PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

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1 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 2 - Lösungsskizze: Das goldene Feuerzeug A. Vertraglicher Herausgabeanspruch, 611 I. Arbeitsverhältnis gemäß 611 (+) Anweisung Diese müsste wirksam sein. Er müsste also zur Erteilung dieser Anweisung berechtigt gewesen sein. Weisungsrecht (Direktionsbefugnis) des Arbeitgebers. Im Rahmen des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers zu konkretisieren (Zeit, Art und Ort). Hier: T hat sein Weisungsrecht auch nach billigem Ermessen ( 315 I, III) ausgeübt. Die Anweisung ist daher wirksam. Demzufolge stellt sich die Ablieferung des goldenen Feuerzeugs für G als eine nach ihrem Arbeitsvertrag zu erfüllende Pflicht dar. T hat damit einen vertraglichen Herausgabeanspruch gegen G. B. Herausgabeanspruch aus 985 Exkurs: Prüfungsaufbau 985 I. Anspruchsinhaber ist Eigentümer Historischer Prüfungsaufbau I Anspruchsgegner ist Besitzer Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz T könnte gegen G auch einen Herausgabeanspruch gem. 985 haben. I. 985 ist neben vertraglichen Herausgabeansprüchen anwendbar T müsste Eigentümer sein. Ursprünglich war T nicht Eigentümer des Feuerzeugs. Originärer Erwerb gem. 973? Voraussetzungen Verlorene Sache 2. als Finder an sich genommen 3. Anzeige des Fundes 4. sechs Monate verstrichen, ohne dass sich ein Empfangsberechtigter gemeldet hat (-), keine Anzeige des Fundes. T hat gegen G keinen Herausgabeanspruch aus 985.

2 - 2 - C. Herausgabeanspruch aus 861 I Prüfungsaufbau 861 I 1. Anspruchssteller Besitzer 2. Besitzentzug 3. Verbotene Eigenmacht I. T müsste Besitzer des Feuerzeugs gewesen sein. Def.: Besitzer ist, wer getragen von einem natürlichen Besitzwillen nach der Verkehrsanschauung die (nicht nur ganz vorübergehende ) tatsächliche Gewalt über eine Sache (Sachherrschaft) ausübt bzw. diese Gewalt für sich durch andere ausüben lässt. 1. Unmittelbaren Besitz i.s.d. 854 I an dem Feuerzeug? (+) durch die Abgabe an einer (bewachten) Garderobe wird eine Zugangsbarriere errichtet. Der Berechtigte muss sich legitimieren, wenn er die abgegebene Sache zurückerhalten will. Die tatsächliche Sachherrschaft auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ist während der Verwahrung beim Betreiber der Garderobe bzw. dem Garderobenpersonal gegeben. Der Besitzwille ist ebenfalls vorhanden. 2. T oder G unmittelbarer Besitzer? G = Besitzdienerin gem. 855 Besitzdiener 855 a) Soziales Abhängigkeitsverhältnis b) Tätigwerden im Abhängigkeitsverhältnis c) Str. Besitzdienerwillen (BDW) h.m. Willensrichtung des BD egal, allein soziales Abhängigkeitsverhältnis maßgeblich a.a. Niemand kann gegen seinen Willen BD sein, aber Abhängigkeitsverhältnis muss stellt Vermutung für BDW auf. Folge fehlender BDW muss hervortreten. a) Soziales Abhängigkeitsverhältnis (+). Ergibt sich hier aus dem Arbeitsverhältnis. b) Tätigwerden im Abhängigkeitsverhältnis (+). Hier hat G das Feuerzeug gerade in ihrer Eigenschaft und während ihrer Tätigkeit als Garderobenfrau in der Garderobe des Theaters (mit dem Kleidungsstück) entgegengenommen. c) Besitzdienerwille? Str., aber hier ohne Belang, da G Kleidungsstücke und Feuerzeug mit Besitzdienerwillen entgegennahm. Sprich mit BDW handelte. 3. Daher war T Besitzer des Feuerzeugs. G müsste dem T den Besitz entzogen haben. 1. durch Entdecken und Weglegen des Feuerzeugs in ihren Spind, 856 I a) Weglegen in den Spint? (-), da G das Feuerzeug gerade in ihrer Eigenschaft und während ihrer Tätigkeit als Garderobenfrau in der Garderobe des Theaters gefunden hat und beim Weglegen des Feuerzeugs es auch noch an T weiterleiten wollte. 2

3 - 3 - I b) Nun fehlen des Besitzdienerwillens? h.m.: Die Besitzdienerschaft ist von der Willensrichtung des Besitzdieners gänzlich unabhängig und knüpft allein an die soziale Abhängigkeit an. a.a.: Niemand kann ohne seinen Willen Besitzdiener werden könne. Weisungsgebundenes Tätigwerden = konkludenter Ausdruck dieses Willens. Der abweichende Wille müsse besonders hervortreten. auch hier Streit ohne Bedeutung. G hat das Feuerzeug als Besitzdienerin für den T verwahrt, der bereits zuvor begründete Besitz des T ist dadurch nicht beendet worden. 2. durch die Weigerung der Herausgabe an T (+), Wille wird erkennbar geäußert. durch verbotene Eigenmacht Def.: Verbotene Eigenmacht übt gem. 858 I aus, wer einem (unmittelbaren) Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn darin stört, ohne dass eine gesetzliche Gestattung vorliegt. Ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich. Hier: (+) Ausschlussgründe nach den 861 II, 864 sind nicht ersichtlich. T hat gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Feuerzeugs gem. 861 I. D. Herausgabeanspruch aus 1007 I Prüfungsaufbau 1007 I 1. Anspruchssteller ist früherer Besitzer 2. Besitzentzug 3. Bösgläubigkeit des aktuellen Besitzers 1007 I 4. Kein Ausschluss 1007 III I. T war früherer Besitzer I G ist gegenwärtige Besitzerin G muss ferner im Zeitpunkt des Besitzerwerbs bösgläubig gewesen sein. Maßstab: 932 II hier: Vorsatz (-).G ging davon aus, selbst Finderin zu sein. Fahrlässigkeit? G weiß, dass sie Angestellte des T ist, und dass daraus folgenden Pflichten folgen. Dass sie davon ausging, nicht zur weisungsgemäßen Herausgabe von Fundgegenständen an ihren Arbeitgeber verpflichtet zu sein, kann als grob fahrlässig angesehen werden, also als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Ausmaße außer Acht lassend, nicht einmal nahe liegende Überlegungen anstellend und das nicht beachtend, was jedem einleuchten musste. aa gut vertretbar. Aber zumindest einfache Fahrlässigkeit liegt vor. (+) Der Anspruch darf nicht gem III ausgeschlossen sein. 1. Bösgläubigkeit des Anspruchstellers T z.z. des eigenen Besitzerwerbs, 1007 III(-) 3

4 T hat den Besitz auch nicht (freiwillig) aufgegeben, 1007 III 1 Fall Ein gegenüber dem Anspruchsteller wirkendes Besitzrecht des gegenwärtigen Besitzers, G, ( 1007 III 2, 986) besteht ebenfalls nicht. T hat gegen G auch einen Herausgabeanspruch aus 1007 I. E. Herausgabeanspruch aus 1007 II I. T war früherer Besitzer. I G ist gegenwärtige Besitzerin, aber nicht Eigentümerin. Verübt ein Besitzdiener G gegenüber dem Besitzherrn T verbotene Eigenmacht, so ist jenem die Sache abhanden gekommen, er hat den Besitz daran unfreiwillig verloren. Die Sache war nicht zuvor der G ihrerseits abhanden gekommen. V. Ein Ausschlussgrund nach 1007 III liegt nicht vor, s.o. Demzufolge hat T gegen G einen Herausgabeanspruch aus 1007 F. Herausgabeanspruch aus 812 I 1 Fall 2 (Eingriffskondiktion) T könnte gegen G ferner einen Herausgabeanspruch gem. 812 I 1 Fall 2 haben. I. G müsste etwas erlangt haben: Jeder vermögenswerte Vorteil I Hier: Der unmittelbare Besitz am Feuerzeug (+) Dies müsste in sonstiger Weise, also anders als durch Leistung, geschehen sein. Hier: verbotene Eigenmacht (+) Der Besitzerwerb müsste auf Kosten des T erfolgt sein, d.h. Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechts des T Hier: T war verpflichtet sei es aus einer Nebenpflicht zum Theaterbesuchsvertrag, sei es aus einem selbständigen Verwahrungsvertrag und berechtigt, das Kleidungsstück nebst darin befindlichen Sachen Feuerzeug sorgfältig aufzubewahren und zu besitzen. Der Besitzerwerb erfolgte also auf Kosten des T. Der Besitzerwerb müsste schließlich ohne Rechtsgrund erfolgt sein. (+) T hat somit gegen G einen Anspruch aus 812 I 1 Fall 2. G. Herausgabeanspruch aus 823 I I. Rechtsgutsverletzung I Besitz als sonstiges Recht i.s.v. 823 I Nach hm ist der berechtigte unmittelbare Besitz ein durch 823 I geschütztes Recht. T war unmittelbarer Besitzer und zum Besitz berechtigt. G hat T damit durch ihre Besitzbegründung in einem seiner in 823 I geschützten Rechte verletzt. G handelte auch widerrechtlich. Sie müsste ferner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. hier: Vorsatz (-), da der Rechtsirrtum im Zivilrecht den Vorsatz ausschließt. Allerdings war dieser Rechtsirrtum vermeidbar, so dass G Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 4

5 - 5 - Kausaler Schaden Hier: G und nicht T übt den unmittelbaren Besitz über das Feuerzeug aus. Der Schadensersatz in Form von Naturalrestitution gem. 249 I besteht in der Herausgabe des Feuerzeugs. T hat also gegen G einen Herausgabeanspruch auch aus 823 I. H. Herausgabeanspruch aus 823 II, 858 T könnte schließlich einen Herausgabeanspruch gegen G aus 823 II, 858 haben. P: Ist 858 Schutzgesetz im Sinne des 823 II? Def.: Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm dann, wenn sie sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. h.m. : (+), da er auch den Besitzer vor verbotener Eigenmacht schützen will allerdings nur bezüglich des berechtigten Besitzers. a.a.: (-), da der 858 jedenfalls in erster Linie den Schutz des Rechtsfriedens bezweckt. Er hat mit den 859ff. sein eigenes Sanktions- und Reaktionssystem. Im Übrigen ist eine Verdopplung des von 823 I gebotenen Schutzes nicht erforderlich. Daher ist der 858 kein Schutzgesetz. Die gegenteilige Ansicht ist hm und bereits deshalb natürlich gut vertretbar. Mit ihr müsste der Herausgabeanspruch auch aus 823 II, 858 angenommen werden. I. Ergebnis T hat gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Feuerzeuges aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus den 861 I, 1007 I, 1007 II, 812 I 1 Fall 2 und 823 I. Variante 1: A. Vertraglicher Herausgabeanspruch Veränderungen könnten sich letztlich allein beim vertraglichen Herausgabeanspruch ergeben. I. Der Arbeitsvertrag könnte nämlich zum einen gem. 108 I unwirksam sein. I Hier: G ist als 17-Jährige nach 106, 2 beschränkt geschäftsfähig. Allerdings haben die Eltern als gesetzlicher Vertreter ( 1626, 1629) jedenfalls die Einwilligung, die vorherige Zustimmung ( 183), erteilt. Daher ist der Vertrag nicht gem. 108 I unwirksam. Der Arbeitsvertrag könnte aber zum anderen gem. 134 ivm einem Verbotsgesetz nichtig sein. Die G ist gem. 2 II JArbSchG Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes, aus dem für (vor allem) Kinder und (auch) Jugendliche bestimmte Beschäftigungsverbote und Arbeitszeitregelungen folgen. Hier: Es ist eine Nachmittagsvorstellung, bei der G Dienst tut. Obwohl unklar ist, ob der Arbeitsvertrag selbst einen Arbeitszeitplan enthält, und wäre wohl zunächst nur dieser Arbeitsplan nichtig. Kein Nichtigkeits- bzw. Unwirksamkeitsgrundes liegt vor. 5

6 - 6 - B. Ergebnis Da (auch) im Übrigen keine Änderungen ersichtlich sind insbesondere ist G als 17-Jährige auch als einsichtsfähig anzusehen, ihre Verantwortlichkeit zu erkennen, 828 III, bestehen auch in Variante 1 Herausgabeansprüche aus Arbeitsvertrag sowie aus den 861 I, 1007 I, 1007 II, 812 I 1 Fall 2 und 823 I. Variante 2: Für den vertraglichen Herausgabeanspruch und den (nicht bestehenden) Anspruch aus 985 ergeben sich daraus keine Änderungen. A. Herausgabeanspruch gem. 861 I. Besitz des T Def.: Besitzer ist, wer getragen von einem natürlichen Besitzwillen nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Sachherrschaft) ausübt bzw. diese Gewalt für sich durch andere ausüben lässt. 1. Tatsächliche Gewalt unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung: Das Feuerzeug ist durch das Zurücklassen im Theater in den Herrschaftsbereich des T gelangt. Die Verkehrsauffassung weist die in Theaterräumen befindlichen Gegenstände, die nicht mehr dem berechtigten Zugriff etwa eines Zuschauers ausgesetzt sind, dem Herrschaftsbereich des Theaterbetreibers zu. Spätestens mit der Schließung des Theaters (+) 2. Dauerhaftigkeit der räumliche Herrschaftsbeziehung (h.m.): Nach Schließung des Theaters spätestens (+) 3. Besitzwillen (str.): a) H.M.: Besitzwillen erforderlich, da Tatsächliche Gewalt, 854 I, nur vorliegt, wenn das Bewusstsein einer Machtbeziehung [zumindest latent] gegeben ist. Es genügt auch ein genereller oder allgemeiner Besitzwillen. Auf die Kenntnisnahme vom konkreten Gegenstand kommt es dann nicht an. Generelle Besitzwille muss von außen erkennbar sein. hier: (+) b) A.A.: Genereller Besitzwille genügt nicht Nach der hm übt der Verlierer verbotene Eigenmacht ( 858 I) aus, wenn er bei nächster Gelegenheit zurückkehre und den Gegenstand wieder an sich nehme. h.m. überzeugt, weil: keine höheren Anforderungen an den originären Besitzerwerb (beim derivativen Erwerb genügt ja auch ein allgemeiner Besitzwille); Einklang mit der Verkehrsanschauung. I Besitzentzug durch G Auch hier entzieht sie T somit den Besitz erst durch Verweigerung der Herausgabe. Da auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs wie im Ausgangsfall vorliegen, besteht der Anspruch des T aus 861 auch in Variante 2. 6

7 - 7 - B. Weitere Ansprüche Auch die weiteren Ansprüche bestehen wie im Ausgangsfall; das Besitzrecht des T am Feuerzeug ergibt sich daraus, dass er Finder im Rechtssinne ist (vgl. 966). 7

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