Eigentum. Rechte des Eigentümers 903. Verfügungsbefugnis Ausschließungsbefugnis. Erwerb des Eigentums. Unbewegliche Sachen 873, 925
|
|
- Magdalena Schäfer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eigentum Rechte des Eigentümers 903 Einschränkung durch: Gesetz / Recht Dritter Schutz durch: Ersatzansprüche (987 ff), 823 bwehransprüche 1004 Herausgabeansprüche 985 Verfügungsbefugnis usschließungsbefugnis Erwerb des Eigentums Unbewegliche Sachen 873, 925 z.b. Kauf einer Immobilie ( 311 b bs.1) KV b Einigung: uflassung gem. 925 (notarielle Beurkundung) Eintragung in das Grundbuch durch Gesetzt: Bewegliche Sachen - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung 946 ff i.v.m. 94? z.b. Kauf eines Mobiliars Begriff der Sache: 90, 90 a Bestandteile: 93, 94 z.b. Einbau der Fenster in den Rohbau. - Fenster kein Eigentum mehr, sondern Grund und Boden. - Ersitzung (Eigentum der Sache ersitzen), neignung (herrenlose Sachen aneignen), Fund, etc. 937 ff, 958 ff, 973 ff, 953ff - Durch Rechtsgeschäft 929ff Gem. 950: Bsp.: 1 Holz für Verarbeitung zu Mobiliar Eigentum? Ja!! (Der Tischler erhält das Eigentumsrecht auf das Holz) = Gem. 950: Bsp.: 2 Holz für Verarbeitung zu Mobiliar Eigentum? Nein!! (Der Holzlieferant behält das Eigentumsrecht = auf das Holz) Seite 1 von 5
2 Erwerb des Eigentum an beweglich Sachen durch Rechtsgeschäft 929 Einigung: (über Eigentumsübehrgang) Übergabe: Besitzverlust des Veräußerers (Eigentumsübergabe) Bsp.: Gem. 433 (KV) V (Geheisperson) 433 Übergang 929 K Direktlieferung auf Geheiß des V Geheißperson : - Zwischenhändler - Vermittler - Makler H (Hersteller = Eigentümer der Sache) 930 (usgangspunkt usnahme Übergabe kann ersetzt werden keine Übergabe Erwerb des mittelbaren Besitzes Einigung: (über Eigentumsübergang) Besitzmittlungsverhältnis: vgl. 868 (Miete, Leihe, Verwahrung, etc.) Veräußerer behält den Besitz Leihvertrag (unmittelbarer Besitzer) K (mittelbarer Besitzer, jetziger Eigentümer) = unmittelbarer Besitzer/ Früherer Eigentümer, z.b.: jetziger Besitzer Finanzierung eines Kraftfahrzeuges. Bank leiht dem Kfz-Besitzer das uto bis zur vollständigen Begleichung K = mittelbarer Besitzer des Kaufpreises. Jetziger Eigentümer Die Bank ist der Eigentümer des Pkw. (Der Eigentümer ist derjenige der im Besitz des Kfz-Briefes ist.) Seite 2 von 5
3 931 Einigung: (über Eigentumsübergang) btretung des Herausgabeanspruchs. Vgl (Kaufvertrag) (Eigentümer) E B Leihvertrag E tritt sein Herausgabeanspruch/Forderung an B ab (E ist weiterhin Eigentümer) 1. E erwirbt von B eine Sache 2. E verleiht die Sache an 3. E tritt sein Herausgabeanspruch/Forderung an B ab, ist aber weiterhin Eigentümer. Fall 1 a verleiht seine Videokamera an B. ls B sich in Geldverlegenheit befindet, veräußert er die Kamera an C, der den B für den Eigentümer hält. Bei einer Veranstaltung, an der sowohl als auch C teilnehmen, erkennt seine Kamera und verlangt sie von C heraus. Ha gegen C einen nspruch auf Herausgabe? LV 930 B Herausgabe- nspruch? 869, C 1. nspruchsgrundlage 985 (Herausgabeanspruch Voraussetzung: 1. Besitz des nspruchsgegners ( C ) ist gem. 854 erfüllt ( + ) 2. Eigentum des nspruchsstellers a) wer ist zunächst der Eigentümer? gem ist zunächst der Eigentümer ( + ) b) Ist nach dem Verleihen der Sache an B weiterhin Eigentümer? schließt mit B gem. 598 ein LV (Leihvertrag) ab. Besitzübertragung von an B gem. 854 bleibt weiterhin Eigentümer ( + ) c) Ist auch nach dem Weiterverkauf (von B an C) Eigentümer der Sache? Verhältnis von B (Veräußerer) mit C. B und C schließen gem. 433 einen KV ab. Einigung über die Kaufsache. bleibt auch nach Einigung Eigentümer ( + ) Kaufvertrag zwischen B und C ist noch nicht zustande gekommen ( - ) Seite 3 von 5
4 d) Ist nach Übereignung immer noch Eigentümer? Übereignung geschieht gem. 929 B hat C gem. 929 durch Übereignung/Übergabe Eigentum an der Sache verschafft. ist nicht mehr Eigentümer der Sache ( - ) 3. Rechtsfolge: C bleibt Eigentümer der Videokamera. hat kein nspruch auf Herausgabe der Videokamera. Eigentum Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten gem. 932 Veräußerung nach 929 (Einigung/Übergabe) Nichtberechtigung des Veräußerers Gutgläubigkeit des Erwerbers 932 II kein bhandenkommen gem. 935 (unfreiwilliger Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft) 2. nspruchsgrundlage gem. 812 führt zum gleichen Ergebnis. In Falle, dass B nicht haftbar gemacht werden kann: hat B freiwillig den Besitz verschafft. Damit hat er eine Gefahrenquelle eröffnet. Somit ist Verursacher. C genießt Vertrauensschutz. Fall 1 b B entwendet heimlich bei die Kamera. ls B sich in Geldverlegenheit befindet, veräußert er die Kamera an C, der den B für den Eigentümer hält. Bei einer Veranstaltung, an der sowohl als auch C teilnehmen, erkennt seine Kamera und verlangt sie von C heraus. Hat gegen C einen nspruch auf Herausgabe? 1. nspruchsgrundlage 985 (Herausgabeanspruch Voraussetzung: 1. Besitz des nspruchsgegners ( C ) ist gem. 854 erfüllt ( + ) 2. Eigentum des nspruchsstellers a) wer ist zunächst der Eigentümer? gem ist zunächst der Eigentümer ( + ) b) Ist nach dem Verleihen der Sache an B weiterhin Eigentümer? schließt mit B gem. 598 ein LV (Leihvertrag) ab. Besitzübertragung von an B gem. 854 bleibt weiterhin Eigentümer ( + ) c) Ist auch nach dem Weiterverkauf (von B an C) Eigentümer der Sache? Verhältnis von B (Verkäufer) zu C (Käufer). B und C schließen gem. 433 einen KV ab. Einigung über die Kaufsache. bleibt auch nach Einigung Eigentümer ( + ) Kaufvertrag zwischen B und C ist noch nicht zustande gekommen ( - ) Seite 4 von 5
5 d) Ist nach Übereignung immer noch Eigentümer? Übereignung geschieht gem. 929 B hat C gem. 929 durch Übereignung/Übergabe Eigentum an der Sache verschafft. ist aber weiterhin Eigentümer der Sache ( + ) Dem darf keine Verantwortung auferlegt werden. 3. Rechtsfolge: Übergang des Eigentums auf hat nspruch auf Herausgabe der Kamera. Fall 1 c verleiht seine Videokamera an B. ls B sich in Geldverlegenheit befindet, veräußert er die Kamera an C, der den B für den Eigentümer hält. Bei einer Veranstaltung, an der sowohl als auch C teilnehmen, erkennt seine Kamera und verlangt sie von C heraus. Welche nsprüche bestehen gegen B? I. gegen B nspruch auf Schadensersatz. 1. nspruchsgrundlage Schadensersatz gem. 280 I / III, 283, 823 I (II) 2. Voraussetzungen: a) Schuldverhältnis gem. 830 (LV) b) Pflichtverletzung gem. 275 Nichtleistung wegen Unmöglichkeit c) Vertretenmüssen gem. 276 Vorsatz II. gegen B Herausgabe des Kaufpreises. 1. nspruchsgrundlage Herausgabe des KP gem. 816 I 2. Voraussetzungen: a) Verfügung eines Nichtberechtigten (B ist Nichtberechtigter) b) Wirksamkeit gegenüber Berechtigten ( ist Berechtigter) III. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten Wahl: 1. Schadenersatz gem (? ) Seite 5 von 5
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrFall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.
Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste
MehrVertraglicher Eigentumserwerb
Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Grundstücken durch Einigung (=Auflassung) und Eintragung g 873, 925 Was ist mit Gebäuden Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Mobilien
MehrKreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrArbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 2 Der Lebenskünstler A,
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrDas Gewährleistungsrecht 36
Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers
MehrVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB
Mehr5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip
5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrAnsprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.
15. Fall - wieder Porsche Da H gerade das zweite Mal durch das erste Staatsexamen gefallen ist, leiht ihm sein Freund F, der in einer internationalen Großkanzlei tätig ist, seinen Porsche im Wert von EUR
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte
Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.
Mehr13. Fall - das Mofa Abwandlung
13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat
MehrFall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche
Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle
MehrIst S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!
Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung
MehrÜbung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10
Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrKreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) -- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499
Kreditvertrag kein gesetzlicher Begriff anerkannte Formen -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) Allgemeine Regelungen 488 490 Verbraucherdarlehen ergänzend 491 ff (unterscheide Sachdarlehen 607 ff) --
MehrTipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage
Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,
MehrFall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H)
Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze Viola (V) Said (S) Händler (H) II. Ansprüche in der Übersicht Ist Händler H Eigentümer des rosa Cabrios geworden? (kein Anspruchsfrage) Zusatzfrage:
MehrHat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG?
Übung im Privatrecht II Wintersemester 2014/15 Fall: 6 Manchmal kommt es eben doch auf die Größe an! (Teil 2) K möchte nun endlich auch standesgemäß im Mercedes CL 65 AMG zur BTU fahren, um sich den Neid
MehrFragen Übung 13. Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen?
Fragen Übung 13 Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen? Besteller B hat von Unternehmer U sein Fahrrad reparieren lassen. Erläutern Sie wenigstens zwei Wege auf
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrDer Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer
Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer, LL.M. (Duke) I. Einleitung - Funktion des gutgläubigen Eigentumserwerbs: Interessenausgleich: Rechtsgüterschutz vs. Verkehrsschutz - numerus
MehrS wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.
Lösung Fall 4 S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den T lediglich die Verpflichtung den Laptop zu übergeben und das
MehrJura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung
Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung 1. Teil: Ansprüche R gegen F A. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine gemäß 985 BGB R könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Herausgabe der
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrDie Verjährung der Vindikation
Barbara Plambeck Die Verjährung der Vindikation PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 7 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung: Die Vindikation als verjährbarer Anspruch 13 2 Die Verjährungsfrist
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366
HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 Fall H: Und tschüss! Fall H Abwandlung: Glück im Unglück? Fall 8: Von Gabelstaplern und Hochstaplern Fall 9: Nomen est omen: Herr Linke 1 Fall H: Und tschüss!
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrAnspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.
Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann
MehrSchadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
MehrLösung Fall 8: BGH, ZIP 1988, 829 (Smaragdhandel)
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (5.11.2009, 4/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht -------------------------------------------------------------------------- Lösung Fall 8: BGH, ZIP 1988,
MehrVertragstypen im Überblick
Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -
MehrTeil 1: Ansprüche des A gegen C
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 11: Lösung Teil 1: Ansprüche des A gegen C I. Auf Herausgabe des Rings 1. Herausgabeanspruch nach
MehrProf. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016 I. Grundlagen und Grundbegriffe des Sachenrechts 1 Begriff, Gegenstand und Grundsätze 2 Stellung des Sachenrechts
MehrFall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.
Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 2 Der Lebenskünstler
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme
MehrLösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust
1 Lösung Fall 53: Der Tresor wurde gemäß 94 wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und gehörte somit gemäß 946 dem E (ob ein Eigentumsvorbehalt vorlag, ist bei den Erwerben kraft Gesetzes irrelevant). Mit
MehrFall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB
Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger
Sven Krause Kiel, 15. August 1998 Deliusstraße 23 24114 Kiel MatrNr: 537609 3. Fachsemester Übung im Bürgerlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger bei Prof. Dr. S. E. Wunner Erste Hausarbeit im Wintersemester
Mehr01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung
Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück
MehrPrinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13
Prinzip des Fallrepetitoriums 5 ERSTER TEIL- MOBILIARSACHENRECHT 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13 Abgrenzung Besitzdiener und Besitzmittler; possessorischer und petitorischer Besitzschutz; sachenrechtliche
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrDie Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht 54 HGB (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur
Mehr4. Reihengeschäfte. 4.1 Begriff und Bedeutung Reihengeschäfte. Beispiel:
44 4. Reihengeschäfte Der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks will dieses veräußern. Am 1.9.2011 wird der aufvertrag mit dem Erwerber geschlossen und die Auflassung erklärt. Nach dem aufvertrag sollen
Mehr3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft
3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft 48 Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch (Verfügungs-) Rechtsgeschäft richtet sich nach den 929 935. Der gutgläubig
MehrBeispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung
Mehr6. Der Aufbau des BGB
24 Beachte: Leistungen, die aufgrund eines unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts ausgetauscht wurden, können über bereicherungsrechtliche Ansprüche zurückgeholt werden. In 812 I 1 1.F. ist nämlich angeordnet,
MehrFall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12
BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1 Fall 12 - Lösung ÜBERSICHT FALL 12 II. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB I. Anspruch M gegen K 1. 985 BGB, Geldwertvindikation nach
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung
MehrÜbersicht zum Immobiliar-Sachenrecht
Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrUm die nachstehenden Ausführungen zu verstehen, ist es wichtig, den rechtlichen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hinreichend zu verstehen:
Die Sicherungsrechte Die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Gelegentlich verzichtet der Verkäufer auf eine sofortige Bezahlung des Kaufpreises, obwohl die gekaufte Sache dem Käufer bereits übergeben
MehrÜbersicht über die Geschäftsfähigkeit
Übersicht über die Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 104 Nr. 1 BGB. - Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung
MehrVertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag
Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrRechtssubjekte. Bürgerliches Vermögensrecht I. Die natürliche Person II. Die natürliche Person I. Die juristische Person I. Die juristische Person II
Rechtssubjekte Bürgerliches Vermögensrecht I Professor Dr. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Natürliche Personen Juristische Personen Personengemeinschaften
MehrKreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. ---- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) ---- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2003-03-15 Kreditvertrag kein gesetzlicher Begriff (nicht im BGB geregelt) anerkannte Formen ---- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) Allgemeine Regelungen 488 490
Mehr11. Besprechungsfall
11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch
MehrFachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am
Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am 11.11.2005 Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter Prof.
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrLösungsskizze zum Übungsfall
3 Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2011 Wiss. Mit. Bernd Scholl Grundkurs Sachenrecht Lösungsskizze zum Übungsfall Ausgearbeitet von Wiss. Mit. Bernd Scholl (Fragen und Hinweise an bernd.scholl@uni-koeln.de)
MehrBachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2012
Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum
MehrRepetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York)
MehrDer gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage
Kanzlei für Bau- und Energierecht Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Mittwoch, 4. Juli 2012 1 1. Einleitung 2. Wohnungseigentum und Solaranlage 3. Betreibergesellschaft
MehrFall 1. Fall 2. Fall 3
Fall 1 V ist Münzhändler und möchte seinem Stammkunden K eine seltene 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, anbieten. Er setzt daher am 21. 11. 2007 ein Schreiben an den K auf, in dem er ihm die
MehrExamensrepetitorium Sachenrecht
Examensrepetitorium Sachenrecht Sachverhalt Fall 1 Sachverhalt Fall 1: Eine Perlenkette zum Geburtstag - B arbeitet bei K als Kassenbote. Abends muss er die Kasse mit K s Tageseinnahmen bei der Bank abliefern.
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrPrivatrecht I/Teil 3
Privatrecht I/Teil 3 eteiligung mehrerer Personen an einem Schuldverhältnis 5 Die Zession Prof. Emmenegger/Krauskopf/Koller i.. MLaw Rahel Good, Rechtsanwältin Inhaltsübersicht Zession (1. Doppelstunde)
Mehr[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?
Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines
MehrFerienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014
Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Drittschadensliquidation
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago),
MehrProf. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 2 Das Eigentum A. Übersicht I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. dazu Richardi, JA 1975 Zivilrecht, S. 241 ff.; Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS
MehrPrivatrecht. für Nebenfachstudenten. Prüfungsfragen mit Lösungsvorschlägen - eine Auswahl -
Privatrecht für Nebenfachstudenten Prüfungsfragen mit Lösungsvorschlägen - eine Auswahl - Gebrauchsanleitung Diese Zusammenstellung von möglichen Prüfungsfragen und -antworten soll ein Hilfsmittel für
MehrVon Melkmaschinen und Traktoren Teil 1
Teil 1 Milchbauer Miller (M) erwirbt eine mobile Melkmaschine vom Landmaschinenfabrikanten Langmann (L). Da M angesichts der ins Bodenlose gefallenen Milchpreise knapp bei Kasse ist und die Melkmaschine
MehrAG BGB Immobiliarsachenrecht I
AG BGB Immobiliarsachenrecht I (Eigentumsübertragung von Immobilien, Grundbuchberichtigungsanspruch) Frage 1: Prüfungsaufbau für den Eigentumserwerb an einem Grundstück! I.... 1.... 2.... 3.... 4.... II....
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrEigentum und Rechtserwerb
IT- Recht Grundlagen für Informatiker Problem- und praxisorientierte Tipps für die Vertragsgestaltung Eigentum und Rechtserwerb oder Meins oder Deins? 200 Abstraktionsprinzip These: Der Abschluss eines
MehrUrkundenrolle-Nr. /2013. Verhandelt. zu Haren. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. Ulrich Wilde. mit dem Amtssitz in Haren (Ems)
1 Urkundenrolle-Nr. /2013 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) 2) 3) - Übergeber - - Übernehmer oder Erwerber - Die Erschienenen
MehrVerbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte
Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Dr. Claire Feldhusen Charts Nr. 4 1 1. Modifikation des Widerrufsrecht bei Verbundgeschäften ( 358 Abs. 1 BGB) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Mehr