Kindertages- und Vollzeitpflege - Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung - Update Juni 2009
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- Josef Kohler
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1 Kindertages- und Vollzeitpflege - Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung - Update Juni Hintergrund und Historie Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Einnahmen aus der Kindertages- und Kindervollzeitpflege war im Mai 2007 eine Reihe von Änderungen (Steuerpflicht bei Vollzeitpflege, wenn die Erziehungsbeiträge in der Summe mehr als EUR pro Pflegehaushalt im Jahr betragen; Steuerpflicht der aus öffentlichen Geldern bezahlten Kindertagespflege; Erhöhung und Vereinfachung der Betriebsausgabenpauschale bei der Kindertagespflege) ab 2008 beabsichtigt. Dies löste bei den betroffenen Personenkreisen (Tagesmüttern und Pflegefamilien) und ihren Interessenverbänden heftigen Protest aus. Diese Lobbyaktivitäten sind (teilweise) erfolgreich gewesen, denn das den Änderungsabsichten zugrundeliegende Verwaltungschreiben vom ist mittlerweile durch ein weiteres Schreiben vom aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) aufgehoben worden. Das BMF-Schreiben vom ist wiederum geändert worden durch die Schreiben des BMF vom (zur Steuerfreiheit der Erstattung von Sozialversicherungsaufwendungen) und vom (u.a. zur Berechnung der Höhe der Betriebsausgabenpauschale bei nicht vollzeitbetreuten Tageskindern). Nachfolgend eine komprimierte Darstellung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Geldleistungen für Kinder in Vollzeit- und Kindertagespflege nach alter und neuer Rechtslage. Für die Vollzeitpflege bis zum gelten dieselben Grundsätze wie im Bereich der Kindertagespflege mit Rechtswirkung bis zum , so dass auf eine gesonderte Darstellung der "alten" Rechtslage zur Vollzeitpflege verzichtet wird. 2. Begriffe VOLLZEITPFLEGE Die Vollzeitpflege nach 33 Sozialgesetzbuch (= SGB) VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege (= 7 Tage die Woche rund um die Uhr), die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege (5 bzw. 6 Tage je Woche) sowie die Sonderpflege. TAGESPFLEGE Bei der Kindertagespflege nach 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Seite 1/11
2 Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen (einschließlich Großtagespflegestellen). 3. Vollzeitpflege (ab ) EINKOMMENSTEUER (vgl. BMF-Schreiben vom , IV C 3 - S 2342/07/0001) º Aufnahme von bis zu 6 Kindern im Haushalt: Steuerfreiheit des Pflegegeldes aus öffentlichen Kassen, das die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt, sowie der anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse nach 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Steuerfreiheit von Bezügen aus öffentlichen Mitteln in Verbindung mit der Förderung u.a. der Erziehung regelt. Da eine Aufnahme von mehr als 6 Kindern in eine Pflegefamilie in der Praxis so gut wie nie vorkommt, kann von einer generellen Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Vollzeitpflege ausgegangen werden. Keine Betriebsausgabenpauschale mehr ab º Bereitschaftsgelder und Platzhaltekosten (= Gelder, die einer potenziellen Pflegefamilie einzig für die Bereitschaft gezahlt werden, ein Kind kurzfristig aufzunehmen): Einkommen- und (ggf.) gewerbesteuerpflichtig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG), da erwerbsmäßig betrieben und insoweit keine erzieherische Tätigkeit ausgeübt wird. Fallen solche Einkünfte mit den Einnahmen aus einer Tagespflege im Rahmen einer sog. Mitunternehmerschaft (z.b. Ehepaar als Gesellschaft bürgerlichen Rechts; also nicht bei Einpersonen-Unternehmen!) zusammen ("gemischte" Tätigkeit), werden die sonst freiberuflichen Einkünfte nach 18 EStG "infiziert" und ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG qualifiziert (mit nachteiligen Rechtsfolgen: u.a. Gewerbesteuerpflicht, Wegfall der Möglichkeit der Betriebsausgabenpauschale, ggf. Bilanzierungspflicht). Der "Infektion" kann durch Begründung einer personenidentischen Schwestergesellschaft mit Trennung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für die Bereitschaftspflege einerseits und die Kindertagespflege andererseits vorgebeugt werden. UMSATZSTEUER (vgl. BMF-Schreiben vom , IV B 9 - S 7183/07/10001) Grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG), soweit die Betreuungsperson über eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII verfügt. SOZIALVERSICHERUNG Eine Sozialversicherungspflicht dürfte so gut wie immer auszuschließen sein, wenn dem Steuerrecht - wie im Regelfall - gefolgt wird. Seite 2/11
3 4. Tagespflege EINKOMMENSTEUER º Rechtslage bis einschließlich 2008 (vgl. BMF-Schreiben vom S 2248; vom S 2248; vom S 2121) Einnahmen: Steuerpflicht der Einnahmen ist abhängig von der Herkunft der Mittel: Während die von privater Seite gezahlten Gelder (= in der Regel der sog. Elternbeitrag) zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit ( 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) gehören, sind die Zahlungen aus öffentlichen Kassen nach 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Hierunter fallen auch bereits bisher vom Jugendhilfeträger u.u. erstattete Aufwendungen zur Unfallversicherung und zur Altersvorsorge der Tagespflegeperson, obwohl hierfür erst eine Rechtsgrundlage seit dem besteht (die Finanzverwaltung subsumiert solche Erstattungen bis zum ebenfalls unter 3 Nr. 11 EStG). Werden Betreuungsgelder für Betreuungsleistungen, die bis zum erbracht wurden, erst nach dem gezahlt, sind diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses bei der Tagespflegeperson nach dem BMF-Schreiben vom , IV C 6 - S 2246/07/10002, noch steuerfrei. Werden solche Betreuungsgelder also erst in 2009 oder noch später (z.b. aufgrund von Streitigkeiten zwischen Tagespflegeperson und auszahlender Stelle) gezahlt, kann die Tagespflegeperson dennoch die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen. Kosten (Aufwendungen) der Tagesmutter bei Zahlungen aus privaten Mitteln: Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs räumt die Finanzverwaltung der Tagespflegeperson ein Wahlrecht ein: Die Betriebsausgaben können entweder in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen in Form einer Betriebsausgabenpauschale angesetzt werden: Tagespflege (= Betreuung von mindestens acht Stunden pro Tag): 246 EUR pro Kind und Monat; bei geringerer Betreuungszeit (= Teilzeitpflege) ist die Pauschale anteilig zu kürzen, wobei 5 Arbeitstage in der Woche bzw. 20 Arbeitstage im Monat angenommen werden können. Wochenpflege mit 5 Tagen: 297 EUR je Kind/Monat. Wochenpflege mit 6 Tagen: 328 EUR je Kind/Monat. Dauerpflege: 384 EUR je Kind/Monat. Teilzeitpflegeverhältnis (= Betreuungszeit von unter acht Stunden/Tag) und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten: Nach dem BMF-Schreiben vom S 2248 ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig (z.b. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag). Pflegegeld teils aus öffentlichen Kassen und teils aus privaten Mitteln gezahlt: Die Betriebsausgabenpauschale ist anteilig nach dem Verhältnis der steuerfreien (öffentlichen Gelder) zu den steuerpflichtigen (von privater Seite gezahlten Gelder) Einnahmen zu kürzen ( 3c Abs. 1 EStG). Werden die Betriebsausgaben im Einzelnen nachgewiesen, sind diese nur abziehbar, soweit sie im Zusammenhang mit den von privater Seite gezahlten steuerpflichtigen Einnahmen stehen ( 3c Abs. 1 EStG). Seite 3/11
4 Betreuung durch Tagesmutter im Haus der Eltern des Kindes: Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale ist nicht möglich, wenn die Tagesmutter das Kind nicht bei sich im Haushalt oder in von ihr für die Betreuungstätigkeit angemieteten Räumen, sondern im Haushalt der Eltern des Kindes betreut. In diesem Fall verbleibt nur die Möglichkeit des Abzugs der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, soweit nicht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist (dann nur Abzug der tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). º Rechtslage ab 2009 (vgl. BMF-Schreiben vom IV C 3 - S 2342/07/0001 und vom , IV C 6 - S 2246/07/10002) Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit: Anders als bis zum sind die Einkünfte von Tagespflegepersonen nicht mehr als sonstige selbständige Einkünfte nach 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sondern als Einkünfte aus freiberuflicher (erzieherischer)tätigkeit nach 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Die wohl wichtigste Änderung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis besteht jedoch darin, dass auch die aus öffentlichen Kassen gezahlten Tagespflegegelder nunmehr steuerpflichtig sind. Die Finanzverwaltung gibt somit die bisherige Klassifizierung der Gelder als steuerfreie Einnahmen nach 3 Nr. 11 EStG auf. Unabhängig von der Herkunft der Mittel sind zukünftig sämtliche Zahlungen, die die Tagespflegeperson für die Betreuungsleistung erhält, als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln. 3 Nr. 26 EStG (Steuerfreiheit von bestimmten Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis EUR im Jahr; sog. "Übungsleiterfreibetrag" in gemeinnützigen Einrichtungen) ist nicht anwendbar. Soweit der Tagespflegeperson nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Kranken-/Pflegeversicherung vom Träger der Jugendhilfe erstattet werden (nach 23 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 SGB VIII), gehören diese Erstattungen ab dem zu den steuerfreien Einnahmen nach 3 Nr. 9 EStG (vgl. auch BMF-Schreiben vom , IV C 3 - S 2342/07/0001). Einnahmen als Arbeitnehmer: Betreut die Tagespflegeperson ein Kind in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten (Eltern), ist sie in der Regel Arbeitnehmer; die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. Die Tagesmutter erzielt dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) und die Personensorgeberechtigten (Eltern) sind als Arbeitgeber zur Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer verpflichtet (ggf. können die Sozialversicherungsbeiträge - optional einschließlich der Pauschsteuer - bei sog. "Mini-Jobs" bis 400 EUR monatlich im sog. Haushaltsscheckverfahren pauschal vom Arbeitgeber übernommen werden; der Arbeitgeber kann für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach 35a EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch nehmen, soweit nicht ein Abzug der Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben vorgeht). Betriebsausgabenpauschale: Bei der Gewinnermittlung kann die Tagespflegeperson weiterhin zwischen dem Einzelnachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben oder alternativ dem pauschalen Abzug der Betriebsausgaben wählen. Um dem Preisanstieg im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung Rechnung zu tragen, ist die Pauschale für Ganztagsbetreuung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 von bislang 246 EUR auf Seite 4/11
5 EUR pro Kind und Monat erhöht worden. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 40 Stunden in der Woche (= 8 Std. x 5 Tage) und mehr pro Kind. Dabei ist es unerheblich, an welchen Wochentagen die Betreuungsleistung erbracht wird. Eine Vollzeitbetreuung liegt damit nicht nur bei einer Betreuung von 8 Stunden von Montag bis Freitag, sondern z.b. auch bei einer Betreuung von zehn Stunden an vier Tagen in der Woche vor. Zudem wird nicht unterschieden, ob die Betreuungsleistungen an Wochentagen oder an Wochenenden bzw. Übernacht erbracht werden. Maßgeblich ist die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit, so dass der tatsächlich geleisteten Betreuungszeit bei der Betriebsausgabenpauschale keine Bedeutung zukommt. Die Tagespflegeperson ist damit insbesondere nicht verpflichtet, für das Finanzamt Aufzeichnungen über die Betreuungszeiten zu führen. Holen Eltern ihre Kinder vor dem Ende der vereinbarten Betreuungszeit ab, hat dies ebenso wenig Einfluss auf die Höhe der Betriebsausgabenpauschale wie z.b. das Fehlen von Kindern aufgrund von Krankheit bei Weiterzahlung des Betreuungsgelds. Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale ist auch dann möglich, wenn die Tagespflegeperson z.b. aufgrund von Krankheit oder Urlaub verhindert ist, die Betreuungsleistung zu erbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass auch für diese Zeiten das Betreuungsgeld weitergezahlt wird. Soweit Tagespflegepersonen, die privat bezahlt werden, mit den Eltern lediglich die tatsächlich geleisteten Stunden mit einem Stundensatz abrechnen, ist die vereinbarte Betreuungszeit im Sinne der Betriebsausgabenpauschale mit der tatsächlich geleisteten Betreuungszeit identisch. Die Höhe der Betriebsausgabenpauschale ist auf 300 EUR pro Monat und Kind gedeckelt. Auch wenn die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit mehr als 40 Stunden beträgt, erhöht sich die Betriebsausgabenpauschale nicht entsprechend. Essensgeld: Neben dem Betreuungsgeld erhalten die Tagespflegepersonen häufig noch eine gesonderte Vergütung für Lebensmittel, das sog. Essensgeld. Das Essensgeld ist als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsausgabenpauschale hat dies nicht, da deren Höhe auch Aufwendungen für den Erwerb von Lebensmitteln umfasst. Es ist damit nicht möglich, neben dem Abzug der Betriebsausgabenpauschale auch die Kosten für Lebensmittel als Betriebsausgaben anzusetzen. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten (Eltern) oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen berücksichtigt werden. Von der Finanzverwaltung ist bisher nicht geregelt, wie mit der Betriebsausgabenpauschale zu verfahren ist, wenn die Tagespflegeperson in (stark) verbilligt überlassenen Räumen (= teilentgeltliche Vermietung) tätig wird. Da es sich bei einer teilentgeltlichen Vermietung nicht um eine unentgeltliche Überlassung handelt, ist auch in diesen Fällen der Abzug der Betriebsausgabenpauschale möglich, soweit nicht ein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen ist. Eine gesonderte Kürzung ist nicht explizit vorgesehen. Selbst wenn sich mehrere Tagespflegepersonen z. B. im Rahmen einer sog. Tagesgroßpflegestelle verbilligt überlassene Räume teilen, dürfte dies dies nicht zum Versagen der Betriebsausgabenpauschale führen. Die Einkunftserzielungsabsicht des Vermieters ist somit für den Abzug der Betriebsausgabenpauschale unerheblich. Formel: Seite 5/11
6 (vereinbarte Betreuungsstunden pro Woche / 40 Stunden pro Woche) x 300 EUR = Betriebsausgabenpauschale Beispiel: Eine Tagesmutter betreut zwei Kinder. Das erste Kind betreut sie 5 Tage in der Woche für je 10 Stunden. Das zweite Kind wird in der Woche 4 Tage für je 6 Stunden und 1 Tag für 4 Stunden betreut. Es wird jeweils der Ansatz der Betriebsausgabenpauschale gewählt. Lösung: 1. Kind: Die Tagesmutter kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro Monat abziehen (= [maximal 40 Std. pro Woche / 40 Std. pro Woche] x 300 EUR). 2. Kind: Die Tagesmutter kann bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 28 Stunden eine Betriebsausgabenpauschale von 210 EUR pro Monat abziehen (= [28 Std. pro Woche / 40 Std. pro Woche] x 300 EUR). Einzelnachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben: Hierzu gehören zum Beispiel folgende tätigkeitsbezogene Aufwendungen für: Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend (z.b. Berufshaftpflichtversicherung), Freizeitgestaltung. Gewinnermittlung: Die Gewinnermittlung bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ( 18 EStG) dürfte im Regelfall als sog. Einnahmen-Überschussrechnung (= Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) nach 4 Abs. 3 EStG erfolgen (theoretisch käme noch der freiwillige Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 EStG - Bilanzierung - in Betracht). Dabei ist ein amtlicher Vordruck, die sog. Anlage EÜR, zu verwenden ( 60 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Die Finanzverwaltung (z.b. Oberfinanzdirektion Münster vom ) lässt es zu, dass bei Betriebseinnahmen von weniger als EUR im Kalenderjahr formlose Aufzeichnungen ausreichen. Gewinnermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr. Öffentliche Zuschüsse für Sachmittel ("Investivkosten"): Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, die Zuschüsse sofort als Betriebseinnahmen zu behandeln oder sie mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu verrechnen, was im letzten Fall geringere bzw. gar keine (bei 100 %-igem Zuschuss) Abschreibungen impliziert (über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des bezuschussten Gegenstandes sind die Ergebnisauswirkungen natürlich identisch!). Bei Tagespflegepersonen würde eine Verrechnung mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten für den bezuschussten Gegenstand (also die Vermeidung der sofortige Versteuerung des Zuschusses als Betriebseinnahme) den Wegfall der Möglichkeit des Ansatzes der Betriebsausgabenpauschale zur Konsequenz haben, da (auch durch Zuschüsse verminderte) Abschreibungen Bestandteil eines Ansatzes mit den tatsächlichen Betriebsausgaben bei Einzelnachweis sind. Die Verrechnung von öffentlichen Zuschüssen mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten ist auch im Rahmen der Seite 6/11
7 Einnahmen-Überschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG möglich (vgl. Bundesfinanzhof vom IV R 81/05). Einkommensteuererklärung: Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2009 mehr als EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten: EUR) beträgt, ist bis zum des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahrs eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn im Gesamtbetrag der Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (aus Arbeitnehmertätigkeit) enthalten sind, kann sich - unter weiteren Voraussetzungen - eine Erklärungspflicht auch dann ergeben, wenn die Grenze von EUR bzw EUR nicht überschritten wird. Wird die Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, reicht die Abgabefrist bis zum des Folgejahres. UMSATZSTEUER (vgl. BMF-Schreiben vom , IV B 9 - S 7183/07/10001) Grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa Umsatzsteuergesetz (UStG) i.vm. 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Die Tagespflegeperson ist gemäß dem BMF-Schreiben vom , Rz. 4, eine Einrichtung mit sozialem Charakter. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII. Die Steuerfreiheit umfasst sowohl die Erziehungsleistung als auch die Beherbung und Beköstigung. Es besteht keine Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht. Umsatz-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen müssen dem Finanzamt nicht eingereicht werden. RENTENVERSICHERUNG º Rechtsgrundlagen: Grundsätzlich kommt Versicherungspflicht als selbständig Tätige nach 2 Nr. 1 (Lehrer/Erzieher ohne regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers) bzw. Nr. 2 (Pflegepersonen, die in der Kinderpflege ohne regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers tätig sind) SGB VI in Betracht. Das Bundesozialgericht (BSG) hat am B 12 RA 12/04 R, entschieden, dass Tagesmütter als selbständig tätige Erzieherin im Sinne des 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind, soweit sie nicht geringfügig selbständig sind. Auf eine Unterscheidung nach 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB VI kann aber verzichtet werden, da die Rechtsfolgen identisch sind. º Geringfügigkeit bis 400 EUR im Monat: Eine geringfügig selbständige Tätigkeit ist versicherungsfrei nach 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB IV, wenn der nach dem EStG ermittelte steuerliche Gewinn (Arbeitseinkommen gemäß 15 SGB IV) im Monat 400 EUR insgesamt nicht übersteigt. Soweit nicht eine geringfügig selbständige Tätigkeit nach 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, sondern eine geringfügig nicht erwerbsmäßige (d.h. nicht hauptberufliche) Pflegetätigkeit gemäß 5 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI anzunehmen sein sollte, ändert sich an der Beurteilung nichts: auch hier gilt die Monatsgrenze von 400 EUR ( 5 Abs. 2 S. 4 SGB VI). º Ergebnis: Soweit das Arbeitseinkommen aus der Tagespflege für alle Kinder (ohne die einkommensteuerfreien Erstattungen für Beiträge zur Unfallversicherung und zur Altersvorsorge sowie Kranken-/Pflegeversicherung) im Monat 400 EUR nicht übersteigt, entsteht keine Rentenversicherungspflicht. Seite 7/11
8 Bei Überschreiten der Monatsgrenze von 400 EUR (nach Abzug Betriebsausgabenpauschale bzw. der tatsächlichen Aufwendungen durch Einzelnachweis) entsteht Rentenversicherungspflicht vom ersten EURO an (bis zur Beitragsbemessungsgrenze von EUR mtl. - West - und von EUR mtl. - Ost - für 2009) mit einem derzeitigen Beitragssatz von 19,9 %. Das Arbeitseinkommen ist durch den letzten, für das zeitnaheste Kalenderjahr vorliegenden Einkommensteuerbescheid nachzuweisen und gilt frühestens von dem auf den Kalendermonat der Vorlage folgenden Monat (keine Rückwirkung!), soweit nicht auf den Nachweis verzichtet und der Regelbeitrag auf der Grundlage der Bezugsgröße (2009: EUR mtl. - West - bzw EUR mtl. - Ost - multipliziert mit dem Beitragssatz von derzeit 19,9 %) entrichtet wird. Für Existenzgründer steht im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und den 3 Folgejahren zusätzlich die Option des hälftigen Regelbeitrags offen. Bei einkommensorientierter Beitragsermittlung ist das Arbeitseinkommen in Abhängigkeit von dem Verhältnis der (vorläufigen) Durchschnittsentgelte des Beitragsjahres zu den Durchschnittsentgelten des Veranlagungsjahres (des vorliegenden Steuerbescheides) zu dynamisieren ( 165 SGB VI). Die (nachgewiesenen) Beiträge zur Rentenversicherung werden zur Hälfte vom Träger der Jugendhilfe erstattet. º Empfehlung: Es sollte der zuständige Rentenversicherungsträger um Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status unter Offenlegung der Tätigkeits- und Einkunftsverhältnisse gebeten werden (Statusfeststellungsverfahren bei DRV Bund; vgl. Ggf. könnte vorab auch die (zuständige) Krankenkasse kontaktiert werden. KRANKEN-, PFLEGE- UND ARBEITSLOSENVERSICHERUNG º Grundsatz: Tagesmütter gehören grundsätzlich nicht zu den abhängig Beschäftigten und unterliegen keiner Weisungsabhängigkeit. Sie sind folglich nicht Arbeitnehmer, was der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung entspricht. º Ergebnis: Keine Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar ergibt sich seit dem durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz für alle ein zwingender Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung. Eine sich etwaige hieraus ergebende Versicherungspflicht (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz = VVG) hat jedoch ihre Ursache in dem bisherigen Status "Nichtversicherung". Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist hierfür aber gerade nicht originär: Auch ohne Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit besteht die Pflicht zum Versicherungsschutz und zur Beendigung des Status "Nichtversicherung". Da grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft, entfällt auch die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung. RISIKO BEI BEITRAGSFREIER FAMILIENVERSICHERUNG (= Mitversicherung der Tagespflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten) Seite 8/11
9 º Voraussetzungen der Mitversicherung: Die Tagespflegeperson ist beim (krankenversicherungspflichtigen oder freiwillig gesetzlich krankenversicherten) Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, wenn sie gemäß 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V: nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist und kein Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte nach dem EStG gemäß 16 SGB IV und kann damit betragsmäßig den steuerlichen Gewinn aus der Kindertagespflege übersteigen) hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV überschreitet (2008: 355 EUR; 2009: 360 ). Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobber) beträgt die Grenze für das Gesamteinkommen monatlich 400 EUR (fraglich sind m.e. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt, da die Einnahmen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleiben: Kann der Mini-Jobber zusätzlich noch die Freigrenze von 360 EUR - für in Anspruch nehmen, was dann aber wohl nicht mehr dem Gesetzeszweck entsprechen dürfte?) º Ergebnis: Eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit wird bis zum nach einer gleichlautenden Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei einer Betreuung von bis zu 5 Kindern (einschließlich der Kinder in Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII) und ab dem nach einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (mit Rechtskraft bis zum ) für die Tagespflege in 10 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (ohne Bezugnahme auf etwaige Kinder in Vollzeitpflege) ohne nähere Prüfung nicht angenommen. Damit dürfte im Regelfall der Bezugsgröße nach 18 SGB IV in Höhe von derzeit 360 EUR im Monat besondere Bedeutung zukommen ("K.O.-Kriterium"). Wird diese überschritten, entfällt der Versicherungsschutz in der Familienversicherung, so dass zur Aufrechterhaltung des Krankheitsschutzes eine freiwillige oder private Krankenversicherung abgeschlossen werden müsste. Bei einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für eine nebenberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ist für die Beitragsbemessung im Rahmen einer einkommensorientierten Ermittlung (anstelle des Regelbeitrages auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze von EUR mtl. für 2008 bzw EUR mtl. für 2009) eine Mindest-Beitragsberechnungsgrundlage von 828,33 EUR mtl. für 2008 und von 840 EUR mtl. für 2009 zu beachten. In die Beitragsberechnung sind alle Einnahmen und Geldzuflüsse einschließlich steuerfreier Bezüge der Tagespflegeperson einzubeziehen (aber ohne die Möglichkeit - wie im Steuerrecht - der Verlustsaldierung mit anderen Einkunftsarten, so dass die beitragspflichtigen Einnahmen betragsmäßig das Gesamteinkommen übersteigen können) und - unter Berücksichtigung der Mindest-Beitragsberechnungsgrundlage nach unten bzw. der Beitragsbemessungsgrenze nach oben - mit dem (ermäßigten) Beitragssatz zur Krankenversicherung (ohne Krankengeld) von 14,9 % (für 2009) und zur Pflegeversicherung von 1,95 % für 2009 (bei Kinderlosigkeit der Tagespflegeperson: 2,20 % für 2009) zu multiplizieren. Der Unterschied zwischen einer nebenberuflichen und hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wirkt sich über die jeweilige Mindest-Beitragsberechnungsgrundlage aus (hauptberuflich: EUR mtl. für 2009; nebenberuflich: Seite 9/11
10 EUR mtl. für 2009). Aufgrund der Möglichkeit einer einkommensorientierten Beitragsermittlung dürfte tendenziell der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Vorzug gegenüber einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung einzuräumen sein, da letztere sich nicht nach dem Einkommen, sondern u.a. nach Alter und Gesundheitsrisiko bemisst. Empfehlenswert ist die Einholung verschiedener Angebote zwecks Belastungsvergleichs. Die nachgewiesenen Beiträge werden zur Hälfte vom Träger der Jugendhilfe erstattet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes in 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII könnte ein hälftiger Erstattungsanspruch auch in solchen Fällen bestehen, in denen durch die Einnahmen aus der Tagespflegetätigkeit überhaupt keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgelöst werden (z.b. bei einer bereits vor Aufnahme der Tagespflegetätigkeit privat versicherten Person bzw. einer Person, deren Einnahmen ohnehin schon die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen), was m.e. aber dem Gesetzeszweck zuwiderläuft. Insoweit ist die Handhabung in der Praxis abzuwarten. 5. Eigene Bewertung Seitdem die Finanzverwaltung mit ihrem - mittlerweilen zwar wieder aufgehobenen - BMF-Schreiben vom erstmals die (zutreffende) Auffassung vertrat, dass künftig auch die bislang als steuerfreie Einnahmen behandelten aus öffentlichen Kassen an Tagespflegepersonen gezahlten Betreuungsgelder als steuerpflichtige (und ggf. auch sozialversicherungspflichtige) Einnahmen zu qualifizieren sind, reißt dieses Thema aus der öffentlichen Diskussion nicht mehr ab. Zumindest im Bereich der Vollzeitpflege ist dem Proteststurm nachgegeben worden und die Finanzverwaltung sieht sogar in größerem Umfang als bisher (im Regelfall) weiterhin von einer Besteuerung der Pflegegelder ab, was aufgrund des familienbandähnlichen Charakters einer Vollzeitpflege als noch vertretbar erscheint. Bei der Kindertagespflege kommt es dagegen - trotz heftigen Widerstands - zu einer generellen Steuerpflicht der Pflegegelder (wenngleich um ein Jahr von 2008 auf 2009 verschoben), da jede noch so "moralisch-ethisch wertvolle" Erwerbsquelle (wie die Kindertagespflege), die zu einer Erhöhung des disponiblen Einkommens führt, dem fundamentalen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu folgen hat. Eine Steuerfreistellung würde vielmehr das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unterlaufen! So hat bereits das Niedersächsische Finanzgericht in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom K 167/05 die grundsätzliche Steuerpflicht der vom Jugendamt für Tagespflegeleistungen gewährten Zahlungen (als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) festgestellt. Die nun mit der Einführung einer Steuerbefreiung für die seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an selbständig tätige Tagespflegepersonen erstatteten Aufwendungen zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken-/Pflegeversicherung ( 3 Nr. 9 EStG) und die ergänzenden Sonderregelungen bei der Berechnung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge sind kritisch zu sehen. Obwohl für diese Erstattungen (gleichermaßen wie bei allen anderen Selbständigen auch) zwingend eine Besteuerung erfolgen müsste, wird hierauf bei der Kindertagespflege systemwidrig verzichtet. Die neu geschaffene Steuerbefreiungsvorschrift des 3 Nr. 9 EStG lässt sich weder mit einer Seite 10/11
11 Parallelität zu 3 Nr. 62 EStG (Steuerfreiheit für den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern) begründen, da diese Vorschrift eine Nichtselbständigkeit des Steuerpflichtigen voraussetzt, noch ist 3 Nr. 57 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge an die Künstlersozialkasse) einschlägig, da diese Ausnahmevorschrift nicht ohne besonderen Grund auf andere Berufsgruppen zu übertragen ist. Soweit der Gesetzgeber ernsthaft die Kindertagespflege als wirksame Säule der Kinderbetreuung ausbauen möchte, wäre als rechtlich "saubere" Lösung nur die Bereitstellung nachhaltig höherer finanzieller Mittel in Form von Sozialtransferleistungen an die Träger der Jugendhilfe in Betracht gekommen, so dass die Entgelte für die Betreuungsleistungen ein hinreichend marktpreiskonformes Anreizniveau für die Tagespflegepersonen erreichen, die wiederum steuer- und sozialversicherungsrechtlich wie alle anderen Selbständigen unter Verzicht auf komplexe und systemwidrige Sonderregelungen behandelt werden müssten. Der Gesetzgeber hat jedoch einmal mehr eine echte "Mogelpackung" verabschiedet. Unabhängig davon bedeutet die Rechtslage ab für die meisten Tagespflegepersonen völlig veränderte Rahmenbedingungen, die Vorteilhaftigkeitsanalysen und Preiskalkulationen erfordern, ob eine solche Tätigkeit überhaupt noch ökonomisch sinnvoll und vertretbar aufgenommen bzw. fortgeführt werden kann. Seite 11/11
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