GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN. Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung)

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1 GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 6 des Kindergartengesetzes und der 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dettingen unter Teck am folgende Satzung beschlossen: Beschluss bzw. Änderungsbeschluss Inkrafttreten am geänderte Paragraphen Abs. 1 und Abs. 1 und Abs. 1 und Abs. 1, 2 und Abs Abs. 1 und Abs Abs Abs Abs Neufassung Neufassung , 3 (4), 4 (1), (2), (4), (5) Neufassung und Neufassung 1

2 GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 6 des Kindergartengesetzes und der 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dettingen unter Teck am folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde Dettingen unter Teck betreibt eine Kindertageseinrichtung (Kindertagesstätte und Kindergarten) als öffentliche Einrichtung. (2) Zur teilweisen Deckung des Aufwands werden für die Benutzung en nach dieser Satzung erhoben. 2 enpflicht, enschuldner (1) Die enpflicht für angemeldete Kinder besteht unabhängig davon, ob der Kindergarten tatsächlich besucht wird. (2) Die enpflicht endet mit Ablauf des Monats, für den das Kind fristgerecht abgemeldet wird. (3) enschuldner sind die Eltern, sowie die Sorgeberechtigten, die die Aufnahme des Kindes beantragt haben. (4) Mehrere enschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 enschuld und Fälligkeit (1) Die enschuld entsteht jeweils am Ersten eines Monats. enrechtlich beginnt das Kindergartenjahr am 01. September und endet am 31. August. (2) Wird ein Kind bis zum 15. eines Monats aufgenommen, wird für diesen Monat die volle Monatsgebühr berechnet; wird ein Kind ab dem 16. eines Monats aufgenommen, wird für diesen Monat die Hälfte der Monatsgebühr berechnet. (3) Wird ein Kind bis zum 15. eines Monats abgemeldet, wird für diesen Monat die Hälfte der Monatsgebühr berechnet; wird ein Kind ab dem 16. eines Monats abgemeldet, wird für diesen Monat die volle Monatsgebühr berechnet. (4) Die en sind in den ersten fünf Tagen des Monats zu entrichten. Bei der Neuanmeldung wird die Kindergartengebühr mit dem Tag der Anmeldung fällig. (5) Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat kann der Ausschluss vom Besuch des Kindergartens ab dem darauffolgenden Monat erfolgen. 2

3 (6) Da die Kindergartengebühr eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Kindergartens darstellt, ist die Kindergartengebühr für 12 Monate Jahr zu entrichten. Die ist somit auch während der Ferien, bei vorübergehender behördlicher Schließung und vorübergehendem Fehlen bis zur Abmeldung des Kindes voll zu bezahlen. 4 ensatz für den Zeitraum vom bis zum (1) Die Kindergartengebühr für die Betreuung von Kindern ab drei Jahren richtet sich nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in einer Familie (Sozialstaffelung). a) Die Kindergartengebühr für die Betreuung in der Vormittagsgruppe ( Uhr) beträgt: Vormittagsgruppe (Grundgebühr) 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 106,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 79,50 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 53,00 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 26,50 b) Die en für die zubuchbaren Module (zur Vormittagsgruppe) betragen: Modul Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ Uhr) - zusätzliche Monat für einen VÖ Nachmittag (bei mehr VÖ Nachmittagen ist die nachstehende entsprechend zu multiplizieren; bei 2 VÖ Nachmittagen x 2, bei 3 VÖ Nachmittagen x 3 ): Zubuchbares Modul Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) zusätzliche Monat für einen VÖ Nachmittag 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 15,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 11,25 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 7,50 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 3,75 Modul Ganztagesbetreuung (GT Uhr) - zusätzliche Monat für 1 GT Nachmittag (bei mehr GT Nachmittagen ist die nachstehende entsprechend zu multiplizieren; bei 2 GT Nachmittagen x 2, bei 3 GT Nachmittagen x 3 ): 3

4 Zubuchbares Modul Ganztagesbetreuung (GT) zusätzliche Monat für einen GT Nachmittag 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 34,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 25,50 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 17,00 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 8,50 c) Für jede weitere Betreuungsstunde über die Angebote nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) hinaus, fallen en in folgender Höhe an: zusätzliche Monat für jede weitere Stunde 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 4,20 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 3,15 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 2,10 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 1,05 (2) Die für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren richtet sich nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in einer Familie (Sozialstaffelung). a) Die für die Betreuung in Gruppen mit Verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) beträgt: Betreuung unter dreijähriger Kinder Verlängerte Öffnungszeiten 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 236,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 177,00 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 118,00 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 59,00 b) Die für die Betreuung in einer Ganztagesgruppe (GT) beträgt: Ganztagesbetreuung unter dreijähriger Kinder 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 1 Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage 297,00 356,00 416,00 475,00 534,00 222,75 267,00 312,00 356,00 400,50 148,50 178,00 208,00 237,00 267,00 74,25 89,00 104,00 118,50 133,50 4

5 c) Für jede weiter Stunde über die Angebote nach Absatz 2 Buchstabe a) und b) hinaus, fallen en in folgender Höhe an: zusätzliche Monat für jede weitere Stunde 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 10,50 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 7,88 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 5,25 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 2,63 (3) Als Kinder einer Familie zählen nur diejenigen Kinder, die im Haushalt des enschuldners leben. (4) Inhaber der Bonuskarte erhalten auf Antrag 50 % Ermäßigung auf die en des 4 I und II sofern sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII beziehen. (5) Im Übrigen ist der Bürgermeister berechtigt, in Härtefällen eine Einzelfallentscheidung über die Höhe der en nach 4 I und II zu treffen. 5 ensatz ab dem (1) Die Kindergartengebühr für die Betreuung von Kindern ab drei Jahren richtet sich nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in einer Familie (Sozialstaffelung). a) Die Kindergartengebühr für die Betreuung in der Vormittagsgruppe ( Uhr) beträgt: Vormittagsgruppe (Grundgebühr) 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 110,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 82,50 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 55,00 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 27,50 b) Die en für die zubuchbaren Module (zur Vormittagsgruppe) betragen: Modul Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ Uhr) - zusätzliche Monat für einen VÖ Nachmittag (bei mehr VÖ Nachmittagen ist die nachstehende entsprechend zu multiplizieren; bei 2 VÖ Nachmittagen x 2, bei 3 VÖ Nachmittagen x 3 ): 5

6 Zubuchbares Modul Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) zusätzliche Monat für einen VÖ Nachmittag 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 16,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 12,00 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 8,00 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 4,00 Modul Ganztagesbetreuung (GT Uhr) - zusätzliche Monat für 1 GT Nachmittag (bei mehr GT Nachmittagen ist die nachstehende entsprechend zu multiplizieren; bei 2 GT Nachmittagen x 2, bei 3 GT Nachmittagen x 3 ): Zubuchbares Modul Ganztagesbetreuung (GT) zusätzliche Monat für einen GT Nachmittag 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 36,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 27,00 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 18,00 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 9,00 c) Für jede weitere Stunde über die Angebote nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) hinaus, fallen en in folgender Höhe an: zusätzliche Monat für jede weitere Stunde 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 4,40 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 3,30 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 2,20 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 1,10 (2) Die für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren richtet sich nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in einer Familie (Sozialstaffelung). a) Die für die Betreuung in Gruppen mit Verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) beträgt: Betreuung unter dreijähriger Kinder Verlängerte Öffnungszeiten 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 244,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 183,00 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 122,00 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 61,00 6

7 b) Die für die Betreuung in einer Ganztagesgruppe (GT) beträgt: Ganztagesbetreuung unter dreijähriger Kinder 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 1 Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage 308,00 369,00 432,00 493,00 554,00 231,00 277,00 324,00 369,00 415,50 154,00 185,00 216,00 246,00 277,00 77,00 93,00 108,00 123,00 138,50 c) Für jede weiter Stunde über die Angebote nach Absatz 2 Buchstabe a) und b) hinaus, fallen en in folgender Höhe an: zusätzliche Monat für jede weitere Stunde 1) für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 11,00 2) für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 8,25 3) für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 5,50 4) für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 2,75 (3) Als Kinder einer Familie zählen nur diejenigen Kinder, die im Haushalt des enschuldners leben. (4) Inhaber der Bonuskarte erhalten auf Antrag 50 % Ermäßigung auf die en des 4 I und II sofern sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII beziehen. (5) Im Übrigen ist der Bürgermeister berechtigt, in Härtefällen eine Einzelfallentscheidung über die Höhe der en nach 4 I und II zu treffen. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren vom zuletzt geändert mit Satzung vom außer Kraft. 7

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