STADTGEMEINDE WOLFSBERG/KÄRNTEN
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- Anna Stieber
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1 STADTGEMEINDE WOLFSBERG/KÄRNTEN POSTFACH WOLFSBERG V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 10. Mai 2012, Zahl: /2012, mit welcher für das Grundstück 26/1 KG Gries ein Teilbebauungsplan im Ausmaß von ca m², erlassen wird. Aufgrund der Bestimmungen der 24, 25 und 26, K-GplG 1995 LGBL. Nr. 23/1995, idf LGBl. Nr. 88/2005 wird verordnet. I. Abschnitt Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Grundstück 26/1, KG Gries (77208) im Gesamtausmaß von ca m². (2) Das Grundstück 26/1 der KG Gries ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland Geschäftsgebiet ausgewiesen. (3) Integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet die zeichnerische Darstellung Teilbebauungsplan Wohnpark Aichelburg, über die festgelegten Bebauungsbedingungen. II. Abschnitt - Bebauungsbedingungen 2 Wirkungsbereich Diese Verordnung gilt für die als Planungsgebiet gekennzeichnete Fläche der zeichnerischen Darstellung (Plannummer: TB 01 vom ) auf den innerhalb der Planungsgrenzen dargestelltem Grundstück der KG Gries. 3 Mindestgröße und Begrenzung der Baugrundstücke (1) Die Größe des Grundstückes 26/1 KG Gries umfasst eine Fläche von ca m².
2 4 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (1) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. (2) Die bauliche Ausnutzung (GFZ) des Baugrundstückes im Verordnungsbereich beträgt 1,10. 5 Bebauungsweise (1) Im gesamten Planungsgebiet wird die offene Bebauungsweise festgelegt. (2) Die zulässige Bebauungsweise im Verordnungsbereich ist in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes festgelegt. 6 Geschossanzahl (1) Die Höhe der entstehenden Baulichkeiten wird durch eine max. Geschossanzahl, die Traufenhöhe wird ausgehend vom Eingangsniveau an der Paul Hackhofer-Straße, festgelegt. (2) Im Verordnungsbereich wird die max. Geschossanzahl mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss festgelegt. (3) Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind technisch bedingte Aufbauten wie: Liftüberfahrt, Entlüftungskästen und dergleichen. (4) Die zu berücksichtigende max. Geschossanzahl bzw. max. Traufenhöhe im Verordnungsbereich ist in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes festgelegt.
3 7 Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen (1) Die fahrwegmäßige Anbindung des Planungsgebietes an öffentliche Verkehrsflächen erfolgt im Westen über die Paul-Hackhofer-Straße. (2) Die Mindestparzellenbreite der allgemein zugänglichen Verkehrsflächen im Verordnungsbereich beträgt 5,50 Meter. (3) Im gesamten Verordnungsgebiet wird der Parkplatzbedarf wie folgt festgelegt: pro 80 m² betreutes Wohnen ist je ein Parkplatz vorzusehen. Bei Wohnungen bis max. 45 m² Wohnfläche 1,2 PKW-Abstellplätze je WE; bei Wohnungen von 45 m² bis 90 m² Wohnfläche - 1,8 PKW-Abstellplätze je WE; bei Wohnungen über 90 m² Wohnfläche 2,0 PKW-Abstellplätze je WE. 50 % der erforderlichen Parkplätze sind überdacht auszuführen. Die überdachten Abstellplätze sind in der zeichnerischen Darstellung des Verordnungsbereiches festgelegt. (4) Der Verlauf und die Lage der planungsraumrelevanten Verkehrsflächen und Parkflächen sowie die überdachten Abstellplätze sind in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes festgelegt. 8 Baulinien (1) Es werden Baulinien ohne Anbauverpflichtung festgelegt. (2) Der Verlauf der Baulinien ist in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes festgelegt. 9 Dachform (1) Als Dachform für das Hauptbauwerk werden das Satteldach, Pultdach, Walmdach oder Flachdach festgelegt. (2) Als Dachform für die überdachten PKW- Abstellplätze sowie der Müllinsel wird das Pultdach oder Flachdach festgelegt.
4 10 Art der Nutzung (1) Im Verordnungsbereich wird als Art der Nutzung der Gebäude Wohnen und Geschäfte festgelegt. III. Abschnitt 11 Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg in der Kärntner Landeszeitung in Kraft. Für die Richtigkeit zeichnet: Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Willibald Scharf Hans-Peter Schlagholz angeschlagen am: abgenommen am:
5 E R L Ä U T E R U N G E N zur Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 10. Mai 1012, Zahl: / Projektbeschreibung Im Bereich des ehemaligen Kasernen-Areals soll eine Revitalisierung mit Mietund Eigentumswohnungen erfolgen. Hiezu wird das bestehende Hauptgebäude gesamt saniert bzw. umgebaut. Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sollen Wohneinheiten für betreutes Wohnen, im 2. Obergeschoss Mietwohnungen bzw. im Dachgeschoss Eigentumswohnungen und im Kellergeschoss des Südtraktes (ehem. Küche und Soldatenheim) sollen aufgrund seiner Höhenlage über Terrain weitere Nutzräume entstehen. Das bestehende Dachgeschoss mit Walmdachkonstruktion soll abgetragen werden und mit einem flach geneigtem Pult- oder Flachdach in voller Raumhöhe aufgestockt werden. Das Gebäude wird in seiner Grundrissgröße nicht verändert, es werden lediglich überdachte Balkone für die einzelnen Wohnungen angebaut. Im Gebäudeinneren wird im bestehenden Stiegenhaus eine Liftanlage errichtet, um das gesamte Gebäude barrierefrei erreichen zu können. Die Haupterschließung erfolgt über die bestehende Zufahrt Paul Hackhofer- Straße. Im Osten und im Westen werden überdachte Parkplätze errichtet. Die Zufahrt zum östlichen Haupteingang erfolgt über den Weg entlang des Südtraktes. Im nordwestlichen Bereich des Grundstückes soll ein Zugang für Fußgänger erfolgen, sowie ein weiterführender Gehweg nordseitig als Verbindung zum Haupteingang im Osten. Die Grünzonen, insbesondere vor den beiden Hauptzugängen, sollen als Sitz- und Kommunikationsfläche adaptiert werden. Im Planungsgebiet, Grundstück 26/1KG Gries im Ausmaß von m², werden mit dem gegenständlichen Teilbebauungsplan die Voraussetzungen für Wohnen, betreutes Wohnen sowie die Errichtung eines Nahversorgers, geschaffen. 2. Stadtverband Das Planungsgebiet liegt im südöstlichen Anschluss an den Altstadtkern von Wolfsberg und direkt an der Paul-Hackhofer-Straße. Die Nähe zum Landeskrankenhaus, sowie zu diversen Sozialeinrichtungen ist ideal für das im Verwendungszweck angestrebte betreute Wohnen. Die öffentliche Stadtbuslinie tangiert unmittelbar das Planungsgebiet ( Paul-Hackhofer-Straße). Der nächstgelegene Bahnhof ist Wolfsberg-Reding und ca. 1 km entfernt.
6 Ebenso ist die A2 Südautobahn Anschlussstelle Wolfsberg-Süd ca. 2 km entfernt. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich hauptsächlich Wohn- und Geschäfts- und Bürogebäude. 3. Technische Infrastruktur Das Planungsgebiet ist auf Grund seiner zentralen Lage und unmittelbaren Nähe zum Stadtkern infrastrukturell voll aufgeschlossen. Wasserversorgung : Wolfsberger Stadtwerke GmbH Wasserwerk Abwasserbeseitigung: Wolfsberger Stadtwerke GmbH Wasserwerk Stromversorgung: Kelag Netz Wärmeenergieversorgung: 4. Örtliches Entwicklungskonzept Im Örtlichen Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde Wolfsberg ist das Planungsgebiet zur baulichen Verwertung für Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. 5. Flächenwidmungsplan Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg ist das Planungsgebiet als Bauland Geschäftsgebiet ausgewiesen. 6. Erläuterungen zur Verordnung Ad 1 Geltungsbereich Die im allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg (Verordnung vom 18. Mai 2006, Zahl: /2006, in der Fassung vom , Zahl: /2008) festgelegten Bestimmungen bleiben aufrecht, soferne im vorliegenden Teilbebauungsplan keine anderen Regelungen verordnet werden. Ad 4 Bauliche Ausnutzung Keller- und Dachgeschosse werden in die Berechnung der Geschossflächenzahl anteilsmäßig dazugerechnet, wenn es sich um Flächen handelt, wie Wohnungen, sonstige Aufenthaltsräume, Geschäftsräume oder Betriebsräume, welche den technischen und konstruktiven Voraussetzungen im Sinne der Kärntner Bauvorschriften entsprechen.
7 Die Berechnung der Bruttofläche von Teilbereichen erfolgt gemessen ab Außenkante Mauerwerk; bei Außenwänden bis zur Mittelachse von Trennwänden innen. Ad 8 Baulinien Sämtliche oberirdischen Baulichkeiten sind innerhalb der festgelegten Baulinien anzuordnen. Ausgenommen davon sind; Baulichkeiten zur Einfriedung oder Abgrenzung des Baugrundstücke; Kleinbauwerke im Sinne der Kärntner Bauordnung zur Nutzung und Pflege von Gartenanlagen und Müllinseln. Für die Richtigkeit zeichnet: Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Willibald Scharf Hans-Peter Schlagholz
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