Vereinfachte N-Düngebedarfsermittlung Spätsommer/Herbst 2017

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1 [[NeuerBrief]] MR-Wetterau, Kölner Str Wölfersheim _ Margit Albrecht Außerhalb Echzell Bingenheim Ansprechpartner: Frank Lotz Tel / Andre Fritz Tel / Fax 06036/ Vereinfachte N-Düngebedarfsermittlung Spätsommer/Herbst 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, die Düngebedarfsermittlung (DBE) ist wichtiger Bestandteil der neuen DüV vom Nach 3 u. 4 muss eine DBE u. a. für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit angefertigt werden, wenn dort mehr als 50 kg N ges/ha*jahr (z. B. 12 m 3 Rindergülle oder 8 t Rindermist) ausgebracht werden. Eine P-Düngebedarfsermittlung muss bei der Ausbringung >30 kg P 2O 5/ha*Jahr analog erstellt werden, aber nur wenn die Fläche >1 ha misst, dies kann jedoch dann für die gesamte Fruchtfolge geschehen. Kleinbetriebe <15 ha (abzüglich bestimmter Sonderkulturen) mit geringem Anfall an eigenen Wirtschaftsdüngern (< 750 kg N/ha*Jahr) und keiner Aufnahme an externen Wirtschaftsdüngern, Gärresten, HTK, etc. sind von der DBE ausgenommen. Die DBE ist sieben Jahre aufzubewahren! In der praktischen Umsetzung der Vorgaben zur DBE für Stickstoff muss zwischen einer a) vereinfachten DBE zur Spätsommer-/Herbstandüngung von Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste nach Fließschemavorgabe des LLH (Abbildung 1) sowie einer b) detaillierte DBE zu Vegetationsbeginn bzw. Startgabe zu Winterungen oder zu Sommerungen nach dem Ablaufschema der DüV unterschieden werden. Zu dieser erhalten Sie baldmöglichst weitere Informationen in einem gesonderten Schreiben. Zur Erstellung der vereinfachten DBE zur Spätsommer-/Herbstandüngung übersenden wir Ihnen das anliegende Formular (Abbildung 2), welches nach den Vorgaben des Fließschemas des LLH (Abbildung 1) auszufüllen ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der DBE und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung. Rufe Sie uns gerne an! Sollten Sie für Ihren Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit gemäß der genannten Vorgehensweise einen Düngebedarf für eine Spätsommer-/Herbstandüngung von Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste etc. ermittelt haben, sollten Sie sich dennoch mit den Grundsätzen der neuen DüV vertraut machen, welche eine solche Düngung ermöglichen und zudem in ihrer Höhe reglementieren. Diese Grundsätze werden nachfolgend näher beschrieben: Nach 6 Abs. (8) dürfen Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (> 1,5% N ges/t TM, also Gärrest, Gülle, HTK etc., aber auch Mineraldünger) auf Ackerland nach Ernte der Hauptfrucht bis zum zunächst grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Bei Festmisten (Huf- o. Klauentiere) oder Komposten gilt die Sperrfrist vom bis 15.1.

2 Jedoch gilt für die genannten Dünger auf Ackerland eine Ausnahmeregelung, wenn u. a.: a) ein N-Düngebedarf besteht (!) und b) wenn auf Ackerland, ausschließlich nach Getreidevorfrucht, ein Stickstoffdünger bis vor dem 01. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste ausgebracht wird. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass eine Aussaat von Zwischenfrucht, Winterraps und Feldfutter bis zum 15. September und die Gerstenaussaat bis zum 01. Oktober vollzogen sein muss. Im diesen Ausnahmefällen dürfen jedoch insgesamt nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Nges/ha ausgebracht werden! Laut 6 Abs. (9) DüV gilt die 30/60-Grenze bei den genannten Ausnahmefällen nicht für Mist und Kompost. Nach ergänzenden Angaben der offiziellen Stellen zu diesem Paragraphen dürfen deshalb Mist und Kompost im Sommer/Herbst zudem auch zu Weizen, Roggen u. Triticale ausgebracht werden, obwohl hier aus fachlicher Sicht eigentlich kein N-Düngebedarf besteht und somit die mineralische N-Düngung oder der Einsatz von Gärrest, Gülle etc. natürlich weiter verboten sind. Die Sperrfrist für Mist und Kompost ( ) ist einzuhalten! Soll Mist und Kompost zu Weizen, Roggen u. Triticale in Ihrem Betrieb ausgebracht werden, ist hierfür laut Angaben der offiziellen Stellen im Spätsommer/Herbst 2017 auch bislang noch keine vereinfachte DBE anzufertigen. Dieser Mist und Kompost ist erst in der detaillierte DBE zu Vegetationsbeginn 2018 nach Vorgaben der DüV anzurechnen. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sollten bei Mist und Kompostdüngungen grundsätzlich Menge von 150 kg Nges/ha jedoch keinesfalls überschritten werden. Ebenso sollten möglichst nicht jährlich organische Dünger auf einem Schlag eingesetzt werden. Ferner sollten auf einem Schlag in 3 Jahren eine Nges-Menge über organische Dünger von 210 Nges/ha nicht überschritten werden. Bitte beachten Sie zudem, dass der berechnete N-Düngebedarf nach DüV i.d.r. maximal mögliche N- Obergrenzen bzw. Optionen für die Düngung angibt, welche nicht überschritten werden dürfen. Das wirtschaftliche Optimum der N-Düngung sowie das Optimum für die Erreichung ausgeglichener N- Bilanzen und die Umsetzung der Ziele der Wasserschutz-/WRRL-Beratung liegen zumeist deutlich geringer und werden seit 20 Jahren in der Wetterau erfolgreich umgesetzt. Dazu bietet Ihnen die Wasserschutz-/WRRL-Beratung in der Wetterau auch zukünftig angepasste Düngeempfehlung an, die den DüV-Vorgaben entsprechen, jedoch eine differenziertere Berücksichtigung der N-Nachlieferung aus Boden, der organischen Düngern und weiteren Quellen gewährleisten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen, Frank Lotz (MR Wetterau) Anlagen: Abbildung 1: Fließschema des LLH Ableitung des N-Düngebedarfs Spätsommer/Herbst 2017 Abbildung 2: Formular zur Erstellung der vereinfachten N-Düngebedarfsermittlung Spätsommer/Herbst 2017

3 Abbildung 1: Fließschema des LLH Ableitung des N-Düngebedarfs Spätsommer/Herbst 2017 Anmerkung: 1. Langjährig org. gedüngt = jährliche Anwendung org. Dünger innerhalb der letzten 3 Jahre 2. Nach Angaben der offiziellen Stellen dürfen Mist und Kompost im Sommer/Herbst zudem auch zu Weizen (bei Vorfrucht Getreide) im Falle eines N-Düngebedarfs gefahren werde.

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5 Abbildung 2: Formular zur Erstellung der vereinfachten Düngebedarfsermittlung Spätsommer/Herbst 2017

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