz wird nach neuem Recht berechnet und beträgt 67,50 % 4

5 Vorzeitige Zurruhesetzung nach Dienstunfall 36 BeamtVG: (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach 13 Abs. 1 hinzugerechnet; 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Der Ruhegehaltssatz nach 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Beispiel: Paul Mustermann, geb. am Gesetzliche Altersgrenze: (Polizeivollzugsdienst) Gewähltes Pensionsdatum: Grund: Vorzeitige Pensionierung nach einem Dienstunfall Laufbahndaten: Vollzeitbeschäftigung = 28 Jahre Berechnung nach 14 BeamtVG: Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit Zurechnungszeit bis (1/3 * 12 Jahre) zusammen: 28 Jahre 4 Jahre 32 Jahre Ruhegehaltssatz: 32 Jahre x 1,875 % 60 % Berechnung nach 85 Abs. 1 BeamtVG (Besitzstandsregelung) Ruhegehaltfähige Zeit bis Jahr 92,00 Tage ab Jahre 273,00 Tage Zurechnungszeit bis (1/6 * 7 Jahre) 1 Jahr 60,84 Tage ab zusammen: 27 Jahre 333,84 Tage Gemäß 85 Abs. 1 S. 4 verbleiben davon 19 Jahre 60,84 Tag Ruhegehaltssatz: Besitzstand zum ,00 % Erhöhung ab : 19,17 x 1 % = 19,17 % zusammen: 54,17 % Der Ruhegehaltssatz wird nach neuem Recht berechnet und beträgt 60,00 % Nach 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) erhöht sich der Satz um 20 % auf 80 %. Damit gilt der Höchstsatz in Höhe von 75,00 % 5

6 Vorzeitiger Zurruhesetzung nach qualifiziertem Dienstunfall 37 Abs. 1 BeamtVG: (1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernachsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente 1. Pension + eigene Rente War der Pensionär vor der Tätigkeit im öffentlichen Dienst rentenversichert hat er einen Rentenanspruch. Mit erreichen des 65. Lebensjahres ist die Rente zu beantragen (Mussregelung!). Die Rente ist vorrangig vor der Pension. Die Pension wird um die Rente gekürzt. Für Rente + Pension ist die absolute Höchstgrenze die höchstmögliche Pension (siehe unter 1.). Eine bessere Regelung ergibt sich nur für Pensionäre, die vor dem Beamter geworden sind. Diesen Pensionären bleiben 40 % ihrer Rente erhalten. Vorteil ist jedoch, dass die Rentenversicherung einen fiktiven Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt. Beispiel: Beträge in Euro Pensionäre Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge Höchstgrenze (75 v. H.) Ruhegehalt/Witwengeld/Waisengeld (70 v. H.) Rente 500 Insgesamt Abzüglich Höchstgrenze Überschreitender Betrag 350 Ruhegehalt/Witwengeld/Waisengeld Abzüglich übersteigender Betrag 350 Zustehender Versorgungsbezug Pensionierter Beamter und pensionierte Ehefrau Sind der Beamte und die beamtete Ehefrau in den Ruhstand getreten erhalten beide ihre Pension ( s. unter 1.). 3. Pensionierter Beamte und Ehefrau mit eigener Rente Der Beamte erhält seine Pension (s. unter 1.) und die Ehefrau erhält ihre Rente, jeweils im vollen Umfang. 6

7 Hinterbliebenenversorgung 1. Beim Tod des Beamten verbleiben der Hinterbliebenen die Bezüge für den Sterbemonat sowie für die beiden Folgemonate (sog. Sterbevierteljahr) in voller Höhe. Versorgungsbezüge in Höhe von 60 % der Versorgungsbezüge des Verstorbenen bzw. 55 % für Ehen, die nach dem geschlossen wurden, fließen bereits ab dem Ende des Sterbemonats. 2. Die Ehefrau hat keine eigene Pension oder Rente Sie erhält Witwenversorgung in Höhe von 60 % der Pension. Bei Eheschließungen nach dem sind es nur noch 55 %. Die Ehe muss jedoch eine bestimmte Zeit bestanden haben (in der Regel 1 Jahr). Dadurch soll so genannten Versorgungsehen entgegen gewirkt werden. 2.1 Die Ehefrau hat eine eigene Pension Sie erhält ihre eigene Pension weiter. Sie hat aber Anspruch auf Witwenversorgung. Die Summe ihrer eigenen Pension plus ihre Witwenversorgung darf jedoch nicht höher sein als die bisherige höhere Pension des Beamten. Falls die Pension der Ehefrau höher war als die des verstorbenen Beamten erhält sie keine zusätzliche Witwenversorgung. (Aber: Sterbevierteljahr!) 2.2 Die Ehefrau hat eine eigene Rente Sie erhält ihre eigene Rente weiter. Sie hat aber Anspruch auf Witwenversorgung. 2.3 Die Ehefrau des pensionierten Beamten stirbt Der Beamte erhält weiter seine Pension. Hatte die Ehefrau eine eigene Rente, so hat er Anspruch auf Witwerrente. Die Witwerrente ist zu beantragen. Auf jeden Fall erhält er die Witwerrente für 3 Monate (Sterbevierteljahr). Danach hat er Anspruch auf eine Witwerrente unter Anrechnung seines eigenen Einkommens. Bei hohem eigenem Einkommen kann sich die Witwerrente auf null reduzieren. Hatte die Ehefrau eine eigene Pension gilt das unter 5.2 ausgeführte sinngemäß. Sonstiges: Polizeizulage Die Polizeizulage ist seit dem nicht mehr ruhegehaltfähig. Im Koalitionsvertrag der Rot-Grünen Landesregierung wird die Absicht erklärt, die Ruhegehaltfähigkeit wieder herzustellen. Im Rahmen der anstehenden Dienstrechtsreform, die im Jahre 2013 in Kraft treten soll. Über die Ausgestaltung der Zulage ist im Vertrag nichts dargestellt. Ausgleichszahlung gemäß 48 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Die Ausgleichszahlung in Höhe von max. 4091,00 Euro wird um 1/5 gekürzt für jedes Jahr, das der Beamte nach dem 60. Lebensjahr und vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand tritt. Konkret bedeutet dies, dass aufgrund der Anhebung der Altersgrenze für Vollzugsbeamte auf 62 dieser Personenkreis nur noch 3/5 des Betrages (steuerfrei) erhält. Die Zahlung erfolgt nur bei Zurruhesetzung aufgrund einer besonderen Altersgrenze. Bei Inanspruchnahme von Antragsaltersgrenzen (auch bei Schwerbehinderung) entfällt der Anspruch auf Zahlung. 7

8 Schlussbemerkung: Die vorstehende Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, korrigierende Hinweise und Ergänzungsvorschläge sind stets willkommen: Gewerkschaft der Polizei Bernd Kohl Tel.: 0211/ Fax: 0211/

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