Tell Gold & Silber Fonds. Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs. Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko

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1 Tell Gold & Silber Fonds Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko (nachfolgend der "Fonds") Vollständiger Prospekt 01. Januar 2015 Der Fonds ist ein Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko. Der Fonds investiert in Gold- und Silber-Derivate, Derivate von Minenaktien und -indizes, in physisches Gold und Silber sowie weltweit in Unternehmungen, die in der Förderung und dem Abbau von Gold und Silber (monetären Edelmetallen) tätig sind. Der Fonds setzt neben traditionellen Anlagen auch Optionsstrategien ein, welche als nicht traditionelle Anlagestrategien zu qualifizieren sind. Diese Anlagestrategie weist ein anderes Risikoprofil als jenes der traditionell bekannten "Investmentunternehmen für Wertpapiere" auf. Die Anleger werden ausdrücklich auf die im Prospekt erläuterten Risiken aufmerksam gemacht, insbesondere auf die Möglichkeit des Einsatzes von Optionen zu Anlagezwecken. Durch den Kauf von Optionen kann eine erhebliche Hebelwirkung entstehen, welche ein Vielfaches des eingesetzten Kapitals betragen kann. Das Risikopotenzial des Fonds ist deshalb nicht abschätzbar. Eine Hebelwirkung über Kreditaufnahme oder andere Verpflichtungen ist ausgeschlossen. Der Fonds kann bis zu 100 % in physisches Gold und Silber investieren und diese bei einer Lagerstelle hinterlegen. Der Fonds kann sich auf wenige Anlagen konzentrieren und deshalb eine verringerte Risikostreuung aufweisen. Die Anleger müssen insbesondere bereit und in der Lage sein, höhere Kursschwankungen oder auch substanzielle Kursverluste hinzunehmen. In der Konsequenz eignet sich eine Anlage nur für risikofähige Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont und als Beimischung zu einem bestehenden Portfolio. LLB Fund Services Aktiengesellschaft Äulestrasse 80 Postfach Vaduz Liechtenstein Telefon Fax

2 Inhaltsverzeichnis 1 Eckdaten des Fonds Organisation Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Vertragsbedingungen Vermeidung von Interessenkonflikten Verwaltungsgesellschaft Asset Manager Vertriebsberechtigte Depotbank Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft Allgemeine Informationen zum Fonds Fondsstruktur Historische Performance Total Expense Ratio (TER) Retrozessionen Anlagegrundsätze Anlagevorschriften Zugelassene Anlagen Flüssige Mittel Anlagebeschränkungen Nicht zugelassene Anlagen Aufnahme und Gewährung von Krediten Instrumente und Techniken Risiken und Risikoprofile Spezifische Risiken Allgemeine Risiken Beteiligung am Fonds Verkaufsrestriktionen Allgemeine Informationen zu den Anteilen Ausgabe von Anteilen Rücknahme von Anteilen Konversion von Anteilen Market Timing Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis Verwendung des Erfolgs Steuervorschriften Kommissionen und Kosten Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Informationen an die Anleger Dauer, Auflösung und Umstrukturierung des Fonds Dauer Auflösung Umstrukturierung Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache /23

3 1 Eckdaten des Fonds Grundinformationen Klasse A 1 Klasse B 1 Klasse C 1 Valorennummer ISIN LI LI LI Dauer unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt Kotierung nein nein nein Rechnungswährung 2 Schweizer Franken (CHF) Schweizer Franken (CHF) Schweizer Franken (CHF) Mindestanlage 1 Anteil CHF 1 Millionen CHF 5 Millionen Erstausgabepreis CHF 100 CHF [ ] Annahmeschluss Anteilsgeschäft Freitag, Uhr Freitag, Uhr Freitag, Uhr Bewertungstag Montag Montag Montag Bewertungsrhythmus wöchentlich wöchentlich wöchentlich Abschluss Rechnungsjahr 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember Erfolgsverwendung thesaurierend thesaurierend thesaurierend Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger maximale Ausgabekommission 3 5 % 5 % 5 % maximale Konversionsgebühr keine keine keine maximale Rücknahmekommission 3 0,5 % 0,5 % 0,5 % maximale Rücknahmekommission bei der Auflösung des Fonds 0,25 % 0,25 % 0,25 % Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds 4 Fondleitungs- und Depotbankkommission 3 0,35 % bis 0,45 % p.a. (Minimum von CHF 85'000 bis CHF 105'000) 0,35 % bis 0,45 % p.a. (Minimum von CHF 85'000 bis CHF 105'000) 0,35 % bis 0,45 % p.a. (Minimum von CHF 85'000 bis CHF 105'000) maximale Vermögensverwaltungskommission 3 1,5 % p.a. 1,0 % p.a. 0,8 % p.a. maximale Risikoüberwachungskommission CHF 30'000 p.a. CHF 30'000 p.a. CHF 30'000 p.a. 3 Performance Fee 10 % 10 % 10 % High-Watermark-Prinzip Ja Ja Ja 1 Die konkreten, vom Anleger zu erfüllenden Anforderungen für den Erwerb von Anteilen einer bestimmten Anteilsklasse sind Ziffer 7.2 (Allgemeine Informationen zu den Anteilen) zu entnehmen. 2 Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert berechnet werden. 3 Die effektiv belastete Kommission bzw. Gebühr wird im Halbjahres- und Geschäftsbericht ausgewiesen. 4 Zuzüglich Steuern und sonstige Kosten: Transaktionskosten sowie Auslagen, die der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank in Ausübung ihrer Funktionen entstanden sind. Die Details finden sich in den Ziffern 9 (Steuervorschriften) und 10.2 (Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds). 3/23

4 2 Organisation 2.1 Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Liechtenstein / Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (nachfolgend die "FMA"); Vertragsbedingungen Die Vertragsbedingungen legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und der Verwaltungsgesellschaft fest. Der rechtlich relevante Inhalt des vereinfachten Prospekts bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde im Sinne des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ausreichend. 2.3 Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte auftreten. Bei der Verwaltung des Fonds sind die involvierten Parteien verpflichtet, durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln. 2.4 Verwaltungsgesellschaft LLB Fund Services Aktiengesellschaft, Äulestrasse 80, 9490 Vaduz; Öffentlichkeitsregister-Nummer Die LLB Fund Services Aktiengesellschaft wurde am 6. Dezember 2000 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die Liechtensteinische Regierung hat der Verwaltungsgesellschaft am 30. Januar 2001 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. Das Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt CHF 1 Mio. und ist zu 100 % einbezahlt. Eine Übersicht sämtlicher von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentunternehmen findet sich auf der Web- Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter Verwaltungsrat Präsident: Mitglied: Mitglied: Urs Müller, Leiter Division Institutional Clients der Liechtensteinischen Landesbank Natalie Epp, Leiterin Fund Services der Liechtensteinischen Landesbank Dr. Martin Alge, Leiter Group Legal der Liechtensteinischen Landesbank Geschäftsleitung Vorsitzende: Mitglied: Mitglied: Natalie Epp, Geschäftsführende Direktorin Roland Bargetze, Stellvertretender Geschäftsführer Michael Aebli 2.5 Asset Manager Die Anlageentscheide des Fonds sind an Rolf Nef, Bächlerweg 45, 8802 Kilchberg, delegiert. Rolf Nef hat über 25 Jahre Erfahrung im Finanz- und Anlagegeschäft schloss er sein Studium in Ökonomie an der Universität Zürich mit dem Lizentiat ab. Danach trat er in das Finanzausbildungsprogramm der UBS ein, wo er anschliessend Obligationenfonds managte und für die Makroanalyse der betreffenden Märkte zuständig war. Diese Analystentätigkeit führte zur Untersuchung langer Kreditzyklen und der Verschuldung der Industrieländer, die zu einigen Publikationen zu diesem Thema führte. Die Erkenntnisse dieser Arbeiten haben wesentlich zur Entwicklung dieses Fonds beigetragen. Bei andern Schweizer Gross- und Privatbanken wie Credit-Suisse und Cantrade arbeitete er als Portfoliomanager, Finanzanalyst und Kundenberater. Dabei erwarb er sich breite Kenntnisse der technischen Analyse, welche für 4/23

5 das Management dieses Fonds sehr hilfreich sind. Eine Tätigkeit im Steuerbereich rundet seine Kenntnisse im Finanzbereich ab. Seit 2000 ist er als selbständiger Vermögensverwalter tätig. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der LLB Fund Services und Rolf Nef abgeschlossener Vermögensverwaltungsauftrag. 2.6 Vertriebsberechtigte Der Vertrieb ist an die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, 9490 Vaduz, delegiert. Die Liechtensteinische Landesbank verfügt über langjährige Erfahrungen und Fachkenntnisse in der Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Liechtensteinische Landesbank abgeschlossener Vertriebsvertrag. 2.7 Depotbank Als Depotbank fungiert die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, 9490 Vaduz. Die Bank wurde im Jahre 1861 als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet und am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank und haftet für die bei ihr deponierten Sparguthaben sowie für ihre Kassenobligationen, soweit die Mittel der Landesbank nicht ausreichen. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Die Haupttätigkeiten der Bank liegen in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie im Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Depotbank führt das Anteilsregister. Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Fonds im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung (IUG) vorgeschrieben werden. 2.8 Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG, Vadianstrasse 25a / Neumarkt 5, 9001 St. Gallen Die Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. 3 Allgemeine Informationen zum Fonds 3.1 Fondsstruktur Der Fonds hat die Struktur eines Einzelfonds. Die Vermögenswerte des Fonds werden von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet. Das gesamte Nettovermögen steht in ungeteiltem Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger. Es ist vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen den Fonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Fonds entstanden sind, sind auf das Nettovermögen beschränkt. Der Fonds hat am 13. Dezember 2005 von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) die Konzession erhalten und wurde am 15. Dezember 2005 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Fonds wurde gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a IUG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 23. August 2005 über lnvestmentunternehmen (LGBI Nr. 179) als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft aufgelegt. Am 4. April 2007 hat die FMA den an die Anforderungen des liechtensteinischen Gesetzes über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (IUG) angepassten Prospekt genehmigt. Der vollständige sowie der vereinfachte Prospekt und die Vertragsbedingungen wurden zuletzt mit Genehmigung der FMA vom 11. Februar 2009 geändert. Die Änderungen wurden am 12. Februar 2009 im Publikationsorgan des Fonds veröffentlicht und sind mit Wirkung per 23. Februar 2009 in Kraft getreten. Die jeweils gültige Fassung steht auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter zur Verfügung oder kann bei der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank kostenlos bezogen werden. Der Erwerb von Anteilen erfolgt auf der Basis dieses vollständigen Prospekts sowie des letzten Geschäfts- und Halbjahresberichtes, sofern deren Publikation bereits erfolgte. Gültigkeit haben nur die Informationen, die im vollständigen Pros- 5/23

6 pekt oder in einem darin genannten Dokument enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten diese als durch den Anleger genehmigt. 3.2 Historische Performance Die historische Performance des Fonds ist auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter ersichtlich. Die historische Wertentwicklung eines Anteils ist keine Garantie für die laufende und zukünftige Performance. Der Wert eines Anteils kann jederzeit steigen oder fallen. In der gezeigten Wertentwicklung sind die bei der Ausgabe und Rücknahme anfallenden Kommissionen und Gebühren nicht berücksichtigt. 3.3 Total Expense Ratio (TER) Die TER wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Fondsvermögen belastet werden. Die TER wird auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter sowie im jeweiligen Halbjahres- und Geschäftsbericht, sofern deren Publikation bereits erfolgte, ausgewiesen. 3.4 Retrozessionen Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den Fonds stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte sicher, dass insbesondere Retrozessionen direkt oder indirekt dem Fonds zugute kommen. 4 Anlagegrundsätze Abgrenzung traditioneller und nicht traditioneller Anlagefonds Traditionelle Anlagefonds beinhalten Investitionen in traditionellen Anlagen (Aktien, Obligationen etc.) sowie eine Anlagepolitik, die sich traditioneller Methoden bedient (Kauf der möglichen Anlagen, Umschichtungen auf Grund geänderter Markteinschätzungen, Absicherungsgeschäfte usw.). Man spricht bei traditionellen Anlagefonds von so genannten long only Strategien. Nicht traditionelle Anlagefonds unterscheiden sich dadurch, dass dabei Anlagen getätigt werden, die ganz oder teilweise anderen Risiken als den bei traditionellen Anlagen üblichen Marktrisiken ausgesetzt sind. Der vorliegende Fonds ist nur beschränkt mit nicht traditionellen Anlagefonds vergleichbar, da er Risiken (z.b. Verpflichtungen) meidet, die andere eingehen. So investiert er einerseits in Vermögenswerte, die ausschliesslich über Banken gehandelt werden und geht insbesondere keine Kreditengagements ein. Andrerseits kann er in erheblichem Umfang in Optionen und Warrants mit langer Laufzeit investieren, was wiederum typisch für nicht traditionelle Anlagen ist. Dieses Engagement setzt den Fonds gegenüber traditionellen Fonds höheren Kursschwankungen sowie allfällig höheren Verlusten aus. Durch den Einsatz von Derivaten kann eine zusätzliche Hebelwirkung entstehen. Eine Beschreibung der Anlagebeschränkungen findet sich unter Ziffer 5.3 und die Beschreibung der Risiken findet sich unter Ziffer 6 des Prospekts. Anlageziel und Anlagepolitik Der Fonds investiert in Gold- und Silber-Derivate, Derivate von Minenaktien und -indizes, in physisches Gold und Silber sowie weltweit in Unternehmungen, die in der Förderung und dem Abbau von Gold und Silber (monetären Edelmetallen) tätig sind. Ziel des Fonds ist das langfristige Kapitalwachstum durch weltweite Investitionen in Gold- und Silber-Anlagen. Die Anleger müssen insbesondere bereit und in der Lage sein, höhere Kursschwankungen oder auch substanzielle Kursverluste hinzunehmen. In der Konsequenz eignet sich eine Anlage nur für risikofähige Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont und als Beimischung zu einem bestehenden Portfolio Die Grundüberlegung in monetäre Metalle zu investieren, besteht darin, dass diese in Zeiten exzessiver Kredit- und Produktionsausweitung den Sicherheits-, Liquiditäts- und Wertsteigerungsbedürfnissen historisch gesehen am besten gedient haben. Der Fonds kann Optionen zu Anlagezwecken einsetzen. Eine Hebelwirkung kann der Fonds nur über den Kauf von Optionen mit langen Laufzeiten erzielen. Eine Hebelwirkung über Kreditaufnahme oder andere Verpflichtungen (Futures, Termingeschäfte) ist ausgeschlossen. Die Hebelwirkung über Optionen kann sowohl für positive wie negative Marktentwicklungen eingesetzt werden. Der Fonds investiert in Aktien und anderen Kapitalanlagen, die sich aus börsenkotierten Gesellschaften und physischem Gold und Silber zusammensetzen. Daneben kann der Fonds liquide Mittel (wie Callgelder, Festgelder oder Geldmarktinstrumente, deren Restlaufzeit unter 12 Monaten liegt) halten. 6/23

7 Die Anlagepolitik des Fonds verbindet die Analyse der einzelnen Unternehmungen und der Edelmetallmärkte mit der Analyse entscheidender globaler makroökonomischer und fiskalpolitischer Dynamiken. Dadurch soll für den Anleger ein längerfristiger Kapitalgewinn erzielt werden. Der Fonds investiert nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in folgende Anlageinstrumente: - Optionsscheine (Warrants), (insb. Warrants auf Gold und Silber); - physisches Gold und Silber; - Gold und Silber auf Metallkonten; - Optionskontrakte, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; - Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) von Unternehmen aus den Sektoren Gold, und Silber; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Forderungswertpapiere und -wertrechte (insb. Wandelobligationen) von Unternehmen aus den Sektoren Gold und Silber, die in Minenaktien, Gold oder Silber gewandelt werden können. - Zertifikate oder Forderungspapiere, welche die Kursentwicklung der in ihnen enthaltenen Aktien, Aktienkörbe (Baskets), Indizes oder Fonds widerspiegeln und in die Sektoren Gold und Silber investieren. Der Fonds investiert ausschliesslich in Zertifikate oder Forderungspapiere, welche weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben, noch einem Leerverkauf entsprechen und deren ökonomisches Exposure mit einer Direktinvestition in dessen Basiswerte vergleichbar ist; - Anteile von in- und ausländischen open-ended Anlagefonds sowie ETFs (exchange traded funds), die in Gold- und Silber-Anlagen investieren; Beschreibung von Optionsgeschäften a) Definition von Optionen Der Käufer einer Option erwirbt gegen Bezahlung des Optionspreises (der Prämie) das Recht, aber nicht die Pflicht, bis zu oder an einem bestimmten Zeitpunkt (dem Verfalltag) eine bestimmte Menge (die Kontraktgrösse) eines bestimmten Gutes (des Basiswertes) zu einem bestimmten Preis (dem Ausübungspreis) vom Schreiber (Verkäufer) der Option zu kaufen (Kauf- bzw. Call-Option) oder dem Schreiber zu verkaufen (Verkauf bzw. Put-Option). Der Schreiber (Verkäufer) einer Option geht gegen Erhalt der Prämie die Verpflichtung ein, dem Käufer der Option den Basiswert zum Ausübungspreis zu liefern (Call-Option) oder den Basiswert zum Ausübungspreis vom Käufer der Option zu übernehmen (Put-Option). Bei Optionsscheinen bleibt stets der Emittent derselben gegenüber dem jeweiligen Optionsschein-Inhaber verpflichtet. Die Einzelheiten der Option (wie Menge, Preis, Verfall, etc.) sind entweder standardisiert oder werden zwischen Käufer und Schreiber individuell vereinbart. b) Basiswerte Als mögliche Basiswerte einer Option kommen in Betracht: 1. Vermögenswerte wie Aktien, Obligationen, Rohstoffe; und 2. Referenzsätze wie Währungen, Zinsen, Indizes. c) Optionen "in-the-money", "out-of-the-money", "at-the-money" Eine Call-Option hat einen inneren Wert, d.h. sie ist "in-the-money", wenn der aktuelle Marktwert des Basiswertes höher ist als der Ausübungspreis. Eine Put-Option ist "in-the-money", wenn der aktuelle Marktwert des Basiswertes tiefer ist als der Ausübungspreis. Eine Call-Option ist "out-of-the-money", wenn der aktuelle Marktwert des Basiswertes tiefer ist als der Ausübungspreis. Eine Put-Option ist "out-of-the-money", wenn der aktuelle Marktwert des Basiswertes höher ist als der Ausübungspreis. Sind der aktuelle Marktwert des Basiswertes und der Ausübungspreis gleich gross, so ist die Option "at-the-money". d) Margenerfordernis Der Schreiber einer Option muss während deren Laufzeit entweder die entsprechende Anzahl Basiswerte hinterlegen oder andere Sicherheiten leisten (Margen-Deckung). Die Marge wird vom Effektenhändler festgelegt. Für Traded Options schreibt die Börse eine Mindestmarge vor. Erweist sich die Margendeckung als ungenügend, kann der Effektenhändler den Schreiber zur Leistung zusätzlicher Sicherheiten auffordern (Nachschussmarge). Falls diese zusätzlichen Sicherheiten ausbleiben, behält sich die Depotbank in der Regel das Recht vor, die Position glattzustellen. e) Formen "Traded Options" sind standardisierte Optionen, deren Rechte und Pflichten nicht wertpapiermässig verbrieft sind und die an speziellen Börsen gemäss den dort massgebenden Vorschriften und Usanzen gehandelt werden (z.b. an der Eurex). "Warrants" (auch Optionsscheine genannt) sind in einem Wertpapier verbriefte Optionen. 7/23

8 f) Risiken beim Kauf von Optionen Unter der Voraussetzung, dass alle anderen preisbestimmenden Faktoren unverändert bleiben, vermindert sich der Wert einer Option, wenn bei der Call-Option der Marktwert des Basiswertes sinkt oder bei der Put-Option steigt. Die prozentuale Wertverminderung ist umso grösser, je weniger tief die Option "in-the-money" ist, beschleunigt sich i.d.r. mit abnehmender Restlaufzeit und fällt in ihrem relativen Ausmass höher als beim Basiswert aus. Der Optionswert kann aber auch abnehmen, wenn der Marktwert des Basiswertes unverändert bleibt oder sich sogar zugunsten des Käufers entwickelt, weil beispielsweise der Zeitwert der Option abnimmt oder sich Angebot und Nachfrage nachteilig entwickeln. Der Käufer muss deshalb damit rechnen, dass der Wert der Option abnimmt und sie sogar mit Ablauf der Laufzeit wertlos verfällt und er einen Verlust im Umfang der anfänglich bezahlten Prämie erleiden kann. g) Risiken beim Schreiben von Optionen Der Schreiber muss mit der Ausübung des Rechts durch den Käufer auch dann rechnen, wenn die Option bloss "at-the-money" oder "out-of-the-money" ist, bei "amerikanischen" Optionen sogar jederzeit vor Verfall. Gedeckte Call-Optionen: Der Schreiber einer gedeckten Call-Option ist im Besitz von Basiswerten im Umfang der Kontraktgrösse. Übersteigt deren Marktwert den Ausübungspreis, so entgeht dem Schreiber die entsprechende Gewinnmöglichkeit. Das Risiko drohender Verluste auf den Basiswerten infolge sinkender Marktwerte trägt er hingegen voll. Verluste werden um die erhaltene Prämie reduziert. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Basiswerte während der Laufzeit der Option zur Sicherstellung der Verpflichtung gesperrt und können nicht verkauft werden. Ungedeckte Call-Optionen: Der Schreiber einer ungedeckten Call-Option ist nicht im Besitz der erforderlichen Basiswerte. Das drohende Verlustrisiko ist in diesem Fall bei Optionen mit physischer Lieferung die Differenz zwischen dem Ausübungspreis, zu dem die Basiswerte bei Ausübung zu liefern sind, und dem Preis, der dann vom Schreiber für die Beschaffung der Basiswerte bezahlt werden muss, bzw. bei Optionen mit Barabgeltung die Preisdifferenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Marktwert des Basiswertes. Da dieser bei Ausübung den Ausübungspreis erheblich übersteigen kann, ist das Risiko eines Verlustes unbestimmbar und theoretisch unbegrenzt. Insbesondere der Schreiber von "amerikanischen" Optionen muss damit rechnen, dass die Ausübung in sehr ungünstigen, verlustreichen Marktsituationen erfolgen kann und es bei physischer Lieferverpflichtung schwierig und daher sehr teuer oder sogar unmöglich sein kann, die geforderten Basiswerte zu beschaffen. Der Schreiber muss sich bewusst sein, dass ein möglicher Verlust seine ebenfalls hinterlegten Sicherheiten (Margendeckung) bei weitem überschreiten kann. Put-Optionen: Dem Schreiber einer Put-Option drohen erhebliche Verluste, falls der Marktwert des Basiswertes unter den Ausübungspreis sinkt, nämlich in der Höhe der Differenz dieser zwei Werte. Insbesondere der Schreiber einer "amerikanischen" Option mit physischer Lieferung muss mit der Abnahme der Basiswerte in Marktsituationen rechnen, bei denen es schwierig und nur unter grossen Verlusten möglich oder sogar unmöglich sein kann, die Basiswerte weiterzuveräussern, wenn sie der Schreiber nicht übernehmen will. Dem Schreiber drohen Verluste, die seine allenfalls hinterlegten Sicherheiten (die Margendeckung) bei weitem überschreiten können. Rechnungswährung Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Die Rechnungswährung wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für risikofähige Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in ein breit diversifiziertes Portfolio von Beteiligungswertpapieren und -wertrechten sowie in derivative Finanzinstrumente von Gold- und Silberanlagen investieren wollen. 5 Anlagevorschriften Für die Anlagen des Fonds gelten im Übrigen folgende Bestimmungen: 5.1 Zugelassene Anlagen Die Anlagen bestehen aus: a) Anlagen gemäss Bst. b) j), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; b) Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) von Unternehmen aus den Sektoren Gold, und Silber; 8/23

9 c) auf frei konvertierbare Währungen lautende Forderungswertpapieren und -wertrechten (insb. Wandelobligationen) von Unternehmen aus den Sektoren Gold und Silber, die in Minenaktien, Gold oder Silber gewandelt werden können; d) Zertifikaten oder Forderungspapieren, welche die Kursentwicklung der in ihnen enthaltenen Aktien, Aktienkörbe (Baskets), Indizes oder Fonds widerspiegeln und in die Sektoren Gold und Silber investieren; e) Anteilen von in- und ausländischen open-ended Anlagefonds sowie ETFs (exchange traded funds), die in Goldund Silber-Anlagen investieren; f) physischem Gold und Silber; g) Gold und Silber auf Metallkonten; h) Optionskontrakten, deren Wert vom Preis von Anlagen gemäss Bst. b) f) abhängen; i) Optionsscheinen (Warrants) auf Anlagen gemäss Bst. b) f), (insb. Warrants auf Gold und Silber); j) derivativen Finanzinstrumenten; k) derivativen Finanzinstrumenten, die in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet sind (strukturierte Finanzinstrumente). 5.2 Flüssige Mittel Der Fonds darf dauernd und unbeschränkt flüssige Mittel halten, soweit dies das Anlageziel des Fonds erfordert. 5.3 Anlagebeschränkungen Für den Fonds bestehen folgende Anlagebeschränkungen: a) Der Fonds investiert nach Abzug der flüssigen Mitteln, mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in Anlagen gemäss Ziffer 5.1 Bst. b) k); b) der Fonds darf höchstens 10 % des Nettofondsvermögens in einer Aktienposition halten; c) der Fonds darf höchstens 60 % des Nettofondsvermögens in Zertifikate investieren; d) der Fonds darf höchstens 100 % des Nettofondsvermögens in physisches Gold oder physisches Silber gemeinsam investieren; 1. dabei dürfen höchstens 60 % des Nettofondsvermögens einzeln in physisches Gold oder physisches Silber investieren; 2. die Bestände an Gold und Silber auf Metallkonten dürfen höchstens 60 % des Nettofondsvermögens betragen, höhere Bestände an Gold und Silber müssen bei einer liechtensteinischen oder schweizerischen Verwahrstelle physisch gehalten werden; und 3. die Bestände an Gold- und Silberkonten dürfen pro Gegenpartei höchstens 20 % betragen; e) der Fonds darf höchstens 49 % des Nettofondsvermögens in andere Anlagefonds und ETFs investieren; 1. pro Anlagefonds darf höchstens 10 % des Nettofondsvermögens angelegt werden; 2. pro Anlagefonds nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht, welcher in physisches Gold oder Silber investiert und dessen Verwahrstätte in der Schweiz oder Liechtenstein liegt, darf höchstens 25 % des Nettofondsvermögens angelegt werden. 3. die Fondsleitung darf maximal 25 % des Fondsvermögens in Anteilen anderer Anlagefonds anlegen, die von ihr oder von einer ihr nahestehenden Gesellschaft verwaltet werden. Iim Umfang von solchen Anlagen dürfen dem Fondsvermögen keine Kommissionen oder Kosten im Sinne von Ziffer 10.1 belastet werden; f) Der Fonds investiert ausschliesslich in Zertifikate oder Forderungspapiere gemäss Ziffer 5.1 Bst d), welche weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben, noch einem Leerverkauf entsprechen und deren ökonomisches Exposure mit einer Direktinvestition in dessen Basiswerte vergleichbar ist; g) das Emittentenrisiko wird beschränkt. Regulierte Börsen gelten nicht als Emittenten: 1. der Fonds darf höchstens 20 % des Nettofondsvermögens in Anlagen gemäss Ziffer 5.1 Bst b) e) beim gleichen Emittenten oder bei der gleichen Bank anlegen; 9/23

10 2. dieser Anteil darf höchstens 35 % des Vermögens betragen bei Wertpapieren, die von einem Staat, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden; 3. eine Ausnahme bilden Optionspositionen. Zum Zeitpunkt des Kaufes dürfen die Optionspositionen eines Emittenten höchstens 20 % des Nettofondsvermögens betragen. Steigern diese ihren Anteil am Nettofondsvermögen aus Marktgründen, so besteht keine obere Limite. Die Fondsleitung und die mit den Anlageentscheiden betrauten Personen führen einen Referenz-Index zur Überwachung dieser Beschränkung analog zu Ziffer Bst. d). Werden Optionen auch nur teilweise gerollt (bestehende Position verkauft, eine neue nachgekauft), so kommt die Maximallimite von 20 % pro Emittent zum Zeitpunkt des Kaufes wieder zum Zug; und 4. die aufgeführten prozentualen Beschränkungen gelten nicht für flüssige Mittel, welche bei der Depotbank angelegt werden; h) die Anlagebeschränkungen für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumente zu Anlage- und Absicherungszwecken sind in Ziffer aufgeführt. 5.4 Nicht zugelassene Anlagen Folgende Anlagen sind nicht zugelassen: a) Leerverkäufe und Konstruktionen, welche einem Leerverkauf gleichkommen; und b) die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken. Die Fondsleitung darf jederzeit weitere Anlagebeschränkungen festsetzen. 5.5 Aufnahme und Gewährung von Krediten Es bestehen folgende Einschränkungen: a) Der Fonds darf weder Kredite aufnehmen noch Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen. b) In Ausnahmefällen und wenn dies im Interesse der Anleger notwendig ist, darf der Fonds für die Rückzahlung von Anteilen bis zum Betrag von höchstens 10 % ihres Nettovermögens befristet Kredite aufnehmen. c) Die zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die zulässige Kreditaufnahme und für die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten ohne Hebelwirkung. 5.6 Instrumente und Techniken Derivative Finanzinstrumente a) Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist sowohl zu Anlage- als auch Absicherungszwecken gestattet. b) Als derivative Finanzinstrumente gelten Optionen, Optionsscheine (Warrants), Futures und Devisentermingeschäfte. Die Instrumente müssen direkt oder indirekt Anlagen im Sinne von Ziffer 5.1 zum Gegenstand haben und müssen ebenfalls die unter Ziffer 5.3 erwähnten Beschränkungen berücksichtigen. c) Diese Instrumente müssen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. d) Derivate zu Anlagezwecken: Zu Anlagezwecken darf der Fonds Call- und Put-Optionen kaufen. Hierbei kann eine Hebelwirkung entstehen. Ebenso kann der Fonds zu Anlagezwecken Futures kaufen. Für die einzelnen Transaktionen gelten nachfolgende Beschränkungen. 1. Optionen können bis 60 % des Nettofondsvermögens zum Zeitpunkt des Kaufs erworben werden. Zur Berechnung der Limiten wird die Optionsprämie (Anzahl Optionen x Optionspreis) genommen. Die Restlaufzeit der Option zum Zeitpunkt des Kaufs muss mindestens 9 Monate betragen. Steigern die Optionen ihren Anteil am Nettofondsvermögen aus Marktgründen, so besteht keine obere Limite. Steigern die Optionen ihren Anteil am Nettofondsvermögen aus Marktgründen und werden Optionen auch nur teilweise gerollt (bestehende Position verkauft, eine neue nachgekauft), kommt die Maximallimite von 60 % wieder zum Zug. Put- und Call-Optionen können gleichzeitig nur während zwei Monaten gehalten werden und dürfen zusammen zum Zeitpunkt des Kaufs 60 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. 10/23

11 e) Futures mit den Basiswerten Gold, Silber und Minenindexe können erworben werden solange die kumulierten Kontraktwerte 60 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen und wenn die nötigen Barmittel zum Erwerb der Basiswerte vorhanden sind. f) Gedecktes Verkaufen von Optionen (covered write): Zu Anlagezwecken darf die Fondsleitung Put- und Call- Optionen verkaufen. Bis zur Glattstellung muss der zum Ausübungspreis berechnete Gegenwert der verkauften Put- oder Call-Optionen dauernd durch flüssige Mittel (für Put-Optionen) oder durch entsprechende Basiswerte (für Call-Optionen) gedeckt sein. Der prozentuale Anteil der allenfalls zu übernehmenden Werte muss mit den Anlagerestriktionen gemäss Ziffer 5.3 übereinstimmen. g) Derivate für Absicherungszwecke: Die Fondsleitung darf Basiswerte, die zum Fondsvermögen gehören und noch nicht durch eine Transaktion in derivativen Finanzinstrumenten gebunden sind, absichern und zu diesem Zweck den entsprechenden Wert in Form von Futures oder nicht standardisierten Termingeschäften mit einer Bank als Kontrahent verkaufen. Put-Optionen zu Absicherungszwecken können nicht eingesetzt werden. h) Währungsabsicherungen: Wenn die Basiswerte dieses Fonds hauptsächlich in einer anderen Währung als Schweizer Franken gehandelt werden, kann diese Fremdwährung gegen Schweizer Franken abgesichert werden. Für Gold und Silber gilt der US-Dollar als Handelswährung. Für Aktien und -indizes gilt die Währung der Heimbörse. Kann einem Anlageinstrument (z.b. Aktienkorb) eine Währung nicht klar zugewiesen werden, so kann sie nicht abgesichert werden. i) Absicherung von Optionen: Optionen können nur abgesichert werden, wenn ihr Bezugspreis im Geld (in the money) liegt. Die Menge der den eingegangenen Termingeschäften (Futures oder nicht standardisierte Terminkontrakte) zugrunde liegenden Basiswerte dürfen den Umfang die den Optionen zugrunde liegenden Basiswerte nicht übersteigen. Die Basiswerte beider Kontrakte müssen identisch sein Risikomanagementverfahren Durch die Wahl der Anlageklasse Edelmetalle ist ein wesentlicher Teil des Risikos gegeben. Ein Teil des Risikomanagements ist durch die zwingenden Vorschriften über derivative Finanzanlagen in Ziffer gegeben, die das Risiko solcher Anlagen limitieren. Ebenso sind die Vorschriften über die Diversifikation der Anlagen und der Emittenten (Emittentenrisiko) ein weiterer wichtiger Teil des Risikomanagements, die in den Anlagebeschränkungen von Ziffer 5.3 geregelt sind. Der Verzicht auf den Einsatz von Fremdkapital ist ein wesentlicher Teil der Risikobeschränkung. Dieser Verzicht bewirkt, dass im Falle von ungünstiger Marktentwicklung und/oder ungünstigem Timing durch die Manager das Risiko limitiert bleibt und die Erfolgschancen erhalten, während Verpflichtungen zu unlimitierten Verpflichtungen führen können. Eine solche Möglichkeit ist dadurch ausgeschlossen. Zusätzlich zu diesen Vorschriften führt die Anwendung eines Referenz-Indexes für Optionen dazu, dass eventuelle Verluste aus solchen Geschäften die weitere Verwendung von Optionen im Umfang der Verluste einschränken, bis diese wieder ausgeglichen sind. Diese Vorschrift kann bis zum Ausschluss von Optionen zu Anlagezwecken führen. Die detaillierten Regeln des Referenz-Indexes im folgenden beschrieben. Referenz-Index zur Berechnung der Optionen zum Einstandswert Zu Anlagezwecken darf der Fonds Call- und Put-Optionen kaufen, die höchstens 60 % des Nettofondsvermögens zum Einstandswert betragen dürfen. Die Fondsleitung und die mit den Anlageentscheiden betrauten Personen führen einen Referenz-Index zur Überwachung dieser Beschränkungen. a) Bedingungen, unter denen Optionen zugekauft werden dürfen: a. Zugekauft werden darf nur, wenn der Index und der aktuelle Marktwert (Anzahl Optionen x aktuellem Optionspreis / Nettofondsvermögen) unter 60 % liegen. Auf 60 % aufgestockt werden darf nur vom höheren Wert ausgehend. b) Berechnung des Indexes in Prozent, der die Optionsposition zum Kaufzeitpunkt zeigt Die möglichen Geschäftsfälle für eine Indexveränderung sind abschliessend die Folgenden: Ι neu b. Veränderung der Anzahl Anteile Ι alt 1 Anzahl Anteile neu Anzahl Anteile Nettofonds vermögen alt alt NAV neu 11/23

12 Ι neu Fliesst dem Fonds auf Grund von Zeichnungen neues Vermögen zu, so sinkt der Index, da der Optionsanteil verwässert wird. Umgekehrt steigt der Index bei Vermögensabfluss. c. Veränderung der Optionsposition durch Zukauf von Optionen oder Verkauf von Optionen mit Gewinn. BestandOptionen Einstandspreis BestandOptionen Einstandspreis neu neu alt alt Ι 100 alt Nettofondsvermögenneu Der Index steigt oder fällt um die am Nettovermögen in Prozent gemessenen neuen oder verkauften Optionen zum Einstandswert. Einstandswert = Anzahl Optionen Optionspreis d. Verkauf mit Verlust. Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu erstellen. Verlust = Einstandswert der verkauften Optionen Verkaufswert der verkauften Optionen < 0. Gewinn = Verkaufswert der verkauften Optionen Einstandswert der verkauften Optionen > 0. Der Index steigt um den Verlustanteil und sinkt um den Bestandesanteil der verkauften Optionen Wertschriftentleihe (Securities Borrowing) Der Fonds führt keine Wertpapierentlehnung durch Wertschriftenleihe (Securities Lending) Der Fonds führt keine Wertpapierleihe und keine Leihe von Edelmetallen durch Pensionsgeschäfte Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Pensionsgeschäfte Anlagen in Anteile anderer Investmentunternehmen Der Fonds darf gemäss seiner speziellen Anlagepolitik sein Vermögen in Anteile anderer Investmentunternehmen investieren. Dabei sind die Anlagebeschränkungen gemäss Ziffer 5.3 zu beachten, wobei der Fonds keinesfalls mehrheitlich in die vorgenannten Investmentunternehmen investieren darf. Der Fonds weist demnach keine Dachfondsstruktur auf. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. 6 Risiken und Risikoprofile 6.1 Spezifische Risiken Die Wertentwicklung der Anteile ist von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung der einzelnen Anlagen abhängig und kann nicht im Voraus festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wert der Anteile gegenüber dem Ausgabepreis jederzeit steigen oder fallen kann. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger sein investiertes Kapital zurück erhält. Aufgrund der überwiegenden Investition des Vermögens des Fonds in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte sowie in derivative Finanzinstrumente von Gold- und Silberanlagen besteht bei diesem Anlagetyp ein Markt- und Emittentenrisiko, welches sich negativ auf das Nettovermögen auswirken kann. Die Wertentwicklung des Fonds kann in erheblichem Ausmass mit den zu Grunde liegenden Edelmetallpreisen korrelieren. Daneben können andere Risiken wie etwa das Währungsrisiko und das Zinsrisiko in Erscheinung treten. Grundsätzlich verfolgt der Fonds eine Long-Anlagestrategie. Der Prospekt erlaubt Käufe von Optionen mit langen Laufzeiten bis zu 60 % des Nettofondsvermögens gemessen zum Zeitpunkt des Kaufs, aber verbietet Verpflichtungen aus Krediten und Termingeschäften, die zu einer Hebelwirkung führen. Bei einer negativen Marktentwicklung kann das Engagement mit Hebel ohne den Einsatz von Kredit auch mittelfristig beibehalten werden und muss nicht zwingend reduziert werden. Verpflichtungen über Short-Positionen mit Hebelwirkung bleiben ausgeschlossen. Dadurch unterscheidet sich der Fonds von den üblichen Hedge Funds, die Kredit für eine Hebelwirkung einsetzen. Das verhindert aber nicht, 12/23

13 dass die Kursentwicklung volatil sein kann und substanzielle Kursverluste entstehen können. Der Anleger muss bereit sein, solche Risken einzugehen. In Bezug auf das Risiko unterscheidet sich der Fonds in folgenden Punkten von einer Investition in ein traditionelles Investmentunternehmen für Wertpapiere: Optionsstrategien Der Fonds kann in grossem Umfang in Optionen investieren. Optionen können bis 60 % des Nettofondsvermögens zum Zeitpunkt des Kaufs erworben werden. Das Risiko besteht ausschliesslich in den investierten Optionsprämien, die durch das Vermögen des Fonds gedeckt sind. Somit entsteht keine Verpflichtung oder Hebelwirkung über Kredit. Durch den Einsatz von Derivaten kann eine Hebelwirkung entstehen. Dadurch unterliegt der Wert eines Anteils des Fonds grösseren Schwankungen, als wenn ohne Hebelwirkung investiert würde. Gold- und Silber-Anlagen Die Erträge und der Kursverlauf von Unternehmungen, die in der Förderung und -verarbeitung von Gold und Silber tätig sind sowie die Wertentwicklung von Gold- und Silber-Anlagen, können in erheblichem Ausmass mit den zu Grunde liegenden Edelmetallpreisen korrelieren. Aus den dargelegten Gründen beinhaltet eine Investition in den Fonds ein höheres Risiko als eine Anlage in einem traditionellen Investmentunternehmen für Wertpapiere. Die Fondsleitung empfiehlt allen Anlegern, nur einen beschränkten Teil ihres Portfolios in den Fonds zu investieren. Zudem werden die Anleger darauf aufmerksam gemacht, dass eine Investition in den Fonds als eine langfristige Anlage zu betrachten ist, die grösseren Wertschwankungen unterworfen sein kann. Fokussierte Anlage Der Fonds kann sich auf wenige Anlagen konzentrieren und deshalb eine verringerte Risikostreuung aufweisen. Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar der Konkurs eines Emittenten bedeuten einen mindestens teilweisen Verlust für das Fondsvermögen. Die Wertentwicklung des Fonds kann deshalb von der allgemeinen Entwicklung der Aktien- und Kapitalmärkte abweichen. 6.2 Allgemeine Risiken Zusätzlich zu den spezifischen Risiken können die Anlagen allgemeinen Risiken unterliegen. Alle Anlagen in Investmentunternehmen sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a. Aktien- und Anleihensmarktrisiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risiken wird in diesem Abschnitt kurz eingegangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist. Potenzielle Anleger sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile dieses Fonds unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steuersituation und sonstiger Umstände, die im vorliegenden Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des Fonds haben beraten lassen. Derivative Finanzinstrumente Der Fonds darf derivative Finanzinstrumente einsetzen. Diese können nicht nur zur Absicherung genutzt werden, sondern können einen Teil der Anlagestrategie darstellen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil verändern. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlagezwecken kann sich durch zusätzliche Chancen und Risiken auf das allgemeine Risikoprofil auswirken. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem Fonds ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine "Gegenpartei") ihre Verpflichtungen nicht einhält. Dieses Risiko ist bei Warrants, OTC-Optionen und -Termingeschäften, strukturierten Produkten, exotischen Optionen, etc. besonders hoch. Emittentenrisiko (Bonitätsrisiko) Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar der Konkurs eines Emittenten bedeuten einen mindestens teilweisen Verlust für das Fondsvermögen. 13/23

14 Gegenparteienrisiko Das Risiko besteht darin, dass die Erfüllung von Geschäften, welche für Rechnung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, durch Liquiditätsschwierigkeiten oder Konkurs der entsprechenden Gegenpartei gefährdet ist. Geldwertrisiko Die Inflation kann den Wert der Anlagen des Fondsvermögens mindern. Die Kaufkraft des investierten Kapitals sinkt, wenn die Inflationsrate höher ist als der Ertrag, den die Anlagen abwerfen. Konjunkturrisiko Es handelt sich dabei um die Gefahr von Kursverlusten, die dadurch entstehen, dass bei der Anlageentscheidung die Konjunkturentwicklung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt und dadurch Wertpapieranlagen zum falschen Zeitpunkt getätigt oder Wertpapiere in einer ungünstigen Konjunkturphase gehalten werden. Länderrisiko Anlagen in Ländern mit politisch instabilen Verhältnissen unterliegen besonderen Risiken. Diese können sehr rasch zu grossen Kursschwankungen führen. Dazu gehören beispielsweise Devisenbeschränkungen, Transferrisiken, Moratorien oder Embargos. Liquiditätsrisiko Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können. Marktrisiko (Kursrisiko) Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass sich der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des Fonds verändert. Psychologisches Marktrisiko Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, obwohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Settlement-Risiko Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des Fonds, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Verluste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. Steuerrisiko Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Fonds kann steuergesetzlichen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Fonds unterliegen. Unternehmerrisiko Anlagen in Aktien stellen eine direkte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg eines Unternehmens dar. Im Extremfall bei einem Konkurs kann dies den vollständigen Wertverlust der entsprechenden Anlagen bedeuten. Währungsrisiko Hält der Fonds Vermögenswerte, die auf Fremdwährung(en) lauten, so ist er (soweit Fremdwährungspositionen nicht abgesichert werden) einem direkten Währungsrisiko ausgesetzt. Sinkende Devisenkurse führen zu einer Wertminderung der Fremdwährungsanlagen. Im umgekehrten Fall bietet der Devisenmarkt auch Chancen auf Gewinne. Neben den direkten bestehen auch indirekte Währungsrisiken. International tätige Unternehmen sind mehr oder weniger stark von der Wechselkursentwicklung abhängig, was sich indirekt auch auf die Kursentwicklung von Anlagen auswirken kann. Zinsänderungsrisiko Soweit der Fonds in verzinsliche Wertpapiere investiert, ist er einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt. Steigt das Marktzinsniveau, kann der Kurswert der zum Fondsvermögen gehörenden verzinslichen Wertpapiere erheblich sinken. Dies gilt in erhöhtem Masse, soweit das Fondsvermögen auch verzinsliche Wertpapiere mit längerer Restlaufzeit und niedrigerer Nominalverzinsung hält. 14/23

15 7 Beteiligung am Fonds 7.1 Verkaufsrestriktionen Der Fonds ist nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen dieses Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und können, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht verletzt, weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Der Begriff "Vereinigte Staaten" umfasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen (possessions) sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Anteile des Fonds nach Massgabe der Regulation 5 des Securities Act Release No (May 2, 1990) zu werden. 7.2 Allgemeine Informationen zu den Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Anteilsklassen zu bilden. Der Fonds legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Anteilsklassen zur Zeichnung auf: a) Klasse A: Bei den Anteilen der Klasse A handelt es sich um thesaurierende Anteile. b) Klasse B: Bei den Anteilen der Klasse B handelt es sich um thesaurierende Anteile. c) Klasse C: Bei den Anteilen der Klasse C handelt es sich um thesaurierende Anteile. Diese drei Anteilsklassen unterscheiden sich durch die Höhe der Verwaltungsgebühr, welche von der Mindestanlage abhängig ist. Die anwendbare Verwaltungsgebühr für die jeweilige Klasse A, B und C wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Von Anlegern, die Fondsanteile der Klasse B oder der Klasse C zeichnen, kann die Fondsleitung die Beibringung sämtlicher Dokumente und Informationen verlangen, die bestätigen, dass sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Die Fondsleitung kann von Anlegern jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Bedingungen für das Halten von Fondsanteilen der Klasse B oder der Klasse C weiterhin erfüllt sind. Anleger erbringen der Fondsleitung den Nachweis, dass sie den Mindestanlagebetrag für die Klasse B oder Klasse C erfüllen bzw. noch erfüllen. Der Fondsleitung ist dafür eine Bescheinigung als Nachweis über die Summe der bei einer o- der mehreren Banken bzw. Verwahrstellen auf den Namen des Investors hinterlegten Fondsanteile vorzulegen. Der Fondsleitung steht das Recht zu, jederzeit weitere Anteilsklassen zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen. Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge sowie Mindestanlage unterscheiden. Alle Anteilsklassen berechtigen jedoch zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des Fonds. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Die Anteilsinhaber können jederzeit von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse wechseln. Voraussetzung ist ein entsprechender Konversionsantrag an die Fondsleitung, einschliesslich der entsprechenden Informationen. Für die Einreichung der Konversionsanträge gelten die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Ein Anleger kann verlangen, dass seine Fondsanteile der Klasse A in solche der Klasse B beziehungsweise der Klasse B in solche der Klasse C umgetauscht werden. Der Mindestanlagebetrag der Klasse B und der Klasse C kann auf Grund einer später erfolgten Zeichnung überschritten werden. Die Fondsleitung kann verlangen, dass Fondsanteile der Klasse C in solche der Klasse B beziehungsweise der Klasse B in solche der Klasse A umgetauscht werden, wenn der Anleger beispielsweise den Mindestanlagebetrag als Folge der Rückzahlung eines Teils seiner Fondsanteile unterschritten hat. Wird der Mindestanlagebetrag der Klasse C oder der Klasse B auf Grund von Marktschwankungen unterschritten, erfolgt kein Umtausch. Von Anlegern, die eine Umwandlung ihrer Fondsanteile der Klasse A in solche der Klasse B beziehungsweise der Klasse B in solche der Klasse C beantragen, kann die Fondsleitung die Beibringung sämtlicher Dokumente und Informationen verlangen, die bestätigen, dass sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Die Fondsleitung kann von Anlegern jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Bedingungen für das Halten von Fondsanteilen der Klasse B oder der Klasse C weiterhin erfüllt sind. 15/23

16 Die Anteile werden nur buchmässig geführt. 7.3 Ausgabe von Anteilen Anteile können wöchentlich erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil, wobei dieser Nettoinventarwert an dem Bewertungstag, der unmittelbar auf den Bankarbeitstag folgt, berechnet wird (auf Grundlage der unter Ziffer 7.9 beschriebenen Berechnungsmethode), zuzüglich der allfälligen Ausgabekommission und zuzüglich etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommission, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen des Fonds erhoben wird, wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Zeichnungsanträge müssen bei der Depotbank bis spätestens Freitag, Uhr an einem liechtensteinischen Bankarbeitstag eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Freitag, Uhr eingeht, so wird er behandelt, als wäre er vor Freitag, Uhr der folgenden Woche eingegangen. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. 7.4 Rücknahme von Anteilen Anteile werden wöchentlich zurückgenommen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil, wobei dieser Nettoinventarwert am Bewertungstag, der unmittelbar auf den Bankarbeitstag folgt, berechnet wird (auf Grundlage der unter Ziffer 7.9 beschriebenen Berechnungsmethode), abzüglich allfälliger Rücknahmekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der allfälligen maximalen Rücknahmekommission, die im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anteilen des Fonds erhoben wird, wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Rücknahmeanträge müssen bei der Depotbank bis spätestens Freitag, Uhr an einem liechtensteinischen Bankarbeitstag eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Freitag, Uhr eingeht, so wird er behandelt, als wäre er vor Freitag, Uhr der folgenden Woche eingegangen. Für bei Vertriebsberechtigen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu führen würde, dass der Bestand des betreffenden Anlegers in einer bestimmten Anteilsklasse unter die in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder um einen Antrag auf Konversion der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse handelt. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Bei grossen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle am selben Tag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet. 16/23

17 Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers anstatt nach freiem Ermessen der Depotbank in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös der Konvertierung von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich der Gebühren. Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft können jederzeit selbständig die Rücknahme von Anteilen durchführen, wenn diese von Anlegern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind. Nach Zahlung des Rücknahmepreises wird der betreffende Anteil ungültig. 7.5 Konversion von Anteilen Die Anleger können jederzeit von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse (sofern sie die allfälligen Aufnahmekriterien nach Ziffer 7.2 erfüllen) wechseln. Voraussetzung ist ein entsprechender Konversionsantrag an die Fondsleitung, einschliesslich der entsprechenden Informationen. Für die Einreichung der Konversionsanträge gelten die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Die Höhe der jeweiligen Konversionsgebühr, die im Zusammenhang mit der Konversion von Anteilen erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Die Fondsleitung wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anteilsinhaber seine vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: b c a d wobei: a = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, in welche konvertiert werden soll b = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse, von welcher aus die Konversion vollzogen werden soll c = Nettoinventarwert der Anteilsklasse, von welcher aus die Konversion vollzogen werden soll d = Nettoinventarwert der Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. 7.6 Market Timing Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft erlauben kein "Market Timing" (das unlautere Ausnutzen von Wertunterschieden bei Investmentunternehmen durch den kurzfristigen und systematischen Handel mit Fondsanteilen). Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft behalten sich daher das Recht vor, die nach ihrem Ermessen verdächtigen Zeichnungs- und Umtauschanträge abzulehnen sowie angebrachte, zum Schutz der übrigen Anleger dienende Massnahmen zu ergreifen. 7.7 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und die Konversion von Anteilen aussetzen, a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten. 17/23

18 7.8 Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Die inländischen Vertriebsberechtigten sind gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, die im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der dazugehörenden Sorgfaltspflichtverordnung sowie die Richtlinien der FMA in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sofern die inländischen Vertriebsberechtigten Gelder von Anlegern selbst entgegennehmen, sind sie in ihrer Eigenschaft als Sorgfaltspflichtige verpflichtet, nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung den Zeichner zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen und alle für sie geltenden lokalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu befolgen. 7.9 Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Nettoinventarwert (der "NAV", Net Asset Value) pro Anteil wird von der Verwaltungsgesellschaft für alle Anteilsklassen jeweils am Montag berechnet. Falls der Bewertungstag auf einen liechtensteinischen Bankfeiertag fällt, erfolgt die Bewertung am darauf folgenden liechtensteinischen Bankarbeitstag. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse ist in der Rechnungswährung des Fonds oder, falls abweichend, der Rechnungswährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf CHF 0.05 gerundet. Die Quoten, welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen. Das Fondsvermögen wird folgendermassen bewertet: a) Anlagen, die an einer Börse notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zum Schlusskurs des massgeblichen Ausgabe- und Rücknahmetages bewertet. Wenn eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt wird, ist der Kurs jenes Marktes massgebend, der der Hauptmarkt für diese Anlage ist. Vorbehalten bleibt Bst. b) unten; b) bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; c) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Bst. a) und b) oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Kauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird; d) die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, bewertet; und e) die Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung lauten, werden in die Rechnungswährung zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis der in Liechtenstein, oder falls nicht erhältlich, auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt erhältlich ist, umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich o- der unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. 8 Verwendung des Erfolgs Klasse A, B, C (thesaurierend) 18/23

19 Die erwirtschafteten Erträge werden gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. 9 Steuervorschriften Das verwaltete Vermögen eines Fonds ist steuerbefreit. Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem Fonds löst keine Emissionsabgabe aus. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler 5 ist. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren. Allfällige Ertragsausschüttungen bilden Vermögensertrag und sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind als Erwerb zu versteuern. Auf Ausschüttungen ist keine Couponsteuer geschuldet. In Bezug auf den Fonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der berechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. Der Fonds untersteht keiner weiteren Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Investor aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen. 10 Kommissionen und Kosten 10.1 Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Ausgabekommission Zur Deckung der Kosten, die die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und/oder von Vertriebsberechtigten im In- oder Ausland eine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben. Rücknahmekommission Für die Auszahlung zurückgenommener Anteile kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der zurückgegebenen Anteile zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und/oder von Vertriebsberechtigten im Inoder Ausland eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben. Bei der Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben. Konversionsgebühr Für den vom Anleger gewünschten Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der konvertierten Anteile zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und/oder von Vertriebsberechtigten im In- oder Ausland eine Gebühr gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben. 5 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Aus diesem Grund stellen liechtensteinische Fonds als von der Umsatzabgabe befreite Anleger dar. 19/23

20 10.2 Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Vermögensverwaltungskommissionen Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Vermögensverwaltung des Fonds eine jährliche Vermögensverwaltungskommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Fondsvermögens berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben Fondsleitungs- und Depotbankkommission Zusätzlich stellt die Verwaltungsgesellschaft für die Leitung und die Leistungen der Depotbank eine jährliche Fondsleitungs- und Depotbankkommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Fondsvermögens berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben. Darin inbegriffen sind ebenfalls die Kosten für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen im IUG aufgeführten Aufgaben der Depotbank Risikoüberwachungskommission Für die allfällige Entwicklung und den Unterhalt eines Risikoüberwachungssystems sowie die laufende Überwachung der Anlagerestriktionen (insbesondere der Optionspositionen), kann dem Fonds eine jährliche Kommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" verrechnet werden Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: a) Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds (z.b. Bewilligungsgebühren, Erstellung und Druck der Prospekte in allen notwendigen Sprachen); diese werden aktiviert und über eine Periode von 5 Jahren linear abgeschrieben; b) Kosten für die Vorbereitung, den Druck, die Übersetzung und den Versand der Geschäfts- und Halbjahresberichte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; c) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anleger handeln; d) Kosten für die Veröffentlichung der an die Anleger in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien gerichteten Mitteilungen des Fonds einschliesslich Kurspublikationen; e) Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den Fonds in Liechtenstein und im Ausland; f) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden; g) Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung des Fonds und mit der Vertriebsbewilligung im Inund Ausland anfallen (z.b. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); h) Gebühren für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer Funktion im In- und Ausland; i) ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; j) Honorare der Revisionsstelle und der Steuerberater; und k) Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen gemäss IUG und IUV (z.b. Änderungen der Fondsdokumente). Vergütungen dürfen den einzelnen Anteilsklassen nur verursachergerecht zugeordnet werden. Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet Transaktionskosten Zusätzlich trägt der Fonds sämtliche aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den Anund Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. 20/23

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