Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Ausgabe Nr. 2 / Juni 2012 Sehr geehrte amen und Herren, 1. Verringerter Umlagesatz Seite 2 Themenübersicht ab wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass die BVK Zusatzversorgung ihren Umlagesatz ab dem von derzeit 4,75 % auf 3,75 % reduziert. amit werden nicht nur unsere Mitglieder finanziell entlastet, sondern auch viele Versicherte, die aufgrund der geringeren Umlage weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Ein Grund zur Freude also insbesondere da die BVK Zusatzversorgung den Kapitalisierungsgrad weiterhin kontinuierlich erhöhen kann. 2. Neuregelung der Startgutschriften und Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten Seite 2 3. Änderung des Grenzbetrags für die zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung Seite 3 4. Aufstockungsbetrag während Familienpflegezeit Seite 3 5. Entgeltumwandlung: Erhöhung der vermögenswirksamen Leistung im TV-V 6. Rundschreiben per Seite 4 Seite 5 Freundliche Grüße Reinhard Graf Mitglied des Vorstands 1 Walter ietsch Abteilungsleiter

2 1. Verringerter Umlagesatz ab gungskasse hat zwischenzeitlich eine Höhe erreicht, die eine Absenkung der Umlagen ermöglicht, ohne das Ziel der weiteren Ausfinanzierung zu gefährden. In der Folge wird also das bereits vorhandene Kapital weiter anwachsen, wenn auch langsamer als bisher. er Umlagesatz der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden wird ab dem von derzeit 4,75 % auf 3,75 % abgesenkt. ies hat der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse in seiner Sitzung am beschlossen. er neue Umlagesatz gilt zunächst für die auer von fünf Jahren (also bis Ende 2017). Mit der Absenkung des Umlagesatzes zum werden nicht nur unsere Mitglieder finanziell entlastet, vielmehr profitieren auch die versicherten Beschäftigen hiervon. a die Umlage steuer- und sozialabgabenpflichtig ist, haben die Versicherten in aller Regel für einen Teil der Umlage Steuern und Sozialabgaben zu tragen. iese Belastung verringert sich infolge der Absenkung der Umlage. ie Leistungen für die Versicherten werden durch diese Entscheidung in keiner Weise berührt. ie Rentenanwartschaften werden aufgrund des Einkommens und des Alters der Versicherten ermittelt; die Höhe des Finanzierungsaufwandes ist wie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für die Rentenhöhe ausschlaggebend. Bitte beachten Sie, dass die Absenkung der Umlage erst ab dem wirksam ist. Bis dahin beträgt die Umlage weiterhin 4,75 %. Neben der Umlage bleibt weiterhin ein Zusatzbeitrag in Höhe von 4 % bestehen. Während der Zusatzbeitrag dazu verwendet wird, neu entstehende Anwartschaften kapitalgedeckt anzusparen, dient die Umlage im Wesentlichen der Finanzierung bereits vor der Systemumstellung (vom Gesamtversorgungs- auf das Versorgungspunktesystem) entstandener Renten und Anwartschaften. er Verwaltungsratsbeschluss verändert nicht die Finanzierung des Abrechnungsverbandes II. Hier wird weiterhin ein Pflichtbeitrag von 4,8 % von unseren Mitgliedern erhoben. 2. Neuregelung der Startgutschriften und Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten I m Herbst 2012 werden wir unsere Versicherten mit dem individuellen Versicherungsnachweis über eine ggf. erfolgte Erhöhung ihrer Startgutschrift informieren. Auch soweit sich die Startgutschrift durch die Neuberechnung nicht verändert hat, ist dies ersichtlich. Zudem erfolgt mit dem Versicherungsnachweis auch ein Hinweis an Versicherte über die Möglichkeit, Zeiten eines Mutterschutzes vor dem als Versicherungszeiten anerkennen zu lassen, wodurch sich ggf. die Rentenan- Mit der Absenkung des Umlagesatzes bekräftigt die BVK Zusatzversorgung ihr langfristiges Ziel, die Finanzierung der Betriebsrente für die Versicherten sicherer zu gestalten und die Belastung der Arbeitgeber überschaubar zu halten. Im Jahr 2002 hatte sich der Verwaltungsrat grundsätzlich dazu entschieden, die bis dahin ausschließlich durch Umlagen finanzierte Zusatzversorgung auf ein überwiegend kapitalgedecktes System umzustellen. ieses Ziel wird auch weiterhin verfolgt. er Kapitaldeckungsgrad der Zusatzversor- 2

3 wartschaft erhöhen kann (siehe auch Rundschreiben Nr. 2 / Juni 2011). Zu diesem Thema werden wir Sie in unserem nächsten Rundschreiben ausführlich informieren. Grenzbetrag vom bis : 6.241,52 Grenzbetrag ab : 6.459,97 Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung: ,95 Bitte beachten Sie, dass eine zusätzliche Umlage ausschließlich für solche Versicherte zu zahlen ist, für die bereits im ezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage erforderlich war. Für alle anderen Versicherten kann keine zusätzliche Umlage gezahlt werden. 4. Aufstockungsbetrag während Familienpflegezeit 3. Änderung des Grenzbetrags für die zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung er Aufstockungsbetrag während einer Familienpflegezeit ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. F ür Beschäftigte, für die sowohl im ezember 2001 als auch im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde, ist diese weiterhin in Höhe von 9 % aus dem den Grenzbetrag übersteigenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zu zahlen. Eine zusätzliche Umlage fiel in den Jahren 2001/2002 an, wenn das damalige Entgelt BAT I überstieg. urch das seit geltende Familienpflegezeitgesetz wird Beschäftigten die Möglichkeit geboten, wegen eines familiären Pflegefalles ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre zu verringern. abei soll das Einkommen nur halb so stark wie die Arbeitszeit reduziert werden. Würden beispielsweise Beschäftigte ihre Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden verringern, um ihre Angehörigen zu pflegen, erhalten sie dennoch ein Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. as tatsächliche Arbeitseinkommen während der aufgrund der Pflegezeit halbierten Beschäftigung wird also durch einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 25 % erhöht. Grenzbetrag für eine heute zu zahlende zusätzliche Umlage ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVö/VKA Tarifgebiet West, der sich im Monat der Jahressonderzahlung entsprechend erhöht. ie Grenzbeträge haben sich aufgrund der Tarifeinigung im öffentlichen ienst vom rückwirkend zum geändert: er Aufstockungsbetrag kann einem Wertguthaben entnommen oder als Vorschuss gezahlt werden. Er fließt den Beschäftigten mit der Auszah- 3

4 lung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu. a das Steuerrecht keine Sonderregelungen zum Aufstockungsbetrag enthält, ist dieser Gehaltsvorschuss steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. verträge zur Altersversorgung (ATV/ATV-K) in Betracht. 5. Entgeltumwandlung: Erhöhung der vermögenswirksamen Leistung im TV-V amit unterscheidet sich der Aufstockungsbetrag nach dem Familienpflegezeitgesetz vom Aufstockungsbetrag während einer Altersteilzeit, der ausdrücklich (nach 3 Nr. 28 EStG) keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen sollte. ie vermögenswirksame Leistung wird im Bereich des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) von bisher 26 auf 50 erhöht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Beschäftigte hierzu mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 pro Monat erbringt. urch die Erhöhung der vermögenswirksamen Leistung soll für die Beschäftigten ein Anreiz geschaffen werden, verstärkt die Möglichkeit der Entgeltumwandlung für die eigene Altersvorsorge zu nutzen. In der Zusatzversorgung ist während der Familienpflegezeit das gesamte Entgelt (also Entgelt plus Aufstockungsbetrag) als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden, auch wenn während dieser Zeit nur eine Beschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit besteht. Aus dem so gemeldeten Entgelt sind Umlagen und (Zusatz-)Beiträge zu entrichten. as gilt auch für die Zeit nach der Pflegezeit, in der zwar wieder in Vollzeit (bzw. im ursprünglichen Umfang) gearbeitet wird, aber bis zum Ausgleich des Zeitkontos derjenige Betrag einbehalten wird, um den das Entgelt in der Pflegephase aufgestockt worden war. ie Änderung im Tarifvertrag ist für die sog. originären Anwender, die dem unmittelbaren Geltungsbereich des TV-V unterliegen ( 1 Abs. 1 TV-V), verbindlich. Im ergänzenden Geltungsbereich (sog. nicht-originäre Anwender) können die Versorgungsbetriebe selbständig entscheiden, ob sie von dieser Neuerung Gebrauch machen wollen. Maßgeblich ist also für die gesamte auer der Vereinbarung nach dem Familienpflegezeitgesetz stets das tatsächlich ausgezahlte Entgelt (Arbeitsentgelt ggf. plus Aufstockungsbetrag). ie vermögenswirksamen Leistungen und auch Ansprechpartner sonstige vom Arbeitgeber aufgewendete Zuschüsse zur Entgeltumwandlung sind innerhalb der jeweiligen Steuerfreigrenzen des 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung die infolge der Pflegezeit reduzierten Beitragsleistungen des Arbeitgebers (aus 75 % des Entgelts) durch Leistungen der Pflegeversicherung in etwa ausgeglichen werden, haben die Beschäftigten in der Zusatzversorgung einen Versorgungsnachteil in Kauf zu nehmen. Eine günstigere Behandlung der Versicherten käme nur bei einer entsprechenden Änderung der Tarif- Alle Beschäftigten sollten die Möglichkeiten kennen, die ihnen eine Entgeltumwandlung bietet. Auch sind Informationen über die Notwendigkeit, selbst eigene Vorsorge betreiben zu müssen, um später auch nur annähernd das 4

5 gewohnte Lebenshaltungsniveau erhalten zu können, von entscheidender Bedeutung. Wir helfen Ihnen gerne im Rahmen von Informationsveranstaltungen und Beratungen, alle Aspekte einer notwendigen und sinnvollen Altersvorsorge aufzuzeigen. Nutzen Sie unser Angebot, die Rundschreiben per -Benachrichtigung zu erhalten. Bitte teilen Sie uns die entsprechenden Kontakte mit -Adressen und unter Angabe der Mitglieds- bzw. Abrechnungsnummer baldmöglichst mit: Frau Totzke - Tel. 089 / Oder geben Sie Ihre Ansprechpartner mit allen Kontaktdaten selbst in unsere Versandliste ein. ort können Sie Ihre aten auch jederzeit ändern. ie Anleitung hierzu fügen wir in der Anlage noch einmal bei - sie wird aus Sicherheitsgründen jedoch nicht im Internet hinterlegt. Sollten Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Briechle - Tel. 089 / oder mbriechle@versorgungskammer.de Kontaktieren Sie uns unter: 089 / oder oder info@bvk-zusatzversorgung.de Rundschreiben per -Benachrichtigung sind die beste Lösung, um schnell informiert zu sein und ressourcenschonend und kostenbewusst zu handeln. 6. Rundschreiben per W Wir beabsichtigen daher, ab 2013 auf den Post-Versand von Rundschreiben zu verzichten. ir freuen uns, dass sich immer mehr Mitglieder dafür entscheiden, sich zeitnah per über neue Rundschreiben informieren zu lassen und auf die früher übliche ruckversion verzichten. Ihre Fragen zur Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: adurch erhalten Sie unser Rundschreiben in aller Regel 1-2 Wochen früher als bei Postversand und helfen uns gleichzeitig, Ressourcen zu schonen und Kosten zu sparen. enn die Rundschreiben, die wir per Post versenden, verursachen neben den ruckkosten auch erhebliche Portokosten, die deutlich reduziert werden können, wenn auch Sie sich dazu entschließen, unsere Rundschreiben ausschließlich per zu beziehen. Sie erhalten dann jeweils einen Link auf das aktuelle Rundschreiben im Internet und können es von dort jederzeit downloaden. Ansprechpartner Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) info@bvk-zusatzversorgung.de Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) arbeitgeberservice@bvk-zusatzversorgung.de für Mitglieder in der Pfalz (06322) Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden enninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 5

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