Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik Rheuma - FAQs -
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- Monika Feld
- vor 6 Jahren
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1 1. Was war der Auslöser für den Start der Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik? Auslöser für den Start der Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik war das gemeinsame Ziel der KVB und des Verbands der Ersatzkassen (vdek), die vereinbarung rheumatische Erkrankungen, die von 1994 bis Ende 2008 bestand, auch in Zukunft fortzuführen. Die Vereinbarung wird allerdings nicht in der bisherigen Form weiterlaufen, sondern um Qualitätskriterien erweitert. 2. Welche Ziele sollen mit der Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik erreicht werden? Ziel der KVB und des vdek ist es, die Qualität der Diagnostik sowie der medikamentösen Versorgung von Patienten mit entzündlichen formen mit Basistherapeutika zu verbessern. Der besondere Fokus der Zusatzvereinbarung liegt daher auf: dem Nachweis der fachlichen Routine durch Überprüfung von Mindestfallzahlen bei der Behandlung von entzündlichen formen dem jährlichen Nachweis der Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Kongress oder von mind. 30 CME Punkten einer leitliniengerechten medikamentösen Therapie mit Basistherapeutika dem Nachweis der regelmäßigen Überprüfung der Qualität der verwendeten Sonographiegeräte (Mindestgerätequalität sowie standardisierte Wartung) 3. Was ist mit Basistherapeutika genau gemeint? Unter Basistherapeutika versteht sich der Einsatz von konventionellen Disease-Modifying- Antirheumatic Drugs (DMARDs) und Biologica. Folgende DMARDs mit zugelassenem Indikationsspektrum bei rheumatoiden Erkrankungen befinden sich im Handel (Stand: Mai 2014): Methotrexat Leflunomid Sulfasalazin Hydroxychloroquin Chloroquin Azathioprin Ciclosporin A Gold parenteral D-Penicillamin Etanercept FAQ-Liste zur Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik Stand April
2 Infliximab Adalimumab Anakinra Abatacept Rituximab Tocilizumab Golimumab Certolizumab Cyclophosphamid (selten und nur bei besonderen Indikationen, zum Beispiel Vaskulitis) 4. Welche Ärzte dürfen sich an der Zusatzvereinbarung beteiligen? Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt tologie, Fachärzte für Innere Medizin und tologie sowie hausärztlich tätige Internisten mit Genehmigung zur Abrechnung der GOP Daneben sind auch Fachärzte für Orthopädie mit Schwerpunkt tologie, Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung tologie sowie Fachärzte für Kinderund Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Kinder-tologie zur Teilnahme berechtigt. Voraussetzung: alle Ärzte müssen über eine Ultraschallgenehmigung für die seit gültige Fassung der Ultraschallvereinbarung für den Anwendungsbereich 10.1 Bewegungsapparat verfügen. 5. Welche Leistungen sind betroffen? Im Rahmen der Zusatzvereinbarung sind die GOP oder oder betroffen. Wenn Sie alle Voraussetzungen, die in der Zusatzvereinbarung gefordert sind, erfüllen, erhalten sie zur GOP oder oder bei vdek-patienten einen Zuschlag. 6. Die Patienten welcher Krankenkasse sind betroffen? Im Rahmen der Zusatzvereinbarung sind Patienten des Verbands der Ersatzkassen (Vdek) betroffen. Hierzu gehören: Barmer Ersatzkasse (BARMER) Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) Techniker Krankenkasse (TK) Kaufmännische Krankenkasse (KKH Allianz) Gmünder Ersatzkasse (GEK) FAQ-Liste zur Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik Stand April
3 Hanseatische Krankenkasse (HEK, hkk) 7. Wann startete die Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik? Die Maßnahme mit dem vdek startete zum Seit können auch Orthopäden mit Schwerpunkt tologie, Fachärzte mit Schwerpunkt Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung tologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinderrheumatologie teilnehmen. 8. Wie sieht die Vergütung aus? Sofern Sie alle Voraussetzungen und Pflichten gemäß den beigelegten Teilnahmeerklärungen erfüllen und eine Genehmigung zur Teilnahme an der Zusatzvereinbarung besitzen, erhalten Sie: einen Zuschlag von max. 24 Euro zu der GOP oder oder für Vdek Patienten. Die Höhe des Zuschlages für vdek-patienten variiert abhängig von der abgerechneten Leistungsmenge aller teilnehmenden Ärzte, da der vdek ein Budget zur Verfügung stellt, das nicht überschritten werden darf. Der Zuschlag für vdek-patienten wird Ihnen automatisch zugesetzt, Sie müssen keine extra GOP in Ihrer Abrechnung angeben. 9. Hat der finanzielle Zuschlag einen Einfluss auf die Höhe meines RLV oder QZVs? Den Zuschlag zur Eurogebührenordnung finanziert der vdek außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, er hat daher keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Regelleistungsvolumens oder Ihres QZVs (es wird dadurch NICHT verringert)! 10. Ab wann erhalte ich den Zuschlag? Den Zuschlag zur Eurogebührenordnung erhalten Sie ab dem Tag, an dem Ihre vollständig ausgefüllte Teilnahmeerklärung bei uns eintrifft und sichergestellt ist, dass Sie alle Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und Sie Ihre Teilnahmeerlaubnis erhalten. 11. Welche Inhalte sind im Rahmen der Zusatzvereinbarung vorgesehen? Behandlung einer Mindestanzahl von 100 GKV-Patienten mit GOP oder oder Die Prüfung erfolgt automatisch mit der Abrechnungsbearbeitung bei der KVB. Die Fallzählung bezieht sich auf die Arztebene. Teilnahme an mindestens einem nationalen oder internationalen rheumatologischen Kongress innerhalb der letzten 365 Tage oder alternativ der Erhalt von mindestens 30 CME Punkten innerhalb der letzten 365 Tage für das Fachgebiet tologie. FAQ-Liste zur Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik Stand April
4 Verpflichtung zum möglichst frühzeitigen Beginn mit der Basistherapie (innerhalb der ersten drei Monate) Nachweis, dass das für die Gelenksonographie verwendete Ultraschallgerät den Mindestanforderungen der Ultraschallvereinbarung (Stand ), Anwendungsklasse genügt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass ein Schallkopf mit einer Sendefrequenz von mindestens 7,5 MHz (statt 5 MHz) verwendet wird. Der Nachweis ist mittels Gewährleistungserklärung zu erbringen. Nachweis der Leistungsfähigkeit des gemeldeten Ultraschallsystems durch eine erfolgreich bestandene Bildabnahmeprüfung ( 9 Abs. 2,3 der Ultraschallvereinbarung). Hierzu muss der Arzt eine frei wählbare Bilddokumentation bei der KVB einreichen. Die notwendigen Bildkriterien können Anlage III Nummer 6 der Ultraschallvereinbarung entnommen werden. Verpflichtung, dass das für die Gelenksonographie verwendete Ultraschallgerät mindestens alle zwei Jahre durch einen KVB-akkreditierten Wartungsdienstleister überprüft wird. Nachweis, dass das für die Gelenksonographie verwendete Ultraschallgerät innerhalb der letzten 365 Tage gemäß den Vorgaben der KVB geprüft wurde. Dies ist mittels Wartungsprotokoll zu belegen. Der Wartungsnachweis kann nur durch einen KVBakkreditierten Wartungsdienstleister erteilt werden. Wichtig: Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Neugeräte, die zum Zeitpunkt der Teilnahmeerklärung an dieser Zusatzvereinbarung nicht älter als 2 Jahre sind. Bei diesen Geräten beginnt die zweijährige Wartungsfrist mit dem Datum des Gerätekaufs. Bei diesen Neugeräten genügt die Einreichung einer Kopie des Kaufbelegs. Sie behandeln mindestens 30 vdek-patienten mit der GOP Die Prüfung erfolgt automatisch mit der Abrechnungsbearbeitung bei der KVB. Die Fallzählung bezieht sich auf die Arztebene. Einhalten einer Verordnungsrate von mindestens 75% Basistherapeutika bei Patienten mit rheumatoider Arthritis Verpflichtung zur Einhaltung einer Neuvorstellungsquote von 10%. Das bedeutet: Mindestens 10% Ihrer vdek-patienten sind neue Patienten. Als neuer Patient gilt, wer länger als 24 Monate zu keiner rheumatischen Indikation in der Praxis behandelt wurde. 12. Wie kann ich mich für die Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik anmelden? Um sich zur Teilnahme an der Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik anzumelden, füllen Sie bitte die Teilnahmeerklärung aus und senden sie unterschrieben an die KVB zurück. FAQ-Liste zur Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik Stand April
5 Bitte fügen Sie der Teilnahmeerklärung auch die Gewährleistungserklärung, das Wartungsprotokoll für Ihr Ultraschallgerät (bzw. eine Kopie des Kaufbelegs, wenn Ihr Gerät nicht älter als 2 Jahre ist) sowie die Bescheinigung der Teilnahme an einem Kongress oder der Erhalt von mind. 30 CME Punkten bei. Die Genehmigung zur Teilnahme und den Zuschlag zur Eurogebührenordnung erhalten Sie ab dem Tag, an dem Ihre vollständig ausgefüllte Teilnahmeerklärung bei uns eintrifft und sichergestellt ist, dass Sie die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. 13. Welche Wartungsintervalle muss ich einhalten? Die Wartung von Gerät und Sonden muss spätestens alle 730 Tage (2 Jahre) durch einen von der KVB-akkreditierten Wartungsdienstleister erfolgen. Zudem unterliegt es der Verantwortung des Arztes, spätestens 14 Kalendertage nach Ablauf dieser Zweijahresfrist das Wartungsprotokoll durch einen akkreditierten Dienstleister unterschreiben zu lassen und der KVB vorzulegen. Ferner muss jede Veränderung am Gerät oder den Sonden (z.b. Neuanschaffung, Austausch, Stilllegung von Geräten oder Sonden etc.) der KVB innerhalb 14 Kalendertagen angezeigt und mittels Gewährleistungserklärung belegt werden. 14. Wo finde ich die Kontaktdaten KVB-akkreditierter Hersteller/ Wartungsdienstleister? Eine Übersicht der KVB-akkreditierten Hersteller/Wartungsdienstleister finden Sie im Internet unter Hier finden Sie sowohl die Kontaktdaten als auch die Verlinkung zur jeweiligen Homepage der akkreditierten Dienstleister. Die KVB bat die Hersteller/ Wartungsdienstleister eine Preisübersicht auf ihrer Homepage einzustellen. Damit möchten wir den an der Zusatzvereinbarung teilnehmenden Ärzten die Möglichkeit geben, verschiedene Dienstleister miteinander zu vergleichen. 15. Wo finde ich die erwähnten Anlagen? Alle erwähnten Anlagen von Gewährleistungserklärung über Teilnahmeerklärung bis Wartungsprotokoll finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik abrechnung/verguetungsvertraege/bestehende-zusatzvereinbarungen/rheumafruehdiagnostik/teilnahme 16. Was ist der Unterschied zwischen einem KVB-akkreditierten Hersteller und einem nicht KVB-akkreditierten Hersteller/ Wartungsdienstleister? Die KVB hat gemeinsam mit Experten der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) und dem Zentralverband Elektrotechnik und Elektroindustrie e.v. (ZVEI) sowie verschiedenen Herstellern und Wartungsdienstleistern eine Empfehlung für eine FAQ-Liste zur Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik Stand April
6 standardisierte Wartung von Ultraschallgerätesystemen entwickelt. Alle KVB-akkreditierten Hersteller/ Wartungsdienstleister verpflichten sich, die Wartung gemäß dieser Empfehlung durchzuführen. Wichtig: Im Rahmen der Zusatzvereinbarung dürfen nur akkreditierte Hersteller/ Wartungsdienstleister die Ultraschallgeräte inkl. der Sonden warten. Wird die Wartung von einem nicht akkreditierten Dienstleister durchgeführt, so ist diese nicht gültig. D.h. die KVB kann dem Arzt in diesem Fall den Baustein Wartungsverpflichtung nicht als erfolgreich nachgewiesen anerkennen. 17. Was wird im Rahmen einer Wartung am Ultraschallgerät geprüft? Die Geräteprüfung ist eine kombinierte Sicht- und Messprüfung, die nach den Vorgaben der KVB durchzuführen ist. Sie beinhaltet neben der Überprüfung der Hygiene und der elektrischen Betriebssicherheit des Geräts auch eine Funktionsprüfung des Betrachtungsmonitors sowie eine Funktionsprüfung der Sonden mittels eines Prüfphantoms. 18. Reicht eine sicherheitstechnische Kontrolle auch aus? Nein, eine sicherheitstechnische Kontrolle allein ist nicht ausreichend. Die Wartung des Geräts kann nur anerkannt werden, wenn dies mittels Wartungsprotokoll, das durch einen KVB-akkreditierten Wartungsdienstleister ausgestellt wird, belegt wird. 19. Behalten die Ultraschallvereinbarung oder andere sonographische Normen weiterhin ihre Gültigkeit? Ja, unabhängig von dieser Zusatzvereinbarung sind die definierten Anforderungen und Kriterien bestehender sonographischer Normen und Vereinbarungen (z.b. Ultraschallvereinbarung, Medizinproduktebetreiberverordnung) nach wie vor gültig. 20. Wie ist die Mindestgerätequalität definiert? Im Rahmen der Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik ist der Arzt verpflichtet, der KVB seine Gerätequalität mittels Gewährleistungserklärung über die apparative Mindestgerätequalität nachzuweisen. Als Mindestgerätequalität hat die KVB grundsätzlich die Kriterien der seit gültigen Ultraschallvereinbarung festgeschrieben. Als darüber hinaus gehendes Kriterium wurde festgelegt, dass die Sendefrequenz des Schallkopfs 7,5 MHz (statt 5 MHz) betragen muss. Die Leistungsfähigkeit des gemeldeten Ultraschallsystems muss der Arzt zudem durch eine erfolgreich bestandene Bildabnahmeprüfung nachweisen ( 9 Abs. 2,3 der Ultraschallvereinbarung). Hierzu reicht er eine frei wählbare Bilddokumentation FAQ-Liste zur Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik Stand April
7 bei der KVB ein. Die notwendigen Bildkriterien können Anlage III Nummer 6 der Ultraschallvereinbarung entnommen werden. 21. Muss jeder Arzt die Mindestgerätequalität nachweisen? Ja, hier gilt keine Ausnahme. 22. Muss der Arzt seine Sonographiegeräte bei der KVB melden unabhängig davon ob diese im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung benutzt werden oder nicht? Ja, der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, alle Geräte und Sonden in seinen Betriebsstätten der KVB zu melden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arzt dort an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. FAQ-Liste zur Zusatzvereinbarung Frühdiagnostik Stand April
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