BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes. Mehringdamm Berlin VK 2-8/99. Beschluß. In dem Nachprüfungsverfahren der. -Antragstellerin -

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1 BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Mehringdamm Berlin VK 2-8/99 Beschluß In dem Nachprüfungsverfahren der Z, -Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K gegen..., Bonn, - Vergabestelle - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B wegen des Umzugs des... hat die 2. Vergabekammer des Bundes aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Leitender Regierungsdirektor Burchardi, den beamteten Beisitzer Regierungsdirektor Glaser und den ehrenamtlichen Beisitzer Bungart beschlossen: 1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) trägt die Antragstellerin. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle war nicht notwendig.

2 - 2 - Gründe I. Die Vergabestelle (VSt) hat im Bundesausschreibungsblatt vom unter der Nummer... und der Überschrift "... - Umzug" eine "beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß 3 Nr. 1 Abs. VOL" [die Absatzziffer fehlte] bekanntgegeben, die den Umzug der Behörde von Bonn nach Berlin, den Umzug innerhalb von Berlin sowie den Umzug innerhalb von Bonn betrifft. Die zu erbringenden Leistungen, insbesondere Speditions- und Koordinationsleistungen, umfassen den Umzug von ca Arbeitsplätzen von Bonn nach Berlin, innerhalb Bonns ca. 350 Arbeitsplätze und innerhalb der Liegenschaft Berlin ca. 150 Arbeitsplätze, nur teilweise mit Möbeln. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wurde im einzelnen beschrieben. Dazu gehörte auch der "Umzug von Archiv- und Registraturgut, zum Teil unter Sonderschutzbedingungen". Die Vergabe in Losen an einzelne Bieter sei möglich. Insbesondere wies die VSt darauf hin, daß der Bewerber über qualifiziertes Personal verfügen müsse. Hierbei würden für wichtige Bereiche Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiter und Koordinatoren nach dem SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) verlangt. Der Auftragswert wurde auf ca. eine Million DM geschätzt. Interessierte Unternehmen konnten bis zum 8. März 1999 ihre Anträge auf Teilnahme einreichen. Die Bewerber sollten mit dem Teilnahmeantrag gemäß 7 Nr. 4 VOL/A Nachweise über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit einreichen. Dazu gehörte in den Anforderungen unter VII. "der Nachweis über die Durchführung von Umzügen unter besonderen Sicherheitsstandards". In der Ausschreibung wurde ferner darauf hingewiesen, daß höchstens acht Anbieter zur Angebotsabgabe aufgefordert würden. Die Antragstellerin (ASt), eine international operierende Fachspedition, hat neben einer Reihe von weiteren Unternehmen einen Teilnahmeantrag gestellt. Am 8. April 1999 wurde ihr zunächst fernmündlich von der VSt mitgeteilt, daß sie voraussichtlich nicht zur Teilnahme zugelassen würde. Daraufhin forderte die ASt durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die VSt mit Schreiben vom 09. April 1999 auf, ihr die Gründe für die Nichtberücksichtigung schriftlich mitzuteilen. In diesem Schreiben rügte sie ferner die unvollständige Benennung der Rechtsgrundlage für die Ausschreibung in der Bekanntmachung vom sowie die Durchführung der Beschränkten Ausschreibung. Sie forderte zugleich die VSt zur Durchführung eines Offenen Verfahrens auf.

3 - 3 - Mit Schreiben vom 13. April 1999 teilte die VSt der ASt mit, daß die eingegangenen Teilnahmeanträge nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten ausgewertet worden seien. Nach dem Ergebnis der Auswertung falle die ASt nicht unter die acht aussichtsreichsten Bewerber. Eine Mitteilungspflicht über die Gründe der Nichtberücksichtigung sehe die VOL/A für diesen Teil der Vergabeverfahrens nicht vor. Zur Begründung für die Beschränkte Ausschreibung wurde in dem Schreiben auf die in 1 a Nr. 6 e VOL/A genannten Gründe verwiesen. Am 15. April 1999 erhielt die ASt von der VSt eine Bewertungs-Matrix mit der Überschrift "Teilnahmewettbewerb Umzug", aus der die angelegten Bewertungskriterien, deren Gewichtung sowie der der ASt zugewiesene Rang 11 erkennbar waren. Die Tabelle enthielt weder die Mitbewerber noch die Einzelergebnisse. Mit Schriftsatz vom 19. April 1999, eingegangen am 20. April 1999, wandte sich die ASt an die Vergabekammer und beantragte, 1. festzustellen, daß die Entscheidung der Antragsgegnerin (VSt), die ASt nicht unter die acht aussichtsreichsten Bewerber (Ziffer h der Öffentlichen Bekanntmachung vom..., Nummer... Bundesausschreibungsblatt) aufzunehmen, die zu einer Angebotsabgabe aufgefordert werden, die ASt in ihren Rechten im Vergabeverfahren verletzt, 2. der VSt aufzugeben, einen Zuschlag für das Vergabeverfahren Nr.... Bundesausschreibungsblatt für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens nicht zu erteilen, 3. der VSt die Kosten dieses Verfahrens, die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung gemäß 128 Abs. 4 GWB in Verbindung mit 80 VwVfG, einschließlich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, aufzugeben. Des weiteren hat die ASt beantragt, 4. die Verfahrensakte, sowie die Ausschreibungsakte der VSt beizuziehen und diese für drei Tage zur Einsichtnahme zu überlassen, 5. hilfsweise, weitere Maßnahmen nach 115 Abs. 3 GWB anzuordnen. Zur Begründung führt sie aus, die Beschränkte Ausschreibung sei im vorliegenden Fall unzulässig, weil sie eine Umgehung der Bestimmungen der EG-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 und 28. Juni 1992

4 - 4 - darstelle. Aufgrund des geschätzten Auftragsvolumens sei die Anwendung des 2. Abschnitts der VOL/A zwingend. Das unter 1 a Nr. 6 e VOL/A genannte Verfahren sei als Ausschlußtatbestand restriktiv auszulegen. Grundsätzlich habe das Offene Verfahren bzw. die Öffentliche Ausschreibung den Vorrang vor dem Nichtoffenen Verfahren bzw. der Beschränkten Ausschreibung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall der gesamte Umzug des... unter die Voraussetzungen des 1 a Nr. 6 e VOL/A zu subsumieren sei. Unter den Ausschlußtatbestand fielen Sachverhalte, bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers schon aufgrund der bloßen Ausführung der Dienstleistung zwingend mit sicherheitsrelevantem Material im Sinne der Norm unmittelbar in Kontakt kommen und sich dessen Inhalt in sicherheitsgefährdender Art und Weise aufgrund ihrer Fachkunde erschließen könnten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diejenigen Unterlagen im Bereich des..., die dem Geheimschutz im Sinne der Norm unterfallen würden, seien generell verschlossen zu halten und so gegen eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte geschützt. Es sei daher nicht zwingend, daß die Mitarbeiter von Umzugsunternehmen bei Ausführung ihrer Tätigkeit zwangsläufig mit sicherheitsrelevantem Material in Kontakt kommen und sich dessen Inhalt in sicherheitsgefährdender Weise erschließen könnten. Auch aus der der ASt von der VSt übergebenen Matrix, die die Grundlage für die Auswahl der acht aussichtsreichsten Bewerber bilde, ergebe sich nicht, daß Geheimhaltungsvorschriften bei der Auswahl ein besonderes Gewicht hätten. Offenbar habe die VSt auch bei den verbleibenden acht Bietern lediglich einfache Eignungskriterien abgefragt, die alle auch von der ASt erfüllt würden. Im übrigen umfasse der Umzug der ASt nicht ausschließlich sicherheitsrelevantes Material; vielmehr sei auch die gesamte Ausstattung umzuziehen. Es erscheine daher geboten, die Unterlagen im Sinne des 1 a Nr. 6 e VOL/A gesondert von den übrigen Gegenständen zu transportieren. Aus allem ergebe sich, daß die ASt bereits durch die Wahl des fehlerhaften Verfahrens in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Antragsschrift ist der VSt am gemäß 115 Abs. 1 GWB zugestellt worden. Gleichzeitig wurde ihr unter Hinweis auf 113 Abs. 2 Satz 2 GWB eine Erklärungsfrist gesetzt. Die ASt betrachtet die ihr von der Kammer gewährte beschränkte Einsicht in die Vergabeakten als unzureichend, da ihr die von der VSt als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten und von der Vergabekammer entsprechend bewerteten Aktenteile nicht zugänglich gemacht worden seien. Damit sei es der ASt nicht möglich, die

5 - 5 - Rechtmäßigkeit der Entscheidung der VSt zu überprüfen. Ihren Antrag auf Erweiterung der Akteneinsicht hat die Vergabekammer zurückgewiesen. Die VSt beantragte mit Schreiben vom 30. April 1999, 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen und 2. der ASt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der VSt aufzuerlegen. Die VSt ist der Auffassung, daß der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens unzulässig ist. Der Vierte Teil des GWB sei gemäß 100 Abs. 2 Buchst. d) GWB nicht anwendbar. Das... gehöre zu den Behörden im Sinne des 62 der Verschlußsachenanweisung (VSA), die in besonderem Maß Ziel fremder Nachrichtendienste seien. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sei das... daher gemäß 52 VSA zum Sicherheitsbereich erklärt worden. Dies wird von der ASt nicht bestritten. Das Amt sei verpflichtet, erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um einer unbefugten Kenntnisnahme von Verschlußsachen vorzubeugen. Der Umzug nach Berlin betreffe zu etwa 70 % Aktenmaterial, wovon etwa... % Verschlußsachen mit unterschiedlichem Geheimhaltungsgrad seien. Weiteren... % der Akten komme aufgrund ihres politischen Inhalts sensitiver Charakter zu. Im Hinblick auf die Kumulation des Informationsgehalts im gesamten Aktenbestand des... erforderten auch die restlichen Aktenbestände, selbst wenn sie im einzelnen nicht klassifiziert seien, in ihrer Gesamtheit einen Schutzbedarf von mindestens "VS-Vertraulich". Nach den Vorgaben des Geheimschutzhandbuchs Wirtschaft (Ziff ) handele es sich bei dem Umzugsauftrag um einen Verschlußsachen- (VS-) Auftrag, für den besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich seien. Dazu zählten z.b. Personenüberprüfungen nach dem SÜG, dem sich auch Fremdpersonal unterwerfen müsse. Darauf sei in der Ausschreibung vom 22. Februar 1999 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen sei aber nur gegenüber Unternehmen und Personen möglich, die ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz im Inland haben. Schon aus diesem Grunde komme eine europaweite Ausschreibung des Auftrags nicht in Betracht. Die ASt habe darüber hinaus nicht dargelegt, daß ihr durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe ( 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Durch die

6 - 6 - Beteiligung an dem Teilnahmewettbewerb habe die ASt die gleichen Chancen wie jedes andere Unternehmen erhalten, in die Beschränkte Ausschreibung zu gelangen. Letztlich sei die ASt ihrer Rügepflicht nach 107 Abs. 3 GWB nicht nachgekommen. Der angebliche Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften, den die ASt geltend macht, sei aus der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 ersichtlich gewesen und hätte von der ASt vor Ablauf der Bewerbungsfrist (8. März 1999) gerügt werden müssen. Die Rüge sei jedoch erst am 9. April 1999 erhoben worden. Der Antrag auf Nachprüfung sei auch unbegründet. Nach 1 a Nr. 6 Buchst. e) Alt. 2 und 3 finde der 2. Abschnitt der VOL/A keine Anwendung, wenn die Ausführung des Auftrages nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordere oder der Schutz wesentlicher Interessen des Staates es gebiete. Eine Prüfung der Wahl der Verfahrensart nach dem ersten Abschnitt der VOL/A falle nicht in die Kompetenz der Vergabekammer. Eine Beschränkte Ausschreibung sei überdies nach 3 Nr. 3 Buchst. a VOL/A zulässig gewesen. Im übrigen habe die ASt keine Gründe vorgetragen, die ihren Feststellungsantrag rechtfertigen könnten, die Teilnahmeauswahl durch die VSt sei rechtswidrig erfolgt. Letztlich stelle auch die angeblich unvollständige Bezeichnung der Rechtsgrundlage in der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 keinen relevanten Verstoß gegen die Vorschriften des Vergaberechts dar. In einem ergänzenden Schriftsatz vertritt die ASt die Auffassung, daß 100 Abs. 2 Buchst. d) GWB restriktiv auszulegen sei. Nach den eigenen Angaben der VSt werde nur ein geringer Teil des Umzugsgutes von den Sicherheitsmaßnahmen erfaßt. Die Richtigkeit der Angaben der VSt unterstellt, ergebe sich an 86 % der Umzugsgegenstände kein Sicherheitsinteresse im Sinne der Norm. Denn lege man das "Geheimschutzhandbuch" zugrunde, dann würden nur... % des gesamten Umzugsvolumens unter diese Sicherheitsmaßnahmen fallen. Die VSt habe sich in den Bewerbungsbedingungen auch ausdrücklich vorbehalten, daß der Auftrag in Losen vergeben werden könne. Daraus folge, daß der Auftrag teilbar sei. Die Ausschreibung des gesamten Umzugs im Beschränkten Verfahren sei daher rechtsfehlerhaft. An die Darlegung eines drohenden Schadens ( 107 Abs. 2 Satz 2 GWB) dürften, insbesondere bei dem derzeitigen Verfahrensstand, keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es müsse genügen, daß die ASt als

7 - 7 - Umzugsunternehmen ein belegbares Interesse an dem Auftrag habe. Das sei durch ihren Teilnahmeantrag hinreichend nachgewiesen. Aus der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 sei für die ASt der in der Wahl der fehlerhaften Verfahrensart liegende Verstoß gegen die Vergabevorschriften nicht erkennbar gewesen. In der Bekanntmachung seien keine Gründe für die Beschränkte Ausschreibung angegeben worden. Die Wahl der Beschränkten Ausschreibung als Verfahrensart sei auch materiellrechtlich fehlerhaft. Aus der VOL/A ergebe sich ein klarer Vorrang des Offenen vor dem Beschränkten Auswahlverfahren. Die Vergabestelle habe daher keine freie Wahl zwischen den verschiedenen Verfahrensarten. Die zur Begründung der Beschränkten Ausschreibung genannten Gründe seien nicht überzeugend. Die von der VSt vorgenommene Auswahlentscheidung sei, soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist, angreifbar. In einem weiteren Schriftsatz von Freitag, dem , eingegangen um 18:15 Uhr, trägt die VSt ergänzend vor, daß der gesamte räumliche Bereich des... gemäß 52 VSA zum Sicherheitsbereich gehört mit der Folge, daß alle Personen, die das Amt betreten wollen, einer Zugangskontrolle unterliegen; Fremdpersonal sei gemäß dem SÜG und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen. Das gelte unabhängig davon, ob im Einzelfall Zugangsmöglichkeiten zu VS-Sachen bestünden oder nicht. Die VSA finde nicht nur auf die Vorgänge Anwendung, die mit der Sicherheitsstufe "VS-Vertraulich" oder höher eingestuft sind, sondern auch auf diejenigen, die der Stufe "VS-NfD" (Nur für den Dienstgebrauch) unterliegen. Eine erneute Einschätzung des Umfangs des vom Umzug betroffenen sicherheitsrelevanten Aktenmaterials habe ergeben, daß etwa...% aller Vorgänge davon erfaßt werden. Eine Aufteilung des Umzugs in Bereiche, die sicherheitsrelevant sind, und solche, bei denen das nicht der Fall ist, wäre aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Um die Beeinträchtigung des Dienstbetriebs so gering wie möglich zu halten, solle der Umzug vorzugsweise an den Wochenenden referatsweise erfolgen. Eine Aufteilung des Umzugsguts in sicherheitsrelevantes und nicht sicherheitsrelevantes Material auf der Ebene eines jeden einzelnen Referats wäre mit einem unverhältnismäßig großen organisatorischen und technischen Aufwand verbunden.

8 - 8 - Unter diesen Umständen blieben als nicht sicherheitsrelevante Bereiche nur der Umzug der Bibliothek und der Kunstgegenstände übrig. Der Wert dieses Teils des Umzugs betrage höchstens DM. Auch die Voraussetzungen des 100 Abs. 2 Buchst. d) Alt. 3 GWB seien im vorliegenden Fall gegeben. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des SÜG, mit dem für den Bereich des Bundes ein Beitrag dazu geleistet werden solle, daß im staatlichen Interesse geheim zu haltende Informationen Unbefugten nicht bekannt werden sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers diene das Gesetz damit dem Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates. Da der gesamte Bereich des... in den Anwendungsbereich des SÜG falle, folge daraus, daß hier wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates geschützt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die ASt gerügt, daß sie aufgrund der beschränkten Akteneinsicht keine Möglichkeit habe, die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme in den Kreis der Bieter nachzuvollziehen. Die VSt führte dazu aus, daß die Begrenzung auf acht Bieter es mit sich bringe, daß die Unternehmen aus dem Wettbewerb auszuschließen seien, die nach der Bewertungs-Matrix weniger Punkte erreicht hätten. Der Ausschluß der ASt sei jedoch nicht aufgrund von Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG erfolgt. Derartige Prüfungen seien in diesem Stadium nicht vorgenommen worden. Im übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer des Bundes ist unzulässig. Auf die Ausschreibung des Umzugs des... ist der Vierte Teil des GWB, der die Vergabe öffentlicher Aufträge regelt, nicht anwendbar. 1. Nach 100 Abs. 2 Buchst. d) GWB gilt der Vierte Teil des GWB über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht für Aufträge, die in Übereinstimmung mit den Rechtsund Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere

9 - 9 - Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet. Diese Regelung entspricht Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge sowie Art. 4 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom , geändert durch die Richtlinie 97/52/EWG des Rates vom Bei der Ausschreibung des Umzugs des... handelt es sich um einen Auftrag, dessen Ausführung nach Verwaltungs- und Rechtsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert. Als relevante Vorschriften in diesem Sinne haben die Verschlußsachenanweisung (VSA) und das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) zu gelten. Es ist offensichtlich und wird von der ASt auch nicht in Frage gestellt, daß ein Teil des von dem Auftrag betroffenen Umzugsgutes, insbesondere ein Teil der Akten und Datenträger, Verschlußsachen mit unterschiedlichem Geheimhaltungsgrad sind, für deren Transport es in der VSA einschlägige Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen gibt (vgl. z.b. 51 VSA). 100 Abs. 2 GWB ist ihrem Wesen nach als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Deshalb rechtfertigt allein die Tatsache, daß in einer Behörde auch Akten vorhanden sind, die dieser Regelung unterfallen, es nicht, den Umzugsauftrag insgesamt der Regelung des 100 Abs. 2 Buchst. d) 2. Alternative GWB zu unterwerfen. Denn insoweit dürfte es an der "Erforderlichkeit" fehlen. Vielmehr müßte dieser sicherheitsrelevante Teil- wie auch die ASt vorträgt - von dem Gesamtauftrag abgetrennt und der übrige Teil - bei Erreichen der Schwellenwerte - nach Maßgabe der VOL/A Abschnitt 2 ausgeschrieben werden. 2. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Umzug nicht in einen sicherheitsrelevanten und einen anderen Teil zu trennen. Denn die für den Umzug des... zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen haben nicht nur für die unmittelbar betroffenen Verschlußsachen zu gelten. Vielmehr gehört das... - wie die VSt vorträgt - nach 62 VSA zu den Dienststellen, die nach den Feststellungen des Bundesministeriums des Innern in besonderem Maße Ziel fremder Nachrichtendienste sind und die daher weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen haben, um einer unbefugten Kenntnisnahme von Verschlußsachen vorzubeugen. Aufgrund dieser Gefährdungslage darf nach dem Sicherheitskonzept ein Betreten

10 oder Befahren der Liegenschaft nur Personen möglich sein, deren Identität zuverlässig festgestellt wurde und die eine Berechtigung zum Betreten oder Befahren der Liegenschaft erhalten haben. Zwar ist das... wegen dieses Sachverhalts nicht nach der VO zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste von Gesetzes wegen bestimmten Behörden mit hoher Sicherheitsempfindlichkeit gleichgestellt. Es ist jedoch nach 52 Abs. 2 VSA insgesamt zum Sicherheitsbereich erklärt worden mit der Folge, daß für den Zutritt fremder Personen besondere Sicherheitsmaßnahmen gelten. Nach 52 Abs. 3 VSA ist Fremdpersonal gemäß dem SÜG und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen. Da bei einem Umzug von Dienststellen eine erhebliche Zahl fremder Personen in dem Sicherheitsbereich tätig sein wird, die nicht ständig beaufsichtigt werden können, kommt der Überprüfung nach dem SÜG besondere Bedeutung zu. Als Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten kommen nach 12 Abs. 1 SÜG die Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes des Bundes und der Länder, die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes in Betracht. Daraus folgt, daß hinsichtlich der Mitarbeiter eines Unternehmens aus dem EU-Ausland - käme es als Anbieter in Betracht - eine Sicherheitsüberprüfung leerlaufen müßte, da Erkenntnisse der inländischen Behörden dazu kaum vorliegen dürften. In besonderem Maße gilt das, wenn von dem Umzug eine so große Behörde wie das Auswärtige Amt betroffen ist, weil damit auch die Anzahl der zu überprüfenden und zu überwachenden Fremdpersonen entsprechend hoch ist. Es kann deshalb entgegen der Auffassung der ASt auch nicht darauf ankommen, daß die Akten, die dem Geheimschutz unterliegen, als solche grundsätzlich getrennt und verschlossen aufzubewahren sind und deshalb den bei der ASt Beschäftigten ohnehin nicht zugänglich wären. Der Auffassung, daß der Auftrag nicht in einen sicherheitsrelevanten und einen "normalen" Umzug (Möbel, Bibliothek und Kunstgegenständen) geteilt werden kann, steht auch nicht entgegen - wie die ASt meint -, daß nach dem Wortlaut der Ausschreibung die Vergabe in Losen an verschiedene Bieter möglich ist. Aus dem Zusammenhang der Ausschreibung folgt, daß damit nur eine Teilbarkeit des Umzugs in mehrere Teilumzüge, d.h. der Umzug innerhalb Bonns oder innerhalb Berlins und/oder von Bonn nach Berlin gemeint sein kann. Jedenfalls ist dem nicht zu entnehmen, daß innerhalb des Umzugsgutes getrennt werden sollte.

11 Da im übrigen die Entscheidung schon auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags getroffen werden konnte, kam es auf die Frage nicht mehr an, ob aufgrund der von der Vergabekammer zur Verfahrensförderung nach 113 Abs. 2 Satz 2 GWB gesetzten Frist der Tatsachenvortrag der VSt im Schriftsatz vom 14. Mai 1999 unbeachtet bleiben kann. 4. Hieraus folgt, daß die Ausführung des gesamten Auftrags besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert ( 100 Abs. 2 d), 2. Alt., GWB). Damit kommen im vorliegenden Fall die Vorschriften des Vierten Teils des GWB nicht zur Anwendung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 GWB, da die ASt unterlegen ist. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der VSt sind nicht erstattungsfähig, da seine Zuziehung nicht notwendig war ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB in Verbindung mit 80 Abs. 2 VwVfG). Aus dem Verweis des 128 Abs. 4 Satz 3 GWB auf das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren des 80 Abs. 2 VwVfG folgt, daß die dazu bestehenden Rechtsgrundsätze zu beachten sind. So kommt im Vorverfahren die Erstattungspflicht der Aufwendungen für Rechtsanwälte, die von der Erstbehörde bestellt werden, nur in Ausnahmefällen in Betracht. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß die Erstbehörde mit eigenem Fachpersonal so ausgestattet ist, daß sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der ihre Mitwirkung im Vorverfahren gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, 80 Rn. 85; im Ergebnis ähnlich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, 162 Rn. 8). Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die VSt, die eine Behörde i. S. d. 1 Abs. 4 VwVfG darstellt. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags und die Ausgestaltung des damit zusammenhängenden Verfahrens gehören zu den üblichen Tätigkeiten einer Vergabestelle. Auch die Beteiligung der VSt im Verfahren vor der Vergabekammer sieht der Gesetzgeber dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren entsprechend an. Sonst hätte er auf die entsprechende Vorschrift des 162 VwGO, insbesondere des 162 Abs. 2 VwGO, verweisen müssen. Soweit im vorliegenden Verfahren

12 Sicherheitsfragen eine besondere Rolle gespielt haben, stellen auch diese für eine Behörde wie das... keine Besonderheit dar. Außerdem sind diese Fragen vor der Ausschreibung des Auftrags mit Fachleuten eingehend besprochen worden. Darüber hinaus beinhaltet das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Sollten für die VSt Fragen hinsichtlich der Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens offengeblieben sein, so hätte die Vergabestelle diese schon vor der Ausschreibung klären müssen. Im übrigen sieht auch das GWB bei Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sogar für den Fall der Vertretung vor dem Beschwerdegericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht als notwendig an ( 120 Abs. 1 Satz 2 GWB). Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer nicht notwendig im Sinne des 80 Abs. 2 VwVfG. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Kammergericht, Elßholzstr. 30/33, Berlin, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muß die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung

13 abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Burchardi Bungart Glaser

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