Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

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1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz keine Vindikationslage Echte unberechtigte GoA h.m.: GoA verdrängt das EBV GoA enthält Sonderregelungen bei altruistischer Einmischung, Im EBV keine Berücksichtigung derartiger Beweggründe GoA = umfassende schuldrechtliche Sonderverbindung bereit, die den 987 ff. BGB vorgeht a.a.: 987 ff. BGB als abschließende Sonderregelung (BGH WM 1983, 393, 394) 1

2 Irrtümliche Eigengeschäftsführung 677 ff. BGB unanwendbar nach 687 Abs. 1 BGB nur EBV, 987 ff. BGB Angemaßte Eigengeschäftsführung Anspruch des Geschäftsherrn aus 687 Abs. 2, 678 BGB e.a.: Daneben ggf. Ansprüche 987 ff. BGB a.a.: 987 BGB ausgeschlossen siehe Argumentation zur unberechtigten GoA 2

3 Teil I A. Vertragliche Ansprüche/GoA I. Vertragliche Ansprüche (-) Kein Vertrag zwischen E und V II. Ansprüche aus GoA (-) bereits keine Geschäftsführung des V B. Anspruch des E auf Schadensersatz gegen V gem. 989 ff BGB I. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 1. Eigentum des E E war ursprünglich Eigentümer Keine Einigung zwischen E und G bzw. G und V bzgl. Eigentumsübergang 2. Besitz des V Unmittelbarer Besitz durch Übergabe G an V 3

4 3. Keine Berechtigung des V zum Besitz gegenüber E, 986 Abs. 1 S. 1 BGB 2 Möglichkeiten: 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Originäres Besitzrecht zwischen Eigentümer und Besitzer 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: Abgeleitetes Besitzrecht (Besitzbrücke) Voraussetzungen eines abgeleiteten Besitzrechts 2 wirksame BMV zwischen o Eigentümer und Übertragendem sowie o unmittelbarem Besitzer und Übertragendem Berechtigung zur Besitzübertragung Hier: Abgeleitetes Besitzrecht des V? - Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen V und G, 675 BGB BMV (+) - Gutachtervertrag (idr. 631 BGB) zwischen E und G - ABER: Kein Recht des G zur Besitzübertragung auf V kein abgeleitetes Besitzrecht des V gegenüber E 4. Zwischenergebnis Vindikationslage (+) 4

5 II. Vss. der 989, 990 BGB 1. Verletzungshandlung (+) 2. Rechtshängigkeit, 989 (-) 3. Bösgläubigkeit des V, 990 V hält G für Eigentümer Keine Anhaltspunkte für Zweifel am Besitzrecht ggü. G Bösgläubigkeit des B(-) 4. Ergebnis E hat mangels Bösgläubigkeit des V keinen Anspruch auf Schadensersatz aus 989, 990 BGB III. Anspruch aus 991 Abs. 2 BGB Problem: Regelungscharakter des Abs. 2 e.a.: keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern lediglich Aufhebung der Sperrwirkung des 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB h.m.: eigene Anspruchsgrundlage Argument: 991 Abs. 2 BGB beinhaltet eigene Haftungsvss. (Gutgläubigkeit/Schaden isd 989 BGB) und verweist nicht bloß auf andere Anspruchsgrundlagen 5

6 Vss. d. 991 Abs. 2 BGB: 1. Gutgläubigkeit des Besitzmittlers bei Besitzerwerb (+) 2. Schaden isd 989 BGB Zerstörung der Vase (+) 3. Beschränkung des Haftungsumfangs nach 991 Abs. 2 BGB V haftet nach 991 Abs. 2 BGB nur soweit, wie er auch seinem Oberbesitzer (G) gegenüber verpflichtet wäre G gegenüber haftet V ohne Einschränkung aus Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrags ( 675, 280 Abs. 1 BGB), sowie aus 823 Abs. 1 BGB 4. Anspruchsumfang Der Umfang des SE richten sich nach 249 ff BGB Vase als Einzelstück kann nicht wiederbeschafft werden Naturalrestitution nicht möglich Wertersatz geschuldet IV. Ergebnis E hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz nach 991 Abs. 2 BGB 6

7 C. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB Problem: Zusätzliche Aufhebung der Sperrwirkung des EBV im Dreipersonenverhältnis wegen Fremdbesitzerexzess? Überblick: Fremdbesitzerexzess Überschreitet der unrechtmäßige redliche Besitzer sein Besitzrecht, so soll er nicht besser gestellt werden als ein rechtmäßiger Besitzer (s.o.) e.a.: Aufhebung der Sperrwirkung durch 991 Abs. 2 BGB (s.o.) h.m.: Keine zusätzliche Aufhebung der Sperrwirkung im Dreipersonenverhältnis erforderlich Argument: Wertungen des Fremdbesitzerexzesses bereits durch 991 Abs. 2 BGB berücksichtigt 7

8 Teil 2 A. Vertragliche Ansprüche/GoA I. Vertragliche Ansprüche zwischen E und B aus dem Mietvertrag, 280 Abs. 1, 535 Abs. 1 BGB? 1. Wirksamer Mietvertrag, 535 BGB (+) 2. Nichtigkeit des Vertrags durch wirksame Anfechtung, 142 Abs. 1 BGB? a) Anfechtungsgrund E verschreibt sich Erklärungsirrtum, 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB b) Kausalität zwischen Irrtum & Abgabe der WE c) Anfechtungserklärung, 143 BGB d) Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 S. 1 BGB e) Zwischenergebnis Der Mietvertrag zwischen E und B ist ex tunc nichtig 3. E hat keine SE-Ansprüche aus Vertrag 8

9 II. Ansprüche aus GoA 1. Anwendbarkeit der GoA-Vorschriften Problem: Sperrwirkung der EBV-Regelungen e.a.: Bei einer angemaßten Eigengeschäftsführung ( 687 Abs. 2 BGB) GoA neben EBV anwendbar a.a.: optiert GH für 687 Abs. 2 BGB ist EBV nicht anwendbar Jedenfalls GoA anwendbar 2. Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung 687 Abs. 2 BGB a) Geschäftsbesorgung b) Eigengeschäftsführungswille Geschäftsführer muss in Kenntnis der Fremdheit und seiner fehlenden Berechtigung ein objektiv fremdes Geschäft führen Hier: Kenntnis des B (+) c) Rechtsfolgen 687 Abs. 2 BGB: Wahlrecht zwischen Ansprüchen aus GoA und Ansprüchen aus den allgemeinen Vorschriften Hier: Wahlrecht zugunsten der GoA Vorschriften d) Anspruch des E auf Schadensersatz 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB E hat gegen B Anspruch auf Ersatz des durch die Geschäftsführung entstandenen Schadens 9

10 B. Ansprüche aus EBV I. Anwendbarkeit der EBV-Vorschriften e.a.: GoA und EBV nebeneinander anwendbar a.a.: entscheidet sich GH für 687 Abs. 2 BGB, ist EBV ausgeschlossen Jedenfalls muss geprüft werden, welche Ansprüche E hat, übt er sein Wahlrecht nicht zugunsten der GoA-Vorschriften aus II. Vindikationslage III. Anspruch aus 989, 989, 990 BGB Rechtshängigkeit (-) Bösgläubigkeit? B war im Zeitpunkt der Veräußerung zwar gutgläubig hinsichtlich seines Besitzrechts durch den (ex tunc nichtigen) Mietvertrag. Veräußerung war aber nicht vom vermeintlichen Besitzrecht umfasst, was B auch wusste. Auch hier liegt ein Fremdbesitzerexzess vor, jedoch im Zweipersonenverhältnis. Der unrechtmäßige Besitzer darf nicht besser gestellt werden als der rechtmäßige Besitzer. Problem: Es fehlt an einer ges. Regelung im Zweipersonenverhältnis e.a.: Anwendung des 991 Abs. 2 BGB analog Argument: Wertung entspricht derjenigen im Dreipersonenverhältnis (s.o.) a.a.: Aufhebung der Sperrwirkung des 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB unmittelbare Anwendung der 823 ff. BGB Argument: Kein Spielraum für analoge Anwendung 10

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