Landeselterntag 2013 am in Speicher

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1 Landeselterntag 2013 am in Speicher Forum 5: Inklusion und ihre Rahmenbedingungen Sylvia Sund, Medard-Schule Trier und Theresia Görgen, Studienseminar Grundschulen Trier

2 Übersicht 1. Schulgesetz und UN-Behindertenrechtskonvention 2. Schwerpunktschulen und Förderschulen in Rheinland-Pfalz 3. Sonderpädagogischer Förderbedarf und Wahlrecht der Eltern 4. Unterricht an den Schwerpunktschulen und Rahmenbedingungen 5. Integration/Inklusion an anderen Regelschulen 6. Stolpersteine

3 1. Schulgesetz und UN-Behindertenrechtskonvention Entwurf des Schulgesetzes 14 a Inklusiver Unterricht; Schwerpunktschulen (1) Der gemeinsame Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern ist grundsätzlich eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schulen (inklusiver Unterricht). Es handelt sich um einen erweiterten pädagogischen Auftrag, den zunehmend mehr Schulen übernehmen. Diese Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenommen, die auf Dauer mit der Durchführung von inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunktschulen).

4 1. Schulgesetz und UN-Behindertenrechtskonvention Entwurf des Schulgesetzes 3 Schülerinnen und Schüler (5) Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können. Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, treffen die Eltern; 59 Abs. 4 bleibt unberührt. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.

5 1. Schulgesetz und UN-Behindertenrechtskonvention UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert im Dezember 2008, in Kraft getreten am Leitbild: Inklusion, d.h. vollumfängliche Einbeziehung behinderter Menschen in die Gesellschaft von Anfang an Ziel: Befähigung zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft

6 1. Schulgesetz und UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 24 der UN-Konvention (Bildung) Menschen mit besonderen Bedarfen haben das Recht auf Bildung gemeinsames Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung soll zur Regel werden inklusives Schulsystem auf allen Ebenen notwendige Unterstützungsleistungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems

7 2. Schwerpunktschulen und Förderschulen in RLP Schwerpunktschulen im laufenden Schuljahr 150 Grundschulen und 112 weiterführende Schulen (RS plus, IGS) 138 Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen motorische Entwicklung ganzheitliche Entwicklung Sprache sozial-emotionale Entwicklung für blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler für gehörlose und schwerhörige Schülerinnen und Schüler

8 3. Sonderpäd. Förderbedarf und Wahlrecht der Eltern Sonderpädagogischer Förderbedarf bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler sonderpädagogische Förderung benötigen, um in der Schule erfolgreich lernen und einen Schulabschluss erreichen zu können. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird eingeleitet, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird Information der Eltern, sonderpädagogisches Gutachten, Untersuchung des Gesundheitsamts Sonderpädagogisches Gutachten ist Grundlage für die Entscheidung darüber, welche sonderpädagogische Förderung erforderlich ist Entscheidung trifft die ADD

9 3. Sonderpäd. Förderbedarf und Wahlrecht der Eltern Wahlrecht der Eltern 3 Abs. 5 SchulG (Entwurf): Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, treffen die Eltern. 59 Abs. 4 SchulG (Entwurf): Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, nehmen gemäß 3 Abs. 5 am inklusiven Unterricht teil oder besuchen eine Förderschule. Die Entscheidung treffen die Eltern nach Beratung durch die Schulen mit inklusivem Angebot oder durch die Förderschulen. Entsprechend dieser Entscheidung legt die Schulbehörde nach Anhören der Eltern die zu besuchende Schule mit inklusivem Angebot beziehungs-weise die zu besuchende Förderschule fest.

10 4. Unterricht an den Schwerpunktschulen, Rahmenbedingungen 14a Abs. 2 SchulG (Entwurf): zum Unterricht an Schwerpunktschulen und anderen Schulen mit inklusivem Angebot: Ihre Konzepte des inklusiven Unterrichts stellen die gleichberechtigte Einbindung aller Schülerinnen und Schüler in die schulische Gemeinschaft sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern individuelle Entwicklungsprozesse. 14a Abs. 3 SchulG (Entwurf): Diese Schulen vermitteln Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse.

11 4. Unterricht an den Schwerpunktschulen, Rahmenbedingungen Schulabschlüsse von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf: Förderschwerpunkt Lernen: Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (besondere Form der Berufsreife), durch freiwilliges 10. Schuljahr Abschluss der allgemeinen Berufsreife (Hauptschulabschluss) grundsätzlich möglich Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung: Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung Diese Abschlüsse werden auf den Zeugnissen der Schwerpunktschulen bescheinigt.

12 4. Unterricht an den Schwerpunktschulen, Rahmenbedingungen sonderpädagogische Förderung durch Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte: im Unterricht, durch Teamteaching ausgehend von der Lernausgangslage und den Förderbedürfnissen notwendige Unterstützung und individuelle Hilfen zusätzlich Integrationshelfer möglich, auf Antrag der Eltern

13 4. Unterricht an den Schwerpunktschulen, Rahmenbedingungen Weiterführung des integrativen Unterrichts nach der Grundschule in der Sekundarstufe I: Regelung in der Übergreifenden Schulordnung: integrativer Unterricht an Schwerpunktgrundschulen wird in der Sekundarstufe I fortgesetzt Beratung aller Eltern im 4. Schuljahr Verpflichtung zur Zusammenarbeit der abgebenden und der aufnehmenden Schwerpunktschulen Anmeldung an der zuständigen Schwerpunktschule durch die Eltern Versetzungsregelungen: wie in den Förderschulen: Besuch der Klassenstufe, die dem Alter und dem Schulbesuchsjahr entspricht

14 Gestaltung integrativen Unterrichts Integrativer Unterricht ist kein grundsätzlich anderer als der, der für alle Schülerinnen und Schüler förderlich ist.

15 4. Unterricht an den Schwerpunktschulen, Rahmenbedingungen individuelle Förderplanung: Grundlage: individueller Förderplan, der sich an den Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler orientiert und auf die Bildungsziele (Schulabschlüsse) ausgerichtet ist Förderplanung hilft Lehrkräften dabei, stärker auf die Individualität aller Schülerinnen und Schüler zu achten und geeignete, vielfältige Lernangebote zu organisieren. Davon profitieren alle Kinder und Jugendlichen, sowohl diejenigen, denen das Lernen leicht fällt, als auch diejenigen mit besonderen Interessen oder mit Lernproblemen. Regellehrkräfte, Lehrkräfte aus den Förderschulen und pädagogische Fachkräfte erarbeiten die Förderpläne gemeinsam und tauschen sich regelmäßig aus.

16 Stationen im Lernprozess Müssen Lernprozesse beschleunigt, verlangsamt, intensiviert werden? Müssen Schwerpunkte gesetzt oder verlagert werden?

17 Grundsätze der Förderplangestaltung Solange Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen bestehen, erfolgt die Beurteilung der Leistungen in diesen Bereichen ausschließlich in Bezug auf den individuellen Lernfortschritt.

18 Für wen erstelle ich einen Förderplan? Besonders begabte SchülerInnen in der aufnehmenden Klasse anhand eines individuellen Förderplans so gefördert werden, dass sich Schwierigkeiten möglichst verringern. Beurteilung der Leistungen Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr ( 26 GSO) SchülerInnen mit Lernschwierigkeiten /-störungen sind entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zu fördern. ( 28 GSO) individueller Förderplan ist im Verlauf des Lernprozesses zu überprüfen und anzupassen. ( 28 GSO) ggf. Schüler mit Migrationshintergrund Verhaltensauffällige SchülerInnen

19 Die Umsetzung individuellen Lernens eine Frage der Unterrichtsorganisation Allgemeine Unterrichtsprinzipien: eigenverantwortliches Lernen selbstgesteuertes Lernen kooperatives Lernen o Lernhelfer / Lernpaten o Lernen durch Lehren handlungsorientiertes Lernen ganzheitliches Lernen Lernen in Erfahrungsbereichen Öffnung von Lernsituationen o Lernen in Projekten o Werkstattlernen o Lernen nach Plan (Tages-, Wochenplan) o Freiarbeit interessegeleitetes Arbeiten Förderung basaler Voraussetzungen (z. B Wahrnehmung, Konzentration) inhaltliche / methodische Zugänge (Lerntypen, -strategien)

20 Tandemarbeit Vokabeltraining Englisch

21 Biologie: Schneckenversuche Handlungsorientiertes Lernen

22 Die Umsetzung eine Frage der Unterrichtsorganisation Differenzierung Verschiedene Schwierigkeitsstufen: Arbeit am gleichen Thema auf unterschiedlichen Niveaus!!! Oder-Aufgaben : Finde die Wörter in der Wörterschlange oder Schreibe eigene Wörterschlangen oder Schreibe eine Geschichte mit den Wörtern o o Offene Aufgaben Schwierigkeitsgrad von Aufgaben angeben z.b. mittels Symbolen / Farbpunkten (freie Wahl der Schüler) Aufgaben, die eigene Lösungswege einfordern Projektzeit (nach der Bearbeitung der gestellten Aufgabe darf das Kind eine Buchpräsentation vorbereiten, an einem Forschungsprojekt arbeiten ) Tischbuch Anzahl der notwendigen Durchgänge Abteilungsunterricht

23 5. Integration/Inklusion an anderen Regelschulen weitergehende Regelungen nicht im Schulgesetz Neuregelungen in Landesverordnung für sonderpädagogische Förderung? für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Autismus sozial-emotionalem Entwicklungsbedarf Seh-, Hörbehinderungen Körperbehinderungen für präventive Unterstützung der Schulen durch weiteres Personal?

24 6. Stolpersteine Förderschullehrkräfte sind für viele Klassen zuständig Unterrichtsmethoden Wechsel von Grundschulen in SEK I Individuelle Bewertungspraxis im SEK-I-Bereich

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