Betriebsvereinbarung

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1 ******* Betriebsvereinbarung Zwischen der ***** und dem Betriebsrat der **** wird diese Betriebsvereinbarung über die geschlossen. Arbeitszeit 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der **** 2. Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, gemäß 8 TN-N BRB, beträgt 39,5 Stunden in der Woche bzw. 7,9 Stunden täglich. Die dienstplanmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist bis zu 45 Stunden zuschlagsfrei. Eine Woche im Sinne dieser Betriebsvereinbarung beginnt am Sonntag und endet am Samstag. Als Arbeitszeit werden folgende Tätigkeiten und Zeiten bewertet: Vorbereitungs- und Abschlusszeit (Auf- und Abrüsten der Busse, Abrechnung, Betankung), Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen ( bis 8 Minuten), Wendezeiten ( ab 8 Minuten), bezahlte Pausen, Wegezeiten, Fahrreserven (wird nicht als Arbeitsbereitschaft bewertet), Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft, Sonstige Arbeitszeiten (Innen- und Außendienst) Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht insgesamt eine Stunde überschreiten wird die darüber hinausgehende Zeit mit der Hälfte der Arbeitszeit bewertet. Die als pausenfähig angerechneten Wendezeiten werden hiervon nicht berührt. Sofern die Anrechnung von Wendezeiten im Gelegenheitsverkehr erfolgt müssen mindestens 6 Stunden täglich vergütet werden. Seite 1

2 2.1. Verwaltung Für alle Mitarbeiter der Verwaltung wird gemäß 8 Abs. 5 TV-N BRB eine tägliche Rahmenzeit vereinbart. Die Rahmenzeit beträgt 12 Stunden, in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr. Die Mitarbeiter können innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen, wobei als Kernarbeitszeit die Zeitspanne von 08:00 14:00 Uhr definiert wird. Die gemäß 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich, darf nicht überschritten werden. Sofern Mitarbeiter während der Kernarbeitszeit ihren Arbeitsplatz verlassen, haben sie sich im Sekretariat abzumelden. Die tägliche Arbeitszeit ist vom Mitarbeiter täglich auf seiner Stundenkarte zu erfassen und zum Monatsende durch den Vorgesetzten abzuzeichnen Fahrdienst tägliche / wöchentliche Arbeitszeit Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit muss mindestens 5 Stunden betragen und soll 8,5 Stunden nicht übersteigen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange kann die Mindestarbeitszeit nach Zustimmung des Betriebsrates auf 3 Stunden gekürzt werden. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit kann: auf 9,5 Stunden in Ausnahmefällen auf 10,0 Stunden bei mindestens 2 Stunden Wendezeit auf 11,0 Stunden bei mindestens 3 Stunden Wendezeit auf 12,0 Stunden, wenn nur im Bedarfsfall Arbeit anfällt (Reservedienst), verlängert werden, wobei eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht überschritten werden darf. Geteilte Dienste Die Dienstschicht bei Teildiensten darf einen Zeitraum von 12 Stunden nicht überschreiten. In betriebsnotwendigen Fällen kann der Zeitraum auf bis zu 14 Stunden ausgedehnt werden. Ein Dienst kann mehrmals am Standort (Betriebshof) bzw. am Wohnort des Fahrers (Stammlinie) geteilt werden, wobei die Dienstunterbrechung mindestens 2 Stunden betragen muss. Ein Dienstteil kann auch unter 2 Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit insgesamt mindestens 7,9 Stunden beträgt. Seite 2

3 3. Flexibilisierung 3.1. Jahresarbeitszeit Die Jahresarbeitszeit wird für jeden Ausgleichszeitraum ermittelt. Kalendertage ( ) - Samstage - Sonntage - Wochenfeiertage x tarifvertragliche tägliche Arbeitszeit (7,9 Stunden) ======================================= = Jahresarbeitszeit 3.2. Ausgleichszeitraum Der tarifliche Ausgleichszeitraum von 12 Monaten gemäß 8 Absatz 1 TV-N BRB beginnt am eines jeden Jahres und endet am des Folgejahres. Nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes werden die Mehrarbeitsstunden aus der Differenz der Jahresarbeitszeit und der Ist-Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto übertragen. Bis zu 20 Minderstunden können in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden Arbeitszeitkonto Die Arbeitszeit aus dem alten Arbeitszeitkonto wird mit dem Stand auf das neue Arbeitszeitkonto übertragen. Für jeden Mitarbeiter im Unternehmen wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Dem Arbeitszeitkonto werden monatlich die, gemäß 7 TV-N OVG, in Freizeitguthaben umgewandelten Zeitzuschläge und die nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes entstandenen Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben. Als Nachweis werden die einzelnen Arbeitszeitkonten auf den Stundenkarten der Mitarbeiter geführt. Die auf den Arbeitszeitkonten angesammelten Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters, unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und ist durch ihn rechtzeitig zu beantragen. Freizeitausgleich Antragsfrist Bestätigung 1-2 Arbeitstage 1 Woche kurzfristig 3-15 Arbeitstage 2 Monate 2 Wochen > 15 Arbeitstage 4 Monate 1 Monat In Ausnahmefällen können unter Berücksichtung der betrieblichen Belange die Fristen verkürzt werden. Bei Ablehnung eines beantragten Freizeitausgleiches ist dies dem Mitarbeiter unter Nennung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Seite 3

4 Bei kurzfristigem Widerruf eines bereits genehmigten Freizeitausgleiches, werden dem Arbeitszeitkonto 10% des widerrufenen Freizeitausgleiches zusätzlich gutgeschrieben. Zur Steuerung der Arbeitszeitkonten wird eine Ampelregelung eingeführt. Grün bis 120 Stunden = der Mitarbeiter entscheidet über den Zeitpunkt des Freizeitausgleiches Gelb ab 121 Stunden = der Mitarbeiter wird aufgefordert Freizeitausgleich zu beantragen Rot ab 150 Stunden = die Mitarbeiterin Personaldisposition plant Freizeitausgleich im nächsten Monatsplan Für Mitarbeiter, die bis zum das Unternehmen durch Altersteilzeit bzw. Berentung verlassen, kann auf Antrag ein Langzeitkonto eingerichtet werden. In diesem Fall wird das Arbeitszeitkonto in der Ampelregelung unabhängig von der Höhe der angesammelten Stunden auf Grün gesetzt. Während der Zeit des Freizeitausgleiches aus den Arbeitszeitkonten, werden die monatlichen Bezüge und die etwaigen zustehenden Zuschläge (Urlaubslohn) gezahlt. Im Krankheitsfall ist der Freizeitausgleich wie Urlaub zu behandeln. Die Geschäftsleitung stellt halbjährlich den Personalbedarf sowie die Summe der Freizeitguthaben dar und berät mit dem Betriebsrat die Personalentwicklung. Der Geschäftsführer verpflichtet sich durch geeignete Maßnahmen den Abbau der Freizeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zu ermöglichen. Zur Sicherung der auf den Arbeitszeitkonten angesammelten Arbeitsstunden ist für den Fall der Kündigung dieser Regelung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, einmal jährlich ein Nachweis über die gebildeten Rückstellungen dem Betriebsrat schriftlich darzulegen. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, werden die auf dem Arbeitszeitkonto zum Stichtag des Ausscheidens angesammelten Stunden ausgezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Mitarbeiters, gehen die Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto auf die Erben über. Wird diese Betriebsvereinbarung bzw. der Punkt 3 Flexibilisierung gekündigt, so wird mit der nächsten Lohnabrechnung nach Ablauf der Kündigungsfrist die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelte Arbeitszeit vergütet. 4. Pausenregelung / Lenkzeitunterbrechung Die Mitarbeiter dürfen in den Pausen nicht beschäftigt werden und sie sind berechtigt, ihren Arbeitsplatz während dieser Zeit zu verlassen. Bei Abweichungen von der üblichen Pausenzeit oder des Pausenortes haben sie sich bei der Leitstelle ab- bzw. anzumelden. Seite 4

5 4.1. Verwaltung Die Länge der unbezahlten Pause in der Verwaltung richtet sich nach den Bestimmungen des 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bei einer Arbeitszeit bis 6 Stunden ist keine Pause erforderlich über 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten und über 9 Stunden mindestens 45 Minuten Diese Pausen können in Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe kann der Mitarbeiter die Lage und die Länge seiner Pausen individuell bestimmen Fahrdienst Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Lenkzeitunterbrechung (LZU) von mindestens 30 Minuten oder 2x20 Minuten oder 3x15 Minuten einzulegen. Diese Unterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit bzw. unmittelbar im Anschluss an die 4,5 Stunden Lenkzeit erfolgen. Zur Lenkzeit gehören alle Fahrtätigkeiten (Linien-, Leer- und Betriebsfahrten) sowie alle Fahrunterbrechungen unter 8 Minuten. Betragen die dienstplanmäßigen Wendezeiten ab 8 Minuten, mindestens 1/6 der Lenkzeit, können auch diese als Lenkzeitunterbrechungen angerechnet werden. Die nach 4 ArbZG zu gewährenden Pausen können durch Lenkzeitunterbrechungen abgegolten werden. Hierbei kommen unter Berücksichtigung einer optimalen Dienstplangestaltung folgende Regelungen zur Anwendung: bis zu 6 Stunden über 6 bis 9 Stunden über 9 Stunden wird keine Pause von der Arbeitszeit abgezogen 1. unbezahlte Blockpause (1x30 Minuten) 2. unbezahlte Kurzpause (2x15 Minuten) 3. bezahlte Kurzpause (Sechstelregelung Summe der Lenkzeitunterbrechungen ab 8 Minuten beträgt 1/6 der Gesamtlenkzeit, mindestens 30 Minuten) 1. unbezahlte Blockpause (1x45 Minuten) 2. unbezahlte Blockpause (1x30 und 1x15) Minuten) 3. unbezahlte Blockpause (3x15 Minuten) Die Lage der Pausen wird in den Diensterläuterungen dargestellt. Bei Kurz- oder Blockpausen muss die LZU mindestens 3 Minuten länger sein (technische Wendezeit). Seite 5

6 5. Umwandlung Zeitzuschläge Gemäß 7 TV-N **** werden die nachstehend aufgeführten Zuschläge im Verhältnis 1:1,1 in Arbeitszeit umgewandelt: Nachtarbeitszuschlag Samstagszuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag (35%)*, Vorfestfeiertagszuschlag, Mehrarbeits- / Überstundenzuschlag * für geleistete Feiertagsarbeit erhält der Mitarbeiter einen zusätzlichen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung ( 11 Abs.1 Buchstabe d) bb). 6. Mehrarbeit / Überstunden Mehrarbeitsstunden sind die im Rahmen der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, welche den zuschlagsfreien Wochenarbeitszeitkorridor von 45 Stunden übersteigen. (Zeitzuschlag 30%) Überstunden sind alle an dienstplanmäßig freien Tagen bzw. außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden. 7. Verfügungsdienste/Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft Verfügungsdienste werden im Dienstplan mit der tarifvertraglichen täglichen Arbeitszeit (7,9 h) geplant. Mitarbeiter, die mit einem Verfügungsdienst geplant sind, müssen spätestens zum Dienstende des Vortages bzw. 24 Stunden vor Beginn des Dienstes über ihren Einsatz informiert werden. Sollte eine Information durch die Sachbearbeiterin Personaldisposition bzw. den Mitarbeitern der Leitstelle nicht erfolgen, kann keine dienstplanmäßige Arbeit angeordnet werden. Verfügungsdienste werden im Umfang der Urlaubs- und Krankenvertretung sowie zur Absicherung von Sonderfahrten in den Dienstplan eingearbeitet. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Mitarbeiter, ohne Arbeit zu leisten, am Arbeitsplatz oder an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat. Ist es erforderlich Rufbereitschaft einzurichten, so ist dies im Dienstplan auszuweisen. Rufbereitschaftsdienste dürfen max. 12 Stunden betragen. Der Mitarbeiter ist während der Rufbereitschaft mit einem Mobiltelefon auszustatten und hat sich bei Benachrichtigung unverzüglich telefonisch im Unternehmen zu melden. Er hat seinen Aufenthalt außerhalb seines Wohnortes so zu wählen, dass er innerhalb von 30 Minuten auf dem Betriebshof erscheinen kann. Seite 6

7 8. Vorbereitungs- und Abschlusszeit Betriebshof ******* Vorbereitungszeit = 5 Minuten Anmelden und Information zum Dienstablauf Sichtkontrolle Fahrzeuginnenreinigung Sichtkontrolle Unfallschäden Fahrzeugaufrüstung Nachbereitung = 12 Minuten Fahrzeugabstellung Fahrzeugabrüstung Kontrolle Sachbeschädigungen, grobe Verunreinigungen, Fundsachen Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen Dienstplaninformation und Abmeldung in der Leitstelle Betriebshof ****** Vorbereitungszeit = 15 Minuten Anmelden und Information zum Dienstablauf Sichtkontrolle Fahrzeuginnenreinigung Sichtkontrolle Unfallschäden Fahrzeugaufrüstung Fahrzeugdurchsicht gemäß StVO (Räder, Reifen, Bremsdruck, Beleuchtungseinrichtungen, Signalanlagen, Scheiben- und Wagenheizung, Unterlegkeile, Feuerlöscher, Verbandskasten, Warndreieck, Informationseinrichtungen) Nachbereitung = 11 Minuten Fahrzeugabstellung Fahrzeugabrüstung Kontrolle Sachbeschädigungen, grobe Verunreinigungen, Fundsachen Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen Dienstplaninformation und Abmeldung in der Leitstelle 9. Abrechnung / Tankzeit Die Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen in ***** wird mit der Nachbereitungszeit pauschal (täglich 4 Minuten) abgegolten. Die Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen in ***** erfolgt einmal wöchentlich bzw. wenn die Einnahmen einen Betrag von 250,00 EUR überschritten haben. Die Abrechnungszeit beträgt wöchentlich 5 Minuten und wird mit der Nachbereitungszeit pauschal (täglich 1 Minute) abgegolten. Die eingenommenen Fahrgelder können in den persönlichen Schließfächern bzw. Schränken aufbewahrt werden. Ein Diebstahl ist sofort nach Bekannt werden im Unternehmen zu melden. Bei Verlust durch Diebstahl aus den persönlichen Schließfächern bzw. Schränken haftet das Unternehmen. Die Betankung der Fahrzeuge durch die Mitarbeiter im Betriebsteil ***** hat generell in den Wendezeiten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, sind die Fahrzeuge nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit zu betanken und die Tankzeit mit 10 Minuten auf dem TAN zu vermerken. Seite 7

8 10. Dienstplangestaltung Vor Inkraftsetzen einer geänderten Dienstreihenfolge bzw. vor Aushang der Monatsdienstpläne ist die Zustimmung des Betriebsrates gemäß 87 BetrVG einzuholen. Änderung in der Dienstreihenfolge sowie im Monatsdienstplan sind dem Fahrpersonal durch Aushang an den betriebsüblichen Stellen bis spätestens zum 15. des Vormonats bekannt zu geben. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich über operative Änderungen für seinen nächsten Arbeitstag an den Tagesdienstplänen zum Dienstende zu informieren. Die Dienstplangestaltung erfolgt getrennt für die Betriebshöfe Germendorf und Gransee BH***** Erstellt wird ein Monatsdienstplan mit einer wöchentlichen Dienstreihenfolge BH ***** Hier erfolgt die Einteilung in Haupt- und Nebenturnus. Der Nebenturnus erhält einen Monatsplan mit einer wöchentlichen Dienstreihenfolge zuzüglich der vergebenen Stammdienste. Für den Hauptturnus wird eine Dienstreihenfolge mit einem festgelegten Rhythmus vereinbart. Die Verteilung der Mitarbeiter und die Dienstreihenfolge für den Hauptturnus werden dieser Betriebsvereinbarung als Anlage beigefügt. 11. Gültigkeit der Betriebsvereinbarung Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Die Kündigung einzelner in sich geschlossener Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung ist möglich. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom Gleichzeitig entfallen die Betriebsvereinbarungen Pauschalisierung der Erschwerniszuschläge vom Pauschalisierung des Kassiererzuschlages vom Geteilte Dienste vom Geschäftsführer Betriebsratsvorsitzender Seite 8

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