Wirtschaftsförderung Umsetzung neuer EU-Verordnungen ab
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- Ludo Simen
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1 An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Verbände, Kammern, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, Wirtschaftsförderung Umsetzung neuer EU-Verordnungen ab Sehr geehrte Damen und Herren, die EU-Kommission hat im Dezember 2006 zwei neue Verordnungen verabschiedet, die ab auch für die Förderung der L-Bank relevant sind. Œ Œ Die De-minimis-Verordnung (VO (EG) Nr. 1998/2006), die geringfügige Beihilfen (sogenannte De-minimis-Beihilfen) vom generellen Beihilfeverbot der EU ausnimmt Die Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (VO (EG) Nr. 1857/2006) Die allgemeine KMU-Freistellungsverordnung, auf die die wesentlichen Teile des Programms "Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW)" gestützt sind, wird noch bis zum gelten. Eine Förderung als De-minimis-Beihilfe erfolgt derzeit in den Programmen der L-Bank bei der Finanzierung des Warenlagers im Programm "Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW)" sowie bei Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR). Die Änderungen gelten für Zusagen ab Neuer Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen Mit der neuen De-Minimis-Verordnung wurde der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen, die innerhalb von drei Jahren gewährt werden dürfen, auf EUR verdoppelt. Auf diesen Höchstbetrag angerechnet werden künftig alle De-minimis-Beihilfen aus dem laufenden Kalenderjahr sowie den vorangegangenen zwei Kalenderjahren. Eine Förderung des Warenlagers erfolgt im GuW-Programm als De-minimis-Beihilfe, wenn der Effektivzinssatz des Darlehens für den Endkreditnehmer unter dem EU-Referenzzinssatz (derzeit 4,62 % p.a.) liegt. Liegt der Endkreditnehmersatz im Rahmen des risikogerechten Zinssystems über dem EU-Referenzzinssatz, gilt das Darlehen als beihilfefrei im Sinne der EU.
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4 De-minimis-Erklärung Anlage zum Antrag Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen im Sinne der EU-Gruppenfreistellungsverordnung für De-minimis-Beihilfen Kundennummer bei der L-Bank Ansprechpartner der L-Bank Förderprogramm Antragsteller (Name/Firma, Betriebssitz) Investitionsanschrift (falls abweichend vom Betriebssitz) Ist das Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors tätig? JA NEIN Hiermit bestätige ich, dass ich bzw. das Unternehmen (vollständiger Name des Unternehmens) im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren keine folgende De-minimis-Beihilfen 1 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 379 vom 28. Dezember 2006 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 10 vom 13. Januar 2001, erhalten habe: Datum Bewilligung Zuwendungsgeber Aktenzeichen / Kontonummer Fördersumme in Subventionswert in Außerdem habe ich bzw. das Unternehmen folgende weitere De-minimis-Beihilfen beantragt: Förderprogramm Zuwendungsgeber Art der Beihilfe (Zuschuss, Darlehen etc.) Diese Mittel wurden noch nicht bewilligt. Mir ist bekannt, dass vorstehende Angaben subventionserheblich im Sinne des 264 StGB in Verbindung mit 3 Subventionsgesetz sind. Ich verpflichte mich, Ihnen Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln, sofern sie mir vor der Zusage für die hier beantragten Darlehen / Mittel bekannt werden. (Ort, Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers) 1 Wie hoch die Summe der Beträge der von Ihnen bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen ist, können Sie den in dem betreffenden Zeitraum erhaltenen De-minimis-Bescheinigungen in der Anlage zu den Zuwendungsbescheiden entnehmen. Für De-minimis-Beihilfen besteht die Verpflichtung zur gesonderten Nennung des Subventionswertes.
5 Anlage zum Bewilligungsbescheid vom Kunden-Nummer:. Konto-Nummer:... De-minimis-Bescheinigung für das Unternehmen. Bei der bewilligten Zuwendung für...handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen 1. Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb des laufenden und der zwei zurückliegenden Kalenderjahre bzw. EHL8QWHUQHKPHQGHV6WUD HQWUDQsportsektors. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z.b. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als De-minimis-Beihilfe gewährt wurden. Ihren Angaben im Antrag zufolge wurden im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren folgende De-minimis-Beihilfen (als solche von der jeweiligen Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid bezeichnet) gewährt: Datum Bewilligung Zuwendungsgeber Aktenzeichen Fördersumme in Subventionswert in Nach Abzug bereits erhaltener Subventionswerte vom Schwellenwert E]Z bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind, verbleibt eine Restfördermöglichkeit von «««««««Die jetzt mit Bescheid vom. erfolgte Bewilligung Œ war daher zu kürzen auf ««««««««««(Subventionswert «««««««««««««Œ konnte ungekürzt erfolgen mit «««««««(Subventionswert «««««««««««««Ihnen verbleibt für das laufende Kalenderjahr eine Restfördermöglichkeit in Höhe von.. Ort, Datum Tel.: Fax: Bewilligungsbehörde Hinweis: Diese Bescheinigung ist Œ 10 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Œ bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen. 1 Amtsblatt der EU L 379 vom 28. Dezember 2006.
6 Allgemeine De-minimis-Regel Kundeninformationsblatt (Stand: ) Das Zusammenwachsen in Europa hat es mit sich gebracht, dass die Rahmenbedingungen für staatliche Vergünstigungen auf europäischer Ebene gestaltet werden. Da dies auch die geschäftlichen Beziehungen zu unseren Kunden berührt, möchten wir einige wesentliche Dinge zusammenfassen, an denen Bank und Kunde sich zu orientieren haben. 1. Staatliche Vergünstigungen / Subventionen / Beihilfen Staatliche Vergünstigungen / Subventionen (Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen, Risikokapital usw.) an Unternehmen können den Wettbewerb verfälschen. Eine Wettbewerbsverfälschung liegt vor, wenn Marktbedingungen für die Wettbewerber künstlich verändert werden. Eine staatliche Vergünstigung für ein einzelnes Unternehmen ändert seine Kostenbelastung und verbessert damit seine Wettbewerbsposition. Das Unternehmen hat dadurch Vorteile, welche es ohne diese staatlichen Subventionen nicht hätte. Erhält ein Unternehmen bspw. einen Zuschuss, kann es seine Kosten senken. Die staatlichen Subventionen können vom Bund, Land oder einer Kommune gewährt werden. Unerheblich ist hierbei die Frage, ob die Vergünstigung / Subvention direkt von einer staatlichen Stelle (z. B. Bundesagentur für Arbeit) oder über eine Bank ausgezahlt wird. Die Vergünstigungen / Subventionen werden auch Beihilfen genannt. 2. Was ist De-minimis? In der Europäischen Union sind prinzipiell alle wettbewerbsverfälschenden staatlichen Vergünstigungen / Subventionen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verboten, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. Als eine Ausnahme zum allgemeinen Subventionsverbot hat sich in der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission eine Regelung herausgebildet, die Subventionen dann erlaubt, wenn sie dem Wert nach unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen. Die Europäische Kommission geht dabei davon aus, dass diese minimalen Subventionen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben. Diese Regelung wird De-minimis-Regelung genannt. Bestimmte Wirtschaftsbereiche sind aus dem Anwendungsbereich jedoch herausgenommen. (Rechtsquelle: Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen, ABl. der EU L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5ff.) 2.1 Betrag Die De-minimis-Regelung besagt, dass an einzelne Unternehmen ausgereichte finanzielle Vergünstigungen vom Staat bzw. von staatlichen Stellen bei der Europäischen Kommission nicht angemeldet und von ihr nicht genehmigt werden müssen, wenn sie innerhalb von drei Kalenderjahren den Wert von EUR nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert EUR. Bei Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports dürfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport überhaupt keine De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Bei Zuschüssen wird der gesamte Betrag auf den genannten Schwellenwert angerechnet. Bei anderen Finanzierungsinstrumenten (z. B. Zinsvergünstigungen, Beteiligungen, Bürgschaften) wird der Vorteil rechnerisch ermittelt. Beispiel: Ein Unternehmen, das nicht im Bereich des Straßentransports tätig ist, bekommt in den ersten drei Kalenderjahren folgende Zuschüsse: 1. Kalenderjahr: EUR 2. Kalenderjahr: EUR EUR 3. Kalenderjahr: EUR Um die Bedingungen der De-minimis-Regel erfüllen zu können, darf dieses Unternehmen im 4. Kalenderjahr Subventionen bis zu einem Wert von EUR bekommen, im 5. Kalenderjahr Subventionen bis EUR usw. 1. Kalenderjahr: EUR 2. Kalenderjahr: EUR EUR 3. Kalenderjahr: EUR EUR 4. Kalenderjahr: EUR EUR 5. Kalenderjahr: EUR usw. Ausschlaggebend sind somit immer das laufende Kalenderjahr sowie die zwei vorangegangenen Kalenderjahre /07
7 2.2 Form Bei der De-minimis-Regelung spielt es keine Rolle, ob die Vergünstigung / Subvention z. B. in Form eines Zuschusses, als zinsverbilligtes Darlehen, als Bürgschaft oder Beteiligung gewährt wird. 2.3 Verpflichtung der ausgebenden Stelle Die ausgebende Stelle (Kommune, Bank, Arbeitsamt usw.) ist verpflichtet, dem Kunden zu bescheinigen, dass er eine Deminimis-Vergünstigung erhalten hat. Bescheinigt wird dies mit der sog. De-minimis-Bescheinigung, in der die Bewilligungsbehörde den Subventionswert genau angeben muss. So kann der Begünstigte genau nachvollziehen, wie viele De-minimis-Vergünstigungen er im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren erhalten hat und ob er den Grenzwert von EUR bzw EUR bei Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, schon erreicht hat. Zudem müssen auch Kumulierungsgrenzen mit anderen Subventionen für die gleichen Ausgaben eingehalten werden. Überschreiten die Subventionen bereits einen dieser Grenzwerte, handelt es sich um eine unzulässige Subvention mit der Folge der Rückforderung in voller Höhe. 2.4 Verpflichtung des Empfängers Das begünstigte Unternehmen ist verpflichtet, bei der Beantragung eine vollständige Übersicht über die im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen De-minimis- Beihilfen vorzulegen. Zudem ist die Deminimis- Bescheinigung 10 Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Anforderung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Subvention zuzüglich Zinsen muss gemäß Vorgabe der Europäischen Kommission zurückgefordert werden. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben sind gemäß 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. L-Bank Durchleitungsgeschäft Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline Faxabruf Konditionen wirtschaft@l-bank.de Internet: Beratungszentren Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart Tel Schlossplatz 10, Karlsruhe Tel
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