Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) A. Problem und Ziel AufgrunddesGesetzeszurÄnderungdesGrundgesetzes (GG)vom28.August 2006 (BGBl.IS.2034)istdieRahmenkompetenzdesBundeszumErlassdes Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)entfallen.DieLänderwarenbisheraufgrundderRahmenkompetenzdesBundesnachArtikel75Abs.1Satz1Nr.1 GGverpflichtet,ihreLandesbeamtengesetzeandenVorgabendesBRRGauszurichten. AndieStellederbisherigenRahmengesetzgebungfürdieallgemeinenRechtsverhältnissederLandes-undKommunalbedienstetentritteinekonkurrierende GesetzgebungsbefugnisdesBundes.NachArtikel74Abs.1Nr.27GGhatder BundnunmehrdieKompetenzzurRegelungderStatusrechteund-pflichtender AngehörigendesöffentlichenDienstesderLänder,Gemeindenundanderen KörperschaftendesöffentlichenRechts,dieineinemDienst-undTreueverhältnisstehen,mitAusnahmederLaufbahnen,BesoldungundVersorgung.Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. DerGesetzentwurfnutztdieKompetenzdesBundesundregelteinheitlichdas StatusrechtfürLandesbeamtinnen,Landesbeamte,Kommunalbeamtinnenund Kommunalbeamte.ZielrichtungdesGesetzesistdieFestlegungderbeamtenrechtlichenGrundstrukturenzurGewährleistungdererforderlichenEinheitlichkeitdesDienstrechtsinsbesonderezurSicherstellungvonMobilitätderBeamtinnenundBeamtenbeiDienstherrnwechsel.MitdemBeamtenstatusgesetz werdendievoraussetzungenfüreinmodernesundeinheitlichespersonalmanagementinderöffentlichenverwaltunggeschaffendurchklarestrukturen unddenabbauvonbürokratischenhemmnissen.durchartikel33abs.5gg wirddieimbundesstaatnotwendigeeinheitlichkeitdesöffentlichendienstes gewährleistet. Recht,dasalsBundesrechterlassenwordenist,aberwegenderAufhebungdes Artikels75GGnichtmehralsBundesrechterlassenwerdenkönnte,giltnach Artikel125aGGalsBundesrechtfort.AusgehendvonderneuenkonkurrierendenGesetzgebungskompetenzersetztderGesetzentwurfdasnachArtikel75 GGerlasseneBRRG.DaherwirddasBeamtenrechtsrahmengesetzmitInkrafttretendesBeamtenstatusgesetzesweitgehendaufgehoben.KapitelIIund 135 BRRGbleibenzunächstbestehen.DieseVorschriftenbetreffendieeinheitlich undunmittelbargeltendenvorschriftendesbrrg,diefürdieländerbereits weitgehend,abernochnichtvollständigimbeamtenstatusgesetzenthaltensind

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode undfürdenbundbiszurnovellierungdesbundesbeamtengesetzesbzw.fürdie Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten. Diesgiltauchfür 135BRRGfürdieöffentlich-rechtlichenReligionsgesellschaften,daeineentsprechendeRegelungnichtmehrimBeamtenstatusgesetz enthalten ist. B. Lösung VorgesehensindeineVereinheitlichungundModernisierungderstatusrechtlichenGrundstrukturen,umdieMobilitätinsbesonderebeiDienstherrnwechsel zu gewährleisten. Dazu gehören: Wesen,Voraussetzungen,RechtsformderBegründung,Arten,Dauersowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses, AbordnungenundVersetzungenderBeamtinnenundBeamtenzwischenden LändernundzwischendemBundunddenLändern,ZuweisungeinerTätigkeitbeianderenEinrichtungenundländerübergreifendeUmbildungvon Körperschaften, Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, statusprägendepflichtenderbeamtinnenundbeamtenundfolgendernichterfüllung, wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten, Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit, Spannungs- und Verteidigungsfall und Verwendungen im Ausland. ZurBerücksichtigungihrerregionalenBesonderheitenwerdendenLändern Gestaltungsspielräume eingeräumt. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DerGesetzentwurfwirdkeineMehrausgabenfürdieöffentlichenHaushalteder LänderundKommunenverursachen.FürdenBundeshaushaltentstehenkeine Mehrausgaben,dadasGesetznichtfürdenöffentlichenDienstdesBundesgilt. DerUmfangderstatusrechtlichenRegelungenwirdnichterweitert,sondernauf dasnotwendigemaßzurerhaltungdereinheitlichkeitdesdienstrechtsreduziert.diereformdesstatusrechtswirdkeinezusätzlichenfinanzmittelerfordern. 2.Vollzugsaufwand DerGesetzentwurflöstkeinenunmittelbarenUmsetzungsbedarfindenLändern aus,dadieregelungenunmittelbargeltendesrechtbeinhalten.dernotwendige AnpassungsbedarfindenLändernkannimRahmenanstehenderÄnderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4027 E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehen keine zusätzlichen Kosten. VondervorgesehenenNeuordnungdesDienstrechtsdürftenkeinewesentlichen ÄnderungenvonAngebots-undNachfragestrukturenausgehen,dieAuswirkungenaufEinzelpreiseundPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, haben könnten.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4027

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4027 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1Geltungsbereich 2Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis 3Beamtenverhältnis 4Arten des Beamtenverhältnisses 5Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte 6Beamtenverhältnis auf Zeit 7Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis 8Ernennung 9Kriterien der Ernennung 10 Voraussetzung für die Ernennung auf Lebenszeit 11Nichtigkeit der Ernennung 12Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung 13Grundsatz 14Abordnung 15Versetzung 16Umbildung einer Körperschaft 17Rechtsfolgen der Umbildung 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten 19RechtsstellungderVersorgungsempfängerinnenund Versorgungsempfänger 20Verteilung der Versorgungslasten Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen 21Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses 22Beendigungsgründe 23Entlassung kraft Gesetzes 24Entlassung durch Verwaltungsakt 25Verlust der Beamtenrechte 26 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 27Dienstunfähigkeit 28Begrenzte Dienstfähigkeit 29 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe 30Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 31Einstweiliger Ruhestand 32EinstweiligerRuhestandbeiUmbildungundAuflösung von Behörden 33Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis 34Grundpflichten 35Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 36Weisungsgebundenheit 37Verantwortung für die Rechtmäßigkeit 38Verschwiegenheitspflicht 39Diensteid 40 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 41Nebentätigkeit 42TätigkeitnachBeendigungdesBeamtenverhältnisses 43VerbotderAnnahmevonBelohnungen,Geschenken und sonstigen Vorteilen 44Teilzeitbeschäftigung 45Erholungsurlaub 46Fürsorge 47Mutterschutz und Elternzeit 48Nichterfüllung von Pflichten 49Pflicht zum Schadensersatz 50Übermittlungen bei Strafverfahren 51Personalakte 52Personalvertretung 53MitgliedschaftinGewerkschaftenundBerufsverbänden 54Beteiligung der Spitzenorganisationen

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 55Verwaltungsrechtsweg 56Revision Abschnitt 7 Rechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall 57Anwendungsbereich 58Dienstleistung im Verteidigungsfall 59 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands 60ErneuteBerufungvonRuhestandsbeamtinnenund Ruhestandsbeamten 61VerpflichtungzurGemeinschaftsunterkunftund Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland 62Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Schlussvorschriften 63Folgeänderungen 64Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich DiesesGesetzregeltdasStatusrechtderBeamtinnenund BeamtenderLänder,GemeindenundGemeindeverbände sowiedersonstigenderaufsichteineslandesunterstehendenkörperschaften,anstaltenundstiftungendesöffentlichen Rechts. 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2.sonstigeKörperschaften,AnstaltenundStiftungendes öffentlichenrechts,diediesesrechtimzeitpunktdes lnkrafttretensdiesesgesetzesbesitzenoderdenenes durcheinlandesgesetzoderaufgrundeineslandesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis 3 Beamtenverhältnis (1)BeamtinnenundBeamtestehenzuihremDienstherrn ineinemöffentlich-rechtlichendienst-undtreueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2)DieBerufungindasBeamtenverhältnisistnurzulässig zur Wahrnehmung 1.hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2.solcherAufgaben,dieausGründenderSicherungdes StaatesoderdesöffentlichenLebensnichtausschließlich Personenübertragenwerdendürfen,dieineinemprivatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. 4 Arten des Beamtenverhältnisses In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden 1.aufLebenszeit,wenneinedauerndeVerwendungerfolgen soll, 2.auf Zeit, wenn a)eineverwendungaufbestimmtedauererfolgensoll oder b)einamtmitleitenderfunktionzunächstaufbestimmte Zeit übertragen werden soll, 3.auf Probe, wenn a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b)zurübertragungeinesamtsmitleitenderfunktion eine Probezeit zurückzulegen ist oder 4.auf Widerruf, wenn a) ein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist oder b)nurvorübergehendhoheitlicheaufgabenwahrgenommen werden sollen. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1)AlsEhrenbeamtinoderEhrenbeamterkannberufen werden,werhoheitlicheaufgabenunentgeltlichwahrnehmen soll. (2)DieRechtsverhältnissederEhrenbeamtinnenund EhrenbeamtenkönnendurchLandesrechtabweichendvon denfürbeamtinnenundbeamteallgemeingeltendenvorschriftengeregeltwerden,soweitesderenbesondererechtsstellung erfordert. (3)EinEhrenbeamtenverhältniskannnichtineinBeamtenverhältnisandererArt,einsolchesBeamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. 6 Beamtenverhältnis auf Zeit FürdieRechtsverhältnissederBeamtinnenaufZeitund BeamtenaufZeitgeltendieVorschriftenfürBeamtinnenauf LebenszeitundBeamteaufLebenszeitentsprechend,soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. 7 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis (1)IndasBeamtenverhältnisdarfnurberufenwerden, wer 1.DeutscheoderDeutscherimSinnedesArtikels116des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4027 a)einesanderenmitgliedstaatesdereuropäischen Union oder b)einesanderenvertragsstaatesdesabkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder c)einesdrittstaates,demdeutschlandunddieeuropäischeunionvertraglicheinenentsprechenden AnspruchaufAnerkennungvonBerufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2.dieGewährdafürbietet,jederzeitfürdiefreiheitliche demokratischegrundordnungimsinnedesgrundgesetzes einzutreten, und 3.dienachLandesrechtvorgeschriebeneBefähigungbesitzt. (2)WenndieAufgabeneserfordern,darfnureineDeutscheodereinDeutscherimSinnedesArtikels116des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3)AusnahmenvonAbsatz1Nr.1undAbs.2könnennur zugelassen werden, wenn 1.fürdieGewinnungderBeamtinoderdesBeamtenein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2.beiderBerufungvonHochschullehrerinnenundHochschullehrernundanderenMitarbeiterinnenundMitarbeiterndeswissenschaftlichenundkünstlerischenPersonals indasbeamtenverhältnisanderewichtigegründevorliegen. 8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1.Begründung des Beamtenverhältnisses, 2.UmwandlungdesBeamtenverhältnissesineinsolches anderer Art ( 4), 3.VerleihungeinesanderenAmtsmitanderemGrundgehalt oder 4.VerleihungeinesanderenAmtsmitandererAmtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2)DieErnennungerfolgtdurchAushändigungeinerErnennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1.beiderBegründungdesBeamtenverhältnissesdieWorte unterberufungindasbeamtenverhältnis mitdemdie ArtdesBeamtenverhältnissesbestimmendenZusatz auf Lebenszeit, aufprobe, aufwiderruf, alsehrenbeamtin oder alsehrenbeamter oder aufzeit mitder Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2.beiderUmwandlungdesBeamtenverhältnissesinein solchesandererartdiedieseartbestimmendenworte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3)MitderBegründungeinesBeamtenverhältnissesauf Probe,aufLebenszeitundaufZeitwirdgleichzeitigeinAmt verliehen. (4)EineErnennungaufeinenzurückliegendenZeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. 9 Kriterien der Ernennung ErnennungensindnachEignung,BefähigungundfachlicherLeistungohneRücksichtaufGeschlecht,Abstammung,RasseoderethnischeHerkunft,Behinderung,ReligionoderWeltanschauung,politischeAnschauungen, Herkunft,BeziehungenodersexuelleIdentitätvorzunehmen. 10 Voraussetzung für die Ernennung auf Lebenszeit DieErnennungzurBeamtinaufLebenszeitoderzum BeamtenaufLebenszeitistnurzulässig,wenndieBeamtin oderderbeamtesichineinerprobezeitvonmindestens sechsmonatenundhöchstensfünfjahrenbewährthat.von dermindestprobezeitkönnendurchlandesrechtausnahmen bestimmt werden. 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn sie 1.nichtderin 8Abs.2vorgeschriebenenFormentspricht, 2.voneinersachlichunzuständigenBehördeausgesprochen wurde oder 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a)nach 7Abs.1Nr.1keineErnennungerfolgen durfte, b)nichtdiefähigkeitzurbekleidungöffentlicherämter vorlag oder c) eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. (2)DieErnennungistvonAnfanganalswirksamanzusehen, wenn 1.imFalldesAbsatzes1Nr.1ausderUrkundeoderaus demakteninhalteindeutighervorgeht,dassdiefürdie ErnennungzuständigeStelleeinbestimmtesBeamtenverhältnisbegründenodereinbestehendesBeamtenverhältnisineinsolchesandererArtumwandelnwollte, fürdasdiesonstigenvoraussetzungenvorliegen,unddie fürdieernennungzuständigestellediewirksamkeit schriftlichbestätigt.dasgleichegilt,wenndieangabe derzeitdauerfehlt,durchlandesrechtaberdiezeitdauer bestimmt ist, 2.imFalldesAbsatzes1Nr.2diesachlichzuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3.imFalldesAbsatzes1Nr.3BuchstabeaeineAusnahme nach 7 Abs. 3 zugelassen war. 12 Rücknahme der Ernennung (1)DieErnennungistmitWirkungfürdieVergangenheit zurückzunehmen, wenn 1.siedurchZwang,arglistigeTäuschungoderBestechung herbeigeführt wurde, 2.nichtbekanntwar,dassdieernanntePersonwegeneines VerbrechensoderVergehensrechtskräftigzueinerStrafe

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode verurteiltwaroderwird,dassiefürdieberufungindas Beamtenverhältnisnach 8Abs.1Nr.1alsunwürdigerscheinen lässt, 3.dieErnennungnach 7Abs.2nichterfolgendurfteund eineausnahmenach 7Abs.3nichtzugelassenwarund die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4.einedurchLandesrechtvorgeschriebeneMitwirkung einerunabhängigenstelleodereineraufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2)DieErnennungsollzurückgenommenwerden,wenn nichtbekanntwar,dassgegendieernanntepersonineinem DisziplinarverfahrenaufEntfernungausdemBeamtenverhältnisoderaufAberkennungdesRuhegehaltserkannt wordenwar.diesgiltauch,wenndieentscheidunggegen einebeamtinodereinenbeamtendereuropäischengemeinschaftenodereinesstaatesnach 7Abs.1Nr.1ergangen ist. Abschnitt 3 Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung 13 Grundsatz DieVorschriftendesnachfolgendenAbschnittsgeltennur beilandesübergreifenderabordnung,versetzungundumbildungvonkörperschaftensowiebeieinerabordnungoder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. 14 Abordnung (1)BeamtinnenundBeamtekönnenausdienstlichen Gründenvorübergehendganzoderteilweisezueinerdem übertragenenamtentsprechendentätigkeitindenbereich einesdienstherrneinesanderenlandesoderdesbundesabgeordnet werden. (2)AusdienstlichenGründenisteineAbordnungvorübergehendganzoderteilweiseauchzueinernichtdemAmt entsprechendentätigkeitzulässig,wennderbeamtinoder dembeamtendiewahrnehmungderneuentätigkeitauf GrundderVorbildungoderBerufsausbildungzuzumutenist. DabeiistauchdieAbordnungzueinerTätigkeit,dienicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3)DieAbordnungbedarfderZustimmungderBeamtin oderdesbeamten.abweichendvonsatz1istdieabordnungauchohnezustimmungzulässig,wenndieneuetätigkeitzuzumutenistundeinemamtmitdemselbengrundgehaltentsprichtunddieabordnungdiedauervonfünf Jahren nicht übersteigt. (4)DieAbordnungwirdvondemabgebendenimEinverständnismitdemaufnehmendenDienstherrnverfügt.Soweit zwischendendienstherrennichtsanderesvereinbartist,sind diefürdenbereichdesaufnehmendendienstherrngeltendenvorschriftenüberdiepflichtenundrechtederbeamtinnenundbeamtenmitausnahmederregelungenüber Diensteid,Amtsbezeichnung,ZahlungvonBezügen,KrankenfürsorgeleistungenundVersorgungentsprechendanzuwenden.DieVerpflichtungzurBezahlunghatauchder Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. 15 Versetzung (1)BeamtinnenundBeamtekönnenaufAntragoderaus dienstlichengründenindenbereicheinesdienstherrneines anderenlandesoderdesbundesineinamteinerlaufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2)EineVersetzungbedarfderZustimmungderBeamtin oderdesbeamten.abweichendvonsatz1istdieversetzungauchohnezustimmungzulässig,wenndasneueamt mitmindestensdemselbengrundgehaltverbundenistwie dasbisherigeamt.stellenzulagengeltenhierbeinichtals Bestandteile des Grundgehalts. (3)DieVersetzungwirdvondemabgebendenimEinverständnismitdemaufnehmendenDienstherrnverfügt.Das BeamtenverhältniswirdmitdemneuenDienstherrnfortgesetzt. 16 Umbildung einer Körperschaft (1)BeamtinnenundBeamteeinerjuristischenPersondes öffentlichenrechtsmitdienstherrnfähigkeit (Körperschaft),dievollständigineineandereKörperschafteingegliedertwird,tretenmitderUmbildungkraftGesetzesinden Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2)DieBeamtinnenundBeamteneinerKörperschaft,die vollständiginmehrereanderekörperschafteneingegliedert wird,sindanteiligindendienstderaufnehmendenkörperschaftenzuübernehmen.diebeteiligtenkörperschaften habeninnerhalbeinerfristvonsechsmonatennachderumbildungimeinvernehmenmiteinanderzubestimmen,von welchenkörperschaftendieeinzelnenbeamtinnenundbeamtenzuübernehmensind.solangeeinebeamtinoderein Beamternichtübernommenist,haftenalleaufnehmenden KörperschaftenfürdieihroderihmzustehendenBezügeals Gesamtschuldner. (3)DieBeamtinnenundBeamteneinerKörperschaft,die teilweiseineineodermehrereanderekörperschafteneingegliedertwird,sindzueinemverhältnismäßigenteil,bei mehrerenkörperschaftenanteilig,indendienstderaufnehmendenkörperschaftenzuübernehmen.absatz2satz2ist entsprechend anzuwenden. (4)DieAbsätze1bis3geltenentsprechend,wenneine KörperschaftmiteinerodermehrerenanderenKörperschaftenzueinerneuenKörperschaftzusammengeschlossen wird,wenneinodermehrereteileverschiedenerkörperschaftenzueinemodermehrerenneuenteileneinerkörperschaftzusammengeschlossenwerden,wennauseinerkörperschaftoderausteiieneinerkörperschafteineoder mehrereneuekörperschaftengebildetwerden,oderwenn AufgabeneinerKörperschaftvollständigoderteilweiseauf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. 17 Rechtsfolgen der Umbildung (1)TritteineBeamtinodereinBeamteraufGrunddes 16Abs.1kraftGesetzesindenDiensteineranderenKörperschaftüberoderwirdsieodereraufGrunddes 16 Abs.2oder3voneineranderenKörperschaftübernommen,

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4027 wirddasbeamtenverhältnismitdemneuendienstherrnfortgesetzt. (2)ImFalldes 16Abs.1istderBeamtinoderdemBeamtenvonderaufnehmendenoderneuenKörperschaftdie FortsetzungdesBeamtenverhältnissesschriftlichzubestätigen. (3)IndenFällendes 16Abs.2und3wirddieÜbernahmevonderKörperschaftverfügt,inderenDienstdieBeamtinoderderBeamtetretensoll.DieVerfügungwirdmitder ZustellungandieBeamtinoderdenBeamtenwirksam.Die BeamtinoderderBeamteistverpflichtet,derÜbernahmeverfügungFolgezuleisten.KommtdieBeamtinoderder BeamtederVerpflichtungnichtnach,istsieodererzuentlassen. (4)DieAbsätze1bis3geltenentsprechendindenFällen des 16 Abs Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (1)BeamtinnenundBeamten,dienach 16indenDienst eineranderenkörperschaftkraftgesetzesübertretenoder übernommenwerden,solleingleichzubewertendesamt übertragenwerden,dasihrembisherigenamtnachbedeutungundinhaltohnerücksichtaufdienststellungund Dienstalterentspricht.WenneinedembisherigenAmtentsprechendeVerwendungnichtmöglichist,kannihnenauch einanderesamtmitgeringeremgrundgehaltübertragen werden.dasgrundgehaltmussmindestensdemdesamtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigenamtinnehatten.indiesemfalldürfensienebender neuenamtsbezeichnungdiedesfrüherenamtesmitdem Zusatz außer Dienst ( a. D. ) führen. (2)DieaufnehmendeoderneueKörperschaftkann,wenn diezahlderbeiihrnachderumbildungvorhandenenbeamtinnenundbeamtendentatsächlichenbedarfübersteigt, innerhalbeinerfrist,derenbestimmungdemlandesrecht vorbehaltenbleibt,beamtinnenundbeamteimbeamtenverhältnisauflebenszeitoderaufzeitindeneinstweiligen Ruhestandversetzen,wennderenAufgabengebietvonder Umbildungberührtwurde.BeiBeamtinnenaufZeitund BeamtenaufZeit,dienachSatz1indeneinstweiligen Ruhestandversetztsind,endetdereinstweiligeRuhestand mitablaufderamtszeit;siegeltenindiesemzeitpunktals dauerndindenruhestandversetzt,wennsiebeiverbleiben imamtmitablaufderamtszeitindenruhestandgetreten wären. 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1)DieVorschriftendes 16Abs.1und2unddes 17 geltenentsprechendfürdieimzeitpunktderumbildungbei derabgebendenkörperschaftvorhandenenversorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2)IndenFällendes 16Abs.3bleibendieAnsprüche derimzeitpunktderumbildungvorhandenenversorgungsempfängerinnenundversorgungsempfängergegenüberder abgebenden Körperschaft bestehen. (3)DieAbsätze1und2geltenentsprechendindenFällen des 16 Abs Verteilung der Versorgungslasten WirdeineBeamtinodereinBeamterindenDiensteines anderendienstherrnübernommenundstimmenbeide DienstherrenderÜbernahmevorherzu,tragenderaufnehmendeundderabgebendeDienstherrbeiEintrittdesVersorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig. Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen 21 Zuweisung (1)BeamtinnenundBeamtenkannmitihrerZustimmung vorübergehendganzoderteilweiseeineihremamtentsprechende Tätigkeit zugewiesen werden 1.beieineröffentlichenEinrichtungohneDienstherrneigenschaftimdienstlichenoderöffentlichenInteresse oder 2.beieineranderenEinrichtung,wennöffentlicheInteressen es erfordern. (2)BeamtinnenundBeamteneinerDienststelle,dieganz oderteilweiseineineöffentlich-rechtlichorganisierteeinrichtungohnedienstherrneigenschaftodereineprivatrechtlichorganisierteeinrichtungderöffentlichenhandumgewandeltwird,kannauchohneihrezustimmungganzoder teilweiseeineihremamtentsprechendetätigkeitbeidieser Einrichtungzugewiesenwerden,wennöffentlicheInteressen es erfordern. (3)DieRechtsstellungderBeamtinnenundBeamten bleibt unberührt. Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses 22 Beendigungsgründe Das Beamtenverhältnis endet durch 1.Entlassung, 2.Verlust der Beamtenrechte, 3.EntfernungausdemBeamtenverhältnisnachdenDisziplinargesetzen oder 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. 23 Entlassung kraft Gesetzes (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1.dieVoraussetzungendes 7Abs.1Nr.1nichtmehrvorliegen oder 2.siedieAltersgrenzeerreichenunddasBeamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet. (2)DieBeamtinoderderBeamteistentlassen,wennein öffentlich-rechtlichesdienst-oderamtsverhältniszueinem

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode anderendienstherrnoderzueinereinrichtungohnedienstherrneigenschaftbegründetwird,sofernnichtimeinvernehmenmitdemneuendienstherrnoderdereinrichtungdie FortdauerdesBeamtenverhältnissesnebendemneuen Dienst-oderAmtsverhältnisangeordnetoderdurchLandesrechtetwasanderesbestimmtwird.Diesgiltnichtfürden EintrittineinBeamtenverhältnisaufWiderrufoderals Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter. (3)DasBeamtenverhältnisaufWiderrufendetmitAblauf destagesderablegungoderdemendgültigennichtbestehenderfürdielaufbahnvorgeschriebenenprüfung,sofern durchlandesrechtnichtsanderesbestimmtist,odermitbeendigung der vorübergehend wahrgenommenen Aufgaben. (4)DasBeamtenverhältnisaufProbeineinemAmtmit leitenderfunktionendetmitablaufderprobezeitodermit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. 24 Entlassung durch Verwaltungsakt (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1.denDiensteidodereinandessenStellevorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2.nichtindenRuhestandodereinstweiligenRuhestand versetztwerdenkönnen,weileineversorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, 3.dauernddienstunfähigsindunddasBeamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, 4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder 5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind. ImFalldesSatzes1Nr.3ist 27Abs.2entsprechendanzuwenden. (2)BeamtinnenundBeamtekönnenentlassenwerden, wennsieinfällendes 7Abs.2dieEigenschaftalsDeutscheoderDeutscherimSinnedesArtikels116desGrundgesetzes verlieren. (3)BeamtinnenaufProbeundBeamteaufProbekönnen entlassen werden, 1.wennsieeineHandlungbegehen,dieimBeamtenverhältnisaufLebenszeitmindestenseineKürzungder Dienstbezüge zur Folge hätte, 2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder 3.wennihrAufgabengebietbeieinerBehördevonderAuflösungdieserBehördeodereinerauflandesrechtlicher VorschriftberuhendenwesentlichenÄnderungdesAufbausoderVerschmelzungdieserBehördemiteineranderenodervonderUmbildungeinerKörperschaftberührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist. ImFalldesSatzes1Nr.2ist 27Abs.2beialleinmangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden. (4)BeamtinnenaufWiderrufundBeamteaufWiderruf könnenjederzeitentlassenwerden.diegelegenheitzurbeendigungdesvorbereitungsdienstesundzurablegungder Prüfung soll gegeben werden. 25 Verlust der Beamtenrechte (1)WenneineBeamtinodereinBeamterimordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1.wegeneinervorsätzlichenTatzueinerFreiheitsstrafevon mindestens einem Jahr oder 2.wegeneinervorsätzlichenTat,dienachdenVorschriften überfriedensverrat,hochverratundgefährdungdesdemokratischenrechtsstaates,landesverratundgefährdungderäußerensicherheitoder,soweitsichdietatauf einediensthandlungimhauptamtbezieht,bestechlichkeitstrafbarist,zueinerfreiheitsstrafevonmindestens sechs Monaten verurteiltwird,endetdasbeamtenverhältnismitderrechtskraftdesurteils.entsprechendesgilt,wenndiefähigkeitzur BekleidungöffentlicherÄmteraberkanntwirdoderwenn diebeamtinoderderbeamteaufgrundeinerentscheidung desbundesverfassungsgerichtsnachartikel18desgrundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. (2)WirdeineEntscheidung,diedenVerlustderBeamtenrechtezurFolgehat,ineinemWiederaufnahmeverfahren aufgehoben,giltdasbeamtenverhältnisalsnichtunterbrochen. 26 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. 27 Dienstunfähigkeit (1)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihreskörperlichenzustandesoderausgesundheitlichengründenzurerfüllungihrerdienstpflichtendauerndunfähig (dienstunfähig)sind.alsdienstunfähigkannauchangesehen werden,werinfolgeerkrankunginnerhalbeineszeitraums vonsechsmonatenmehralsdreimonatekeinendienstgetanhatundkeineaussichtbesteht,dassinnerhalbeinerfrist, derenbestimmungdemlandesrechtvorbehaltenbleibt,die Dienstfähigkeitwiedervollhergestelltist.VonderVersetzungindenRuhestandsollabgesehenwerden,wenneineanderweitigeVerwendungmöglichist.FürGruppenvonBeamtinnenundBeamtenkönnenbesondereVoraussetzungen fürdiedienstunfähigkeitdurchlandesrechtgeregeltwerden. (2)EineanderweitigeVerwendungistmöglich,wennder BeamtinoderdemBeamteneinanderesAmtderselbenoder eineranderenlaufbahnübertragenwerdenkann.indenfällendessatzes1istdieübertragungeinesanderenamtsohnezustimmungzulässig,wenndasneueamtzumbereich desselbendienstherrngehört,esmitmindestensdemselben GrundgehaltverbundenistwiedasbisherigeAmtundwenn zuerwartenist,dassdiegesundheitlichenanforderungen desneuenamtserfülltwerden.beamtinnenundbeamte, dienichtdiebefähigungfürdieanderelaufbahnbesitzen, habenanqualifizierungsmaßnahmenfürdenerwerbder neuen Befähigung teilzunehmen.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/4027 (3)ZurVermeidungderVersetzungindenRuhestand kannderbeamtinoderdembeamtenunterbeibehaltungdes übertragenenamtsohnezustimmungaucheinegeringerwertigetätigkeitimbereichdesselbendienstherrnübertragenwerden,wenneineanderweitigeverwendungnicht möglichistunddiewahrnehmungderneuenaufgabeunter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. 28 Begrenzte Dienstfähigkeit (1)VonderVersetzungindenRuhestandwegenDienstunfähigkeitsollabgesehenwerden,wenndieBeamtinoder derbeamteunterbeibehaltungdesübertragenenamtsdie DienstpflichtennochwährendmindestensderHälfteder regelmäßigenarbeitszeiterfüllenkann (begrenztedienstfähigkeit). (2)DieArbeitszeitistentsprechendderbegrenzten Dienstfähigkeitherabzusetzen.MitZustimmungderBeamtinoderdesBeamtenistaucheineVerwendungineinernicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. 29 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (1)BeamtinnenaufProbeundBeamteaufProbesindin denruhestandzuversetzen,wennsieinfolgekrankheit, VerwundungodersonstigerBeschädigung,diesiesichohne grobesverschuldenbeiausübungoderausveranlassung desdiensteszugezogenhaben,dienstunfähiggeworden sind. (2)BeamtinnenaufProbeundBeamteaufProbekönnen indenruhestandversetztwerden,wennsieausanderen Gründen dienstunfähig geworden sind. (3) 27Abs.1Satz3,Abs.2und3sowie 28sindentsprechend anzuwenden. 30 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (1)WirdnachderVersetzungindenRuhestandwegen DienstunfähigkeitdieDienstfähigkeitwiederhergestelltund beantragtdieruhestandsbeamtinoderderruhestandsbeamtevorablaufeinerfrist,derenbestimmungdemlandesrechtvorbehaltenbleibt,spätestenszehnjahrenachderversetzungindenruhestand,eineerneuteberufungindas Beamtenverhältnis,istdiesemAntragzuentsprechen,falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2)BeamtinnenundBeamte,diewegenDienstunfähigkeitindenRuhestandversetztwordensind,könnenerneutin dasbeamtenverhältnisberufenwerden,wennimdienstbereichdesfrüherendienstherrneinamtmitmindestens demselbengrundgehaltübertragenwerdensollundwennzu erwartenist,dassdiegesundheitlichenanforderungendes neuenamtserfülltwerden.beamtinnenundbeamte,die nichtdiebefähigungfürdieanderelaufbahnbesitzen, habenanqualifizierungsmaßnahmenfürdenerwerbder neuenbefähigungteilzunehmen.denwegendienstunfähigkeitindenruhestandversetztenbeamtinnenundbeamten kannunterübertragungeinesamtsihrerfrüherenlaufbahn nachsatz1aucheinegeringerwertigetätigkeitimbereich desselbendienstherrnübertragenwerden,wenneineanderweitigeverwendungnichtmöglichistunddiewahrnehmungderneuenaufgabeunterberücksichtigungihrerfrüheren Tätigkeit zumutbar ist. (3)DieerneuteBerufungineinBeamtenverhältnisist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. (4)BeamtinnenundBeamte,diewegenDienstunfähigkeitindenRuhestandversetztwordensind,sindverpflichtet, sichgeeignetenundzumutbarenmaßnahmenzurwiederherstellungihrerdienstfähigkeitzuunterziehen;diezuständigebehördekannihnenentsprechendeweisungenerteilen. (5)DieDienstfähigkeitderRuhestandsbeamtinoderdes RuhestandsbeamtenkannnachMaßgabedesLandesrechts untersuchtwerden;sieodereristverpflichtet,sichnachweisungderzuständigenbehördeärztlichuntersuchenzulassen.dieruhestandsbeamtinoderderruhestandsbeamte kanneinesolcheuntersuchungverlangen,wennsieoderer einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt. (6)BeieinererneutenBerufunggiltdasfrühereBeamtenverhältnis als fortgesetzt. 31 Einstweiliger Ruhestand (1)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeitkönnenjederzeitindeneinstweiligenRuhestandversetzt werden,wennsieeinamtbekleiden,beidessenausübung sieinfortdauernderübereinstimmungmitdengrundsätzlichenpolitischenansichtenundzielenderregierungstehen müssen. (2)BeamtinnenundBeamte,dieaufProbeernanntsind undeinamtimsinnedesabsatzes1bekleiden,können jederzeit entlassen werden. (3)FürdeneinstweiligenRuhestandgeltendieVorschriftenüberdenRuhestand. 30Abs.2und6giltentsprechend. DereinstweiligeRuhestandendetbeierneuterBerufungin dasbeamtenverhältnisauflebenszeitauchbeieinemanderendienstherrn,wenndenbeamtinnenoderbeamtenein Amtverliehenwird,dasderselbenodereinergleichwertigen LaufbahnangehörtwiedasfrühereAmtundmitmindestens demselben Grundgehalt verbunden ist. (4)ErreichenBeamtinnenundBeamte,dieindeneinstweiligenRuhestandversetztsind,diegesetzlicheAltersgrenze,geItensiemitdiesemZeitpunktalsdauerndinden Ruhestand versetzt. 32 EinstweiligerRuhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (1)BeiderAuflösungeinerBehördeoderbeieinerauf landesrechtlichervorschriftberuhendenwesentlichenänderungdesaufbausoderbeiverschmelzungeinerbehördemit einerodermehrerenanderenkanneinebeamtinauflebenszeitodereinbeamterauflebenszeitindeneinstweiligen Ruhestandversetztwerden,wenndasübertrageneAufgabengebietvonderAuflösungoderUmbildungberührtwird undeineversetzungnachlandesrechtnichtmöglichist.zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)DieerneuteBerufungderindeneinstweiligenRuhestandversetztenBeamtinoderdesindeneinstweiligenRuhestandversetztenBeamtenineinBeamtenverhältnisist vorzusehen,wenneinderbisherigentätigkeitentsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet ist. 33 Wartezeit DieVersetzungindenRuhestandsetztdieErfüllungeiner versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis 34 Grundpflichten (1)BeamtinnenundBeamtedienendemganzenVolk, nichteinerpartei.siehabenihreaufgabenunparteiischund gerechtzuerfüllenundihramtzumwohlderallgemeinheit zuführen.beamtinnenundbeamtemüssensichdurchihr gesamtesverhaltenzuderfreiheitlichendemokratischen GrundordnungimSinnedesGrundgesetzesbekennenund für deren Erhaltung eintreten. (2)BeamtinnenundBeamtehabenbeipolitischerBetätigungdiejenigeMäßigungundZurückhaltungzuwahren,die sichausihrerstellunggegenüberderallgemeinheitundaus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amts ergibt. 35 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten BeamtinnenundBeamtehabensichmitvollempersönlichenEinsatzihremBerufzuwidmen.SiehabendieübertragenenAufgabenuneigennützignachbestemGewissen wahrzunehmen.ihrverhaltenmussderachtungunddem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 36 Weisungsgebundenheit BeamtinnenundBeamtehabenihreVorgesetztenzuberatenundzuunterstützen.Siesindverpflichtet,derendienstlicheAnordnungenauszuführenundderenallgemeine Richtlinienzubefolgen.Diesgiltnicht,soweitdieBeamtinnenundBeamtennachbesonderengesetzlichenVorschriften anweisungennichtgebundenundnurdemgesetzunterworfen sind. 37 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1)BeamtinnenundBeamtetragenfürdieRechtmäßigkeitihrerdienstlichenHandlungendievollepersönlicheVerantwortung. (2)BedenkengegendieRechtmäßigkeitdienstlicher AnordnungenhabenBeamtinnenundBeamteunverzüglich aufdemdienstweggeltendzumachen.wirddieanordnung aufrechterhalten,habensiesich,wenndiebedenkenfortbestehen,andienächsthöherevorgesetzteoderdennächst höherenvorgesetztenzuwenden.wirddieanordnungbestätigt,müssendiebeamtinnenundbeamtensieausführen undsindvondereigenenverantwortungbefreit.diesgilt nicht,wenndasaufgetrageneverhaltendiewürdedesmenschenverletztoderstrafbaroderordnungswidrigistunddie StrafbarkeitoderOrdnungswidrigkeitfürdieBeamtinnen oderbeamtenerkennbarist.diebestätigunghataufverlangen schriftlich zu erfolgen. (3)WirdvondenBeamtinnenoderBeamtendiesofortige AusführungderAnordnungverlangt,weilGefahrimVerzug bestehtunddieentscheidungderoderdeshöherenvorgesetztennichtrechtzeitigherbeigeführtwerdenkann,gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. 38 Verschwiegenheitspflicht (1)BeamtinnenundBeamtehabenüberdieihnenbeioder beigelegenheitihreramtlichentätigkeitbekanntgewordenendienstlichenangelegenheitenverschwiegenheitzubewahren.diesgiitauchüberdenbereicheinesdienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit 1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, 2.Tatsachenmitgeteiltwerden,dieoffenkundigsindoder ihrerbedeutungnachkeinergeheimhaltungbedürfen, oder 3.gegenüberderzuständigenoberstenDienstbehörde,einer StrafverfolgungsbehördeodereinerdurchLandesrecht bestimmtenweiterenbehördeoderaußerdienstlichen StelleeindurchTatsachenbegründeterVerdachteiner Korruptionsstraftatnachden 331bis337desStrafgesetzbuches angezeigt wird. ImÜbrigenbleibendiegesetzlichbegründetenPflichten,geplanteStraftatenanzuzeigenundfürdieErhaltungderfreiheitlichendemokratischenGrundordnungeinzutreten,von Absatz 1 unberührt. (3)BeamtinnenundBeamtedürfenohneGenehmigung überangelegenheiten,fürdieabsatz1gilt,wedervorgerichtnochaußergerichtlichaussagenodererklärungenabgeben.diegenehmigungerteiltderdienstherroder,wenndas Beamtenverhältnisbeendetist,derletzteDienstherr.Hatsich dervorgang,derdengegenstandderäußerungbildet,bei einemfrüherendienstherrnereignet,darfdiegenehmigung nurmitdessenzustimmungerteiltwerden.durchlandesrechtkannbestimmtwerden,dassandiestelledesinden Sätzen2und3genanntenjeweiligenDienstherrneineandere Stelle tritt. (4)DieGenehmigung,alsZeuginoderZeugeauszusagen, darfnurversagtwerden,wenndieaussagedemwohldes BundesodereinesdeutschenLandeserheblicheNachteile bereitenoderdieerfüllungöffentlicheraufgabenernstlich gefährdenodererheblicherschwerenwürde.durchlandesrechtkannbestimmtwerden,dassdieverweigerungdergenehmigungzuraussagevoruntersuchungsausschüssendes DeutschenBundestagesoderderVolksvertretungeinesLandeseinerNachprüfungunterzogenwerdenkann.DieGenehmigung,einGutachtenzuerstatten,kannversagtwerden, wenndieerstattungdendienstlicheninteressennachteile bereiten würde. (5)SindBeamtinnenoderBeamteParteioderBeschuldigteineinemgerichtlichenVerfahrenodersollihrVorbrin-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/4027 genderwahrnehmungihrerberechtigteninteressendienen, darfdiegenehmigungauchdann,wenndievoraussetzungendesabsatzes4satz1erfülltsind,nurversagtwerden, wenndiedienstlichenrücksichtendiesunabweisbarerfordern.wirdsieversagt,istbeamtinnenoderbeamtender Schutzzugewähren,dendiedienstlichenRücksichtenzulassen. (6)BeamtinnenundBeamtehaben,auchnachBeendigungdesBeamtenverhältnisses,aufVerlangendesDienstherrnoderdesletztenDienstherrnamtlicheSchriftstücke, Zeichnungen,bildlicheDarstellungensowieAufzeichnungenjederArtüberdienstlicheVorgänge,auchsoweitessich umwiedergabenhandelt,herauszugeben.diegleicheverpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben. 39 Diensteid (1)BeamtinnenundBeamtehabeneinenDiensteidzu leisten.derdiensteidhateineverpflichtungaufdasgrundgesetz zu enthalten. (2)IndenFällen,indenennach 7Abs.3eineAusnahmevon 7Abs.1Nr.1zugelassenwordenist,kannanStelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden. 40 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte BeamtinnenundBeamtenkannauszwingendendienstlichenGründendieFührungderDienstgeschäfteverboten werden.dasverboterlischt,wennnichtbiszumablaufvon dreimonatengegendiebeamtinoderdenbeamteneindisziplinarverfahrenodereinsonstigesaufrücknahmederernennungoderaufbeendigungdesbeamtenverhältnissesgerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. 41 Nebentätigkeit DieÜbernahmejederNebentätigkeitbedarfgrundsätzlich der vorherigen Genehmigung. 42 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses RuhestandsbeamtinnenundRuhestandsbeamtesowiefrühereBeamtinnenmitVersorgungsbezügenundfrühereBeamtemitVersorgungsbezügenhabendieAusübungeinerErwerbstätigkeitodersonstigenBeschäftigungaußerhalbdes öffentlichendienstes,diemitderdienstlichentätigkeitinnerhalbeineszeitraums,dessenbestimmungdemlandesrechtvorbehaltenbleibt,imzusammenhangstehtunddurch diedienstlicheinteressenbeeinträchtigtwerdenkönnen,anzuzeigen.dieerwerbstätigkeitodersonstigebeschäftigung istzuuntersagen,wennzubesorgenist,dassdurchsie dienstlicheinteressenbeeinträchtigtwerden.dasverbotendetspätestensmitablaufvonfünfjahrennachbeendigung des Beamtenverhältnisses. 43 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (1)BeamtinnenundBeamtedürfen,auchnachBeendigungdesBeamtenverhältnisses,keineBelohnungen,GeschenkeodersonstigenVorteilefürsichodereinedrittePersoninBezugaufihrAmtfordern,sichversprechenlassen oderannehmen.ausnahmenbedürfenderzustimmungihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. (2)WergegendasinAbsatz1genannteVerbotverstößt, hatdasaufgrunddespflichtwidrigenverhaltenserlangte aufverlangendemdienstherrnherauszugeben,soweitnicht derverfallangeordnetwordenoderesaufandereweiseauf den Staat übergegangen ist. 44 Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen. 45 Erholungsurlaub BeamtinnenundBeamtenstehtjährlicherErholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. 46 Fürsorge DerDienstherrhatimRahmendesDienst-undTreueverhältnissesfürdasWohlderBeamtinnenundBeamtenundihrerFamilien,auchfürdieZeitnachBeendigungdesBeamtenverhältnisses,zusorgen.ErschütztdieBeamtinnenund Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. 47 Mutterschutz und Elternzeit Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten. 48 Nichterfüllung von Pflichten (1)BeamtinnenundBeamtebegeheneinDienstvergehen, wennsieschuldhaftdieihnenobliegendenpflichtenverletzen.einverhaltenaußerhalbdesdienstesistnurdannein Dienstvergehen,wennesnachdenUmständendesEinzelfallesinbesonderemMaßegeeignetist,dasVertrauenineiner für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (2)BeiRuhestandsbeamtinnenundRuhestandsbeamten oderfrüherenbeamtinnenmitversorgungsbezügenundfrüherenbeamtenmitversorgungsbezügengiltalsdienstvergehen,wennsiesichgegendiefreiheitlichedemokratische GrundordnungimSinnedesGrundgesetzesbetätigenoder anbestrebungenteilnehmen,diedaraufabzielen,den BestandoderdieSicherheitderBundesrepublikDeutschland zubeeinträchtigen,oderwennsiegegendieinden 38,42 und43bestimmtenpflichtenverstoßen.beiruhestandsbeamtinnenundruhestandsbeamtenoderfrüherenbeamtinnenmitversorgungsbezügenundfrüherenbeamtenmit VersorgungsbezügenkönnendurchLandesrechtweitere Handlungenfestgelegtwerden,diealsDienstvergehengelten.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)DasNähereüberdieVerfolgungvonDienstvergehen regeln die Disziplinargesetze. 49 Pflicht zum Schadensersatz BeamtinnenundBeamte,dievorsätzlichodergrobfahrlässigdieihnenobliegendenPflichtenverletzen,habendem Dienstherrn,dessenAufgabensiewahrgenommenhaben, dendarausentstehendenschadenzuersetzen.habenmehrerebeamtinnenoderbeamtegemeinsamdenschadenverursacht, haften sie als Gesamtschuldner. 50 Übermittlungen bei Strafverfahren (1)DasGericht,dieStrafverfolgungs-oderdieStrafvollstreckungsbehördehatinStrafverfahrengegenBeamtinnen undbeamtezursicherstellungdererforderlichendienstrechtlichenmaßnahmenimfalledererhebungderöffentlichen Klage 1.dieAnklageschriftodereineanihreStelletretende Antragsschrift, 2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und 3.dieeinenRechtszugabschließendeEntscheidungmit Begründung zuübermitteln.istgegendieentscheidungeinrechtsmittel eingelegtworden,istdieentscheidungunterhinweisauf daseingelegterechtsmittelzuübermitteln.dererlassund dervollzugeineshaftbefehlsodereinesunterbringungsbefehls sind mitzuteilen. (2)InVerfahrenwegenfahrlässigbegangenerStraftaten werdendieinabsatz1satz1bestimmtenübermittlungen nur vorgenommen, wenn 1.essichumschwereVerstößehandelt,namentlichVergehenderTrunkenheitimStraßenverkehroderderfahrlässigen Tötung, oder 2.insonstigenFällendieKenntnisderDatenaufGrundder UmständedesEinzelfallserforderlichist,umzuprüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. (3)EntscheidungenüberVerfahrenseinstellungen,die nichtbereitsnachabsatz1oder2zuübermittelnsind,sollen übermitteltwerden,wenndieinabsatz2nr.2genannten Voraussetzungenerfülltsind.Dabeiistzuberücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. (4)SonstigeTatsachen,dieineinemStrafverfahrenbekanntwerden,dürfenmitgeteiltwerden,wennihreKenntnis aufgrundbesondererumständedeseinzelfallsfürdienstrechtlichemaßnahmengegeneinebeamtinodereinen BeamtenerforderlichistundsoweitnichtfürdieübermittelndeStelleerkennbarist,dassschutzwürdigeInteressen derbeamtinoderdesbeamtenandemausschlussderübermittlungüberwiegen.erforderlichistdiekenntnisderdaten auchdann,wenndieseanlasszurprüfungbieten,obdienstrechtlichemaßnahmenzuergreifensind.absatz3satz2ist entsprechend anzuwenden. (5)NachdenAbsätzen1bis4übermittelteDatendürfen auchfürdiewahrnehmungderaufgabennachdemsicherheitsüberprüfungsgesetzodereinementsprechendenlandesgesetz verwendet werden. (6)ÜbermittlungennachdenAbsätzen1bis3sindauch zulässig,soweitsiedatenbetreffen,diedemsteuergeheimnis ( 30derAbgabenordnung)unterliegen.Übermittlungen nachabsatz4sindunterdenvoraussetzungendes 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig. 51 Personalakte FürjedeBeamtinundjedenBeamtenisteinePersonalakte zuführen.zurpersonalaktegehörenalleunterlagen,diedie BeamtinoderdenBeamtenbetreffen,soweitsiemitdem DienstverhältnisineinemunmittelbareninnerenZusammenhangstehen (Personalaktendaten).DiePersonalakteist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen nur für ZweckederPersonalverwaltungoderPersonalwirtschaft verwendetwerden,esseidenn,diebeamtinoderderbeamte willigtindieanderweitigeverwendungein.fürausnahmefällekannlandesrechtlicheinevonsatz4abweichendeverwendung vorgesehen werden. 52 Personalvertretung DieBildungvonPersonalvertretungenzumZweckder vertrauensvollenzusammenarbeitzwischenderbehördenleitungunddempersonalistuntereinbeziehungderbeamtinnen und Beamten zu gewährleisten. 53 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden BeamtinnenundBeamtehabendasRecht,sichinGewerkschaftenoderBerufsverbändenzusammenzuschließen. SiedürfenwegenBetätigungfürihreGewerkschaftoderihrenBerufsverbandnichtdienstlichgemaßregeltoderbenachteiligt werden. 54 Beteiligung der Spitzenorganisationen Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden. Abschnitt 7 Rechtsweg 55 Verwaltungsrechtsweg (1)FüralleKlagenderBeamtinnen,Beamten,Ruhestandsbeamtinnen,Ruhestandsbeamten,früherenBeamtinnen,früherenBeamtenundderHinterbliebenenausdemBeamtenverhältnissowiefürKlagendesDienstherrnistder Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)VorallenKlagenisteinVorverfahrennachdenVorschriftendes8.AbschnittsderVerwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.diesgiltauchdann,wenndiemaßnahme vonderoberstendienstbehördegetroffenwordenist.ein

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/4027 Vorverfahrenistnichterforderlich,wenneinLandesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. (3)DenWiderspruchsbescheiderlässtdieobersteDienstbehörde.SiekanndieEntscheidungfürFälle,indenensie diemaßnahmenichtselbstgetroffenhat,durchallgemeine AnordnungaufandereBehördenübertragen.DieAnordnung ist zu veröffentlichen. (4)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenAbordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. 56 Revision FürdieRevisiongegendasUrteileinesOberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt: 1.DieRevisionistaußerindenFällendes 132Abs.2der Verwaltungsgerichtsordnungzuzulassen,wenndasUrteil vonderentscheidungeinesanderenoberverwaltungsgerichtsabweichtundaufdieserabweichungberuht, solangeeineentscheidungdesbundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 2.DieRevisionkannaußeraufdieVerletzungvonBundesrechtdaraufgestütztwerden,dassdasangefochteneUrteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall 57 Anwendungsbereich Beschränkungen,AnordnungenundVerpflichtungen nachden 58bis61sindnurnachMaßgabedesArtikels 80adesGrundgesetzeszulässig.SiesindaufPersonenim Sinnedes 5Abs.1desArbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden. 58 Dienstleistung im Verteidigungsfall (1)BeamtinnenundBeamtekönnenfürZweckederVerteidigungauchohneihreZustimmungzueinemanderen DienstherrnabgeordnetoderzurDienstleistungbeiüberoderzwischenstaatlichenzivilenDienststellenverpflichtet werden. (2)BeamtinnenundBeamtenkönnenfürZweckederVerteidigungauchAufgabenübertragenwerden,dienichtihrem AmtoderihrerLaufbahnbefähigungentsprechen,sofern ihnendieübernahmenachihrervor-undausbildungund imhinblickaufdieausnahmesituationzumutbarist.aufgabeneinerlaufbahnmitgeringerenzugangsvoraussetzungendürfenihnennurübertragenwerden,wenndiesaus dienstlichen Gründen unabweisbar ist. (3)BeamtinnenundBeamtehabenbeiderErfüllungder ihnenfürzweckederverteidigungübertragenenaufgaben GefahrenundErschwernisseaufsichzunehmen,soweitdieseihnennachdenUmständenunddenpersönlichenVerhältnissen zugemutet werden können. (4)BeamtinnenundBeamtesindbeieinerVerlegungder BehördeoderDienststelleauchindasAuslandzurDienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet. 59 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands DieEntlassungderBeamtinnenundBeamtenaufihren AntragkannfürZweckederVerteidigunghinausgeschoben werden,wenndiesimöffentlichenlnteresseerforderlichist undderpersonalbedarfderöffentlichenverwaltungimbereichihresdienstherrnauffreiwilligergrundlagenichtgedecktwerdenkann.satz1giltentsprechendfürdenablauf deramtszeitbeibeamtenverhältnissenaufzeit.dereintritt derbeamtinnenundbeamtenindenruhestandnacherreichenderaltersgrenzeunddievorzeitigeversetzunginden RuhestandaufAntragohneNachweisderDienstunfähigkeit könnenunterdenvoraussetzungendessatzes1biszum EndedesMonatshinausgeschobenwerden,indemdiefür BundesbeamtinnenundBundesbeamtegeltendeRegelaltersgrenze erreicht wird. 60 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten RuhestandsbeamtinnenundRuhestandsbeamte,diedie fürbundesbeamtinnenundbundesbeamtegeltenderegelaltersgrenzenochnichterreichthaben,könnenfürzwecke derverteidigungerneutineinbeamtenverhältnisberufen werden,wenndiesimöffentlicheninteresseerforderlichist undderpersonalbedarfderöffentlichenverwaltungimbereichihresbisherigendienstherrnauffreiwilligergrundlage nichtgedecktwerdenkann.dasbeamtenverhältnisendet, wennesnichtvorherbeendetwird,mitdemendedesmonats,indemdiefürbundesbeamtinnenundbundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird. 61 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit (1)WenndienstlicheGründeeserfordern,könnenBeamtinnenundBeamtefürZweckederVerteidigungverpflichtet werden,vorübergehendineinergemeinschaftsunterkunftzu wohnenundaneinergemeinschaftsverpflegungteilzunehmen. (2)BeamtinnenundBeamtesindverpflichtet,fürZwecke derverteidigungüberdieregelmäßigearbeitszeithinaus ohnebesonderevergütungdienstzutun.fürdiemehrbeanspruchungwirdeinfreizeitausgleichnurgewährt,soweites die dienstlichen Erfordernisse gestatten. Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland 62 Verwendungen im Ausland (1)BeamtinnenundBeamte,diezurWahrnehmungdes ihnenübertragenenamtsimauslandoderaußerhalbdes DeutschenHoheitsgebietsaufSchiffenoderinLuftfahrzeugenverwendetwerdenunddabeiwegenvomInlandwesentlichabweichenderVerhältnisseerhöhtenGefahrenausgesetztsind,könnenausdienstlichenGründenverpflichtet werden,

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