Eigentum. Rechte des Eigentümers 903. Verfügungsbefugnis Ausschließungsbefugnis. Erwerb des Eigentums. Unbewegliche Sachen 873, 925

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1 Eigentum Rechte des Eigentümers 903 Einschränkung durch: Gesetz / Recht Dritter Schutz durch: Ersatzansprüche (987 ff), 823 bwehransprüche 1004 Herausgabeansprüche 985 Verfügungsbefugnis usschließungsbefugnis Erwerb des Eigentums Unbewegliche Sachen 873, 925 z.b. Kauf einer Immobilie ( 311 b bs.1) KV b Einigung: uflassung gem. 925 (notarielle Beurkundung) Eintragung in das Grundbuch durch Gesetzt: Bewegliche Sachen - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung 946 ff i.v.m. 94? z.b. Kauf eines Mobiliars Begriff der Sache: 90, 90 a Bestandteile: 93, 94 z.b. Einbau der Fenster in den Rohbau. - Fenster kein Eigentum mehr, sondern Grund und Boden. - Ersitzung (Eigentum der Sache ersitzen), neignung (herrenlose Sachen aneignen), Fund, etc. 937 ff, 958 ff, 973 ff, 953ff - Durch Rechtsgeschäft 929ff Gem. 950: Bsp.: 1 Holz für Verarbeitung zu Mobiliar Eigentum? Ja!! (Der Tischler erhält das Eigentumsrecht auf das Holz) = Gem. 950: Bsp.: 2 Holz für Verarbeitung zu Mobiliar Eigentum? Nein!! (Der Holzlieferant behält das Eigentumsrecht = auf das Holz) Seite 1 von 5

2 Erwerb des Eigentum an beweglich Sachen durch Rechtsgeschäft 929 Einigung: (über Eigentumsübehrgang) Übergabe: Besitzverlust des Veräußerers (Eigentumsübergabe) Bsp.: Gem. 433 (KV) V (Geheisperson) 433 Übergang 929 K Direktlieferung auf Geheiß des V Geheißperson : - Zwischenhändler - Vermittler - Makler H (Hersteller = Eigentümer der Sache) 930 (usgangspunkt usnahme Übergabe kann ersetzt werden keine Übergabe Erwerb des mittelbaren Besitzes Einigung: (über Eigentumsübergang) Besitzmittlungsverhältnis: vgl. 868 (Miete, Leihe, Verwahrung, etc.) Veräußerer behält den Besitz Leihvertrag (unmittelbarer Besitzer) K (mittelbarer Besitzer, jetziger Eigentümer) = unmittelbarer Besitzer/ Früherer Eigentümer, z.b.: jetziger Besitzer Finanzierung eines Kraftfahrzeuges. Bank leiht dem Kfz-Besitzer das uto bis zur vollständigen Begleichung K = mittelbarer Besitzer des Kaufpreises. Jetziger Eigentümer Die Bank ist der Eigentümer des Pkw. (Der Eigentümer ist derjenige der im Besitz des Kfz-Briefes ist.) Seite 2 von 5

3 931 Einigung: (über Eigentumsübergang) btretung des Herausgabeanspruchs. Vgl (Kaufvertrag) (Eigentümer) E B Leihvertrag E tritt sein Herausgabeanspruch/Forderung an B ab (E ist weiterhin Eigentümer) 1. E erwirbt von B eine Sache 2. E verleiht die Sache an 3. E tritt sein Herausgabeanspruch/Forderung an B ab, ist aber weiterhin Eigentümer. Fall 1 a verleiht seine Videokamera an B. ls B sich in Geldverlegenheit befindet, veräußert er die Kamera an C, der den B für den Eigentümer hält. Bei einer Veranstaltung, an der sowohl als auch C teilnehmen, erkennt seine Kamera und verlangt sie von C heraus. Ha gegen C einen nspruch auf Herausgabe? LV 930 B Herausgabe- nspruch? 869, C 1. nspruchsgrundlage 985 (Herausgabeanspruch Voraussetzung: 1. Besitz des nspruchsgegners ( C ) ist gem. 854 erfüllt ( + ) 2. Eigentum des nspruchsstellers a) wer ist zunächst der Eigentümer? gem ist zunächst der Eigentümer ( + ) b) Ist nach dem Verleihen der Sache an B weiterhin Eigentümer? schließt mit B gem. 598 ein LV (Leihvertrag) ab. Besitzübertragung von an B gem. 854 bleibt weiterhin Eigentümer ( + ) c) Ist auch nach dem Weiterverkauf (von B an C) Eigentümer der Sache? Verhältnis von B (Veräußerer) mit C. B und C schließen gem. 433 einen KV ab. Einigung über die Kaufsache. bleibt auch nach Einigung Eigentümer ( + ) Kaufvertrag zwischen B und C ist noch nicht zustande gekommen ( - ) Seite 3 von 5

4 d) Ist nach Übereignung immer noch Eigentümer? Übereignung geschieht gem. 929 B hat C gem. 929 durch Übereignung/Übergabe Eigentum an der Sache verschafft. ist nicht mehr Eigentümer der Sache ( - ) 3. Rechtsfolge: C bleibt Eigentümer der Videokamera. hat kein nspruch auf Herausgabe der Videokamera. Eigentum Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten gem. 932 Veräußerung nach 929 (Einigung/Übergabe) Nichtberechtigung des Veräußerers Gutgläubigkeit des Erwerbers 932 II kein bhandenkommen gem. 935 (unfreiwilliger Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft) 2. nspruchsgrundlage gem. 812 führt zum gleichen Ergebnis. In Falle, dass B nicht haftbar gemacht werden kann: hat B freiwillig den Besitz verschafft. Damit hat er eine Gefahrenquelle eröffnet. Somit ist Verursacher. C genießt Vertrauensschutz. Fall 1 b B entwendet heimlich bei die Kamera. ls B sich in Geldverlegenheit befindet, veräußert er die Kamera an C, der den B für den Eigentümer hält. Bei einer Veranstaltung, an der sowohl als auch C teilnehmen, erkennt seine Kamera und verlangt sie von C heraus. Hat gegen C einen nspruch auf Herausgabe? 1. nspruchsgrundlage 985 (Herausgabeanspruch Voraussetzung: 1. Besitz des nspruchsgegners ( C ) ist gem. 854 erfüllt ( + ) 2. Eigentum des nspruchsstellers a) wer ist zunächst der Eigentümer? gem ist zunächst der Eigentümer ( + ) b) Ist nach dem Verleihen der Sache an B weiterhin Eigentümer? schließt mit B gem. 598 ein LV (Leihvertrag) ab. Besitzübertragung von an B gem. 854 bleibt weiterhin Eigentümer ( + ) c) Ist auch nach dem Weiterverkauf (von B an C) Eigentümer der Sache? Verhältnis von B (Verkäufer) zu C (Käufer). B und C schließen gem. 433 einen KV ab. Einigung über die Kaufsache. bleibt auch nach Einigung Eigentümer ( + ) Kaufvertrag zwischen B und C ist noch nicht zustande gekommen ( - ) Seite 4 von 5

5 d) Ist nach Übereignung immer noch Eigentümer? Übereignung geschieht gem. 929 B hat C gem. 929 durch Übereignung/Übergabe Eigentum an der Sache verschafft. ist aber weiterhin Eigentümer der Sache ( + ) Dem darf keine Verantwortung auferlegt werden. 3. Rechtsfolge: Übergang des Eigentums auf hat nspruch auf Herausgabe der Kamera. Fall 1 c verleiht seine Videokamera an B. ls B sich in Geldverlegenheit befindet, veräußert er die Kamera an C, der den B für den Eigentümer hält. Bei einer Veranstaltung, an der sowohl als auch C teilnehmen, erkennt seine Kamera und verlangt sie von C heraus. Welche nsprüche bestehen gegen B? I. gegen B nspruch auf Schadensersatz. 1. nspruchsgrundlage Schadensersatz gem. 280 I / III, 283, 823 I (II) 2. Voraussetzungen: a) Schuldverhältnis gem. 830 (LV) b) Pflichtverletzung gem. 275 Nichtleistung wegen Unmöglichkeit c) Vertretenmüssen gem. 276 Vorsatz II. gegen B Herausgabe des Kaufpreises. 1. nspruchsgrundlage Herausgabe des KP gem. 816 I 2. Voraussetzungen: a) Verfügung eines Nichtberechtigten (B ist Nichtberechtigter) b) Wirksamkeit gegenüber Berechtigten ( ist Berechtigter) III. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten Wahl: 1. Schadenersatz gem (? ) Seite 5 von 5

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