Beschlussempfehlung und Bericht
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- Christel Falk
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/1110 Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/1344 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt A. Problem DieMaßregelnderUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhaus ( 63 desstrafgesetzbuches StGB)undderUnterbringungineinerEntziehungsanstalt ( 64StGB)könnenohneSchuldvorwurfgegenTäterinnenundTäter verhängtwerden;ihrenotwendigkeitergibtsichausdemsicherungsbedürfnis derstaatlichengemeinschaft,ausdemsieauchihrerechtfertigungerfahren. AufgrundwachsendenBelegungsdrucksbefindetsichderMaßregelvollzugseit einigerzeitineinerdrängendensituation.diebundesländerhabendaherinden letztenjahrenneuemaßregelvollzugsanstaltengebautoderbestehendeanstaltenmodernisiertunderweitertoderplanenanstaltsneu-oder-ausbautenfürdie nahezukunft.diesemaßnahmenmüssenvoneinerbereitsseitlängerem geplantenrevisiondesmaßregelrechtsbegleitetundunterstütztwerden.sie soll nebendernotwendigenumsetzungverfassungsgerichtlichervorgaben dazubeitragen,dievorhandenenundneugeschaffenenkapazitätendesmaßregelvollzugsbesserundzielgerichteterzunutzenunddamitderverbesserung des Schutzes der Bevölkerung dienen. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsderBundesregierungaufDrucksache16/1110in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: NeuregelungderVoraussetzungenderUnterbringungineinerEntziehungsanstalt, 64 StGB: Umgestaltungdes 64StGBineineSoll-Vorschrift,wobeieinAbsehen von der Unterbringung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist,
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AbhängigkeitderAnordnungundderFortdauerderUnterbringungin einer Entziehungsanstalt von einem zu erwartenden Behandlungserfolg; NeuregelungderVollstreckungsreihenfolgeimFallederUnterbringungin einer Entziehungsanstalt: dievollstreckungsreihenfolgebeigleichzeitigverhängterhaftstrafeund Unterbringungwirddurchangepassten,dieGesamtdauerdesFreiheitsentzugsnichtverlängerndenVorwegvollzugvonHaftdergestaltverändert, dassnachablaufderunterbringunginderregeleinebewährungsentscheidung ermöglicht wird, beiunterbringungineinerentziehungsanstaltkanndasgerichtanordnen, dassdiestrafevordermaßregelzuvollziehenist,wennzuerwartenist, dassderaufenthalteinesodereinerausreisepflichtigenverurteiltenmit ausländischerstaatsangehörigkeitimbundesgebietdurchaufenthaltsrechtlichemaßnahmenwährendoderunmittelbarnachvollzugderstrafe beendet wird; regelmäßigehinzuziehungexternergutachterinnenodergutachterbeider ÜberprüfungderFortdauerderUnterbringungineinempsychiatrischen Krankenhaus; ErmöglichungeinerfrühzeitigenÜberweisungindenMaßregelvollzugnach den 63,64StGBimFallederAnordnungvonSicherungsverwahrung, wennbeidemoderderverurteilteneinzustandnachden 20,21StGBvorliegt; MöglichkeitzurAussetzungdesVollzugsdereinstweiligenUnterbringung undmodifizierteanwendbarkeitdervorschriftenüberdiehaftprüfung ( 121, 122 der Strafprozessordnung StPO); DurchbrechungdesVerbotsderReformatioinPeiusfürFälle,indeneneine wegenangenommenerschuldunfähigkeitgemäß 20StGBerfolgteAnordnungderUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhausnacherfolgreicherRevisiondesAngeklagtenaufgehobenwerdenmussundsichinder neuenverhandlungherausstellt,dassderangeklagtebeibegehungdertat voll schuldfähig war; BegrenzungderBegutachtungserfordernissevorAussetzungderMaßregel auf die unter Sicherheitsgesichtspunkten problematischen Fälle. Zu Buchstabe a AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache16/1110ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIE LINKE. Zu Buchstabe b Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1344 C. Alternativen AnnahmedesGesetzentwurfsdesBundesratesaufDrucksache16/1344undAblehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/1110. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5137 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1.denGesetzentwurfaufDrucksache16/1110ingeänderterFassunganzunehmen und 2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1344 abzulehnen. Berlin, den 25. April 2007 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Jörg van Essen Jerzy Montag Joachim Stünker Jörn Wunderlich
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt Drucksache 16/1110 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst: 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt HateinePersondenHang,alkoholischeGetränkeoder andereberauschendemittelimübermaßzusichzunehmen,undwirdsiewegeneinerrechtswidrigentat,diesie imrauschbegangenhatoderdieaufihrenhangzurückgeht,verurteiltodernurdeshalbnichtverurteilt,weilihre Schuldunfähigkeiterwiesenodernichtauszuschließen ist,soordnetdasgerichtdieunterbringungineinerentziehungsanstaltan,wenndiegefahrbesteht,dasssieinfolgeihreshangeserheblicherechtswidrigetatenbegehenwird.dieanordnungergehtnur,wenneine hinreichendkonkreteaussichtbesteht,diepersondurch diebehandlungineinerentziehungsanstaltzuheilen oderübereinenichtunerheblichezeitvordemrückfall indenhangzubewahrenundvonderbegehungerheblicherrechtswidrigertatenabzuhalten,dieaufihrenhang zurückgehen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: BeiAnordnungderUnterbringungineinerEntziehungsanstaltnebeneinerzeitigenFreiheitsstrafe vonüberdreijahrensolldasgerichtbestimmen,dass einteilderstrafevordermaßregelzuvollziehenist. DieserTeilderStrafeistsozubemessen,dassnach seinervollziehungundeineranschließendenunterbringungeineentscheidungnachabsatz 6Satz1 möglichist.dasgerichtsollfernerbestimmen,dass diestrafevordermaßregelzuvollziehenist,wenn dieverurteiltepersonvollziehbarzurausreiseaus Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst: 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt HateinePersondenHang,alkoholischeGetränkeoder andereberauschendemittelimübermaßzusichzunehmen,undwirdsiewegeneinerrechtswidrigentat,diesie imrauschbegangenhatoderdieaufihrenhangzurückgeht,verurteiltodernurdeshalbnichtverurteilt,weilihre Schuldunfähigkeiterwiesenodernichtauszuschließen ist,sosolldasgerichtdieunterbringungineinerentziehungsanstaltanordnen,wenndiegefahrbesteht,dass sieinfolgeihreshangeserheblicherechtswidrigetaten begehenwird.dieanordnungergehtnur,wenneinehinreichendkonkreteaussichtbesteht,diepersondurchdie BehandlungineinerEntziehungsanstaltzuheilenoder übereineerheblichezeitvordemrückfallindenhang zubewahrenundvonderbegehungerheblicherrechtswidrigertatenabzuhalten,dieaufihrenhangzurückgehen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: BeiAnordnungderUnterbringungineinerEntziehungsanstaltnebeneinerzeitigenFreiheitsstrafe vonüberdreijahrensolldasgerichtbestimmen,dass einteilderstrafevordermaßregelzuvollziehenist. DieserTeilderStrafeistsozubemessen,dassnach seinervollziehungundeineranschließendenunterbringungeineentscheidungnachabsatz 5Satz1 möglichist.dasgerichtsollfernerbestimmen,dass diestrafevordermaßregelzuvollziehenist,wenn dieverurteiltepersonvollziehbarzurausreisever-
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5137 Entwurf demräumlichengeltungsbereichdiesesgesetzesverpflichtetist.eskanneinesolchebestimmungauch treffen,wennzuerwartenist,dassdievoraussetzungendessatzes4eintretenwerdenundderaufenthalt derverurteiltenpersonimräumlichengeltungsbereichdiesesgesetzeswährendoderunmittelbarnach Verbüßung der Strafe beendet wird. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)nachderangabe Absatz2 wirddieangabe Satz 1 oder Satz 2 eingefügt. bb)folgende Sätze werdenihm angefügt: EineAnordnungnachAbsatz2Satz4oderSatz 5kanndasGerichtauchnachträglichtreffen.Hat eseineanordnungnachabsatz2satz4oder Satz5getroffen,sohebtesdieseauf,wenneine BeendigungdesAufenthaltsderverurteiltenPersonimräumlichenGeltungsbereichdiesesGesetzeswährendoderunmittelbarnachVerbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)IstdieUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhausmindestenseinJahrvollzogen worden,sokanndasgerichtnachträglichbestimmen, dassdiestrafeodereinteilderstrafevordermaßregelzuvollziehenist,wenndieresozialisierungder untergebrachtenpersondurchdenweiterenvollzug der Maßregel derzeit nicht gefördert werden kann. d)derbisherigeabsatz4wirdabsatz5undsatz2wird aufgehoben. e)derbisherigeabsatz5wirdabsatz6undinsatz1 werdennachdemwort vollzogen diewörter oder liegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 2 vor eingefügt a wird wie folgt gefasst: 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (1)IstdieUnterbringungineinempsychiatrischen KrankenhausodereinerEntziehungsanstaltangeordnet worden,sokanndasgerichtdieuntergebrachteperson nachträglichindenvollzugderanderenmaßregelüberweisen,wennihreresozialisierungdadurchbessergefördert werden kann. (2)UnterdenVoraussetzungendesAbsatzes1kann dasgerichtnachträglichaucheineperson,gegendie Sicherungsverwahrungangeordnetwordenist,inden VollzugeinerderinAbsatz1genanntenMaßregelnüberweisen.Diesgiltbereitsdann,wennsichdiePersonnoch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet. (3)DasGerichtkanneineEntscheidungnachdenAbsätzen1und2ändernoderaufheben,wennsichnachträglichergibt,dassdieResozialisierungderuntergebrachten Persondadurchbessergefördertwerdenkann.EineEntscheidungnachAbsatz2kanndasGerichtferneraufheben,wennsichnachträglichergibt,dassmitdemVollzug derinabsatz1genanntenmaßregelnkeinerfolgerzielt werden kann. Beschlüsse des 6. Ausschusses pflichtetundzuerwartenist,dassihraufenthaltim räumlichengeltungsbereichdiesesgesetzeswährend oderunmittelbarnachverbüßungderstrafebeendet wird. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) Folgende Sätze werden angefügt: EineAnordnungnachAbsatz2Satz4kanndas Gerichtauchnachträglichtreffen.HateseineAnordnungnachAbsatz2Satz4getroffen,sohebt esdieseauf,wenneinebeendigungdesaufenthaltsderverurteiltenpersonimräumlichengeltungsbereichdiesesgesetzeswährendoderunmittelbarnachverbüßungderstrafenichtmehr zu erwarten ist. c)entfällt d)in Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben. e)inabsatz5satz1werdennachdenwörtern vor derstrafe diewörter odervoreinemrestder Strafe eingefügt a wird wie folgt gefasst: 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (1) unverändert (2)UnterdenVoraussetzungendesAbsatzes1kann dasgerichtnachträglichaucheineperson,gegendie Sicherungsverwahrungangeordnetwordenist,inden VollzugeinerderinAbsatz1genanntenMaßregelnüberweisen.Diesgiltbereitsdann,wennsichdiePersonnoch imvollzugderfreiheitsstrafebefindetundbeiihrein Zustand nach 20 oder 21 vorliegt. (3) unverändert
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf (4)DieFristenfürdieDauerderUnterbringungund dieüberprüfungrichtensichnachdenvorschriften,die fürdieimurteilangeordneteunterbringunggelten.im FalledesAbsatzes2hatdasGerichterstmalsnachAblauf voneinemjahr,sodannimfalledessatzes2biszumbeginndervollstreckungderunterbringungjeweilsspätestensvorablaufvonweiterenzweijahrenzuprüfen, obdievoraussetzungenfüreineentscheidungnachabsatz 3 Satz 2 vorliegen d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DasGerichtbestimmt,dassdieUnterbringungineiner Entziehungsanstaltnichtweiterzuvollziehenist,wenn dievoraussetzungendes 64Satz2nichtmehrvorliegen e wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort auszusetzen diewörter oderfürerledigtzuerklären eingefügt. b)inabsatz4satz2werdennachdemwort Aussetzung diewörter odererledigungserklärung eingefügt. Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) unverändert 4. 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DasGerichterklärtdieUnterbringungineinerEntziehungsanstaltfürerledigt,wenndieVoraussetzungendes 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. 5. unverändert Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 114bis115a,117 bis119,125und126 durchdieangabe 114 bis 119 und123 bis 126 ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die 121,122geltenentsprechendmitder Maßgabe,dassdasOberlandesgerichtprüft,ob dievoraussetzungendereinstweiligenunterbringung weiterhin vorliegen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)HatderUntergebrachteeinengesetzlichen VertreterodereinenBevollmächtigtenimSinnedes 1906Abs.5desBürgerlichenGesetzbuches,sosind EntscheidungennachAbsatz1bis3auchdiesembekannt zu geben. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 117bis119, durch dieangabe 116Abs.3und4, 117bis119, 123, ersetzt. bb) unverändert b) unverändert 1a. In 246a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: KommtinBetracht,dassdieUnterbringungdes AngeklagtenineinempsychiatrischenKrankenhausoderinderSicherungsverwahrungangeordnet odervorbehaltenwerdenwird,soistinderhauptverhandlungeinsachverständigerüberdenzustanddesangeklagtenunddiebehandlungsaussichtenzuvernehmen.gleichesgilt,wenndasgericht erwägt,dieunterbringungdesangeklagtenineiner Entziehungsanstalt anzuordnen.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5137 Entwurf wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 454Abs.2findetunabhängigvondendortgenanntenStraftatenindenFällendes 67dAbs.2und 3,des 67cAbs.1unddes 72Abs.3desStrafgesetzbuchesentsprechendeAnwendung,soweitdas GerichtüberdieVollstreckungderSicherungsverwahrungzuentscheidenhat;imÜbrigenfindet 454 Abs.2beidendortgenanntenStraftatenAnwendung. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)ImRahmenderÜberprüfungennach 67edes StrafgesetzbucheshatdasGerichtnachjeweilsfünf JahrenvollzogenerUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhaus ( 63)dasGutachteneines Sachverständigeneinzuholen,derwederimRahmen desvollzugsderunterbringungmitderbehandlung deruntergebrachtenpersonbefasstgewesenseinnoch indempsychiatrischenkrankenhausarbeitendarf,in demsichdieuntergebrachtepersonbefindet.dem SachverständigenistEinsichtindiePatientendaten deskrankenhausesüberdieuntergebrachtepersonzu gewähren. 454Abs.2giltentsprechend.DeruntergebrachtenPerson,diekeinenVerteidigerhat,bestellt dasgerichtfürdasverfahrennachsatz1einenverteidiger. c)diebisherigenabsätze4und5werdenabsätze5 und6. d)derbisherigeabsatz6wirdabsatz7undinihmwird dieangabe 67dAbs.2,4 durchdieangabe 67d Abs.2, 3, 5 und 6 ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses 1b. 358Abs.2Satz2wirddurchfolgendeSätzeersetzt: WirddieAnordnungderUnterbringungineinem psychiatrischenkrankenhausaufgehoben,hindert diesevorschriftnicht,anstellederunterbringung einestrafezuverhängen.satz1stehtauchnichtder AnordnungderUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhausodereinerEntziehungsanstalt entgegen wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)ImRahmenderÜberprüfungennach 67edes StrafgesetzbuchessolldasGerichtnachjeweilsfünf JahrenvollzogenerUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhaus ( 63)dasGutachteneines Sachverständigeneinholen.DerSachverständige darfwederimrahmendesvollzugsderunterbringungmitderbehandlungderuntergebrachtenperson befasstgewesenseinnochindempsychiatrischen Krankenhausarbeiten,indemsichdieuntergebrachte Personbefindet.DemSachverständigenistEinsicht indiepatientendatendeskrankenhausesüberdieuntergebrachtepersonzugewähren. 454Abs.2gilt entsprechend.deruntergebrachtenperson,diekeinen Verteidigerhat,bestelltdasGerichtfürdasVerfahren nach Satz 1 einen Verteidiger. c) unverändert d)derbisherigeabsatz6wirdabsatz7undinihmwird dieangabe 67dAbs.2,4 durchdieangabe 67d Abs.2bis6 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch InArtikel316Abs.1Satz1desEinführungsgesetzeszum Strafgesetzbuchvom2.März1974 (BGBl.IS.469;1975I S.1916;1976IS.507),daszuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe 67Abs.4 durchdieangabe 67 Abs.5 ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündungin Kraft. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 4 entfällt
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Joachim Stünker, Jörg van Essen, Jörn Wunderlich und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieGesetzentwürfeaufden Drucksachen16/1110und16/1344inseiner35.Sitzungam 11.Mai2006inersterLesungberatenunddemRechtsausschusszurfederführendenBeratungsowiedemInnenausschussunddemAusschussfürGesundheitzurMitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerInnenausschusshatdieVorlageninseiner38.Sitzung am25.april2007beratenundmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpundbündnis90/die GRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE. beschlossenzuempfehlen,dengesetzentwurfaufdrucksache16/1110anzunehmen.fernerhatderausschusseinvernehmlichempfohlen,dengesetzentwurfaufdrucksache 16/1344 für erledigt zu erklären. DerAusschussfürGesundheithatdieVorlageninseiner 50.Sitzungam25.April2007beratenundmitdenStimmen derfraktionencdu/csu,spd,fdpundbündnis90/ DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE.beschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurf aufdrucksache16/1110anzunehmen.fernerhatderausschusseinvernehmlichempfohlen,dengesetzentwurfauf Drucksache 16/1344 für erledigt zu erklären. III.Beratung im Rechtsausschuss DerRechtsausschusshatinseiner31.Sitzungam25.Oktober2006beschlossen,zudenGesetzentwürfeneineöffentlicheAnhörungdurchzuführen,dieam28.Februar2007 (47.Sitzung)stattfand.AnderAnhörunghabenfolgende Sachverständige teilgenommen: 1.Rolf HannichBundesanwalt beimgeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof 2.PD Dr. Klaus Hoffmann Zentrum für Psychiatrie, Chefarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie und Psychotherapie 3.Gabriele JansenRechtsanwältin, Köln 4.Prof. Dr. Norbert Leygraf 5. Prof. Dr. Rüdiger Müller-Isberner Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen Ärztlicher Direktor, Zentrum für Soziale Psychiatrie Haina (Kloster),Klinikfürforensische Psychiatrie Haina 6. Dr. Jutta Muysers Chefärztin der Forensischen Psychiatrie,RheinischeKliniken Langenfeld 7.Prof. Dr. Norbert Nedopil PsychiatrischeKlinikder Ludwig-Maximilians-Universität München,LeiterderAbteilung fürforensischepsychiatrie 8.Prof. Dr. Heinz Schöch 9.Gabriele Steck-Bromme Lehrstuhl für Strafrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug, Ludwig-Maximilians-Universität München Rechtsanwältin, Strafverteidigervereinigungen Organisationsbüro Berlin. HinsichtlichderErgebnissederAnhörungwirdaufdasProtokollder47.SitzungdesRechtsausschussesvom28.Februar2007mitdenanliegendenStellungnahmenderSachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdieGesetzentwürfeinseiner 57. Sitzung am 25. April 2007 abschließend beraten. DerAusschusshatmitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionDIELINKE.beschlossenzu empfehlen,dengesetzentwurfderbundesregierungauf Drucksache16/1110mitdenausderZusammenstellungersichtlichenÄnderungenanzunehmen.DerAusschusshat fernereinstimmigbeschlossenzuempfehlen,dengesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 16/1344 abzulehnen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENführteaus,der nunvorliegendegesetzentwurfwerde nichtzuletztinfolge dersehrinformativensachverständigenanhörungunddes konstruktivengesprächs auchdensachproblemenunddenerfordernissenderpraxisgerecht.die kollegialezusammenarbeitzwischendenfraktionenund dennhabezueinerklärungdernochumstrittenenoderverbesserungsbedürftigenpunktegeführt. AufdieseWeiseseienderGesetzentwurfunddieBegründungkonkretisiertworden,wasauchbeiderkünftigen Rechtsanwendung zum Tragen kommen werde. BeiallemLobfürdasBeratungsverfahrenseiindesdiedurch diefraktionendercdu/csuundspdeingebrachteverschlechterungin 358Abs.2StPOinfolgederAufgabedes VerbotsderReformatioinPeiuszukritisieren.DieseVorschriftenthaltedenehernenGrundsatzderStrafprozessordnung,nachdemderRechtsmitteleinlegendeBürgernicht schlechtergestelltwerdendürfealsbeieinemverzichtauf dasrechtsmittel.esseierstaunlich,dassdieservorschlag keinedebatteausgelösthabe,wasauchdamitzusammenhänge,dassdieserwichtigepunktimparlamentzuwenigbeleuchtetunddiskutiertwordensei.anlassfürdieseregelungseienlediglicheinoderzweifälle.imwiderspruch dazuhabediebundesministerinderjustizzuletztanlässlich ihresneujahrsempfangsimjanuar2007erklärt,essei schlechterechtspolitik,einzelfällezumanlassfüreinegesetzesänderungzunehmen.dieneuregelungdes 358 Abs. 2 StPO sei hierfür jedoch ein Paradebeispiel. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENstelltedaherfolgenden Änderungsantrag: Der Bundestag wolle beschließen: Artikel2Nummer1b ( 358Abs.2StPO)wirdersatzlosgestrichen.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5137 Begründung: DiebeabsichtigteNeufassungin 358Abs.2StPOistabzulehnen, da sie erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet. DievorgeschlageneNeuregelungwürdedasVerschlechterungsverbot ( reformatioinpeius ) einenfundamentalen GrundsatzdesStrafprozesses,derzueinerfairenProzessgestaltungbeiträgt durchbrechen.dessensinnundzweckist es,dassderangeklagtebeiseinerentscheidungüberdie EinlegungeinesRechtsmittelsnichtdurchdieBesorgnisbeeinträchtigtwerdensoll,hierauskönneihmeinNachteilin Form einer härteren Bestrafung erwachsen. DievorgeschlageneÄnderungsollnämlichFälleerfassen, indenenderangeklagtezuseinengunstenrevisiongegen einstrafurteileingelegthat,indemgegenihnalleindieunterbringungimmaßregelvollzugangeordnetwurde.hier sollesmöglichwerden,imfallederaufhebungderunterbringungsentscheidungzuseinenlastenerstmaligaucheine Strafezuverhängen.DiesbedeutetimErgebniseineklare VerschlechterungzulastendesAngeklagten,mithineine Durchbrechung des Grundsatzes der reformatio in peius. EntgegenderBegründungzurNeufassungdes 358Abs.2 StPOistmitderBeibehaltungderbisherigenRegelungeine Strafbarkeitslückenichtverbunden.DieStaatsanwaltschaft hatinjedemfalldiemöglichkeit,selbstzuungunstendes AngeklagtenRevisioneinzulegen,umsodieWirkungdes Verschlechterungsverbotesauszuschließen.MiteinemsolchenVorgehenhatesdieStaatsanwaltschaftinderHandzu verhindern,dassdietatnachaufhebungderunterbringungsentscheidungdurchdasrevisionsgerichtohnestrafrechtliche Sanktion bleibt. DerÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt. DieFraktionderFDPstimmtedenAusführungenderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENundderenBedenkengegen 358Abs.2StPOzu.SiehaltedieÄnderungdieser VorschriftjedochimErgebnisnochfürvertretbar,weilein FreiheitsentzugandieStelleeinesanderentrete.Siebegrüßte,dassderGesetzentwurf,dereinenwesentlichenFortschrittbringe,nunendlichvorliege.ZuvielZeitseiseitder letzteneinschlägigenentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsausdemjahre1994,diedringendänderungengefordert hätte, vergangen. DieFraktionhabeimHinblickaufdiein 67Abs.2StGB vorgeseheneumkehrdervollstreckungsreihenfolgeeinen längerenzeitraumalsdievorgesehenendreijahrevorgeschlagen.diesemöglichkeitwerdenurnochinderbegründungzudieservorschriftaufgegriffen.zuhoffensei,dass derwilledesgesetzgebers,diegesamtdauerdesfreiheitsentzugs nicht zu verlängern, auch Berücksichtigung finde. ZurFragederSicherungsverwahrtenimMaßregelvollzug ( 67aAbs.2StGB)habeeinSachverständigerinderAnhörungzuRechtausgeführt,dassdann,wenneinVerurteilterin einerandereninstitutionbehandeltwerdenmüsse,dies grundsätzlichineinemjustizvollzugskrankenhauszugeschehenhabe,esseidenn,eslägendievoraussetzungendes Maßregelvollzugsvor.DiesseiderrichtigeWeg.DieursprünglichimGesetzentwurfvorgeseheneRegelunghättezu einerweiterenüberbelegungdesmaßregelvollzugsführen könnenmitdemergebnis,dassdaszieldesmaßregelvollzugsschlechtererreichtwerdenkönne.auchhierseiimgesprächeineklarstellungerreichtworden.zu hoffensei,dassfürdenmaßregelvollzugnichtgeeignete Personen auch nicht in den Maßregelvollzug kämen. TrotzderangesprochenenBedenkenseizubegrüßen,dass imgesprächdiebereitschaftbestandenhabe, diebedenkenderfraktionenfdp,dielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufzugreifenundzumindest inderbegründungdaraufeinzugehen.daherkönnedie Fraktion dem Entwurf zustimmen. Die Fraktion der SPD unterstrich, dass die angestrebte RegelungdesMaßregelvollzugsimAnschlussandieRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtslangeüberfällig gewesensei.dasnebeneinandervonmaßregelvollzugund anderenfreiheitsentziehendenmaßnahmenwerdepraktikablerundrechtsstaatlichgestaltet.diesachverständigenanhörungseiineinemausführlichengespräch ausgewertetundeinigkeitinfastallenpunktenerzieltworden. DievonderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangesprocheneRegelungdes 358Abs.2StPOseibereitsaus Praktikabilitätsgründenerforderlich,weilandernfallsdie StaatsanwaltschaftinFällenderVerurteilungbeiSchuldunfähigkeitstetsgezwungensei,vorsorglichRevisioneinzulegen,umzuverhindern,dassdieTattrotzspäterfestgestellter Schuldfähigkeitsanktionslosbleibe.DievernünftigeRegelungseienggefasstundausrechtsstaatlicherSichtunbedenklich. DieFraktionderCDU/CSUschlosssichdenAusführungenderFraktionderSPDzumVerbotderReformatioin Peiusan.WasdenVorwegvollzugnach 67Abs.2StGB anbelange,somüssediesernachdemgesetzentwurfnicht zwingenddurchgeführtwerden.vielmehrhandeleessich umeinesoll-vorschrift.wennderrichterzumergebnis komme,dassdiedortvorgesehenenmaximaldreijahrewegenvorverbüßteruntersuchungshaftnichtausreichten,müsse er den Vorwegvollzug nicht anordnen. DieFraktionDIELINKE.unterstrich,dassessichbei 67 Abs.2StGBumeineSoll-Vorschrifthandele.Esbleibeder tatrichterlichenentscheidungüberlassen,obdervorwegvollzugangeordnetwerde.diefraktionschlosssichdenbedenkenderfraktionbündnis90/diegrünenhinsichtlichderdurchbrechungdesverbotsderreformatioinpeius in 358Abs.2StPOalsReaktionaufeinenEinzelfallan. DaherkönnedieFraktionDIELINKE.demGesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung 1.Allgemeines SowohldieBundesregierungalsauchderBundesrathaben jeweilseineneigenengesetzentwurfzurreformierungdes RechtsderUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhausundineinerEntziehungsanstaltindenDeutschen Bundestageingebracht (Bundestagsdrucksachen16/1110, 16/1344).Derbereitsinder15.LegislaturperiodeeingebrachteGesetzentwurfdesBundesrates (Bundestagsdrucksache15/3652)warwegendesAblaufsderLegislaturperiodenichtmehrabschließendimDeutschenBundestag behandelt worden und der Diskontinuität unterfallen. ZielbeiderGesetzentwürfe,dieinhaltlichinTeilenübereinstimmen,istes,dierechtlichenRahmenbedingungenfürdie
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode UnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhausundin einerentziehungsanstaltzuverbessern,sicherheitslückenzu schließenunddieknappenressourcenvonjustiz-undmaßregelvollzugunterberücksichtigungihrerjeweiligenleistungsfähigkeit effektiver zu nutzen. DieReformdesMaßregelrechts,insbesonderezureffektiverenNutzungderknappenRessourcenvonJustiz-und MaßregelvollzugunterBerücksichtigungihrerjeweiligen Leistungsfähigkeit,istimKoalitionsvertrag (TeilBAbschnitt VIII Nr. 2.1, S. 122) vereinbart. NachBeratungbeiderGesetzentwürfeundunterBerücksichtigungderErgebnissederSachverständigenanhörung empfiehltderausschusszurverwirklichungdervorgenanntenzielediedargestelltenänderungendesgesetzentwurfs der Bundesregierung. 2. Zu den einzelnen Vorschriften ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss beschlossenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfsderBundesregierungerläutert. SoweitderAusschussdenGesetzentwurfderBundesregierungunverändertangenommenhat,wirdaufdiejeweilige Begründung in Drucksache 16/1110, S. 9 ff., verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 Nummer1entsprichtsachlichArtikel1Nr.2Buchstabea undbdesgesetzentwurfsdesbundesrates. 64wirdineine Soll-Vorschriftumgestaltet.Esbleibtdabei,dassdasGericht i.d.r.dieunterbringunganordnenmuss,wenndievoraussetzungendes 64vorliegen.LediglichinbesonderenAusnahmefällen,wiesieinderBegründungdesGesetzentwurfs desbundesrates,drucksache16/1344,s.12,umrissensind, darf es von der Unterbringung absehen. DerAusschussbetont,dassbeiderEntscheidungdesGerichtsdieGesichtpunktederBesserungundSicherungzentralbleiben.Essolldeshalbdabeibleiben,dassdie SprachunkundigkeiteinesAusländersalleinenichtGrund seinkann,aufseineunterbringungzuverzichten.dennesist grundsätzlichaufgabederfürdenvollzugdermaßregelzuständigenvollstreckungs-undverwaltungsbehörden,fürim Übrigenbehandlungs-undbesserungsfähigeausländische TäterinnenundTäterhinreichendgeeignete,ihrenbesonderenpersönlichenVerhältnissenindividuellgerechtwerdende Vollstreckungsmöglichkeitenbereitzustellen (vgl.bghst 36,199,201).NurwennderSchaffungdieserVoraussetzungenunüberwindlicheSchwierigkeitenentgegenstehen,weil z.b.deroderdieausländischeverurteilteeineindeutschlandsehrseltenvertretenefremdsprachesprichtundimeinzelfallauchnichterwartetwerdenkann,dassdieverurteilte PersonimMaßregel-oderggf.vorausgehendenStrafvollzug ausreichenddeutschlernenwird,umaneinertherapiemitwirkenzukönnen,darfaufihreunterbringungverzichtet werden. DievoraussichtlicheZeitspannederBewahrungvordem Rückfallmuss erheblich sein (vgl.drucksache16/1344, S.13;Drucksache16/1110,S.22Nummer5).ImHinblick aufdieerörterungenindersachverständigenanhörungweist derausschussdaraufhin,dassderprognosezeitraum ( erheblichezeit )allerdingsinjedemfalldurchdiezeitspanne begrenztwird,überdiebereitsimzeitpunktderunterbringungsentscheidungeinefachlichbegründeteprognosemöglich ist. VorallemSicherheitsgesichtspunkteverlangenes,aufdie UnterbringungvonausreisepflichtigenAusländernwegen ihrerausreisepflichtnurdannzuverzichten,wenndieausreiseinnaherzukunftsicherist.dasgerichthatsichhierbewusstzubleiben,dassdienichtunterbringungsentscheidung andersalsdiein 67Abs.2Satz4vorgeseheneUmkehrder VollstreckungsreihenfolgeimNachhineinnichtmehrkorrigiertwerdenkann.IsteineAusreisenurwahrscheinlich, wirddaherdemletztgenanntenwegdervorzugzugeben sein. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 ImHinblickaufdieimSachverständigenverfahrengeäußertenentsprechendenBedenkenweistderAusschussdarauf hin,dassdervorabvollzugeinesteilsderstrafebeiunterbringungineinerentziehungsanstaltnichtzueinerverlängerungdergesamtdauerdesfreiheitsentzugsführendarf. DiesenGrundsatzbringtinsbesondere 67Abs.2Satz3 deutlichzumausdruck.stehtimeinzelfalleineverlängerungdesfreiheitsentzugszubefürchten,sowirddasgericht imrahmenderausübungdesihmeingeräumtenermessens aufdieumkehrdervollstreckungsreihenfolgezuverzichten haben. MitderÄnderungdesVerweisesaufAbsatz6ineinenVerweisaufAbsatz5wirdeineredaktionelleFolgeänderungdes EntfallensderÄnderungzuNummer2Buchstabecvorgenommen. Zu 67 Abs. 2 Satz 4 Behandlungs-undSicherheitsgesichtspunkteverlangenes, diegründefürdieumkehrdervollstreckungsreihenfolge beiausländerinnenundausländernmitungesichertemaufenthaltsstatusetwasengerzufassenalsimgesetzentwurf derbundesregierung.dahersollbeiausreisepflichtigen AusländerinnenundAusländern abgesehenvondenfällen des 67Abs.2Satz2 nurdannvondemfürdenregelfall vorgesehenenvorabvollzugdermaßregelabgewichenwerden,wenndiebeendigungihresaufenthaltsinderbundesrepublikdeutschlandwährendoderunmittelbarnachverbüßungeinervorabvollzogenenstrafezuerwartenist.der Unsicherheit,diemiteinersolchenErwartungtrotzBestehenseinerAusreisepflichtvielfachverbundenist,trägtdiein Absatz3Satz3vorgeseheneundschonimGesetzentwurf derbundesregierungenthaltenemöglichkeiteineraufhebungderanordnungeinerumkehrdervollstreckungsreihenfolgerechnung (siehenachfolgendzubuchstabeb Doppelbuchstabe bb). Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungder Änderung zu Buchstabe a. Zu den Buchstaben c und d DieNeuregelung,mitdereinenachträglicheUmkehrder VollstreckungsreihenfolgeinFällenderUnterbringungnach
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ beitherapeutischerStagnationermöglichtwerdensollte,entfällt.InsoweitwirdaufdieBegründungderablehnendenStellungnahmedesBundesrates (Drucksache16/1110, S.22 Nummer6) verwiesen. Zu Buchstabe e AufdieBegründungdesÄnderungsvorschlagsinderStellungnahmedesBundesrates (Drucksache16/1110,S.23 Nummer7) wird verwiesen. ImÜbrigenhandeltessichumeineredaktionelleFolgeänderungdesEntfallensderinBuchstabecursprünglichvorgesehenen Änderung. Zu Nummer 3 DemmitderNeuregelungdes 67aAbs.2Satz2im GesetzentwurfderBundesregierungverfolgtenZiel,einen psychischerkranktenverurteilten,gegendensicherungsverwahrungangeordnetist,bereitsfrühzeitigindenzu seinerbehandlungbessergeeignetenpsychiatrischenmaßregelvollzugzuüberführen (vgl.drucksache16/1110,s.17 zunummer3),wirdzugestimmt.derregelungsvorschlag gehtaberüberdieseszielhinaus,indemerfüreinefrühzeitigeüberweisunglediglichvoraussetzt,dassdieresozialisierungderverurteiltenpersondurchsiebessergefördert werdenkann.eineperson,gegendiesicherungsverwahrungangeordnetist,solldemgegenübernurdannbereits währenddesvollzugsderfreiheitsstrafeineinpsychiatrischeskrankenhausodereineentziehungsanstaltüberwiesenwerdenkönnen,wennbeiihreinzustandnach 20oder 21vorliegt.DurchdieseEinschränkungwirdauchdenBedenkendesBundesrates (vgl.drucksache16/1110,s.23 Nummer8)Rechnunggetragen.DieStellungnahmender angehörtensachverständigenveranlassendenausschusszu demhinweis,dassdasentscheidendegerichtbeiausübung desihmeingeräumtenermessens (Kann-Regelung)auchzu berücksichtigenhat,obdieverurteiltepersonfürdenmaßregelvollzug geeignet ist. Zu Nummer 4 EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung.DieÜbernahmederFormulierungausArtikel1Nr.5Buchstabecdes GesetzentwurfsdesBundesratesdientderVereinheitlichung dessprachgebrauchsimhinblickaufdieregelungenin 67cAbs.2Satz5, 67dAbs.3Satz1undAbs.6Satz1, dieebenfallsvorsehen,dassdasgerichteinemaßregel für erledigt erklärt. Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu Nummer 1 DieÄnderungentsprichtdemVorschlaginNummer11 (zum BegründungsteilzuDoppelbuchstabeaaderStellungnahme desbundesrateszumgesetzentwurfderbundesregierung (vgl.drucksache16/1110,s.24).derausschussbetont, dassdieentsprechendeanwendungdes 116Abs.3vom VorliegenderVoraussetzungendes (dortinbezuggenommenen) 112a unabhängig ist. Zu Nummer 1a neu DieÄnderunggreifteinenVorschlagzuArtikel2zu Nummer1desGesetzentwurfsdesBundesratesauf (vgl. Drucksache16/1344,S.17).InAnsehungderUmgestaltung des 64StGBzurSoll-Vorschriftmussallerdingssichergestelltbleiben,dassdasGerichtseineErmessensentscheidung regelmäßig sachverständigberaten treffenkann.diebeauftragungeinesgutachterswirdalsonichterstnotwendig, wenndasgerichtdieanordnungderunterbringungnach 64StGBkonkretinBetrachtzieht (insoweitabweichend vonderbegründungdesregelungsvorschlagsimgesetzentwurfdesbundesrates,vgl.drucksache16/1344,s.17). VielmehrentfälltdiePflichtzurHinzuziehungeinesSachverständigennurindenFällen,indeneneineUnterbringung unterausschöpfungdesdemgerichtnunmehreingeräumten engbegrenztenermessensspielraumsoffensichtlichnichtin Frage kommt. Zu Nummer 1b neu DieÄnderungentsprichtinhaltlichderBegründungzuArtikel2zuNummer3desGesetzentwurfsdesBundesrates (vgl.drucksache16/1344,s.17f.).siebegegnetdemals unbefriedigendempfundenenergebnisdervollständigen SanktionslosigkeitindenFällen,indeneneinewegenangenommenerSchuldunfähigkeitgemäß 20StGBerfolgte AnordnungderUnterbringungineinempsychiatrischen KrankenhausnacherfolgreicherRevisiondesAngeklagten aufgehobenwerdenmussundsichinderneuenverhandlung herausstellt,dassderangeklagtebeibegehungdertatvoll schuldfähigwar.dieregelungdurchbrichtfürdiesefälle dasverbotderreformatioinpeius,sodassdasgerichtim FallederAufhebungderUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhausnichtmehrgehindertwäre,StrafeanstellederUnterbringungzuverhängen.DerbisherigeSatz2und zukünftigesatz3wurderedaktionellangepasst.aufdieweitergehendenvorschlägeinartikel2nr.2,3buchstabebund Nr.6desGesetzentwurfsdesBundesrateszurDurchbrechungdesVerschlechterungsverbotswurdeverzichtet,zumal ein praktischer Bedarf hierfür nicht erkennbar ist. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe b DieÄnderunglockertdievorgeseheneVerpflichtung,im RahmendergerichtlichenÜberprüfungennach 67eStGB nachjeweilsfünfjahrenvollzogenerunterbringungineinempsychiatrischenkrankenhaus ( 63)dasGutachteneinesodereinerexternenSachverständigeneinzuholen.Die regelmäßigehinzuziehungeinesodereinerexternensachverständigeningrößerenzeitlichenabständenistausdenim GesetzentwurfderBundesregierunggenanntenGründen sinnvollundnotwendig (vgl.drucksache16/1110,s.19). DieUmgestaltungdes 463Abs.4zueinerSoll-Regelung nimmtallerdingsaufdietatsacherücksicht,dasseinige LändergesetzezumMaßregelvollzugbereitsregelmäßige externebegutachtungeninkürzerenzeitintervallenvorsehen (vgl. 16Abs.3MVollzGNW, 11Abs.2MVollzG LSA, 5Abs.4MVollzGSH, 37Abs.4BbgPsychKG, 8Abs.4MRVGSL).WennindiesenFällennachfünfJahrenvollzogenerUnterbringungbereitseinneueresexternes Sachverständigengutachtenvorliegt,kannaufseineneuerlicheEinholungverzichtetwerden.Dasselbekanngelten,
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wennsichderzubegutachtendestraftäterbereitsaufgrund frühererregelüberprüfungeninderentlassungsvorbereitungbefindetundohnehininkürzeausdemmaßregelvollzugentlassenwerdensoll.dieeinholungeinesexternen SachverständigengutachtenskönntehierzueinerungewolltenVerlängerungderUnterbringungführen.Schließlichist esinfällen,indenendieuntergebrachtepersonnebender UnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhauszueinerlangenFreiheitsstrafeverurteiltwordenist,unterUmständensachgerechter,eineexterneBegutachtungmitdem möglichenzeitpunktderstrafrestaussetzungnach 67 Abs.5 StGB abzustimmen. Zu Buchstabe d DieÄnderungerfolgtimHinblickaufdieimGesetzentwurf derbundesregierungzurreformderführungsaufsicht (Drucksache16/1993)vorgeseheneErgänzungdes 67d Abs.4StGBumeinenweiterenSatz,derdenEintrittvon FührungsaufsichtnachErledigungderMaßregelwegenAblaufsderHöchstfristvorsieht.MitdieserindemvorgenanntenGesetzentwurfvorgenommenenErgänzungwirdder Verweisin 463Abs.6 (alt)bzw.abs.7 (neu)aufdenabsatz4des 67dStGB,dergegenwärtiginsLeeregeht,wieder richtig. Zu den Artikeln 3 und 4 EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungder ÄnderungzuArtikel1Nr.2Buchstabec (EntfallenderEinfügung eines neuen Absatzes 4 in 67 StGB). Berlin, den 25. April 2007 Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Joachim Stünker Jörg van Essen Jörn Wunderlich Jerzy Montag Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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