D i e n s t a n w e i s u n g
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- Christin Fleischer
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1 Gemeinde Uedem 20. Juli 2007 Der Bürgermeister D i e n s t a n w e i s u n g über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen gem. 26 Gemeindehaushaltsverordnung n.f. 1. Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche (Geldforderungen) der Gemeinde Uedem. Für Abgabeansprüche ist sie im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) anzuwenden. 2. Stundung 2.1. Rechtsgrundlagen 222 Abgabenordnung (AO), 12 Kommunalabgabengesetz (KAG), 26 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) n.f., 135 Baugesetzbuch (BauGB) 2.2. Begriff Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes. Durch die Stundung wird die Fälligkeit der Forderung ganz oder zum Teil hinausgeschoben Voraussetzungen Forderungen der Kommunen dürfen ganz oder teilweise nur dann gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte für den Schuldner liegt insbesondere vor, wenn er sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in solche geraten würde. Ursache für derartige Zahlungsschwierigkeiten können z.b. eine längere Krankheit oder vorübergehend erhebliche geschäftliche Verluste des Abgabe-/Zahlungspflichtigen sein. Es sind nur solche Härten anzuerkennen, die der Abgabe-/Zahlungspflichtige nicht hätte abwenden können. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Schuldner sich der Verpflichtung zur Leistung entziehen will oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen.
2 Für die Stundung von Beiträgen nach dem Baugesetzbuch gilt die Regelung des 135 BauGB. Für die Realsteuern gilt die Regelung des 222 AO, für die sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben gelten die Vorschriften des 12 KAG i.v.m. der AO Verfahren Stundung soll in der Regel nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners sind zu prüfen. Zu diesem Zweck ist vom Schuldner die Vorlage entsprechender Belege zu verlangen. Eine Sicherheitsleistung nach den AO ist bei öffentlichrechtlichen Forderungen zu verlangen, wenn zweifelhaft ist, ob der Schuldner bei Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann Vor der Entscheidung über den Antrag ist beim Kommunalkassenverband nachzufragen, ob - weitere Rückstände des Schuldners vorhanden sind, - wegen der Zahlungsmoral des Schuldners Bedenken bestehen, - bereits Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet sind und hierdurch Säumniszuschläge und sonstige Nebenforderungen entstanden sind Die Dauer der Stundung und die Höhe evtl. festzusetzender Ratenzahlungen müssen sich an den Verhältnissen des Einzelfalles orientieren, insbesondere daran, wann die Voraussetzungen der "erheblichen Härte" für den Schuldner voraussichtlich entfallen werden bzw. welche Ratenzahlungen unter Berücksichtigung dieser "erheblichen Härte" für den Schuldner zumutbar sind. Die Dauer der Stundung soll möglichst kurz bemessen werden. Nach Möglichkeit sollen die neuen Fälligkeiten noch im laufenden Haushaltsjahr liegen. Gestundete Beträge bleiben im Anordnungssoll des Jahres der ursprünglichen Fälligkeit, auch wenn die neue Fälligkeit in einem der folgenden Haushaltsjahre liegt. Dies gilt für Beträge, die nicht mehr als drei Jahre gestundet sind. Bei Stundungen über einen dreijährigen Zeitraum hinaus, hat eine erneute Sollstellung über die Restforderung zu erfolgen. Bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung ist die vereinbarte Fälligkeit für die Zuordnung zum Haushaltsjahr maßgebend Über die Stundung ist dem Schuldner ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch Verwaltungsakt (Stundungsbescheid), privatrechtliche Forderungen durch vertragliche Vereinbarung gestundet. Der Stundungsbescheid muss mindestens folgendes beinhalten: - den gestundeten Betrag, - den Stundungszeitraum = neue Fälligkeit - den Hinweis auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufes der Stundung - die Regelung, dass, wenn der Schuldner mit der Ratenzahlung länger als 14 Tage über den vereinbarten jeweiligen Leistungszeitpunkt in Verzug gerät, die Gesamtforderung wieder fällig wird - ein Hinweis auf zu zahlende Stundungszinsen
3 Auch bei einer Ablehnung der Stundung ist dem Schuldner ein schriftlicher Bescheid zu erteilen Eine Durchschrift des Stundungsbescheides ist dem Kommunalkassenverband als Nachweis für die geänderte Fälligkeit zu übersenden. Bei Forderungen mit bereits eingetretener Fälligkeit ist der Kommunalkassenverband vorab zu informieren Stundungszinsen Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen. Die Berechnung der Stundungszinsen für öffentlich-rechtliche Abgaben richtet sich nach den Bestimmungen der 238, 239 AO. Ansonsten sind sie mit 5% über dem bei Bewilligung der Stundung geltenden Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen Stundungszinsen unter 10,00 Euro sind nicht zu erheben. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre Zuständigkeiten Gemäß 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Uedem vom ist der Bürgermeister ermächtigt, Geldforderungen der Gemeinde bis zu 2 Jahren befristet zu stunden. Über die Stundung von Geldforderungen über 2 Jahre hinaus entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss. 3. Niederschlagung 3.1. Rechtsgrundlagen 26 GemHVO n.f,, 261 AO, 12 KAG 3.2. Begriff Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruches der Kommune ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, die keines Antrages bedarf. Sie wird dem Schuldner in der Regel nicht mitgeteilt Voraussetzungen Forderungen dürfen befristet niedergeschlagen werden, wenn ihre Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vorübergehend keinen Erfolg verspricht. Eine unbefristete Niederschlagung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus
4 anderen Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird oder wenn die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen Verfahren Die Niederschlagung setzt eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners voraus. Die Nichteinziehbarkeit einer Forderung ist durch die Niederschrift über den fruchtlosen Pfändungsversuch und darüber hinaus gegebenenfalls durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nachzuweisen. Hiervon unterrichtet der Kommunalkassenverband die jeweilige Kommune Nach Entscheidung über die Niederschlagung fertigt das Fachamt der jeweiligen Kommune eine Absetzungsanordnung über den niedergeschlagenen Betrag. Aus der Absetzungsanordnung muss hervorgehen, ob der Betrag befristet oder unbefristet niedergeschlagen wird. Bei der späteren Einziehung eines niedergeschlagenen Betrages sind im Falle öffentlich-rechtlicher Forderungen gegebenenfalls Säumniszuschläge nach 240 AO sowie 18 Gebührengesetz NRW, im Falle privatrechtlicher Forderungen gegebenenfalls Zinsen zu erheben, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen (vertragliche Vereinbarung, Verzugszinsen, Prozesszinsen). Vor der Niederschlagung privatrechtlicher Forderungen ist ordnungsgemäß zu mahnen Der Kommunalkassenverband ist über die Niederschlagung in Kenntnis zusetzen. Die befristet niedergeschlagenen Beträge sind vom Kommunalkassenverband in einer Datei aufzulisten und weiter zu verfolgen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens jährlich, zu überprüfen Es ist besonders darauf zu achten, dass die zur Unterbrechung einer drohenden Zahlungsverjährung notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden. Für öffentlich-rechtliche Forderungen gelten die in 231 AO genannten Unterbrechungshandlungen. Bei privatrechtlichen Forderungen gelten die 203 ff. BGB. Hierzu ist zu beachten, dass eine schriftliche Mahnung keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt Zeigt es sich, dass die Einziehung einer befristet niedergeschlagenen Forderung dauernd ohne Erfolg geblieben ist, so ist die befristete Niederschlagung in eine unbefristete umzuwandeln. Die Niederschlagungsdatei ist zu berichtigen. Sofern Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen zweimal erfolglos geblieben sind, so kann unbefristet niedergeschlagen werden, wenn der Betrag von 250,00 Euro nicht überschritten wird Bei Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist der niedergeschlagene Betrag wieder zum Soll zu stellen.
5 3.5 Zuständigkeiten Gemäß 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Uedem vom ist der Bürgermeister ermächtigt, Geldforderungen der Gemeinde in Höhe bis zu ,00 niederzuschlagen. 4. Erlass 4.1. Rechtsgrundlagen 227 AO, 12 KAG, 26 GemHVO n.f Begriff Erlass ist der gänzliche oder teilweise Verzicht auf einen festgesetzten Anspruch der Kommune. Die Forderung erlischt hierdurch endgültig, bei teilweisem Erlass in Höhe des Betrages, um den die Forderung herabgesetzt wird Voraussetzungen Ein Erlass von Forderungen darf nur ausgesprochen werden, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des Falles für den Schuldner dauernd eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und die Durchsetzung des Anspruchs zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Die besondere Härte muss dauernd zu bejahen und nicht durch eine bloße Verschiebung des Fälligkeitstermins zu beseitigen sein. Die Beurteilung, ob ein Erlass in Frage kommt, richtet sich also ausschließlich nach subjektiven, die Lage des Schuldners berücksichtigenden Kriterien Bei Steuern, Gebühren und Beiträgen richten sich die Voraussetzungen für einen Erlass (Billigkeitserlass) nach 227 AO Gemäß 23 GemHVO n.f. in Verbindung mit 13 KAG können Kleinbeträge unter 10,00 Euro, über den Rahmen des 227 AO hinaus erlassen werden, wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zum Betrag der Forderung stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist. Auf die Festsetzung und Einziehung von Kleinbeträgen soll in der Regel nicht verzichtet werden, 1. wenn sich die Zahlungsverpflichtung aus besonderen Rechtsvorschriften ergibt, die einen Verzicht auf die Einziehung nicht zulassen, 2. wenn es sich bei der Forderung um regelmäßige Entgelte bzw. Tarifleistungen handelt (z.b. Anerkennungsentgelte, Eintrittsgelder, Verwaltungsgebühren), 3. wenn es sich bei der Forderung um einen Präzedenzfall handelt,
6 4.4. Verfahren 4. wenn die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners offenbar ist und nicht akzeptiert werden soll, 5. wenn es sich um Kleinbeträge handelt, die vom Kommunalkassenverband zugunsten Dritter eingezogen werden müssen. Erlassene Forderungen sind in Abgang zu bringen. Soweit bei der Entstehung von Zahlungsansprüchen die Voraussetzungen für einen Erlass bereits vorliegen und deshalb auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet werden soll, kann auf die Erteilung entsprechender Kassenanordnungen verzichtet werden Zuständigkeiten Gemäß 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Uedem vom ist der Bürgermeister ermächtigt, Geldforderungen der Gemeinde in Höhe bis zu 5.000,00 zu erlassen. 5. Aussetzung der Vollziehung 5.1. Rechtsgrundlagen 361 AO, 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 5.2. Begriff Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass dem Abgabe-/Zahlungspflichtigen nach Einlegung eines Widerspruchs gegen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, wenn die Vollziehung zu besonderen Härten führen würde oder die Einlegung des Rechtsbehelfs durchaus sachgerecht erscheint Verfahren Bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides des Finanzamtes ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen ( 361 AO) Nach 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung entfällt grundsätzlich die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben. Gemäß 80 Abs. 4 VwGO soll die Vollziehung jedoch dann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- /Zahlungspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei der Aussetzung der Vollziehung kann eine Sicherheitsleistung gem. 241 bis 243 AO gefordert werden. Die Aussetzung ist dem Abgabe-/Zahlungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.
7 Soweit ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, der einen Bescheid aufhebt oder ändert, endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des Bescheides oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, gemäß 237 AO zu verzinsen Die Anordnung der Vollziehungsaussetzung bedarf der Unterzeichnung durch den Anordnungsbefugten. Gleichzeitig mit der Anordnung zur Aussetzung ist eine Absetzungsanordnung zu fertigen. 6. Insolvenzforderungen 6.1 Rechtsgrundlage Insolvenzordnung 6.2 Verfahren Für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Verfahren aus der Insolvenzordnung (Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz) ist der Kommunalkassenverband zuständig. Schreiben und Beschlüsse über Insolvenzangelegenheiten sind unmittelbar nach Posteingang an den Kommunalkassenverband weiterzuleiten. Von dort aus erfolgt die weitere Koordination und Bearbeitung. 6.3 Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch die Kommune selbst. Sofern eine Kommune einen Insolvenzantrag selber gegen einen ihrer Schuldner stellen muss, so hat dies mit einem entsprechenden Antrag an den Kommunalkassenverband zu erfolgen. Der Kommunalkassenverband ermittelt nach Eingang des Antrages die Forderungen aus anderen Fachbereichen und holt deren Stellungnahme zum Insolvenzersuchen ein. Hiernach ist der Insolvenzantrag vom Kommunalkassenverband zu stellen. 7. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird die Verwaltungsanordnung Nr. 16 vom aufgehoben. gez. R. Weber (R. Weber)
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