Dienstvereinbarung über Arbeitszeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung über Arbeitszeit"

Transkript

1 Dienstvereinbarung über Arbeitszeit Zwischen dem Universitätsklinikum Köln (AöR) - im folgenden Dienststelle genannt - vertreten durch den Ärztlichen Direktor und dem Personalrat Wissenschaft der Uniklinik Köln - im folgenden Personalrat genannt - vertreten durch den Vorsitzenden wird auf der Grundlage des 70 Personalvertretungsgesetz für das Land NRW (LPVG NW) folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen.

2 Präambel Dienstpläne bilden den Rahmen zur Gewährleistung qualifizierter Arbeitsabläufe und einer qualitativ hochwertigen Leistung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Beschäftigten. Dienstpläne sind ausgewogen, familienfreundlich, altersgerecht und sozial verträglich zu gestalten. Diese Dienstvereinbarung soll unter Berücksichtigung der neuesten arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der arbeitszeitgesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeitszeitgestaltung sicherstellen. Falls im Text nicht anders erwähnt, sind nachfolgend mit der Bezeichnung Beschäftigte alle im Geltungsbereich Genannten sowie in gleicher Weise Frauen und Männer gemeint. 1 Geltungsbereich 1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Universität zu Köln, die in der mittelbaren und unmittelbaren Krankenversorgung der Kliniken und Abteilungen an der Uniklinik Köln tätig sind. 2) Ausgenommen sind Beschäftigte, die nicht dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterliegen. Ebenso ausgenommen sind die personalverantwortlichen Oberärzte. 2 Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen, Ruhezeiten, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst 1) Die Festlegung von a. Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen und Ruhezeiten, b. Beginn und Ende der Bereitschaftsdienste, c. Beginn und Ende der Rufbereitschaftsdienste in den einzelnen Kliniken und Abteilungen werden in bereichsspezifischen Grunddienstplänen gesondert vereinbart und in der Anlage 1 - Grunddienstpläne zu dieser Dienstvereinbarung gesammelt. Als Grundlage für alle Grunddienstpläne ist das Muster zu verwenden. 2) Bereits bestehende bzw. angewandte Grunddienstpläne der Kliniken und Abteilungen haben weiterhin unverändert Gültigkeit. Sie werden sukzessive als Anlage in dieser Dienstvereinbarung aufgenommen. Für diese Grunddienstpläne entfällt jegliche Probephase. Die Beteiligung der Beschäftigten ist in diesem Fall in der Regel ebenfalls entbehrlich. 2

3 3) Neue Grunddienstpläne sollen grundsätzlich zunächst für mindestens 6 und maximal 12 Monate erprobt werden. Erst nach Zustimmung durch den Personalrat sollen die Veränderungen umgesetzt werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Probephase entscheidet der Personalrat in Rücksprache mit den Beschäftigten und der Dienststelle über die Entfristung des Grunddienstplans. 4) Änderungen an bestehenden Grunddienstplänen sind stets zuvor dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen. Entsprechen aktuelle Grunddienstpläne nicht den betrieblichen, gesetzlichen oder tariflichen Anforderungen, sind sie unverzüglich anzupassen und zur Mitbestimmung vorzulegen. In Fällen gesetzlicher und tariflicher Anforderungen kann eine Umsetzung vor erfolgter Mitbestimmung erfolgen. 5) Alle Dienstpläne sollen dem Handlungsleitfaden zur Arbeitszeitgestaltung, der dieser DV als Anlage 3 beigefügt ist, entsprechen. Der Handlungsleitfaden wird allen Leiterinnen und Leitern der Kliniken und Abteilungen zur Verfügung gestellt und ist von diesen bei der Dienstplangestaltung zu beachten. 3 Ausgleichszeitraum 1) Der Ausgleichszeitraum für die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (entsprechend der Regelungen des Tarifvertrages) ein Jahr. 2) Zur Umsetzung wird im Dienstplansystem SP-Expert ein Regeldienstkonto ( 4) eingerichtet. Bei jedem Durchschreiten der Null-Grenze (*) beginnt für den Beschäftigten ein individueller neuer Ausgleichszeitraum von 365 Tagen. (*)Protokollnotiz: Die Null-Grenze ist erreicht, sobald das Regeldienstkonto einen Saldo zwischen +5 Std. und -5 Std. erreicht. 4 Regeldienstkonto 1) Für alle Beschäftigten werden Regeldienstkonten geführt, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenz) festgehalten werden. 2) Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden. 3) Das Regeldienstkonto wird innerhalb des Ausgleichszeitraums nicht ausgezahlt auch nicht bei Ausscheiden des Beschäftigten. Im Falle des Ausscheidens, vor Antritt einer Elternzeit oder längeren sonstigen Beurlaubung ist das Regeldienstkonto generell auszugleichen. 4) Bei Ausscheiden bzw. internem Wechsel in andere Kliniken oder Abteilungen eines/einer Beschäftigten ist das Regeldienstkonto durch entsprechende Arbeitszeitdisposition des Dienstplanverantwortlichen der abgebenden Klinik/Abteilung so zu 3

4 steuern, dass es mit Umsetzung bzw. Ausscheiden bei Null ausläuft. Eine Übertragung bestehenden Guthabens auf dem Regeldienstkonto bei Versetzung in andere Klinik oder Abteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der aufnehmenden Abteilung, die auf dem Umsetzungsformular zu vermerken ist. Ist dies nicht möglich, werden verbliebene Salden gemäß den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen ausgezahlt; Minussalden verfallen zu Lasten des Arbeitgebers soweit der/die Beschäftigte den fehlenden Ausgleich nicht zu vertreten hat. 5) Erreicht das Regeldienstkonto nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes von einem Jahr nach 3 nicht die Nulllinie können auf Antrag des Beschäftigten maximal 20 Plusstunden und maximal 10 Minusstunden auf den folgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden. Darüber hinaus geltende Plusstunden werden mit dem nächsten monatlichen Entgelt zu Lasten des Klinik-/Abteilungsbudgets ausbezahlt oder entsprechend 5 auf ein persönliches Langzeitkonto gebucht. Darüber hinaus gehende Minusstunden verfallen zu Lasten des Klinik-/Abteilungsbudgets ersatzlos. (*)Protokollnotiz: Vor Inkrafttreten bestehende Stundensalden werden auf ein so genanntes Parkkonto verbracht und sind insofern von dieser Regelung unabhängig. 6) Die Dienststelle stellt den Beschäftigten den Stundennachweis im Webterminal des SP-Expert im Sinne einer fortlaufenden Kontrolle seiner Selbstaufzeichnung zur Verfügung; die fachliche Kontrolle und Freigabe für Zwecke der Abrechnung obliegt dem gemeinsam dem Beschäftigten und dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen. 7) Das Regeldienstkonto unterliegt der nachfolgenden Ampelregelung: Der Zeitkontenwert soll sich in einer Bandbreite von 40 bis Stunden bewegen. Bei einer drohenden Unter- bzw. Überschreitung dieser Grenzen können die Beschäftigten auf Wunsch die Unterstützung ihrer Dienstvorgesetzten in Anspruch nehmen. Machen die Beschäftigten von dieser Option Gebrauch, haben sie, wenn sie eine Entlastung wünschen, gegenüber dem Dienstvorgesetzten einen verbindlichen Anspruch auf die Vereinbarung entlastender Maßnahmen. Bei einem Zeitwert unter 20 Stunden und ab + 80 Stunden sind die Beschäftigten verpflichtet, ihren Dienstvorgesetzten hiervon unaufgefordert zu unterrichten und gemeinsam verbindliche Ausgleichsmaßnahmen zu vereinbaren. 8) Ampelsteuerung für die Dienstplaner: Die maximale Bandbreite des Regeldienstkontos beträgt 40 und Stunden Beispiele: Innerhalb der Bandbreite des Regeldienstkontos wird der Zeitsaldo nach folgenden Ampelphasen gesteuert: 4

5 GRÜN = über 20 bzw. unter 80 Stunden Der Saldo wird entsprechend der Dispositionsregeln des jeweiligen Arbeitszeitmodells gesteuert. Besondere Rücksteuerungsmaßnahmen sind angesichts der relativ geringen Abweichung von der Null-Linie in der Regel nicht erforderlich. GELB = unter 20 bzw. über 80 Stunden Beschäftigter und Dienstplanverantwortlicher vereinbaren Maßnahmen zur absehbaren Rücksteuerung des Zeitsaldos. ROT = unter 40 bzw. über 160 Stunden Die Dienstplanverantwortlichen für die jeweilige Abteilung/Bereich sind für die Rücksteuerung des Zeitsaldos verantwortlich. Es erfolgt automatisch eine Benachrichtigung an den Personalrat. 9) Für Teilzeitbeschäftigte gelten diese Grenzen anteilig im Verhältnis der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 5 Langzeitkonto Grundlage: Mit den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis ein Vertrag nach dem TV- L zugrunde liegt, kann im Rahmen des 10 Absatz 6 TV-L eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über ein Langzeitkonto abgeschlossen werden. Für Beschäftigte, die dem TV-Ä unterliegen, kann ein persönliches Langzeitkonto auf der Grundlage einer individuellen Zusatzvereinbarung eingerichtet werden. 1) Auf Antrag der Beschäftigten ist ein Langzeitkonto einzurichten. Ist das Langzeitkonto eingerichtet, können nach vorheriger Mitteilung an die Personalabteilung folgende Werte auf dem persönlichen Langzeitkonto gutgeschrieben werden: a. Nach Ablauf des Ausgleichszeitraums von 12 Monaten im Sinne des 3 dieser Dienstvereinbarung nicht ausgeglichene Regeldienstkonto-Salden; b. Überstunden im Sinne des 6 dieser Dienstvereinbarung. 2) Die Beschäftigten haben den Antrag auf Einrichtung dieses Kontos spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Ansparphase zu stellen. 5

6 3) Die Ankündigungsfrist für die beabsichtigte Freistellung von der Arbeit zum Abbau der Zeitguthaben aus dem Langzeitkonto beträgt grundsätzlich drei Monate vor der Erstellung des Dienstplanes für den Freistellungszeitraum. 4) Entsprechende Freistellungen für den Ausgleich von Zeitguthaben sind analog der Urlaubsplanung nach 7 einvernehmlich im Team des Bereiches zu planen. Aus besonderen Anlässen kann im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Frist abgewichen werden. 6 Mehrarbeit und Überstunden Im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die Voll- und Teilzeitbeschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der Bandbreite des Regeldienstkontos ( 4) bzw. über die betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus leisten. Die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb der Bandbreite des Regeldienstkontos führt entsprechend nicht zu Überstunden im Sinne der geltenden Tarifverträge. 7 Urlaubsgrundsätze 1) Für jede Klinik- und Abteilung wird ein Urlaubsplan erstellt. Ein Urlaubsplan soll mindestens jährlich oder halbjährlich erstellt werden. Urlaubswünsche der Beschäftigten sollen dazu bis zum 15. November für das Folgejahr bzw. zum 15. Mai des Folgehalbjahrs eingereicht werden. Eine Absprache im Team des Bereiches ist anzustreben. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2) Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Beschäftigte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. 3) 5 Tage des Urlaubsanspruches brauchen nicht im Urlaubsplan verplant werden wenn der Beschäftigte dies wünscht. 4) Ein Urlaubsteil jedes Beschäftigten soll im Kalenderjahr mindestens einen Umfang von zwei Wochen haben. 5) Da nach den Tarifverträgen und dem Bundesurlaubsgesetz das Urlaubsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, ist im Rahmen der Urlaubsplanung keine Übertragung in Folgejahre vorzusehen. 6) Der Urlaubsplan wird bis zum 20. Dezember bzw. 20. Juni erstellt und bekannt gegeben. 7) Der Personalrat ist bei den Unstimmigkeiten über die Lage des Urlaubs einzelner Beschäftigter durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. 6

7 8) Es besteht Anspruch auf den im Urlaubsplan genehmigten Urlaub, die zeitliche Lage gilt als verbindlich vereinbart. Hierzu wird die Urlaubsmeldung aus dem Dienstplansystem/ der Urlaubsschein den Beschäftigten jeweils unterschrieben ausgehändigt. 9) Wünscht der Beschäftigte eine Verschiebung der vereinbarten Lage des Urlaubs, so hat er in Absprache mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten diesen so zu legen, dass bereits im Urlaubsplan vorhandene Wünsche anderer Beschäftigter nicht beeinträchtigt werden. 8 Arbeitszeitschutzkonten 1) Im SP-Expert werden zur fortlaufenden Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Arbeitszeitschutzkonten eingerichtet. 2) Auf diesen Konten werden durch die Beschäftigten dokumentierten tatsächlichen Arbeitszeiten mit den zulässigen täglichen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz saldiert. Die Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit erfolgt gemäß Anlage 4. 3) Die Klinik- und Abteilungsleitungen, die Dienstplanverantwortlichen, die Beschäftigten und der Personalrat erhalten Einsicht in die Arbeitszeitschutzkonten. 4) Überschreitungen der Arbeitszeitschutzkonten sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen im Arbeitszeitgesetz, spätestens jedoch innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von drei Kalendermonaten auszugleichen. 5) Verantwortlich für die Reduzierung der Arbeitszeitschutzkonten ist der benannte Dienstplanverantwortliche, der alle Überschreitungen regelmäßig mit der zuständigen Abteilungsleitung/Klinikleitung kommuniziert. 9 Paritätische Schlichtungsstelle Arbeitgeber und Personalrat benennen je zwei Vertreter (Paritätische Schlichtungsstelle), die die Umsetzung dieser Regelung begleiten und fallbezogen die Handhabung dieser Regelung erörtern. Die Paritätische Schlichtungsstelle überprüft durch gemeinsame Stichprobenkontrollen die Vereinbarkeit der für die einzelnen Organisationseinheiten festgelegten Arbeitszeitmodelle mit den in dieser Dienstvereinbarung festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck können in begründeten Fällen auch geeignete Leistungsdokumentationen herangezogen werden. 7

8

9 Anlagen 1, 2 & 4 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit Werden getrennt von dieser Dienstvereinbarung vereinbart

10 Anlage 3 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit Handlungsleitfaden zur Arbeitszeitgestaltung für alle Beschäftigten der Universität zu Köln, die in der mittelbaren und unmittelbaren Krankenversorgung der Kliniken und Abteilungen an der Uniklinik Köln tätig sind I. Regeldienste ohne anschließende Ruf- oder Bereitschaftsdienste Für die Festlegung von Beginn und Ende des Regeldienstes einschließlich der Ruhepausen sind folgende Kriterien zu beachten: 1) Die Regelarbeitszeit richtet sich nach den tariflichen Vorgaben. Die im ArbZG definierten täglichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten sind einzuhalten. 2) An Sonn- und Feiertagen kann aufgrund gesetzlicher Regelung die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. 3) In Schichtmodellen kann aufgrund tarifvertraglicher Regelungen die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden (zzgl. Pausen) verlängert, wenn max. 4 Schichten in Folge, max. 8 Schichten innerhalb von 2 Kalenderwochen geleistet werden. 4) Ruhepausen sind die Unterbrechung der Arbeitszeit und stehen zur freien Verfügung des Beschäftigten. Kann wegen der betrieblichen Abläufe keine feste Pausenzeit festgelegt werden, ist ein Pausenkorridor den Beschäftigten anzugeben. Ruhepausen sind grundsätzlich im Mindestumfang der gesetzlich einzuhaltenden Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit über 6 Stunden bzw. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit über neun Stunden vorzusehen. Sie können in Blöcke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Sie dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Bei 12-Stunden-Schichten kann bis zu einer Stunde Ruhepause vorgesehen werden. 5) Geteilte Dienste sollen nicht geplant werden. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Regeldienstzeit in Abschnitte aufgeteilt wird, zwischen denen mehr als nur die festgelegte Pausenzeit liegt. 6) Dienstpläne sollen grundsätzlich keine tageweise Wechsel unterschiedlicher Arbeitszeitlagen (insb. sog. Schaukeldienste mit Wechsel Früh-Spät-Früh-Spät bzw. bei 12-Stunden-Schichten mit Wechsel Tag-Nacht usw.) enthalten. Die Wechselschichtabfolge im Drei-Schicht-Betrieb sollte für die einzelnen Beschäftigten in der Regel aufsteigend sein. (Früh Spät Nachtdienst ) Abweichungen von diesen Grundsätzen sind aufgrund besonderer betrieblicher Bedürfnisse oder aufgrund entsprechender Mitarbeiterinteressen möglich. II. Bereitschaftsdienste Für die Festlegung von Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes sind folgende Kriterien zu beachten:

11 Anlage 3 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit 1) Es dürfen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen in Verbindung mit Bereitschaftsdienst nur 8 Stunden Regeldienst (aufteilbar in Abschnitte, z.b. ein Regeldienstabschnitt am laufenden Tage und ein weiterer für die morgendliche Übergabe am Folgetag) geleistet werden. Die maximale Gesamtdienstdauer von Regel- und Bereitschaftsdienst beträgt 24 Stunden (einschließlich der Pausen). 2) Bereitschaftsdienst darf nur für Zeitspannen angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß durchschnittliche die Zeit ohne Inanspruchnahme die Zeit der Inanspruchnahme überwiegt. 3) Bereitschaftsdienst darf nicht für Zeitspannen angeordnet werden, in denen von einer regelhaften Auslastung des Diensthabenden auszugehen ist. Im Einzelnen gelten dafür bspw. die folgenden Kriterien: a. Visiten und Sprechstunden werden als Vollarbeitszeit bewertet. b. Regelmäßige Arbeitszeiten oberhalb einer durchschnittlich Inanspruchnahme von >70% pro Stundenintervall werden als Vollarbeitszeit bewertet. 4) Für Arbeitszeitmodelle mit Bereitschaftsdienst sind folgende Kriterien zu erfüllen: a. Durchführung einer arbeitsschutzrechtlichen Analyse gemäß 5 ArbSchG; diese schließt eine Erhebung (mind. drei Monate) der Inanspruchnahme** in der Zeitspanne des vorgesehenen Bereitschaftsdienstes ein; b. Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle; c. Festlegung von weiteren Gesundheitsschutzmaßnahmen. ** Protokollnotiz: Die Erhebung erfolgt grundsätzlich über eine nach Tätigkeitsarten differenzierte Erfassung der Inanspruchnahme, ggf. auch durch die Auswertung entsprechender Daten der Leistungsdokumentation. III: Rufbereitschaftsdienste Für die Festlegung von Beginn und Ende eines Rufbereitschaftsdienstes sind folgende Kriterien zu beachten: 1) Rufbereitschaft darf nur für die Zeiten angeordnet werden, in denen eine Inanspruchnahme nur in Ausnahmefällen zu erwarten ist. Wird ein Rufdienst bezogen auf den jeweiligen täglichen Dienst unabhängig davon wer diesen leistet durchschnittlich häufiger als in 25 % der tagesbezogenen Rufbereitschaftsspanne beansprucht, ist die Voraussetzung von Rufbereitschaft zu prüfen. Bemessungsgrundlage der Prüfung ist die Inanspruchnahme im Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 6 Monaten. 2) Durch Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst darf die werktägliche Mindestruhezeit von 10 Stunden unterschritten werden, es muss jedoch mindestens eine ununterbrochene Ruhezeit von 5,5 Stunden gewährt werden. 3) Die Dokumentation der Inanspruchnahme im Rufdienst erfolgt analog der Arbeitszeiterfassung in SP-Expert. Auswertungen der durchschnittlichen Inanspruchnahmen müssen nach dem LPVG dem Personalrat auf Anforderung vorgelegt werden. 4) Rufdienste, die über einen Zeitraum von drei Monaten nicht in Anspruch genommen werden, sollen geprüft werden, ob diese entfallen können, sofern hierdurch die Sicherstellung des Facharztstandards nicht beeinträchtigt ist.

12 Anlage 3 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit IV. Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (ohne OptOut) Beschäftigte, deren werktägliche Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst verlängert wird, dürfen nur in dem Maße zu Bereitschaftsdiensten eingeteilt werden, dass im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird ( 7 Abs. 8 ArbZG). V. Verlängerung der Höchstarbeitszeit durch Opt-Out 1) Beschäftigte, die an Bereitschaftsdiensten teilnehmen, können freiwillig in die Verlängerung der Arbeitszeit einstimmen. Der Arbeitgeber kann diese dann bis hin zu einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden je Woche im Dienstplan berücksichtigen ein Anspruch auf diese Arbeitszeitverlängerung besteht seitens der Beschäftigten jedoch nicht. 2) Bei Anwendung des OptOut ist das Einverständnis des Beschäftigten vorausgesetzt, gleiches gilt auch beim Widerruf der Einwilligung. Zur Aufklärung erhalten die Beschäftigten eine zusätzliche Erläuterung zur Bedeutung des Opt-Out durch den Geschäftsbereich, Abteilung Personalbetreuung. 3) In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit beziehungsweise in den Fällen, in denen Opt-Out nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. Auch Teilzeitbeschäftigte können demnach freiwillig Ihr Einverständnis in einer Verlängerung der Arbeitszeit erteilen. Bei Reduzierung der Arbeitszeit wird die Höchstarbeitszeit zunächst anteilmäßig entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit vermindert, solange die Beschäftigten nicht aktiv Ihre Einwilligung erteilen, dass der Arbeitsgeber diese bis zu 54 Stunden je Woche im Dienstplan berücksichtigen darf. VI. Dienstpläne 1) Für die einzelnen Kliniken und Abteilungen an der Uniklinik Köln sind durch den bzw. die Dienstplanverantwortliche(n) mindestens Monatsdienstpläne im SPExpert aufzustellen, wünschenswert ist eine Planung über einen Drei-Monats-Zeitraum. In diesen Dienstplänen werden die einzelnen Beschäftigten tagesbezogen Diensten zugeordnet werden. Bei der Aufstellung der Dienstpläne ist auf eine gleichmäßige Auslastung der Beschäftigten zu achten. Die zeitlichen Interessen der Beschäftigten sollen angemessen berücksichtigt werden. 2) Die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen sind zu beachten. Die Klinik- und Abteilungsdirektoren tragen hierfür die Verantwortung. 3) Alle Dienstzeiten und arbeitsfreien Tage werden daher durch den Dienstplanverantwortlichen der Klinik/Abteilung mittels der bereitgestellten Dienstplanungssoftware SP-Expert in fortlaufend erstellten Monatsdienstplänen geplant und bei Bedarf aktua-

13 Anlage 3 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit lisiert. Die Diensteinsatzplanung erfolgt unter Berücksichtigung der Abwesenheitsvorgabe. Darin legt der Dienstplanverantwortliche unter Berücksichtigung der verfügbaren Personalkapazität fest, wie viele Beschäftigte jeweils täglich abwesend sein können bzw. müssen unter Beachtung planbarer (saisonaler) wie kurzfristiger Schwankungen. Arbeitsfreie Tage im Sinne eines Freizeitausgleiches erhalten dabei vorrangig solche Beschäftigten, deren Arbeitszeitschutzkonto den ältesten Zeitsaldo aufweist, danach diejenigen, deren Regeldienstkonto den höchsten Saldo aufweist. 4) Alle Beschäftigten sind verpflichtet mittels Dokumentation in SP-Expert ihre tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen. Diese Arbeitszeitdokumentation dient als Grundlage für die Führung des Regeldienstkontos sowie der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. 5) Die Klinik- und Abteilungsdirektoren tragen für die Sicherstellung einer vollständigen, richtigen und objektiven Dokumentation der Arbeitszeiten in dem von Ihnen geleiteten Bereich die Verantwortung. VII. Änderungen von Dienstplänen 1) Die Dienstpläne werden jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat erstellt, sie sind jeweils bis zum 15. des Vormonats im SP-Expert zu genehmigen und damit den Beschäftigten zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung sind die Dienstpläne verbindlich und nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Beschäftigten abänderbar, sofern nicht betriebliche Belange zur Sicherstellung der Krankenversorgung vorliegen. Bei Änderungen von Dienstplänen soll der Beschäftigte spätestens vier Tage vor seinem Arbeitseinsatz darüber informiert werden. 2) Die Organisation des Ersatzes für ausfallende Mitarbeiter (z.b. bei Krankheit) obliegt den Dienstplanverantwortlichen. VIII. Mehrarbeit und Überstunden 1) Mehrarbeit bzw. Überstunden unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Sofern sie planbar sind, sind sie rechtzeitig bei diesem zu beantragen. Werden Überstunden kurzfristig notwendig, erhält der Personalrat durch Einsicht in die Dienstplanung in SP-Expert hierüber Kenntnis. 2) Grundsätzlich soll den Beschäftigten angeben werden, welche/r Vorgesetzte ggfs. kurzfristig Mehrarbeit / Überstunden anordnen darf, insbesondere auch um festzulegen wie bei Abwesenheit des / der Vorgesetzten vorzugehen ist. IX. Umkleidezeiten Müssen Beschäftigte zur Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund von Hygiene- und / oder Arbeitsschutzvorschriften oder auf Anweisung der Dienststelle Bereichs-, Dienst- o- der Schutzkleidung tragen, gehören die Umkleidezeiten zur Arbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit beginnt und endet in diesen Fällen mit dem Betreten bzw. Verlassen des zugewiesenen Umkleideraumes. Die dazu notwendigen Zeiten sind zu berücksichtigen. Diese Zeiten sind in den Arbeitsabläufen (z. B. Dienstübergaben) bzw. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein

Mehr

Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)

Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen

Mehr

Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. April 2015 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität) 7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage: Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen

Mehr

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der

Mehr

Kongress Pflege 2012

Kongress Pflege 2012 Kongress Pflege 2012 27./28. Januar 2012, Berlin Programmteil M Dienstpläne ökonomisch und mitarbeiterorientiert gestalten - Aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ernst Burger Landesarbeitsgericht München I.

Mehr

Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart

Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 22.04.2005 Nr. 30/05 Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart Im Rahmen der

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Arbeitszeit an Tankstellen

Arbeitszeit an Tankstellen Arbeitszeit an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGE Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 regelt die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten der erwachsenen Arbeitnehmer

Mehr

Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst. A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven

Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst. A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven Einleitung Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arztes beträgt

Mehr

Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten

Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten zwischen dem Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst A. Jeschke, Frau Dr. Sabine Kisselbach,

Mehr

Dienstvereinbarung (DV) 0212008 über die Grundsätze zur Dienstplangestaltung. Zwischen. und

Dienstvereinbarung (DV) 0212008 über die Grundsätze zur Dienstplangestaltung. Zwischen. und U niversitätsklinikum Magdeburg A.ö. R. Dienstvereinbarung (DV) 0212008 über die Grundsätze zur Dienstplangestaltung Zwischen dem Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R., vertreten durch den Klinikumsvorstand.

Mehr

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten

Mehr

Excel Arbeitszeiterfassung

Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck

Mehr

Gummersbach. Flexibel erfolgreich Wie Mittelständler sich mit intelligenten Arbeitszeitmodellen attraktiv und wettbewerbsfähig aufstellen können.

Gummersbach. Flexibel erfolgreich Wie Mittelständler sich mit intelligenten Arbeitszeitmodellen attraktiv und wettbewerbsfähig aufstellen können. Flexibel erfolgreich Wie Mittelständler sich mit intelligenten Arbeitszeitmodellen attraktiv und wettbewerbsfähig aufstellen können. Interessenlagen und Wünsche im Widerspruch? Individuelle Balance zwischen

Mehr

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes 1 Was uns stört Dauer Tag Woche Monat Lage Wochenende Nachtschicht Fehlende Planbarkeit Keine Planung Abweichungen... 2 1 Wer macht

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Merkblatt November 2013

Merkblatt November 2013 Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt

Mehr

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege

Mehr

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013 ver.di - Bezirk Berlin - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Mehr

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Trägers für Beschäftigte im Nachtdienst definiert sich unter anderem in folgenden Schutzgesetzen

Mehr

Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011

Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011 Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht II. Individuelles Arbeitszeitrecht III. Aktuelle Problemfelder Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Aufgabenorientierte variable Arbeitszeit. Konzernleitung

Aufgabenorientierte variable Arbeitszeit. Konzernleitung Aufgabenorientierte variable Arbeitszeit Konzernleitung Ziele einer aufgabenorientierten variablen Arbeitszeit Konzernleitung weitere Arbeitszeitverkürzungen auffangen Betriebsnutzungszeiten sichern bzw.

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder

Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Definition Schichtarbeit Ein Arbeitsplatz wird im Laufe des Tages durch verschiedene Arbeitnehmer/innen besetzt Arbeitszeit

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen

Mehr

1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist

1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte ( Minijob ) Zwischen der Firma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau, wohnhaft in, geb. am, (nachfolgend Arbeitnehmer/in genannt) wird folgender Arbeitsvertrag

Mehr

Deutscher Caritasverband

Deutscher Caritasverband Deutscher Caritasverband Anlage 5a: Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung 1 Geltungsbereich... 1 2 Regelmäßige Arbeitszeit... 1 3 Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften...

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst Dienstvereinbarung Nr. 37 Zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, vertreten durch den Präsidenten, und dem Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina

Mehr

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf

Mehr

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr. Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

AK-MAS Erzdiözese München und Freising

AK-MAS Erzdiözese München und Freising AK-MAS Erzdiözese München und Freising W.Schöndorfer Anlage 1: Gegenüberstellung Arbeitszeitregelungen AVR (= alt) und SuE (= neue Anlage 33) Anlage 5 Arbeitszeitregelungen, Teilzeitbeschäftigung, AZV-Tag,

Mehr

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte

Mehr

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G. für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E

A R B E I T S V E R T R A G. für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E A R B E I T S V E R T R A G für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E zwischen Frau / Herrn in (Name der/des ärztlichen Arbeitgeberin/Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr