Mitteilung des DIBt Fragenkatalog. Fragenkatalog zur Europäischen Technischen Bewertung (ETA) Eine Hilfestellung für Antragsteller. Stand: August 2017

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1 Mitteilung des DIBt Fragenkatalog Fragenkatalog zur Europäischen Technischen Bewertung (ETA) Eine Hilfestellung für Antragsteller Stand: August 2017 Kolonnenstraße 30 B D Berlin

2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 3 I. Grundsätzliches Der Weg zur ETA... 3 II. Verfahrensfragen Wie läuft das ETA- bzw. EAD-Verfahren ab?... 6 III. Nachdem die ETA ausgestellt ist das AVCP-Verfahren... 8 Ansprechpartner für weitere Fragen zur ETA...11 Seite 2 von 12

3 Vorbemerkung Als eine der führenden Technischen Bewertungsstellen in Europa erhält das DIBt täglich Anfragen zum Thema Europäische Technische Bewertung (ETA). Die wichtigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt und beantwortet. Der Fragenkatalog spiegelt die Sichtweise und Praxis des DIBt. Er wird kontinuierlich weiterentwickelt. Gerne nehmen wir Ihre Anregungen und Fragen auf. Unsere ETA-Ansprechpartner finden Sie am Ende des Katalogs. I. Grundsätzliches Der Weg zur ETA I.1 Was ist die ETA? Die Europäische Technische Bewertung kurz ETA vom Englischen "European Technical Assessment" ist ein Dokument, in dem die Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale bewertet wird. Diese Bewertung wird von einer Technischen Bewertungsstelle durchgeführt, die zu diesem Zweck staatlich benannt ist und deren technische Kompetenz und Unabhängigkeit erwiesen sind. Die ETA bietet einen Weg zur CE-Kennzeichnung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst sind. Rechtsgrundlage für das ETA-Verfahren ist die europäische Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, insbesondere Art. 19 und 26); die Bauproduktenverordnung hat den Rang eines europäischen Gesetzes mit direkter Geltung in den Mitgliedstaaten. I.2 Was ist ein EAD? Die Europäische Technische Bewertung (ETA) wird auf Grundlage einer technischen Spezifikation ausgestellt, die die relevanten Bewertungsverfahren enthält. Diese Spezifikation wird als Europäisches Bewertungsdokument oder kurz EAD vom Englischen "European Assessment Document" bezeichnet. Derzeit werden auch noch Leitlinien für die europäische technische Zulassung vielen Herstellern als ETAGs bekannt als EADs herangezogen. Wie harmonisierte Normen gelten EADs als harmonisierte technische Spezifikationen. I.3 Für welche Produkte kann ich eine ETA beantragen? Eine ETA kann für alle Bauprodukte im Sinne der Bauproduktenverordnung beantragt werden, die nicht oder nicht vollständig von einer im EU-Amtsblatt bekannt gemachten harmonisierten Norm erfasst werden. Bauprodukte im Sinne der Bauproduktenverordnung sind Produkte, die zum permanenten Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind und deren Leistungen in Bezug auf die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke relevant sind (vgl. Art. 2 der Bauproduktenverordnung). I.4 Was sind Grundanforderungen an Bauwerke? Die Grundanforderungen an Bauwerke (im Englischen "Basic Works Requirements" oder kurz BWR) sind in Anhang I der Bauproduktenverordnung beschrieben. Die Bauproduktenverordnung unterscheidet sieben Grundanforderungen: Standsicherheit und mechanische Festigkeit (BWR 1), Brandschutz (BWR 2), Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (BWR 3), Seite 3 von 12

4 Sicherheit und Barrierefreiheit in der Nutzung (BWR 4), Schallschutz (BWR 5), Energieeinsparung und Wärmeschutz (BWR 6) sowie nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (BWR 7). Diese Grundanforderungen ergeben sich aus den mitgliedstaatlichen Bauwerksvorschriften. I.5 Kann eine ETA erteilt werden, wenn eine harmonisierte Norm in Vorbereitung ist? Ja. Gerade, wenn der Normungsprozess festgefahren ist, kann das ein sinnvoller Weg sein. I.6 Kann eine ETA genutzt werden, um Merkmale zu ergänzen, die in einer harmonisierten Norm fehlen? Ja. Eine ETA kann sinnvoll sein, um die Leistungen für eine Verwendung nachzuweisen, die zur Erfüllung der nationalen Bauwerksanforderungen notwendig sind. Die ETA ermöglicht es, die Angaben über das Produkt auf die Anforderungen in dem Mitgliedstaat abzustimmen, in dem das Bauprodukt vermarktet werden soll. Über die Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten informieren die Produktinformationsstellen. Eine vollständige Liste der Produktinformationsstellen in allen EU-Mitgliedstaaten finden Sie hier: I.7 Kann eine ETA ausgestellt werden, wenn ein Produkt für den vorgesehenen Verwendungszweck vollständig nach einer harmonisierten Norm bewertet werden kann? Nein, in diesem Fall darf keine ETA ausgestellt werden. I.8 Wer darf ETAs ausstellen? ETAs dürfen nur von sogenannten Technischen Bewertungsstellen ausgestellt werden, die von einem Mitgliedstaat für diese Aufgabe benannt wurden. Das DIBt ist als Technische Bewertungsstelle im Bauproduktengesetz benannt. Technische Bewertungsstellen werden häufig auch als TAB vom Englischen Technical Assessment Body bezeichnet. Sie sind von den sogenannten notifizierten Stellen zu unterscheiden, die andere Aufgaben im Rahmen der Bauproduktenverordnung übernehmen (siehe Frage III.5) I.9 Wie erhalte ich die ETA? Das DIBt stellt als Technische Bewertungsstelle ETAs aus. Füllen Sie unser Formblatt zur ETA- Beantragung aus, um weitere Informationen zu erhalten und ein ETA-Verfahren einzuleiten. I.10 Ist die ETA freiwillig? Ja. Eine ETA wird nur ausgestellt, wenn der Hersteller dies wünscht und beantragt hat. Bringt der Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr, für das ihm eine ETA ausgestellt wurde, ist die Nutzung der ETA allerdings nicht mehr fakultativ. Er ist dann verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen (siehe Frage I.17). Seite 4 von 12

5 I.11 Wie viel kostet eine ETA? Die Kosten einer ETA sind mit den Kosten einer nationalen Zulassung vergleichbar. I.12 Wie lange dauert die Erstellung einer ETA? Die Bearbeitungszeit für die ETA hängt von der Komplexität des Produkts und vom Prüfaufwand ab, bewegt sich aber in der Regel im Rahmen einiger Monate. Existiert für ein Bauprodukt noch kein passendes EAD, wird zunächst ein EAD erstellt (siehe Frage I.2). Für dieses Verfahren sieht die Bauproduktenverordnung eine Bearbeitungszeit von maximal 9 Monaten vor. I.13 Wie lange ist die ETA gültig? Europäische Technische Bewertungen sind zeitlich unbefristet. I.14 Wo gilt die ETA? Die ETA gilt in der EU, den weiteren Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie in der Schweiz und der Türkei. I.15 Wer kann die ETA beantragen? Jeder Hersteller. Damit ist jedoch nicht unbedingt der physische Hersteller des Produkts gemeint. Auch wer Produkte herstellen lässt und unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke vertreibt, gilt im Sinne der Bauproduktenverordnung als Hersteller mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Auf Detailfragen hierzu geht der Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und Marktüberwachung der deutschen Marktüberwachungsbehörden und des DIBt anschaulich ein. I.16 Welche Vorteile bietet die ETA? Die ETA bietet Herstellern die Möglichkeit, ihre Produkte auch dann europaweit mit der CE-Kennzeichnung zu vermarkten, wenn sie nicht oder nur teilweise von einer harmonisierten Norm erfasst sind. Die ETA kann zudem genutzt werden, wenn Wesentliche Merkmale in der harmonisierten Norm nicht berücksichtigt werden oder die harmonisierte Norm kein geeignetes Bewertungsverfahren vorsieht. Die ETA kann also sehr individuell auf Ihr Produkt zugeschnitten werden. I.17 Welche Pflichten ergeben sich aus der ETA? Der ETA-Inhaber ist verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und sein Produkt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, wenn er es in Verkehr bringt. Die ETA ist zudem an ein Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (oder AVCP-Verfahren vom Englischen "Assessment and Verification of Constancy of Performance) geknüpft vielen Herstellern noch unter dem alten Begriff Konformitätsbewertungsverfahren bekannt (siehe auch Kapitel III). Seite 5 von 12

6 I.18 Was muss ich als Hersteller in Bezug auf die CE-Kennzeichnung beachten? Gute und präzise Antworten auf Fragen rund um die CE-Kennzeichnung bietet der Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und Marktüberwachung der deutschen Marktüberwachungsbehörden und des DIBt. I.19 Harmonisierte Normen müssen nach einer bestimmten Übergangszeit (Koexistenzperiode) von allen Herstellern angewandt werden. Gilt das auch für EADs? Nein. Dass für einen Produktbereich auf Antrag eines Herstellers ein EAD erarbeitet wurde, verpflichtet andere Hersteller zu nichts. Der Weg über EAD und ETA ist ein freiwilliges Angebot (vgl. auch Frage I.10). Die Vorteile der ETA werden jedoch von vielen Herstellern gerne genutzt, da die ETA die Vermarktung des Produkts in ganz Europa ermöglicht. II. II.1 Verfahrensfragen Wie läuft das ETA- bzw. EAD-Verfahren ab? Wie läuft das ETA-Verfahren ab? Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrensablaufs finden Sie in der ETA-Informationsbroschüre des DIBt. Wenden Sie sich mit Ihrer ETA-Anfrage an uns. Wir führen Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren. II.2 Welche Akteure sind am ETA-Verfahren beteiligt? Das DIBt ist Ihr direkter Ansprechpartner in allen ETA-Belangen. Im Hintergrund wirken jedoch noch weitere Akteure an der ETA- und ggf. EAD-Erstellung mit. Über die Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) sind die anderen für den Produktbereich benannten Technischen Bewertungsstellen in Europa in die EAD- und ETA- Erarbeitung eingebunden und bringen ihre technische und bauaufsichtliche Expertise ein. Die Europäische Kommission trifft z.b. die AVCP-Entscheidungen (siehe Kapitel III) und veröffentlicht die EAD-Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Koordination mit den europäischen Partnern übernimmt das DIBt für Sie. II.3 Welche Prüfungen kommen auf mich zu? Einen groben Überblick über die Prüfungen, die auf Sie zukommen, bietet ein Blick in die technische Spezifikation, die als Grundlage für die ETA-Erarbeitung dient, also ein Blick in das EAD oder eine als EAD verwendete ETAG. Sofern für Ihr Produkt noch kein EAD vorliegt, erarbeiten wir dieses in Abstimmung mit Ihnen (siehe auch Frage I.2). Bitte sprechen Sie die Prüfungen im Detail mit uns ab, bevor Sie sie in Auftrag geben. Nur so kann unnötiger Prüfungs- und Kostenaufwand vermieden werden. II.4 Bei welchen Prüfstellen kann ich die Prüfungen durchführen lassen? Das DIBt erkennt Nachweise von Prüfstellen an, die unabhängig sind und über die notwendige Fachkompetenz und Ausstattung verfügen. Gerne beraten wir Sie hierzu. Seite 6 von 12

7 II.5 Können bereits durchgeführte Prüfungen anerkannt werden? Das lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Gerne können Sie Prüfberichte von bereits durchgeführten Prüfungen dem Formblatt zur ETA-Beantragung beifügen. Grundsätzlich empfehlen wir, Prüfungen vorab mit dem DIBt abzustimmen. II.6 Muss ich alle Wesentlichen Merkmale bewerten lassen, die im EAD angegeben sind? Nein. Als Hersteller können Sie entscheiden, Merkmale nicht bewerten zu lassen, z.b. wenn sie für bestimmte Regionen oder einen speziellen Verwendungszweck nicht relevant sind. In der Leistungserklärung muss dann allerdings für diese Merkmale NPD (No Performance Determined keine Leistung festgestellt) angegeben werden. Wichtig ist nach unserer Erfahrung, dass die ETA aussagekräftig bleibt. Nur wenn der Anwender unmittelbar erkennen kann, ob er Ihr Bauprodukt in Übereinstimmung mit den nationalen Bauwerksanforderungen verwenden kann, bietet die ETA ihm und Ihnen einen Nutzen. Das DIBt berät Sie gern hierzu. II.7 Kann das EAD um zusätzliche Merkmale erweitert werden? Ja. Auf Wunsch des Herstellers können zusätzliche Wesentliche Merkmale in das EAD aufgenommen werden. Das EAD kann so auf Ihr Bauprodukt zugeschnitten werden. Sprechen Sie uns hierauf an. II.8 Wie werden die Produktleistungen in der ETA deklariert? Nach der Bauproduktenverordnung können die Leistungsangaben als Beschreibung (z.b. in Form eines Werts) oder in Form von Leistungsstufen bzw. -klassen angegeben werden. II.9 Kann es für ein Wesentliches Merkmal alternative Bewertungsverfahren im EAD geben? Normalerweise nicht. Die Europäische Kommission akzeptiert allerdings in begründeten Einzelfällen ein Nebeneinander unterschiedlicher Verfahren zur Bewertung der Leistung von Wesentlichen Merkmalen. II.10 Enthält das EAD nur Bewertungsverfahren oder auch Anforderungen? Ein EAD enthält Bewertungsverfahren für Produktleistungen sowie Angaben dazu, wie die Leistung ausgewiesen werden soll. Die Leistungsanforderungen für die Verwendung des Produkts ergeben sich aus den nationalen Bauwerksvorschriften. II.11 Was geschieht, wenn ich mein Produkt ändern will? Muss ich dann auch die ETA ändern lassen? Ja, in diesem Fall muss die ETA und eventuell auch das EAD angepasst werden. II.12 Welche Gründe gibt es für die Änderung eines EAD? Für die Änderung eines EADs kann es verschiedene formale und inhaltliche Gründe geben: etwa eine Änderung der AVCP-Entscheidung, eine Neufassung der in Bezug genommenen Normen und technischen Regeln oder die Aufnahme eines neuen Wesentlichen Merkmals auf Wunsch eines Herstellers. Seite 7 von 12

8 II.13 Wie kann ich herausfinden, ob ein EAD noch aktuell ist? Angaben zur jeweils aktuellen Fassung eines EAD finden Sie auf der EOTA-Website. Das Dokument ist dort im Volltext verfügbar. II.14 Wie wirkt sich eine Änderung des EAD auf die Durchführung des AVCP-Systems aus? Da die Notifizierung einer Stelle für die jeweilige Fassung eines EAD erfolgt, muss die notifizierte Stelle sich für die aktualisierte Version neu notifizieren lassen. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Anforderungen an die notifizierte Stelle ergeben, kann die erneute Notifizierung schnell und unbürokratisch erfolgen. II.15 Was ist ein "Bausatz" (Englisch "kit")? Die Bauproduktenverordnung definiert den "Bausatz" als ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz in Verkehr gebracht wird. Ein Bausatz besteht aus mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um das Bauprodukt ins Bauwerk einzufügen. II.16 Wie unterscheiden sich der "Bausatz" nach Bauproduktenverordnung und die "Bauart" nach Landesbauordnung? Bei einem Bausatz handelt es sich um ein Bauprodukt aus mehreren Komponenten, während die Bauart den Bauvorgang beschreibt, d.h. das Zusammenfügen von (verschiedenen) Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. III. Nachdem die ETA ausgestellt ist das AVCP-Verfahren III.1 Was ist ein AVCP-System? Die Abkürzung AVCP steht für Assessment and Verification of Constancy of Performance, zu Deutsch: "Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit". Diese ersetzen die vielen Herstellern bekannten Konformitätsnachweisverfahren nach der Bauproduktenrichtlinie. Im Rahmen der AVCP-Systeme wird die Leistung des Bauprodukts bewertet und die Herstellung im Werk kontinuierlich kontrolliert, um präzise und zuverlässige Angaben zur Produktleistung zu gewährleisten. III.2 Welche AVCP-Systeme gibt es? Die unterschiedlichen AVCP-Systeme sind in Anhang V der Bauproduktenverordnung beschrieben. Es gibt fünf AVCP-Systeme. Alle Systeme beinhalten mindestens: die Einrichtung und Anwendung einer werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller und die Bewertung der Produktleistung. Die Systeme unterscheiden sich darin, in welchem Umfang notifizierte Stellen (siehe Frage III.5) in die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit einzubeziehen sind. In System 4 ist keine notifizierte Stelle erforderlich; alle Aufgaben sind dem Hersteller zugewiesen. In System 3 bewertet ein notifiziertes Prüflabor die Produktleistung. In System 2+ überwacht eine notifizierte Zertifizierungsstelle die werkseigene Produktionskontrolle. Seite 8 von 12

9 In den Systemen 1 und 1+ bewertet eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle die Produktleistung und überwacht die werkseigene Produktionskontrolle. In System 1+ führt die notifizierte Stelle zudem regelmäßig eine Stichprobenprüfung durch. III.3 Kann das AVCP-System frei gewählt werden bzw. können in einem EAD und einer harmonisierten Norm zur selben Produktfamilie unterschiedliche AVCP-Systeme festgelegt werden? Nein. Das AVCP-System wird von der Europäischen Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Die Europäische Kommission berücksichtigt dabei die Bedeutung des Produkts oder eines einzelnen Wesentlichen Merkmals in Hinblick auf die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke. Die Festlegung gilt für alle einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen. III.4 Können für verschiedene Wesentliche Merkmale im EAD verschiedene AVCP-Systeme gelten? Ja. Zum Beispiel kann für ein Produkt in Bezug auf das Brandverhalten das AVCP-System 1 gelten, für alle übrigen Aspekte aber System 4. III.5 Was sind notifizierte Stellen? Notifizierte Stellen sind Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten zu übernehmen. Die notifizierten Stellen werden vom Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten benannt (notifiziert). Notifizierende Behörde für Deutschland ist das DIBt. Auf der Website des DIBt finden Sie weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren für diese Stellen. Ob Sie als Hersteller eine notifizierte Stelle in die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit einschalten müssen, ergibt sich aus dem AVCP-System, das im EAD oder der harmonisierten Norm angegeben ist (siehe Frage III.2). III.6 Wie finde ich eine notifizierte Stelle, die AVCP-Aufgaben für mein Bauprodukt übernehmen kann? Die notifizierten Stellen sind in der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission informativ für jede harmonisierte technische Spezifikation aufgelistet. III.7 Wie schnell kann für ein neues EAD eine Stelle notifiziert werden? Eine Stelle kann erst dann formal über die NANDO-Liste notifiziert werden, wenn das EAD von der Europäischen Kommission in die von ihr geführte NANDO-Liste übernommen wurde. Durch vorausschauendes Handeln können Sie jedoch zu einer schnellen Notifizierung beitragen: Stellen Sie eine konsolidierte Fassung des EAD einer kompetenten Stelle Ihrer Wahl zur Verfügung. (Das DIBt ist selbst nicht zur Weitergabe berechtigt.) Die Stelle kann sich bereits auf Grundlage dieser Fassung für die entsprechende Tätigkeit akkreditieren lassen. Diese Akkreditierung wird von der Stelle mit dem Antrag auf Notifizierung eingereicht. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens wird dann geprüft, ob die Akkreditierung als Kompetenznachweis geeignet ist. Dies ist meist der Fall. Die Notifizierung kann dann zeitnah erfolgen. Seite 9 von 12

10 III.8 Was ist die Konsequenz, wenn für ein EAD keine Stelle notifiziert ist? In bestimmten Fällen kann dann zunächst keine Leistungserklärung erstellt und keine CE- Kennzeichnung auf das Produkt aufgebracht werden. Dies gilt, wenn für die vom EAD betroffenen Produkte die AVCP-Systeme 1+, 1 oder 2+ festgelegt sind, da hier eine Erstinspektion des Werks, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle und eine Bescheinigung durch eine notifizierte Stelle vorgesehen sind (siehe Frage III.2). III.9 Kann eine für ein EAD notifizierte Stelle alle im EAD erwähnten Wesentlichen Merkmale abdecken? Die notifizierte Stelle wird für das EAD und ggf. die vorgesehene Verwendung notifiziert und muss somit alle sich daraus ergebenden Wesentlichen Merkmale abdecken können. Dazu kann sie Unterauftragnehmer heranziehen. Seite 10 von 12

11 Ansprechpartner für weitere Fragen zur ETA Matthias Springborn Tel.: Dr. Doris Kirchner Tel.: Seite 11 von 12

12 Impressum Herausgeber: Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) vertreten durch den Präsidenten Gerhard Breitschaft Kolonnenstraße 30 B Berlin DEUTSCHLAND Telefon: +49 (0)30 / Telefax: +49 (0)30 / dibt@dibt.de Verantwortlich: Dr.-Ing. Doris Kirchner Telefon: +49 (0)30 / dki@dibt.de Erscheinungshinweis: Diese Publikation wird im Internet unter veröffentlicht und ist kostenfrei verfügbar. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Herausgebers. Seite 12 von 12

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