DECHEMA Ausstellungs-GmbH MERKBLÄTTER ALLGEMEIN

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1 DECHEMA Ausstellungs-GmbH MERKBLÄTTER ALLGEMEIN

2 Standbaugenehmigung Einsendeschluss Nicht genehmigungspflichtig sind folgende Standbauten: - Eingeschossige Standbauten die nicht zu Sonderkonstruktionen zählen mit einer Grundfläche < 100 m² mit einer Bauhöhe von nicht mehr als 4,00 m Genehmigungspflichtig sind folgende Standbauten: - 2-geschossige Standbauten - Standbau im Freigelände/Fliegende Bauten - Kino- oder Zuschauerraum, Szenenfläche - Stand über 100 m² - Standaufbauten und Exponate über 4,00 m Höhe (zu Exponaten und dem Einsatz von Gasen und Gefahrstoffen s. die entsprechenden Merkblätter) - Sonderkonstruktionen: Abhängungen Randbebauung zum Gang Bewegtes Bauteil Fundamentarbeiten Glas-/Acrylglaskonstruktion Treppe/Geländer/Podest > 20 cm Überdachter Stand/geschlossene Decke Verdunklung Folgende Unterlagen sind zur Prüfung in deutscher oder englischer Sprache im Ausstellerportal der ACHEMA ( hochzuladen: - Vermaßte Standpläne (z.b. 1:100) mit Grundrissen, Ansichten, Schnitten - Baubeschreibung mit Angaben zu den verwendeten Materialien, ggf. mit Zertifikaten - Geprüfte statische Berechnung nach deutschen Normen oder vorhandenes Prüfblatt/Typenprüfung - Rettungswegplan mit Nachweis der Rettungsweglängen und breiten - Deckenplan mit Vermaßung der geschlossenen Deckenflächen - Detaillierter Abhängeplan unter Angabe der Gewichtsverteilung - Messebauer und Ansprechpartner mit Angabe der Firma, -Adresse und Telefonnummer, Ansprechpartner vor Ort mit Mobilnummer Bei Vorliegen einer von einem zweiten, unabhängigen Statiker geprüften Statik, entstehen Gebühren für die Augenscheinnahme vor Ort. Liegt keine geprüfte oder eine nicht realisierbare geprüfte Statik vor, entstehen Kosten für die Überprüfung der Berechnung der Statik sowie Kosten für die Augenscheinnahme vor Ort. Liegt keine Statik vor, werden Kosten für die Statikberechnung sowie ein Versäumnisaufschlag in Höhe von 30% dieser Summe und die Augenscheinnahme vor Ort berechnet. Bei Rückfragen: standapproval@dechema.de Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik Januar 2018

3 Standbaugenehmigung Kosten Kosten für die Mietfläche Doppelgeschoss und die Statikberechnung (werden von der DECHEMA Ausstellungs-GmbH berechnet): Mietfläche Doppelgeschoss pro m² 129,00 Kosten für die Überprüfung der Berechnung der Statik (bei Vorliegen keiner geprüften bzw. nicht realisierbar geprüften Statik) Kosten für die Statikberechnung sowie ein Versäumnisaufschlag in Höhe von 30% (bei Nichtvorliegen einer Statik) ggf. 300,00 nach Aufwand nach Aufwand Kosten für die Statikabnahme/Augenscheinnahme vor Ort (werden von der Messe Frankfurt berechnet): Statikabnahme 2-geschossiger Aufbau je Abnahme 1.320,00 Statikabnahme Messestand Freigelände m² mit Obergeschoss je Abnahme 1.320,00 Statikabnahme Messestand Freigelände m² ohne Obergeschoss je Abnahme 368,00 Statikabnahme Messestand Freigelände m² ohne Obergeschoss je Abnahme 685,00 Statikabnahme Zelte m² im Freigelände je Abnahme 368,00 Statikabnahme Zelte m² im Freigelände je Abnahme 685,00 Statikabnahme für Showtrucks mit Vorzelt und/oder begehbarem Obergeschoss je Abnahme 368,00 Statikabnahme für begehbare Glaskonstruktionen und Podeste/Drehpodeste höher 20 cm oder Drehbühnen in Hallen oder Freigelände je Abnahme 368,00 Statikabnahme für Wände höher 4 m je Abnahme 368,00 Statikabnahme für Werbeträger oder Produktpräsentation höher 4 m oder Boden-Deckenkonstruktion je Abnahme 368,00 Statikabnahme für bewegbare Produktpäsentationen/Wände/Module und statisch komplexe Konstruktionen je Abnahme 685,00 Statikabnahme, Mehraufwand wegen nicht eingereichter Pläne/Statikberechnung je Abnahme 390,00 Kosten für den Brandschutz (werden von der Messe Frankfurt berechnet): Brandmeldeanlage m² geschlossene Fläche je m² 46,00 Brandmeldeanlage ab m² geschlossene Fläche je m² 39,00 Brandmeldeanlage ab m² geschlossene Fläche je m² 32,00 Druckknopfmelder je Stück 95,00 Wandhydrant S je Stück 755,00 Entrauchungsventilator je Stück 945,00 Optisch - akustische Warnanlage je Stück 255,00 Sprinklerkopf je Stück 629,00 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Rückfragen: standapproval@dechema.de Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik Januar 2018

4 Aufstellen von Exponaten Exponate sind genehmigungspflichtig, wenn sie - in Betrieb gezeigt werden - über 4,00 m hoch sind - die zulässige Bodenbelastung überschreiten Folgende Unterlagen sind zur Prüfung beizufügen: - Bemaßte Zeichnungen/Schnitt - Technisches Datenblatt - Position im Standgrundriss - Geprüfte/prüffähige statische Berechnung auf Stand- und Kippsicherheit Für Exponate in Betrieb muss vor Ort auf Verlangen eine Gefährdungsanalyse vorgelegt werden. Die Unterlagen können ab Mai 2017 im Ausstellerportal hochgeladen werden. Liegt keine prüffähige statische Berechnung vor, wird das für die ACHEMA beauftragte Ingenieurbüro die Prüfung vornehmen. Diese Kosten werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Wenn Sie Exponate mit einem Gewicht von mehr als kg oder 5 Meter Länge bzw. Breite in die Hallen bringen müssen, deren Transport während des regulären Aufbaus problematisch sein könnte, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit dem Logistikservice der Messe Frankfurt in Verbindung, damit der Anlieferungstermin festgelegt werden kann (Tel.: , Fax.: , logistics@messefrankfurt.com) Für folgende Themen haben wir Merkblätter für Sie vorbereitet: Einsatz von Gasen und Gefahrstoffen Verhinderung der Legionellenkrankheit Nutzung von mit Helium gefüllten Ballonen in den Hallen Bei Rückfragen: standapproval@dechema.de Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

5 Exponate mit chemischem oder physikalischem Gefährdungspotential Vor dem Einsatz aller gefährlichen Medien ist zu prüfen, ob die Verwendung für den Ausstellungszweck notwendig ist, oder ob ein ungefährlicher Ersatzstoff eingesetzt werden kann. Bitte beachten Sie die Technischen Richtlinien (v.a. Punkt 5, im folgenden TR genannt). Der Einsatz o.g. Medien während der ACHEMA und in der Auf- und Abbauphase ist genehmigungspflichtig. Wir geben hier einen Überblick über die verschiedenen genehmigungs- und anzeigepflichtigen Einsätze und die dazugehörigen Unterlagen: - Umgang mit Schweißgeräten und Arbeiten mit offener Flamme (TR , s. auch Merkblatt: Betreiben von Exponaten mit offener Flamme unter Verwendung leichtentflammbarer Flüssigkeiten), Anmeldung per an safety@dechema.de, ggf. Formular: Einsatz von brennbaren Flüssigkeiten in Verbindung mit Exponaten Genehmigungsantrag - Verwendung von Druckgasen oder Flüssiggasen (TR 5.7.1, s. auch Merkblatt: Flüssiggas), Formular: Aufstellen von Druck- und Flüssiggasflaschen Genehmigungsantrag - Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten (TR 5.7.2), Formular: Einsatz von brennbaren Flüssigkeiten in Verbindung mit Exponaten Genehmigungsantrag - Einsatz von Gefahrstoffen (TR 5.7.4), Formular: Einsatz von Gefahrstoffen in Verbindung mit Exponaten Genehmigungsantrag - Einsatz von Laseranlagen: (TR ), Formular: Laseranmeldung - Einsatz von radioaktiven Stoffen (TR ): Formular: Einsatz radioaktiver Stoffe in Verbindung mit Exponaten Genehmigungsantrag - Einsatz von Röntgenanlagen und Störstrahlern (TR ), Formular: Einsatz von Röntgenanlagen und Störstrahlern in Verbindung mit Exponaten Genehmigungsantrag - Einsatz von Nebelmaschinen/Hazern (TR ), Formular: Einsatz von Nebelmaschinen, Hazer Genehmigungsantrag - Einsatz von Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen, Exponaten, die elektromagnetische Felder erzeugen (TR 5.11), Genehmigungsanfragen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Außenstelle Eschborn, Auf der Ludwigshöhe 204, Darmstadt, DEUTSCHLAND, Tel: , Fax: , Abstimmung mit der DECHEMA, schriftliche Information an die Branddirektion der Stadt Frankfurt am Main, Vorbeugender Brandschutz, Feuerwehrstr. 1, Frankfurt, DEUTSCHLAND - Einsatz von energie- oder lichtstarken LED-Anlagen (TR , s. auch Merkblatt: Emissionen von LED und Beleuchtungsanlagen), Gefährdungsanalyse des Herstellers am Stand bereithalten - Verwendung von Druckbehältern (TR 5.6), Prüfnachweise gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind am Ausstellungsort aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen, eine Abnahme vor Ort muss erfolgen, Anmeldung 6 Wochen vor Messebeginn bei der Messe Frankfurt, veranstaltungstechnik@messefrankfurt.com Ab Mai 2017 können die Unterlagen im Ausstellerportal hochgeladen werden. Bei Rückfragen: safety@dechema.de Frau Hild Tel / Fax: März 2017

6 DECHEMA Ausstellungs-GmbH MERKBLÄTTER ZU EINZELNEN THEMEN

7 Abhängungen von der Hallendecke Das vorliegende Merkblatt erläutert in Auszügen die technischen Vorgaben und Anforderungen an genehmigungspflichtige Abhängungen von Standbauinstallationen an den vorhandenen Abhängepunkten der Messehallen. Soweit hier nicht ergänzend festgelegt, gelten die Technischen Richtlinien der ACHEMA 2018, im Besonderen die Punkte und Die Verwendung von Hebezeugen (z.b. Hand- & Elektrokettenzügen) ist unbedingt mit dem technischen Service der Messe Frankfurt abzustimmen und ist nur an Schwerlastpunkten erlaubt. Tiefster Punkt einer Abhängung ist 2,30 m über dem Hallenboden. Grundsätzlich sind Abhängungen, die außerhalb der Standfläche liegen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der DECHEMA erlaubt. Abhängungen sind ausschließlich über die Vertragsfirmen der Messe Frankfurt auszuführen und bei der DECHEMA zu bestellen. Bitte reichen Sie bis spätestens , unabhängig davon, ob Sie Leichtlast- oder Schwerlastpunkte benötigen, folgende Informationen mit der Bestellung ein: Bemaßte Skizze mit den Positionen der gewünschten Abhängepunkte Eindeutige Ausrichtung Ihres Standes auf der Skizze (Himmelsrichtung, Standnachbar ) Hängelasten pro Punkt Lastenplan über Gesamt-, Einzel- und Streckenlast (nur bei komplexen Systemen) Angedachte Montagehilfe ( Genie -Lift, Handketten-/ Elektrokettenzüge) Hinsichtlich der Bereitstellung und Verwendung von Anschlagmitteln, Lastaufnahmemitteln, Hebezeugen, Tragmitteln, Verbindungsmitteln, Seilendverbindungen, Sekundärsicherungen und dem Potentialausgleich sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Insbesondere sind zu beachten: DGUV 1 (alt BGV A1) Allgemeine Vorschriften DGUV 17/18 (alt BGV C1) Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung DGUV 54/55 (alt BGV D8) Winden, Hub- und Zuggeräte DGUV Info (alt BGI ) Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen / Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen für die Praxis / Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Lasten über Personen, Scheinwerfer / Besondere szenische Effekte und Vorgänge IGVW SQ P1 Traversen IGVW SQ P2 Elektrokettenzüge IGVW SQ Q1 Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik IGVW SQ Q2 Sachkundige für Veranstaltungsrigging Die Angaben der oben angeführten Regelwerke sind in Ihrer aktuell gültigen Fassung eigenständig zu kontrollieren und auf deren Umsetzung vor Ort einzuhalten. Dieser Auszug dient als Überblick und es entstehen daraus keine Ansprüche auf Vollständigkeit. Erlaubte Abhängevarianten Gewünschte Übergabehöhe (bei Schwerlastabhängungen) Rechtliche Grundlagen Personen, die Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen verwenden, darf der Unternehmer nur einsetzen, wenn sie ausreichend befähigt sind. Absicherung/Abhängung von Standbauteilen/ Exponaten Abgehängte Konstruktionen mit einer starren bzw. kraftschlüs sigen Verbindung zum Hallenboden Ein statischer Nachweis ist hier zwingend erforderlich. DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik November /3

8 Abhängungen von der Hallendecke Um eine Überlast an einzelnen Hängepunkten zu vermeiden, ist es unbedingt erforderlich, dass das System nahezu waagerecht verfahren wird (eine Person je Handkettenzug!). Abhängungen für Lichtsysteme, Traversen und Werbebanner Sekundärsicherung und Safeties Gemäß der DGUV Vorschrift 17 (alt BGV C1) sind dynamische Lasten erst ab einem Durchmesser des Stahlseiles von 8 mm zulässig. Die Nutzlast des Abhängepunktes, sowie das Eigengewichtes des Handkettenzuges ist zu beachten. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Handkettenzug zu entfernen und durch ein geeignetes Anschlagmittel (z. B. Stahlseil) zu ersetzen oder mit Hilfe eines Anschlagmittels zu überbrücken (Sekundärsicherung - siehe Abb. 1). Scheinwerfer, Lautsprecher, Effekt geräte etc. sind grundsätzlich mit einer zweiten unabhängigen Siche rung (Sicherungsseil) zu versehen! Bei der Dimensionierung der Siche rungsseile ist die BGI zu beachten. Die Sicherheitsbefestigung ist so auszuführen, dass diese keinen Fallweg zulässt. Ist ein Fallweg unvermeidbar, so ist dieser so gering wie möglich zu halten. Anschlagmittel Schäkel, Aufhängeglied Tragmittel Kettenzug Anschlagmittel Rundschlinge mit Drahtseileinlage Tragwerk Bauwerk Anschlagkette Bauwerk Anschlagkette mit Kettenverkürzer Sekundärsicherung Anschlagmittel Drahtseil Lastaufnahmemittel Potentialausgleich an Metallkonstruktionen Traversen mit elektrischen Verbrauchern sind vom Errichter der Anlage mit einem zusätzlichen Schutzpotentialausgleich (Kupfer, mindestens 10 mm²) zu versehen (VDE 0100 Teil 711). Der Übergabepunkt am Hallenboden (Standerdung) kann über das ACHEMA-Ausstellerportal ( bestellt werden. Abb. 1 Lastaufnahmemittel Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass kein Fallweg vorhanden ist! Bei einem Einsatz von Elektrokettenzügen (gem. Angaben der DGUV 17/18 und DGUV 54/55) sind unbedingt die spezifischen Herstellerangaben zu beachten! Zulässige Tragmittel/Hebezeuge Die Verwendung von Hebezeugen (z.b. Hand- und Elektroketten züge) ist mit den Bestellunterlagen anzugeben und mit dem Infrastrukturservice der Messe Frankfurt Venue GmbH abzustimmen. Die Nennbelastungen der Herstellerangaben sind zu beachten! Bitte beachten Sie unbedingt, dass Handkettenzüge (= dynamische Lasten) nicht an Leichtlastpunkten bzw. an 5 mm und 6 mm Stahlseilen benutzt werden dürfen. Zulässige Anschlagmittel und Seilendverbindungen Dimensionierung der Arbeitsmittel: Für Arbeitsmittel, die als Anschlag- oder Lastaufnahmemittel eingesetzt werden, geben deren Hersteller die Tragfähigkeit oder die Mindestbruchkraft an. Für das Halten von Lasten über Personen gilt: Ist die Tragfähigkeit zum Beispiel WLL (Nenntragfähigkeit) angegeben, darf dieses Arbeitsmittel maximal mit der Hälfte dieses Wertes belastet werden. Ist die Mindestbruchkraft angegeben, muss dieser Wert durch den erforderlichen Betriebskoeffizienten dividiert werden, um die maximal zulässige Tragfähigkeit zu erhalten. (s.a. Tabelle Mindestens erforderliche Betriebskoeffifizienten von Anschlagmitteln BGI 810-3) DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik November /3

9 Abhängungen von der Hallendecke Seilendverbindungen/Drahtseilhalter Drahtseilhalter: nur mit Zulassung gültig Bitte beachten Sie, dass diese Art von Drahtseilhaltern nicht für dynamische Lasten geeignet sind und daher nicht mit Hebezeugen verwendet werden dürfen! Das Benutzen von reinen Polyesterrundschlingen setzt zwingend das Brücken mittels eines Drahtseiles vorraus. Rundschlingen mit Stahleinlage ( Steelflex ) benötigen kein gesondertes Stahlsafety. Unzulässige Anschlagmittel und unzulässige Seilendverbindungen sind: Zulässige Anschlagmittel Beispielabb. Bitte beachten Sie, dass Anschlagmittel bezüglich der im Betrieb auftretenden Belastungen entsprechend beschaffen und bemessen sein müssen. Auszug: Drahtseil mit Kausche Der Mindestdurchmesser für den Hebezeugbetrieb beträgt 8 mm. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass das geschwungene Seilende gekauscht ist! Eine 100%-ige Plastikummantelung ist nicht zulässig. Das Seil muss mittels Verschieben der Ummantelung immer vollständig zu begutachten sein. Drahtseile ohne Zulassung, bzw. die nicht den Drahtseilen entsprechen, die im Punkt Zulässige Anschlagmittel beschrieben sind. ummantelte Drahtseile (Ummantelung > 1/3 Seillänge) Langgliedrige Ketten (Innere Länge des Kettengliedes > 3-facher Nenndurchmesser des Kettenmaterials) sind nicht zum Anschlagen geeignet. Kabelbinder ohne Benutzung einer Sekundärsicherung (Safety) bestehend aus einem Stahldrahtseil mit Kausche und Pressklemme sowie einem Verbindungsmittel (DIN 56927) Drahtseilhalter ohne Zulassung offene Haken Spannschlösser offene Form nach DIN 1480 Schnellverbindungsglied mit Überwurfmutter (Kettennotglied) ohne Tragfähigkeitsangabe Beschädigte Anschlagmittel (z. B. geknickte Seile, Lastschlaufen mit beschädigter Ummantelung, Lastschlaufen ohne erkennbare Kennzeichnung) weitere Verbindungsmittel ohne Angabe der Tragfähigkeit Dieses Merkblatt bietet nur einen zusammengefassten Überblick. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Technischen Richtlinien der ACHEMA Im Foyer Halle 4.1, in der Halle 5.1, im Übergang sowie in der Galleria sind Abhängungen nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass eine termingerechte Ausführung der Montagearbeiten nur dann garantiert werden kann, wenn die Bestellung der Abhängepunkte fristgerecht eingegangen ist. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Rundschlingen Eine Kennzeichnung mittels Etikett ist zwingend erforderlich. Benötigte Angaben: - Hersteller - Tragfähigkeit - CE-Kennzeichnung - Norm - Herstellungsjahr Hallenebenen Forum, 3.0, 3.1, 8.0, 9.0, 9.1, 9.2, 11.0, 11.1 Messe Frankfurt Venue GmbH abhaengungen@messefrankfurt.com Hallenebenen 1.1, 4.0, 4.1, 4.2, 5.0, 6.0, 6.1 Electronica GmbH Herr Dannhäußer, Herr Lamparter achema@electronicagroup.de DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik November /3

10 Nutzung von Helium gefüllten Ballonen in den Hallen Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons in den Hallen und im Freigelände ist bei der DECHEMA Ausstellungs-GmbH, Ausstellungstechnik anzumelden und genehmigungspflichtig. Sollten auf einem Stand zu Werbezwecken Helium-Ballons verwendet werden, so sind folgende Punkte zu beachten: Die max. Bauhöhe der jeweiligen Halle darf auch mit den Ballons nicht überschritten werden. Die Ballons sind mit Drahtseilen gegen Abheben zu sichern; ein Losreißen ist unbedingt zu verhindern. Sie dürfen nur innerhalb der Standfläche eingesetzt werden. Bei Werbedrucken ist ein Mindestabstand von 1,0 m zu den Nachbarn einzuhalten. Es darf nur eine Druckgasflasche von max. 11 kg am Stand zum Befüllen aufgestellt werden. Es dürfen keine nichtberechtigten Personen Zugang zu den Druckgasflaschen erlangen. Während des Befüllens ist darauf zu achten, dass der Behälter gegen Umfallen gesichert ist. Sämtliche Bestimmungen der TRBS 3145 und TRGS 745 sind zu beachten. Weiter sind gemäß der Technischen Richtlinien die Auflagen für Druckgasflaschen zu beachten (vgl. dazu Punkt 5.7 und folgende). Es dürfen nur solche Ausrüstungen verwendet werden, die für den Stoff, den vorgesehenen Druck und die Temperatur geeignet sind. Die Druckgasflaschen sind von Wärmequellen fernhalten. Die Gasflaschen dürfen NICHT in den Hallen gelagert werden. Bei Bedarf einer sachgerechten Lagerung, wenden Sie sich bitte an den Logistikservice der Messe Frankfurt, logistics@messefrankfurt.com, die eine fach- u. sachgerechte Lagerung für sie kostenpflichtig übernimmt. Bei Rückfragen: standapproval@dechema.de Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

11 Flüssiggas Beim Gebrauch von Flüssiggas sind verschiedene Vorschriften zum Schutz der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer einzuhalten. Bitte beachten Sie auch die Technischen Richtlinien, im Besonderen die Punkte 5.5, 5.6 und 5.7. Flüssiggasverbrauchsgeräte müssen mit einer CE - Kennzeichnung versehen sein. Für den Betrieb der Flüssiggasanlage ist eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen, in der alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Sie ist am Betriebsort aufzubewahren. Alle Arbeitnehmer, die mit der Flüssiggasanlage umgehen, sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten. Die Flüssiggasanlagen sind so aufzustellen, dass sie nicht öffentlich zugänglich (auch nach Geschäftsschluss) sind, oder die Sicherheits- und Regeleinrichtungen sowie die Stellteile an der Versorgungsanlage müssen gegen Zugriff Dritter gesichert sein (z.b. verschließbare Flaschenschränke). Prüfungen: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden: - vor der ersten Inbetriebnahme, - nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können, - nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen, - nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr. Flüssiggasanlagen mit ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen müssen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einer Prüfbescheinigung festzuhalten. Die Prüfbescheinigungen sind am Betriebsort aufzubewahren und müssen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden können. Die vom Hersteller angegebenen Mindestabstände zu brennbaren Materialien müssen eingehalten sein. Flüssiggasverbrauchsanlagen dürfen nur an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die nicht länger als 0,4 m sind. Abweichend hiervon dürfen Flüssiggasverbrauchsanlagen an längere Schlauchleitungen angeschlossen werden, wenn besondere betriebstechnische Gründe vorliegen und wenn besondere Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Schlauchbruchsicherung) eingehalten und die Schlauchleitungen so kurz wie möglich sind. Bei der Aufstellung der Flüssiggasgeräte und der Lagerung der Flaschen ist darauf zu achten, dass eventuell austretendes Gas nicht in benachbarte Keller -, Lüftungs- oder Lichtschächte strömen kann. Die Lagerung von Druckgasbehältern ( Flüssiggasflaschen) in Räumen unter Erdgleiche, in Treppenräumen, in Durchgängen und Durchfahrten ist nicht zulässig, da austretendes Gas sich zu einem explosionsfähigen Gemisch ansammeln kann bzw. die Rettungswege nicht mehr benutzbar sind. Flaschenschränke müssen aus nicht brennbarem Material bestehen. Sie müssen eine Lüftungsöffnung im Boden und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, jedoch mindestens 100 cm 2, haben. Die Entlüftungsöffnungen müssen ins Freie führen. Hinweis Stellungnahmen und Auflagen anderer Behörden bleiben von diesem Schreiben unberührt. DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

12 Gangüberbauung Jede Art der Gangüberbauung ist im Vorfeld der ACHEMA mit der Ausstellungstechnik der DECHEMA Ausstellungs-GmbH ( / Tel ) abzustimmen. Folgende Bestimmungen sind bei der Verbindung von zwei durch einen Hallengang getrennten Messeständen einzuhalten: Bodenbeläge Der Hallengang muss markiert werden. Beispiel: anders farbiger Bodenbelag oder Markierungspunkte (Durchmesser 10 cm, im Abstand von 1 m). Bei einer Verbindung von zwei Ausstellungsständen durch ein Podest müssen beide Seiten im Gangbereich mit einer Rampe von maximal 6% Steigung versehen werden. Stufen im Hallengang sind nicht erlaubt. Bodenbelag, wie z.b. Verlegeplatten aus Holzwerkstoff, Brandschutzklasse B1, schwerentflammbar gemäß DIN 4102/EN Klasse C, ist im Gangbereich erlaubt, die Kante muss kenntlich gemacht werden und angeschrägt sein. Überbauungen Lichte Höhe einer Überbauung muss mind. 2,50 m sein. Beleuchtungskörper im Gangbereich sind nur erlaubt, wenn diese unter der Beachtung der derzeit gültigen und anerkannten Regeln der Technik, sowie der diesbezüglich geltenden Vorschriften wie DIN, VDE und UVV (insbesondere der DGUV 17/18 [alt BGV C1]) ausgeführt sind. Werbung/Firmenlogo im Gangbereich ist nicht erlaubt. Werden durch eine Gangüberbauung Piktogramme, Hinweisschilder oder sonstige sicherheitsrelevanten Einrichtungen der Messe beeinträchtigt, sind in Absprache mit der Ausstellungstechnik Ersatzmaßnahmen vorzunehmen. Allgemein Der Gang ist stets in voller Breite frei zu halten; weder Standaufbauten (inkl. Türen oder Vorhänge) noch Exponate dürfen darauf platziert werden. Alle Standbau- und Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mindestens B1 bzw. entsprechend EN mindestens Klasse C, d.h. schwerentflammbar sein. Leichtentflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase und stark rauchbildende Materialien wie z.b. Polystyrol-Hartschaum, PVC oder ähnliche, sowie verschiedene Acrylglasprodukte dürfen nicht verwendet werden. Kosten für Veränderungen, Erweiterungen und Ersatzmaßnahmen, die im Zuge der Gangüberbauung notwendig sind, trägt der Aussteller. Um den Veranstaltungsaufbau nicht zu behindern, darf die Überbauung/der Bodenbelag erst am letzten Aufbautag ab Uhr vorgesehen werden (vorher Freihaltung für Staplerverkehr). Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der DECHEMA. Der Rückbau muss direkt nach Veranstaltungsschluss erfolgen. Sollte sich der Messebauer/Aussteller nicht an diese Vereinbarung halten, behält sich die DECHEMA Ausstellungs-GmbH vor, Folgekosten dem Messebauer/ Aussteller in Rechnung zu stellen. DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

13 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 1 Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 GELTUNGSBEREICH 2 2 DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN Lagerungsarten Glasarten und Acrylglas Bemessungsnormen Materialkennwerte von Glasprodukten 4 3 BAUKONSTRUKTIONEN UND EINWIRKUNGEN Nicht absturzsichernde Vertikalverglasung Vertikalverglasung mit einer Höhe h 4 m über Hallenboden Vertikalverglasung mit einer Höhe h > 4 m über Hallenboden 4 / Absturzsichernde Vertikalverglasung Kategorie A - Vertikale Glaswand Kategorie B - eingespannte Glasbrüstung mit durchgehendem Handlauf Kategorie C - Geländerausfachung und Glaswand mit vorgesetztem, lastabtragendem Holm Ersatzmaßnahmen / Splitterschutz Horizontalverglasung Überkopfverglasung Begehbare Verglasung 7 / 8 / 9 4 ZULASSUNGSVERFAHREN Grundlagen Einbaugenehmigung im Einzelfall 9 / 10 5 EINBAUHINWEISE 11 6 BEISPIELE FÜR ABSTURZSICHERNDE KONSTRUKTIONEN Kategorie B 11 / Kategorie C seitig, vertikal gehaltene Geländerausfachung seitig, horizontal gehaltene Geländerausfachung seitig gehaltene Geländerausfachung Punktgelagert mit gebohrter Verankerung (Konstruktive Vorgaben nach TRAV bzw. DIN ) Punkthalterung mit seitlichen Klemmankern und Abrutschsicherung Punkthalterung mit Klemmankern oben und unten Brüstung mit Knieholmen (Absturzsicherung allein durch ausreichend tragfähigen Handlauf und Knieholme) 14 7 TECHNISCHE BAUBESTIMMUNGEN, ALLGEMEIN ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK UND LITERATUR 15 8 ABKÜRZUNGEN 16 9 SCHLAGWORTVERZEICHNIS ÜBERSICHTSTABELLEN FÜR STANDBAUER Stand:

14 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 2 1 GELTUNGSBEREICH Das vorliegende Merkblatt behandelt Regelungen, die für die Anwendung von Glas und Acrylglas bei Standbauten im Inneren von Messehallen gelten. Standbauten außerhalb von Messehallen werden nicht behandelt. Entwurf, Bemessung und Montage von Glasbauteilen innerhalb von Messehallen erfordern eine ausreichende Qualifikation der beteiligten Planer und Monteure für Glaskonstruktionen. Glaskonstruktionen mit gültiger, allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (einschließlich europäischer technischer Zulassungen ETA) dürfen in Messehallen immer gemäß Zulassungstext verwendet werden. Sie werden in ihrer Anwendbarkeit durch dieses Merkblatt nicht eingeschränkt. 2 DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN 2.1 Lagerungsarten - Linienförmig gelagerte Verglasungen: Diese sind an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten durchgehend linienförmig gelagert. - Punktförmig gelagerte Verglasungen: Die Lagerung erfolgt über Bohrverankerungen oder Klemmankersysteme. 2.2 Glasarten und Acrylglas Bauaufsichtlich zugelassene Glasarten der Bauregelliste A: - Floatglas (Spiegelglas, SPG) nach DIN EN 572-2: Wird auch Flachglas genannt. Besitzt eine relativ geringe Biegezugfestigkeit und zeigt ein grobes Bruchbild mit scharfkantigen Scherben. Der Einsatz als Einscheibenglas ist im Messebau nicht zulässig. Als VSG ist es im Messebau zulässig. - Einscheibensicherheitsglas (ESG) nach DIN EN : ESG ist ein thermisch voll vorgespanntes Glas. Es verfügt über einen Eigenspannungszustand: Im Kernbereich Zug und an den Oberflächen Druck. Es besitzt eine hohe Biegezugfestigkeit und zeigt bei Zerstörung ein krümeliges Bruchbild. In diesem Merkblatt ist mit ESG immer ESG aus Floatglas gemeint. - Verbund-Sicherheitsglas (VSG): VSG besteht aus mindestens zwei Float (SPG)-, ESG- oder TVG-Scheiben, deren Dicke maximal um den Faktor 1,5 von-einander abweicht. Die Scheiben sind durch Zwischenschichten (PVB- oder SGP-Folie) miteinander verbunden. Durch die Folie werden im Fall eines Scheibenbruches die Bruchstücke zusammengehalten, eine gewisse Resttragfähigkeit erreicht und das Risiko von Schnittverletzungen verringert. - Teilvorgespanntes Glas (TVG) nach DIN EN oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz): TVG ist ein thermisch nur teilweise vorgespanntes Glas. Es besitzt gegenüber ESG eine geringere Biegezugfestigkeit. TVG zeigt bei Zerstörung ein gröberes Bruchbild als ESG. VSG-Scheiben aus TVG besitzen deshalb eine höhere Resttragfähigkeit als VSG-Scheiben aus ESG. TVG mit PVB-Folie ist in der Bauregelliste A aufgeführt. TVG mit SGP erfordert eine bauaufsichtliche Zulassung (abz) des SGP. Bauaufsichtlich nicht zugelassen: - Acrylglas: Bei Acrylglas handelt es sich um einen transparenten thermoplastischen Kunststoff, der z.b. unter den Markennamen Plexiglas oder Perspex vertrieben wird. Derzeit liegen für Acrylglas keine anerkannten technischen Regeln vor. - Polycarbonat: z.b. Makrolon Acrylglas und Polycarbonat darf nur für nichttragende, dekorativ ausfachende Bauteile verwendet werden. Stand:

15 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite Bemessungsnormen Glasbauteile können nach folgenden Bemessungskonzepten und den zugehörigen Bemessungsnormen statisch nachgewiesen werden. Bemessungskonzept A: Konzept globaler Sicherheiten B: Konzept der Teilsicherheitsbeiwerte Nachweiskonzept σ < zul. σ σκ*γf < fk*kc*kmod/ γm Ermittlung der Schnittgrößen und Spannungen im GZG (SLS) *) im GZT (ULS) Kontrolle der Verformungen im GZG (SLS) im GZG (SLS) Bezeichnung für Kräfte / Spannungen im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit - GZG (Kräfte aus charakteristischen Einwirkungen ohne γf) Bezeichnung für Kräfte / Spannungen im Grenzzustand der Tragfähigkeit - GZT (Kräfte aus charakteristischen Einwirkungen multipliziert mit γf) Bezeichnung der zulässigen Materialspannung ohne Bezeichnung, GZG (SLS) zul. σ oder zulässig σ GZG (SLS) hinter der Zahl oder Index k am Formelzeichen z.b. Auflagerkraft = 12 kn (GZG) bzw. Fk = 12 kn GZT (ULS) hinter der Zahl oder Index d am Formelzeichen z.b. Auflagerkraft = 16 kn (GZT) bzw. Fd = 16 kn Bezeichnung der Grenzspannung Bemessungsrichtlinien, Bemessungsnormen Normen für die Einwirkungen Übliche Teilsicherheitsbeiwerte γf für ständige Einwirkungen (z.b. Eigenlasten) Übliche Teilsicherheitsbeiwerte γf für veränderliche Einwirkungen (z.b. Staudruck, Nutzlasten, Holmdruck) Einwirkungsdauern von messe-typischen Einwirkungen für kmod aus DIN , Tabelle 6 TRLV [5] TRAV [6] TRPV [17] dieses Merkblatt und DIN EN DIN EN /NA: ( ) fk DIN [12] DIN [13] DIN [14] DIN [15] DIN [16] dieses Merkblatt und DIN EN DIN EN /NA: ( ) 1,35 1,5 Eigengewicht: ständig (kmod = 0,25) Nutzlasten: mittel (kmod = 0,4) horizontale Ersatzlast: kurz (kmod = 0,7) Holmdruck: kurz (kmod = 0,7) *) (engl. Bezeichnung / Abkürzung [gem. Punkt 8] des jeweiligen Grenzzustandes) Für eine statische Berechnung ist entweder das Konzept A der globalen Sicherheiten oder das Konzept B der Teilsicherheitsbeiwerte zu Grunde zu legen. Beide Konzepte dürfen nicht gemischt werden. Nach Wahl des Bemessungskonzeptes A oder B sind dann auch alle konstruktiven Vorgaben (z.b. Durchbiegungsbegrenzungen, Glaseinstand, etc.) der für die Bemessung gewählten Normenreihe einzuhalten. Durch die verbale Beschreibung und die verwendeten Formelzeichen und Abkürzungen muss eindeutig erkennbar sein, welches Konzept zur Anwendung kommt. Auflagerkräfte aus Glasbauteilen müssen stets im GZG (SLS) und im GZT (ULS) angegeben werden, um die Lasten der weiterleitenden Bauteile aus Beton, Stahl oder Holz ohne Übertragungsfehler nach dem Konzept der Teilsicherheitsbeiwerte bemessen zu können. Stand:

16 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite Materialkennwerte von Glasprodukten Glasprodukte besitzen eine Rohdichte von 25 kn/m³, einen Wärmeausdehnungskoeffizienten von 8, /K und einen Elastizitätsmodul von N/mm². Bei der Bemessung sind die in Tabelle 1 angegebenen Biegezugspannungen zulässig (Konzept A) bzw. die in Tabelle 2 angegebenen Bemessungswerte des Widerstandes R d einzuhalten (Konzept B). Tabelle 1: Zulässige Biegezugspannungen für verschiedene Glasarten in N/mm² (für den statischen Nachweis nach dem Konzept A der zulässigen Spannungen) Überkopfverglasung ESG liertes Glas (bedrucktes Glas) ESG TVG TVG VSG aus Float (SPG) Floatglas (Spiegelglas, SPG) Vertikalverglasung , Drahtglas (nur für Bestandsbauteile) Tabelle 2: Übliche Materialkennwerte für das Bemessungskonzept B der Teilsicherheitsbeiwerte Kennwert Übliche Grenzspannung f k nach DIN EN 572-1, DIN EN bzw. abz, DIN EN Konstruktionsbeiwert k c üblich Spiegelglas (nicht bedruckt, nicht gestrahlt) TVG (nicht bedruckt, nicht gestrahlt) 45 N/mm² 70 N/mm² 120 N/mm² 1,8 1 1 k VSG für Verbundsicherheitsglas 1,1 1,1 1,1 k Kante für Glaskanten- Nachweise 0,8 1 1 Materialfaktor γ M 1,8 1,5 1,5 Modifikationsbeiwert zur Lasteinwirkungsdauer k mod ständig: 0,25 mittel: 0,4 kurz: 0,7 ESG (nicht bedruckt, nicht gestrahlt) Bemessungswert des Widerstandes gegen Spannungsversagen R d R d = k mod* k c* k VSG * k Kante* f k / γ M R d = k c* k VSG * k Kante * f k / γ M R d = k c* k VSG * k Kante * f k / γ M Zwischenfolien von VSG müssen aus PVB oder SGP (Sentry glas plus) bestehen. Folien aus PVB müssen eine Reißfestigkeit von mindestens 20 N/mm² aufweisen. Folien aus SGP müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (einschließlich europäischer technischer Zulassung ETA) besitzen und gemäß dieser verarbeitet werden. 3 BAUKONSTRUKTIONEN UND EINWIRKUNGEN 3.1 Nicht absturzsichernde Vertikalverglasung Vertikalverglasung mit einer Höhe h 4 m über Hallenboden Es sind weder statische Nachweise entsprechend den unter 2.3 genannten Regeln zu führen noch experimentelle Nachweise notwendig. Der Aussteller ist in diesem Fall allein dafür verantwortlich, dass die Konstruktion verkehrssicher und standsicher ist sowie dem Stand der Technik entspricht. Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen gibt Tabelle A. - Es ist ESG oder VSG zu verwenden. - Die Lagerung der Scheiben kann punkt- oder linienförmig erfolgen. - Glaswände, deren Neigung mehr als 10 gegen die Vertikale beträgt, sind als Überkopfverglasungen zu betrachten und nach Punkt 3.3 zu behandeln. - Zum Schutz angrenzender Verkehrsflächen oder zur Aufnahme der Last aus dem Anlehnen bzw. dem Anprall von Personen können weitergehende Maßnahmen, z.b. statische Nachweise analog 3.1.2, erforderlich werden Vertikalverglasung mit einer Höhe h > 4 m über Hallenboden Stand:

17 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 5 Vertikalverglasungen, deren Oberkanten höher als 4 m über Hallenboden liegen und die keine absturzsichernde Funktion übernehmen, benötigen keine Einbaugenehmigung im Einzelfall (siehe 4.2), wenn Typ, konstruktive Details und Lagerung der Scheiben den Vorgaben der unter 2.3 genannten Regeln entsprechen. Außerdem sind die folgenden Hinweise zu beachten: - Es sind eine geprüfte bzw. prüffähige, statische Berechnung und zugehörige Ausführungspläne vorzulegen. - Als Lasten sind neben dem Eigengewicht eine horizontale Ersatzflächenlast h 1 = 0,125 kn/m² für die Ansichtsflächen bis 4 m über Hallenboden und h 2 = 0,063 kn/m² für die Ansichtsflächen oberhalb 4 m über Hallenboden anzusetzen. - Bei besonderen Stoßrisiken - z.b. abschüssige Rampe vor der Verglasung - sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. - Der statische Nachweis kann entfallen, wenn die Scheiben eine Fläche kleiner 1,6 m², eine Dicke von mindestens 4 mm ESG und eine vierseitige linienförmige Lagerung aufweisen. Punktförmig gelagerte Verglasungen dürfen ohne weitere Nachweise ausgeführt werden, wenn - für die Glas-Punkthalter-Kombination eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz) existiert oder - die konstruktiven Vorgaben und Glasdicken der TRAV, TRPV, der DIN , der DIN bzw. Tabelle B eingehalten werden. Der Verweis auf TRAV, DIN /-4 bzw. Tabelle B erfolgt, weil die dort aufgeführten absturzsichernden Verglasungen selbstverständlich auch für nicht absturzsichernde Glaswände geeignet sind. Alle anderen Konstruktionen benötigen eine Einbaugenehmigung im Einzelfall. Für ESG ist eine Bescheinigung über die Heißlagerung (Heatsoak-Test) vorzulegen. Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen und erforderliche Nachweise gibt Tabelle A. 3.2 Absturzsichernde Vertikalverglasung Bei allen drei folgenden Kategorien A, B und C sind ein statischer Nachweis des Glases und der Unterkonstruktion und ein Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartiger Belastung erforderlich. Für den statischen Nachweis des Glases und der Unterkonstruktion sind als ein Lastfall die Holmdrucklast und als weiterer Lastfall die horizontale Ersatzflächenlast h 1 = 0,125 kn/m² für die Ansichtsflächen bis 4 m über Hallenboden und h 2 = 0,063 kn/m² für die Ansichtsflächen oberhalb 4 m über Hallenboden anzusetzen. Der Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen kann geführt werden: - durch einen Pendelschlagversuch nach DIN EN bei Anwendung von Bemessungskonzept A oder nach DIN bei Anwendung von Bemessungskonzept B oder - durch die Einhaltung der konstruktiven Vorgaben, Glasabmessungen und Glasdicken gemäß Tabelle B dieses Merkblattes oder - durch einen rechnerischen Nachweis gemäß den unter 2.3 genannten Regeln. Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen und erforderliche Nachweise gibt Tabelle B. Alle konstruktiven Details (auch Durchbiegung und Glaseinstand) sind gemäß den unter 2.3 genannten Regeln auszubilden. Pendelschlagversuche sind durch die in Punkt 4 genannten Prüfstellen langfristig vor Messebeginn und außerhalb der Messehallen durchzuführen Kategorie A - Vertikale Glaswand Definition: Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen, die keinen lastabtragenden Riegel in Holmhöhe besitzen, nicht durch einen vorgesetzten Holm geschützt sind und damit zur unmittelbaren Aufnahme von Holmlasten dienen, z.b. raumhohe Verglasungen. Wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m abzusichern ist, sind die Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) oder die DIN anzuwenden. - Es ist grundsätzlich VSG zu verwenden. - Geprüfte bzw. prüffähig einzureichende Statische Nachweise und ein Pendelschlagversuch (Versuch gemäß DIN EN oder DIN ) sind erforderlich. - Der Pendelschlagversuch ist bei allseitig linienförmig gelagerten Gläsern nicht erforderlich, wenn die zutreffenden Glasabmessungen und Glasdicken der Tabelle B (bzw. TRAV 6.3. und Tabelle 2), DIN und DIN eingehalten werden oder Nachweise nach DIN geführt werden. - Die Kanten der Verglasung müssen durch die Stützkonstruktion sicher geschützt werden. Stand:

18 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite Kategorie B - eingespannte Glasbrüstung mit durchgehendem Handlauf Definition: An ihrem Fußpunkt mittels einer Klemmkonstruktion linienförmig gelagerte, tragende Glasbrüstungen, deren einzelne Verglasungselemente mittels eines aufgesteckten, durchgehenden, tragenden Handlaufs verbunden sind (siehe Beispiel in Punkt 6.1). - Es ist grundsätzlich VSG zu verwenden. - Geprüfte bzw. prüffähig einzureichende Statische Nachweise und ein Pendelschlagversuch (Versuch gemäß DIN EN oder DIN ) sind erforderlich. - Bei Einsatz von VSG aus 2 x 10 mm ESG (oder 2 x 10 mm TVG) kann auf einen Pendelschlagversuch verzichtet werden, solange die Abmessungen gemäß Tabelle B eingehalten sind (konstruktive Details gemäß TRAV oder DIN ). - Die PVB- / SGP-Folie muss eine Stärke von mindestens 1,52 mm besitzen. - Die Einspannhöhe muss mindestens 100 mm betragen. Bei evtl. Zerstörung einer Scheibe erfolgt der rechnerische Nachweis des Lastabtrages über den Holm auf die Nachbarelemente. Die dann auftretenden Spannungen in den Nachbarscheiben dürfen bei Bemessung nach Konzept A um 50 % über den zulässigen Werten liegen. Bei Bemessung nach Konzept B darf dieser Fall als außergewöhnliche Bemessungssituation eingestuft werden. Die zerstörte Scheibe ist unmittelbar nach dem Schadensereignis auszutauschen. Stand:

19 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite Kategorie C Geländerausfachung und Glaswand mit vorgesetztem, lastabtragendem Holm Definition: Absturzsichernde Verglasung, die nicht zur Abtragung von Holmlasten dient und einer der folgenden Gruppen entspricht: C1: An mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten linienförmig und / oder punktförmig gelagerte Geländerausfachung. C2: Unterhalb eines in Holmhöhe angeordneten, lastabtragenden Querriegels befindliche und an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten linienförmig gelagerte Vertikalverglasung. C3: Verglasungen der Kategorie A mit vorgesetztem, lastabtragendem Holm. - Verglasungen der Kategorie C1 und C2 dürfen bei allseitig linienförmiger Lagerung in ESG ausgeführt werden. Bei allen anderen Lagerungsformen und bei der Kategorie C3 ist grundsätzlich VSG zu verwenden, wenn keine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. - Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen und erforderliche Nachweise gibt Tabelle B. - Der Pendelschlagversuch ist nicht erforderlich, wenn die zutreffenden konstruktiven Vorgaben, Glasabmessungen und Glasdicken der Tabelle B oder der TRAV bzw. der DIN eingehalten werden Ersatzmaßnahmen / Splitterschutz: Wenn bei absturzsichernder Verglasung der Kategorie C die Nachweise gemäß TRAV bzw. DIN nicht erbracht werden, so kann die Absturzsicherheit dadurch erreicht werden, dass unter dem Geländerholm ausreichend Kniestäbe oder Stahlseile von mindestens 5 mm Durchmesser im Höhenabstand von maximal 35 cm mit ausreichendem Abstand vor den Scheiben angeordnet werden. Grundsätzlich ist entlang und über Verkehrsflächen ein Splitterschutz anzuordnen bzw. VSG einzusetzen. 3.3 Horizontalverglasung Überkopfverglasung Als Überkopfverglasungen gelten alle Verglasungen, die mehr als 10 gegen die Vertikale geneigt sind. Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen und erforderliche Nachweise gibt Tabelle C. Nur folgende Glaserzeugnisse dürfen verwendet werden: - VSG aus Float (Spiegelglas) - VSG aus TVG - Drahtglas (nur für Bestandsbauteile) Neben den Tragfähigkeitsnachweisen ist ein Resttragfähigkeitsnachweis durch Versuche zu erbringen oder eine Netzunterspannung vorzusehen. Werden die konstruktiven Anforderungen der TRLV bzw. der DIN erfüllt, so ist ein Resttragfähigkeitsnachweis entbehrlich. Als Bemessungslasten sind das Eigengewicht und die horizontale Ersatzflächenlast h 1 = 0,125 kn/m² für die vertikalen Ansichtsflächen bis 4 m über Hallenboden und h 2 = 0,063 kn/m² für die vertikalen Ansichtsflächen oberhalb 4 m über Hallenboden anzusetzen. Die Scheiben sind ausreichend gegen Verrutschen und abhebende Lasten zu sichern. Punktgelagerte Scheiben und Scheiben aus TVG erfordern entweder eine Bemessung nach den unter 2.3 genannten Regeln oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz). Können Überkopfverglasungen zeitweise zu Reinigungszwecken betreten werden, so sind zusätzliche Lastfälle zu berücksichtigen, und ein experimenteller Resttragfähigkeitsnachweis zu führen [8]. Die Einbaugenehmigung im Einzelfall ist hier grundsätzlich erforderlich. - VSG-Scheiben mit einer Stützweite größer 1,20 m sind allseitig zu lagern. Dabei darf das Seitenverhältnis nicht größer als 3:1 sein. Die Gesamtdicke der PVB- / SGP- Folien muss mindestens 0,76 mm betragen. Eine Dicke von 0,38 mm ist zulässig bei allseitiger Lagerung mit einem Seitenverhältnis nicht größer als 3:1 und einer Stützweite in Haupttragwirkung bis zu 0,8 m. - Drahtglas ist nur bis zu einer Stützweite von 0,7 m zulässig. Der Glaseinstand muss mindestens 15 mm betragen. - Ausschnitte in den Scheiben sind nicht zulässig. - Bohrungen sind nur gemäß TRPV bzw. DIN zulässig - Die maximale Durchbiegung darf 1/100 der Stützweite in der kürzeren Spannrichtung nicht überschreiten Begehbare Verglasung Begehbare Verglasungen werden planmäßig durch Personenverkehr belastet. Beispiele hierfür sind Treppen, Podeste oder Laufstege. Sie sind rechnerisch für Eigen und Nutzlasten zu bemessen, außerdem ist die Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit nachzuweisen. Die Stoßsicherheit und die Resttragfähigkeit der Verglasung sind durch Bauteilversuche experimentell nachzuweisen. Anforderungen werden in [8] bzw. in DIN genannt. Stand:

20 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 8 Bei allseits linienförmiger Verglasung mit einer rechnerisch anzusetzenden Nutzlast von nicht mehr als 5,0 kn/m² gilt die Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit als nachgewiesen, wenn die in Tabelle 3 genannten Abmessungen eingehalten werden. Stand:

21 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 9 Tabelle 3: Allseitig linienförmig gelagerte, planmäßig begehbare Verglasungen mit nachgewiesener Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit max. Länge [mm] max. Breite [mm] VSG-Aufbau [mm] (Oben /*/ Mitte /*/ Unten) TVG /*/ 10 Float /*/ 10 Float TVG /*/ 12 Float /*/ 12 Float TVG /*/ 10 TVG /*/ 10 TVG TVG /*/ 12 TVG /*/ 12 TVG TVG /*/ 15 Float /*/ 15 Float 35 /*/ = 1,52 mm PVB Folie oder SGP (Sentry glas plus) Mindest-Auflagertiefe [mm] Begehbares Glas darf linien- oder punktförmig gelagert werden. Es muss aus VSG mit mindestens 3 Lagen, die aus ESG und/oder TVG / Float bestehen aufgebaut sein. Aus Gründen der Schlagfestigkeit ist zu empfehlen, als oberste Lage ESG oder TVG zu verwenden. Eine ausreichende Rutschsicherheit nach DIN muss gewährleistet werden. Zum Erreichen der Reststandsicherheit werden die unteren beiden Schichten in der Regel aus Float oder TVG bestehen. Die Verglasung, deren Halterung und die Unterkonstruktion sind für die planmäßige Belastung aus Eigengewicht und Nutzlasten entsprechend den gewählten Bemessungskonzepten und den dazu gültigen Normen zu konstruieren und zu bemessen. Bemessungskonzept A (TRLV) B (DIN ) Flächige Nutzlast q k je nach Nutzungskategorie C1: 3,0 kn/m² C3, T2: 5,0 kn/m² C1: 3,0 kn/m² C3, T2: 5,0 kn/m² Einzellast Q k als weitere zu untersuchende veränderliche Einwirkung C1: 4,0 kn C3: 4,0 kn / T2: 2,0 kn Aufstandsfläche der Einzellast 100 x 100 mm 50 x 50 mm Oberste Scheibe statisch anrechenbar Nachweis bei gebrochener, oberster Scheibe (nur die beiden unteren Scheiben tragen) Normen der Einwirkungen Durchbiegung max. bei 3 tragenden Scheiben Durchbiegung max. bei 2 tragenden Scheiben nein üblicher Nachweis DIN EN DIN EN /NA l/200 l/200 l/100 l/100 C1: 4,0 kn C3: 4,0 kn / T2: 2,0 kn für die ständige und vorübergehende Bemessungssituation als außergewöhnliche Bemessungssituation DIN EN DIN EN /NA Bei Treppen muss durch die Art der Konstruktion eine ausreichende Lastverteilung gewährleistet werden. Treppen bei Standbauten sind immer der Nutzungskategorie T2 zuzuordnen. 4 ZULASSUNGSVERFAHREN 4.1 Grundlagen Entsprechen ein Glasbauteil und dessen Glasprodukte den unter 2.3 aufgeführten technischen Baubestimmungen und Regeln der Technik, so genügt die Einreichung der geprüften, statischen Berechnung und der geprüften Pläne. Daraufhin erfolgt die Baufreigabe. Zusätzlich erfolgt eine örtliche Bauüberwachung / -abnahme. Werden zusätzliche Komponenten eingebaut, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz), ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Typengenehmigung erforderlich sind, so sind diese Bescheide den statischen Berechnungen beizufügen. Entsprechen ein Glasbauteil oder dessen Komponenten weder den, unter 2.3 aufgeführten technischen Baubestimmungen und Regeln der Technik, noch kann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgelegt werden, so ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich. Diese kann jedoch beim Einsatz von Glas im Rahmen dieses Merkblattes durch eine Einbaugenehmigung im Einzelfall ersetzt werden. 4.2 Einbaugenehmigung im Einzelfall Dieses Genehmigungsverfahren ist angelehnt an die Vorgehensweise zum Erlangen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Eine einmal erteilte Einbaugenehmigung im Einzelfall wird bei identischem Aufbau und gleicher Nutzung von Stand:

22 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 10 den beteiligten Messe-gesellschaften anerkannt. Ein Antrag auf Baufreigabe mit örtlicher Bauüberwachung / -abnahme ist jedoch jedes Mal erneut zu stellen. Dabei sind der Prüfbericht, alle Zertifikate und Zulassungen, detaillierte Angaben über die Konstruktion, die Glasabmessungen und die Glasdicken einzureichen. In den Tabellen A, B, C sind zustimmungspflichtige Glasbauteile durch die erforderliche Nachweisart 3 in Spalte 14 gekennzeichnet. Einbaugenehmigungen im Einzelfall können nicht kurzfristig erteilt werden, sondern erfordern einen längeren Bearbeitungszeitraum. Sie müssen deshalb mindestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn beantragt werden. Es wird empfohlen, rechtzeitig vor der Durchführung von Bauteilversuchen die Vorgehensweise und die vorgesehenen Prüfungen mit der Messegesellschaft abzusprechen. Bei Bauteilversuchen wird in der Regel gefordert, Teile der Originalunterkonstruktion des Glasbauteils mit zu verwenden, so dass realistische Beanspruchungen entstehen. Das Verfahren zum Erlangen einer von der Messegesellschaft erteilten Einbaugenehmigung im Einzelfall läuft folgendermaßen ab: Die Prüfung der statischen Berechnungen einschließlich der einzureichenden Übereinstimmungsnachweise (Werksbescheinigungen der Glashersteller und Glasverarbeitungsbetriebe) sind durch einen öffentlich zugelassenen Sachverständigen / Prüfingenieur für Baustatik (Fachrichtung Massiv- / Stahlbau) vorzunehmen. Die Verwendung der Konstruktion auf Unbedenklichkeit ist durch ihn zu bestätigen. Über zusätzlich erforderliche Materialversuche, die Stoßsicherheit und den Nachweis der Resttragfähigkeit betreffend, entscheidet der Prüfingenieur. Der Prüfbericht ist mit den übrigen Antragsunterlagen zur Erteilung der Aufbaugenehmigung (Baufreigabe) und für die Standbau-Überwachung / - Abnahme bei der Messegesellschaft einzureichen. Die abschließende Zustimmung erfolgt vor Ort nach Kontrolle der Übereinstimmung der örtlichen Konstruktion mit den geprüften Unterlagen. Der überwachende und abnehmende Ingenieur handelt im Auftrag der Messegesellschaft. Empfohlene Institute zur Durchführung von Bauteilversuchen an Glaskonstruktionen: Technische Universität Dresden, Institut für Baukonstruktionen (Beyer- Bau) Prof. Dr.-Ing. Weller George-Bähr-Str Dresden Institut für Massivbau Prof. Dr.-Ing. Marx Leibnitz-Universität Hannover Appelstr. 9a Hannover MFPA Leipzig GmbH Hans-Weigel-Str. 2B Leipzig Materialprüfanstalt für das Bauwesen Braunschweig Beethovenstr Braunschweig TU Hamburg - Harburg Institut für Baustatik und Stahlbau Prof. Dr.-Ing. Starossek Denickestr Hamburg MPA Nordrhein-Westfalen Marsbruchstr Dortmund RWTH Aachen Lehrstuhl für Stahlbau Prof. Dr.-Ing. Feldmann Mies-van-der-Rohe-Str Aachen FMPA Baden-Württemberg FB 2, Abt. 21, Referat 214 Pfaffenwaldring Stuttgart (Vaihingen) FH München Labor für Stahl- und Leichtmetallbau Prof. Dr.-Ing. Bucak Karlstr München MPA Darmstadt Grafenstr Darmstadt Universität Karlsruhe Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine Prof. Dr.-Ing. Ummenhofer Otto-Amman-Platz Karlsruhe TU München Lehrstuhl für Stahlbau Prof. Dr.-Ing. Mensinger Arcisstr München TU Darmstadt Institut für Werkstoffe und Mechanik im Bauwesen Prof. Dr.-Ing. Wörner Petersenstr Darmstadt Friedmann & Kirchner Gesellschaft für Materialund Bauteilprüfung Große Ahlmühle Rohrbach Institut für Fenstertechnik e.v. Theodor-Grietl-Str Rosenheim Stand:

23 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 11 5 HINWEISE ZU KONSTRUKTION UND BERECHNUNG - Glas ist ein spröder Werkstoff, der spontan und ohne Vorankündigung versagt. - Glas ist empfindlich gegen Schläge mit harten, spitzen Gegenständen. Aus diesen Eigenschaften lassen sich folgende Hinweise ableiten: - Nachweise der Tragfähigkeit tragender Gläser umfassen neben der Betrachtung der ungebrochenen Gläser stets auch zusätzlich die Untersuchung der gebrochenen bzw. teilweise gebrochenen Gläser (Reststandsicherheitsnachweis). - Die Auflagerung der Glasscheiben sind zwängungsfrei auszubilden. - Der direkte Kontakt zwischen Glas und Glas sowie zwischen Glas und anderen harten Werkstoffen (z.b. Metall) ist unter Berücksichtigung von Last- und Temperatureinwirkung dauerhaft zu verhindern. - Es sind die Mindestauflagertiefen ("Glaseinstand") der Glasscheiben auf den Auflagerprofilen und die zulässigen Durchbiegungen der Scheiben und Profile gemäß den in 2.3 genannten Normen zum gewählten Bemessungskonzept einzuhalten. - Die Kennzeichnung der Glasscheiben (ESG, TVG) muss im eingebauten Zustand dauerhaft lesbar sein. Ein Randbereich bei VSG-Verglasung ist zu Kontrollzwecken (Scheibenanzahl, Scheibendicke, Folien) bis zur Abnahme sichtbar zu lassen. Gegebenenfalls ist ein Werkzeugnis der Glasscheiben mitzuliefern. - Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt werden, dass eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist. - Bei ESG und TVG bzw. VSG-Verglasung aus ESG oder TVG-Scheiben ist eine nachträgliche Bearbeitung wie Schneiden, Bohren u. a. nicht mehr möglich. - Begehbare Scheiben sind dauerhaft rutschfest auszubilden. - Tragende Klebungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn es für das Klebesystem (Glas, Kleber, Metall) eine bauaufsichtliche Zulassung (abz) gibt und die Klebung genau nach den Angaben der Zulassung ausgeführt wird. - Der günstige Ansatz der Verbundwirkung der Zwischenschichten von VSG ist in den unter 2.3 genannten Regeln bisher nicht vorgesehen und erfordert somit eine Einbaugenehmigung im Einzelfall. In der Fachliteratur [18] gibt es Angaben zum sachgemäßen rechnerischen Ansatz der Verbundwirkung von VSG. Dies kann unter Umständen bei VSG mit SGP sinnvoll sein. 6 BEISPIELE FÜR ABSTURZSICHERNDE KONSTRUKTIONEN Alle möglichen Abmessungen, Glasarten, Glasdicken und dazu erforderlichen Nachweise sind in Tabelle B zusammengefasst. 6.1 Katergorie B Handlauf / handrail Geländerhöhe gemäß Technische Richtlinie beachten! Reiling height must comply with technical guideline! Hinweis: ei Verwendung von VSG aus 10 mm ESG + 1,52 mm PVB/SGP + 10 mm ESG oder VSG aus 10 mm TVG + 1,52 mm PVB/SGP + 10 mm TVG in den Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich. Dies gilt gemäß TRAV bzw. DIN auch für parallelogrammförmige Brüstungen: Stand:

24 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite Kategorie C seitig vertikal gehaltene Geländerausfachung Spannrichtung clamping direction 18 mm Glaseinstand 18 mm supporting depth Geländerhöhe gemäß Technische Richtlinie beachten! Reiling height must comply with technical guideline! Hinweis: Bei Verwendung von Glasarten und Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich seitig horizontal gehaltene Geländerausfachung Spannrichtung clamping direction 18 mm Glaseinstand 18 mm supporting depth Geländerhöhe gemäß Technische Richtlinie beachten! Reiling height must comply with technical guideline! Hinweis: Bei Verwendung von Glasarten und Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich seitig gehaltene Geländerausfachung 12 mm Glaseinstand (allseitig) 12 mm supporting depth (all sides) Geländerhöhe gemäß Technische Richtlinie beachten! Reiling height must comply with technical guideline! Spannrichtungen clamping directions Hinweis: Bei Verwendung von Glasarten und Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich Stand:

25 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite Punktgelagert mit gebohrter Verankerung (Konstruktive Vorgaben nach TRAV bzw. DIN ) Geländerhöhe gemäß Technische Richtlinie beachten! Reiling height must comply with technical guideline! l Hinweis: Bei Verwendung der Glasarten und Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich. Die Regeln für die Kategorien C1 und C2 gelten gemäß Anhang D der TRAV 2003 bzw. gemäß DIN auch für parallelogrammförmige Brüstungen: Kategorie C1 Stand:

26 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite Punkthalterung mit seitlichen Klemmankern und Abrutschsicherung - Bauarten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) sind gemäß den Angaben der Zulassung zu verwenden. - Für alle Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Pendelschlagversuch erforderlich, es ist mindestens ein VSG aus 6 mm ESG + 1,52 mm PVB + 6 mm ESG oder 6mm TVG + 1,52 mm PVB + 6 mm TVG zu verwenden. Geländerhöhe gemäß Technische Richtlinie beachten! Reiling height must comply with technical guideline! 1,2 m Punkthalterung mit Klemmankern oben und unten - Bauarten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) gemäß den Angaben der Zulassung. - Für alle Bauarten ohne allgemeiner bauaufsichtliche Zulassung ist der Pendelschlagversuch erforderlich, es ist mindestens ein VSG aus 6 mm ESG + 1,52 mm PVB + 6 mm ESG oder 6mm TVG + 1,52 mm PVB + 6 mm TVG zu verwenden. 1,2 m Geländerhöhe gemäß Technische Richtlinie beachten! Reiling height must comply with technical guideline! 6.3 Brüstung mit Knieholmen (Absturzsicherung allein durch ausreichend tragfähigen Handlauf und Knieholme) Geländerhöhe gemäß Technische Richtlinie beachten! max. 35 cm Reiling height must comply with technical guideline! Die Glasart wird gemäß Tabelle A für nicht absturzsichernde Verglasung gewählt. Der lichte Abstand zwischen den Horizontal-stäben darf nicht größer als ca. 35 cm sein. Stand:

27 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 15 7 TECHNISCHE BAUBESTIMMUNGEN, ALLGEMEIN ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK UND LITERATUR [1] Wörner J.-D., Schneider J., Fink A.: Glasbau: Grundlagen, Berechnung, Konstruktion, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg; 2001 [2] Kuhlmann U.: Stahlbau Kalender. Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH, Berlin, 1999 [3] Sedlacek S., Blank K., Laufs W., Güsgen J.: Glas im Konstruktiven Ingenieurbau. (1. Aufl.) Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH, Berlin, 1999 [4] Siebert G.: Entwurf und Bemessung von tragenden Bauteilen aus Glas. Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH, Berlin, 2001 [5] Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) (Schlussfassung August 2006), DIBt [6] Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) (Schlussfassung Januar 2003) [7] Landesgewerbeamt Baden-Württemberg, Landesstelle für Bautechnik, Merkblatt G 2, Zusammenfassung der wesentlichen Anforderungen an zustimmungspflichtige Vertikalverglasungen (Fassung ) [8] Mitteilungen des DIBt, Nr. 2 / 2001: Anforderungen an begehbare Verglasungen; Empfehlungen für das Zustimmungs-verfahren - Fassung März , Berlin [9] Wörner, J.-D; Schneider J.: Abschlußbericht zur experimentellen und rechnerischen Bestimmung der dynamischen Belastung von Verglasungen durch weichen Stoß, Fraunhofer IRB Verlag Stuttgart 2000, Heft T 2935 [10] Völkel, G.E.; Rück R.: Untersuchung von vierseitig linienförmig gelagerten Scheiben bei Stoßbelastung, Fraunhofer IRB Verlag Stuttgart 2000, Heft T 2915 [11] Weller, B., Nicklisch, F., Thieme, S. Weimar, T.: Glasbau-Praxis in Beispielen, Konstruktion und Berechnung, Bauwerk-Verlag 2.Aufl [12] DIN (Dezember 2010) Glas im Bauwesen Bemessungs- und Konstruktionsregeln Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen [13] DIN (Dezember 2010) Glas im Bauwesen Bemessungs- und Konstruktionsregeln Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen [14] DIN (Oktober 2011) ENTWURF - Glas im Bauwesen Bemessungs- und Konstruktionsregeln Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen [15] DIN (Oktober 2011) ENTWURF - Glas im Bauwesen Bemessungs- und Konstruktionsregeln Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen [16] DIN (Oktober 2011) ENTWURF - Glas im Bauwesen Bemessungs- und Konstruktionsregeln Teil 5: Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen [17] Technische Regeln für die Bemessung und die Ausführung punktförmig gelagerter Verglasung (TRPV), (Schlussfassung August 2006), DIBt. [18] Wellershof, F.: Bemessungsschubmodule für Verbundglasscheiben, Stahlbau 76 (März 2007), H.3, S [19] Bauregelliste (siehe ) [20] ETB-Richtlinie: Bauteile, die gegen Absturz sichern (Juni 1985) Stand:

28 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 16 8 ABKÜRZUNGEN Abkürzung GZG GZT SPG ESG VSG TVG PVB SGP C1, C3 T2 DIBt abz ZiE Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit Grenzzustand der Tragfähigkeit Spiegel- bzw. Floatglas Einscheiben-Sicherheitsglas Verbund-Sicherheitsglas Teilvorgespanntes Glas Polyvinylbutyral (Zwischenlagen-Folie für VSG) Sentry Glas plus (Zwischenlagen-Material für VSG) Kategorien für lotrechte Nutzlasten auf Decken in Versammlungsräumen nach DIN EN / NA Kategorie für lotrechte Nutzlast auf Treppen / Treppenpodesten mit erheblichem Publikumsverkehr bzw. Fluchttreppen nach DIN EN / NA Deutsches Institut für Bautechnik Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Zustimmung im Einzelfall Stand:

29 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 17 9 Schlagwortverzeichnis Abkürzungen 16 Absturzsichernde Vertikalverglasung 5 Acrylglas 2 allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz) 2, 4 Antragsunterlagen für Baufreigabe 9 Bauteilversuche, experimentell 8 Begehbare Verglasung 7 Bemessungsnormen / -konzept 3 Biegezugspannung 4 Drahtglas 4, 7 Durchbiegung 7, 9 Einbaugenehmigung im Einzelfall 9 Einbauhinweise 11 Einscheibensicherheitsglas (ESG) 2 Einwirkungsdauer 3 Floatglas, Flachglas 2 Geländerausfachung (Typ: C1, C2, C3) 7, 12 Glas-Punkthalter-Kombination 5 Grenzspannung (f k) 4 Grenzzustand 3 Heißlagerung (Heatsoak-Test) 5 Horizontale Ersatzflächenlast 5, 7 Kategorie A 5 Kategorie B 6, 11 Kategorie C 7, 12 Lagerungsarten 2 Nutzlasten, Nutzungskategorien: C1, C3, T2 7, 9 Pendelschlagversuch 5 Prüfbericht 9 Prüfingenieur für Baustatik 10 Prüfstellen für Bauteilversuche 5,10 Resttragfähigkeitsnachweis 7 Rutschsicherheit 9 Spiegelglas (SPG) 2 Splitterschutz 7 Stoßsicherheit 7 Tabelle 1: Zulässige Biegezugspannungen (Kon- 4 Tabelle 2: Materialkennwerte für Bemessungs- 4 Tabelle 3: Begehbare Verglasung mit Nachweis 9 Tabelle A, Vertikalverglasung, nicht absturzsi- 18 Tabelle B, Vertikalverglasung, absturzsichernd 19 Tabelle C, Horizontalverglasung 20 Teilsicherheitsbeiwert 3 Teilvorgespanntes Glas (TVG) 2 TRAV 5, 15 Treppen 7 TRLV 7, 15 TRPV 5, 15 Typengenehmigung 9 Überkopfverglasung 7 Verbund-Sicherheitsglas (VSG) 2 Werkszeugnis 11 Widerstand (R d) gegen Spannungsversagen 4 Zulassungsverfahren 9 Zwischenfolien 4 Stand:

30 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 18 Stand:

31 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 19 Stand:

32 Merkblatt (ergänzt die Technische Richtlinie, Pkt ) Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb der Messehallen Seite 20 Stand:

33 Hallenklimatisierung Die Außentemperaturen, die Luftfeuchtigkeit, die Besuchermenge aber auch standrelevante Faktoren haben Einfluss auf das Hallenklima. Bitte beachten Sie bei der Standkonstruktion, dass die Lüftungsanlagen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Der Einbau von Decken kann den Wirkungsgrad einer Lüftungsanlage in hohem Maße reduzieren. Dies gilt auch bei der Verwendung von Stoffdecken. Auch Boden- und Wandelemente können die Wirkungsweise der klimatechnischen Anlagen stören, sobald diese die Zuluft- oder Abluftöffnungen ganz oder teilweise verdecken. Folgende Ansprechpartner für eine klimatechnisch günstige Standplanung beraten Sie gern: - bei doppelstöckigen Ständen ist Herr Patrick Dietrich von der Messe Frankfurt (patrick.dietrich@messefrankfurt.com, Telefon ) für Sie da - bei einstöckigen Ständen das Standgenehmigungsteam der DECHEMA Ausstellungs-GmbH (standapproval@dechema.de, Telefon ). In Zusammenarbeit mit der Messe Frankfurt wird die DECHEMA alle zur Verfügung stehenden technischen Maßnahmen ergreifen, um eine möglichst angenehme Temperatur in den Messehallen zu erreichen. Die DECHEMA wird aus diesem Grunde auch unter dem Motto cool light in den von ihr angebotenen Standbaupaketen zur Beleuchtung LED-Strahler oder ähnliche abwärmearme Lichtquellen einsetzen. Die Aussteller werden gebeten, diesem Beispiel zu folgen. Standbeleuchtungskonzepte können Sie ohne Zusatzkosten auf Effizienz (Verhältnis von Lichtwirkung, Wärmeentwicklung und Stromverbrauch) überprüfen lassen. Der Dienstleister der ACHEMA für den Bereich Elektroleistungen wird Ihnen ggf. Änderungsangebote erarbeiten. Ihr Beleuchtungskonzept mit detaillierten Angaben schicken Sie bitte an das Team Ausstellungstechnik der DECHEMA (technicalservices@dechema.de, Fax ). DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

34 Bearbeitung von Holz und Gipskarton Sicherheitshinweis Wir sind verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitung von Holz und Gipskarton mit Schneid- und Schleifwerkzeugen in den Messehallen der Messe Frankfurt Venue GmbH nur mit entsprechender Absaugung gestattet ist. Der bei der mechanischen Bearbeitung von Holz und Gipskarton entstehende Staub ist ein Gefahrstoff gemäß der Gefahrstoffverordnung. Diese Stoffe gelten im Allgemeinen als krebserregend und stark gesundheitsgefährdend, siehe Technische Richtlinien Gefahrstoffe 553 (TRGS 553). Im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 8 Abs. 2.2 und 2.7) besteht die Notwendigkeit, Staubbelastungen jeglicher Art zu vermeiden bzw. gänzlich einzuschränken. Auszug aus den Technischen Richtlinien der ACHEMA Einsatz von Arbeitsmitteln Der Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen ohne Späneabsaugung ist nicht zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen sehen wir uns gezwungen, die Aufbauarbeiten unverzüglich einzustellen. Im Interesse eines reibungslosen Ablaufes Ihrer Aufbautätigkeiten bitten wir um unbedingte Beachtung. Bei Rückfragen: standapproval@dechema.de Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

35 Einsatz von Fritteusen/Kochstellen Hinweise für Aussteller, Dienstleister und Standbauer --Fritteusen und Kochplatten müssen auf nicht brennbarem Untergrund stehen. --Der Abstand der Geräte zu brennbaren Gegenständen/Wänden/Objekten muss mind. 1 m in jede Richtung betragen. --Die Mindestmontagehöhe der Herstellers der Abzugshaube (mit Aktivkohlefilter) ist zu beachten. --Ein Fettbrandlöscher sowie eine geeignete Löschdecke sind in unmittelbarer Nähe der Friteusen/Kochstellen vorzuhalten; der Standort ist mit geeigneten Piktogrammen zu kennzeichnen. --Über den Bereichen dürfen keine Decken eingebaut werden, ansonsten sind weitere Maßnahmen erforderlich (in Absprache mit der Ausstellungstechnik). --Ab 50 Liter Fassungsvermögen für Fritteusen sind weitere Brandschutzmaßnahmen erforderlich (in Absprache mit der Ausstellungstechnik). --Die DECHEMA Ausstellungs-GmbH wird Ihr Vorhaben dem vorbeugenden Brandschutz weiter kommunizieren. --Die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der Lebensmittel-Hygiene-Verordnung sind einzuhalten, weitere Informationen siehe Technische Richtlinien der ACHEMA 2018, 5.15 Lebensmittelüberwachung. Sollten sich durch Dämpfe/Gerüche andere Aussteller gestört fühlen, ist die Maßnahme unverzüglich einzustellen. Die Entscheidung der DECHEMA ist endgültig. Sollten trotz Aktivkohlefilter zu große Konzentrationen an Dämpfen produziert werden und dadurch in der Halle vorhandene Rauchmelder auslösen, ist die Maßnahme ebenfalls einzustellen. Bitte beachten Sie, dass auch ein wischbarer Boden und Einmalhandtücher sowie ein Wasseranschluss vorhanden sein müssen. Zugelassene Fettbrandlöscher nach DIN-EN 3: Amtlich zugelassen nach DIN-EN 3 für die Brandklassen A und nach DIN V zum Löschen von Speiseölund Speisefettbränden. Das Speziallöschmittel FETT-EX ist in erster Linie geeignet zur Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden. Beim Auftreffen des Löschmittels auf die Brandoberfläche brechen die Flammen augenblicklich zusammen und es bildet sich eine löschwirksame, kühlende Schaumdecke, die Rückzündungen verhindert. Löschmitteleinheiten 4 LE. Bei Rückfragen: safety@dechema.de Frau Hild Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

36 Informationen zu Kurzzeitfrequenznutzungen (Autorennen, Sportveranstaltungen, Konzerte, Messen) Basierend auf 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bedarf jede in Deutschland genutzte Frequenz einer Frequenzzuteilung. Diese erfolgt - soweit keine Allgemeinzuteilung besteht - durch Einzelzuteilung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Für kurzzeitige Frequenznutzungen z. B. im Rahmen von Autorennen, Sportveranstaltungen, Konzerten und Messen erfolgt die Zuteilung in einem vereinfachten Verfahren als Kurzzeitfrequenzzuteilung. Für die Kurzzeitzuteilung werden folgende Angaben benötigt: Adresse des Antragstellers / Firma, Telefon, Fax, Ansprechpartner vor Ort, Mobilfunk-Rufnummer Versorgungsgebiet / Daten des Einsatzortes Nutzungszeitraum Rechnungsadresse (wenn abweichend) Bezeichnung der Veranstaltung Aufstellungsort der Sendeanlage Nutzungstage Frequenzbereich der Geräte Bandbreite (MHz oder khz) Max. Antennengewinn (db) Anzahl der Geräte Wunschfrequenz (MHz) Max. Senderausgangsleistung (W / dbw) Verbindungsart (Boden-Boden, Boden-Luft, Luft-Boden, Satellitenverbindung) Beschreibung der Frequenznutzung (Mikrofone, In-Ear, drahtl. Kamera, Telemetrie, Sprache, etc.) Die Kurzzeitfrequenzzuteilung wird für eine maximale Dauer von 30 einzelnen oder/und zusammenhängenden Tagen für einen Ort/Standort erteilt. Die Nutzungstage müssen innerhalb eines Gesamtnutzungszeitraums von 3 Monaten (ab dem ersten Nutzungstag gerechnet) liegen. Für längere Zeiträume (bis zu weiteren 30 Tagen) kann eine weitere, gebührenrelevante Frequenzzuteilung erfolgen. Die Frequenzzuteilung für Kurzzeitnutzungen ist grundsätzlich veranstaltungs- und standortbezogen. Auf der Grundlage von 142 Abs. 1 TKG in Verbindung mit der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) sind für jeden zugeteilten Kanal Gebühren zu erheben. Für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals (bis zu 30 Tagen an einem Standort) beträgt die Gebühr 130 und für jeden weiteren Kanal 50. Bei Etappen-Veranstaltungen (z.b. Radsport) werden die Gebühren für jede Etappe erhoben. Sollten Sie Frequenzen ohne gültige Frequenzzuteilung nutzen, so kann dies gemäß 149 TKG mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden.

37 Antragsteller sind gehalten, Anträge nicht später als 4 Wochen vor dem beabsichtigten Start der Nutzung zu stellen. Für später eingehende Anträge insbesondere bei Frequenznutzung in Grenznähe zum benachbarten Ausland- kann eine zeitgerechte Zuteilung nicht in Aussicht gestellt werden. Anträge auf Kurzzeitnutzungen sind bei folgenden Dienststellen der Bundesnetzagentur zu stellen: Antragsteller wenden sich an die für den Einsatzort der Funkanlagen (Messegelände, Konzerthalle u.ä.) örtlich zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur. Weitere Information können Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur nachlesen. Die Außenstelle Eschborn Zuständigkeit Kurzzeit ist unter folgender Adresse zu erreichen: Holger Winter Bundesnetzagentur Frequenzmanagement Auf der Ludwigshöhe Darmstadt Fon: Mobil: Fax: Holger.Winter@BNetzA.de

38 Laser-Einrichtungen Der Betrieb von Laser-Anlagen ist genehmigungspflichtig und bis zum bei der DECHEMA Ausstellungs-GmbH, Ausstellungstechnik in schriftlicher Form (Formular Anmeldung Laser-Einrichtungen ) anzumelden sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen: Regierungspräsidium Darmstadt Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat IV / F45.2 Gutleutstraße Frankfurt am Main Tel , Fax Sollte Ihre Laser/LED-Einrichtung im Normalbetrieb und/oder während der Aufbauphase den Klassen 3R, 3B oder 4 nach DIN EN zugeordnet sein, benötigen Sie am Stand einen ausgebildeten Laserschutzbeauftragten gemäß IEC/ EN bzw. 2006/25 EG/OStrV (national). Bitte fügen Sie eine Kopie der Qualifikation des Laserschutzbeauftragten der Anmeldung bei sowie eine Kopie der notwendigen Zertifizierung bzw Klassifizierung der Laseranlage durch ein unabhängiges Prüfinstitut (z.b. TÜV, BG-Zert, VDE, BSI, UL, FDA). Allgemein: Laser-Geräte gemäß DIN EN erzeugen eine äußerst intensive Strahlung, die durch optische Systeme zu einer hohen Energiedichte gebündelt wird. Die Abnahme der Energiedichte ist auch in großer Entfernung nur sehr gering. Trifft Laserstrahlung auf das menschliche Auge, so kann die Netzhaut unwiederbringlich geschädigt werden. Darüber hinaus kann es durch unsachgemässer Handhandhabung zu Hautverbrennungen kommen. Für die Aufstellung der Laser/LED-Geräte bei Messen, Ausstellungen und Showveranstaltungen ist deshalb folgendes zu beachten: Es dürfen nur Laser verwendet werden, die sichtbares Licht (Wellenlänge 400 bis 700 nm) aussenden. Die Ausgangsleistung ist auf das für den Verwendungszweck unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Klasse Leistung Grundkonzept Kommentar Genehmigungspflichtig 1 < 25 μw augensicher; die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich oder der Laser ist in einem geschlossenen Gehäuse 1M < 25 μw augensicher; die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich, solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden 2 1 mw bedingt augensicher; die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) auch für das Auge ungefährlich 2M 1 mw bedingt augensicher; wie Klasse 2, solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser, verwendet werden 3R 1 bis 5 mw Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge 3B 5 bis 500 mw Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut. Diffuses Streulicht ist in der Regel ungefährlich. (Laser von CD-/DVD-Brennern; Laserstrahlung allerdings nicht direkt zugänglich) 4 > 500 mw Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Beim Einsatz dieser Laserstrahlung besteht Brand- oder Explosionsgefahr. (Materialbearbeitung, Forschungslaser) Keine zusätzliche Schutzausrüstung erforderlich Keine zusätzliche Schutzausrüstung erforderlich, sofern man keine optischen Instrumente benutzt Keine zusätzliche Schutzausrüstung erforderlich Keine zusätzliche Schutzausrüstung erforderlich, sofern man keine optischen Instrumente benutzt Gefahr für Augen vorhanden, Schutzbrille empfohlen Gefahr für Augen u. eventuell Haut vorhanden, Schutzbrille erforderlich Persönliche Schutzausrüstung nötig (Brille, Abschirmung) DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März /2 X X X

39 Laser-Einrichtungen Laser-Einrichtungen müssen einer Klasse (1-4) nach DIN EN /11.01 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Laser-Einrichtungen müssen den Anforderungen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei dem Betrieb von Laser-Anlagen sind die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 2006/25 EG/OStrV der DIN EN , der DIN EN sowie bei Showlasern die Anforderungen der DIN zu beachten. Der Betrieb von Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 ist am Messestand nur gestattet, wenn vor Messebeginn durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Kann diese Bescheinigung vom Aussteller nicht vorgelegt werden, so behält sich die DECHEMA vor, diese Prüfung kostenpflichtig durchführen zu lassen oder den Betrieb nicht zuzulassen. Werden Laser mit Klasse 3A bis 4 verwendet, muss der Strahl durch optische Einrichtungen so aufgeweitet sein, dass er in allen Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, auf eine ungefährliche Leistungsdichte herabgesetzt wird. Oder er muss mindestens in einer Höhe von 2,7 m über dem Fußboden verlaufen. Laserstrahlen dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn der Strahl so aufgeweitet ist, dass durch die Energie des direkten oder reflektierenden Strahles an einem beliebigen Auftreffpunkt des Raumes auch bei Dauerbelastung keine höhere Temperatur als 80 C erzeugt wird. Außerdem muss sich ein Laserschutzbeauftragter ständig vor Ort aufhalten. Können diese Forderungen im einzelnen nicht eingehalten werden, sind folgende Schutzmaßnahmen anzuwenden: Der Laserstrahl ist durch feste Einrichtungen so zu führen, dass Personen nicht in den Strahlbereich gelangen können. Auch gewollt oder ungewollt reflektierte Strahlen an spiegelnden Oberflächen (Spiegel, metallische Oberflächen, Gläser, Flaschen) dürfen nicht auf den Aufenthaltsbereich von Personen gerichtet sein. Ist dies nicht auszuschließen oder wird dies bei Vorführungen in Kauf genommen, müssen diese Personen mit geeigneten und geprüften Schutzbrillen ausgestattet werden. Im Lichteffektbetrieb bei Showveranstaltungen dürfen sich keine Personen im Projektionsbereich des Lasers aufhalten können. Dies gilt auch in Bereichen, durch die der Strahl von Reflexionseinrichtungen abgelenkt wird. Im Laserbereich dürfen keine fokussierenden Einrichtungen vorhanden sein. Ein unbeabsichtigtes Auswandern, Ablenken des Strahls ist durch nichtbrennbare Barrieren zu verhindern. Laser-Einrichtungen müssen so abgeschirmt sein, dass nur der Nutzstrahl austreten kann. Laser-Geräte müssen standsicher aufgestellt werden und gegen Verrutschen gesichert sein. Optische Geräte, Ablenkvorrichtungen, Scanner etc. müssen gegen herabfallen oder unbeabsichtigte Bewegungen gesichert sein. Hier sind die einschlägigen Vorschriften der Veranstaltungstechnik zu beachten. Optische Geräte, die als Vorsatz für Laser bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht direkt am Gerät angebracht sind, mit Angaben versehen sein, anhand derer die Änderungen der Strahldaten beurteilt werden können. Vor jeder Vorführung ist die Justierung der Lasereinrichtung zu testen. Wird eine Dejustierung festgestellt, ist die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen und durch eine fachkundige Person instand zu setzen. Die Laser-Einrichtungen sowie die Bedienpulte und andere Steuereinrichtungen dürfen Unbefugten nicht zugänglich sein oder von diesen unwissentlich in Gang gesetzt werden können (Notaus-Schalter mit Schlüssel). Das Bedienpersonal muss den gesamten Aktionsbereich des Lasers einsehen können. Laserpointer der Kennzeichnung IIIa, IIIA, oder 3A nach den amerikanischen ANSI/CDRH-Regelungen entsprechen nicht der geltenden EN und dürfen nicht verwendet werden. Die DECHEMA Ausstellungs-GmbH und die Messe Frankfurt kann bei Verstößen gegen diese Regelungen einschreiten und ggf. Stilllegung verlangen. Bei Rückfragen: safety@dechema.de Frau Hild Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik 2/2 März 2017

40 Emissionen von LED und Beleuchtungsanlagen LED und Beleuchtungsanlagen Der Betrieb von energie- oder lichtstarken Beleuchtungs- u. LED-Anlagen, wie größeren Video Screen s und der Einsatz von leistungsstarken Beleuchtungseinheiten ist mit der Messe Frankfurt Venue GmbH, Technisches Veranstaltungsmanagement, abzustimmen. Sollte Ihre LED-Einrichtung im Normalbetrieb und/oder während der Aufbauphase der Risikogruppe 2 oder 3 nach DIN EN entsprechen oder von den Einrichtungen vergleichbare Gefährdungen wie bei Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen, ist dies in schriftlicher Form (Anmeldung zu Geräten mit LED-Emitter bzw. leistungsstarken LED-Scheinwerfer/ Anlagen) anzuzeigen. Die resultierenden Emissionen dieser Anlagen oder Produkte sind im Interesse aller Aussteller und Besucher so zu gestalten, dass außerhalb der Standgrenze des Ausstellers keine Blendbeeinträchtigung besteht, sowie das Erscheinungsbild von benachbarten Messeständen nicht negativ beeinflusst wird. Bei Beeinträchtigung von Nachbarständen ist die Ausrichtung der Scheinwerfer entsprechend zu korrigieren, beziehungsweise die Lichtintensität von LED Screens zu reduzieren. LED und Beleuchtungsanlagen mit höherer elektrischer Leistung und Strahlung Zur notwendigen Gefährdungsbeurteilung gemäß OStrV. nach TROS IOS, Teil I durch inkohärente (breitbändiger Wellenbereich) künstliche optische Strahlung, zu denen auch LED Lampen zählen, werden neben der Arbeitsschutzverordnung (OStrV) folgende Normen u. Regelungen herangezogen: DIN EN /-4 Inkohärente Optische Strahlung DIN EN/IEC Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen IEC/PAS 62717:2011 LED Module für die Allgemeinbeleuchtung - Anforderungen an die Arbeitswelt TROS IOS Inkohärente Optische Strahlung Klassifizierung DIN EN Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen DGUV Information (bisher BGI 810-4) Risikogruppe Mögliche Gefahr Bedeutung Freie Gruppe (RG 0) Kein Risiko augensicher; Lampe ist selbst bei einer Dauerbestrahlung (8 h Arbeitstag) im Referenzabstand ungefährlich RG 1 Geringes Risiko augensicher; Lampe stellt aufgrund von normalen Einschränkungen durch das Verhalten keine Gefahr dar. RG 2 Mittleres Risiko bedingt augensicher; Lampe stellt aufgrund von Abwend-Reaktion (bei hellen Lichtquellen) oder durch thermische Unbehaglichkeit bei Kurzzeitbestrahlung normalerweise keine Gefahr dar. RG 3 Hohes Risiko Lampe stellt selbst bei kurzzeitiger Bestrahlung im Referenzabstand eine Gefahr für das Auge dar. Geräte und Produkte müssen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zertifiziert sein, sowie nach der DIN EN/IEC gekennzeichnet werden. Entsprechende Gefährdungsanalysen des Herstellers mit Angaben von Expositionszeiten/-werten sind am Stand bereitzuhalten. Bei Rückfragen: safety@dechema.de Frau Hild Tel.: / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

41 Verhinderung der Legionellenkrankheit Merkblatt zur Verhinderung der Legionellenkrankheit Bitte leiten Sie dieses Merkblatt an die von Ihnen beauftragten Dienstleister (Agenturen, Messebauer usw.) weiter. Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Technischen Richtlinien der ACHEMA 2018, sowie die gültigen und allgemein anerkannten Regeln der Technik wie die DVGW-Arbeitsblätter (speziell DVGW W 551) und die DIN-Normen. Zusätzlich gelten die folgenden Auflagen des Ordnungsamtes und des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main: Für alle Exponate, in denen sich Wasser befindet und bei denen durch Wasserbewegung, Luftsprudel oder andere Einflüsse Aerosol entstehen und abgegeben werden kann, wird eine permanente chemische Desinfektion des darin befindlichen Wassers zur Verhinderung von Legionelleninfektionen gefordert. Folgende Richtwerte sind gemäß Vorgabe des Ordnungsamtes einzuhalten: --freies Chlor: oberer Richtwert: 1,5 mg/l unterer Richtwert: 0,5 mg/l --ph-wert: oberer Richtwert: 8 unterer Richtwert: 6 Dieses betrifft Whirlpools, diverse Badewannen, Springbrunnen usw. Hierbei sind Chlortabletten für die Desinfektion einzusetzen, da diese sicherheitstechnisch weniger problematisch sind als Chlorbleichlauge oder Chlorgas. Wird das Wasser in den Exponaten täglich erneuert und findet vor der tägliche Neubefüllung eine Reinigung zur Entfernung der ggf. gebildeten Biofilme statt, ist die Desinfektion verzichtbar. Bei der Verwendung der Chlorprodukte und der ph-korrekturmittel sind die einschlägigen Bestimmungen der Gefahrstoff-Verordnung (GefstoffV) und der Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbots V) zu befolgen. Eine Überwachung dieser Auflagen findet während unserer Veranstaltungen durch das Stadtgesundheitsamt Frankfurt statt. Das Stadtgesundheitsamt Frankfurt weist besonders darauf hin, dass eine Desinfektion mittels UV-Bestrahlung nicht gleichwertig ist, da damit die Legionellen im ggf. vorhandenen Biofilm innerhalb der Anlagen nicht erreicht werden können. Für weitere Fragen stehen Ihnen Frau Voigt vom Stadtgesundheitsamt in Frankfurt (Tel.: , kerstin.voigt@stadt-frankfurt.de) oder Herr Rangol, Geschäftsführer Bundesverband Schwimmbad und Wellness e.v. (bsw), (Tel.: ) zur Verfügung. DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

42 Betreiben von Exponaten mit offener Flamme unter Verwendung leichtentflammbarer Flüssigkeiten Bitte halten Sie auf jeden Fall mindestens einen 6kg-ABC-Feuerlöscher und eine Löschdecke nach DIN EN 1869 bereit. Des Weiteren dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Exponates keine leichtentflammbaren Materialien befinden. Alle Unterlagen sowie Rück- und Seitenwände um das Exponat müssen aus nichtbrennbaren Materialien sein. Ausstellungstücke mit offener Flamme dürfen nicht direkt an der Standgrenze platziert werden. Die Platzierung innerhalb der Standfläche ist mit der DECHEMA Ausstellungs-GmbH abzustimmen. Es darf am Stand nur der Tagesbedarf an leichtentflammbaren Flüssigkeiten gelagert werden. Auszug aus den Technischen Richtlinien der ACHEMA 2018: Brennbare Flüssigkeiten Lagerung und Verwendung Die Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten (siehe Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV und Gefahrstoffverordnung GefStoff V) in den Messehallen und auf dem Gelände ohne schriftliche Genehmigung ist verboten. Die Genehmigung zur Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten kann für den Betrieb oder die Vorführung von Exponaten erteilt werden. Der entsprechende Antrag ist bei der DECHEMA mit dem Sicherheitsdatenblatt einzureichen Bedarfslagerung Zum Betrieb und zur Vorführung darf jeweils nur der Bedarf an brennbarer Flüssigkeit für einen Tag am Stand vorgehalten werden. Die Höhe dieses Bedarfs ist im Antrag zu benennen. Bei der Lagerung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern sind die Forderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern i.v. mit den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152 ( Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines und Teile 1 bis 3) und TRBS 2153 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen umzusetzen Vorratsbehälter Der Tagesbedarf ist in geschlossenen, bruchsicheren Behältern übersichtlich zu lagern. Er muss dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. Die Vorratsbehälter sind in nichtbrennbaren Auffangbehältern zu verwahren Lagerort Am Lagerort hat absolutes Rauchverbot zu herrschen. Für entsprechende Beschilderung ist zu sorgen. Es müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitstehen. Bei Rückfragen: safety@dechema.de Frau Hild Tel.: / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

43 Durchführung von Präsentationen Bitte leiten Sie dieses Merkblatt an die von Ihnen beauftragten Dienstleister (Agenturen, Catering, Messebauer usw.) weiter. Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, im Rahmen von Präsentationen Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Unser gemeinsames Ziel muss es sein, die Voraussetzungen für einen reibungslosen, sicheren Ablauf Ihrer Präsentation zu schaffen. Es gelten auch hier die Technischen Richtlinien der ACHEMA 2018 sowie die gültigen und anerkannten Regeln der Technik und die diesbezüglich geltenden Vorschriften wie DIN, VDE, die Unfallverhütungsvorschriften, DGUV 17 sowie die H-VStättR. Auch im Rahmen einer Präsentation steht dem Aussteller nur die von ihm angemietete Fläche zur Verfügung. Präsentationen für Zuschauer, insbesondere, wenn sie mit Übertragungstechnik/Mikrofon ausgestattet werden, dürfen nicht direkt an der Standgrenze eingeplant werden. Sie erfordern einen Zuschauerbereich vor der Präsentationsfläche (auch Podeste höher als 0,20m) von mindestens 2m Standfläche zum Gang im Rahmen des, von dem Aussteller angemieteten Messestandes. Präsentationen sowie musikalische Wiedergaben auf Ihrem Stand sind gemäß den Technischen Richtlinien erlaubt, sofern Sie die Standnachbarn und Besucher nicht belästigen und die messeeigene Ausrufanlage in den Hallen nicht übertönen. Die Lautstärke darf 70 db(a) an der Standgrenze nicht überschreiten. Standmobiliar, Tische und Stühle dürfen nicht in die Gänge gestellt werden. Alle Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mindestens B1 bzw. entsprechend EN mindestens Klasse C, d.h. schwerentflammbar sein (siehe TR ). Brennende Kerzen in den Messe- und Ausstellungshallen sind generell nicht erlaubt. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verantwortung für Schäden und Folgeschäden allein beim Aussteller bzw. Standbetreiber liegt. Pyrotechnische Vorführungen sind nicht gestattet. Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und Flugobjekten in den Hallen muss von der DECHEMA, Ausstellungstechnik genehmigt werden (siehe TR ). Der Einsatz von Nebelmaschinen ist mit der DECHEMA, Ausstellungstechnik abzustimmen (siehe TR ). Der Betrieb von Laseranlagen ist genehmigungspflichtig und mit der DECHEMA, Ausstellungstechnik abzustimmen (siehe TR ). Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter den Vorraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes, 15 Urheberrechtsgesetz (BGBI, jeweils gültige Fassung) die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen (siehe TR 5.13). Bei Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Regelungen behält sich die DECHEMA das Recht zur sofortigen Schließung des Standes vor, unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete. Ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht nicht. Unsere Technischen Richtlinien zum Download finden Sie unter Bei Rückfragen: Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

44 Anmeldung Standparty Hinweise Generelle Hinweise für die Durchführung von Standpartys und Abendveranstaltungen während der ACHEMA (Bitte an die von Ihnen beauftragten Dienstleister weiterleiten.) Pro Veranstaltung berechnen wir eine Aufwandspauschale zzgl. gesetzl. USt. In dieser Aufwandspauschale sind die Leistungen enthalten, die zum Betrieb der Halle und des Geländes nach dem offiziellen täglichen Veranstaltungsende benötigt werden. Dazu gehören u.a.: benötigte Energie, Hallen- und ggf. Geländereinigung (keine Standreinigung), Shuttlebusse zu den Parkplätzen, Toilettenbewirtschaftung, Bereitschaftsdienste. Um alle Bestellungen bearbeiten zu können, ist der Einsendeschluss der Bestellungen, die nach dem eingehen, werden mit einem 25 %igen Preisaufschlag versehen. Nicht angemeldete Standpartys werden mit einem Preisaufschlag von 100 % berechnet. 1. Diese Hinweise sollen Ihnen helfen, einen sicheren und reibungslosen Ablauf zu ermöglichen und bei Ihrer Party Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Die DECHEMA Ausstellungs-GmbH weist darauf hin, dass nachfolgende Regeln, die technischen Richtlinien der ACHEMA 2018, die Hausordnung, sowie die gültigen und anerkannten Regeln der Technik und die diesbezüglich geltenden Vorschriften wie DIN, VDE, UVV, BGV C1 sowie die Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR) gelten. Die Verantwortung für Schäden und Folgeschäden liegt allein beim Aussteller. 2. Die maximale Dauer der Standparty ist von Uhr bis Uhr. Alle Personen (inkl. Catering, Band, Personal etc., mit Ausnahme der Standbewachung) müssen den Stand spätestens um Uhr verlassen haben. 3. Musikalische Darbietungen dürfen frühestens um Uhr beginnen. Für musikalische Darbietungen sind GEMA-Gebühren zu entrichten. Die Anmeldung bei der GEMA-Bezirksdirektion nimmt der Aussteller selbst vor (siehe Die Lautstärke muss so gewählt werden, dass andere Aussteller und Besucher nicht gestört werden. 4. Ein Shuttlebus fährt 2 x pro Stunde bis Uhr zum Parkplatz Rebstockgelände. Personal und Gäste haben die Möglichkeit ihre Fahrzeuge auf dem Rebstockgelände kostenpflichtig zu parken. Parken auf dem Messegelände ist nicht möglich. Bis Uhr sind die Eingänge Torhaus und Portalhaus geöffnet und die Via Mobile beleuchtet. Die Rollbänder laufen ab Uhr nicht mehr. Bitte teilen Sie Ihren Gästen mit, dass die Garderoben um Uhr schließen. Sollten Sie Ihren Gästen eine Garderobe zur Verfügung stellen wollen, kann dies kostenpflichtig arrangiert werden. Bitte kontaktieren Sie uns unter den genannten Kontaktdaten. 5. Nur die angemietete Standfläche steht zur Verfügung. Bitte überprüfen Sie, dass das Verhältnis der zur Verfügung stehenden Fläche zu den eingeladenen/vorgesehenen Personen der H-VStättR entspricht. Standmobiliar, Tische und Stühle dürfen nicht in die Gänge gestellt werden. Auf keinen Fall dürfen die Nachbarstände betreten werden. Fluchtwege, Türen/Notausgänge, Wandhydranten, Feuermelder, Rettungswege u.ä. sind zwingend frei zu halten. 6. Pro angefangenen 100 Personen muss der Aussteller einen Sicherheitsmitarbeiter bestellen, der für den Schutz der benachbarten Stände zu sorgen hat. Für alle Schäden und Folgeschäden, die der Aussteller, seine Mitarbeiter, Mitarbeiter beauftragter Unternehmen oder Besucher der Party verursachen, trägt der Aussteller bzw. Standbetreiber die volle Verantwortung. 7. Alle Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mindestens B1 bzw. entsprechend EN mindestens Klasse C, d. h. schwer entflammbar sein. Brennende Kerzen, Brennpasten und andere Brennstoffe sind generell nicht erlaubt. Pyrotechnische und Laservorführungen sind nicht gestattet. Der Einsatz von Nebelmaschinen ist genehmigungspflichtig. 8. Bitte geben Sie unter stottut@dechema.de die Anzahl der Dienstleisterfahrzeuge (Caterer, Band, etc.) an, für die Sie Versorgungsscheine benötigen. Wir werden diese Scheine mit Datum und der entsprechenden Toreinfahrt liefern das Kennzeichen und eine Mobilfunk-Nr. müssen von Ihnen eingesetzt werden. 9. Gäste können vor Veranstaltungsschluss nur mit einer gültigen Eintrittskarte das Messegelände betreten. Nach Veranstaltungsschluss ist eine schriftliche Einladung des einladenden Ausstellers im Original erforderlich. Die DECHEMA Ausstellungs-GmbH benötigt ein Muster dieser Einladung. Ohne die Einladung können die Gäste aus Sicherheitsgründen nicht eingelassen werden. Bei Rückfragen: stottut@dechema.de Herr Stottut Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik November März 2017

45 Standüberdachung Standüberdachung Auszug aus den Technischen Richtlinien der ACHEMA 2018 (4.4.2) Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen in den Ausstellungsebenen Stände nach oben hin grundsätzlich offen sein. Decken sprinklertauglich ohne Kompensationsmaßnahmen: Decken sind als offen zu betrachten, wenn nicht mehr als 50% der Deckenfläche bezogen auf den einzelnen m² geschlossen sind. Sprinklertaugliche Deckenstoffe mit einer Maschenweite von mindestens 2 x 4 mm bzw. 3 x 3 mm sind zugelassen (kein Smoke Out). Die Gewebeplane ist horizontal und ausschließlich einlagig zu verspannen. Ein Durchhängen der Gewebeplane ist zu vermeiden. Sprinklertaugliche Deckenstoffe - Beispiele: 2 x 4 bzw. 3 x 3 mm 2 x 4 bzw. 3 x 3 mm Anforderungen an die Deckenstoffe: Deckenstoffe müssen nach DIN B1 bzw. entsprechend EN Klasse C mindestens schwerentflammbar sein und dürfen weder brennend abtropfen noch toxische Gase entwickeln. Ein Nachweis ist in Kopie am Stand vorzuhalten. Decken geschlossen mit und ohne Kompensationsmaße: Bis zu 30 m² zusammenhängende Deckenfläche pro Stand, jedoch nicht mehr als 50% der Standfläche, dürfen ohne weitere Maßnahmen geschlossen ausgeführt werden. Um durch Addition mehrerer Deckenfelder diese maximale Größe der Fläche von 30 m² nicht zu überschreiten, ist zu den Standgrenzen hin ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Auch mehrere bis zu 30 m² große Deckenfelder innerhalb eines Messestands sind möglich, sofern ein Mindestabstand von 3,00 m zwischen den Deckenfeldern eingehalten wird. Kommt es durch Aneinanderreihen von Deckenfeldern (auch standübergreifend) zur Überschreitung der Fläche von 30 m², sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen erforderlich (siehe Punkt 4.4.1, Tabelle 1 Brandschutzkonzept für eingeschossige Ausstellungsstände mit geschlossenen Erdgeschossdecken und zweigeschossige Ausstellungsstände mit offenen Obergeschossdecken ). Die Installation der entsprechenden Kompensationseinrichtungen (1. Brandmeldeanlage, 2. Wandhydrant, 3. optischakustischer Alarm, 4. maschinelle Rauchableitung, 5. Sprinklerung) erfolgt durch Vertragsfirmen der Messe Frankfurt und ist kostenpflichtig. Geschlossene Decken größer als 30 m² sind genehmigungspflichtig. Die Pläne zur Genehmigung sind bis zum bei der DECHEMA Ausstellungs-GmbH, Ausstellungstechnik, einzureichen. Bei zweigeschossigen Aufbauten, Decken als Exponat oder Verdunklungen können geschlossene Decken mit Einschränkung zugelassen werden. Alle Anforderungen in Verbindung mit dem Einbau geschlossener Decken sind unter Punkt in den Tabellen 1 und 2 in den Technischen Richtlinien der ACHEMA 2018 zu finden. Bei Rückfragen: standapproval@dechema.de Tel / Fax: DECHEMA Ausstellungs-GmbH - Ausstellungstechnik März 2017

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