Novelle GewAbfV Aufhebung der Heizwertklausel
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- Hansl Alfred Baumgartner
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1 Novelle GewAbfV Aufhebung der Heizwertklausel 19. ITAD-Mitgliederversammlung 21. Juni 2016 Dr. Jean Doumet Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Referat WR II 2 "Recht der Kreislaufwirtschaft"
2 GewAbfV Ziele und Zeitplan Ziele: Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie ( 6 bis 8 KrWG) Nutzung von Ressourcenpotentialen Verbesserung der Vollzugstauglichkeit Zeitplan: Referentenentwurf vom 11. November 2015 Anhörungen und Gespräche (Januar bis Mai 2016) derzeit Ressortabstimmung Versendung an die KOM zur Notifizierung im Juli 2016 Kabinettbeschluss Oktober 2016 Anschließend: parlamentarisches Verfahren (Beteiligung BTag und BRat) Inkrafttreten Frühjahr
3 GewAbfV Anwendungsbereich Gewerblich Siedlungsabfälle - Abfälle, die in Kapitel 20 AVV stehen und nicht aus privaten Haushaltungen stammen, die aber diesen in ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind (z. B. Marktabfälle, Abfälle aus der Kanalreinigung etc.) - Weitere nicht in Kapitel 20 AVV genannte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können (Auflösung des alten Anhangs; z.b. Rinden- und Korkabfälle, Abfälle aus der Textilverarbeitung etc.) Bau- und Abbruchabfälle Bestimmte Abfälle in Kapitel 17 AVV genannte Abfälle 3
4 GewAbfV Pflichtenkaskade I 3 Abs. 1 Getrennthaltungspflicht für PPK, Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Textilien, Bioabfälle und ggf. weitere industriespezifische Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar Überlegung BMUB: Getrenntsammlungsquote 4 Abs. 1 Sortierpflicht (Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage) technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar Kleinmengenregelung ( 5) 3 Abs. 3 Krankenhausabfälle sind grds. immer getrennt zu sammeln, Bioabfälle und Glas weitestgehend 4 Abs. 4 vorrangig ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige sonstige, insbesondere energetische, Verwertung 4 Abs. 5 Keine Krankenhausabfälle, nur geringe Anteile von Bioabfällen Glas, Metallen und Mineralien 4 Abs. 5 7 Abs. 4 KrWG technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar 7 Abs. 1 Überlassung an den öre als Abfall zur Beseitigung 4
5 8 Abs. 1 Getrennthaltungspflicht für Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoff auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen-Keramik-Gemische 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bei Gemischen von Kunststoff, Metall und Holz Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage GewAbfV Pflichtenkaskade II technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bei Gemischen von Beton, Ziegel, Fliesen- Ziegel, Keramik Pflicht zur Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar 9 Abs. 5 ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige sonstige Verwertung 7 Abs. 4 KrWG: technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar 9 Abs. 3 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle Pflicht zur Zuführung zur Sortieranlage oder Aufbereitungsanlage Glas, Dämmmaterial, Bitumen und Gips sind in jedem Fall vorrangig getrennt zu sammeln, 9 Abs. 1 Satz 2 8 Abs. 3 GewAbfV-RegE > 5,5 m³ 9 Abs. 6 > 5,5 m³ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG ( 7 ) Überlassung an den öre als Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen 9 Abs. 6 > 5,5 m³ 21. Juni 2016 Dr. Jean Doumet, Novelle GewAbfV und Aufhebung Heizwertklausel 5
6 GewAbfV Vorbehandlung Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen ( 6 ) Festlegung von Mindestkomponenten in der Anlage Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen Sortierquote: 85 Masseprozent - monatliche Feststellung - Mitteilung an Behörde bei Unterschreitung Recyclingquote 30 Masseprozent von den sortierten Abfällen - spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten - jährliche Feststellung - Mitteilung an Behörde bei Unterschreitung Zuführung aussortierter und nicht recycelbarer Abfälle zu einer hochwertigen sonstigen (energetischen) Verwertung Überwachung durch Eigen- und Fremdkontrolle und Dokumentation im Rahmen eines Betriebstagebuchs ( 10 bis 12 GewAbfV-AE) 6
7 Länder: GewAbfV Positionen Einschränkung von Ausnahmetatbeständen, scharfe en Problem: Verhältnismäßigkeitsprinzip und bürokratische Belastung KSV und VKU: keine ungefilterte Zuführung von Gemischen zur energetischen Verwertung Problem: Reichweite des Verwertungsbegriffs / Vorrang der Verwertung Entsorgungswirtschaft: Einheitliche Recyclingquote für Erzeuger/Besitzer und Entsorgungswirtschaft Neuer Ansatz: freiwillige Getrenntsammlungsquote Recyclingquote für Vorbehandlungsanlagen zu ambitioniert Problem: Ambitionierter Ansatz um Ressourceneffizienz zu verbessern Erzeugende Wirtschaft: keine überbordenden en, Pflichtrestmülltonne abschaffen Bauwirtschaft: Modifizierungen hinsichtlich der Getrenntsammlung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle 7
8 Heizwert Ausgangslage 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG: Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens Kilojoule pro Kilogramm beträgt. widerlegliche Vermutung als Auffangregelung 8 Absatz 3 Satz 2 KrWG: Die Bundesregierung überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwieweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie des 6 Absatz 1 noch erforderlich ist. Übergangsregelung 8
9 Heizwert FuE-Vorhaben I Prüfauftrag: Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen einer Aufhebung des Heizwertregelung des 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG Auftragnehmer: BiPRO GmbH, München (Endbericht: veröffentlicht auf UBA-Homepage) Methodik: - Auswertung einschlägiger Literatur und Statistiken, - Einbindung der Betroffenen (Länder, Wirtschafts- und Umweltverbände) Herangehensweise: - Klärung des Anwendungsbereich der Heizwertklausel - Relevanz für Stoffströme - Verdrängung durch Spezialregelung (explizite Zuweisung zum Recycling) - Hierarchiekonforme Lenkung durch wirtschaftliche Vorteile des Recyclings - Handlungsbedarf für die verbleibenden relevanten Abfälle - Wirtschaftliche Betrachtung 9
10 Heizwert FuE-Vorhaben II keine Änderung zu erwarten rechtliche Zuweisung zur stofflichen Verwertung (Änderung zu erwarten) energetische Verwertung zu erwarten Gleichrang zwischen stofflicher und energetischer Verwertung Restabfall Gewerbeabfall Bioabfall Klärschlamm Verpackungsabfälle Kunststoffabfälle Altfahrzeuge Altreifen Altöl Altpapier Alttextilien Altholz Sperrmüll Elektroaltgeräte Nicht mineralische Bauund Abbruchabfälle Altmetalle Altglas Batterien Gefährliche Abfälle der chemischen Industrie 10
11 Heizwert Gesetzentwurf Referentenentwurf vom 3. Mai 2016 Einzige materielle Regelung: Aufhebung der Heizwertregelung Ergebnis des gesetzlichen Prüfauftrages Umsetzung der Abfallhierarchie (Vertragsverletzungsverfahren 2014/2003) Anhörung (Juni 2016): ganz überwiegend positive Rückmeldung Befürchtung zusätzlichen Aufwandes (einmalige und jährliche Erfüllungskosten) vor allem bei gefährlichen Abfällen (VCI, BDI); Prüfung von Lösungsmöglichkeiten im Vollzug Weiteres Verfahren: Derzeit: Ressortabstimmung Ziel: Kabinettbefassung noch vor der Sommerpause Anschließend parlamentarisches Verfahren 11
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