Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) RdErl. d. MK v (Nds. MBl. S. SVBl. S.) /5/1 - - VORIS
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1 Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) RdErl. d. MK v (Nds. MBl. S. SVBl. S.) /5/1 - - VORIS Bezug: RdErl. d. MK v (Nds.MBl. S. 538, SVBl. S. 238), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBl. S.425) - VORIS Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom wie folgt geändert; 1. Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.7 erhält Satz 3 folgende Fassung: Hinweise zur Umsetzung in der curricularen Arbeit und im Unterricht ergeben sich aus dem Konzept Handlungsorientierung in der beruflichen Bildung ( ) b) Nummer 2.14 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte zusätzlichen Lernbereich durch das Wort Ergänzungsbildungsgang ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Nach Nummer wird folgende neue Nummer eingefügt: Berufsschulunterricht im Rahmen von dualen Studiengängen: Bei einer Verknüpfung eines Hochschulstudiums mit einer dualen Berufsausbildung ist es erforderlich, dass die Kompetenzen beider Abschlüsse vermittelt werden. Dabei ist es aber nicht sinnvoll, gemeinsame Schnittmengen aus den Berufsbildern an zwei Bildungsstandorten (doppelt) zu unterrichten. Im Interesse einer effektiven Ausbildung muss deshalb zwischen der Hochschule und der Berufsschule abgestimmt werden, wer welche Kompetenzen, die nach Maßgabe des Studienplans der Hochschule, der Ausbildungsverordnung für den dualen Ausbildungsberuf, der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen und des einschlägigen Rahmenlehrplanes erworben werden müssen, zu welchem Zeitpunkt im Bereich der Theorie vermittelt. Über das Ergebnis diese Abstimmung soll ein Kooperationsvertrag zwischen der Hochschule und der Berufsschule abgeschlossen werden. Für den betrieblichen Teil der dualen Berufsausbildung tragen die Betriebe und die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz die Verantwortung. Ob auch der betriebliche Teil der Ausbildung in den Kooperationsvertrag einbezogen wird, ist im Einzelfall vor Ort zu entscheiden. d) In Nummer erhält der letzte Satz folgende Fassung: Die Förderangebote und am Ende des Bildungsganges Kenntnisse erworben hat, die den Anforderungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechen sind besonders zu benoten und in eine Lernbereichsnote Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zusammenzufassen. MK-Heinsohn; EB-BbS Änderung 2013 E6.doc, ; 15:01:38
2 - 2 - e) In Nummer werden in der Überschrift und in Satz 1 die Worte Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer durch das Wort Sprachförderklasse ersetzt. f) In Nummer wird in der Überschrift und in Satz 1 die Verweisung 67 Abs. 5 NSchG durch die Verweisung 69 Abs. 4 NSchG ersetzt. g) In der Nummer 6.2 erhalten der Berufsübergreifende und der Berufsbezogene Lernbereich - Theorie und schulische Praxis folgende Fassung: Lernbereiche Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges Berufsübergreifender Lernbereich 7,5 mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Religion Berufsbezogener Lernbereich Theorie und schulische Praxis - mit den Fächern Theoretische Grundlagen und Pflegeplanung im 6 altenpflegerischen Handeln Personen- und situationsbezogene Pflege alter 16,5 Menschen Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und 6 Therapie Anleiten, Beraten und Kommunizieren 1,5 Unterstützung alter Menschen bei der 7,5 Lebensgestaltung Rechtliche und institutionelle 4 Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit Altenpflege als Beruf 6 Optionale Lernangebote 5 Insgesamt 60
3 - 3 - h) Die Nummern 6.7 und 6.8 erhalten folgende Fassungen: 6.7 Stundentafel für die Berufsfachschule Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz/ Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz - Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges Berufsübergreifender Lernbereich 8 mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Politik Religion Sport Berufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation - mit den Lernfeldern Berufsbezogener Lernbereich - Englisch/Zweite Fremdsprache mit den Lernfeldern Insgesamt 1) 64 1) Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
4 Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Informationsverarbeitung/ Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Informationsverarbeitung - Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges Berufsübergreifender Lernbereich 8 mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Politik Religion Sport Englisch/Kommunikation Berufsbezogener Lernbereich Wirtschaft - 27 mit den Lernfeldern Berufsbezogener Lernbereich Informationsverarbeitung - mit den Lernfeldern 29 Insgesamt 1) 64 1) Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt. i) In der Nummer werden im Berufsübergreifenden Bereich nach den Worten Deutsch/Kommunikation die Worte Englisch/Kommunikation eingefügt. j) In der Nummer 7.2 werden im Berufsbezogenen Lernbereich die Worte - in der Fachrichtung Gestaltung mit den Lerngebieten - durch die Worte oder den Lerngebieten" ersetzt. k) In der Nummer 8 werden im Berufsbezogenen Lernbereich nach dem Wort Fächern die Worte oder den Lerngebieten" eingefügt. l) Die Nummer 9.1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Nummer wird folgende neue Nummer eingefügt: Klausurarbeiten unter Prüfungsbedingungen Im dritten oder vierten Schulhalbjahr ist in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit zu schreiben.
5 - 5 - bb) Die bisherige Nummer wird die neue Nummer 9.1.5: m) In der Nummer werden im Berufsfeldübergreifenden Lernbereich aa) in der Spalte Lernbereich nach den Worten Fremdsprache/Kommunikation die Worte Mathematik/Naturwissenschaft und für dieses Fach in der Spalte Gesamtwochenstunden die Zahl 2 eingefügt und bb) für das Fach Optionale Lernangebote die Gesamtwochenzahl 5 durch die Gesamtwochenzahl 3 ersetzt. n) In Nummer 11 wird folgende Nummer 11.3 angefügt: 11.3 Stundentafel für den Sicherheitslehrgang nach dem STCW-Übereinkommen an den Fachschulen Nautik und Schiffsbetriebstechnik Lernbereiche Gesamtwochenstunden Sicherheitsgrundausbildung (Auffrischung) Rettungsbootsmann (Erstausbildung/ Auffrischung) 2 Fortschrittliche Brandbekämpfung (Erstausbildung) Insgesamt 2 2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer erhält folgende Fassung: Bewertung der Leistungen in den Lernbereichen, Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen, die in den Stundentafeln ausgewiesen sind. Die Bewertung des Faches Englisch/Kommunikation ist in der Berufsschule um den Zusatz der erreichten Kompetenzstufe zu ergänzen. Die erreichte Kompetenzstufe im Fach Englisch oder Englisch/Kommunikation kann auch in Zeugnissen anderer Bildungsgänge ausgewiesen werden. bb) In Nummer Buchst. c werden nach dem Wort Versetzungszeugnissen, die Worte Jahreszeugnissen der Berufsschule eingefügt. b) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer wird das Wort schulischer durch das Wort schulischen ersetzt. bb) Die Nummer erhält folgende Fassung: Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb der Fachhochschulreife nach 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO: In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn die Fachhochschulreife nach 29 Abs. 1 Nrn. 4
6 - 6 - bis 6 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten. Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern und ist folgender Vermerk einzutragen: Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum (Berufsabschlüsse nach 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO) und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der (Schule die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat) vom. cc) In Nummer wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt: Dem Zeugnis liegt die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom zugrunde. Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern außer in den Ländern Bayern und Sachsen anerkannt.
7 - 7 - dd) Die Nummer erhält folgende Fassung: Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulische Teils der Fachhochschulreife nach 29 Abs. 2 BbS-VO In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife nach 29 Abs. 2 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten. Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern und ist folgender Vermerk einzutragen: Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der (Berufsqualifizierende Berufsfachschule) vom. ee) Die Nummer erhält folgende Fassung: Zeugnis der Fachhochschulreife nach 29 Abs. 3 BbS-VO Die Schule, die das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach 29 Abs. 2 BbS-VO ausgestellt hat, erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach 29 Abs. 3 BbS-VO nachgewiesen wird. Sie erteilt darüber ein Zeugnis, in das zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern und folgender Vermerk aufzunehmen ist: Sie/Er hat eine Berufsausbildung/ eine hauptberufliche Tätigkeit/ ein einschlägiges Praktikum am abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tage die erworben. Fachhochschulreife Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum (Berufsabschlüsse nach 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO) und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der (Schule die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat) vom.
8 - 8 - c) Die Nummer 5 Satz 1 wird das Wort Fachgymnasiums durch die Worte Beruflichen Gymnasiums ersetzt. 3. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2 wird das Wort Bildungsgängen durch das Wort Schulformen ersetzt. b) In Nummer 3.2 Buchst. a und b wird jeweils die Zahl 0,625 durch die Zahl 0,8 ersetzt. 4. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.3 Satz 3 wird das Wort Landesschulbehörde durch die Worte Niedersächsische Landesschulbehörde ersetzt.
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