Vorlesung Bernisches Steuerrecht 2011

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1 Lösung zu Bsp. Nr. 12 Die Einzelfirma verlegt einen Teil der Geschäftsaktiven in eine ausserkantonale (a) bzw. ausländische (b) Betriebsstätte. Bern verliert in beiden Varianten grundsätzlich die Besteuerungsbefugnis, wenn stille Reserven in einer solchen Betriebsstätte später (echt) realisiert werden (StG 7/1). Konsequenzen dieser Verlegung in den Kanton Aargau: StG 21/2 sowie DBG 18/2, dito StHG 8/1 Eine Wegzugsteuer darf nur erhoben werden, bei Verlegung in ausländische Betriebe od. Betriebsstätten Wenn die stille Reserven später im Kanton AG realisiert werden, darf nur AG diesen Ertrag besteuern. Innerhalb der Schweiz gibt es somit keine Wegzugsbesteuerung mehr. BE kann nicht besteuern. Verlegung nach Deutschland StG 21/2 sowie DBG 18/2, dito StGH 8/1 Hier erfolgt eine Wegzugsbesteuerung, durch Bund und Kanton: Die stillen Reserven von CHF 1 Mio. werden aus steuersystematischen Gründen sofort besteuert (weil eine spätere Besteuerung nicht mehr möglich wäre), sog. steuersystematische Realisierung. Vgl. dazu auch BGE 116 Ia 81 (betrifft interkantonalen Wegzug, noch vor Inkrafttreten des StHG; damals war die Wegzugbesteuerung zwischen den Kantonen noch zulässig)

2 Lösung zu Bsp. Nr. 13 Ersatzbeschaffungstheorie: Ersatzobjekt muss gleiche Funktion haben wie das veräusserte Objekt; das galt im Bund noch bis Ende 2010 (DBG 30/1 alte Version) und an sich auch für die Kantone (StHG 8/4); Rechtsfolge ist Übertragung der stillen Reserven auf das Ersatzobjekt (somit Steueraufschub). In casu liegt keine Ersatzbeschaffung vor, weil die Liegenschaft eine andere Funktion hat als ein LKW, somit erfolgte im Bund bis 2010 noch kein Steueraufschub bezüglich stille Reserven auf LKW. Ergo werden CHF 150' sofort als Einkommen besteuert. Gestützt auf das Unternehmenssteuerreformgesetz II gilt auch im Bund ab 1.1. die Reinvestitionstheorie (vgl. nachfolgend für BE sowie neuer Wortlaut DBG 30/1). Reinvestitionstheorie verlangt wird nur, dass der Erlös in betriebsnotwendiges Anlagevermögen investiert wird (dann erfolgt ein Steueraufschub), ohne gleiche Funktion; gilt in Bern gemäss StG 23/1+3 schon lange und im Bund seit Liegenschaft gilt in casu als betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Annahme: Lagerhalle für das Unternehmen), deshalb sind hier stille Reserven auf LKW nicht zu versteuern. Diese werden auf das Ersatzobjekt übertragen und erst besteuert, wenn Sie später realisiert werden. Kein Steueraufschub wird gewährt, wenn die Liegenschaft nur eine Kapitalanlage darstellt (z.b. Mietwohnungen), siehe StG 23/3.

3 Lösung zu Bsp. Nr. 14 Vorfrage: Kapitalertrag (steuerbar) oder Kapitalgewinn (steuerfrei im Privatvermögen). a) Subjektives Herkunftsprinzip: Ertrag liegt vor, wenn die Leistung vom Schuldner stammt b) Objektives Herkunftsprinzip: Ertrag liegt vor, wenn der Zufluss auf dem Schuldverhältnis beruht Bei globalverzinslichen Obligationen beruht die gesetzliche Ordnung auf dem objektiven Herkunftsprinzip, siehe StG 24/1/b (auch Veräusserungsgewinn ist steuerbar). Fragen Fallbeispiel 1. Realisationszeitpunkt: Da der gesamte Zins erst im Mai n fällig wird ist der ganze Zins (CHF 25'000.--) in diesem Zeitpunkt steuerlich realisiert und damit voll im Jahr n steuerbar. Es erfolgt keine pro rata temporis-besteuerung. (Vgl. umgekehrten Fall gemäss Variante 4 unten). 2. Hier wird der Zins in Form eines Veräusserungserlöses realisiert. Gemäss DBG 20/1/b sowie StG 24/1/b wird die Zinskomponente (CHF 22'000.--) ebenfalls voll in CH besteuert (objektives Herkunftsprinzip). Realisationszeitpunkt ist hier das Verkaufsdatum. 3. Realisationszeitpunkt ist hier wie in 1. das Rückzahlungsdatum. Lena erzielt aber nur einen Zins im Umfang der Differenz zwischen Rückzahlung (65'000) und Kaufpreis (CHF 60'000.--), somit CHF 5' Diese sog. Differenzbesteuerung ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, aber logisch, weil der Vorgänger (Verkäufer der Obligation) den aufgelaufenen Zins schon versteuert hat. 4. Bei der Einkommenssteuer besteht keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung (weder beschränkte noch unbeschränkte Steuerpflicht). Zu prüfen wäre die Verrechnungssteuer (VStV 14: obj. Herkunftsprinzip bei Obligationen).

4 Lösung zu Bsp. Nr. 15 (Liquidation einer AG) Hier geht es um die Abgrenzung zwischen Kapitalgewinn und Kapitalertrag. Vorfrage: DBG 16/3 bzw. StG 29/i Anja erzielt einen Kapitalgewinn; bei Aktien gilt das subj. Herkunftsprinzip, der Erlös stammt von einem Dritten, daher kein Ertrag. Der KG ist steuerfrei wenn Aktien im PV. Der Kapitalgewinn beträgt vermutlich CHF 200' (Erlös von CHF 300' minus Aktienkapital von CHF 100'000.--, wenn wir annehmen, dass sie die Gründerin war). Deklaration Liquidationserlös In Bund und Kanton (GV + PV) liegt hier ein Kapitalertrag vor, weil die Leistung (Liq.erlös) von der AG stammt (subj. Herkunftsprinzip). Damit geht es um steuerbares Einkommen (DBG 20/1/c bzw. StG 24/1/c). Bemessung: a) Im PV Kapitaleinlageprinzip (steuerfrei sind die Rückzahlungen von Kapitaleinlagen, d.h. Nennwert plus Agioreserven und dergleichen, DBG 20/3 bzw. StG 24/3) Erlös minus Nennwert = steuerbar (Annahme: nur Gewinnreserven) = CHF 500' minus CHF 100' = CHF 400' steuerbarer Liquidationsüberschuss - Führt hier zu einer Überbesteuerung (K.W. hat nicht nur CHF 100'000.--, sondern CHF 300' investiert und damit tatsächlich nur CHF 200' verdient). Er hat von Anja im Umfang von CHF 200' latente Steuern übernommen. - Latente Steuern sollten beim Kaufpreis abgezogen werden (vertraglich)! b) Im GV gilt das Buchwertprinzip Besteuerung knüpft betragsmässig an das Ergebnis der Buchhaltung an (DBG 18/3 und StG 21/5). - Erlös minus Buchwert = steuerbarer Ertrag - CHF 500' minus CHF 300' (Annahme: Kaufpreis = BW) = Ertrag von CHF 200' (sachgerecht) Abgrenzung: Wann gehören Aktien zum PV bzw. GV? Siehe Repetitorium zum Steuerrecht, Frage 160.

5 Lösung zu Bsp. Nr. 16 (Teilbesteuerung) Teilbesteuerung von Dividenden bezweckt Reduktion der Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften. Dividenden entstammen aus versteuertem Gewinn auf Ebene AG (Steuersatz rund 20-25%) und werden beim Aktionär noch einmal als Einkommen besteuert (ca. 30%-40%). Die Reduktion der Dividendenbesteuerung erfolgt auf Ebene Aktionär. Im Bund wird das steuerbare Einkommen reduziert (DBG 20/1 bis ) und im Kanton wird der Steuersatz reduziert (StG 42/2). Voraussetzungen: Mindestbeteiligungsquote von 10% Rechtsfolgen: Im Bund wird das steuerbare Einkommen reduziert: steuerbar sind bei Aktien im Privatvermögen nur 60% der Dividende und bei Aktien im Geschäftsvermögen nur 50% der Dividende (dort gilt das auch beim Kapitalgewinn) Im Kanton wird der Steuersatz halbiert (Steuersatz für das Gesamteinkommen, aber nur bezüglich Dividenden aus Beteiligungen von mind. 10%) Die Teilbesteuerung war Gegenstand verschiedener Verfahren von Bundesgericht. Das Bundesgericht hat dazu am 25. September 2009 folgende Urteile gefällt: 2C 30/2008, 2C 49/2008, 2C 62/2008, 2C 274/2008 Das Bundesgericht hat u.a. die bernischen Bestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht überprüft und folgende Mängel festgestellt: 1. Die Entlastung bei der Einkommenssteuer darf nur gewährt werden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mindestens 10 Prozent beträgt. Bei kleineren Quoten darf die Entlastung auch dann nicht gewährt werden, wenn der Verkehrswert der Beteiligung CHF 2 Millionen beträgt (alte Fassung BE). 2. Die Entlastung bei der Einkommenssteuer darf nicht auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz beschränkt werden (Alte Fassung BE). Sie muss auch gewährt werden, wenn entsprechende Gesellschaften ihren Sitz im Ausland haben. 3. Eine Entlastung bei der Vermögenssteuer (StG 65/2) ist nicht zulässig (Alte Fassung BE). Die Entlastung darf nur bei der Einkommenssteuer gewährt werden. Lösungen Fallbeispiel siehe Beilagen

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