Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes A. Problem und Ziel DerGemeindeanteilamAufkommenanLohn-undveranlagterEinkommensteuersowieamAufkommenanKapitalertragsteuernach 43Absatz1Satz1 Nummer6,7und8bis12sowieSatz2desEinkommensteuergesetzeswirdvon jedemlandgemäßartikel106absatz5desgrundgesetzesnacheinemdurch BundesgesetzgeregeltenVerteilungsmaßstabaufdieeinzelnenGemeindenseinesGebietesaufgeteilt.BeiderErmittlungderVerteilungsschlüsselwerdendie Einkommensteuerbeträgezugrundegelegt,dieaufzuversteuerndeEinkommen biszubestimmtenhöchstbeträgenentfallen.diesehöchstbeträgewerdenbei jederumstellungderverteilungaufaktuellestatistischedaten hieraufdieergebnissederlohn-undeinkommensteuerstatistik2007 aufdergrundlagevon Modellrechnungen daraufhin überprüft, ob sie anzupassen sind. B. Lösung DieErgebnissederModellrechnungenzudenHöchstbeträgenbeimGemeindeanteilanderEinkommensteuerzeigen,dassmitderUmstellungdesVerteilungsschlüsselsaufdieErgebnissederLohn-undEinkommensteuerstatistik2007 eineerhöhungderhöchstbeträgeauf35000eurofüreinzelnveranlagtesteuerpflichtige und Euro für zusammen veranlagte Ehegatten geboten ist. C. Alternativen VerzichtaufdieErhöhungderHöchstbeträgeoderFestlegungandererHöchstbeträge:DieVerteilungswirkungenandereralsdergewähltenHöchstbeträge würdendenzielendergemeindefinanzreform (VerteilungaufGrundlagedes örtlichenaufkommens,nivellierungdersteuerkraftbeigemeindengleicher FunktionundGröße,WahrungdesSteuerkraftgefällesbeiGemeindenunterschiedlicherFunktionundGröße)jedochingeringeremMaßentsprechenalsbei den gewählten Höchstbeträgen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DieneuenVerteilungsschlüsselhabenkeineAuswirkungenaufdasVerteilungsvolumen.SiebetreffenausschließlichdieVerteilungdesGemeindeanteilsander EinkommensteueraufdieeinzelnenKommunenimjeweiligenLand.Durchdas Gesetz entstehen keine Kosten.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdasGesetzentstehtkeinErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürger. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung BeiderVerwaltungentstehtdurchdasGesetzkeinErfüllungsaufwand.ZusätzlicheKosteninderFinanzverwaltungderLänderentstehennicht.Auchfürdie statistischenämterdesbundesundderländerentstehendurchdiesesgesetz keine zusätzlichen Kosten. F. Sonstige Kosten SonstigeKosten,insbesonderefürdieWirtschaft,entstehendurchdiesesGesetz nicht.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8235

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8235 Anlage 1 Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Vom... DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 3Absatz1Satz4desGemeindefinanzreformgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom10.märz2009 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt gefasst: DieSchlüsselzahlergibtsichausdemAnteilderGemeindeanderSummederdurchdieBundesstatistikenüber dieveranlagteeinkommensteuerundüberdielohnsteuer ermittelteneinkommensteuerbeträge,dieaufdiezuversteuerndeneinkommensbeträgebiszu35000eurojährlich,in denfällendes 32aAbsatz5oderdes 32aAbsatz6des EinkommensteuergesetzesinderjeweilsamletztenTagdes fürdiebundesstatistikmaßgebendenveranlagungszeitraumesgeltendenfassungaufdiezuversteuerndeneinkommensbeträge bis zu Euro jährlich entfallen. Artikel 2 DasBundesministeriumderFinanzenkanndenWortlaut desgemeindefinanzreformgesetzesindervominkrafttreten diesesgesetzesangeltendenfassungimbundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 DiesesGesetztrittmitWirkungvom1.Januar2012in Kraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil ZurBeteiligungdereinzelnenGemeindeamAufkommen dereinkommensteueristeinebundeseinheitlicheregelung erforderlich.andernfallswärenichtauszuschließen,dass Gemeinden,dienachGröße,FunktionundStrukturvergleichbarsind,jenachZugehörigkeitzueinemLandunterschiedlicheEinnahmenausderEinkommensteuerzuverzeichnenhätten.AusdiesemGrundsiehtdasGrundgesetz (Artikel106Absatz5)ausdrücklicheineRegelungdurch Bundesgesetz vor. DieGemeindenerhalten15ProzentdesAufkommensan Lohn-undveranlagterEinkommensteuersowie12Prozent desaufkommensankapitalertragsteuernach 43Absatz1 Satz1Nummer6,7und8bis12sowieSatz2desEinkommensteuergesetzes.ImJahr2012wirddasAufkommendes GemeindeanteilsanderEinkommensteuerlautSteuerschätzungbei27,60Mrd.Euroliegen.DieserGemeindeanteilan dereinkommensteuerwirdvonjedemlandgemäßartikel106absatz5desgrundgesetzesnacheinemdurch BundesgesetzgeregeltenundaufderGrundlagedesörtlichenAufkommensberuhendenVerteilungsmaßstabaufdie einzelnengemeindenseinesgebietesaufgeteilt.diesich darausergebendeschlüsselzahlberuhtaufdemanteilder EinkommensteuerleistungenderBürgerinderbetreffenden GemeindeandengesamtenEinkommensteuerleistungen allerbürgerindiesemland.dieeinkommensteuerleistungenwerdendenergebnissenderjeweilsaktuellstenbundesstatistiküberdielohn-undeinkommensteuerentnommen. BeiderErmittlungderVerteilungsschlüsselwerdendieEinkommensteuerbeträgeberücksichtigt,dieaufzuversteuerndeEinkommenbiszubestimmtenHöchstbeträgenentfallen.WährenddiegesetzlichvorgeschriebeneLohn-undEinkommensteuerstatistikalledreiJahredurchgeführtwirdund ihreergebnisseimgleichenturnusdieaktualisierungdes Verteilungsschlüsselsermöglichen,erfordertdieÜberprüfungderHöchstbeträgejeweilseineSonderuntersuchung (sogenannte Modellrechnungen). DieModellrechnungenwurdenvomStatistischenBundesamtinZusammenarbeitmitdenStatistischenLandesämtern aufderbasisderlohn-undeinkommensteuerstatistikfür dasjahr2007unddergemeindesteuereinnahmen2009 erstellt.dabeiwurdendieauswirkungenverschiedener HöchstbeträgeaufdieSteuereinnahmenderGemeindenin dergliederungnachgemeindegrößenklassenundsteuerkraftgruppenermittelt.diezuordnungzudensteuerkraftgruppenerfolgteaufdergrundlagedereinnahmender einzelnengemeindenausdenrealsteuernabzüglichder Gewerbesteuerumlage,ausdemGemeindeanteilanderEinkommensteuerunddemGemeindeanteilanderUmsatzsteuerjeEinwohner,gemessenamDurchschnittderjeweiligen Größenklasse bezogen auf den Bund. DieHöchstbeträgefürdaszuberücksichtigendeEinkommen wurdenzuletztdurchdasgesetzvom26.april2006 (BGBl.IS.1090)zum1.Januar2006fürdieneuenLänder auf30000euro (einzelnveranlagtesteuerpflichtige)und 60000Euro (zusammenveranlagteehegatten)angehoben. DamitwurdedieAngleichungderbisherunterschiedlichen Höchstbeträge in den alten und den neuen Ländern erreicht. DieModellberechnungenderStatistischenÄmterdesBundesundderLändergehendavonaus,dassbeiallenSteuerpflichtigenmitKind/KindernKinderfreibeträgeberücksichtigtwerden.DabeiwurdeaufGrößenausderBerechnung dessolidaritätszuschlagsmitabzugvonjahresbeträgenzurückgegriffen. DieModellrechnungenbzw.regionalisiertenBerechnungen der Länder zeigen folgende Ergebnisse: MitderUmstellungdesVerteilungsschlüsselsaufdieErgebnissederLohn-undEinkommensteuerstatistik2007ist eineanpassungderhöchstbeträgeumeinestufegeboten, umdenzielendergemeindefinanzreformmöglichstweitgehendzuentsprechen (VerteilungaufderGrundlageder EinkommensteuerleistungenderEinwohner,Verringerung dersteuerkraftunterschiedezwischengemeindengleicher FunktionundGröße,WahrungdesSteuerkraftgefälleszwischen großen und kleinen Gemeinden). ZusätzlicheKostenentstehendurchdiesesGesetzwederbei denöffentlichenhaushaltennochbeiderwirtschaft.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. InBezugaufGenderMainstreamingergibtsichfürdieses GesetzkeineGleichstellungsrelevanz.GleichstellungsspezifischeReaktionenwärennichtdemBund,sondernden Kommunen zuzuordnen. GesichtspunktederNachhaltigkeitsindnichtbetroffen.Es findeteineneuverteilungeinervorgegebenenverteilungsmassebeimgemeindeanteilandereinkommensteuerzwischen den Gemeinden der jeweiligen Länder statt. B. Zu den einzelnen Regelungen Zu Artikel 1 DieHöchstbeträgewerdenumeineStufeangehoben.Ohne eineanhebungderhöchstbeträgeerhieltendieeinzelnen GemeindegruppennachderUmstellungdesVerteilungsschlüsselsaufdieErgebnissederEinkommensteuerstatistik 2007 folgende Einnahmen: EinnahmenderGemeindenausdemGemeindeanteilander EinkommensteuerimJahr2009aufderBasisderErgebnisse dereinkommensteuerstatistik2007beihöchstbeträgenvon Euro/ Euro nach Gemeindegrößenklassen EinwohnerMio. EuroGewinn (+) 1 Verlust ( ) bisunter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ bis unter und mehr Insgesamt23968 ±98 1GegenüberdenEinnahmenaufderBasisdermitderLohn-undEinkommensteuerstatistik2004ermitteltenSchlüsselzahlenmitHöchstbeträgen von Euro/ Euro. BeiHöchstbeträgenvon35000Euro/70000Eurowürde dieumverteilungzwischendengemeindegrößenklassen (±72Mio.Euro)durchUmstellungaufdenneuenSchlüssel am geringsten ausfallen. Einwohner Gewinne (+) / Verluste (-) bei Anhebung der Höchstbeträge auf zu versteuernde Einkommen von... gegenüber dem Gemeindeanteil 2009 bei unverändertem Schlüssel 1) - in Millionen / / / / Gesamteinkommen unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter und mehr Insgesamt ±72 ±109 ±166 ±212 ±633 1) Auf der Basis der Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik 2004 bei Höchstbeträgen von / DemZielderNivellierungvonSteuerkraftunterschieden zwischengemeindengleichergrößenordnungwürdeam ehestendurchfesthaltenandenhöchstbeträgenvon30000 Euro/ Euro entsprochen. DifferenzzwischendenEinnahmendersteuerstarkenund denendersteuerschwachengemeindenineuro/einwohner Einwohner zum Vergleich Ist / bei Umstellung und Höchstbeträgen von... 1) / / / / Gesamteinkommen unter ,75-1,73-0,37 +0,77 +1,71 +2,49 +12, bis unter ,01 +1,68 +4,03 +5,70 +6,96 +7,96 +33, bis unter ,75 +0,05 +5,04 +8,94 +11,95 +14,24 +92, bis unter ,11-0,36 +4,62 +8,58 +11,73 +14,31 +58, bis unter ,16-4,54 +1,36 +6,11 +9,95 +13,11 +62, bis unter ,55-1,63 +3,47 +7,62 +10,99 +13,72 +60, bis unter ,26 +0,93 +7,06 +12,36 +16,82 +20,49 +80, bis unter ,42 +0,88 +6,76 +11,32 +14,58 +16,98 +97, und mehr 220,44 +1,76 +17,08 +31,13 +43,54 +54, ,33 1) (-) bedeutet Verringerung und (+) Vergrößerung des Abstandes AufderBasisderIst-Einnahmen2009betrugendiePro- Kopf-EinnahmenausdemGemeindeanteilanderEinkom- mensteuerinderoberstengemeindegrößenklassedas1,50- FachederPro-Kopf-EinnahmeninderunterstenGemeindegrößenklasse.NachdenModellberechnungenschrumpftder AbstanddergrößtenGemeindenzudenkleinstenaufgrund deraktualisierungderstatistischenbasisaufdas1,45-fache. WürdendieHöchstbeträgeangehoben,ändertesichdasVerhältnis wie folgt: VerhältnisderPro-Kopf-EinnahmenausdemEinkommensteuer-AnteilinderGemeindegrößenklassemit200000und mehreinwohnernzudenpro-kopf-einnahmenindergemeindegrößenklassemitwenigerals1000einwohnern Höchstbeträge Verhältnis / , / , / , / ,59 Gesamteinkommen 1,84 InfastallenLändernwerdenbeiHöchstbeträgenvon35000 Euro/70000Eurodeutlichmehrals50ProzentdeszuversteuerndenEinkommensindieSchlüsselzahlermittlungeinbezogen (imbundesdurchschnitt60prozent)undsindsomit unmittelbarverteilungsrelevant.ohneanhebungder HöchstbeträgewärenineinemLandmehrals50Prozentder Einkommensteuernichtverteilungsrelevant.Nachfolgende TabelleweistdendurchdieHöchstbeträgeabgeschnittenen Anteil an der Einkommensteuer aus: Grund- und Splittingtabelle zusammen / Durch die Höchstbeträge abgeschnittener Anteil der tariflichen Einkommensteuer - in % / / / / Gesamteinkommen Bund 45,8 39,8 35,2 31,6 28,7 0,0 Ergebnis DemZielderNivellierungvonSteuerkraftunterschieden zwischengemeindengleichergrößenordnungwürde durchbeibehaltungderhöchstbeträgevon30000euro/ Euro entsprochen. DemZielderWahrungdesursprünglichenSteuerkraftgefälleszwischengroßenundkleinenGemeindenwürdeam ehestendurchanhebungderbisherigenhöchstbeträge auf Euro/ Euro entsprochen. DemZielderVerteilungaufGrundlagedesörtlichenAufkommenswürdeamehestendurchdieAnhebungderbisherigenHöchstbeträgeauf35000Euro/70000Euroentsprochen. DasUmschichtungsvolumenzwischendenGemeindegrößenklassenwäreamgeringsten (±72Mio.Euro)bei Höchstbeträgen von Euro/ Euro. DurcheineErhöhungderderzeitigenHöchstbeträgeauf 35000Euro/70000EurowürdeeinAusgleichdesbestehendenZielkonfliktesermöglicht.DieVerteilungswirkungen beiunverändertenhöchstbeträgen (30000Euro/60000 Euro)würdendenZielenderGemeindefinanzreform (NivellierungderSteuerkraftbeiGemeindengleicherFunktionund Größe,WahrungdesSteuerkraftgefällesbeiGemeindenunterschiedlicherFunktionundGröße,VerteilungaufGrundlagedesörtlichenAufkommens)insgesamtingeringerem UmfangentsprechenalsbeiderAnhebungumeineStufeauf Euro/70000 Euro. DiedynamischeVerweisungauf 32aAbsatz5undAbsatz6desEinkommensteuergesetzesstelltsicher,dassauf diejeweilsamletztentagdesfürdiebundesstatistikmaßgebendenveranlagungszeitraumesgeltendenfassungbezuggenommenwird.dadurcherübrigtsichgegenübereiner statischenverweisungdienotwendigkeiteinerreintechni- schenanpassungderbezugsnorm,dieausderturnusmäßi-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode genumstellungaufeineneuestatistischebasisalledrei Jahre erforderlich wäre. Zum1.Januar2012erfolgtdieUmstellungdesVerteilungsschlüsselsfürdenGemeindeanteilanderEinkommensteuer aufdieergebnissederlohn-undeinkommensteuerstatistik Zu Artikel 2 Artikel2ermächtigtdasBundesministeriumderFinanzen, eineaktuelleneufassungdesgemeindefinanzreformgesetzes im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Zu Artikel 3 Artikel3regeltdasInkrafttretendesGesetzes.DadieVeröffentlichungimBundesgesetzblatterstimFrühjahr2012 erfolgenkann,enthältderentwurfdieformulierung,mitder ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet wird.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8235 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzes geprüft. DurchdasGesetzentstehtkeinzusätzlicherErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürgern,fürdieWirtschaftsowie für die Verwaltung. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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