Krankenversicherungsschutz. bei Auslandsreisen

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1 Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen Private Auslandskrankenversicherung Ärztliches Attest zur Reisestornierung Eine gemeinsame Aktion von: Centrum für Reisemedizin GmbH Ein Fachinstitut der Thieme Verlagsgruppe Auswärtiges Amt Gesundheitsdienst

2 Inhalt Vorwort 3 Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen 4 Die Voraussetzungen 4 Der Geltungsbereich 5 EU-Länder und assoziierte Gebiete 5 Sonstige Länder 5 Länder und Anspruchsgrundlagen auf einen Blick 6 Private Auslandskrankenversicherung 8 Grundlegendes 8 Krankenrücktransport - sinnvoll oder notwendig? 8 Versichern mit oder ohne Beistandsleistung? 9 Der Leistungsumfang 10 Die Leistungsausschlüsse 11 Besonderheiten Reisen mit Vorerkrankungen 12 Pflichten des Versicherten 13 Grundsätzliches 13 Im Krankheitsfall im Ausland 14 Bei Reiserücktritt wegen Krankheit 14 Ärztliches Attest zur Reisestornierung 15 Grundlegendes 15 Häufige Stornierungsgründe 16 Checkliste - Zentrale Aspekte für die reisemedizinische Beratung 17 Was Sie vor und während Ihrer Reise tun können 18 Impressum Herausgeber: CRM Centrum für Reisemedizin GmbH Prof. Dr. med. Erich Kröger Hansaallee Düsseldorf In Zusammenart mit Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes Dr. med. Enno Hubertus Winkler Werderscher Markt Berlin Redaktion: Gisela Hartmann-Kötting CRM Centrum für Reisemedizin GmbH Bereich Öffentlichkeitsart Stand: 10/2007 Tel.: +49(0)211/ Fax: +49(0)211/ Vorwort Trotz sorgfältiger reisemedizinischer Vorsorge kann niemand garantieren, dass eine Reise tatsächlich ohne Zwischenfälle verläuft: Vor einer plötzlichen Erkrankung oder einem Unfall ist schließlich keiner gefeit. Doch was dann? Wie steht es um die medizinische Versorgung im Ausland? Und wer übernimmt die Kosten? Diese Fragen treten im Rahmen der reisemedizinischen Vorsorgeberatung auf. Vor allem ältere Menschen oder Patienten mit Vorerkrankungen, aber auch Aktivurlauber, Abenteuer- und Trekkingtouristen sowie Erwachsene, die mit Kindern verreisen, benötigen dazu Informationen. In den meisten Ländern der Welt müssen GKV-Versicherte aufgrund der gesetzlichen Regelungen mindestens einen Teil der medizinischen Leistungen und Kosten für Medikamente privat bezahlen auch innerhalb Europas. Ein aus medizinischer Sicht sinnvoller oder notwendiger Rücktransport aus dem Ausland ist immer eine Privatleistung. Ohne private Auslandskrankenversicherung können Krankheit oder Unfall im Ausland sehr teuer werden. Doch nicht jedes private Angebot bietet im Notfall die gewünschte Leistung. Das Entscheidende, also die Leistungen und Ausschlüsse, steht im Kleingedruckten, den Versicherungsbedingungen. In einer Umfrage des CRM Centrum für Reisemedizin, Düsseldorf, haben Ärztinnen und Ärzte ein deutliches Interesse an zusätzlichen Informationen über den bekundet. Diese Broschüre greift den Wunsch auf. Sie gibt Auskunft über die Leistungen, die Patienten im Krankheitsfall im Ausland erhalten können, über die Möglichkeiten des Rücktransports im Notfall und der Kostenerstattung bestehenden chronischen Erkrankungen. Sie klärt außerdem über die Voraussetzungen auf, um aufgrund eines ärztlichen Attests eine Reise stornieren zu können. Prof. Dr. med. Erich Kröger Wissenschaftlicher Leiter des CRM Centrum für Reisemedizin Dr. med. Enno Hubertus Winkler Leiter des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amtes 3

3 Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen Die Voraussetzungen Die gesetzlichen Krankenkassen bieten nur einen begrenzten Leistungsanspruch. Er beschränkt sich zum einen auf bestimmte Länder, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde. Zum anderen beschränkt er sich auf die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern bzw. durch Ärzte, die vom staatlichen Gesundheitswesen verpflichtet wurden. Dort entspricht die medizinische Versorgung nicht immer dem mitteleuropäischen Standard. Reisende nehmen daher im Krankheitsfall oftmals die besser ausgestatteten privaten Angebote von Ärzten und Hospitälern in Anspruch. Für deren Kosten müssen sie allerdings zum Großteil privat aufkommen. Je nach Reiseland benötigen GKV-Versicherte die Europäische Versicherungskarte, kurz: (European Health Insurance Card), bzw. eine provisorische Ersatzbescheinigung* oder einen Anspruchsnachweis. Beides ist den Krankenkassen erhältlich und sollte mindestens zwei Wochen vor Abreise beantragt werden. Die ist an dem blauen Hintergrund und den Europasternen erkennbar. Mit ihr werden die Kosten für medizinische Behandlungen direkt am Aufenthaltsort oder nach der Rückkehr erstattet, allerdings nicht immer in vollem Umfang. Die Erstattungshöhe entspricht dem Anspruch, den gesetzlich Versicherte des Aufenthaltslandes haben. Wichtig: Bei einer Auslandsreise muss jedes Familienmitglied eine eigene Krankenversicherungskarte haben. * Die provisorische Ersatzbescheinigung wird spielsweise ausgestellt, wenn nach Kassenwechsel kurzfristig eine Auslandsreise angetreten wird. Mit ihr haben Patienten die gleichen Leistungsansprüche wie mit der. Der Geltungsbereich EU-Länder und assoziierte Gebiete GKV-Versicherte können die Europäische Krankenversicherungskarte in den meisten Ländern Europas staatlichen Vertragsärzten und Krankenhäusern vorlegen. Sie gilt auch in den dazugehörigen außereuropäischen Staatsgebieten. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland hat im Internet zu zahlreichen Ländern Merkblätter über Leistungen der Krankenversicherung u.a. mit Adressen von Ärzten und Krankenhäusern eingestellt: In einigen südeuropäischen Ländern ist es nicht möglich, die einzusetzen. Für diese Länder gibt es den Kassen einen Anspruchsausweis, mit dem GKV-Versicherte den jeweiligen Krankenkassen vor Ort einen Krankenschein zur Vorlage m Arzt oder im Krankenhaus erhalten. Sonstige Länder Darüber hinaus wurden mit einigen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese sehen zwar keine kostenfreien Leistungen der medizinischen Versorgung vor, aber die gesetzlichen Krankenkassen sind angehalten, anfallende Krankheitskosten gegen Vorlage der detaillierten Rechnungen zu erstatten. Aus den Rechnungen muss erkennbar sein, welche Leistungen erbracht wurden. Die Erstattung ist begrenzt auf den Betrag, der für eine vergleichbare Leistung in Deutschland anfallen würde. Ist die Rechnung höher, müssen GKV-Versicherte die Differenz privat tragen oder, falls eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen wurde, sie sich von dieser erstatten lassen. Wenn nicht schon vor der Auslandsreise eindeutig geklärt ist, welche Praxis oder welches Krankenhaus die Krankenversicherungskarte im Krankheitsfall akzeptiert, sollte eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese bietet im Notfall Sicherheit und vermeidet Schwierigkeiten. Private Auslandskrankenversicherungen können u.a. über Reisebüros oder privaten Krankenversicherungen abgeschlossen werden. 4 5

4 Land/ GKV-Anspruchs- Region grundlage 1 Belgien Bosnien-Herzegowina Vordruck BH 6 Bulgarien Ceuta, Melilla Dänemark 2 Estland Finnland Frankreich Französisch-Guayana Griechenland 3 Grönland Großbritannien Guadeloupe Irland 5 Island Israel SVA Italien Kroatien Vordruck: HR/D 111 Lettland Liechtenstein Litauen 3 Luxemburg Malta 5 Marokko 6 SVA Martinique Mazedonien Vordruck: RM/D 111 Montenegro Vordruck: Ju 6 Niederlande 2 Norwegen Österreich 4 Polen 2 Länder und Anspruchgrundlagen auf einen Blick In den aufgeführten Ländern erhalten GKV-Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus dem staatlichen Gesundheitssystem. Diese richten sich allerdings nicht nach den in Deutschland geltenden Maßstäben der Behandlung. Es gelten die Regeln des Landes, in dem sie in Anspruch genommen werden. Die Liste der Länder dient der Orientierung. Es ist grundsätzlich empfehlenswert, vor einer Auslandsreise mit der Krankenkasse Rücksprache über die Leistungen im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls zu halten. Stand: Juli 2007 Land/ GKV-Anspruchs Region grundlage 1 Portugal Saint-Pierre u. Miquelon Réunion Rumänien 2 Schweden Schweiz Serbien Vordruck: Ju 6 Slowakei Slowenien Spanien 3 Tschechische Republik 3 Türkei Vordruck: T/A 11 Tunesien Vordruck: TN/A 11 Ungarn Zypern (griech. Teil) European Health Insurance Card, Vordruck die Formulare müssen der Krankenkasse beantragt und vor Ort gegen einen Krankenschein eingetauscht werden, SVA es bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen. 1 - Mit Gebühren bzw. privater Kostenbeteiligung ist in allen Ländern zu rechnen. Mit Zuzahlungen ist zu rechnen : 2 - Medikamenten und Zahnarztbesuch, 3 - Medikamenten, 4 - Medikamenten und im Krankenhaus. 5 - Keine Zuzahlung, die Kosten werden vollständig oder gar nicht übernommen. 6 - Sachleistungen Krankheit (z.b. ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung) können nicht zulasten der Krankenkasse beansprucht werden. Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen in vielen Ländern der Welt einen gewissen Leistungsanspruch im Krankheitsfall gewähren, ist mit zum Teil hohen privaten Zuzahlungen zu rechnen. Das trifft vor allem m Krankenrücktransport zu, der von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet wird. Eine Absicherung der Kosten ist für GKV- Patienten nur durch eine private Auslandskrankenversicherung möglich. Wer in Deutschland privat krankenversichert ist, sollte vor der Reise den Versicherungsschutz für mit seiner Versicherung klären. Achtung: Mit den europäischen Kleinstaaten Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt gibt es keine entsprechenden Abkommen, d.h. gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Leistungsanspruch. 6 7

5 Grundlage für die Entscheidung ist jedoch immer die Frage der adäquaten medizinischen Versorgung vor Ort. Dies zu beurteilen ist für Reisende selbst i.d.r. schwierig, weil Betroffenheit und oftmals auch Sprachbarrieren im Ausland das Handeln blockieren. Für den Versicherten ist es daher wichtig, möglichst frühzeitig den ärztlichen Notrufdienst der Versicherung einzuschalten. Private Auslandskrankenversicherung Grundlegendes Es gibt in Deutschland zahlreiche Anbieter von Auslandskrankenversicherungen. Dies sind zum einen die privaten Krankenversicherungen und zum anderen die speziellen Reiseversicherer. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen unterscheiden sich nur geringfügig. Gravierende Unterschiede gibt es jedoch m Krankenrücktransport im Notfall und darin, ob der zusätzliche Service einer Beistandsleistung im Krankheitsfall mit abgeschlossen wurde. Unter welchen Voraussetzungen ein Krankenrücktransport aus dem Ausland von der Versicherung gewährt wird, ist an den Stichworten: medizinisch notwendig und medizinisch sinnvoll erkennbar. Krankenrücktransport sinnvoll oder notwendig? Ist eine private Krankenversicherung Träger der Versicherung, dann erfolgt die Kostenerstattung i.d.r. für einen Rücktransport, wenn dieser als medizinisch notwendig anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn vor Ort keine ausreichende medizinische Versorgung gegeben ist. Ist ein Reiseversicherer Träger, dann erfolgt die Kostenerstattung für den Rücktransport, wenn dieser als medizinisch sinnvoll und vertretbar erachtet wird. Die Kosten werden also bereits übernommen, wenn der Rücktransport der Genesung des Patienten dienlich ist. D.h.: auch psychosoziale und wirtschaftliche Gründe können für einen Rücktransport sprechen. Versichern mit oder ohne Beistandsleistung? Die reine Auslandskrankenversicherung ohne Beistandsleistung erstattet normalerweise ergänzend zur GKV die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Ausland. Voraussetzung dafür ist, dass diese durch eine unerwartete, akut aufgetretene Krankheit oder durch einen Unfall notwendig wurden. Die Auslandskrankenversicherung mit Beistandsleistung schließt eine zusätzliche Assistance-Versicherung ein. Neben der Kostenerstattung für die medizinischen Leistungen haben die Versicherten die Möglichkeit, telefonisch auf einen 24-Stunden-Service zurückzugreifen. Da handelt es sich um einen mit der Versicherung verbundenen ärztlichen Notrufdienst. Er steht für medizinische Fragen und zur Unterstützung Erkrankung oder Unfall bereit. Am Telefon erreichen die Versicherten oder deren Angehörige Ärzte, die i.d.r. mehrsprachig sind und die Versorgungsmöglichkeiten des Landes kennen. In Absprache mit den Betroffenen entscheiden sie über die weitere Behandlung und übernehmen deren Organisation. Dazu gehört spielsweise die Entscheidung, ob ein Krankenhaus vor Ort das geeignete ist oder ein Rücktransport nach Deutschland. Im Notfall bieten Auslandskrankenversicherungen mit Beistandsleistungen einen wertvollen Service. Er wird von den Reiseversicherern generell angeboten, von privaten Krankenversicherungen im Ausnahmefall. Eine Prüfung der Versicherung vor Abschluss, ob Beistandsleistungen enthalten sind und unter welchen Voraussetzungen der Rücktransport gewährt wird, ist so wichtig wie die Überprüfung Ihrer Reisedokumente. 8 9

6 Der Leistungsumfang Trotz privater Auslandskrankenversicherung werden nicht immer jeder Arztbesuch und jede Behandlung in einem anderen Land übernommen. Erstattet werden ausschließlich die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Und zwar nur für die Behandlung einer nicht zu erwartenden akut aufgetretenen Krankheit oder einer Unfallverletzung. Als medizinisch notwendig gilt, was nach den objektiven Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung so angesehen wird. Dazu gehören: Die Kosten für ambulante und stationäre Behandlung im Ausland sowie für ärztlich verordnete Medikamente. Die Aufwendungen für schmerzstillende Maßnahmen und Provisorien Zahnbehandlungen. Der Krankentransport, wenn die Notwendigkeit unter medizinischen Gesichtspunkten gegeben ist. Verschiedene Hilfsmittel, die in den Versicherungsbedingungen näher beschrieben sind. Ein nach den jeweiligen Landesregeln angemessenes Arzthonorar für die Leistungen. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt die Zulassung zur ärztlichen Behandlung in dem Land hat. Bei Bedarf die Übermittlung einer Kostenübernahmegarantie an das Krankenhaus, falls eine stationäre Behandlung notwendig ist. Die Leistungsausschlüsse Die Auslandskrankenversicherung deckt vor allem nicht die Kosten für: Behandlungen, die zu erwarten waren (z.b. aufgrund einer Vorerkrankung). Heilbehandlungen und andere ärztliche Maßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind. Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen. Behandlungen von geistigen und seelischen Störungen, von Hypnose und Psychotherapie, von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten sowie aufgrund versuchten oder vollendeten Suizids und dessen Folgen, einschließlich Rücktransport. Verletzungen, die durch aktive Teilnahme an Wettkämpfen von Sportorganisationen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden, einschließlich Krankenrücktransport. Heilbehandlungen und Krankenrücktransport nach Unfällen, die unter Alkoholeinfluss oder Drogenmissbrauch eingetreten sind. Entbindung nach der 36. Schwangerschaftswoche. Massagen und Wellness-Behandlungen. Anschaffung von Prothesen oder Hilfsmitteln, die nicht im Versicherungskatalog enthalten sind. Achtung: Es besteht keine Honorarpflicht für die Behandlung durch mitreisende Ärzte, die spielsweise in Deutschland über eine Approbation und Zulassung verfügen. Ausnahme: sie sind auch vor Ort nach den Gesetzen des Landes zur Behandlung berechtigt. Achtung: Für sogenannte Risikoreisen und besonders risikoreiche Aktivitäten während der Reise können einzelnen Versicherungen Leistungsausschlüsse oder -einschränkungen bestehen. Dazu gehören u.a. Tauchsport, Bergsteigen in extremen Höhen oder an Steilwänden und Drachenfliegen. Es empfiehlt sich, vor Reiseantritt den Versicherungsschutz unter diesen Aspekten zu klären und ggf. Sondervereinbarungen zu treffen

7 Besonderheiten Reisen mit Vorerkrankungen Die Absicherung der Reiserisiken Menschen mit chronischen Erkrankungen ist nur mit Einschränkungen möglich, denn die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt nicht die Kosten für absehbare Behandlungen. Der Arzt muss sich daher im Rahmen der reisemedizinischen Beratung ein Urteil bilden, ob nach dem Krankheitsbild und Krankheitsstatus während der geplanten Auslandsreise mit der Notwendigkeit einer ärztlicher Behandlung zu rechnen ist. Wenn ja, sollte er dies dokumentieren und den Patienten darauf hinweisen, dass die Reisekrankenversicherung möglicherweise für die Kosten nicht aufkommen wird. Abgedeckt ist immer die Behandlung einer unerwarteten akuten Notfallsituation im Zusammenhang mit der Vorerkrankung! Die Verschlechterung einer chronischen Krankheit ist ein häufiger Grund für die Reisestornierung (s. S.15f). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser von den Versicherungen anerkannt wird. Gerichtsentscheidungen werten spielsweise Krankheiten, die sich verschlimmert haben, als Fortdauer und nicht als unerwartete Erkrankung. Auch Krankheiten, die in Schüben auftreten, wurde der Versicherungsschutz abgelehnt, weil sie nicht als unerwartet anzusehen seien. Pflichten des Versicherten Grundsätzliches Um grundsätzlich keine Ansprüche aus der Auslandskrankenversicherung zu verlieren, müssen Versicherte ihren sogenannten Obliegenheitspflichten nachkommen. Im Einzelnen werden diese mit den Begriffen Anzeigepflicht, Schadensminderungspflicht und Auskunftspflicht beschrieben: Die Anzeigepflicht besagt, dass z.b. schwerwiegende Erkrankungen oder Verletzungen, die eine stationäre Behandlung notwendig machen, oder gesundheitliche Gründe, die einen Reiseantritt unmöglich machen, unverzüglich gemeldet werden müssen. Die Versicherung hat für diese Zwecke eine spezielle Notrufnummer mitgeteilt. Die Schadensminderungspflicht fordert von dem Versicherten nach besten Kräften dazu zutragen, den eingetretenen Schaden bzw. die anfallenden Kosten gering zu halten. Aufgrund der Auskunftspflicht müssen vom Versicherten geleistete Aufwendungen, z.b. die Zahlung von Arztrechnungen im Ausland, durch detaillierte Originalbelege nachgewiesen und ggf. Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Es empfiehlt sich für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, vor der Buchung einer Reise ein ärztliches Attest einzuholen, das die Reisefähigkeit bescheinigt. Es muss daraus hervorgehen, dass aufgrund des Krankheitsbildes und Krankheitsstatus keine Behandlungsnotwendigkeit während der Reise zu erwarten ist, sofern sich bis zur Abreise keine Veränderungen des Krankheitsgeschehens ergeben. Falls es zu Veränderungen kommt, sollte vor Reiseantritt nochmals der Arzt konsultiert werden und ggf. mit der Reiseoder Krankenversicherung Rücksprache gehalten werden

8 Im Krankheitsfall im Ausland Wichtig ist es, die Versicherung über deren Notrufzentrale unverzüglich zu informieren, wenn es im Ausland unerwartet zu einer schweren Erkrankung oder einem Unfall gekommen ist und eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus notwendig wird. Die Versicherung soll dadurch die Möglichkeit erhalten, über ihren angeschlossenen medizinischen Dienst eine fachgerechte Behandlung vor Ort sicherzustellen. Unterlässt der Versicherte die Anzeigepflicht absichtlich, um z.b. ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, die vor Ort nicht notwendig ist, so kann die Versicherung die Kostenübernahme für Leistungen verweigern. Im Falle grob schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. Für die Kosten von Maßnahmen, die nicht notwendig im Ausland durchgeführt werden müssen, besteht ohnehin keine Eintrittspflicht. Bei Reiserücktritt wegen Krankheit Wird eine Reise wegen Erkrankung oder Unfall storniert, so muss dies zu dem Zeitpunkt geschehen, zu dem zu erkennen ist, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einem Antritt der Reise nicht zu rechnen ist. Die Schadensminderungspflicht fordert vom Versicherten ein unverzügliches Handeln. Abwarten und auf Besserung hoffen wird als grob fahrlässig bewertet. Auch eine allgemein aufmunternde Äußerung des Arztes, etwa: das wird schon wieder, gilt nicht als verbindliche Heilprognose. Bei Symptomen, die möglicherweise auf ein schweres Krankheitsbild hindeuten, muss der Rat eines Arztes im Hinblick auf die Heilchancen bis zum geplanten Reisetermin eingeholt werden. Ärztliches Attest zur Reisestornierung Grundlegendes Tod, eine schwere Unfallverletzung, eine unerwartet schwere Erkrankung, Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft sind die sogenannten versicherungsrelevanten gesundheitlichen Ereignisse für eine Reisestornierung. Damit sie auch geltend gemacht werden können, müssen sie durch ein Attest eines zugelassenen Arztes nachgewiesen werden. Ist eine unerwartete Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis Anlass für die Stornierung, so muss dies durch ein zusätzliches fachärztliches Attest bestätigt werden. Ein ärztliches Attest muss so gestaltet sein, dass die Diagnose der Krankheit, Angaben zur Dauer und zu den Behandlungsdaten daraus hervorgehen. Bescheinigungen, die aufgrund eines Arztbesuches ausgestellt wurden, der erst Tage oder Wochen nach dem Auftreten der Erkrankung stattgefunden hat, werden nicht anerkannt. Ausnahme: der Arzt kann auch rückwirkend mit medizinischen Fakten belegen, dass zum Zeitpunkt der Reisestornierung eine Reiseunfähigkeit bestand

9 Häufige Stornierungsgründe Die meisten Reisen werden wegen Erkrankung storniert. Hier gilt, dass der Versicherte das unerwartete Auftreten der Erkrankung objektiv (ärztliches Attest) nachweisen muss. Nicht anerkannt werden u.a. folgende Stornierungsgründe: Die Verschlimmerung einer chronischen Erkrankung. Die akute Phase einer zuvor bekannten, schwankend verlaufenden Erkrankung. Wenn der Versicherte Reisebuchung und Abschluss der Versicherung erkrankt war und auf Heilung bis zum Reiseantritt vertraut hat. Ein Rückfall in eine Suchtkrankheit. Ein psychosomatischer Erschöpfungszustand. Antritt einer Kur bzw. Reha-Maßnahme oder einer Transplantation. Wenn der Versicherte erst nach Reisebuchung erfährt, dass für das Zielgebiet eine Impfbestimmung oder Impfempfehlung besteht, für die eine Impfunverträglichkeit vorliegt. Wenn Schwangere Reisen buchen, die für sie nicht zuträglich sind oder sie die empfohlenen Impfungen für das Reiseland nicht durchführen können. Entscheidend für die Versicherungsleistung ist, dass das Ereignis, das die Unzumutbarkeit des Reiseantritts herführt, erst nach der Buchung der Reise und nach Abschluss des Versicherungsvertrags eintritt. Checkliste Zentrale Aspekte für die reisemedizinische Beratung Im Rahmen der reisemedizinischen Beratung des Arztes empfiehlt es sich folgende Krankenversicherungs-Aspekte anzusprechen: Sowohl GKV- als auch PKV-Versicherte sollten vor einer Auslandsreise ihren Versicherungsschutz für das Reiseland prüfen, d.h. Rücksprache mit ihrer Versicherung nehmen. Die Leistungsansprüche insbesondere von GKV-Patienten sind im Ausland begrenzt. Die Vorsorge durch eine Auslandskrankenversicherung ist dringend anzuraten. Auslandskrankenversicherungen mit Beistandsleistung bieten im Notfall die beste Versorgung. Patienten mit gesundheitlichen Einschränkungen chronisch Kranke, Schwangere und ältere Menschen sollten ärztlich abklären lassen, dass der Reise aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegensteht. Nur dann greift der volle Schutz der Auslandskrankenversicherung. Falls festgestellt wird, dass aufgrund einer Vorerkrankung mit Einschränkungen zu rechnen ist, sollten die Patienten auf die möglicherweise zu erwartende Behandlungsbedürftigkeit hingewiesen werden. Die Leistungen der Auslandskrankenversicherung sind dann u.u. eingeschränkt. Hinweis auf die Obliegenheitspflichten des Versicherten, insbesondere, dass die Auslandskrankenversicherung Unfall oder stationärer Behandlung über die Notfallnummer umgehend telefonisch informiert werden muss. Versicherte mit chronischen Erkrankungen haben dann einen Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung in der Form stabil ist, dass sie einer Teilnahme an der Reise nicht entgegensteht und mit einem Einbruch nach dem bisherigen Krankheitsverlauf nicht zu rechnen war. Es empfiehlt sich, dies vor der Reise vom behandelnden Arzt bescheinigen zu lassen

10 Das Auswärtige Amt wünscht Ihnen einen schönen und sicheren Urlaub und möchte Ihnen dafür die nachfolgenden Tipps ans Herz legen. Was Sie vor und während Ihrer Reise tun können: Lesen und beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise und die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts. Diese werden fortlaufend aktualisiert, wenn nötig auch mehrmals am Tag. Die Informationen finden Sie im Internet unter Prüfen Sie, ob Ihre Papiere noch gültig sind. Informieren Sie sich über die Einreisebestimmungen und zollrechtlichen Vorschriften Ihres Reiselandes Informationen finden Sie unter Informieren Sie sich über Impfempfehlungen und andere vorbeugende Maßnahmen unter Sprechen Sie auch mit Ihrem Arzt über Ihr Reiseziel. Schließen Sie eine Auslandskrankenversicherung ab, die auch die Kostenübernahme für einen Rücktransport nhaltet. Machen Sie sich Kopien Ihrer wichtigsten Reisedokumente (Pass, Flugtickets, Kreditkarten, Impfausweis) und bewahren Sie sie an separater Stelle in Ihrem Reisegepäck auf. Notieren Sie die Adresse der deutschen Auslandsvertretung (zu finden unter in Ihrem Reiseland und die Notrufnummer Ihrer Kreditkartenfirma. Informieren Sie Angehörige oder Freunde über Ihre Reisepläne und Reisedaten. Lassen Sie Ihren wertvollen Schmuck und andere entbehrliche Wertsachen zu Hause. Kaufen Sie sich und lesen Sie einen Reiseführer. Verfolgen Sie auch unterwegs die Nachrichten. Die Verhältnisse können sich vielerorts schnell und ohne Vorwarnung ändern. Treffen Sie vernünftige Vorkehrungen für Ihre Sicherheit: Fragen Sie Ihren Reiseleiter oder andere vertrauenswürdige Personen, welche Gegenden sicher sind und welche nicht, besonders Nacht. Nehmen Sie nur soviel Bargeld mit, wie Sie für den Augenblick brauchen. Eine Kamera können Sie wieder kaufen, Ihr Leben nicht: Leisten Sie deshalb einem Raubüberfall keinen Widerstand. Gesetze sind von Land zu Land unterschiedlich. Ebenso werden Vergehen von Land zu Land unterschiedlich geahndet. Informieren Sie sich über die besonderen Gesetze und Gepflogenheiten Ihres Reiselandes und respektieren Sie diese. Wenn Sie im Ausland in Not geraten, dann stehen Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen mit Rat und Tat seite. Sie können: Ihnen erklären, wie Sie meist binnen weniger Stunden aus Deutschland Geld transferieren können. Aber sie können keine Hotel-, Arzt- oder andere Rechnungen für Sie begleichen. nach Rücksprache mit Ihrer Passbehörde in Deutschland Ersatzpässe ausstellen. Sie können aber keine Leistungen erbringen, die normalerweise durch Reisebüros, Fluggesellschaften und Banken angeboten werden. Ihnen Adressen lokaler Rechtsanwälte, Übersetzer und Ärzte vermitteln. Aber Sie können nicht in Gerichtsverfahren eingreifen oder Rechtsberatung durchführen. Übrigens: Eine geleistete Konsularhilfe muss selbstverständlich zurückgezahlt werden. Dies sieht das Konsulargesetz vor. Weitere Informationen finden Sie unter Dort finden Sie auch unsere Broschüre Kleiner Ratgeber für Ihre Urlaubsplanung, der diese Hinweise entnommen wurden. Haftungsausschluss: Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier wiedergegebenen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Das Auswärtige Amt rät dringend, die in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie eine Auslandskrankenversicherung mit Rückholversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht das Konsulargesetz vor

11 Mit freundlicher Unterstützung von ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft AG

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