Leitfaden zur Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Künstlersozialabgabe)

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1 Leitfaden zur Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Künstlersozialabgabe) BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Hausadresse: Haus der Deutschen Wirtschaft Breite Straße Berlin Briefadresse: Berlin Tel Fax

2 Inhalt A. Was ist die Künstlersozialabgabe?...3 B. Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?...3 I. Typische Verwerter...3 II. Unternehmen, die Eigenwerbung betreiben...3 III. Generalklausel...4 C. Für wen muss die Künstlersozialabgabe gezahlt werden?/...5 Wer ist Künstler oder Publizist? D. Welche Melde- und Aufzeichnungspflichten bestehen?...6 Wie ist die Künstlersozialabgabe zu berechnen? I. Meldepflicht...6 II. Meldepflichtiges Entgelt / Bemessungsgrundlage...6 III. Aufzeichnungspflichten...8 E. Betriebsprüfung...9 F. Verjährung...9 G. Typische Fälle aus der Praxis...9 H. Kontaktdaten der Künstlersozialkasse...12 I. Literaturhinweise

3 A. Was ist die Künstlersozialabgabe? Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) müssen Verwerter für die Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen eines selbständigen Künstlers u. U. eine Abgabe zur Künstlersozialkasse entrichten, die sich nach dem gezahlten Honorar bemisst. B. Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen? Das KSVG unterscheidet in 24 zwischen drei Tatbeständen für die Abgabepflicht, nämlich die typischen Verwertungen, die sog. Eigenwerbung und die Generalklausel, die als Auffangtatbestand sonstige Verwertungen erfassen soll. Potenziell abgabepflichtig sind alle natürlichen oder juristischen Personen (z. B. auch Arbeitgeberverbände), deren Tätigkeit einem der in 24 KSVG aufgezählten Zwecke dient. I. Typische Verwerter Abgabepflichtig sind nach 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG Unternehmen, die typischerweise künstlerische Leistungen verwerten. Dies sind zum Beispiel Verlage, Presseagenturen, Werbeagenturen oder Galerien. II. Unternehmen, die Eigenwerbung betreiben Nach 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG gehören auch Unternehmen, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, zum Kreis der Abgabepflichtigen, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (Informationsschrift Nr. 5, download unter 1. Eigenwerbung Der Begriff Werbung ist in einem weiten Sinne zu verstehen und schließt indirekte (Image)-Werbung ein. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) ist es ausreichend, dass künstlerische Leistungen zur Gestaltung von Veröffentlichungen in Anspruch genommen werden, 3

4 die dazu geeignet sind, das Unternehmen in der Öffentlichkeit positiv darzustellen. Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig anderer Zwecke spiele für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen würden (BSG, Urteil vom /12 KR 66/92). Unter den Begriff der Eigenwerbung kann damit auch die Herausgabe und Veröffentlichung von Geschäftsberichten, Prospekten, Informationsschriften, Broschüren oder Veranstaltungsdokumentationen fallen, sofern sie der indirekten Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Imagepflege dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. 2. Nicht nur gelegentlich Die Abgabe ist erst bei einer gewissen Regelmäßigkeit der Auftragserteilung fällig. Wann eine nicht nur gelegentliche Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert. Nach Ansicht der Künstlersozialkasse ist eine nur gelegentliche Auftragserteilung bereits auszuschließen, wenn regelmäßig einmal jährlich entsprechende Werbemaßnahmen durchgeführt werden. Dabei wird auf ein Urteil des LSG Niedersachsen vom (L 4 Kr 69/91) verwiesen. III. Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (Generalklausel) Um der Vielfalt und Weiterentwicklung der Kunst- und Verwertungsformen Rechnung zu tragen, wurde in 24 Abs. 2 KSVG eine Generalklausel eingefügt. Abgabepflichtig sind danach auch solche Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Welcher Art diese Einnahmen sind, und ob sie direkt oder nur mittelbar bezogen werden, ist unerheblich. 4

5 Nicht erforderlich ist, dass die Unternehmenstätigkeit auf Erwerb gerichtet ist (BSG, Urteil vom KR 15/88). Es reicht aus, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG, Urteil vom /12 KR 66/92). Unter den Begriff der Einnahmen fallen so beispielsweise auch Mitgliedsbeiträge. Auch hier tritt die Abgabepflicht jedoch erst ein, wenn die Auftragserteilung nicht nur gelegentlich erfolgt. Es gilt dazu das unter II. 2 Ausgeführte. Eine genaue Definition trifft 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Rahmen der Generalklausel lediglich für Veranstaltungen, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Hier ist eine Regelmäßigkeit erst gegeben, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden. C. Für wen muss die Künstlersozialabgabe gezahlt werden? Wer ist Künstler oder Publizist? Die Künstlersozialabgabe ist für selbständige Künstler oder Publizisten i.s.d. KSVG zu zahlen. Nach 2 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt und Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die weitere Definition bedarf der Auslegung und ist durch umfangreiche Rechtsprechung der Sozialgerichte geprägt. Die Künstlersozialkasse hat zur Orientierung einen nicht abschließenden - Künstlerkatalog (Informationsschrift Nr. 6) erstellt. Die Abgabepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der betreffende selbständige Künstler oder Publizist bei der Künstlersozialkasse versichert ist. So soll eine Diskriminierung der bei der Künstlersozialkasse versicherten Künstler verhindert werden. 5

6 Für die Beurteilung der Selbständigkeit gelten die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbständigen (z. B. Weisungsgebundenheit, persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb, Tätigkeit nur für einen Auftraggeber). Zu beurteilen ist das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Künstler oder Publizisten. D. Welche Melde- und Aufzeichnungspflichten bestehen? Wie ist die Künstlersozialabgabe zu berechnen? Alle Entgelte, die an selbständige Künstler und Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, müssen aufgezeichnet und der Künstlersozialkasse gemeldet werden. I. Meldepflicht Spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der Künstlersozialkasse die Entgelte mitteilen, die im Vorjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Dazu ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden (download unter Das Unternehmen ist von sich aus, d. h. auch ohne Aufforderung durch die Künstlersozialkasse zur Meldung verpflichtet. Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Kommt ein abgabepflichtiges Unternehmen der Meldepflicht trotz Aufforderung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig nach, kann die Künstlersozialkasse gem. 27 Abs. 1 Satz 2 KSVG eine Schätzung vornehmen. II. Meldepflichtiges Entgelt/Bemessungsgrundlage Wie hoch die Summe ist, die ein abgabepflichtiges Unternehmen an die Künstlersozialkasse zu zahlen hat, richtet sich nach der Summe der Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wurde. Diese bildet gem. 25 KSVG i.v.m. der 6

7 KSVG-Entgeltverordnung (KSVG-EV) die Bemessungsgrundlage. Der Abgabesatz beträgt im Jahr ,1 Prozent. Wird ein Zusammenschluss von Künstlern beauftragt, gilt: Abgabepflichtig sind Zahlungen an Künstlergruppen, die als natürliche Personen auftreten, wie zum Beispiel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG). Nicht abgabepflichtig sind hingegen Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften. Zur Bemessungsgrundlage gehören: Honorare, Sachleistungen, Auslagen (z. B. Telefon), Nebenkosten (z. B. Materialkosten, Verpflegungskosten), Zahlungen an Zusammenschlüsse von Künstlern/Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG). Zur Bemessungsgrundlage gehören hingegen nicht: Die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, Reisekosten wie z. B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten, die dem Künstler oder Publizisten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden ( 1 KSVG-EV), Aufwendungen für die Bewirtung des Künstlers oder Publizisten ( 1 KSVG-EV), Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z. B. AG, GmbH, Anstalt des öffentlichen Rechts). 7

8 III. Aufzeichnungspflichten Nach 28 KSVG sind Aufzeichnungen über die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. Dazu führt die Künstlersozialkasse in der Informationsschrift Nr. 17 aus: Dem Unternehmer bleibt es im Wesentlichen überlassen, in welcher Form er die Aufzeichnungspflichten erfüllt. Die Aufzeichnungen müssen jedoch folgenden Anforderungen genügen: Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach 27 Abs. 1 KSVG muss aus den Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein. Der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden können. Mehrere Entgeltzahlungen müssen listenmäßig zusammengeführt werden können. Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass diese Anforderungen an die Aufzeichnungen usw. erfüllt werden können. Insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten können nach 36 KSVG mit Bußgeld bis zu belegt werden. Der Bußgeldrahmen soll im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze 1 von bis zu auf bis zu erhöht werden. 1 Kabinettsbeschluss vom 13. Dezember 2006 (download: 8

9 E. Betriebsprüfung Die Künstlersozialkasse kann derzeit eigene Betriebsprüfungen durchführen, die spätestens zwei Wochen im Voraus anzukündigen sind (KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung). Ab Sommer 2007 soll nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze die Prüfung der Künstlersozialabgabe in Unternehmen im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung nach 28p SGB IV von der Deutschen Rentenversicherung Bund übernommen werden. F. Verjährung Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt nach 31 KSVG i.v.m. 25 SGB V eine vierjährige Verjährungsfrist. Wird eine Abgabepflicht für die Vergangenheit festgestellt, können demnach Nachforderungen für bis zu fünf Jahre geltend gemacht werden. Die Künstlersozialkasse hat darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Möglichkeit besteht, Ratenzahlungen zu vereinbaren. G. Typische Fälle aus der Praxis I. Gestaltungsarbeiten (Flyer, Broschüren, Geschäftsberichte etc.) Werden Bücher, Broschüren, Kataloge, Informationsschriften, Flyer etc. hergestellt, sind die Honorare für Fotos, Texte, Konzeption, Redaktion und Gestaltung potenziell abgabepflichtig, wenn sie an selbständig Tätige entrichtet werden. Dies gilt auch, wenn diese Publikationen unentgeltlich abgegeben werden. Der Grund ist eine verlegerische Tätigkeit bzw. Eigenwerbung. Im Künstlerkatalog ausdrücklich genannt sind: Texter, Redakteur, Layouter, Grafik-Designer, Fotograf, Illustrator, Webdesigner. Keine Künstlersozialabgabe ist hingegen für die Druckkosten zu zahlen. Denn diese stellen lediglich technisch bedingte Vervielfältigungskosten des künstlerischen oder publizistischen Werks dar. 9

10 Nicht abgabepflichtig sind Unterlagen, Mitarbeiterzeitschriften, Arbeitsanweisungen, Schulungsunterlagen etc., die lediglich für den internen Gebrauch erstellt werden und an einen klar abgrenzbaren Kreis abgegeben werden. II. Fotos Bei der Beauftragung eines selbständigen Fotografen ist grundsätzlich entscheidend, ob dem Schaffen des Fotografen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegt, die über das in diesem Beruf durch eine schöpferische bzw. gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete Handwerkliche deutlich hinausgeht. Kennzeichnend für Kunst i.s.d. KSVG ist demnach die Motivwahl und -gestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (Komposition, Weichzeichnung, farbliche Gestaltung). Leistungen wie die Auswahl des geeigneten Filmmaterials, des Standorts oder der Ausleuchtung betreffen hingegen lediglich das rein handwerklich-technische Gelingen der Arbeit (BSG Urteil v B 3 KR 11/97 und LSG Stuttgart, Urteil vom L 4 KR 1169/01). Werbefotografen werden nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich als Künstler i.s.d. KSGV angesehen (BSG, Urteile vom , B 3 KR 8/03 und B 3 KR 10/03). Pressefotografen sind stets Publizisten i.s.d. KSVG. Beim Kauf eines Fotos ist zu unterscheiden, ob das Bild direkt von dem Fotografen oder einer Agentur gekauft wird. Sind mehrere Unternehmer beteiligt (z. B. Vermittlung, Agentur), so ist die gegebenenfalls anfallende Künstlersozialabgabe grundsätzlich nur einmal zu zahlen. Entscheidend ist, wer im direkten vertraglichen Verhältnis zu dem Künstler oder Publizisten steht. III. Musikdarbietungen/Unterhaltungskunst bei Betriebsfeiern Das Honorar für Darbietungen selbständiger Musiker oder Unterhaltungskünstler auf Betriebsfeiern und anderen betrieblich veranlassten Veranstaltungen sind potenziell abgabepflichtig. 10

11 IV. Übersetzungen Der Übersetzer ist als Publizist i.s.d. KSVG anzusehen, wenn er gestaltenden Einfluss auf das Druckwerk ausübt. Schriftstücke wie Geschäftsbriefe, Fachtexte oder Prospekte, die ein Unternehmen darstellen, lassen dem Übersetzer keinen gestalterischen Spielraum, da lediglich die exakte Übersetzung in eine andere Sprache erforderlich ist. In diesem Fall ist keine Künstlersozialabgabe zu entrichten. V. Publikationen von Mitarbeitern des Unternehmens Publizist i.s.d. KSVG ist, wer in anderer Weise publizistisch tätig ist. Eine verbindliche Definition der anderen publizistischen Tätigkeit findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung. Das BSG hat sogar eine technische Redakteurin, die u. a. Bedienungsanleitungen anfertigte, als Publizistin i.s.d. KSVG anerkannt (BSG, Urteil v , B 3 KR 7/00). Auch der wissenschaftliche Autor ist im Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Artikel und Beiträge, die von Mitarbeitern verfasst werden, fallen somit grundsätzlich unter die sonstige publizistische Tätigkeit. Entscheidend für die Abgabepflicht ist, ob der Mitarbeiter die Publikation als Arbeitnehmer oder Selbständiger verfasst. 11

12 H. Kontaktdaten der Künstlersozialkasse Künstlersozialkasse Wilhelmshaven Telefon: ( ) Fax: ( ) Internet: I. Literaturhinweise Informationsschriften zur Künstlersozialabgabe für Verwerter Download kostenlos Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Künstlersozialversicherung Stand 2005 Download kostenlos Andri Jürgensen Praxishandbuch Künstlersozialabgabe ISBN , 45 Erscheinungsdatum Neuauflage: Januar 2007 Verlag Kunst Medien Recht Bestellung: Joachim Zacher Die betriebliche Künstlersozialabgabe ISBN , 49 Erscheinungsdatum Neuauflage: Ende Februar 2007 DATAKONTEXT-FACHVERALG GmbH Bestellung: 12

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