Umweltvereinbarung Stadt Wirtschaft

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1 Stadt Augsburg Referat 2 Umweltvereinbarung Stadt Wirtschaft Erleichterungen für Unternehmen mit Umweltmanagementsystemen nach,, und Stand: Februar 2009 (5. Auflage)

2 Kurzerläuterung der Umweltmanagementsysteme (Eco-Management and Audit Scheme) kann für Organisationen empfohlen werden, die Umweltschutz kontinuierlich umsetzen und verbessern, sowie im Management auch organisatorisch verankern wollen. In einer detaillierten Umweltprüfung werden sämtliche Auswirkungen des Organisationsstandortes auf die Umwelt erfasst, bewertet und dokumentiert. In einem Umweltprogramm werden konkrete Umweltziele definiert und die Zeitpläne festgelegt, bis wann welche Maßnahmen realisiert werden sollen. Klar geregelt wird auch, wer für die Umsetzung der Maßnahmen und die Erfolgskontrolle verantwortlich ist. Bevor eine Organisation die -Auszeichnung erhält und in das Standortregister eingetragen wird, überprüft ein externer unabhängiger Umweltgutachter, ob alle Anforderungen erfüllt sind. Nach drei Jahren wird der Betrieb dann dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind, als -Betrieb geführt zu werden. ist ein Umweltmanagementsystem, mit dem der Umweltschutz systematisch im Management verankert wird, um die Umweltaspekte bei allen täglichen Aufgaben und bei allen firmenpolitischen Entscheidungen berücksichtigen zu können. Durch die internationale Normenserie ISO ff werden die Betriebe konkret und systematisch beim Aufbau des Umweltmanagementsystems nach weltweit gültigem Standard unterstützt. Die Betriebe erhalten somit ein wirkungsvolles Instrument, mit dem sie Umweltbelastungen systematisch erfassen und die Umweltsituation laufend verbessern können. So werden zum Beispiel Umweltrisiken bewertet und Notfallpläne ausgearbeitet, um Störfälle zu verringern. ist ein Umweltberatungsprogramm zur erfolgreichen Umsetzung des betrieblichen Umweltschutzes, verbunden mit dem Ziel, Kosten in den Unternehmen zu senken. setzt sich aus den Bausteinen Workshops, Arbeitsmaterialien und Beratung vor Ort zusammen, die inhaltlich miteinander verknüpft sind. Die Auszeichnung als -Betrieb dient den Unternehmen und Betrieben zur Profilierung ihres Angebotsspektrums und verdeutlicht ihr Anliegen einer umweltbewussten Produktions- und Herstellungsweise. Der Qualitätsverbund umweltbewusster Betriebe ist ein integriertes Zertifizierungssystem (oder Modul) für kleine Unternehmen aus Handwerk, Industrie und Handel, welches grundlegende und branchenbezogene inhaltliche Anforderungen an ein Qualitäts- und Umweltmanagementsystem umfasst. Dieses System stellt jedoch reduzierte Anforderungen, die auf die Betriebsgröße abgestimmt sind. Er ersetzt allerdings nicht die Zertifizierung gemäß den Normen DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO oder. Kleinen Unternehmen soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, ein auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes integriertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem zu installieren und zertifizieren zu lassen. Ansprechpartner: IHK München Oberbayern, Frau Anita Schütz, (0 89) Handwerkskammer für Schwaben, Herr Kailing, (08 21) IHK Schwaben, Frau Kees, (08 21) Handwerkskammer für Schwaben, Herr Kailing, (08 21) Augsburg Umweltamt Augsburg, Klimaschutz, Herr Bendel, (08 21) Handwerkskammer für Schwaben, Herr Kailing, (08 21) Hinweis: Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgungsgemeinschaft zu führen oder wer einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, die eine mindestens einjährige Überprüfung einschließt. Ein Entsorgungsfachbetrieb hat die in der Entsorgungsfachbetriebsverordnung festgelegten Anforderungen an die Organisation, Ausstattung, Fachkunde und Zuverlässigkeit von Betriebsinhaber, Leitungspersonal sowie dem sonstigen Personal zu erfüllen und gewährleistet damit ein hohes Qualitätsniveau. Seite 2 von 8

3 Einführung Die Umweltvereinbarung Stadt Wirtschaft liegt nun in der fünften Auflage vor. Für Betriebe mit aktivem Umweltmanagementsystem nach,, oder gibt es auch weiterhin Erleichterungen beim Vollzug des Umweltrechts. Die Stadt Augsburg unterstützt damit Unternehmen, die freiwillige Leistungen im betrieblichen Umweltschutz erbringen, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Umweltmanagementsysteme haben sich zu einem festen Bestandteil moderner Unternehmensführung entwickelt. Ihr wesentliches Ziel: Den Überblick gewinnen über alle betrieblichen Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben. Durch die Formulierung konkreter Maßnahmen und den Aufbau organisatorischer Strukturen werden Unternehmen so in die Lage versetzt, ihre Umweltleistung beständig zu verbessern. Das hilft einerseits der Umwelt. Andererseits lassen sich damit auch handfeste betriebswirtschaftliche Vorteile realisieren: Dazu gehören unter anderem Kostenreduzierungen durch einen geringeren Material- und Energieverbrauch, verbesserte Kommunikationsabläufe innerhalb des Unternehmens oder Imagegewinne bei Kunden und in der Öffentlichkeit. Die höchste Auszeichnung für ein systematisch betriebenes Umweltmanagement ist das europäische (Eco-Management and Audit Scheme). Mit dem internationalen Umweltmanagementstandard gibt es zudem eine weltweit gültige und zertifizierbare Norm. Hinzu kommen weiterer Ansätze wie und, die gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine geeignete Einstiegsplattform in den betrieblichen Umweltschutz darstellen. Natürlich leisten solche Instrumente nicht nur in produzierenden Unternehmen, Handwerksoder Dienstleistungsbetrieben wertvolle Hilfestellung. Auch öffentliche Einrichtungen können durch ein systematisches Umweltmanagement profitieren. Für die Stadtverwaltung Augsburg schließt sich damit der Kreis: getreu dem Motto Was wir empfehlen, müssen wir auch selbst tun sind aktuell sieben Dienststellen der Stadtverwaltung nach validiert. Rainer Schaal, Berufsmäßiger Stadtrat Hinweis: Die Liste der Augsburger Unternehmen und Organisationen mit geprüftem und aktuell gültigem Umweltmanagementsystem kann bei folgender Dienststelle angefordert werden: Stadt Augsburg Umweltamt, An der Blauen Kappe 18, Augsburg (08 21) , Fax : (08 21) , umweltamt@augsburg.de Seite 3 von 8

4 I. Erleichterungen im Abfallrecht Ansprechpartner: Umweltamt, Abfallrecht, Herr Lieberoth, (08 21) KrW-/AbfG Allgemeine Überwachung Bei Organisationen mit geprüften Umweltmanagementsystemen wird die behördliche Überwachung reduziert. 44 KrW-/AbfG (1) Anordnungen im Einzelfall Bei Organisationen mit geprüften Umweltmanagementsystemen wird auf eine Anordnung des Nachweisverfahrens verzichtet. 26 NachwV (1) Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten Bei einem Antrag auf Befreiung von der Nachweis- und Registerpflicht können die Erhebungen im Rahmen von Umweltmanagementsystemen geeignet sein, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. 53 KrW-/AbfG Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation Ein Auszug aus dem Umweltmanagementhandbuch über die Betriebsorganisation kann die Pflichten nach 53 KrW-/AbfG erfüllen. 55 Abs. 2 KrW-/AbfG Jahresberichte TA-Abfall Satz 3 Betriebstagebuch TA-Abfall Satz 1, 1. Halbsatz, 7.6 Abs. 2 Informationspflichten gegenüber der Behörde über Abfallentsorgungsanlagen, Jahresbericht bzw. Lagern von Kleinmengen TA-Abfall Satz 2, Abfallkataster Jährliche Berichte, die Führung eines Betriebstagebuchs und Informationspflichten sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Betriebsbeauftragte für Abfall den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten Berichts einverstanden ist. Seite 4 von 8

5 II. Erleichterungen in der kommunalen Abfallwirtschaft Ansprechpartner: aws, Herr Bubla, (08 21) Abs. 3 Satz 6 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Augsburg Wird eine Abweichung von den Grundsatzwerten zur Berechnung des Mindestbehälterbedarfs beantragt, gilt für Organisationen mit geprüften Umweltmanagementsystemen der notwendige schriftliche Nachweis als erbracht. III. Erleichterungen im Immissionsschutzrecht Ansprechpartner: Umweltamt, Immissionsschutz, Herr Klein, (08 21) BImSchG Messungen aus besonderem Anlass Es besteht für eine Anordnung nach 26 BImSchG kein Anlass, es sei denn es sind schädliche Umwelteinwirkungen eingetreten oder zu befürchten. 27 Abs. 1 BImSchG i.v.m. 11. BImSchV Emissionserklärung Die Emissionserklärung kann in Absprache mit der zuständigen Behörde (Bayerisches Landesamt für Umwelt) durch Dokumente, die im Rahmen von erarbeitet wurden, ersetzt werden, sofern diese den Anforderungen des 27 BImSchG Abs. 1 sowie der 11. BImSchV genügen. 28 BImSchG Messungen mit eigenem Personal bzw. wiederkehrende Messungen Bei eigener Überwachung, mit gleichwertigen Messungen, kann auch ein längeres Intervall als drei Jahre für die wiederkehrenden behördlich festgelegten Messungen angeordnet bzw. auf eine Anordnung gänzlich verzichtet werden. 29 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BImSchG sicherheitstechnische Prüfungen Eine systematische Eigenüberwachung durch Personen, die die ge- Seite 5 von 8

6 eignete Fachkunde und Zuverlässigkeit haben, führt zu einer weitgehenden Reduzierung von Prüfungen. 52 Abs. 1 BImSchG Überwachung Die Überwachung beschränkt sich grundsätzlich auf die Einsicht in Unterlagen. (Davon nicht berührt ist die Überwachung aus besonderem Anlass z. B. wegen Betriebsstörungen, Messergebnissen, Beschwerden.) [mit Einschränkung] 52a Abs. 2 BImSchG Mitteilungspflicht zur Betriebsorganisation Unterlagen aus dem Umweltmanagement-Handbuch über die Betriebsorganisation erfüllen die Mitteilungspflichten. 53 Abs. 2 BImSchG Betriebsbeauftragte Auf die Anordnung einen Betriebsbeauftragten zu bestellen, wird grundsätzlich verzichtet. 54 Abs. 2 und 58 b Abs. 2 BImSchG Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragter Die Pflicht der jeweiligen Beauftragten einen Jahresbericht zu erstellen, wird durch Vorlage einer vergleichbaren Dokumentation erfüllt. Entsorgungsfachbetrieb Entsorgungsfachbetrieb 55 Abs. 1 BImSchG Anzeige der Bestellung des Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz Der entsprechende Auszug aus dem Umweltmanagement-Handbuch über den Beauftragten erfüllt die Pflichten. 58 a Abs. 2 Bestellung eines Störfallbeauftragten Auf die Anordnung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten wird in der Regel verzichtet. 58 c Abs. 1 BImSchG Anzeige der Bestellung des Störfallbeauftragten Der entsprechende Auszug aus dem Umweltmanagement-Handbuch über den Beauftragten erfüllt die Pflichten. Seite 6 von 8

7 2., 13., 17., 20., 21. und 27. BImSchV Messungen und Funktionsprüfungen durch eigenes Personal und Berichte Die Dokumentationen im Rahmen von Umweltmanagementsystemen können geeignet sein, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. 9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren Bei der Vollständigkeit der Antragsunterlagen werden Angaben berücksichtigt, die in einer Umwelterklärung bzw. in einem Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind. Nr. 8.II.0/1.4 Kostenverzeichnis Gebührenermäßigung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach der Tarif-Stelle 1.1 sowie die Überwachung nach der Tarif-Stelle 1.22 um 30 %. IV. Erleichterungen im Wasserrecht Weitere Informationen: Tiefbauamt, Herr Himsl, (08 21) b Abs. 3 WHG Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten Berichtspflichten können durch Verweis auf Dokumentationen im Rahmen von Umweltmanagementsystemen erfüllt werden. Nr Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VwVBayWG) Gewässeraufsicht Bei der Gewässeraufsicht werden die Unterlagen gemäß Umweltmanagementsystemen (z. B. Umweltfachbericht) herangezogen und auf eine gesonderte Vorlage verzichtet. Nr. 70 VwVBayWG Eigenüberwachung Daten hierzu können in Form eines Umweltfachberichtes aufgezeichnet werden. Seite 7 von 8

8 Nr. 80 VwVBayWG Berichts- und Dokumentationspflichten Für diese Pflichten sind Ausnahmen nach 7 EÜV möglich. Ansprechpartner: Tiefbauamt, Herr Himsl, (08 21) Nr VwVBayWG Überwachung Ortseinsichten sind nur bei besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. Unfälle) erforderlich. 19 Abs. 3 VAwS Überprüfung von Anlagen Bei Vorlage der Umwelterklärung können gesonderte Vorlagepflichten entfallen. V. Erleichterungen in der kommunalen Abwassersatzung Ansprechpartner: Abwasserbetrieb, Herr Straub, (08 21) Degressive Gebührenbemessung Bei gewerblichen Betrieben wird der Gebührensatz für die Schmutzwassereinleitung für die bezogen auf die Jahresschmutzwassermenge m 3 übersteigende Menge degressiv bemessen (derzeit: 0,82 /m 3 statt 1,02 /m 3 ), sofern der Betrieb Wassersparmaßnahmen nachweisen kann. VI. Finanzielle Förderung Ansprechpartner: LGA Landshut, Herr Dr. Hums (Innovationsberatungsstelle Technologie Transfer), (08 71) weitere Informationen: Richtlinie zum Bayerischen Umweltberatungs- und Auditprogramm vom : Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (max. 50,0 Mio. Umsatz und 250 Mitarbeiter), Fördersatz 50 %, Umweltberatungen bis max. 900, Umweltmanagementsysteme nach oder bis max , sonstige Umweltmanagementsysteme (z. B. oder ) bis max Redaktion : Umweltamt, Abteilung Klimaschutz, Ralf Bendel Seite 8 von 8

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