BETRIEBS-, REIT- UND HALLENORDNUNG
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- Inken Winkler
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1 BETRIEBS-, REIT- UND HALLENORDNUNG Reit- und Fahrverein Niedereschach e.v.,dauchinger Straße , Niedereschach Gültig ab 1. Mai 2016 A. Betriebsordnung I. Allgemeines 1) Zu den Anlagen des Reit- und Fahrvereins Niedereschach e.v. gehören sämtliche Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Springplatz, die Koppeln sowie alle Nebenflächen einschließlich der Parkplätze. 2) Unbefugten ist das Betreten der Ställe, der Sattel- und Futterkammern, der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet. 3) Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Betriebsleiter bzw. seinen Beauftragten erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Betriebsleiter und nicht an das Stallpersonal zu richten. 4) Weisungen des Betriebsleiters und des Reitlehrers sind unbedingt Folge zu leisten. 5) Das Rauchen in der Reithalle, den Stallungen und Futterräumen ist verboten. 6) Das Mitführen von Hunden in der Reitbahn und auf den Reitplätzen ist untersagt. 7) Die Reitanlage (Stallungen, Sattelkammern, Außenanlagen) ist sauber zu halten. Pferdeäpfel sind möglichst sofort aufzusammeln. Müll ist in die entsprechenden Behälter zu entsorgen. 8) Nur freigegebene Koppeln dürfen benutzt werden. Die Freigaben werden am Schwarzen Brett in einem Koppelplan ausgehängt. Es kann nicht, besonders bei schlechtem Wetter, für alle Pferde eine freie Koppel garantiert werden. Die Pferde sollten dann nur zeitlich begrenzt auf freien Koppeln gestellt werden. Zwischen den Einsteller/innen und dem Betrieb sollte die Nutzung der Koppeln deshalb abgesprochen werden. Benutzte Koppeln sind regelmäßig abzuäpfeln. 9) Der Vertragsreitlehrer leitet den Reitbetrieb und ist für alle Fachfragen des Reitbetriebes zuständig. Nach individueller Absprache übernimmt er das Arbeiten von Privatpferden. Die Erteilung des Reitunterrichts durch fremde Reitlehrer/innen, auch Privatpersonen, im Reitbetrieb bedarf der vorherigen Zustimmung des Betriebsleiters. 10) Alle nicht in den Betriebsstallungen untergebrachten Pferde können nur mit der Zustimmung des Betriebsleiters auf der Reitanlage gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine monatliche Gebühr unabhängig von der Arbeitsdauer innerhalb des Monats - erhoben.
2 Betriebs-, Reit- und Hallenordnung des Reit- und Fahrvereins Niedereschach e.v. Seite 2 11) Die Benutzung der Reitanlage ist in erster Linie Vereinsmitgliedern gestattet. Für regelmäßige Nutzer der Anlage (Pensionspferdehalter (Einsteller/innen, Reitschüler/innen, Reitbeteiligungen) wird deshalb der Beitritt zum Reit- und Fahrverein Niedereschach e.v. nach einer festgelegten Zeit verpflichtend: Reitschüler/innen spätestens nach der fünften Reitstunde; Pensionspferdehalter/innen (Einsteller/innen) mit Abschluss des Pferdeeinstellungsvertrags; Reitbeteiligungen einen Monat nach Beginn der Reitbeteiligung. 12) Wer trotz Abmahnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden. 13) Der Verein haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Mitglieder oder der Besucher/innen entstehen, soweit der Verein nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen soweit der Verein für diese einzustehen hat, beruhen. 14) Zu Beginn der Hallensaison wird eine Liste am Schwarzen Brett veröffentlicht, aus der entnommen werden kann, wann und wer zum Hallendienst eingeteilt ist. Bei Verhinderung muss eigenverantwortlich für Ersatz oder Tausch gesorgt werden. Zu Beginn der Freilandsaison wird eine Liste am Schwarzen Brett veröffentlicht, aus der entnommen werden kann, wann und wer zum Platzdienst eingeteilt ist. Bei Verhinderung muss eigenverantwortlich für Ersatz oder Tausch gesorgt werden. Der Hallen- und Platzdienst beinhaltet die Arbeiten gemäß Aushang am Schwarzen Brett. Der Hallendienst ist auch dafür verantwortlich, dass in der Folgewoche die Schubkarren geleert werden. II. Lehrpferde des Betriebes 1) Die Preise für Reitstunden richten sich nach der Gebührenordnung des Vereins. Die jeweils gültigen Gebühren sind am Schwarzen Brett veröffentlicht oder auf der Homepage des Vereins ( einzusehen. 2) Die Lehrpferde werden je nach Ausbildungsgrad des/der Reiter/in durch den Reitlehrer zugewiesen. 3) Die Bestellung einer Reitstunde kann jederzeit - auch telefonisch - erfolgen. Eine Abmeldung einer Reitstunde kann nur entgegengenommen werden, wenn die Abbestellung mindestens 48 Stunden vor der betreffenden Zeit erfolgt, andernfalls muss die Stunde bezahlt werden. Ein Anspruch auf volle Ausnutzung einer Stunde besteht nur dann, wenn der Reiter die Stunde pünktlich beginnt.
3 Betriebs-, Reit- und Hallenordnung des Reit- und Fahrvereins Niedereschach e.v. Seite 3 4) Zu einer Springstunde gehören das Vorbereiten des Pferdes, einzelne Sprünge und das Springen eines Parcours oder verschiedener Parcoursabschnitte bzw. Gymnastik-Reihen. Das Springen einzelner kleiner Hindernisse während einer Reitstunde gilt nicht als Springstunde. Das Springen auf Lehrpferden ohne Aufsicht des Reitlehrers ist verboten. 5) Ausritte mit Lehrpferden bedürfen der Genehmigung durch den Betriebsleiter und sind grundsätzlich nur in Begleitung eines Reitlehrers oder eines erfahrenen, vom Betriebsleiter benannten Reiters (z.b. Berittführer) zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Betriebsleiter. Wird ein Reitlehrer benötigt, so ist er zu bezahlen. Angefangene halbe Stunden müssen voll bezahlt werden. Sind längere Ausritte - ganztägig oder mehrtägig - geplant, so sind mit dem Betriebsleiter hierüber Sonderabmachungen zu treffen. Bei Lehrpferden, die bei Ausritten offensichtlich überfordert oder unreiterlich behandelt werden, behält sich der Betriebsleiter das Recht vor, den hierfür verantwortliche/n Reiter/in für die Zukunft von Ausritten auf Lehrpferden auszuschließen. 6) Werden Lehrpferde auf Turnieren eingesetzt, dann sind hierfür mit dem Betriebsleiter Sonderabmachungen zu treffen. Gewonnene Geldpreise fallen an den Betrieb. 7) Das Satteln und Absatteln der vereinseigenen Pferde hat (nach entsprechender Unterweisung) durch den jeweiligen Reiter/die jeweilige Reiterin zu erfolgen. Das Putzen des Pferdes und Auskratzen der Hufe sind vor und nach der Reitstunde vorzunehmen. Nach dem Reiten sind Sattel und Zaumzeug ordentlich geputzt aufzuräumen, Gamaschen sind abzunehmen und ebenso wie das Putzzeug an den jeweils vorgesehenen Platz zu räumen. Die Boxen sind ordnungsgemäß zu verschließen. 8) Reiter/innen von vereinseigenen Pferden dürfen Sporen nur mit Zustimmung des Reitlehrers tragen. III. Pensionspferde 1) Der Betrieb überlässt Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung und Stallpflege von Montag bis Freitag. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Pferdeeinstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebs-, Reit- und Hallenordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Pferdeeinstellungsvertrages. 2) Die Preise für Reitunterricht, für das Unterstellen oder Arbeiten von Pensionspferden, einschließlich ihrer Staffelung, ergeben sich aus der Gebührenordnung. 3) Futter und Einstreu, soweit es sich um betriebseigene Produkte handelt, dürfen nicht selbst verteilt werden (keine Selbstbedienung). Änderungswünsche zu Futter- und Einstreumenge oder Art, sind an die Betriebsleitung zu richten. 4) Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens zwei Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anordnung, so kann der Betrieb die sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen.
4 Betriebs-, Reit- und Hallenordnung des Reit- und Fahrvereins Niedereschach e.v. Seite 4 5) Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter/von der Halterin angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen inkl. des Tierhüterrisikos abzuschließen und vor der Verbringung des Pferdes in die Reitanlage unaufgefordert nachzuweisen. B. Reitordnung 1) Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gemäß des Belegungsplans (Schwarzes Brett) zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Anschlag bekannt gegeben. 2) Einzelreiter/innen ist es untersagt zu Zeiten zu reiten, die geschlossenen Abteilungen vorbehalten sind (z.b. Gruppenreitstunden, siehe Schwarzes Brett). Während der für Abteilungsreiten festgesetzten Zeiten ist den Weisungen des Reitlehrers Folge zu leisten. 3) Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein/e Reiter/in in der Bahn ist. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich nicht mehr als drei erfahrene Reiter/innen auf älteren Pferden in der Bahn befinden und diese sämtlich dem Longieren zustimmen. Zur Zeit des Voltigierunterrichts dürfen keine Pferde in der Bahn gearbeitet werden. 4) Pferde dürfen nicht unbeaufsichtigt in der Halle freilaufen. Für eventuelle Schäden haftet der Besitzer. 5) Es gilt die Bahnordnung der FN (Richtlinien für Reiten und Fahren Band 1 Grundausbildung von Reiter und Pferd). Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Regeln gelten: a) Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter/die Reiterin auf sich aufmerksam zu machen ( Tür frei?" - Ist frei!"). Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn bzw. auf dem Reitplatz, und zwar auf der Mittellinie. b) Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als ein/e Reiter/in die Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 m (3 Schritt) einzuhalten. c) Wird die Bahn von mehreren Reiter/innen benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet die älteste Reiterin/der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: Bitte Handwechsel". Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten. d) Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als vier Reiter/innen in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinie. 6) Springen ist auf Vereinspferden nur nach Anordnung des anwesenden Vertragsreitlehrers zulässig.
5 Betriebs-, Reit- und Hallenordnung des Reit- und Fahrvereins Niedereschach e.v. Seite 5 Ist die Halle bereits belegt, dürfen nur mit Zustimmung aller anderen Reiter/innen Hindernisse aufgebaut werden. Außerhalb der Springstunden oder einer festgelegten Springzeit dürfen nicht mehr als zwei Sprünge aufgebaut werden. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reiter/innen frei. Sie sind nach Benutzung sofort an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der/die betreffende Reiter/in oder Pferdebesitzer/in auf. Schäden sind sofort zu melden. 7) In den Reit- und Springstunden ist das Tragen eines Reithelms für alle Reiter/innen Pflicht. Das Reiten ohne Helm im und außerhalb des Unterrichts geschieht auf eigene Gefahr. Jegliche Haftung des Betriebs wird ausgeschlossen. Minderjährigen Reiter/innen und Reiter/innen von vereinseigenen Pferden ist das Reiten generell nur mit Reithelm gestattet. 8) Wer als alleinige/r Reiter/in die Halle verlässt, muss das Licht löschen und die Türen schließen. 9) Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für alle Außenanlagen. Reit- und Fahrverein Niedereschach e.v Rechtsanwältin Elke Bäuerle als Insolvenzverwalterin
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