Notarin Sonja Egner. Erben und Vererben. Referent Name Notarin Sonja

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1 Erben und Vererben e. V.

2 Eingangsbeispiel Günter (Schwager) Maria (Schwester) Irma (verstorben) Hans (Bruder) Karl mit Ehefrau Peter mit Ehefrau e. V. 2

3 Häufig gestellte Fragen. Was bedeutet Erben? 2. Gesetzliche Erbfolge 3. Testament und Erbvertrag 4. Pflichtteil 5. Lebzeitige Zuwendung e. V. 3

4 Was heißt eigentlich erben? automatischer Vermögensübergang mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben Vermögen oder auch Schulden e. V. 4

5 Wer erbt nach meinem Tod? Das richtet sich nach meinem Testament oder mangels Testament nach der gesetzlichen Erbfolge e. V. 5

6 Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erben sind Verwandte (auch nichteheliche und adoptierte Kinder) Ehepartner Der Erbanteil bestimmt sich nach Verwandtschaftsverhältnis Familienstand Güterstand e. V. 6

7 Unverheiratete Erblasser Erblasser Max verstorben Simone Fritz Moritz Miriam e. V. 7

8 Unverheiratete Erblasser Erblasser Max verstorben Simone / 3 Fritz / 3 Moritz / 6 Miriam / 6 e. V. 8

9 Unverheiratete Erblasser Vater Mutter Max Erblasser Simone Moritz Miriam e. V. 9

10 Unverheiratete Erblasser Vater / 2 Mutter / 2 Max Erblasser Simone Moritz Miriam e. V. 0

11 Unverheiratete Erblasser Vater verstorben Mutter / 2 Max / 4 Erblasser Simone / 4 Moritz Miriam e. V.

12 Erblasser gesetzlicher Güterstand Erblasser Ehegatte Max Fritz Simone Moritz Miriam e. V. 2

13 Erblasser gesetzlicher Güterstand Erblasser Ehegatte / 2 Max Fritz Simone / 6 / 6 / 6 Moritz Miriam e. V. 3

14 Erblasser gesetzlicher Güterstand Vater verstorben Mutter Ehegatte Erblasser Simone e. V. 4

15 Erblasser gesetzlicher Güterstand Vater verstorben Mutter / 8 Ehegatte 3 / 4 Erblasser Simone / 8 e. V. 5

16 Beispiel junge Familie Wir sind jung, verheiratet, haben ein Haus und zwei Kinder. Was brauchen wir ein Testament? Erben sind: überlebender Ehepartner und beide Kinder Minderjährige Erben Familiengericht e. V. 6

17 Mehrere Erben Wem gehört was? Erbengemeinschaft Gesamtes Erbe gehört allen zusammen Auseinandersetzung: Einigung über Verteilung notwendig Einstimmigkeitsprinzip e. V. 7

18 Soll ich ein Testament machen? Ja, denn Festlegung eigener Vorstellungen Vorrang vor gesetzlicher Erbfolge Schutz des Ehepartners vor miterbender Verwandtschaft Schutz vor Erbe geschiedener Partner e. V. 8

19 Was kann ich alles bestimmen? Erbeinsetzung/Erbquoten Vermächtnis, z.b. Geldbetrag Grundstück Teilungsanordnung Auflage Testamentsvollstreckung Vor-/Nacherbe Regelmäßige Prüfung vorhandener Testamente Bindungswirkung bei Berliner Testament e. V. 9

20 Wie mache ich ein Testament? Eigenhändig (vollständig) Ort, Datum, Unterschrift Einfach und klar Gemeinschaftliches Testament Notarielles Testament e. V. 20

21 Was ist eigentlich ein Erbvertrag? Bindung gemeinsame Regelung mit weiterer Person Bei Ehegattenerbvertrag Schlusserbfolge Völlige Bindung Abänderung unter Abkömmlingen Völlige Freiheit e. V. 2

22 Notarielles Testament Besser lesbar Rechtlich klar Gestaltungsberatung Sichere Verwahrung Kostenersparnis bei Nachlassabwicklung e. V. 22

23 Was ist mit dem Pflichtteil? Pflichtteilsrecht für Kinder Ehegatten Eltern, wenn keine Kinder vorhanden Hälfte des gesetzlichen Erbteils Nur ein Geldanspruch e. V. 23

24 Pflichtteil zu Lebzeiten? Entsteht erst mit dem Tod des Erblassers Aber auch schon bei erstversterbendem Elternteil e. V. 24

25 Vermeidung oder Verringerung des Pflichtteils? Notarieller Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsanrechnung bei Schenkungen bestimmen (nicht nachträglich) Schenkung an andere 0-Jahres-Frist (mit Abschmelzung) kein Nießbrauchsvorbehalt / Nutzungsrechte nicht bei Zuwendung unter Ehegatten Pflichtteilsentziehung 2333 ff. BGB schwierig, Beweislage e. V. 25

26 Lebzeitige Zuwendung Schenken oder Vererben? Pro Testament Pro Überlassung e. V. 26

27 Schlussgedanke Wer nichts macht, macht auch nichts falsch gilt im Erbrecht gerade nicht, sondern Wer sich rechtzeitig Gedanken macht und die Erbfolge regelt, handelt verantwortlich e. V. 27

28 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit! e. V. 28

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