U m s a t z s t e u e r - Info ( 24/ )

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1 U m s a t z s t e u e r - Info ( 24/ ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung Umsatzsteuerfreiheit von Pflege- und Eingliederungsleistungen Unterrichtung von Gründungswilligen durch Rechtsanwalt Ermäßigter Steuersatz für Umsätze von "Snackverkäufern" Steuerfreie Prämie für Teilnahme an Ärztenetzwerken EuGH-Vorlagen zur Sollbesteuerung und zur Margenbesteuerung Aus der Finanzverwaltung Zur Überlassung von Kaffeeautomaten mit Verkauf von Kaffeebohnen Abkürzungsverzeichnis Aus der Rechtsprechung 1. Umsatzsteuerfreiheit von Pflege- und Eingliederungsleistungen Oftmals ist der Fall anzutreffen, dass Privatpersonen gegen Entgelt für einen Verein tätig sind, der seinerseits Leistungen im sozialen Bereich erbringt. Es stellt sich dann die Frage, ob die Leistungen der jeweiligen Personen umsatzsteuerfrei sind, da sie regelmäßig keine unmittelbaren Verträge mit den Sozialträgern abgeschlossen haben. Die Rechtslage ist nicht einfach, wie zwei BFH-Urteile aus der jüngsten Vergangenheit belegen. Beispiel Eine Steuerpflichtige ist Mitglied eines eingetragenen Vereins und für diesen gegen Entgelt als Pflegehelferin tätig. Über eine Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegerin verfügt sie nicht. Allerdings hat sie mit dem Verein eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen. Der Verein seinerseits erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen an die Pflegekassen gemäß 4 Nr. 16 UStG i.v.m. 77 SGB XI. Hier hat der BFH wie folgt entschieden 1 : Die Leistungen der Subunternehmerin sind nach 4 Nr. 16 UStG i.v.m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Begründung: Die bloße Möglichkeit, gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Verträge mit Pflegekassen abzuschließen, genügt für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Dabei reicht es aus, wenn der betroffene Stpfl. als geeignete Pflegekraft i.s. von 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI anzusehen ist, mit dem Verein Qualitätsvereinbarungen abschließt und Nachweise über Fortbildungen vorlegt. Auf einen Berufsabschluss in einem Pflegeberuf kommt es nicht an. Unerheblich ist, ob tatsächlich vertragliche Vereinbarungen mit Pflegekassen bestehen. 1 BFH-Urteil vom , V R 13/14, BFH/NV 2015 S Nr. 12

2 2 Beispiel Eine Steuerpflichtige ist als Erzieherin und selbständige Betreuerin für einen gemeinnützigen Verein tätig. Sie unterstützt mit ihren für den Verein erbrachten Leistungen seelisch kranke Menschen in ihren Wohnungen bei der Erweiterung psychosozialer und kommunikativer Kompetenzen. Dies dient der ambulanten Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII. Zwischen dem Verein und einem Landkreis besteht ein Vertrag nach 75 f SGB XII. Hier hat der BFH wie folgt entschieden 2 : Anders als 77 SGB XI, bei dem auf die bloße Möglichkeit eines Vertragsschlusses abgestellt wird, reicht dies bei 75 SGB XII im Hinblick auf die zahlreichen Bedingungen, die für einen derartigen Vertragsschluss erfüllt sein müssen (z.b. eine Qualitätsprüfung), nicht aus. Die Leistungen der Subunternehmerin sind nach daher nicht nach 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Auch eine Berufung auf das Unionsrecht kommt (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) kommt nicht in Betracht. Praxishinweise Sofern Unternehmer ihre Leistungen im sozialen Bereich nicht unmittelbar mit den Sozialträgern abrechnen bzw. insoweit keine entsprechenden Verträge abgeschlossen haben, muss im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden, ob eine Umsatzsteuerbefreiung nach den einzelnen Tatbeständen des 4 Nr. 16 UStG oder unter Berufung auf das Unionsrecht in Betracht kommt. Den Entscheidungen des BFH lässt sich leider keine eindeutige Linie entnehmen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwSt- SystRL vorgesehene Steuerbefreiung nicht unmittelbar auf das Personal eines Zeitarbeitsunternehmens angewandt werden darf. Deren Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig Unterrichtung von Gründungswilligen durch Rechtsanwalt Leistungen eines Rechtsanwalts gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines Lotsendienstes für Gründungswillige sind nicht umsatzsteuerfrei. 4 Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein selbständiger Rechtsanwalt unterrichtete Gründungswillige. Nach den vorgelegten Leistungsvereinbarungen wurde er hierbei von einer GmbH, einem sogenannten Lotsendienst, jeweils mit der Durchführung individueller Qualifizierungen für Existenzgründer beauftragt. Die Verträge sahen eine mehrere Stunden umfassende qualifizierende juristische Beratung der in den Verträgen namentlich aufgeführten Gründungswilligen vor, bei denen 2 BFH, Urteil vom , V R 39/16, BFH/NV 2017 S Nr. 8 3 EuGH, Urteil vom , Rs. C-594/13 go fair Zeitarbeit, BStBl 2015 II S BFH, Urteil v XI R 6/16, BFH/NV 2017 S Nr. 8

3 3 es vorwiegend um zivilrechtliche und wirtschaftsrechtliche Themen gehen sollte. Die Leistungen waren ausdrücklich nur für die Zeit vor der von den Beratenen geplanten Unternehmensgründung zu erbringen. Seine Leistungen wurden dem Kläger von der GmbH mit jeweils 50 Euro pro Stunde vergütet. Zwar hat das Land Brandenburg die als Lotsendienste bezeichneten Maßnahmen offenbar gefördert, die zuständige Landesbehörde die Erteilung einer Bescheinigung i.s. von nach 4 Nr. 21 UStG aber abgelehnt. Der BFH stützt seine Auffassung im Wesentlichen darauf, dass die GmbH ihrerseits nicht nach 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit war. Nach 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sei erforderlich, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass u.a. auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereitet wird. Bei dieser Bescheinigung handele es sich um einen Grundlagenbescheid i.s. des 171 Abs. 10 der Abgabenordnung, der die Finanzbehörden als auch die FG bindet. Auch eine Steuerbefreiung unter Berufung auf das Unionsrecht hat der BFH abgelehnt. Praxishinweise Aufgrund des Grundlagencharakters der Bescheinigung nach 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG muss bei Schulungs- bzw. Bildungsleistungen erforderlichenfalls vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden, wenn die zuständigen Landesbehörden die Erteilung verweigern. Zu Einzelheiten kann auf das Urteil des BVerwG vom verwiesen werden. Darüber hinaus sollte in entsprechenden Fällen geprüft werden, ob die Möglichkeit eines vereinfachten Bescheinigungsverfahrens besteht. Eine solche Möglichkeit eröffnet zum Beispiel Abschn Abs. 3a UStAE, in dem es heißt: Die nach 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden. Und in Abschn Abs. 5 UStAE heißt es: Bestätigt die Bundesagentur für Arbeit, dass für eine bestimmte berufliche Bildungsmaßnahme die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, so gilt diese Bestätigung als Bescheinigung im Sinne des 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn die zuständige Landesbehörde sich mit der Anerkennung einverstanden erklärt hat und von der Bundesagentur für Arbeit hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird. 5 BVerwG, Urteil vom , 9 C 5.16, vgl. USt-Info 12/2017

4 4 3. Ermäßigter Steuersatz für Umsätze von "Snackverkäufern" Steuerpflichtige, die während Konzertveranstaltungen oder in Bierzelten auf eigene Rechnung Eis, Brezeln, Getränke oder andere Snacks verkaufen, unterliegen mit ihren Umsätzen dem ermäßigten Steuersatz so der BFH in einem aktuellen Urteil. 6 Beispiel Für die Dauer eines Jahrmarkts erwirbt ein Unternehmer das Recht, in einem Festzelt einen Verkaufsstand zum Verkauf von Brezeln etc. zu errichten. Zudem darf er Verkäufer beschäftige, die außerhalb des Standes mit einem Bauchladen von Tisch zu Tisch gehen und ihre Waren unmittelbar verkaufen. Die Umsätze der Breznläufer unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Der Verkauf der Brezeln führt umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung der Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienen den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers. Damit handelt es sich für den Verkäufer um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen ihm kein eigenes Mitbenutzungsrecht zusteht. Er hat keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit in dem Sinne erlangt, dass er Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen kann. Praxishinweise Von besonderem Interesse könnte die Entscheidung auch für Imbissbetreiber in so genannten Foodcourts sein. Denn auch hier geht es je nach vertraglicher Gestaltung um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen den Imbissbetreibern kein unmittelbares eigenes Mitbenutzungsrecht zusteht. Das FG Hamburg hatte dazu mit Urteil vom (6 K 132/15) wie folgt entschieden 7 : Befindet sich ein Imbissbetrieb in einem Einkaufszentrum, dessen Betreiber dem Imbissbetrieb und weiteren Gastronomiebetrieben gegen Entgelt einen gemeinsamen Sitz- und Verzehrbereich zur Verfügung stellt, den die Kunden dieser Betriebe nutzen dürfen, handelt es sich bei der Zurverfügungstellung der Tische und Stühle an die Kunden um ein dem Imbissbetreiber zuzurechnendes Dienstleistungselement. Diese Entscheidung ist leider rechtskräftig. Möglicherweise wäre sie im Lichte der aktuellen BFH- Rechtsprechung anders ausgefallen. Steuerberatern mit entsprechenden Mandanten ist auf jeden Fall zu empfehlen, die FG- und die BFH-Entscheidung zur Hand nehmen und prüfen, inwieweit diese für die von ihnen betreuten Fälle einschlägig ist. Für die Beurteilung, ob Dienstleistungselemente überwiegen, sollte auch das BFH-Urteil vom hinzugezogen werden. So ist die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, also ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, nur als geringfügige Nebenleistung anzusehen und ändert am dominierenden Charakter einer Lieferung von Gegenständen nichts (siehe auch Abschnitt 3.6 Abs. 4 Satz 10 UStAE). 6 BFH, Urteil v , V R 15/17 7 FG Hamburg, Urteil vom , 6 K 132/15 8 BFH, Urteil v , V R 18/10, BStBl 2013 II S. 246

5 5 4. Steuerfreie Prämie für Teilnahme an Ärztenetzwerken Ärzte beteiligen sich zunehmend an Netzwerken im Rahmen der so genannten integrierten Versorgung. Ziel ist einerseits die bessere Betreuung der Versicherten, andererseits die Senkung der Heilbehandlungskosten. Am eingetretenen Netzerfolg werden die Ärzte durch die Krankenkassen finanziell beteiligt, das heißt, sie erhalten im Erfolgsfall einen Bonus bzw. eine Prämie. Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die im Rahmen der Teilnahme an einer integrierten Versorgung i.s. des 140c SGB V a.f. von der Krankenkasse an die Ärzte gezahlten variablen Prämien Entgelt für nach 4 Nr. 14 UStG steuerbefreite Leistungen darstellen 9. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung. Die Finanzrichter begründen ihr Urteil wie folgt: Im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung sind die gesetzlichen Krankenkassen Leistungsempfänger der ärztlichen Leistungen, die am gesetzlich krankenversicherten Patienten erbracht werden. Denn der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hat gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf ärztliche Versorgung. Um die ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, schließen die Verbände der Krankenkassen so genannte Sicherstellungsverträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), denen automatisch alle Vertragsärzte angehören, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind. Die Bezahlung erfolgt von der Krankenkasse über eine Gesamtvergütung (eine Art Kopfpauschale) mit befreiender Wirkung an die KV, die ihrerseits für die Verteilung der Gelder an die einzelnen Praxen zuständig ist. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient besteht nur bei der Direktabrechnung, wie z.b. bei der privaten Krankenversicherung. Die integrierte Versorgung berührt nicht die dargestellten Leistungsverhältnisse. Diese sind die gleichen wie bei der gesetzlichen Regelversorgung, nämlich zwischen Arzt und Krankenkasse. Die integrierte Versorgung räumt den Vertragspartnern dabei im Vergleich zur gesetzlichen Regelversorgung Gestaltungsfreiheiten ein. Sie stellt damit nur eine andere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelversorgung dar, ändert aber nicht die Leistungsverhältnisse an sich. Einer Steuerbefreiung des Leistungsverhältnisses steht nicht entgegen, dass Leistungsempfänger nicht der Patient, sondern die Krankenkasse ist. Es entspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck des 4 Nr. 14 UStG, auch eine variable Vergütung umsatzsteuerfrei zu belassen. Denn Sinn und Zweck des 4 Nr. 14 UStG ist es, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken. Praxishinweis Aufgrund der enormen Reichweite der Entscheidung hat das FG die Revision zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. 9 FG Münster, Urteil vom , 5 K 3168/14 U nrkr., EFG 2017 S Nr. 14

6 6 5. EuGH-Vorlagen zur Sollbesteuerung und zur Margenbesteuerung Der BFH zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer und am Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sog. Margenbesteuerung. Er hat daher in zwei Revisionsverfahren Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Im ersten Verfahren 10 geht es um eine Klägerin, die im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war und die der Sollbesteuerung unterlag. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für die Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte. Der BFH bezweifelt jetzt aber, ob dies mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage soll der EuGH insbesondere entscheiden, ob der Unternehmer verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann. Praxishinweis Die dem EuGH vorgelegten Fragen beziehen sich zwar in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie etwa beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings von Bedeutung sein. Auch hier besteht nach gegenwärtiger Praxis für den der Sollbesteuerung unterliegenden Unternehmer die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abführen zu müssen. Dies gilt nach bisheriger Praxis auch dann, wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann. 10 BFH, Beschluss vom , V R 51/16

7 7 Im Übrigen verwundert es ein wenig, dass der BFH den EuGH angerufen und nicht selbst entschieden hat, denn bereits mit Urteil vom hatte er die Pflicht zur Vorfinanzierung erheblich eingeschränkt. Der seinerzeitige Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahre bestanden. Das Finanzamt sah den Kläger im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten. Dem folgte der BFH nicht. Der Unternehmer solle mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer sei eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Im zweiten Verfahren 12 soll der EuGH entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen und nicht als Vermittler handelnde Reisebüros der Margenbesteuerung nach 25 UStG unterliegt und ob bejahendenfalls die Berechtigung besteht, die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften zu versteuern. 2 Aus der Finanzverwaltung 1. Zur Überlassung von Kaffeeautomaten mit Verkauf von Kaffeebohnen Guter Kaffee ist für viele Unternehmer wichtig. Insofern lassen sie in ihren Betrieben zunehmend Kaffeevollautomaten aufstellen. Oftmals werden diese nicht erworben. Vielmehr lassen sie sich von einem anderen Unternehmen Kaffeeautomaten einschließlich Wartung (unentgeltlich) zur Verfügung stellen. Im Gegenzug verpflichten sie sich, den Kaffee ausschließlich bei dem Aufsteller zu erwerben. Die Kosten für die Kaffeeautomaten werden bei der Preiskalkulation für die Kaffeelieferung berücksichtigt. Die OFD Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, wie der Vorgang umsatzsteuerlich zu behandeln ist 13. Es gilt: Die Überlassung der Kaffeeautomaten ist nach den Grundsätzen in Abschn Abs. 5 UStAE keine unselbständige Nebenleistung zur steuerbegünstigten Lieferung der Kaffeebohnen bzw. des Kaffeepulvers. Der Kaffeeautomat erfüllt für den Kantinenbetreiber einen eigenen Zweck, da das verzehrfertige Getränk erst durch den Kaffeeautomaten hergestellt wird und ohne den Kaffeeautomaten keine Getränkeumsätze zu erzielen sind. Die Überlassung von Kaffeeautomaten und die Lieferung der Kaffeebohnen und/oder des -pulvers sind grundsätzlich nicht zu einer einheitlichen Leistung eigener Art zusammenzu- 11 BFH, Urteil vom , V R 31/12 12 BFH, Beschluss vom , V R 60/16 13 OFD Niedersachsen, Verfügung vom , S St 184

8 8 fassen. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers sind beide Leistungen nicht so eng aufeinander abgestimmt, dass sie ihre Selbständigkeit verlieren und zu etwas Neuem zusammenwachsen (vgl. Abschn Abs. 2 ff. UStAE). Praxishinweis Sofern zwei Leistungen zu einem Gesamtentgelt erbracht werden, die zum einen dem ermäßigten und zum anderen dem Regelsteuersatz unterliegen, ist der Gesamtpreis nach der einfachstmöglichen Methode aufzuteilen. Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 11 Sätze 1 bis 4 UStAE). Da hier jedoch gerade eine unentgeltliche Überlassung des Kaffeeautomaten erfolgt (genauer gesagt: ohne gesondertes Entgelt), muss der Preis für die Überlassung geschätzt und dann ins Verhältnis zur Gesamtleistung gesetzt werden. Die Finanzverwaltung wird dieser Aufteilung regelmäßig folgen. Hilfreich ist es natürlich, wenn insoweit auf einen Fremdvergleich zurückgegriffen werden könnte. Abweichend von dem geschilderten Fall kann bei Umsätzen aus dem Betrieb von (Heiß-) Getränkeautomaten aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung eine komplexe unteilbare, insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende einheitliche Leistung anzunehmen sein. Die OFD Niedersachsen hat diesbezüglich bestimmte Kriterien zur Abgrenzung aufgeführt, die im Einzelfall berücksichtigt werden sollten.

9 9 3 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung

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