Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen
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- Ingrid Sara Schuster
- vor 6 Jahren
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1 Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen Viele Tier- und Pflanzenarten sind weltweit gefährdet. Die Rote Liste der Weltnaturschutzorganisation IUCN führt über bedrohte Arten auf. Davon stehen über Arten vor dem Aussterben. Die Gründe für den starken Rückgang sind vielfältig. Hierzu zählen insbesondere Lebensraumverlust, Umweltbelastungen, Verdrängung durch nicht heimische Arten und unkontrollierte Entnahme aus der Natur. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber bestimmte Tier- und Pflanzenarten unter besonderen und strengen Schutz gestellt. Artenschutz beginnt auch vor der eigenen Haustür. In den Innenbereichen der Städte leben als Kulturfolger zahlreiche Tierarten an Gebäuden und anderen Bauwerken. Zu den Kulturfolgern gehören beispielsweise Fledermäuse, Wildbienen und einige Vogelarten, wie Mauersegler, Turmfalke oder Haussperling. Deren Schutz ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Auch im Innenbereich der Städte müssen die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen beachtet werden. So sind bei Baumaßnahmen insbesondere folgende Fälle entsprechend zu berücksichtigen: 1. Abriss oder Sanierung von Gebäuden Dazu gehören insbesondere Dachsanierungen, - ausbauten, Wärmedämmungen und Vergitterungen von Öffnungen an Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern. Gleiches gilt auch für Bauernhäuser, Scheunen, Kirchen oder andere historische Bauwerke. Die Dämmung, das Verfüllen von Spalten oder anderen Maueröffnungen beeinträchtigt oder beseitigt sogar Nester von Greifvögeln, Mauerseglern oder Schwalben an Fassaden. Dies betrifft häufig auch Nist- oder Aufzuchtsstätten von Eulen sowie Fledermäusen. 2. Vernichtung von Kleingewässern auf Baugrundstücken Kleingewässer bieten häufig Lebensraum für Amphibien, Fische und Libellen. 3. Umnutzung von Brachflächen. Hierbei handelt es sich um Flächen, die über einen längeren Zeitraum, zirka drei bis fünf Jahre, nicht genutzt oder gepflegt wurden. Es besteht die Gefahr, dass Nester besonders geschützter Tierarten, wie von Vögeln, Igeln oder Spitzmäusen, vernichtet werden können. 4. Vernichtung von Baumhöhlen durch Baumfällungen Der Verlust von Baumhöhlen betrifft meist Höhlenbrüter, wie Spechte, Meisen und auch Fledermäuse oder Hornissen und Hummeln. Als ein Anhaltspunkt für die Untersuchung der Bäume nach Höhlenbewohnern kann gelten: Bäume besitzen in der Regel erst ab einem Stammumfang von 1,80 m Höhlen oder Spalten.
2 Bäume mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten europäischer Vogelarten oder anderer besonders geschützter Arten, z. B. Fledermäuse, dürfen nach 44 Abs. 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz nur gefällt werden, wenn deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Ansprechpartner: Dipl. Biologin Andrea Funke Dipl. Biologe Peter Noga Krefeld Krefeld Telefon: 02151/ Telefon: 02151/ Fax: 02151/ Fax: 02151/ andrea.funke@krefeld.de peter.noga@krefeld.de 5. Roden von Hecken, Gebüschen sowie Röhricht und Schilf Die Lebensstätten vieler europäischer Vogelarten befinden sich in Sträuchern, Hecken oder Röhrichten und sind während der Brutzeit vom 1. März bis zum 30. September zu schützen. Ansprechpartner: Johann Heller-Steinbach Theo Malschützky Krefeld Krefeld Telefon: 02151/ Telefon: 02151/ Fax: 02151/ Fax: 02151/ johann.heller-steinbach@krefeld.de theo.malschuetzky@krefeld.de
3 Maßnahmen zur Vermeidung Sollten Sie während der Planungs- oder Bauphase einen Hinweis auf besonders geschützte Arten oder deren Lebensstätten erhalten, nehmen Sie bitte Kontakt zu der Unteren Landschaftsbehörde auf. Gegebenenfalls ist das Gelände bzw. das Gebäude von einer fachlich geeigneten Person auf vorhandene Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten untersuchen zu lassen. Rodungs- und Schnittmaßnahmen und Baumfällungen sind außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Wenn Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten in der Bauphase festgestellt werden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und ist die zu benachrichtigen. Bitte beachten Sie, dass dauerhafte Lebensstätten, wie Quartiere von Fledermäusen, Mauersegler-, Schwalbennester u.a. einem ganzjährigen Schutz unterliegen. Dies gilt auch, wenn sie vorübergehend nicht benutzt werden. Literaturempfehlungen: Baubuch Fledermäuse - Eine Ideensammlung für fledermausgerechtes Bauen. Dietz, Markus und Weber, Marion, Arbeitskreis Wildbiologie an der Justus-Liebig Universität Gießen e. V. 2000: Ein Platz für Spatz & Co. Artenschutz an Gebäuden: Eine Informationsbroschüre für Architekten, Handwerker und Immobilienbesitzer; BUNDhintergrund. Hrsg.: Bund für Umwelt und Naturschutz, Landesverband NRW e. V., März 2012: urschutz/projekte/2012_03_bundhintergrund_spatz_und_co_web.pdf Energetische Sanierungen Fortschritt für Klimaschutz und Artenschutz. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Hamburg 2009: Nisthilfen für Vögel und andere heimische Tiere. Richarz, Klaus; Hormann, Martin. Wiesbaden 2008 Tiere auf Wohnungssuche Ratgeber für mehr Natur am Haus. Hrsg.: Schreiber, Rudolf. Berlin 1993
4 Fledermausquartiere an Gebäuden: Erkennen, erhalten, gestalten. Hrsg.: Bayerisches Landesamt für Umwelt. Augsburg Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht, Hrsg.: Schweizerische Vogelwarte Sempach, Rechtsgrundlagen: Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz Es ist verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeitenerheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Schutz von Niststätten gemäß 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz Gemäß 39 Absatz 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Stand
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