Vereinsknowhow.de Ä Vereinsinfobrief Nr. 268 Ä Ausgabe 13/2013 Ä

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1 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 268 Ausgabe 13/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Inhalt: 1. VermÅgensschaden- und D&O-Haftpflichtversicherung bei gemeinntzigen Einrichtungen 2. Anrechnung von Çbungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag bei Hartz IV 3. Fristloser Austritt bei unzuléssiger Vereinsstrafe 4. Rund um den Vereinsinfobrief Seminare får Vereine Mitgliederversammlungen rechtssicher durchfåhren Essen, 11. Oktober 2013 BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen Dresden 2. November 2013 Erfurt, 9. November 2013 Berlin, 30. November 2013 Vereinssatzungen verstehen und gestalten Berlin, 26. Oktober 2013 Frankfurt/M., 7. Dezember 2013 Neues SEPA-Lastschriftverfahren ab 2014 Berlin, 11. Oktober 2013 Der Vorstand im Verein Berlin, 25. Oktober 2013 Steuern und Steuerfallen bei gemeinnåtzigen Organisationen Frankfurt/M., 2. November 2013 HaftungsverhÇltnisse im Verein Frankfurt/M., 16. November 2013 Umsatzsteuer bei Vereinen und GemeinnÅtzigen Berlin, 22. November 2013 >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1. Warum gemeinnåtzige Einrichtungen eine VermÉgensschaden- und D&O- Haftpflichtversicherung brauchen VermÉgensschÇden - so schnell kannñs gehen! 1: Im Trubel des Projektalltags vergisst ein Mitarbeiter oder ein Organ, FÅrdermittel oder Zuschsse fr die gemeinntzige Einrichtung fristgerecht zu beantragen. 2: Eine Mitarbeiterin, die immer als sehr verlésslich galt, gerét privat in die Schuldenfalle und veruntreut Gelder der gemeinntzigen Einrichtung. 3: Die gemeinntzige Einrichtung stellt falsche Spendenbescheinigungen aus. Dadurch kann der Spender die Geldzuwendung nicht beim Finanzamt absetzen. Die entgangene Steuerminderung kann der Spender von der gemeinntzige Einrichtung ersetzt verlangen. 1

2 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 268 Ausgabe 13/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 4: Die Buchhaltung der gemeinntzigen Einrichtung berechnet die Sozialabgaben falsch. Der RentenversicherungstrÉger fordert nun ein Mehrfaches an BeitrÉgen nach. 5: Ausstehende Forderungen werden nicht rechtzeitig genug vom zusténdigen Mitarbeiter eingezogen. Wegen unzureichender interner Kontrolle der Vorgesetzten féllt dies zu spét auf, die Forderungen sind verjéhrt. VermÅgensschÉden sind finanzielle SchÉden, die weder Sach- noch PersonenschÉden sind. VermÅgensschÉden kånnen bei der gemeinntzigen Einrichtung selber eintreten (dann ist es ein sogenannter Eigenschaden) oder bei einem Dritten (dann handelt es sich um einen Drittschaden). Das sind FÉlle, in denen Sie froh sind, wenn Ihre gemeinntzige Einrichtung eine VermÅgensschaden- und eine D&O-Haftpflichtversicherung hat! Bitte bedenken Sie, dass eine Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung reine VermÅgensschÉden, wie die oben geschilderten Beispiele, nicht deckt. Umso wichtiger ist es, dass sich die gemeinntzige Einrichtung fr den Fall von VermÅgensschÉden mit einer VermÅgensschaden- und mit einer D&O-Haftpflichtversicherung absichert. Die VermÉgensschadenhaftpflichtversicherung (VH) Die VH ist wichtig fr das AlltagsgeschÉft der gemeinntzigen Einrichtung. Sie deckt VermÅgensschÉden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen von satzungsgeméñen TÉtigkeiten verursacht werden. Versicherte Personen sind hier alle Mitarbeiter und Organe. Im AlltagsgeschÉft passieren die meisten Fehler. Daher ist diese VH nåtig, um das VermÅgen der gemeinntzigen Einrichtung zu schtzen! Wie bei allen Haftpflichtversicherungen blich, prft der Versicherer im Schadenfall, ob ein berechtigter Schadenersatzanspruch besteht. Falls nicht, bernimmt der Versicherer die Abwehrkosten. Falls ein berechtigter Schadenersatzanspruch besteht, zahlt der Versicherer den finanziellen Verlust bzw. die Mehrkosten. Bitte beachten Sie, dass viele Versicherer in der VH nur VermÅgensschÉden decken, die durch eine fahrléssige Pflichtverletzung entstanden sind. VollstÉndiger ist der Versicherungsschutz, wenn die gemeinntzige Einrichtung sich auch gegen VermÅgensschÉden versichert, die durch Vorsatz verursacht werden (vgl. Beispielfall 2 oben). Die D&O-Haftpflichtversicherung Die DirectorÖs and OfficerÖs-Haftpflichtversicherung ist nåtig, um das private Haftungsrisiko der Organe aufzufangen. Organe sind z.b. der Vorstand, GeschÉftsfhrer, ggf. Beirat, Aufsichtsrat. GrundsÉtzlich haftet die gemeinntzige Einrichtung fr das Handeln ihrer Organe. Organe kånnen durch ein aktives Tun oder Unterlassen eine Pflichtverletzung begehen. Dazu zéhlt auch die mangelnde interne Kontrolle, das sogenannte Organisationsverschulden. Wenn nun die gemeinntzige Einrichtung oder ein Dritter einen VermÅgensschaden erleidet, weil einem Organ eine Pflichtverletzung unterlaufen ist, kann dafr das Organ in Anspruch genommen werden. Im Schadenfall gilt das oben gesagte: 2

3 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 268 Ausgabe 13/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Der Versicherer wehrt unbegrndete Ansprche ab und zahlt bei berechtigten. Die D&O-Versicherung hat damit eine passive Rechtsschutzkomponente und dient der Existenzsicherung der Organe. Denn Organe haften mit ihrem PrivatvermÅgen! Wenn der Versicherer im Schadenfall zahlt, werden somit das PrivatvermÅgen der Organe und letztlich auch das VermÅgen der gemeinntzigen Einrichtung geschtzt. Wichtig: Sie benétigen diese Absicherungen auch bei EhrenamtstÇtigkeiten Auch wenn das Gesetz zur StÉrkung des Ehrenamts fr Mitarbeiter und Organe Haftungserleichterungen gebracht hat, sind nach wie vor VH- und D&O-Haftpflichtversicherungen notwendig! Denn zum einen gelten die Erleichterungen eben nur fr Ehrenamtliche und solche mit einer Vergtung bis max. 720 Ü jéhrlich. Zum anderen gilt die Haftungserleichterung nicht fr alle Fallgestaltungen: denn Åffentlich-rechtliche Ansprche, z.b. bzgl. Steuer und Sozialversicherung sind ausgenommen. AuÑerdem schtzt das Gesetz zwar die ehrenamtlich TÉtigen, aber der gemeinntzigen Einrichtung ist ja trotzdem ein VermÅgensschaden entstanden, auf dem sie nach MÅglichkeit nicht sitzen bleiben sollte. Unser Rat: VH- und D&O-Versicherung abschlieöen GrundsÉtzlich sollte jede gemeinntzige Einrichtung sowohl eine VH- als auch eine D&O- Haftpflichtversicherung haben! Die beiden Versicherungen sichern zwar teilweise dieselben Fallgestaltungen ab, sie kånnen sich aber nicht gegenseitig ersetzen. Grnde dafr sind: Die VH-Haftpflicht-Versicherung deckt das Mitarbeiterversehen in der téglichen Arbeit der gemeinntzigen Einrichtung ab. Die D&O-Haftpflichtversicherung deckt die TÉtigkeit der Leitung, also der Organe, der gemeinntzigen Einrichtung. Fr die eingangs genannten BeispielfÉlle bedeutet das, dass die gemeinntzige Einrichtung gut gerstet ist, die sowohl eine VH- als auch eine D&O-Haftpflichtversicherung hat! Unser Rat: Versicherungen regelmçöig ÅberprÅfen Jede gemeinntzige Einrichtung sollte ihre bestehenden Versicherungen im Jahresabstand berprfen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsumfang noch zu Art und Umfang der TÉtigkeit der gemeinntzigen Einrichtung passt. Thorsten M. Kuhr, GeschftsfÅhrer der Bernhard Assekuranzmakler GmbH & Co KG Heike Weber, Juristin bei der Bernhard Assekuranzmakler GmbH & Co KG 3

4 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 268 Ausgabe 13/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 2. Anrechnung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag bei Hartz IV Die zustçndigen Stellen får die GewÇhrung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) behandeln die Anrechnung von Übungsleiter- und EhrenamtsvergÅtungen nicht einheitlich. Ein aktuelles Urteil des Sozialgericht (SG) Dresden stellt die Rechtslage klar. Nach á 11b Abs. 2 Satz 1 des 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten erwerbstétige EmpfÉnger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einen Freibetrag von 100 Euro pro Monat. Bei Vergtungen, die nach á 3 Nummer 26 oder 26a EStG steuerfrei sind (Ehrenamts- und Çbungsleiterfreibetrag), tritt - so der Wortlaut -"an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich". Das SG Dresden stellt dazu klar: Die FreibetrÉge blieben in jedem Fall bis zu 200 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Die Begnstigung wirkt sich aber nicht auf andere Einknfte aus. Im behandelten Fall hatte die klagende Hartz-IV-EmpfÉngerin monatliche Nettoeinknfte von 400 Euro aus der BeschÉftigung bei einem gewerblichen Unternehmer. AuÑerdem bekam sie pro Monat 39 Euro "AufwandsentschÉdigung" fr die ehrenamtliche TÉtigkeit als "Alltagsbegleiter" fr sozial benachteiligte Personen. Das Sozialamt gewéhrt lediglich den ErwerbstÉtigengrundfreibetrag von 100 Euro, weil sich nach den behårdeninternen Weisungen der Grundfreibetrag wieder auf 100 Euro verringert, wenn das steuerfreie Einkommen geringer ist als 100 Euro. Die KlÉgerin legte die Regelung dagegen so aus, dass sie Anspruch auf den erhåhten Freibetrag von 200 Euro hat, auch wenn die Vergtung, die nach á 3 Nummer 26 EStG begnstigt ist, geringer war. Das SG vertrat eine andere Auffassung: Ist der ErwerbstÉtigengrundfreibetrag bereits ausgeschåpft, sind Einknfte nach á 3 Nummer 26 oder 26a EStG nur in der tatséchlicher erhaltenen HÅhe anrechnungsfreià maximal aber bis zu einem Betrag von weiteren 100 Euro - im vorliegenden Fall waren als 139 Euro anrechnungsfrei. Die FreibetrÉge von 100 und von 200 Euro kånnen zwar nicht kumuliert werden. Der erhåhte ErwerbstÉtigengrundfreibetrag von 200 Euro greift jedoch nicht nur in dem MaÑe, wie allein die steuerfreien Einnahmen die Grenze von 100 Euro berschreiten. Die Bundesarbeitsagentur folgt dieser Auffassung in ihrer Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtbercksichtigung von Einkommen und VermÅgen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Sozialgericht Dresden, Urteil vom , S 49 AS 22/12 4

5 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 268 Ausgabe 13/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 3. Fristloser Austritt bei unzulçssiger Vereinsstrafe VerhÇngt ein Verein eine Vereinsstrafe gegen ein Mitglied, die vom Verfahren und StrafmaÖ her nicht durch die Satzung gedeckt ist, berechtigt das das Mitglied zur fristlosen Beendigung der Mitgliedschaft. Generell haben Mitglieder - unabhéngig davon, ob und wie die Satzung das regelt - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt aus dem Verein. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft unter AbwÉgung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Das gilt z.b., wenn die satzungsméñigen Rechte des Mitglieds in ganz erheblicher Weise verletzt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Vereinsorgan - im behandelten Fall war es der Spielausschuss - eine Vereinsstrafe verhéngt, ohne laut Satzung dafr zusténdig zu sein. Das Gleiche gilt, wenn diese Strafe nicht den Satzungsvorgaben entspricht (hier: die Ahndung eines erstmaligen BagatellverstoÑes mit einer DisziplinarmaÑnahme fr wiederholte VerstÅÑe). Erkennt der Vereinsvorstand diesen eindeutigen VerstoÑ gegen die Satzung nicht an und schtzt somit nicht die satzungsméñigen Rechte seiner Mitglieder, ist das ein Anlass zur fristlosen Kndigung. Landgericht Ulm, Urteil vom , 1 S 161/12 4. Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÉge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften à kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden kånnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 5

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