REACh für Importeure und Händler Informationen in der Lieferkette

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1 REACh für Importeure und Händler Informationen in der Lieferkette Lübeck, Jörg Häusser

2 Über mich Jörg Häusser Dipl.-Ing., kaufmännische Ausbildung und QM Fachauditor Seit über 20 Jahren Beratung von Unternehmen Erfahrung im Handel mit Non Food Produkten Jetzt selbständiger Qualitätsberater Unternehmen LUCTUA Alles rund um die Themen Qualitätsmanagement und Prozessabläufe 2

3 Warum Informationspflichten? Ziele: Schutz der menschlichen Gesundheit Schutz der Umwelt Mehr Informationen über gefährliche Stoffe an sich gewinnen Darum Müssen alle Akteure in der Lieferkette mitwirken Sind Informationen über Stoffe in beide Richtungen auszutauschen Sollen so viele Daten wie möglich, aber letztlich auch nur so viele wie nötig gesammelt werden Der Leitgedanke von REACh ist, den gesamten Lebensweg einer chemischen Substanz zu erfassen und sicher zu gestalten. 3

4 Grundlage Informationspflicht Da es auf freiwilliger Basis nicht funktionieren würde, ist es in der REACh VO festgeschrieben Im Titel IV ist es zu finden Informationen in der Lieferkette Artikel Gegenüber internationalen und nationalen Behörden Zulieferern Abnehmern Endverbrauchern Arbeitnehmern (Arbeitsschutz) 4

5 Im Einzelnen Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter (Art. 31) Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist (Art. 32) Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen (Art. 33) Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen und Gemischen (Art. 34) Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen (Art. 35) Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen (Art. 36) 5

6 Nachgeschalteter Anwender Nicht nur Hersteller und Importeure haben Informationspflichten bei REACh Auch der Nachgeschaltete Anwender hat Informationspflichten Im Titel V (Artikel 37-39) sind diese festgelegt 6

7 Das Sicherheitsdatenblatt Der Umfang der Informationen entlang der Wertschöpfungskette zu Stoffen ist gewaltig Im Großen und Ganzen kann das bei Stoffen und Gemischen mit dem Sicherheitsdatenblatt (SDB, SDS) erfolgen Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Kommunikationsmedium für Stoffe und Gemische Im SDB werden die Stoffeigenschaften, die von diesem Stoff ausgehenden Gefahren und Informationen zum sicheren Umgang aufgeführt Im Anhang II der REAChVO sind Einzelheiten zum Aufbau und Inhalt des SDB aufgeführt 7

8 Das Sicherheitsdatenblatt Aber: Sicherheitsdatenblätter müssen nicht immer zur Verfügung gestellt werden In Artikel 31 ist die Pflicht zur SDB Erstellung genannt In Artikel 32 weitere Vorgaben, wenn Artikel 31 nicht greift Trotzdem muss nicht immer zwangsläufig ein SDB erstellt werden Es gibt ungefährliche Gemische, für die kein SDB zu erstellen ist Regelungen für SDB gemäß REAChVO gelten nur in der EU Achtung: Ein SDB ist keine Rezeptur! 8

9 Das Sicherheitsdatenblatt Im B2B Handel erfolgt die Weitergabe der Stoffrelevanten Informationen über das Sicherheitsdatenblatt Das Kennzeichnungsetikett (am Produkt) ist das einzige Mittel zur Information der Verbraucher (B2C) Sprich eine direkte/einfache Weitergabe des SDS an den Verbraucher ist weder vorgesehen noch im Sinne der (CLP) Verordnung 9

10 Theorie und Praxis Die formalen Anforderungen der REACh VO sind hoch Viele Akteure der Lieferkette sind (immer noch) damit überfordert Man wird weiterhin gemeinsam Erfahrungen sammeln müssen Das REACH-Hamburg-Netzwerk hat mal den Begriff Lieferkettengelassenheit geprägt Forderung der Kommunikation innerhalb der Lieferkette in beide Richtungen Weniger formal als eher Zielorientiert: Sichere Verwendung von Chemikalien 10

11 Gemisch - Erzeugnis 11

12 Erzeugnisse Bei Stoffen und Gemischen hat man ein SDB für die Informationsweitergabe bzw. pflicht Aber wie sieht es bei (Fertig)Erzeugnissen aus? Welche Pflichten bestehen hier? Und wie kommt man an die geforderten Informationen? 12

13 Stoffe in Erzeugnissen Für Stoffe in (Fertig)Erzeugnissen gibt es folgende Anforderungen aus der REACh Verordnung: Registrierungspflicht: Bei Erzeugnissen mit beabsichtigter Freisetzung (Art. 7.1). Aber nur für den freigesetzten Stoff Meldepflicht (Notifizierung): Für SVHC Stoffe der Kandidatenliste in Erzeugnissen (Art. 7.2) Informationspflicht: Für SVHC Stoffe in Erzeugnissen, die den Grenzwert von 0,1 Massenprozent (w/w) überschreiten (Art. 33) 13

14 Übersicht Anhang XIV <-> XVII Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe; Autorisation) Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) Dafür besteht eine Zulassungspflicht Informations- und Meldepflichten (Artikel 33 und 7.2) Anhang XVII (Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) Oft SVHC Stoffe, aber auch andere risikoreiche Stoffe Es gibt spezifische feste Grenzwerte für die Stoffe Verkaufs-bzw. Inverkehrbringungsverbotbei Überschreiten der Grenzwerte 14

15 Meldepflicht (Artikel 7.2) Für SVHC Stoffe in Erzeugnissen gilt Artikel 7.2 Der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen unterrichtet die Agentur, wenn ein Stoff die Kriterien nach Artikel 57 erfüllt undnachartikel59absatz1ermitteltistundwenndie beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten. 2. Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten. 15

16 Informationspflicht (Art. 33) Für SVHC Stoffe in Erzeugnissen gilt die Informationspflicht gemäß Artikel 33 B2B Abnehmern von Erzeugnissen, die einen Stoff, der die Kriterien an einen zulassungspflichtigen Stoff erfüllt und entsprechend ermittelt wurde (SVHC) mit einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, sind die für die sichere Verwendung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, mindestens aber der Name des betreffenden Stoffes. Achtung: Ohne Aufforderung des B2B Kunden! 16

17 Informationspflicht (Art. 33) Für SVHC Stoffe in Erzeugnissen gilt die Informationspflicht gemäß Artikel 33 B2C Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen Stoff, der die Kriterien an einen zulassungspflichtigen Stoff erfüllt und entsprechend ermittelt wurde (SVHC) mit einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w), die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen zu Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen. 17

18 Rückwirkende Informationspflicht Gibt es eine rückwirkende Informationspflicht gemäß Artikel 33 für bereits gelieferte Erzeugnisse? Nein. Für bereits gelieferte Erzeugnisse besteht keine rückwirkende Informationspflicht. Besteht eine Verpflichtung für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen gemäß Artikel 33 nachzureichen, wenn die Kandidatenliste zwischenzeitlich erweitert wurde? Eine rechtliche Verpflichtung, für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert wurde, besteht nicht. 18

19 Erzeugnis - Teilerzeugnis Was ist die Bezugsgröße für die 0,1 Massenprozent? 19

20 Erzeugnis - Teilerzeugnis Schon seit mehreren Jahren gab es unterschiedliche Auffassungen innerhalb der EU Mitgliedstaaten und letztlich auch der ECHA, was die Bezugsgröße für die 0,1 Massenprozent sei Bisher hat die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Auffassung vertreten, dass der Ansatz wie geliefert maßgebend sei Einige wenige Staaten (dazu zählte auch Deutschland) vertraten die Auffassung, das Einmal ein Erzeugnis immer ein Erzeugnis anzusetzen sei Über die Definition selbst was ein Erzeugnis ist, gab es völligen Konsens 20

21 EUGH Urteil Am 10. September 2015 hat nun der EUGH ein Urteil zu dieser Frage gefällt, dass unmittelbar umzusetzen ist Der EUGH hat entschieden, dass Einmal ein Erzeugnis immer ein Erzeugnis als Bezugsgröße anzusetzen ist Was bedeutet das für die Praxis? Jedes noch so kleine Erzeugnis, dass jemals bei einem zusammengesetzten Erzeugnis verbaut wurde, ist einzeln zu betrachten Sollte auch nur das kleinste Erzeugnis einen SVHC Stoff oberhalb der 0,1 % enthalten, löst dies zwei Pflichten aus: 1. Die Informationspflicht nach Artikel Evtl. eine Meldepflicht gemäß Art

22 Beispiel Erzeugnis 22

23 Beispiel Erzeugnis 23

24 Verpackung Hinweis für Erzeugnisse unter REACh: Erzeugnis an sich (verkauft oder als Präsent verschenkt) Verkaufsverpackung Transportverpackung 24

25 Was passiert in der Praxis? Oftmals werden verschiedene Rollen eingenommen Nachgeschalteter Anwender, Produzent eines Erzeugnisses oder Händler Leider herrscht bei vielen Betroffenen oftmals Unklarheit darüber, was diese Informationspflichten konkret bedeuten. Dies führt teilweise dazu, dass sich die Unternehmen entlang der Lieferkette gegenseitig dazu auffordern, die REACH-Konformität der Produkte zu bestätigen, eine vollständige stoffliche Produktzusammensetzung zu erfragen und entsprechende Dokumente auszufüllen. Derartige Erklärungen sind jedoch von der REACH-Verordnung so nicht vorgesehen und dienen auch nicht den vorgeschriebenen Kommunikationspflichten. Sie verursachen bei den meisten Unternehmen lediglich erheblichen Aufwand, erzeugen aber weder Rechtssicherheit noch sonstigen wirklichen Nutzen für die Beteiligten. 25

26 Begriffsbestimmung Nachgeschalteter Anwender Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet. Produzent eines Erzeugnisses Eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt. 26

27 REACh Erklärung Beispiel 1 Im Sinne von REAChsind wir ein nachgeschalteter Anwender ( downstream user ) Somit unterliegen wir keinen Registrierungspflichten und müssen daher keine Sicherheitsdatenblätter erstellen. Unsere an Sie gelieferten Produkte sind Erzeugnisse und daher nicht als Stoff bzw. Zubereitung zu definieren (gem. Art. 3, Begriffsbestimmung). Stoffe werden aus unseren Produkten nicht freigesetzt. Artikel 7 der Verordnung hat daher für uns keine Relevanz Wir fühlen uns von jeher für die Umweltfreundlichkeit unserer Produkte verantwortlich wir sind zudem nach DIN EN ISO 14001:2005 und 9001:2008 zertifiziert. Wir halten alle von REACh geforderten Richtlinien ein. Aus heutigem Kenntnisstand und vor dem Hintergrund der Auskünfte unserer Lieferanten sind in unseren Produkten keine SVHC-Stoffe in einer Massenkonzentration über 0.1 % Prozent enthalten 27

28 REACh Erklärung Beispiel 2 Die Fa. XXX AG ist als Hersteller von Erzeugnissen (Kunststoff- und Metallteile) im Sinne von REACH nachgeschalteter Anwender. Als nachgeschalteter Anwender unterliegt die Firma XXX AG grundsätzlich keinerlei Registrierungspflicht nach REACH. Die Produkte, die Sie von uns beziehen, sind als Erzeugnisse im Sinne von REACH nicht registrierungspflichtig. Die in unseren Erzeugnissen enthaltenen möglicherweise registrierungspflichtigen chemischen Stoffe müssen folglich ausschließlich durch unsere Vorlieferanten registriert werden. Mit allen Nicht-EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, treffen wir gesonderte Vereinbarungen, da sie den REACH-Informationspflichten nicht automatisch unterliegen. Deshalb lassen wir uns von Nicht-EU-Lieferanten schriftlich versichern, dass wir unmittelbar informiert werden, sofern in einem an uns gelieferten Produkt die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird. 28

29 REACh Erklärung Beispiel 3 Die XXX GmbH ist als Händler von elektronischen Bauelementen und Messgeräten nur sehr eingeschränkt von den REACH Vorschriften betroffen. XXX ist kein Hersteller, nachgeschalteter Anwender oder Registrant im Sinne von Artikel 3 der REACH-Verordnung. Die XXX GmbH ist nach Artikel 3, Punkt 11 der REACH-VO Importeur und Großhändler. Die von uns importierten Produkte fallen nicht unter die Kategorien "Stoffe" oder "Zubereitungen" und sind somit nicht registrierungspflichtig. XXX ist allerdings dazu verpflichtet, SVHC-Angaben durch die Versorgungskette zu kommunizieren, wenn diese vom Hersteller, deren Produkte wir vertreiben, gemäß Artikel 33 der REACH-VO bereitgestellt werden. Die von XXX vertretenen Hersteller verfügen über entsprechende Umweltschutzvorkehrungen und - Programme, die generell die einschlägigen REACH- sowie RoHS-Anforderungen erfüllen. Die jeweiligen Erklärungen befinden sich auf den Internetseiten unserer Hersteller. (Bei Bedarf stellen wir auch gerne unseren Kunden die entsprechenden Links zur Verfügung.) 29

30 Was passiert im Markt? Die ECHA hat mit verschiedenen Überwachungsprogrammen die Einhaltung der Vorgaben überprüft (REACh-EN-Force). Die Behörden in den EU Mitgliedstaaten wurden explizit von der ECHA aufgefordert, Kontrollen durchzuführen NGO swie z.b. BUND, WWF und Greenpeace haben vermehrt verdeckte Anfragen an Unternehmen im Rahmen der Informationspflicht gestellt Mit Musterbriefen versuchen die Behörden (UBA), die Verbraucher aufzuklären und die Möglichkeit der Anfragestellung zu erleichtern 30

31 Was passiert im Markt? Die Behörden haben Informationsbroschüren in mehreren Sprachen in Deutschland veröffentlicht (u.a. auch auf türkisch) Der BUND und das UBA haben zusammen den Anfragegenerator für online Anfragen entwickelt Es gab und gibt unter den Ländern abgesprochene Marktüberwachungsprogramme Vorreiter bei REACh ist hier Baden-Württemberg 31

32 BUND Anfragegenerator Giftfrage stellen! Viele Produkte enthalten gefährliche Chemikalien, die mit Erkrankungen wie Krebs, Unfruchtbarkeit oder Diabetes in Verbindung gebracht werden. Stellen Sie jetzt die Giftfrage und haken Sie beim Anbieter eines Produktes nach, ob gefährliche Stoffe enthalten sind. Die Hersteller sind verpflichtet, Ihnen zu antworten. Nehmen Sie das Produkt, für das Sie die Giftfrage stellen möchten, zur Hand und geben Sie die Artikelnummer unter dem Strichcode in das Formular ein. 32

33 Sanktionen Forderung aus der Verordnung: Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein Im Rahmen des Anpassungsgesetzes vom 20. Mai 2008 wurde dies umgesetzt Mit der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) wird der Brückenschlag zum ChemG geschaffen 33

34 Sanktionen Ordnungswidrig im Sinne des 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig Entgegen Artikel 7Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt Entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt Chemikaliengesetz (ChemG) 26 Bußgeldvorschriften... mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro... geahndet werden. 34

35 Kontaktadresse Jörg Häusser Lilienstraße Hamburg Tel Mobil:

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