Betriebsvereinbarung
|
|
- Max Albrecht
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ******* Betriebsvereinbarung Zwischen der ***** und dem Betriebsrat der **** wird diese Betriebsvereinbarung über die geschlossen. Arbeitszeit 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der **** 2. Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, gemäß 8 TN-N BRB, beträgt 39,5 Stunden in der Woche bzw. 7,9 Stunden täglich. Die dienstplanmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist bis zu 45 Stunden zuschlagsfrei. Eine Woche im Sinne dieser Betriebsvereinbarung beginnt am Sonntag und endet am Samstag. Als Arbeitszeit werden folgende Tätigkeiten und Zeiten bewertet: Vorbereitungs- und Abschlusszeit (Auf- und Abrüsten der Busse, Abrechnung, Betankung), Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen ( bis 8 Minuten), Wendezeiten ( ab 8 Minuten), bezahlte Pausen, Wegezeiten, Fahrreserven (wird nicht als Arbeitsbereitschaft bewertet), Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft, Sonstige Arbeitszeiten (Innen- und Außendienst) Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht insgesamt eine Stunde überschreiten wird die darüber hinausgehende Zeit mit der Hälfte der Arbeitszeit bewertet. Die als pausenfähig angerechneten Wendezeiten werden hiervon nicht berührt. Sofern die Anrechnung von Wendezeiten im Gelegenheitsverkehr erfolgt müssen mindestens 6 Stunden täglich vergütet werden. Seite 1
2 2.1. Verwaltung Für alle Mitarbeiter der Verwaltung wird gemäß 8 Abs. 5 TV-N BRB eine tägliche Rahmenzeit vereinbart. Die Rahmenzeit beträgt 12 Stunden, in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr. Die Mitarbeiter können innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen, wobei als Kernarbeitszeit die Zeitspanne von 08:00 14:00 Uhr definiert wird. Die gemäß 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich, darf nicht überschritten werden. Sofern Mitarbeiter während der Kernarbeitszeit ihren Arbeitsplatz verlassen, haben sie sich im Sekretariat abzumelden. Die tägliche Arbeitszeit ist vom Mitarbeiter täglich auf seiner Stundenkarte zu erfassen und zum Monatsende durch den Vorgesetzten abzuzeichnen Fahrdienst tägliche / wöchentliche Arbeitszeit Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit muss mindestens 5 Stunden betragen und soll 8,5 Stunden nicht übersteigen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange kann die Mindestarbeitszeit nach Zustimmung des Betriebsrates auf 3 Stunden gekürzt werden. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit kann: auf 9,5 Stunden in Ausnahmefällen auf 10,0 Stunden bei mindestens 2 Stunden Wendezeit auf 11,0 Stunden bei mindestens 3 Stunden Wendezeit auf 12,0 Stunden, wenn nur im Bedarfsfall Arbeit anfällt (Reservedienst), verlängert werden, wobei eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht überschritten werden darf. Geteilte Dienste Die Dienstschicht bei Teildiensten darf einen Zeitraum von 12 Stunden nicht überschreiten. In betriebsnotwendigen Fällen kann der Zeitraum auf bis zu 14 Stunden ausgedehnt werden. Ein Dienst kann mehrmals am Standort (Betriebshof) bzw. am Wohnort des Fahrers (Stammlinie) geteilt werden, wobei die Dienstunterbrechung mindestens 2 Stunden betragen muss. Ein Dienstteil kann auch unter 2 Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit insgesamt mindestens 7,9 Stunden beträgt. Seite 2
3 3. Flexibilisierung 3.1. Jahresarbeitszeit Die Jahresarbeitszeit wird für jeden Ausgleichszeitraum ermittelt. Kalendertage ( ) - Samstage - Sonntage - Wochenfeiertage x tarifvertragliche tägliche Arbeitszeit (7,9 Stunden) ======================================= = Jahresarbeitszeit 3.2. Ausgleichszeitraum Der tarifliche Ausgleichszeitraum von 12 Monaten gemäß 8 Absatz 1 TV-N BRB beginnt am eines jeden Jahres und endet am des Folgejahres. Nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes werden die Mehrarbeitsstunden aus der Differenz der Jahresarbeitszeit und der Ist-Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto übertragen. Bis zu 20 Minderstunden können in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden Arbeitszeitkonto Die Arbeitszeit aus dem alten Arbeitszeitkonto wird mit dem Stand auf das neue Arbeitszeitkonto übertragen. Für jeden Mitarbeiter im Unternehmen wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Dem Arbeitszeitkonto werden monatlich die, gemäß 7 TV-N OVG, in Freizeitguthaben umgewandelten Zeitzuschläge und die nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes entstandenen Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben. Als Nachweis werden die einzelnen Arbeitszeitkonten auf den Stundenkarten der Mitarbeiter geführt. Die auf den Arbeitszeitkonten angesammelten Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters, unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und ist durch ihn rechtzeitig zu beantragen. Freizeitausgleich Antragsfrist Bestätigung 1-2 Arbeitstage 1 Woche kurzfristig 3-15 Arbeitstage 2 Monate 2 Wochen > 15 Arbeitstage 4 Monate 1 Monat In Ausnahmefällen können unter Berücksichtung der betrieblichen Belange die Fristen verkürzt werden. Bei Ablehnung eines beantragten Freizeitausgleiches ist dies dem Mitarbeiter unter Nennung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Seite 3
4 Bei kurzfristigem Widerruf eines bereits genehmigten Freizeitausgleiches, werden dem Arbeitszeitkonto 10% des widerrufenen Freizeitausgleiches zusätzlich gutgeschrieben. Zur Steuerung der Arbeitszeitkonten wird eine Ampelregelung eingeführt. Grün bis 120 Stunden = der Mitarbeiter entscheidet über den Zeitpunkt des Freizeitausgleiches Gelb ab 121 Stunden = der Mitarbeiter wird aufgefordert Freizeitausgleich zu beantragen Rot ab 150 Stunden = die Mitarbeiterin Personaldisposition plant Freizeitausgleich im nächsten Monatsplan Für Mitarbeiter, die bis zum das Unternehmen durch Altersteilzeit bzw. Berentung verlassen, kann auf Antrag ein Langzeitkonto eingerichtet werden. In diesem Fall wird das Arbeitszeitkonto in der Ampelregelung unabhängig von der Höhe der angesammelten Stunden auf Grün gesetzt. Während der Zeit des Freizeitausgleiches aus den Arbeitszeitkonten, werden die monatlichen Bezüge und die etwaigen zustehenden Zuschläge (Urlaubslohn) gezahlt. Im Krankheitsfall ist der Freizeitausgleich wie Urlaub zu behandeln. Die Geschäftsleitung stellt halbjährlich den Personalbedarf sowie die Summe der Freizeitguthaben dar und berät mit dem Betriebsrat die Personalentwicklung. Der Geschäftsführer verpflichtet sich durch geeignete Maßnahmen den Abbau der Freizeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zu ermöglichen. Zur Sicherung der auf den Arbeitszeitkonten angesammelten Arbeitsstunden ist für den Fall der Kündigung dieser Regelung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, einmal jährlich ein Nachweis über die gebildeten Rückstellungen dem Betriebsrat schriftlich darzulegen. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, werden die auf dem Arbeitszeitkonto zum Stichtag des Ausscheidens angesammelten Stunden ausgezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Mitarbeiters, gehen die Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto auf die Erben über. Wird diese Betriebsvereinbarung bzw. der Punkt 3 Flexibilisierung gekündigt, so wird mit der nächsten Lohnabrechnung nach Ablauf der Kündigungsfrist die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelte Arbeitszeit vergütet. 4. Pausenregelung / Lenkzeitunterbrechung Die Mitarbeiter dürfen in den Pausen nicht beschäftigt werden und sie sind berechtigt, ihren Arbeitsplatz während dieser Zeit zu verlassen. Bei Abweichungen von der üblichen Pausenzeit oder des Pausenortes haben sie sich bei der Leitstelle ab- bzw. anzumelden. Seite 4
5 4.1. Verwaltung Die Länge der unbezahlten Pause in der Verwaltung richtet sich nach den Bestimmungen des 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bei einer Arbeitszeit bis 6 Stunden ist keine Pause erforderlich über 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten und über 9 Stunden mindestens 45 Minuten Diese Pausen können in Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe kann der Mitarbeiter die Lage und die Länge seiner Pausen individuell bestimmen Fahrdienst Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Lenkzeitunterbrechung (LZU) von mindestens 30 Minuten oder 2x20 Minuten oder 3x15 Minuten einzulegen. Diese Unterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit bzw. unmittelbar im Anschluss an die 4,5 Stunden Lenkzeit erfolgen. Zur Lenkzeit gehören alle Fahrtätigkeiten (Linien-, Leer- und Betriebsfahrten) sowie alle Fahrunterbrechungen unter 8 Minuten. Betragen die dienstplanmäßigen Wendezeiten ab 8 Minuten, mindestens 1/6 der Lenkzeit, können auch diese als Lenkzeitunterbrechungen angerechnet werden. Die nach 4 ArbZG zu gewährenden Pausen können durch Lenkzeitunterbrechungen abgegolten werden. Hierbei kommen unter Berücksichtigung einer optimalen Dienstplangestaltung folgende Regelungen zur Anwendung: bis zu 6 Stunden über 6 bis 9 Stunden über 9 Stunden wird keine Pause von der Arbeitszeit abgezogen 1. unbezahlte Blockpause (1x30 Minuten) 2. unbezahlte Kurzpause (2x15 Minuten) 3. bezahlte Kurzpause (Sechstelregelung Summe der Lenkzeitunterbrechungen ab 8 Minuten beträgt 1/6 der Gesamtlenkzeit, mindestens 30 Minuten) 1. unbezahlte Blockpause (1x45 Minuten) 2. unbezahlte Blockpause (1x30 und 1x15) Minuten) 3. unbezahlte Blockpause (3x15 Minuten) Die Lage der Pausen wird in den Diensterläuterungen dargestellt. Bei Kurz- oder Blockpausen muss die LZU mindestens 3 Minuten länger sein (technische Wendezeit). Seite 5
6 5. Umwandlung Zeitzuschläge Gemäß 7 TV-N **** werden die nachstehend aufgeführten Zuschläge im Verhältnis 1:1,1 in Arbeitszeit umgewandelt: Nachtarbeitszuschlag Samstagszuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag (35%)*, Vorfestfeiertagszuschlag, Mehrarbeits- / Überstundenzuschlag * für geleistete Feiertagsarbeit erhält der Mitarbeiter einen zusätzlichen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung ( 11 Abs.1 Buchstabe d) bb). 6. Mehrarbeit / Überstunden Mehrarbeitsstunden sind die im Rahmen der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, welche den zuschlagsfreien Wochenarbeitszeitkorridor von 45 Stunden übersteigen. (Zeitzuschlag 30%) Überstunden sind alle an dienstplanmäßig freien Tagen bzw. außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden. 7. Verfügungsdienste/Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft Verfügungsdienste werden im Dienstplan mit der tarifvertraglichen täglichen Arbeitszeit (7,9 h) geplant. Mitarbeiter, die mit einem Verfügungsdienst geplant sind, müssen spätestens zum Dienstende des Vortages bzw. 24 Stunden vor Beginn des Dienstes über ihren Einsatz informiert werden. Sollte eine Information durch die Sachbearbeiterin Personaldisposition bzw. den Mitarbeitern der Leitstelle nicht erfolgen, kann keine dienstplanmäßige Arbeit angeordnet werden. Verfügungsdienste werden im Umfang der Urlaubs- und Krankenvertretung sowie zur Absicherung von Sonderfahrten in den Dienstplan eingearbeitet. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Mitarbeiter, ohne Arbeit zu leisten, am Arbeitsplatz oder an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat. Ist es erforderlich Rufbereitschaft einzurichten, so ist dies im Dienstplan auszuweisen. Rufbereitschaftsdienste dürfen max. 12 Stunden betragen. Der Mitarbeiter ist während der Rufbereitschaft mit einem Mobiltelefon auszustatten und hat sich bei Benachrichtigung unverzüglich telefonisch im Unternehmen zu melden. Er hat seinen Aufenthalt außerhalb seines Wohnortes so zu wählen, dass er innerhalb von 30 Minuten auf dem Betriebshof erscheinen kann. Seite 6
7 8. Vorbereitungs- und Abschlusszeit Betriebshof ******* Vorbereitungszeit = 5 Minuten Anmelden und Information zum Dienstablauf Sichtkontrolle Fahrzeuginnenreinigung Sichtkontrolle Unfallschäden Fahrzeugaufrüstung Nachbereitung = 12 Minuten Fahrzeugabstellung Fahrzeugabrüstung Kontrolle Sachbeschädigungen, grobe Verunreinigungen, Fundsachen Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen Dienstplaninformation und Abmeldung in der Leitstelle Betriebshof ****** Vorbereitungszeit = 15 Minuten Anmelden und Information zum Dienstablauf Sichtkontrolle Fahrzeuginnenreinigung Sichtkontrolle Unfallschäden Fahrzeugaufrüstung Fahrzeugdurchsicht gemäß StVO (Räder, Reifen, Bremsdruck, Beleuchtungseinrichtungen, Signalanlagen, Scheiben- und Wagenheizung, Unterlegkeile, Feuerlöscher, Verbandskasten, Warndreieck, Informationseinrichtungen) Nachbereitung = 11 Minuten Fahrzeugabstellung Fahrzeugabrüstung Kontrolle Sachbeschädigungen, grobe Verunreinigungen, Fundsachen Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen Dienstplaninformation und Abmeldung in der Leitstelle 9. Abrechnung / Tankzeit Die Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen in ***** wird mit der Nachbereitungszeit pauschal (täglich 4 Minuten) abgegolten. Die Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen in ***** erfolgt einmal wöchentlich bzw. wenn die Einnahmen einen Betrag von 250,00 EUR überschritten haben. Die Abrechnungszeit beträgt wöchentlich 5 Minuten und wird mit der Nachbereitungszeit pauschal (täglich 1 Minute) abgegolten. Die eingenommenen Fahrgelder können in den persönlichen Schließfächern bzw. Schränken aufbewahrt werden. Ein Diebstahl ist sofort nach Bekannt werden im Unternehmen zu melden. Bei Verlust durch Diebstahl aus den persönlichen Schließfächern bzw. Schränken haftet das Unternehmen. Die Betankung der Fahrzeuge durch die Mitarbeiter im Betriebsteil ***** hat generell in den Wendezeiten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, sind die Fahrzeuge nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit zu betanken und die Tankzeit mit 10 Minuten auf dem TAN zu vermerken. Seite 7
8 10. Dienstplangestaltung Vor Inkraftsetzen einer geänderten Dienstreihenfolge bzw. vor Aushang der Monatsdienstpläne ist die Zustimmung des Betriebsrates gemäß 87 BetrVG einzuholen. Änderung in der Dienstreihenfolge sowie im Monatsdienstplan sind dem Fahrpersonal durch Aushang an den betriebsüblichen Stellen bis spätestens zum 15. des Vormonats bekannt zu geben. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich über operative Änderungen für seinen nächsten Arbeitstag an den Tagesdienstplänen zum Dienstende zu informieren. Die Dienstplangestaltung erfolgt getrennt für die Betriebshöfe Germendorf und Gransee BH***** Erstellt wird ein Monatsdienstplan mit einer wöchentlichen Dienstreihenfolge BH ***** Hier erfolgt die Einteilung in Haupt- und Nebenturnus. Der Nebenturnus erhält einen Monatsplan mit einer wöchentlichen Dienstreihenfolge zuzüglich der vergebenen Stammdienste. Für den Hauptturnus wird eine Dienstreihenfolge mit einem festgelegten Rhythmus vereinbart. Die Verteilung der Mitarbeiter und die Dienstreihenfolge für den Hauptturnus werden dieser Betriebsvereinbarung als Anlage beigefügt. 11. Gültigkeit der Betriebsvereinbarung Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Die Kündigung einzelner in sich geschlossener Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung ist möglich. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom Gleichzeitig entfallen die Betriebsvereinbarungen Pauschalisierung der Erschwerniszuschläge vom Pauschalisierung des Kassiererzuschlages vom Geteilte Dienste vom Geschäftsführer Betriebsratsvorsitzender Seite 8
(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrArbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
Mehr(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)
7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrÄrztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige
MehrBetriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten zwischen dem Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst A. Jeschke, Frau Dr. Sabine Kisselbach,
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.
Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrFür Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.
Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
MehrMusterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)
Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrTempusCapio Tarifdaten
TempusCapio Tarifdaten 1. Grundsätzliches An dieser Stelle werden alle grundsätzlichen Tarifdaten abgefragt. Diese fließen anschließend automatisch in das Programm ein. Zum Start sind Beispieleinstellungen
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrVereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen
ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,
MehrMerkblatt November 2013
Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005
MehrDienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
MehrVereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,
Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrNr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis
Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten
MehrDeutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:
Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder
GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,
MehrHeadline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des
Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
MehrTrotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010
IG Metall Informationstagung Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrVerordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)
Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung) vom 10. November 2003 Ausgabe Januar 2008 Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrARBEITSVERTRAG. Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer)
ARBEITSVERTRAG Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: Seite
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrEU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!
Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006
MehrDas Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:
Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen
MehrAmtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der
MehrZusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag?
Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag? Arbeitnehmer und Angestellte, die im Schichtdienst tätig sind, leisten
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
Mehr72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrMuster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
MehrJahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?
Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
Mehr3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrRegelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission
Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche
MehrArbeitsvertrag (147)
Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide
MehrARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN
ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN (Nicht Zutreffendes streichen) zwischen dem/der Unternehmen/er/in und dem/der Arbeitnehmer/in (als Arbeitgeber/in) (Name, Vorname) (Anschrift) (Geburtstag,
MehrBelastungen am Arbeitsplatz
Anlage 2b Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitschutzgesetz BU/GmbH: Abteilung:.. Schlüssel-.. Anmerkung: Sie bekamen diesen bogen von der gemeinsamen Kommission* überreicht.
MehrSchichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder
Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Definition Schichtarbeit Ein Arbeitsplatz wird im Laufe des Tages durch verschiedene Arbeitnehmer/innen besetzt Arbeitszeit
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrKongress Pflege 2012
Kongress Pflege 2012 27./28. Januar 2012, Berlin Programmteil M Dienstpläne ökonomisch und mitarbeiterorientiert gestalten - Aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ernst Burger Landesarbeitsgericht München I.
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrQuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell
Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Mitarbeiter-Dienstplan Verwaltung von Arbeitszeitmodellen Im Managementportal können Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmodelle für die Mitarbeiterinnen und
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrAnlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich
Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
MehrStundenerfassung Version 1.8
Stundenerfassung Version 1.8 Anleitung Überstunden Ein Modul der Plusversion 2008 netcadservice GmbH netcadservice GmbH Augustinerstraße 3 D-83395 Freilassing Dieses Programm ist urheberrechtlich geschützt.
MehrRegelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission
Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte
MehrArbeitszeit an Tankstellen
Arbeitszeit an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGE Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 regelt die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten der erwachsenen Arbeitnehmer
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrHandbucherweiterung Zuschlag
Handbucherweiterung Zuschlag Inhalt 1. Allgemeines S. 1 2. Installation S. 1 3. Erweiterungen bei den Zeitplänen S. 1 4. Erweiterung der Baumstruktur S. 2 5. Erweiterung im Personalstamm S. 2 6. Erweiterung
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
MehrWEGE IN DEN RUHESTAND
WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrTarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,
Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen
MehrGummersbach. Flexibel erfolgreich Wie Mittelständler sich mit intelligenten Arbeitszeitmodellen attraktiv und wettbewerbsfähig aufstellen können.
Flexibel erfolgreich Wie Mittelständler sich mit intelligenten Arbeitszeitmodellen attraktiv und wettbewerbsfähig aufstellen können. Interessenlagen und Wünsche im Widerspruch? Individuelle Balance zwischen
MehrAnleitung zur Einrichtung von Kontoweckern im Online Banking
Anleitung zur Einrichtung von Kontoweckern im Online Banking 1. Klicken Sie in der Menüleiste links auf Kontowecker. Klicken Sie auf Zur Freischaltung um den Kontowecker zu aktivieren. 2. Bitte lesen und
MehrArbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes
Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes 1 Was uns stört Dauer Tag Woche Monat Lage Wochenende Nachtschicht Fehlende Planbarkeit Keine Planung Abweichungen... 2 1 Wer macht
MehrII. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009
II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek
MehrRegelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 22.04.2005 Nr. 30/05 Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart Im Rahmen der
Mehr