Ministerium für Inneres und Kommunales

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1 Ministerium für Inneres und Kommunales Entwurf des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein- Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2011 (Gemeindefinanzierungsgesetz GFG 2011) 1. Grunddatenanpassung beim GFG Ausgangslage und Grunddatenanpassung Das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) ist der aktuellen Entwicklung, neuen Erkenntnissen und geänderten (statistischen) Daten in regelmäßigen Abständen anzupassen, um Gerechtigkeit bei der Verteilung der Zuweisungen zu gewährleisten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Juli /96, 7/97 -). Im Wesentlichen sind die Grunddaten, die der Ermittlung des fiktiven Bedarfs und der normierten Einnahmekraft jeder Kommune und schließlich der gerechten Verteilung der Schlüsselzuweisungen unter den Kommunen dienen, anzupassen. Diese Grunddaten wurden letztmalig mit dem GFG 2003 im Wesentlichen auf der Basis der Jahresrechnungsstatistik 1999 angepasst. Eine erneute Anpassung sollte turnusgemäß im Jahr 2008 durchgeführt werden. Im Auftrag des damaligen Innenministeriums legte das Institut für Wirtschaftsforschung München (ifo) im Juni 2008 das Gutachten Analyse und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen vor. Aufgrund dieses Gutachtens und der anschließenden Beratungen der sogenannten ifo-kommission wurde die Aktualisierung der Grunddaten ausgesetzt, weil sie in Verbindung mit der Weiterentwicklung der GFG-Systematik erfolgen sollte. Die ifo-kommission hat ihre Arbeit im Juni 2010 abgeschlossen. In der Arbeit der Kommission und in ihrem Abschlussbericht wurde deutlich, dass die Grunddaten aktualisierungsbedürftig sind. Dies gilt insbesondere für die Gewichtung des Soziallastenansatzes. Mit dem GFG 2011 soll wegen des fortgeschrittenen Jahres und im Interesse einer zügigen Einbringung des GFG 2011 noch keine Umsetzung der vom ifo-institut gemachten Vorschläge und der Beratungsergebnisse der ifo-kommission erfolgen. Hierfür wären weitere umfangreiche Berechnungen, grundsätzliche Überlegungen und Abstimmungen notwendig, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mit der gebotenen Sorgfalt zu leisten wären. Dies soll möglichst mit dem GFG 2012 geschehen. Daher sind die Grunddaten nunmehr für das GFG 2011 auf den aktuellen Stand zu bringen. Zu Grunde zu legen sind im Wesentlichen die Daten der Jahresrechnungsstatistik 2008, da diese dem Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) vorliegen und eine valide Basis für die Berechnungen bilden. Eine aktuellere Jahresrechnungsstatistik steht derzeit nicht zur Verfügung Allgemein Für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen jeder einzelnen Kommune bedarf es vorab einer Bedarfsermittlung und einer Einnahmekraftermittlung. Bei der Bedarfsermittlung wurde in der Vergangenheit gutachterlich festgestellt, dass der Bedarfsindikator Einwohner einen besonders hohen Erklärungswert für die 1

2 Ausgabenhöhe und damit den Bedarf der Kommunen hat. Zudem wurde festgestellt, dass nach regressionsanalytischen Erkenntnissen mit zunehmender Einwohnerzahl von einem höheren Finanzbedarf je Einwohner ausgegangen werden muss. Um demnach den Bedarfsrelationen innerhalb der Körperschaften Rechnung zu tragen, sind die Einwohner entsprechend zu gewichten. Mit dem daraus resultierenden Hauptansatz kann der Bedarf zwar dargestellt werden, dennoch bedarf es ergänzend einiger Nebenansätze, mit denen Ausgaben verursachende Besonderheiten, die über den Hauptansatz nicht oder nur unzureichend abgebildet werden, Berücksichtigung finden sollen. Zu den Nebenansätzen, die den fiktiven Bedarf einer Gemeinde abbilden, zählen der Schüleransatz, der Soziallastenansatz und der Zentralitätsansatz Ermittlung des fiktiven Bedarfs Hauptansatz Die Einwohner jeder kreisangehörigen Gemeinde und kreisfreien Stadt werden bei der Ermittlung des Bedarfs der jeweiligen Gemeinde gewichtet. Diese Einwohnergewichtung erfolgt mittels der Hauptansatzstaffel, in der der Prozentsatz der Gewichtung nach Ortsgrößen gestaffelt festgesetzt ist. Der Hauptansatzstaffel liegt die Analyse der gemeindespezifischen Zuschussbedarfe, wie sie sich aus den Ergebnissen der kommunalen Jahresrechnungsstatistik ergeben, zu Grunde. Sie erfolgt auf der Basis einer Regressionsanalyse durch IT.NRW. Da sich die Zuschussbedarfe in den einzelnen Kommunen in den Jahren seit 1999 geändert haben, sind auch die Daten, die der Ermittlung der Hauptansatzstaffel und der Einwohnergewichtung zu Grunde liegen, anzupassen. Nach Durchführung der Grunddatenanpassung auf der Basis einer Regressionsanalyse ergibt sich folgende geänderte Hauptansatzstaffel bzw. veränderte Einwohnergewichtung für die Gemeinden: 2

3 Nr. Hauptansatz in % neue Staffelklassen Einwohner alte Staffelklassen Einwohner 1 100, , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 größer als ,0 größer als Beim Hauptansatz für Kreise und Landschaftsverbände bleibt die Gewichtung jedes Einwohners unverändert bei 100 % Schüleransatz Im Schüleransatz werden den Gemeinden und den Kreisen alle Schüler angerechnet, die eine Schule besuchen, deren Träger sie sind. Mit dem Schüleransatz fließen die landesdurchschnittlichen Schulaufwendungen je Schulform und je Schüler, die nicht in die Berechnung des Hauptansatzes einfließen, in die Ermittlung des Bedarfs ein. Anhand dieser Aufwendungen konnte bisher eine Gewichtung der beschulten Schüler nach Schulformen vorgenommen werden, um Bedarfsrelationen hinsichtlich der Schulformen darstellen zu können. Die Relationen der Schulformen untereinander bzw. die Gewichtungen der Schulformen werden in der sogenannten Schüleransatzstaffel dargestellt. Die zur Ermittlung einer aktuellen Schüleransatzstaffel notwendigen Daten über die Aufwendungen einzelner Schulformen sind nach Auskunft IT.NRW nicht valide ermittelbar. Die Ursache hierfür liegt im Wesentlichen in den unterschiedlichen Organisationsformen der Aufgabenwahrnehmung in den einzelnen Kommunen, die zu einer nicht einheitlichen bzw. vergleichbaren statistischen Erfassung der erforderlichen Daten geführt haben. Eine Grunddatenanpassung kann daher für die Schüleransatzstaffel nicht durchgeführt werden. Folglich wird hierfür die bisherige Systematik mit der bisherigen Schüleransatzstaffel auf der Basis des Jahres 1999 fortgesetzt. 3

4 Lediglich die sogenannten Gemeinde- bzw. Kreisfaktoren, die nicht der gleichen Berechnungsmethodik wie die der Schüleransatzstaffel zu Grunde liegen, sind für eine gerechte Schüleransatzermittlung anzupassen. Der in den Gesamtansatz einfließende Schüleransatz beträgt derzeit bei Gemeinden 92 % und bei Kreisen 163 % des ermittelten Schülerwertes. Diese prozentualen Angaben wurden finanzwissenschaftlich in den 90er Jahren ermittelt, um eine gleiche Gewichtung der Schüler in allen Kommunen zu gewährleisten. Infolge zahlreicher Veränderungen und Verschiebungen in diesem Bereich ist die Gleichwertigkeit eines Schülers in den unterschiedlichen Gebietskörperschaften nicht mehr gegeben. Um diese wieder herzustellen, bedarf es der Anpassung der sogenannten Gemeinde- und Kreisfaktoren. Diese Anpassung ist seit 2003 nicht mehr erfolgt. Nach neuen Berechnungen liegt der Wert für die Gemeinden bei 88 % und für die Kreise bei 149 % Soziallastenansatz Mit dem Soziallastenansatz soll den Belastungen der Gemeinden im sozialen Bereich, die über den Hauptansatz nicht ausreichend erfasst werden, Rechnung getragen werden. Der Indikator für den Soziallastenansatz ist seit dem GFG 2008 die Zahl der SGB II- Bedarfsgemeinschaften. In den Jahren zuvor war es die Zahl der Dauerarbeitslosen. Infolge des aufgrund des SGB II notwendigen Wechsels der Indikatoren und der zugrunde liegenden Daten ist im GFG 2008 für den Soziallastenansatz die Gesamtzahl der entsprechenden Bedarfsgemeinschaften dem Anteil des sich bisher aus der Dauerarbeitslosigkeit ermittelten Soziallastenansatzes am Gesamtansatz angepasst worden. Daraus ergab sich rein rechnerisch ein Vervielfältigungsfaktor der tatsächlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften von 3,9. Die Ausgaben bzw. Aufwendungen der Kommunen für soziale Leistungen sind seit 1999 (Datengrundlage der letzten Grunddatenanpassung im Jahr 2003) erheblich gestiegen. Erwartungsgemäß steigt daher im Rahmen der Grunddatenanpassung auf der Basis einer Regressionsanalyse die Gewichtung des Indikators Zahl der Bedarfsgemeinschaften erheblich an. Danach ist infolge gestiegener Soziallasten die Zahl der Bedarfsgemeinschaften bei der Ermittlung des fiktiven Bedarfs jeder Kommune nicht mehr mit dem Faktor 3,9 sondern mit dem Faktor 15,3 zu gewichten. Hierdurch ergeben sich erhebliche Umverteilungswirkungen bei den Schlüsselzuweisungen. Um diese Umverteilungswirkungen zu begrenzen, wird für das GFG 2011 der Gewichtungsfaktor des Soziallastenansatzes abweichend vom Ergebnis der Regressionsanalyse mit einem Mittelwert von 9,6 (3,9 + ((15,3-3,9) / 2)) festgesetzt Zentralitätsansatz Die Einführung des Zentralitätsansatzes geht zum einen auf die Überlegung zurück, dass einige Gemeinden eine Zentralitätsfunktion aufweisen und die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten widerspiegelt, inwieweit einer Gemeinde durch Einpendler aus dem Umland zusätzliche Ausgaben entstehen. Solchen Ausgaben soll mit dem Zentralitätsansatz bei der fiktiven Bedarfsermittlung über den Hauptansatz hinaus besonders Rechnung getragen werden. 4

5 In dem Gutachten des ifo-instituts aus dem Jahr 1995 wurde vorgeschlagen, jeder Gemeinde die Anzahl ihrer sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu einem Drittel den veredelten Einwohnern hinzuzurechnen. Um negative Auswirkungen auf andere Bedarfsgrundlagen durch den hohen vorgeschlagenen Gewichtungsfaktor zu mildern, hat der Landesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum genutzt und sich entschlossen jeden Sozialversicherungspflichtigen in den Bedarfsansatz mit 15 %, also dem Faktor 0,15 zu berücksichtigen. Aufgrund dieser politischen Setzung wurde der Gewichtungsfaktor des Ansatzes bei der Grunddatenanpassung im Jahr 2003 nicht verändert. Zwingende Gründe für eine Veränderung sind nicht ersichtlich; deshalb wird der gesetzte Gewichtungsfaktor wie bei der Grunddatenanpassung 2003 beibehalten Ermittlung der normierten Einnahmekraft Dem ermittelten fiktiven Bedarf wird die Einnahmekraft gegenübergestellt. Die Einnahmekraft ist bei Gemeinden die Steuerkraft und bei den Kreisen, der Städteregion Aachen und den Landschaftsverbänden die Umlagekraft. Bei der Ermittlung der Steuerkraft fließt das tatsächlich im Referenzzeitraum erzielte Volumen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Kompensationsleistungen sowie der Gewerbesteuerumlage ein. Bei den Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) wird das Aufkommen jeweils mit einem fiktiven Hebesatz multipliziert Fiktive Hebesätze Mit den fiktiven Hebesätzen wird verhindert, dass jede einzelne Gemeinde durch ihr spezifisches Verhalten hinsichtlich der tatsächlichen Ausschöpfung ihrer Finanzierungsquellen die Höhe der staatlichen Zuweisungen bestimmen bzw. beeinflussen kann. Damit wird der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie Rechnung getragen. Zudem dient bei der Ermittlung der Steuerkraft die Berücksichtigung der fiktiven Hebesätze der Wahrung der gemeindlichen Hebesatzautonomie. Die Festsetzung der fiktiven Hebesätze orientiert sich am gewogenen Landesdurchschnitt der tatsächlich von den Gemeinden festgesetzten Realsteuerhebesätze eines Jahres, i. d. R. des Jahres, das auch für die Berechnung des Hauptansatzes zu Grunde gelegt wird. Die mit dem GFG 2003 aktualisierten fiktiven Hebesätze liegen 5 % unter den durchschnittlich gewogenen Realsteuerhebesätzen des zu Grunde gelegten Basisjahres Bisher wurden für die Ermittlungen der Steuerkraftzahlen folgende fiktive Hebesätze zugrunde gelegt Grundsteuer A mit einem fiktiven Hebsatz von 192; Grundsteuer B mit einem fiktiven Hebsatz von 381; Gewerbesteuer mit einem fiktiven Hebsatz von 403. Infolge der gestiegenen tatsächlichen Realsteuersätze in den vergangenen Jahren und daraus resultierend dem höheren gewogenen Landesdurchschnitt ist eine Anpassung der fiktiven Hebsätze erforderlich. 5

6 Die Grunddatenanpassung führt zu folgenden aktualisierten fiktiven Hebesätzen: Bezeichnung gewogener Hebesatz Jahr 2008 Abzug 5 % fiktiver Hebesatz (gewog. Hebesatz Abschlag 5 %) Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Sonstige Änderung im GFG Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Realsteuern Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern werden nach folgender Formel ermittelt: tatsächliches Realsteueraufkommen (1.7. vvg. J. bis vg. J.) tatsächlicher Hebesatz (im 2. Halbjahr der Referenzperiode) multipliziert mit dem jeweiligen fiktiven Hebesatz. Über Modellrechnungen für die Jahre 2006 bis 2010 konnte beispielhaft für die Gewerbesteuer festgestellt werden, dass mit der genannten Berechnungssystematik Kommunen, die bspw. ihren Gewerbesteuerhebesatz im zweiten Referenzhalbjahr anheben und somit mehr Steuern einnehmen, einmalig eine etwas höhere Schlüsselzuweisung erhalten, als sie bei Berücksichtigung des für beide Referenzhalbjahre jeweils geltenden tatsächlichen Hebesatzes erhalten hätten. Um diesem Effekt entgegenzuwirken, werden zukünftig bei der Berechnung der Steuerkraft die jeweiligen Hebesätze in den beiden Referenzhalbjahren und nicht allein der Hebesatz der zweiten Hälfte der Referenzperiode zu Grunde gelegt. Danach ergibt sich folgende Formel: [tatsächliches Realsteueraufkommen (1.7. vvg. J. bis vvg. J.) tatsächlicher Hebesatz (1.7. vvg. J. bis vvg. J.) addiert mit tatsächliches Realsteueraufkommen (1.1. vg. J. bis vg. J.) tatsächlicher Hebesatz (1.1. vg. J. bis vg. J.)] multipliziert mit dem jeweiligen fiktiven Hebesatz. Bei der Anwendung der neuen Berechnungssystematik konnte über Modellrechnungen ebenfalls ermittelt werden, dass die Umverteilungswirkung auf die 6

7 Gesamtheit der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden eher zu vernachlässigen ist, aber für einzelne Kommunen stärkere Auswirkungen haben kann. 2. Konzeption des GFG Struktur des Steuerverbundes Allgemeines Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Gestaltung des Steuerverbundes finden sich in Art. 106 Abs. 7 Grundgesetz und Art. 79 Satz 2 Landesverfassung NRW. Während das Grundgesetz die grundsätzliche Teilhabe der Kommunen am Länderanteil der Gemeinschaftssteuern festschreibt und die Festlegung der Höhe des sogenannten Hundertsatzes (Verbundsatzes) den jeweiligen Landesgesetzgebern überlässt, stellt die Landesverfassung den grundsätzlich garantierten Finanzausgleich mit den Gemeinden unter den ausdrücklichen Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. Im Hinblick auf die Dotierung des Steuerverbundes ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grundsätze eine Abwägung vorzunehmen. Dabei spielt die Gewährleistung der grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung eine bedeutende Rolle, da eine solche nur mit einer angemessenen Finanzausstattung sichergestellt werden kann. Trotz dieses hohen Stellenwertes der kommunalen Selbstverwaltung muss die Höhe der kommunalen Finanzausstattung hinsichtlich des Gesamtvolumens der Mittel aus dem Steuerverbund auch unter angemessener Berücksichtigung des finanziellen Bedarfs und der Haushaltssituation des Landes bestimmt werden. Der Anspruch der Kommunen auf eine angemessene Finanzausstattung wird demnach durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes begrenzt. Neben der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie hat das Land zahlreiche andere, ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete und damit gleichwertige Güter und Staatsziele zu schützen und zu erhalten (beispielsweise die innere Sicherheit, das Bildungswesen, die Justiz). Bei der Entwurfsfassung des GFG 2011 sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die abschließenden Daten der Finanzentwicklung der Kommunen und des Landes im Jahr 2009 sowie aktuelle konjunkturelle Entwicklungen, Zielsetzungen für die künftige Haushalts- und Finanzentwicklung und Erwartungen im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben künftiger Haushaltsjahre zu berücksichtigen bzw. berücksichtigt worden. Neben der Entwicklung der finanzwirtschaftlichen Daten für Land und Kommunen (Abwägungsprozess) ist auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember VerfGH 10/06 - zu beachten bzw. beachtet worden Verbundgrundlagen 2011 Das GFG 2011 weist bei der Gestaltung des Steuerverbundes und der Systematik zur Ableitung der Finanzausgleichsmasse neben den obligatorischen Verbundgrundlagen nach Artikel 106 Abs. 7 GG auch fakultative Verbundgrundlagen wie in dem am 16. Dezember 2010 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2010 auf. Die Kommunen werden in Höhe des 7

8 Verbundsatzes an vier Siebteln der Einnahmen des Landes aus der Grunderwerbsteuer beteiligt. Dies dient der Verbesserung der angespannten kommunalen Finanzlage. Der Ableitung der Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund 2011 wird das Ist- Aufkommen der relevanten Verbundsteuern im Zeitraum 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 zugrunde gelegt. Beiträge des Landes im Länderfinanzausgleich (LFA) und Zuweisungen an das Land im Rahmen des LFA und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen ändern als Steuerkraftausgleich zwischen den Ländern die Verbundgrundlagen. Darüber hinaus werden bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse 2011 im Rahmen der Ableitung des Steuerverbundes die gleichen Bereinigungen wie im Vorjahr (bspw. Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle aus der Spielbankabgabe) vorgenommen Verbundsatz 2011 Bei der Entscheidung über die Höhe des Verbundsatzes, mit der das maßgebliche Volumen der Finanzausgleichsmasse bestimmt wird, sind verschiedene Umstände zu berücksichtigen. Neben der Entwicklung der finanzwirtschaftlichen Daten für Land und Kommunen (Abwägungsprozess) wurde die Entscheidung des VerfGH NRW vom 11. Dezember VerfGH 10/06 - berücksichtigt (siehe auch 2.1.1). Nach Durchführung der Abwägung zwischen der Finanzlage des Landes und der Kommunen wird unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verbreiterung der Verbundgrundlagen (Beteiligung der Kommunen in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebtel der Einnahmen des Landes aus der Grunderwerbsteuer) und dem Wegfall der Befrachtung für den Steuerverbund 2011 an dem Verbundsatz von 23 % festgehalten. Darin enthalten ist ein pauschalierter Belastungsausgleich in Höhe von 1,17 Prozentpunkten für die Beteiligung der Kommunen an den Einheitslasten des Landes. In Anbetracht der Entscheidung des VerfGH NRW zur kommunalen Einheitslastenbeteiligung wird dieser Belastungsausgleichsanteil weiterhin explizit ausgewiesen. 2.2 Finanzieller Rahmen des Steuerverbundes Originäre Finanzausgleichsmasse 2011 Für ihre Ermittlung werden die Ist-Ergebnisse des Steuerverbundes in der Referenzperiode vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 zugrunde gelegt. Im Steuerverbund 2011 steht eine originäre Finanzausgleichsmasse in Höhe von rd zur Verfügung. Gegenüber dem Steuerverbund 2010 i. d. F. des GV. NRW S. 889, ber. 974 bedeutet dies eine Erhöhung der originären Finanzausgleichsmasse von (2,04 %) und gegenüber dem Steuerverbund i. d. F. des am 16. Dezember 2010 verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2010 (ÄndG) eine Erhöhung der originären Finanzausgleichsmasse um (0,31 %). Ursachen für die Erhöhung sind zum Einen der Anstieg der Verbundgrundlagen durch die Beteiligung der Kommunen in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln der Einnahmen des Landes aus der 8

9 Grunderwerbsteuer, zum Anderen werden die Kommunen nicht mehr an der Konsolidierung des Landeshaushaltes über die Befrachtung von bisher EUR beteiligt. Der in der originären Finanzausgleichsmasse enthaltene pauschale Belastungsausgleich (vgl ) beträgt Bereinigungen der Finanzausgleichsmasse 2011 Im Steuerverbund 2011 gibt es keine Befrachtung zugunsten des Landeshaushaltes Vorwegabzüge/Zuführungen 2011 Vorwegabzüge werden im GFG 2011 entsprechend dem GFG 2010 für Bibliothekstantiemen vorgesehen. Der Betrag beläuft sich auf Verteilbare Finanzausgleichsmasse 2011 Im Ergebnis steht im Steuerverbund 2011 eine verteilbare Finanzausgleichsmasse in Höhe von zur Verfügung.. Gegenüber dem Steuerverbund 2010 bedeutet dies eine Erhöhung von (4,26 %) und gegenüber dem ÄndG eine Erhöhung um (0,30 %). Es handelt sich beim GFG 2011 um die zweithöchste Zuweisung seit Bestehen des Steuerverbundes. 2.3 Aufteilung und Verteilung der Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund 2011 Primäre Aufgabe des Finanzausgleichs ist es, eine angemessene Finanzausstattung zu gewährleisten und Finanzkraftunterschiede auszugleichen. Diese Aufgabe ist nicht zuletzt Ausfluss der in Grundgesetz und Landesverfassung NRW festgelegten Selbstverwaltungsgarantie. Folglich wird angesichts der äußerst schwierigen Finanzsituation der Kommunen in Nordrhein-Westfalen und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des VerfGH NRW die verteilbare Finanzausgleichsmasse entsprechend der gleichen Systematik wie in den vergangenen Jahren mit Vorrang für finanzkraftabhängige Schlüsselzuweisungen auf diese und auf finanzkraftunabhängige Investitionspauschalen sowie auf Sonderbedarfszuweisungen prozentual verteilt. Mit insgesamt werden 85,21 % der verteilbaren Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund 2011 als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt. Mit insgesamt pauschaler zweckgebundener Zuweisungsmittel ergibt sich im Steuerverbund 2011 eine Quote von 14,79 % für an Rahmenvorgaben gebundene Mittel. Mit insgesamt werden 86,10 % der verteilbaren Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund 2011 konsumtiv bereitgestellt. Mit investiver Zuweisungsmittel ergibt sich im Steuerverbund 2011 eine Investitionsquote von 13,90 %. 9

10 Die Schulpauschale/Bildungspauschale und die Sportpauschale (siehe 2.3.4) bleiben im GFG 2011 mit bzw konstant. Für die Sonderbedarfszuweisungen (siehe 2.3.2) werden zur Verfügung gestellt Schlüsselzuweisungen 2011 Angesichts der äußerst schwierigen Finanzsituation der Kommunen wird bei der Verteilung der Mittel den finanzkraftabhängigen Zuweisungen, also den Schlüsselzuweisungen, mit und einem Anteil von rund 85 % der verteilbaren Finanzausgleichsmasse erneut oberste Priorität eingeräumt. Insgesamt ergibt sich beim Schlüsselzuweisungsvolumen des Steuerverbundes 2011 gegenüber dem Steuerverbund 2010 eine Erhöhung von (4,29 %) und gegenüber dem ÄndG eine Erhöhung von (0,31 %). Bei den Gebietskörperschaften ergibt sich folgendes Schlüsselzuweisungsvolumen: Gemeindeschlüsselmasse Veränderung zum Steuerverbund / 4,30 % Veränderung zum ÄndG / 0,32 % Kreisschlüsselmasse Veränderung zum Steuerverbund / 4,26 % Veränderung zum ÄndG / 0,28 % Schlüsselmasse für Landschaftsverbände Veränderung zum Steuerverbund / 4,26 % Veränderung zum ÄndG / 0,28 % Bedarfszuweisungen - Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen 2011 Der nach den bisherigen Strukturprinzipien zu ermittelnde Betrag für die Bedarfszuweisungen im Steuerverbund 2011 wird aufgeteilt auf die Kurortehilfe, die Abwassergebührenhilfe sowie auf die Aufwendungshilfe für die Gaststreitkräfte und für die Landschaftliche Kulturpflege und auf die einmaligen Zuweisungen. Er beläuft sich auf Die Höhe der Beträge der Kurortehilfe, der Aufwendungshilfen für die Gaststreitkräfte und der Aufwendungshilfen für die Landschaftliche Kulturpflege werden entsprechend der GFG-Systematik der vergangenen Jahre ermittelt. Die Höhe der Abwassergebührenhilfe wird im GFG 2011 angepasst, d.h. die überproportionale Aufstockung des Ansatzes durch die Vorgängerregierung (im GFG 2008 um + 125,5 % und im GFG 2010 um + 42,6 % zum jeweiligen Vorjahr) wird in zwei Stufen zurückgenommen. Die Reduzierung erfolgt in der Höhe der jeweiligen Aufstockungssumme. Die erste Reduzierung erfolgt im GFG 2011 und die zweite 10

11 Reduzierung ist im GFG 2012 beabsichtigt, so dass die Abwassergebührenhilfe in den zukünftigen Jahren auf das Niveau des GFG 2007 mit entsprechenden Änderungsraten im Laufe der Jahre nach der GFG-Systematik zurückgeführt wird Investitionspauschalen 2011 Während die Schlüsselzuweisungen als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt werden, erhalten die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände auch im Steuerverbund 2011 pauschale Mittel für investive Maßnahmen, die insoweit auch investiv zu veranschlagen und zu verausgaben sind. Diese Zuweisungen werden anders als die Schlüsselzuweisungen finanzkraftunabhängig verteilt. Sie eröffnen den Kommunen Spielräume für eigenverantwortliche Investitionstätigkeiten. Für Investitionspauschalen stehen im Steuerverbund 2011 insgesamt zur Verfügung; das entspricht einem Anteil an der gesamten verteilbaren Finanzausgleichsmasse von rd. 6,58 % (gegenüber dem Steuerverbund 2010 rd. 7,51 % und gegenüber der ÄndG 6,54 %). Es ergibt sich durch die Erhöhung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse und die Beibehaltung der Ansätze für die Schulpauschale/Bildungspauschale und die Sportpauschale eine stärkere Erhöhung des Gesamtvolumens für Investitionspauschalen gegenüber dem Steuerverbund 2010 um (10,10 %) gegenüber dem ÄndG um (0,67 %). Im Einzelnen ergeben sich folgende Ansätze: Allgemeine Investitionspauschale Veränderung zum Steuerverbund / 10,10 % Veränderung zum ÄndG / 0,67 % Sozialhilfeträger-Investitionspauschale Veränderung zum Steuerverbund / 10,10 % Veränderung zum ÄndG / 0,67 % Eingliederungshilfe-Investitionspauschale Veränderung zum Steuerverbund / 10,10 % Veränderung zum ÄndG / 0,67 % Sonderpauschalen (Schulpauschale/Bildungspauschale und Sportpauschale) 2011 Als weitere Zuweisungsgruppe sieht auch der Steuerverbund 2011 Sonderpauschalen vor, die finanzkraftunabhängig bereit gestellt werden und über deren Verwendung die Kommunen im Rahmen des rechtlich vorgegebenen Verwendungsrahmens in eigener Verantwortung selbst entscheiden können. Für Sonderpauschalen sollen im Steuerverbund 2011 wie im Vorjahr insgesamt zur Verfügung stehen. Die Schulpauschale/Bildungspauschale wird wie im Vorjahr mit und die Sportpauschale mit im GFG 11

12 2011 dotiert. Von der Schulpauschale/Bildungspauschale werden wie bisher (11,67 %) im Landeshaushalt konsumtiv veranschlagt. Die Verwendungsmöglichkeiten für die Kommunen bleiben für beide Pauschalen unverändert. Die Paragraphen wurden mit dem beigefügten Gesetzentwurf an die Neuordnung der Begriffsbestimmungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Reform des kommunalen Haushaltsrechts angepasst. 3. Weiteres Verfahren Abweichend von dem in Vorjahren üblichen Verfahren, eine Modellrechnung zur 1. Lesung des Gesetzentwurfs vorzulegen, wird die Modellrechnung zum Gesetzentwurf 2011 bereits zur Verbändeanhörung vorgelegt, damit die Kommunen und ihre Verbände die Wirkungen der Grunddatenanpassung erkennen und bewerten können. Außerdem dient die Modellrechnung dazu, die Haushaltsplanung der Kommunen für das Jahr 2011 zu unterstützen. Die Modellrechnung enthält alle Zuweisungen des GFG 2011 und die Steuerkraftmesszahlen für das Jahr Das Kabinett wird sich voraussichtlich am 18. Januar 2011 mit der Vorlage des Gesetzentwurfes inklusive einer Begründung zur endgültigen Beschlussfassung befassen. Der Gesetzentwurf soll zusammen mit dem Landeshaushaltsgesetz 2011 im Februar 2011 eingebracht werden. 4. Abschlagzahlungen Das Land wird sich 2011 über mehrere Monate in der vorläufigen Haushaltsführung befinden bis der Landeshaushalt 2011 in Kraft tritt. In diesen Zeitraum fallen voraussichtlich mindestens zwei Termine für Abschlagzahlungen nach dem GFG. Die Rechtsgrundlage für die Leistung von Abschlagzahlungen ergibt sich aus 28 GFG

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