Unterweisung Fluchtwege

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1 Unterweisung Fluchtwege UwFluchtwege_v Seite 1von 10

2 Inhaltsverzeichnis Unterweisung Fluchtwege... 1 BENUTZBARKEIT... 3 MINDESTBREITEN... 4 MAXIMALE FLUCHTWEGSLÄNGE... 4 MINDESTANZAHL VON NOTAUSGÄNGEN... 5 TÜREN... 5 ANFORDERUNGEN AN WÄNDE, DECKEN UND BÖDEN... 5 STIEGENHAUS(BEI MEHR ALS ZWEI GESCHOSSEN)... 6 SICHERHEITSBELEUCHTUNG... 6 UNZULÄSSIGE FLUCHTWEGE... 7 BRANDSCHUTZKEILE VERBOTEN!... 8 KENNZEICHNUNG FLUCHT- UND RETTUNGSWEG UND NOTAUSGANG... 9 WEITERE QUELLEN UwFluchtwege_v Seite 2von 10

3 Benutzbarkeit Jederzeit und ungehindert benutzbar Nicht verstellt oder eingeengt Eindeutig erkennbar ansonsten gekennzeichnet Nicht von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können Nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe die Flucht behindern können Einzelstufen kennzeichnen und erforderlichenfalls beleuchten Rampen kennzeichnen Türen auf Fluchtwegen müssen jederzeit leicht und ohne fremdes Hilfsmittel (in Fluchtrichtung) mit einem Handgriff in voller Breite öffenbar sein. Schlüsselkästen sind nicht mehr zulässig! UwFluchtwege_v Seite 3von 10

4 Mindestbreiten Personenanzahl (Die auf den jeweiligen Fluchtweg angewiesen sind.) bis zu 20 Breite der Fluchtwege 1,0 m Breite der Notausgänge 0,8 m bis zu 40 1,2 m 0,9 m bis zu 60 1,2 m 1,0 m bis zu 120 1,2 m 1,2 m für je weitere ,1 m + 0,1 m Maximale Fluchtwegslänge Von jedem Punkt muss nach höchstens 10 Metern oder nach der ersten Türe ein Fluchtweg und nach höchstens 40 Metern entweder das Freie oder ein gesicherter Fluchtbereich(z.B. abgeschottetes Stiegenhaus, Fluchttunnel ) erreichbar sein und bis zu einem sicheren öffentlichen Bereich führen(ggf. Sammelplatz)! UwFluchtwege_v Seite 4von 10

5 Mindestanzahl von Notausgängen Mindestens 2 getrennte Ausgänge sind erforderlich bei Räumen mit: mehr als 500 m2 oder mehr als 200 m2 und mehr als 20 ArbeitnehmerInnen Türen Stabil und widerstandfähig Beim Öffnen und Schließen ohne Verletzungsgefahr Bei Schwingtüren Durchsicht Selbstschließmechanismus bei Brand- und Rauchschutztüren(Feuerschutztüren) nicht entfernen oder außer Kraft setzen und Funktion regelmäßig kontrollieren Bei mehr als 15 Personen in Fluchtrichtung öffnend Glasfüllungen bzw. Glastüren müssen in Augenhöhe deutlich gekennzeichnet werden Anforderungen an Wände, Decken und Böden Keine Stolperstellen Rutschhemmend und trittsicher (Einzel)Stufen, Hindernisse und Vertiefungen vermeiden, sonst kennzeichnen Schwer brennbare und schwach qualmende Beläge(Nachweis durch Bescheinigung) UwFluchtwege_v Seite 5von 10

6 Im Brandfall nicht tropfend und keine toxischen Gase freisetzend (Nachweis durch Bescheinigung) Leicht zu reinigen Durchsichtige Wände aus Sicherheitsmaterial oder gegen Anstoßen abgeschirmt und in Augenhöhe deutlich gekennzeichnet Stiegenhaus(bei mehr als zwei Geschossen) Geringe Brandlast Maßnahmen gegen Verqualmen (z.b. Brandrauchentlüftung) Feuerschutztüren (=Rauch- und Brandschutztüren) zu Gängen und Räumen Sicherheitsbeleuchtung Notwendig bei nicht natürlich belichteten Fluchtwegen und bei besonderer Gefährdung Auch in Nebenräumen notwendig Jederzeit betriebsbereit Unabhängige Energieversorgung Bei Ausfall der Beleuchtung selbstständig wirksam Nicht verdeckt oder abgedeckt Monatliche Augenscheinkontrolle Jährliche nachweisliche Überprüfung durch eine fachkundige Person UwFluchtwege_v Seite 6von 10

7 Unzulässige Fluchtwege Aufzüge Fahrtreppen Drehtüren Schiebetüre Automatische Türen ohne Notfallöffnung UwFluchtwege_v Seite 7von 10

8 Brandschutzkeile Verboten! UwFluchtwege_v Seite 8von 10

9 Kennzeichnung Flucht- und Rettungsweg und Notausgang Mögliche Flucht, Rettungsweg- und Notausgangkennzeichen Sammelplatz Merksatz Bei jedem Notausgang und jeder Richtungsänderung des Fluchtwegs sind dauerhaft Kennzeichnungen anzubringen! UwFluchtwege_v Seite 9von 10

10 Weitere Quellen AUVA AStV KennV UwFluchtwege_v Seite 10von 10

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