DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

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1 DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Evangelische Krankenhaus Hubertus Krankenhausbetriebs ggmbh berechnet ab 15. Mai 2014 folgende Entgelte: 1) Fallpauschalen (DRGs) gem. 7 Abs.1 Ziff.1 KHEntgG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwendige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa Diagnosen (ICD-10-GM Version 2014) und circa Prozeduren (OPS-301 Version 2014) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG- Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei EUR 3.117,36 und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiele: DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös B04D Eingriffe an den extrakraniellen 1,474 EUR 3.117,36 EUR 4.594,99 Gefäßen ohne äußerst schwere CC (Komplikationen und/oder Begleiterkrankungen) DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös F65B Periphere Gefäßkrankheiten 0,739 EUR 3.117,36 EUR 2.303,73 ohne komplexe Diagnose oder ohne äußerst schwere CC (Komplikationen und/oder Begleiterkrankungen) Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2014 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der DRG-Entgeltkatalogverordnung 2014 (DRG-EKV 2014) vorgegeben. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 1

2 2) Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 Abs.2 und 3 sowie 3 Abs.1 und 2 FPV 2014 Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (FPV-2014). 3) Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß 5 FPV 2014 Gem. 17b Abs. 1 Satz 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2014 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der DRG-EKV 2014 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 zur DRG-EKV 2014 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach 6 Abs.1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach 6 Abs.1 KHEntgG abgerechnet werden. Sofern noch keine Budgetvereinbarung für das Jahr 2014 vorliegt oder sofern in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2014 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 DRG-EKV 2014 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart wurden, sind auf der Grundlage von 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt EUR 600,00 abzurechnen. 4) Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß 7 FPV 2014 Für die Vergütung von Leistungen, die nach 7 Abs. 1 FPV 2014 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden, hat das Krankenhaus gem. 6 Abs.1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart: Leistungen nach Anlage 3a DRG-EKV 2014 K01Z verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen und Geriatrischer Komplexbehandlung tagesbezogenes Entgelt je Pflegetag EUR 300,00 Leistungen nach Anlage 3b DRG-EKV 2014 A90A teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, umfass. Behandlung EUR 180,00 A90B teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, Basisbehandlung EUR 128,27 Können für die Leistungen nach Anlage 3a DRG-EKV 2014 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag EUR 600,00 abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b DRG-EKV 2014 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag EUR 300,00 abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2014 für Leistungen nach Anlage 3a DRG-EKV 2014 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jeden Belegungstag EUR 450,00 abzurechnen. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 2

3 5) Zu- und Abschläge gem. 7 Abs. 1 Ziff. 4 KHEntgG Gemäß 17a KHG berechnet das Krankenhaus einen krankenhausindividuellen Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen in Höhe von EUR 59,66 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Ferner berechnet das Krankenhaus gem. 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 KHG folgende Zuschläge/Abschläge: Zuschlag für die medizinisch begründete Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von EUR 45,00 pro Tag Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche gemäß 5 Abs. 4 KHEntgG Mehrleistungsabschlag gemäß 4 Abs. 2a KHEntgG auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG. 6) Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG- Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können und die nicht gem. 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gem. 6 Abs. 2 KHEntgG folgende zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab: Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche mm EUR 2.100,00 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche mm EUR 2.350,00 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche mm EUR 2.950,00 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche 250 mm EUR 3.500,00 7) Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 KHEntgG Bei allen Patienten, die zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Entgelte nach 7 Abs.1 S.1 Nr.1 KHEntgG berechnet werden ist ab dem 1. Januar 2014 ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0,80% zu berechnen und auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Für die Krankenhäuser im Land Berlin beträgt der Versorgungszuschlag für alle Aufnahmen ab dem 1. Januar ,94 Euro multipliziert mit den abrechenbaren CM-Punkten (0,80 % vom LBFW in Höhe von 3.117,36 Euro, der Zuschlagswert ist auf 2 Nachkommastellen zu runden). 8) Qualitätssicherungszuschläge nach 7 Abs.1 Ziff.7 KHEntgG sowie Qualitätssicherungsabschläge nach 8 Abs.4 KHEntgG Zur Finanzierung eines Systems von Maßnahmen der Qualitätssicherung berechnet des Krankenhaus einen Zuschlag nach 17b Abs. 1 Satz 5 KHG in Höhe von EUR 0,90 je vollstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus in festgelegter Höhe an die in 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundes- und Landesebene abgeführt. 9) Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben DRG-Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 KHG in Höhe von EUR 1,05 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach 139a SGB V und Zuschlag für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 SGB V in Höhe von EUR 1,27 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Die Erträge aus den Zuschlägen werden vom Krankenhaus an die jeweils zuständigen Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 3

4 10) Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. 115a SGB V Gem. 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind. a. vorstationäre Behandlung (Pauschale je Behandlungsfall) Innere Medizin EUR 147,25 Geriatrie EUR 72,09 Allgemeine Chirurgie EUR 100,72 Gefäßchirurgie EUR 134,47 Unfallchirurgie/Orthopädie EUR 82,32 b. nachstationäre Behandlung (Pauschale je Behandlungstag) Innere Medizin EUR 53,69 Geriatrie EUR 30,68 Allgemeine Chirurgie EUR 17,90 Gefäßchirurgie EUR 23,01 Unfallchirurgie/Orthopädie EUR 21,47 Leistungen mit medizinischen Großgeräten (z.b. Computertomografen, Magnet-Resonanz-Tomografen) werden mit einer zusätzlichen Pauschale zwischen EUR 14,00 und EUR 280,00 je nach Art der Untersuchung oder Behandlung berechnet. 11) Entgelte für sonstige Leistungen Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. Daneben werden Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten berechnet. 12) Zuzahlungen Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage eine Zuzahlung ein ( 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit EUR 10,- je Kalendertag ( 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen eingezogen. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse wird um den durch Sie zu leistenden Zuzahlungsbetrag gekürzt. 13) Wiederaufnahme und Rückverlegung Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß 2 FPV 2014 oder der Rückverlegung gemäß 3 Abs. 3 FPV 2014 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des 2 Abs.4 FPV 2011 zusammengefasst und abgerechnet. 14) Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet ( 17 KHEntgG): a. Ärztliche Leistungen: Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung ärztliche Leistungen kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden ( 17 Abs.3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 4

5 Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25%; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15%. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts ( 4 Abs.2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter ( 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht: Fachabteilung Wahlarzt Ständiger ärztlicher Vertreter Innere Medizin Chefarzt Dr. med. C. Fahrig Oberarzt Dr. med. L. Braun-Elwert Allgemeine Chirurgie Chefarzt PD Dr. med. E. E. Scheller Oberarzt Dr. med. B. Möbius Unfallchirurgie/ Chefarzt PD Dr. med. E. E. Scheller Oberarzt Dr. med. B. Möbius Orthopädie Geriatrie Chefarzt Dr. med. H.-J. Nabel Oberärztin Dr. med. B. Löwer Gefäßchirurgie Chefarzt Prof. Dr. med. E. Weigang, MBA Oberarzt Dr. med. F. Elger Radiologie Chefarzt Dr. med. D.-R. Meyer Oberarzt Dr. med. H. Hartmann Anästhesie Chefarzt Dr. med. D. Lange Oberarzt Dr. med. J. Janke Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. b. Zimmerwahlleistungen Zimmerkategorie Komfortmerkmale Preis pro Berechnungstag Einbettzimmer mit integrierter Toilette und Dusche EUR 81,00 Einbettzimmer ohne integrierte Toilette und Dusche EUR 74,00 Zweibettzimmer mit integrierter Toilette und Dusche EUR 31,00 Zweibettzimmer ohne integrierte Toilette und Dusche EUR 26,00 c. Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson im Zimmer des Patienten: EUR 60,00 je Berechnungstag (zzgl. MwSt. + zzgl. Übernachtungssteuer) d. Gestellung einer Sonderwache: Erstattung des tatsächlichen Aufwandes e. Kosten der Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist und auf Wunsch des Patienten erfolgt. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 5

6 Ergänzende Hinweise Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Der Gesetzgeber hat in 305 Abs. 2 Satz 5 SGB V eine Regelung getroffen, nach der die Krankenhäuser die Versicherten auf Verlangen über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte unterrichten sollen. Dabei hat der Gesetzgeber bezweckt, das Kostenbewusstsein der Patienten zu stärken und eine Transparenz der Leistungserbringung und der Leistungsabrechnung zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen zu schaffen. Für Sie bedeutet dies, dass Ihnen einzelne Daten, wie Rechnungsbetrag, Hauptdiagnose, Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte etc. mitgeteilt werden können. Sollten Sie daran Interesse haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Krankenhausverwaltung. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie sich bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung erklären müssen. Evangelisches Krankenhaus Hubertus Ein Unternehmen der Paul Gerhardt Diakonie Spanische Allee Berlin Tel: Fax: info@ekh-berlin.de Bankverbindungen: Postbank Berlin BLZ , Konto Nr IBAN DE BIC PBNKDEFFXXX Commerzbank AG BLZ , Konto Nr IBAN DE BIC COBADEFFXXX Stationen Station 1 Telefon Station 2 Telefon Station 5 Telefon Station 6 Telefon Station 8 Telefon Station 9 Telefon Intensivstation Telefon DRG Entgelttarif, Stand: Seite 6

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